Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann (Az. V ZR 162/25).

BGH, Pressemitteilung vom 17.07.2026 zum Urteil V ZR 162/25 vom 17.07.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u. a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus – ersetzt. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen. Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die (…).

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie

Die EU-Kommission hat am 15.07.2026 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 eingeleitet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.07.2026

Die Europäische Kommission hat am 15. Juli 2026 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 eingeleitet.

Die jeweiligen Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV richteten sich gegen insgesamt 14 Mitgliedstaaten: darunter neben Deutschland auch Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei. Anlass hierfür ist die unterbliebene Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 zum Schutz von Personen vor missbräuchlichen strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (Strategic Lawsuits Against Public Participation – SLAPPs).

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht endete am 7. Mai 2026.

Nach Auffassung der Kommission haben die genannten Mitgliedstaaten bislang keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Sie wurden daher in den übermittelten Aufforderungsschreiben (letters of formal notice) aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen und die vollständige Umsetzung nachzuweisen. Andernfalls kann die Kommission das Verfahren durch den Erlass einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (reasoned opinion) fortführen.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 14/2026

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2026: +1,7 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 9,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.07.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Mai 2026
+1,7 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+9,5 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Mai 2026
8,9 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 9,5 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im Mai 2026 ist wesentlich auf den Anstieg im Maschinenbau (saison- und kalenderbereinigt +3,3 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch der Anstieg in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+3,0 %) wirkte sich positiv auf das Gesamtergebnis aus. In der Automobilindustrie sank der Auftragsbestand hingegen um 0,8 %.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Mai 2026 gegenüber April 2026 um 0,9 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 2,0 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat April 2026 um 1,6 % und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern um 1,2 %. Im Bereich der Konsumgüter stieg der Auftragsbestand um 3,6 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,9 Monate gestiegen

Im Mai 2026 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat April 2026 auf 8,9 Monate (April 2026: 8,8 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,6 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 12,4 Monate (April 2026: 12,2 Monate) und bei den Herstellern von Konsumgütern auf 4,2 Monate (April 2026: 4,0 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie lange die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz und ohne neue Auftragseingänge mit dem Abarbeiten der vorhandenen Aufträge ausgelastet wären. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen sind nicht stets Veranstaltungsflächen

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 169/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Beschluss 14 A 169/25 vom 15.07.2026

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2026 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 24 K 5020/22) bestätigt.

Die Stadt Köln hat den Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus zur Vergnügungssteuer wegen der gezielten Einräumung der Gelegenheit sexueller Vergnügungen herangezogen. Jede Etage verfügt über jeweils zwei abgeschlossene Apartments, deren Wohnungseingangstüren wie auch die am Hauseingang befindliche Klingelanlage mit Nummern (1-6) versehen sind. Der Zugang zu den Apartments erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus. Bei der Berechnung der Steuer, für die es nach der Satzung der Stadt Köln auf die Größe der Veranstaltungsfläche ankommt, hat die Stadt Köln sowohl ca. 2 qm große Treppenhausabsätze als auch Dachschrägenflächen vollständig in Ansatz gebracht. Auf die Klage des Betreibers hat das Verwaltungsgericht Köln diese Berechnung teilweise beanstandet und die Steuerbescheide in seinem Urteil für rechtswidrig befunden, soweit in die Berechnung Treppenhausflächen einbezogen worden sind.

Die Anträge sowohl des Betreibers als auch der Stadt Köln auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt. Eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Einbeziehung von Treppenhaus- und Dachschrägenflächen in einem Berufungsverfahren war mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst. Für die Behauptung des Betreibers, unterhalb von Dachschrägen befindliche Flächen seien nicht nutzbar und bei der Berechnung der Vergnügungssteuer deshalb mit einem Abschlag zu berücksichtigen, konnte das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen. Auch der auf Einbeziehung der Treppenhausflächen gerichtete Antrag der Stadt Köln hatte keinen Erfolg. Da das Gebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden kann, konnte der Senat die Einschätzung der Stadt nicht nachvollziehen, Kunden könnten das – folglich in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehende – Treppenhaus nutzen, um sich über das Angebot der anderen Prostituierten zu informieren und dieses Angebot gegebenenfalls spontan wahrzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gründer-Mindset entscheidet, ob Start-ups Krisen überstehen

Ob junge Unternehmen eine Krise überstehen, hängt nicht nur von ihrer finanziellen Lage oder ihrer Branche ab. Auch die Persönlichkeit der Gründer/innen spielt eine entscheidende Rolle. So das Ergebnis einer aktuellen Studie des ZEW .

ZEW, Pressemitteilung vom 16.07.2026

ZEW-Studie zeigt: Eigenschaften von Gründern/-innen beeinflussen den Umgang mit Krisen

Ob junge Unternehmen eine Krise überstehen, hängt nicht nur von ihrer finanziellen Lage oder ihrer Branche ab. Auch die Persönlichkeit der Gründer/innen spielt eine entscheidende Rolle. Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim und der Technischen Universität München zeigt: Risikobereite Gründer/innen setzen in Krisenzeiten häufiger auf operative Innovationen und risikoaverse Gründer/innen setzen auf finanzielle Einsparungen. Positiv mit innovativen Krisenreaktionen verbunden sind zudem Offenheit, Hochschulbildung und Migrationserfahrung. Weniger innovativ reagieren verträgliche Gründer/innen. Grundlage der Studie sind Daten von 1.408 jungen Unternehmen in Deutschland.

„In Krisen müssen Unternehmen häufig unter hohem Zeitdruck und großer Unsicherheit weitreichende Entscheidungen treffen. Unsere Ergebnisse zeigen, dass Unternehmen auf den gleichen externen Schock sehr unterschiedlich reagieren und dass diese Unterschiede auch mit den Eigenschaften der Führungskräfte zusammenhängen“, erklärt Prof. Dr. Hanna Hottenrott, Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Professorin an der Technischen Universität München.

„Für die Politik bedeutet das: Ein und dieselbe politische Unterstützungsmaßnahme kann sich je nach Anpassungsfähigkeit und Innovationsbereitschaft der Unternehmensleitung unterschiedlich auswirken. Diese Unterschiede sollten bei der Ausgestaltung von Hilfsmaßnahmen stärker berücksichtigt werden“, ergänzt Dr. Eline Schoonjans, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Risikobereitschaft fördert schnelle Innovationen

Anstatt Arbeitszeiten zu reduzieren oder andere Einschnitte vorzunehmen, passen risikobereite Gründer/innen bestehende Prozesse oder Produkte an, verändern Vertriebswege oder digitalisieren Arbeitsabläufe. Solche Maßnahmen müssen häufig schnell umgesetzt werden, um auf Lieferengpässe, Nachfrageeinbrüche oder veränderte Arbeitsbedingungen zu reagieren. Risikoaverse Gründer/innen sparen eher finanziell ein. Diese Strategien beeinflussen die Anpassung an Krisensituationen und die Innovationsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig.

Migrationserfahrung und Offenheit stärken Strategiewechsel

Gründer/innen mit einer hohen Offenheit für neue Erfahrungen setzen in der Krise häufiger auf strategische Innovationen. Sie verändern etwa ihre Innovationsstrategie, erschließen andere geografische Märkte oder passen die Unternehmensziele an. Auch Gründer/innen mit Migrationserfahrung verfolgen häufiger solche grundlegenden Veränderungen – insbesondere, wenn sie aus unternehmerischen Motiven gründen, wie einer konkreten Geschäftsidee, dem Wunsch nach Selbstbestimmung oder einem höheren Einkommen.

Quelle: ZEW

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EuGH zur Vereinbarkeit des Regelwerks der FIFA für Vermittler mit dem Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass die Vereinbarkeit des FIFA-Regelwerks für Spielervermittler mit dem Unionsrecht vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Einzelne Regelungen würden voraussichtlich gegen das Kartellrecht, den freien Dienstleistungsverkehr oder die DSGVO verstoßen (Az. C-209/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil C‑209/23 vom 16.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑209/23 | RRC Sports

Zwei Fußballspielervermittler1 erhoben bei einem deutschen Gericht2 eine Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Anwendung mehrerer Regelungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zu untersagen, die die Grenzen festlegen, innerhalb deren die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und ‑trainern ausgeübt wird.3

Die beanstandeten Regelungen betreffen insbesondere:

  • das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei der Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind, nämlich den Spieler bzw. Trainer, den aufnehmenden4 und den abgebenden Rechtsträger,
  • die Vermittlervergütung, insbesondere deren prozentual an der Transfersumme oder dem Jahresgehalt des Spielers bzw. Trainers berechneten Obergrenze,5
  • bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und der Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz, die für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist,6
  • die Möglichkeiten, an neue Spieler bzw. Trainer heranzutreten,7
  • und die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA, an andere Vermittler, an Vereine, an Single-Entity-Leagues, an Spieler und an Trainer.8

Nach Ansicht der klagenden Vermittler verstoßen diese Regelungen gegen das Unionsrecht, nämlich das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, den freien Dienstleistungsverkehr und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).9

Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof hierzu um Vorabentscheidung ersucht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen oder ob sie als gerechtfertigt angesehen werden können. Der Gerichtshof gibt dem deutschen Gericht insoweit zahlreiche Hinweise für die Zwecke dieser Prüfung.

So erscheint es jedenfalls mit dem Kartellverbot unvereinbar, den Vermittlern zu untersagen, mit einem Auftraggeber, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, außerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt zu treten oder einen Vermittlungsvertrag zu schließen. Dieses Verbot gilt nämlich nicht für Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, so dass diese außerhalb des geregelten Zeitfensters Vertragsbedingungen neu aushandeln oder einen neuen Vertrag schließen können, wodurch ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wird.

Was das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angeht, so kann davon ausgegangen werden, dass die FIFA eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und ‑trainern sowie auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer innehat, wobei sich diese Stellung aus der Regelungs‑, Kontroll‑ und Sanktionsbefugnis ergibt, die sie auf diesen Märkten ausübt.

Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellungen darstellen und ob dieses Verhalten gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann.

Folgende Regelungen der FIFA behindern den freien Dienstleistungsverkehr: i) die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung, ii) die Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, und iii) die Regelungen über die Kontaktaufnahme.

Die Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) unterwerfen, können nur dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs begründen, wenn die für die Vermittler somit für anwendbar erklärten Vorschriften geeignet sind, sie davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu beurteilen, ob diese Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sein können, wie z. B. i) Interessenkonflikte zu verhindern, ii) ethische Mindeststandards festzulegen und Spieler und Trainer, insbesondere zu Beginn ihrer Karriere, vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler zu schützen, iii) ein höheres Schutzniveau für die Auftraggeber der Vermittler und die Vermittler selbst sicherzustellen, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz geschaffen wird, oder iv) die Integrität des Transfersystems und allgemeiner des sportlichen Wettkampfs zu gewährleisten.

Zur DSGVO weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese nur die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen regelt.

Es ist letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof gegebenen Hinweise zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den Informationen verbunden ist, die die Vermittler der FIFA mitzuteilen haben, zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ob nicht gegebenenfalls die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Allerdings steht die DSGVO dem entgegen, dass ein Verband wie die FIFA jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht.

Fußnoten

1Einer der Kläger ist RRC Sports, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Geschäftsführer der andere Kläger ist.

2Dem Landgericht Mainz.

3Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Vorschriften des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern und des FIFA-Fußballvermittlerreglements, das 2023 in Kraft getreten ist. Letzteres regelt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen im Rahmen des internationalen Trainer- und Spielertransfersystems der FIFA. Insbesondere legt es die Modalitäten fest, nach denen Vermittler gegenüber Spielern, Trainern, Vereinen und Single-Entity-Leagues Vermittlungsdienste anbieten und erbringen und für solche Dienste Vergütungen erhalten dürfen.

4Eine Ausnahme gilt für die gemeinsame Vertretung des Spielers bzw. Trainers und des aufnehmenden Rechtsträgers, sofern beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben.

5Zudem ist es Dritten grundsätzlich untersagt, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung im Auftrag der Vertragspartner des Vermittlers zu zahlen. Dieses Verbot soll den Rückgriff auf bestimmte Finanzkonstruktionen zur Vergütung eines Vermittlers beschränken. Darüber hinaus wird vermutet, dass sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Vermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind.

6Die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz sind davon abhängig, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz unterwerfen. Zudem darf ein Antragsteller für die Erteilung einer FIFA-Lizenz niemals wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden oder von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein.

7Der Zeitraum, in dem die Vermittler in Kontakt mit einem neuen Auftraggeber treten dürfen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, ist auf die zwei Monate vor Ablauf des Vertrags begrenzt. Zudem ist es den Vermittlern untersagt, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit einem solchen Auftraggeber abzuschließen.

8Vermittler müssen bestimmte Informationen auf eine von der FIFA verwaltete digitale Plattform hochladen. Zudem werden den Vereinen, den Single-Entity-Leagues, den Spielern, den Trainern und den Vermittlern die Namen und Detailangaben für alle Vermittler, die von ihnen vertretenen Auftraggeber, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütungen, offengelegt.

9Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden

Der EuGH hat entschieden, dass Google dann haftbar gemacht werden kann, wenn es durch die Prüfung des Kanals und dessen Inhalte vor Vertragsschluss konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos erlangt hat und daher nicht mehr als neutraler Hosting-Anbieter handelt; die abschließende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht (Az. C-421/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil C-421/24 vom 16.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑421/24 | AGCOM (Online-Gewinnspiele)

Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen.

Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus.

Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht1, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die Hosting-Anbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde.2 Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien.

Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt.

Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern.

Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt.

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft.3

Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln.

Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrags zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben.

Fußnoten

1Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

2Art. 14 der Richtlinie 2000/31, der eine Haftungsbefreiung zugunsten des Hosting-Anbieters vorsieht, wenn dieser keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gehosteten Inhalte hat oder, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich handelt, um diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

3Die Haftungsbefreiung kann nicht geltend gemacht werden, selbst wenn der Betreiber aufgrund einer automatisierten Verarbeitung keine Kenntnis vom Inhalt der Plattform erlangt. Tatsächlich hat er zuvor mittels eines Algorithmus die Voraussetzungen für die Verbreitung (Art, Rangfolge usw.) festgelegt und übt somit eine Kontrolle über diese Inhalte aus.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Im Mittelpunkt des von BMF und BMJV vorgelegten Aktionsplans stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.

BMF und BMJV, Pressemitteilung vom 16.07.2026

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.

„Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. Deshalb erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Uns geht es um Gerechtigkeit. Wer unseren Staat und unsere Gesellschaft betrügt, darf damit nicht durchkommen. Wir wollen, dass künftig höhere Strafen drohen. Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können.

Wir bündeln staatliche Verantwortung und steigern die operative Schlagkraft. Dafür gründen wir beim Zoll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität. Dort können die Ermittlungen von Bund und Ländern eng koordiniert werden. Mit einem neuen Datenanalysezentrum sorgen wir dafür, dass Verbindungen und Muster schneller erkannt werden. KI wird uns dabei helfen, gezielt dort zuzuschlagen, wo das größte Betrugsrisiko besteht.“

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil

„Steuerkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Regeln für alle gelten. Deshalb müssen wir beim Kampf gegen Steuerkriminalität vorankommen. Der Aktionsplan sieht dafür viele Maßnahmen vor – darunter auch höhere Strafen und eine effektive Abschöpfung von illegalem Vermögen. Es muss klar sein: Steuerkriminalität darf sich nicht lohnen!“

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.  Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.

Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen

Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden.

KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.

Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken

Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert.

Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden.

Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei.

Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen

Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form

Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken

Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert.

Transparenz und Verantwortung

Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung

Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität:

  • Die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wurden gestärkt, um Schwarzarbeit und Ausbeutung von Menschen wirksam entgegenzutreten.
  • Der Zoll wird insgesamt personell gestärkt, allein mit rund 1.500 zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten in diesem Jahr.
  • Das BMF hat gemeinsam mit dem BMI und BMJV im Februar 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgelegt, mit dem ebenfalls stärker gegen Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, vorgegangen wird.
  • Den Entwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird die Bundesregierung in Kürze im Kabinett beschließen. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit werden wesentliche Teile des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt. Der Bund schafft die Befugnisse, die der Zoll braucht, um Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen.
  • Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) hat in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen. Geldwäschebekämpfung hat höchste Priorität für die EU und Deutschland. Als Teil eines ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU nicht nur die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht, sondern mit der AMLA auch erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung eingerichtet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine telemedizinische Beurteilung einer Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat (Az. L 16 KR 221/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Beschluss L 16 KR 221/26 B ER vom 09.06.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 45-jährigen Frau, bei der im Herbst 2023 in Brasilien eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert wurde. Sie hatte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine mit Medikamenten und später per Telemedizin durchgeführte Behandlung durch brasilianische Ärzte samt Reisekosten beantragt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil mit Brasilien keine zwischenstaatliche Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart worden sei und ihr Anspruch auf Krankenbehandlung während ihres Aufenthalts in Brasilien ruhe. Überdies sei eine fachgerechte Behandlung in deutschen tropenmedizinischen Instituten gewährleistet. Nach Ablehnung eines ersten Eilantrages auf die vollständige Kostenübernahme (im Januar 2026) verpflichtete das Sozialgericht (SG) in einem zweiten Verfahren die Krankenkasse im April 2026 lediglich zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine telemedizinische konsularische Beurteilung durch brasilianische Ärzte, weil die Kosten gering seien und diese Beurteilung Grundlage für die weitere Behandlung durch deutsche Ärzte bilde. Den weitergehenden Eilantrag lehnte das SG ab.

Auf die Beschwerde der Krankenkasse hat das LSG die Eilentscheidung des SG aufgehoben und die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung, zu der auch telemedizinische Leistungen zählten, grundsätzlich nur innerhalb des Leistungskatalogs der GKV in Deutschland bestehe. Im Ausland könnten telemedizinische Leistungen nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen des § 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch genommen werden – also dann, wenn eine Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich sei. Diese Voraussetzungen habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht. Eine Lepra-Erkrankung sei bereits nicht hinreichend sicher festgestellt, weil weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus die Verdachtsdiagnose bestätigt hätten. Eine Behandlung sei auch nicht nur außerhalb der EG bzw. des EWR möglich, was eine echte Versorgungslücke in Deutschland voraussetze. Tropenerkrankungen seien in deutschen tropenmedizinischen Instituten behandelbar. Die Versicherte habe auch nicht dargelegt, warum telemedizinische Konsultationen in Brasilien für die in Deutschland durchführbare Behandlung zwingend notwendig seien. Für eine notstandsähnliche Situation, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssten, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine medikamentöse Therapie sei auch vor Ort durchführbar.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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BFH: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs. So der BFH (Az. X R 8/23).

BFH, Urteil X R 8/23 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln.
  2. Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 – X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021 S. 157, Rz. 26).
  3. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.
  4. Das Finanzgericht hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen; Vermutungen reichen nicht aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.12.2021 – 15 K 1186/21 G,E aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2017 bis 2019 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für die Streitjahre 2017 bis 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger führte seit 1999 einen Gewerbebetrieb, der sich mit dem Großhandel von Altmaterialien und Reststoffen befasste. Er war als „O. (…recycling)“ beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) unter einer eigenen Steuernummer erfasst worden. Unter der gleichen Anschrift hatte die Mutter des Klägers (M) seit 1900 einen Großhandel mit Rohprodukten, außer unedlen Metallen, („Schrotthandel“) betrieben. Die Betriebe nutzten einen gemeinsamen Betriebshof, der nur über eine einzige Zufahrt erreichbar war. Die Sortierung auf dem Betriebshof erfolgte getrennt nach Produktgruppen.

2

Nach dem Tod der M am xx.11.2013 führte der Kläger als ihr Erbe auch ihren Betrieb fort. Allerdings behielt er die getrennte Buch- und Kontoführung bei. Auch existierten unterschiedliche Schilder, das eine mit der Aufschrift „Schrott …“ und das andere (deutlich kleinere) mit der Aufschrift „Büro …“. Der Kläger reichte die E-Bilanzen für den „Schrotthandel“ unter einer eigenen Steuernummer beim FA ein und gab weiterhin für den „Schrotthandel“ und für das „O. …recycling“ separate Gewerbesteuererklärungen ab. Auf dieser Grundlage bildete der Kläger Investitionsabzugsbeträge (IAB), die insgesamt den Höchstbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) überstiegen, denn er nahm an, ihn zweimal ausschöpfen zu können.

3

Aufgrund einer Außenprüfung für die Vorjahre 2013 bis 2015 ging das FA jedoch davon aus, dass seit der Übernahme des „Schrotthandels“ der M durch den Kläger ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Es reduzierte daher die IAB und erließ für jedes der Streitjahre nur einen Gewerbesteuermessbescheid. Mit ihren Einsprüchen verfolgten die Kläger ihre Einschätzung weiter, es lägen zwei Betriebe vor. Mit den Einspruchsentscheidungen vom 21.04.2021 nahm das FA zwar Korrekturen an den Gewinnen vor, behandelte aber weiterhin die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

4

Die Klage blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 660). Das Finanzgericht (FG) ging ebenfalls davon aus, dass die gewerblichen Betätigungen des Klägers im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs ausgeübt worden seien.

5

Zwar könne ein Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe gleichzeitig betreiben. Die Bereiche „…recycling“ und „Schrotthandel“ stünden jedoch in einem engen räumlichen Zusammenhang, da sie dieselbe Adresse hätten und eine räumliche Abgrenzung nicht erkennbar sei. Auch die Beschilderung lasse nicht auf separate Betriebe schließen. Die Betriebsabläufe außerhalb der Büroräumlichkeiten führten ebenfalls aufgrund der Nutzung eines gemeinsamen Betriebshofs zu einem engen räumlichen Bezug beider Tätigkeitsfelder. Die Ordnung des Schrottplatzes, nämlich die Sortierung nach Produktgruppen, entspreche einer innerbetrieblichen Organisation, die typischerweise bei Produktpaletten in Einheitsbetrieben vorzufinden sei. Ein separates Raumkonzept für den Betriebshof sei nicht erkennbar. So weise das Büro des „Schrotthandels“ eine größere räumliche Nähe zu den gelagerten …produkten auf. Das Büro des „…recycling“ liege unmittelbar neben der Garage des „Schrotthandels“ und der Metallmulden. Kunden könnten den gemeinsamen Betriebshof nur über eine einzige Einfahrt erreichen.

6

Auch wenn der An- und Verkauf im Bereich „Schrotthandel“ einen Handelsbetrieb darstelle und mit dem „…Recycling“ eine verarbeitende Tätigkeit einhergehe, seien die gewerblichen Tätigkeiten des Klägers im Wesentlichen gleichartig, da sie sich ergänzten. Allerdings habe der Kläger im Einspruchsverfahren und noch in der Klagebegründung erklärt, er verkaufe das gewonnene reine Kupfer. Jedenfalls gehöre der Vertrieb des rohen oder weiterverarbeiteten Kupfers zum selben Handelszweig wie der An- und Verkauf von Metallen, den zunächst M betrieben habe. An einem einheitlichen Betriebsort biete sich für die Kunden die Möglichkeit der Abnahme sowohl von …resten als auch von Metallschrott. Dass sich Synergieeffekte durch ähnliche Kunden- beziehungsweise Lieferantenkreise ergäben, liege nahe. Dies stabilisiere den Bereich „…recycling“ und dessen Marktwirksamkeit. Indizien für einen starken organisatorischen Zusammenhang seien ähnliche Rechnungsbögen, identische Telefon- und Telefaxnummern und eine gemeinsame Internetpräsenz, die die Tätigkeitsbereiche vermische. Die getrennte Buch- und Kontenführung sei ebenso von untergeordneter Bedeutung wie die Bezeichnungen in den Gewerbeanmeldungen. Zu berücksichtigen sei dagegen auch, dass bestimmte Kostenpositionen, die in beiden Teilbereichen anfallen müssten, nur in den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen des „Schrotthandels“, nicht aber beim „…recycling“ aufgeführt seien. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen hätten hingegen für die Frage, ob eine ertragsteuerliche Trennung in zwei Betriebe vorliege, keine Bedeutung.

7

Während des Revisionsverfahrens sind sämtliche IAB rückgängig gemacht worden. Das FA hat entsprechende Änderungsbescheide erlassen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 22.12.2025 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Senatsvorsitzende hat das FA mit einem am 30.12.2025 zugestellten Schreiben unter Beifügung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes auf § 138 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Das FA hat der Erledigungserklärung der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung widersprochen.

8

Der Kläger verfolgt jedoch in Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide mit seiner Revision weiterhin die Auffassung, er habe zwei Betriebe geführt, und macht die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel geltend.

9

Schon aufgrund der Historie sei von zwei Betrieben auszugehen. Seit der Gründung und bis zum Tod der M seien zwei selbständige Einzelunternehmen geführt worden. Eine Einbringung oder Verschmelzung aufgrund des Erbfalls habe nicht stattgefunden. Vielmehr seien die Betriebe strukturell fortgeführt worden wie bisher. Die entstandene Unternehmergleichheit führe nicht zwangsläufig zur Unternehmensgleichheit. Dafür hätte es einer ausdrücklichen Erklärung in Verbindung mit einer entsprechenden Dokumentation in der Buchführung bedurft. Zudem dürfe, selbst wenn Synergieeffekte nicht ausgeschlossen werden könnten, der Maßstab für den seitens des FG verwendeten, aber nicht genau definierten Begriff der Marktwirksamkeit nicht überspannt werden.

10

Die Verfahrensfehler lägen zum einen in einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, zum anderen in einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Das FG habe keine Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und sich letztlich auf Mutmaßungen gestützt. Weder die Betriebsprüferhandakte noch die Erbschaftsteuerakte seien beigezogen worden. Gewerbeanmeldungen, Gewinnermittlungen wie auch Unterlagen zu den Kundenstämmen und zum Wareneinkauf seien nicht angefordert worden. Vielmehr habe das FG lediglich pauschal unterstellt, dass die beiden Tätigkeiten gleichartig seien. Auch die von ihm angenommene größere Marktwirksamkeit sei nicht untersucht worden. Synergieeffekte seien pauschal behauptet worden. Das FG habe die Kunden- und Lieferantenkreise nicht beleuchtet. Bei gehöriger Sachaufklärung wäre das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die beiden Tätigkeiten nicht gleichartig seien. Schließlich sei es mit dem Akteninhalt nicht vereinbar, Sachzusammenhänge organisatorischer und finanzieller Art anzunehmen, obwohl die gesamte Buchhaltung getrennt geführt worden sei.

11

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils und der Gewerbesteuermessbescheide für 2017 und für 2018 und des Gewerbesteuervorauszahlungsbescheids für 2019, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2021, sowie der Gewerbesteuermessbescheide für 2017 vom 20.11.2024 und für 2019 vom 02.12.2022 und vom 07.11.2023 das FA zu verpflichten, für den Gewerbebetrieb „…recycling“ und für den Gewerbebetrieb „Schrotthandel“ jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid für 2017 bis 2019 zu erlassen.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Die gewerbliche Tätigkeit des Klägers werde in einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgeübt. Dies ergebe die vorgenommene Gesamtabwägung. Die erforderliche Gleichartigkeit der Tätigkeiten liege vor. Schon die Bezeichnungen in den Gewerbeanmeldungen entsprächen einander. Die Tätigkeiten seien zeitgleich und in räumlicher Nähe zueinander ausgeübt worden und ergänzten einander auch bei Einbeziehung des durch den Kläger so bezeichneten „…recycling“. Der beanstandete Begriff der „Marktwirksamkeit“ beziehe sich auf die Frage, ob durch die Bündelung von Tätigkeiten ein wirtschaftlicher Zusammenhang entstehe. Die gerügten Verfahrensfehler seien dem FG nicht unterlaufen. Die Erbschaftsteuerakten seien mangels Erheblichkeit nicht beizuziehen gewesen. Die sachkundig vertretenen Kläger hätten zudem die unterbliebene Beiziehung von Akten in der mündlichen Verhandlung rügen müssen.

II.

14

Hinsichtlich der Einkommensteuern 2017 bis 2019 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Somit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob der Kläger für diese Streitjahre für zwei Betriebe IAB im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch nehmen konnte.

III.

15

In Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide 2017 bis 2019 ist die zulässige Revision begründet. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Deshalb ist das FG-Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

16

1. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre zulässig.

17

Auch nachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Einkommensteuer der Streitjahre für erledigt erklärt haben, bleibt die Frage, ob in den Streitjahren ein oder zwei Gewerbebetriebe des Klägers bestanden haben, für die Gewerbesteuermessbeträge weiterhin relevant. Denn unabhängig davon, ob ein IAB in diesen Streitjahren in Anspruch genommen und später wieder rückgängig gemacht worden ist, bedarf es im Hinblick auf die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge der Entscheidung, wie viele Steuergegenstände zu beachten sind. Diese ist auch im Hinblick auf die Gewährung des Freibetrags gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) –ein Freibetrag für einen einzigen Betrieb oder je ein Freibetrag für zwei einzelne Betriebe– von Bedeutung.

18

2. Ob eine natürliche Person einen oder mehrere gewerbliche Betriebe unterhält, richtet sich danach, inwieweit die Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind und inwieweit sie einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang aufweisen (unten a). Die allgemeinen Maßstäbe sind im Grundsatz auch anzuwenden, wenn zu einem eigenständigen Betrieb ein weiterer Betrieb hinzuerworben wird (unten b).

19

a) Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) kann –im Gegensatz zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften– mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten (so bereits Senatsurteil vom 09.08.1989 –  X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, unter 2.; jüngst Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 17, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob gewerbesteuerrechtlich ein oder mehrere Steuergegenstände im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vorliegen, unterscheidet die Rechtsprechung zwar zwischen gleichartigen und ungleichartigen Betätigungen, verlangt jedoch in beiden Fällen einen sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den Betätigungen, um von einer einheitlichen Betätigung ausgehen zu können.

20

aa) Für gleichartige Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers besteht eine Vermutung, dass ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein wird, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen. Diese Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn kein Zusammenhang zwischen den Betätigungen gegeben ist. Daraus folgt, dass auch bei gleichartigen Tätigkeiten ein gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen muss. Allerdings müssen die drei genannten Merkmale nicht kumulativ vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 19, m.w.N.).

21

bb) Bei ungleichartigen Betätigungen stellt sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade umgekehrt dar. Grundsätzlich indiziert zwar die Ungleichartigkeit der Betätigungen das Vorliegen mehrerer Betriebe. Auch in solchen Fällen kann es sich aber um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen –vor allem– wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen Betätigungen kommt der Möglichkeit der Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten eine besondere Bedeutung zu. Damit gewinnt das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs ein besonderes Gewicht. Fehlt dieser Zusammenhang, können ungleichartige Betätigungen nur in besonderen Ausnahmefällen zusammengefasst werden, die durch eine außergewöhnlich hohe Intensität des organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gekennzeichnet sein müssen. Ein finanzieller oder organisatorischer Zusammenhang, der lediglich auf der Identität des Unternehmers beruht, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 20 f., m.w.N.).

22

cc) Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter „gleichartigen“ Betätigungen zu verstehen ist, ist angesichts der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens nicht möglich. Eine strikte Zweiteilung in einerseits (vollkommen) gleichartige und andererseits (vollkommen) ungleichartige Betätigungen entspricht deshalb nicht der Realität. Sie ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr ist für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen und auf dieser Grundlage eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26 ff.).

23

dd) Für die Feststellung des sachlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung beispielhaft Merkmale entwickelt, die jedoch stets unter dem Vorbehalt einer je nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedlichen Gewichtung stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen, wobei ein wesentliches Indiz darin liegt, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang kann gegeben sein, wenn dieselben Räume und Einrichtungen genutzt werden, dieselben Mitarbeiter in beiden Bereichen arbeiten und der Einkauf ganz oder teilweise gemeinsam stattfindet. Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung, ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 22 bis 25, m.w.N. zu allen Kriterien).

24

b) Geht ein Gewerbebetrieb auf eine natürliche Person über, die bereits einen Gewerbebetrieb unterhält, ändert das im Grundsatz nichts an der vorzunehmenden Prüfung. Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, wie die bisher eigenständig betriebenen Tätigkeitsbereiche in die Hand des Steuerpflichtigen gelangt sind. Denn auch in einem solchen Fall muss nach Maßgabe der unter III.2.a dargestellten Kriterien festgestellt werden, ob die beiden Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind, um sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls den sachlichen Zusammenhang zu betrachten und zu gewichten.

25

aa) Das Vorliegen eines oder mehrerer Gewerbebetriebe ist nicht allein vom subjektiven Willen des Steuerpflichtigen abhängig. Eine Organisationsentscheidung des Steuerpflichtigen muss vielmehr nach objektiven Kriterien feststellbar sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.

26

bb) Dabei kann jedoch im Rahmen der insoweit nötigen Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass vor der Betriebsübertragung mehrere selbständige Gewerbebetriebe bestanden haben. Sind keine Änderungen in der Betriebsführung nach der Betriebsübertragung erkennbar, kann dies ein Indiz dafür sein, dass weiterhin mehrere Betriebe vorliegen. Dagegen sprechen Veränderungen in den betrieblichen Abläufen, die zu Synergieeffekten geführt haben, für eine Ergänzung der einen durch die andere Betätigung und somit für einen sachlichen Zusammenhang. Hierdurch kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb begründet werden. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist folglich zu prüfen, ob die betrieblichen Prozesse aufeinander abgestimmt worden sind, um so etwa auch durch eine entsprechende Kostenreduktion den betrieblichen Erfolg eines Gesamtunternehmens zu steigern.

27

cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aufgrund des § 2 Abs. 5 GewStG, der die Übertragung eines Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer –auch im Erbfall– regelt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG gilt ein auf einen anderen Unternehmer übergegangener Gewerbebetrieb als durch diesen anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Der Wortlaut der Norm („vereinigt wird“) ist nicht so zu verstehen, dass bei einer Übertragung eines Gewerbebetriebs auf eine andere natürliche Person eine besondere Handlung der übernehmenden Person nötig sei. § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG beschreibt keine aktive Tätigkeit. Vielmehr verwendet die Norm die passive Form und stellt damit das Ergebnis der Vereinigung dar, mit der aus vormals zwei selbständigen Betrieben ein einziger Betrieb geworden ist.

28

Dies entspricht dem Zweck der mit dem Steueränderungsgesetz 1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981) geschaffenen Regelung des § 2 Abs. 5 GewStG. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, die lediglich verhindern will, dass bei einem Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob das Unternehmen durch den Wechsel der Person des Inhabers in seinem Bestand verändert worden ist (Senatsurteil vom 31.08.2022 –  X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 31 ff., m.w.N.). Die Frage aber, ob fortan nur noch ein einziger Gewerbebetrieb in der Hand des übernehmenden Einzelunternehmers besteht, ist nach den allgemeinen ungeschriebenen Regeln zur Einheit und Mehrheit von Gewerbebetrieben (so treffend Hidien in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 08.2022, § 2 GewStG Rz 895) zu beurteilen (ebenso: Heinemann/Egelhof in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 2 Rz 217; auch Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 5646, der lediglich darauf verweist, dass eine Vereinigung mit dem übernommenen Betrieb in Betracht kommen muss).

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dd) Für die allein nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien zu ebensolchen Zwecken zu beurteilende Frage, ob die gewerblichen Tätigkeiten des Klägers zu einem Betrieb verbunden wurden, spielen die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungsregelungen in §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes keine Rolle.

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3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tragen die Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, der Kläger sei Inhaber eines einheitlichen Betriebs gewesen, und sie erlauben es dem Senat auch nicht, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden.

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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der abweichende rechtliche Ausgangspunkt des FG dessen Würdigung die Grundlage entzieht. Das FG geht davon aus, gewerbliche Tätigkeiten seien nicht nur dann gleichartig, wenn sie im gleichen Gewerbezweig ausgeübt würden, sondern auch dann, wenn sie sich zwar unterschieden, aber einander ergänzten, denn mit dieser Begründung kommt es zu dem Schluss, die hier streitigen Tätigkeiten seien „im Wesentlichen gleichartig“. Wenn aber verschiedene Tätigkeiten einander ergänzen, führt das nach den oben unter III.2.a bb dargestellten Grundsätzen noch nicht zur Gleichartigkeit dieser Tätigkeiten, sondern zu einem sachlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang ungleichartiger Tätigkeiten. Wegen des unter III.2.a cc dargestellten Kontinuums können allerdings die für die (Un-)Gleichartigkeit der Tätigkeiten einerseits und den sachlichen Zusammenhang andererseits maßgebenden Aspekte ohnehin nicht isoliert voneinander betrachtet werden, so dass die abweichende Rechtsansicht des FG nicht zwingend Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung gehabt haben muss.

32

b) Um in einem konkreten Fall beurteilen zu können, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen, gerade auch nach der Übernahme einer weiteren Tätigkeit, gestaltet hat, bedarf es somit der Feststellung derjenigen Tatsachen, die zur Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit sowie des sachlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten von Bedeutung sind.

33

Die Gesamtwürdigung dieser Tatsachen obliegt zwar dem Tatrichter, sie ist revisionsrechtlich jedoch darauf überprüfbar, ob alle bedeutsamen Umstände zutreffend erfasst worden sind und das allgemeine Erfahrungswissen berücksichtigt worden ist (so schon Senatsurteil vom 09.08.1989 –  X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, unter 3.). Soweit das FG Wertungen vornimmt, hat es diese durch entsprechend konkrete Tatsachenfeststellungen zu untermauern. Vermutungen entsprechen hingegen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine „Überzeugung“ des Gerichts verlangt, nicht und stellen auch keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO dar, so dass die Bindungswirkung nach der letztgenannten Norm entfällt (Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26, 36).

34

c) Ausgehend hiervon hat das FG seine Würdigung, der Kläger habe seit dem Tod der M –und damit auch in den Streitjahren– seine gewerblichen Betätigungen in einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgeübt, nicht mit ausreichenden Feststellungen versehen. Vielmehr ist das FG in wesentlichen Teilen von Vermutungen ausgegangen.

35

aa) Konkrete Feststellungen zur Gleich- oder Ungleichartigkeit der Tätigkeiten hat das FG nicht getroffen. Fest steht, dass jeweils Metalle oder metallhaltige Reststoffe angekauft und in dieser oder jener Form auch wieder verkauft wurden. Allerdings wären Feststellungen dazu zu treffen, welche Art Metalle und Reststoffe der Kläger in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen angekauft hat, ob und in welcher Weise er diese aufbereitet (sortiert, zerkleinert oder verarbeitet) und in welchem Zustand er sie folglich wieder verkauft hat. Dazu gehört insbesondere auch die Frage, ob und in welcher Hinsicht sich die als „…recycling“ bezeichnete Tätigkeit von den weiteren Geschäften des Klägers und vormals der M unterscheidet. Dafür ist es erforderlich, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, welcher Behandlung der Kläger die angekauften … oder …reste unterzogen hat und inwieweit sich diese von der etwaigen Behandlung anderer angekaufter metallhaltiger Waren unterscheidet. Soweit die Rohware „…“ eine Sonderstellung einnehmen sollte, wäre weiter festzustellen, inwieweit diese Geschäftssparte den noch vor dem Ableben der M durch den Kläger geführten Betrieb „Ankauf Schrott – Metalle, …recycling“ geprägt hat, namentlich, welchen Anteil am betriebswirtschaftlichen Gesamtergebnis sie hatte.

36

bb) Das FG hat zwar angenommen, die Tätigkeiten des Klägers ergänzten einander. Es hat jedoch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, worin diese gegenseitige Ergänzung bestanden habe.

37

(1) So sieht das FG eine Ergänzung schon darin begründet, dass zum einen die Anlieferer nunmehr einen einzigen Abnehmer für ihre …reste und ihren Metallschrott finden, dass zum anderen der Kläger das gewonnene Kupfer ebenso verkauft habe wie die aus dem (anderen) Schrottankauf stammenden Metalle, zumal der Kläger selbst vorgetragen habe, dass zu dem Betrieb der M zu deren Lebzeiten ein Konkurrenzverhältnis bestanden habe, weil er für reines Kupfer höhere Preise erzielen und daher auch anbieten könne. Das FG hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit sich die Lieferanten- und Abnehmerkreise für … und das daraus gewonnene Kupfer einerseits und den sonstigen Schrott andererseits decken. Davon hängt ab, inwieweit ein Konkurrenzverhältnis überhaupt bestehen konnte.

38

(2) Das FG hat auch nicht festgestellt, dass darüber hinaus Synergieeffekte zwischen den beiden gewerblichen Betätigungen des Klägers nach der Betriebsübertragung im Streitzeitraum bestanden haben, sondern es vermutet diese nur („liegt nahe“). So folgert das FG diese aus dem einheitlichen Betriebsort für Anlieferer von …resten und Metallschrott sowie daraus, dass „ähnliche Kunden- bzw. Lieferantenkreise“ bestünden. Auch in diesem Zusammenhang hätte es aber konkreter Feststellungen zu den betreffenden Kunden- und Lieferantenkreisen bedurft. Dementsprechend fehlt es auch der weiteren Schlussfolgerung des FG, hierdurch werde jedenfalls die Marktwirksamkeit des „…recycling“ stabilisiert, an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

39

(3) Weiter hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten oder unterblieben sind. Dies ist aber erforderlich, um die Indizwirkung nach Maßgabe von III.2.b bb zutreffend beurteilen zu können.

40

4. Das FG wird nach den vorstehenden Maßgaben weitere Feststellungen zu den Verhältnissen des hier zu beurteilenden Einzelfalls treffen und diese erneut würdigen müssen. Für den zweiten Rechtsgang weist der erkennende Senat auf das Folgende hin:

41

a) In einem ersten Schritt hat das FG diejenigen Tatsachen festzustellen und zu würdigen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, inwieweit die beiden Betätigungen gleichartig sind. Angesichts des Kontinuums stufenlos steigender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom Grad der Ungleichartigkeit der Betätigungen bedarf es jedoch nicht unbedingt einer trennscharfen Unterscheidung in gleichartige oder ungleichartige Betätigungen, wenn dies den Besonderheiten des konkreten Falls nicht gerecht werden sollte. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die (Un-)Gleichartigkeit einem Bereich dieser stufenlosen Skala zugeordnet wird.

42

b) In einem zweiten Schritt hat das FG den sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den beiden Betätigungen des Klägers nach Art und Ausmaß festzustellen und dem Grad der (Un-)Gleichartigkeit gegenüberzustellen.

43

aa) Insbesondere unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Zusammenhangs hat es zur Beurteilung der unter III.2.b dargestellten Indizwirkung auch festzustellen und zu würdigen, inwieweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die für einen solchen Zusammenhang sprechen könnten, bereits vor dem Tod der M bestanden haben oder ob der Kläger nach dem Tod der M strukturelle Veränderungen in den Betriebsabläufen vorgenommen hat. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit sich die Kunden- und Lieferantenstruktur der beiden bisher eigenständigen Gewerbebetriebe vermischt hat. Soweit Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen zu treffen sind, werden sich diese nach Ansicht des erkennenden Senats im Zweifel nicht ohne die Durchführung eines Ortstermins treffen lassen.

44

bb) Soweit es den organisatorischen Zusammenhang betrifft, ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass der Kläger für beide Tätigkeiten Rechnungsbögen verwendet hat, die zwar ähnlich, aber nicht gleich sind. Das betrifft die nicht identische Bezeichnung (O bzw. O. u. G., Inh. O) sowie Abweichungen bei den aufgeführten Artikeln.

45

cc) Zu Recht weist das FG für den finanziellen Zusammenhang auf Seite 14 seines Urteils darauf hin, dass in der Betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Bereich „…recycling“ zu Dezember 2019 keine Personal-/Raum- und Reparatur- beziehungsweise Instandhaltungsaufwendungen aufgeführt worden sind. Solche Aufwendungen finden sich auch in den entsprechenden E-Bilanzen nicht. Hingegen soll der Bereich „Schrotthandel“ solche Positionen in nennenswerter Höhe enthalten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.01.2021 angegeben, dass im Bereich „…recycling“ lediglich er und sein Sohn tätig gewesen seien. Insoweit wird das FG feststellen müssen, ob im Bereich „…recycling“ tatsächlich solche Kosten nicht entstanden sind, was impliziert, dass der Sohn ohne Entlohnung gearbeitet hat, oder ob die im Bereich „Schrotthandel“ gebuchten Aufwendungen tatsächlich auch dem Bereich „…recycling“ zugutegekommen sind. Darin läge eine finanzielle Verquickung beider Bereiche.

46

5. Da das streitige Urteil in Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2017 bis 2019 bereits aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), ist über die weiteren von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr zu entscheiden.

IV.

47

Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Dies betrifft auch die Entscheidung über die Kosten aufgrund der Hauptsacheerledigungserklärung. Denn die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein. Bei teilweiser Zurückverweisung der Sache muss das FG im zweiten Rechtszug deshalb erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.05.2017 –  IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, Rz 28, m.w.N.).

Quelle: Bundesfinanzhof

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