Kein Schmerzensgeld nach Sturz durch Heuboden

Das LG Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte, da die Stallbetreiber keine Pflicht verletzt hätten (Az. 5 O 98/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 08.04.2026 zum Urteil 5 O 98/24 vom 27.05.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte.

Was ist passiert?

Eine Frau hatte ihr Pferd in einem Pensionsstall eingestellt. Dort begab sie sich auf den Heuboden, der ohne vorherige Absprache nicht betreten werden durfte. Sie stürzte durch die morsche Holzdecke und verletzte sich am Fuß. Von den Stallbetreibern forderte sie unter anderem einen Schmerzensgeldvorschuss.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Frau kein Schmerzensgeld zusteht. Die Stallbetreiber hätten keine Pflicht verletzt. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass es einen für alle Einsteller gut sichtbaren Aushang gegeben habe: „Der Heuboden ist nicht zu betreten.“ Dieser ausdrückliche Hinweis sei ausreichend und der Frau nach Überzeugung des Gerichts auch bekannt gewesen. Daran hätte sie sich halten müssen.

Das Urteil vom 27.05.2025 (Az. 5 O 98/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

EGMR: Durchsuchung von Anwaltswohnung verletzt EMRK

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor (Az. 12013/21).

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2026 zum Urteil 12031/21 des EGMR vom 31.03.2026

Ungarische Behörden durchsuchten die Privatwohnung eines Anwalts: laut EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK – das Anwaltsgeheimnis wurde nicht beachtet.

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor (Urteil vom 31.03.2026, Az. 12013/21, Englisch).

Privatwohnung eines Anwalts durchsucht

Die ungarischen Behörden durchsuchten – ohne richterlichen Beschluss – die Budapester Wohnung eines Rechtsanwalts, beschlagnahmten zahlreiche Aktenordner und kopierten E-Mails. Hintergrund war eine Ermittlung wegen Steuerbetrugs, die einen seiner Mandanten und letztlich den Rechtsanwalt selbst betraf.

Der Anwalt war während der Durchsuchung anwesend und verweigerte die Mitwirkung unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis. Zwar handele es sich um seine Privatwohnung – doch sie werde auch als Archiv seiner Kanzlei genutzt. Daher hätten spezifische Verfahrensgarantien beachtet werden müssen, unter anderem eine richterliche Genehmigung vorliegen müssen. Der offizielle Sitz seiner Kanzlei war zwar in Nyíregyháza in Ungarn gemeldet. Aus dem nationalen Anwaltsregister ging aber auch hervor, dass sich das Archiv seiner Kanzlei in Budapest befand, ohne dass Angaben zum genauen Standort gemacht wurden. Auch die Rechtsanwaltskammer Nyíregyháza gab in ihren nicht öffentlichen Unterlagen an, dass sich das Archiv in Budapest befand.

Eine Beschwerde des Anwalts gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme wiesen die Bezirksstaatsanwaltschaft und später auch das Bezirksgericht zurück. Die Begründung: Der Anwalt habe es versäumt, der zuständigen Anwaltskammer die genaue Adresse des Archivs seiner Kanzlei mitzuteilen. Die Wohnung sei auch nicht im nationalen Anwaltsregister als zu seiner Kanzlei gehörig eingetragen gewesen. Die nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses könnten daher keine Anwendung finden.

EGMR: Auch Privatwohnung kann eine Anwaltskanzlei sein

Mit seiner Beschwerde zum EGMR drang der Rechtsanwalt jedoch durch. Die Straßburger Richterinnen und Richter sahen in der Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten eine Verletzung von Art. 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Wohnungen könnten sowohl private Wohnräume als auch Büros von Freiberuflern sein.

Unstreitig habe im konkreten Fall ein Eingriff in dieses Menschenrecht vorgelegen. Dieser sei nur gerechtfertigt, wenn er im Einklang mit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stehe, einem legitimen Ziel diene und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Hier fehle es bereits an der ersten Voraussetzung; die Durchsuchung habe nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stattgefunden.

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Anwalt habe Uneinigkeit darüber geherrscht, ob die Räume den Status einer „Anwaltskanzlei“ hatten. Dieser Status sei aber relevant gewesen, weil Durchsuchungen der Wohnungen oder Büros von Rechtsanwälten einer besonders strengen Prüfung unterzogen werden müssten. Laut EGMR erfordere jede verbleibende Unklarheit hinsichtlich des rechtlichen Status der untersuchten Räumlichkeiten die Anwendung klarer und präziser Vorschriften des ungarischen Rechts.

Zum einen fehle es hier im nationalen Prozessrecht an ausreichenden Verfahrensgarantien, die den Schutz des Anwaltsgeheimnisses beträfen – speziell für den Fall, dass der Rechtsstatus einer anwaltlichen Privatwohnung ungeklärt sei. Zudem seien die vorhandenen nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht ausreichend berücksichtigt worden; insbesondere hätte ein richterlicher Beschluss eingeholt werden müssen. Dass das Anwaltsarchiv in Budapest gelegen habe, sei angesichts der vorhandenen Einträge hinreichend klar gewesen. Sogar die Behörden selbst hätten schon Post an die „Anwaltskanzlei“ mit der Adresse seiner Privatwohnung in Budapest geschickt.

Anwalt erhält 8.000 Euro Schadensersatz

Darüber hinaus habe die Behörde auch nicht geprüft, ob vertrauliches Material geschützt werden musste, um eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verhindern. Auch die E-Mails seien nicht im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis aussortiert worden. Schließlich sei kein unabhängiger Beobachter an der Überwachung der Maßnahme in den Räumlichkeiten beteiligt gewesen, um festzustellen, welche Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fielen und nicht entfernt werden durften.

Die vom Anwalt geforderten 300.000 Euro Vermögens- und immateriellen Schadensersatzes sowie 12.000 Euro für Kosten und Auslagen wies der EGMR jedoch weitgehend als überhöht und nicht ausreichend begründet ab. Der Anwalt erhält daher nur 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz sowie 4.000 Euro für die im innerstaatlichen Verfahren und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Kündigung eines Fahrzeugmietvertrages wegen nicht funktionierender Steckdosen

Das AG München entschied, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen in einem Camper einen erheblichen Mangel darstellt und den Kläger zur fristlosen Kündigung des Wohnmobil-Mietvertrags sowie zur weitgehenden Rückerstattung des Mietpreises berechtigt (Az. 233 C 16119/24).

AG München, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 233 C 16119/24 vom 04.12.2025 (rkr)

Defekte Steckdosen im Camper

Der Kläger mietete für den Zeitraum von 10.06.2023 bis 08.07.2023 bei der Beklagten aus München ein Wohnmobil zu einem Mietpreis von 3.612 Euro. Der Kläger plante, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit dem Camper für vier Wochen nach Skandinavien bis zum Nordkap zu fahren und dabei flexibel und autark zu reisen, ohne die durchgehende Nutzung von Campingplätzen.

Am Samstag, den 10.06.2023 fanden sich der Kläger und dessen Lebensgefährtin an der Abholstation der Beklagten in Hamburg ein und nahmen das Wohnmobil in Empfang. Dieses verfügte über mehrere 12-Volt-Stecksdosen, die über das Bordsystem gespeist wurden. Zudem über 230-Volt-Steckdosen, die jedoch nur bei externer Stromversorgung funktionsfähig waren.

In der ersten Camping-Nacht, nachdem die Reisenden mit einer Fähre bereits nach Dänemark übergesetzt hatten, stellten diese fest, dass keine der im Fahrzeug befindlichen 12-Volt-Steckdosen funktionierte. Die Lebensgefährtin des Klägers konnte daher das von ihr aus gesundheitlichen Gründen nachts zwingend benötigte Atemgerät nicht nutzen. Dieses sollte mit Hilfe eines Spannungswandlers an eine der 12-Volt-Steckdosen angeschlossen werden.

Die Reisenden kehrten mit dem Wohnmobil daraufhin nach Hamburg zurück und verlangten dort am Sonntag, den 11.06.2023 Abhilfe von der Beklagten. Nachdem diese jedoch weder den Defekt beheben konnte noch ein Ersatzfahrzeug bereitstellen konnte, erklärte der Kläger über seinen Rechtsanwalt am 16.06.2023 die Kündigung des Mietvertrages und verlangte u. a. den gezahlten Mietpreis in Höhe von 3.612 Euro zurück. Dies verweigerte die Beklagte jedoch unter Verweis darauf, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen keinen erheblichen Mangel darstellen würde.

Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 04.12.2025 zur Zahlung von 3.412,71 Euro. Für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 11.06.2023 nahm das Gericht eine Mietminderung von 20 % an. Für den Zeitraum von 12.06.2023 bis zum 08.07.2023 erkannte das Gericht den Erstattungsanspruch für den zeitanteiligen Mietpreis in Höhe von 3.362,89 Euro an. Das Gericht führt u. a. aus:

„Der Kläger war zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. […] Es lag nicht lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor. Der Einwand der Beklagten, dass das Wohnmobil als Fahrzeug nutzbar war, ist zutreffend. Der Einwand lässt jedoch unberücksichtigt, dass ein Wohnmobil nicht lediglich dem Fortkommen von A nach B dient. Vielmehr dient das Wohnmobil auch dem Wohnen. Wenn in einem Wohnmobil die normalen 12-V-Steckdosen nicht funktionieren, dann ist der Gebrauch des Wohnmobiles zum Wohnen eingeschränkt. Denn Geräte mit einem handelsüblichen Stecker können dann, wenn das Wohnmobil nicht über eine externe Stromversorgung verfügt, nicht betrieben werden. […]

Der Mietvertrag wurde auf eine Zeit von vier Wochen abgeschlossen. Im Hinblick auf die seit der Rückgabe des Fahrzeugs am 11.06.2023 vergangene Zeit, war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bis zum Zugang der Kündigung bei der Beklagten war bereits mehr als 1/4 der Mietzeit vergangen, ohne dass der Kläger das Fahrzeug nutzen konnte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

German Tax Advisers mit gemeinsamer Stellungnahme zum Tax Omnibus

Zum ersten Mal reichen die German Tax Advisers eine gemeinsame Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren der EU-Kommission ein. Ziel ist die konsequente Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 07.04.2026

Zum ersten Mal reichen die German Tax Advisers eine gemeinsame Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren der EU-Kommission ein. Ziel ist die konsequente Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung.

Wenn 2025 nach dem chinesischen Kalender das Jahr der Schlange war, dann war es in den USA das Jahr der Zölle. Und in der EU? Da war 2025 zweifellos das Jahr des Omnibus. Schließlich hat die EU-Kommission im vergangenen Jahr insgesamt zehn Omnibusse, also die Vereinfachung und Entbürokratisierung gleich mehrerer thematisch verwandter Rechtsakte, auf den Weg gebracht. Der elfte Omnibus soll im Juni 2026 vom gesetzgeberischen Band laufen. Dabei handelt es sich um den sog. Tax Omnibus, der fünf EU-Richtlinien zur Unternehmensbesteuerung von bürokratischem Ballast entrümpeln soll.

Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit

Mit dem Tax Omnibus will die EU Kommission den Verwaltungsaufwand für Unternehmen spürbar senken. Die German Tax Advisers (GTA) – die Brüssler Kooperation des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) mit der Bundesteuerberaterkammer – begrüßen diesen Ansatz. Zugleich unterbreiten sie konkrete Vorschläge für Vereinfachung, Digitalisierung, Harmonisierung und bessere Rechtssetzung.

Harmonisierung statt nationaler Übererfüllung

Die GTA kritisieren bei der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD) das dort festgesetzte Mindestschutzniveau. Dieses verhindert eine echte Harmonisierung und fördert Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung und erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Stattdessen fordern die GTA abschließende Regelungen mit klar begrenzten Öffnungsklauseln. Bei der Zinsschranke unterstützen sie eine Beschränkung der Regelung auf konzerninterne Finanzierungen, eine verpflichtende Ausgestaltung des Freibetrags sowie Maßnahmen zur Abmilderung prozyklischer Effekte, etwa in wirtschaftlichen Krisen. Nachbesserungsbedarf sehen die GTA auch bei der Wegzugsbesteuerung. Entstrickungsbesteuerungen sollten dort unterbleiben, wo Vermögenswerte trotz Sitzverlagerung weiterhin vollständig steuerlich im Herkunftsstaat erfasst bleiben.

Digitalisierung konsequent nutzen

Die GTA schlagen bei der Mutter Tochter Richtlinie vor, starre Listen zulässiger Gesellschaftsformen zu streichen und stattdessen alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen einzubeziehen. Zudem sprechen sie sich für ein einheitliches digitales EU Portal für Dividendenbefreiungen aus. Ergänzend fordern sie den Abbau pauschaler GAAR Dokumentationspflichten zugunsten gezielter Prüfungen im Verdachtsfall.

Ähnliche Vorschläge unterbreiten die GTA für die Zins und Lizenzgebührenrichtlinie: ein gemeinsames Freistellungsportal, eine klarere Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die Anerkennung mittelbarer Beteiligungen und eine Angleichung der Beteiligungsschwellen an die Mutter Tochter Richtlinie.

Mehr Klarheit, schnellere Verfahren

Ambitioniert sind die Reformvorschläge der GTA zur Streitbeilegungsrichtlinie: Ein vollständig digitalisiertes, einheitliches Beschwerdeverfahren über ein EU Portal, klare Fristen, eine stärkere Beteiligung der Steuerpflichtigen und die Einrichtung einer ständigen unabhängigen EU-Schiedsstelle mit verbindlicher Entscheidungskompetenz. Eine solche Reform würde die Verfahren beschleunigen, Rechtssicherheit erhöhen und echte Entlastung für Unternehmen schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Nichtvorlage an den EuGH bedarf Begründung

Die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH muss im Fall einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden (Rs. C-767/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.04.2026 zum Urteil C-767/23 des EuGH vom 24.03.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 24. März 2026 in der Rechtssache Remling (C-767/23) entschieden, dass die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH im Falle einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden muss.

Der niederländische Staatsrat hat dem EuGH die Frage der Begründungspflicht bei Nichtvorlage gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt. Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Marokkaner, dessen Ehefrau und Kinder in den Niederlanden wohnen und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, in den Niederlanden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das gesamte EU-Gebiet. Dieser wurde mit Verweis auf eine bestehende Aufenthaltserlaubnis für Spanien abgelehnt und die erstinstanzliche Klage abgewiesen. Daraufhin wurde der niederländische Staatsrat als zweite und letzte Instanz mit der Sache befasst.

Dieser ist der Ansicht, dass sich die aufgeworfene Frage anhand der EuGH-Rechtsprechung beantworten lässt und eine Vorlage an den EuGH daher entbehrlich ist (sog. acte éclairé). Dabei stellt sich die Frage, ob der niederländische Staatsrat die Vorlage an den EuGH ohne Begründung ablehnen kann. Der EuGH betont, dass die Vorlagepflicht nur entfällt, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie in der Rechtsprechung bereits beantwortet worden ist oder sie so eindeutig ist, dass keine Zweifel hinsichtlich ihrer Beantwortung bestehen. Aufgrund der zentralen Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens in der Unionsrechtsordnung stellt der EuGH klar, dass stets eine spezifische und konkrete Begründung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, die das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen darlegt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2026

Powered by WPeMatico

Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Das BayLfSt weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz bis zum 30.04.2026 melden müssen.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 10.04.2026

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.

Beispiele für relevante Änderungen:

  • Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
  • eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung

Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.

Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?

Sie können die Änderungen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke können Sie einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.

Wie geht es danach weiter?

Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.

Informationen

Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer „Grundsteuer Anzeige von Änderungen“.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

Powered by WPeMatico

Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 geändert worden ist, in Abschnitt 4.4b.1 (Az. III C 3 – S 7157-a/00005/001/052).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7157-a/00005/001/052 vom 09.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 (COO.7005.100.4.14506441), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.4b.1 geändert.

Anwendungsregelung

Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.

Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung im Fall eines im Krankenhaus verstorbenen Siebenjährigen

Das OLG Düsseldorf hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter eines im Jahr 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten (Az. I-13 U 13/26).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.04.2026 zum Beschluss I-13 U 13/26 vom 01.04.2026

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2026 den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter (Klägerin) eines im Jahr 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten.

Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am 21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 4 (beklagte Gemeinschaftspraxis) und in einer kinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten (Beklagter zu 5 und Beklagter zu 6) mit teils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt bzw. eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn ins Krankenhaus der Beklagten zu 1 (beklagtes Krankenhaus), wo die Beklagte zu 2 das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen litt, untersuchte und behandelte. Anschließend führte der Beklagte zu 3 eine Notoperation wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehung durch, der sich nicht bestätigte. Eine im beklagten Krankenhaus durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen, woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandener weitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit später verstarb.

Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnes vorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dass bereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und 25.12.2017 unter anderem eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hätten erfolgen müssen. Im beklagten Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort als Notfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurch hätte die vom Beklagten zu 3 durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nicht eingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld (min. 35.000 Euro) für das erlebte Leiden des Kindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnes entstanden sind und noch entstehen werden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 3a O 214/21) abgewiesen, da Behandlungsfehler der Beklagten, die zum Tod des Kindes geführt hätten, nicht feststellbar seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren beantragt hat.

Der 13. Zivilsenat hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der beklagten Gemeinschaftspraxis und den Beklagten zu 5 und 6 kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, da bis zum 25.12.2017 von einem viralen Infekt auszugehen gewesen sei. Demnach seien weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert gewesen. Es seien auch keine Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und 3 oder anderer Mitarbeiter des beklagten Krankenhauses ersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht hätten. Dem beklagten Krankenhaus sei kein dahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch die Behandler des beklagten Krankenhauses einschließlich der Beklagten zu 2 habe zwar teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler seien aber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere sei auch die Operation durch den Beklagten zu 3 medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligung der Eltern hätte durchgeführt werden dürfen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigene Kosten weiterverfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Exporte im Februar 2026: +3,6 % zum Januar 2026

Im Februar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % und die Importe um 4,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 nahmen die Exporte um 2,9 % und die Importe um 1,5 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.04.2026

Im Februar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % und die Importe um 4,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 nahmen die Exporte um 2,9 % und die Importe um 1,5 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Februar 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 135,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Februar 2026 mit einem Überschuss von 19,8 Milliarden Euro ab. Im Januar 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +20,3 Milliarden Euro betragen. Im Februar 2025 hatte er bei +17,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Februar 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 75,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Januar 2026 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 5,8 % und die Importe aus diesen Staaten um 5,1 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 52,7 Milliarden Euro (+5,2 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 40,1 Milliarden Euro (+4,5 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,2 Milliarden Euro (+7,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,1 Milliarden Euro (+6,3 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Februar 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Januar 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 0,8 % und die Importe von dort um 4,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Februar 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,2 Milliarden Euro exportiert, das waren 7,5 % weniger als im Januar 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat Februar 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 13,3 % niedriger. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 4,1 % auf 7,1 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Februar 2026 im Vergleich zum Januar 2026 um 2,5 % auf 6,1 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Februar 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,0 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 6,5 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 9,8 % auf 8,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 6,0 % auf 3,1 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt um 26,9 % auf 0,7 Milliarden Euro. Gegenüber Februar 2025 nahmen sie um 9,3 % zu. Die Importe aus Russland sanken im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 um 18,7 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Februar 2025 nahmen sie um 30,0 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Februar 2026 Waren im Wert von 132,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,7 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stiegen die Exporte damit um 1,7 % und die Importe um 0,6 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Februar 2026 mit einem Überschuss von 20,4 Milliarden Euro ab. Im Februar 2025 hatte der Saldo +18,9 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Umfragen zu NOCLAR und Restructured Code (Post-Implementation Review)

Die WPK weist darauf hin, dass das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zwei Umfragen zu den Themen Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften (NOCLAR) in den Sections 260 und 360 des Kodex und Änderung des Aufbaus des IESBA-Kodex (Restructured Code) gestartet hat.

WPK, Mitteilung vom 09.04.2026

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat zwei Umfragen zu den Themen Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften (NOCLAR) in den Sections 260 und 360 des Kodex und Änderung des Aufbaus des IESBA-Kodex (Restructured Code) gestartet.

Die Umfragen sollen die Ansichten eines breiten Spektrums von Stakeholdern darüber einholen, ob die NOCLAR-Bestimmungen beziehungsweise die Restrukturierung des Kodex den beabsichtigten Zweck erfüllen (Post-Implementation Review). Dabei wird insbesondere auf die Vorteile sowie die praktischen Herausforderungen bei der Anwendung Bezug genommen und um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen gegebenenfalls im Hinblick auf die identifizierten Sachverhalte für erforderlich erachtet werden.

Eine Beteiligung ist online bis zum 30. Juli 2026 (NOCLAR) beziehungsweise 3. Juli 2026 (Restructured Code) möglich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico