Beitragserhebung der Landespflegekammer für das Jahr 2025 rechtswidrig

Das VG Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben (Az. 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO, 5 K 686/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO und 5 K 686/25.KO vom 31.03.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.

Die Kläger, die allesamt Pflichtmitglieder der Beklagten sind, hatten gegen den jeweiligen Beitragsbescheid für das Jahr 2025 Widerspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung geltend gemacht.

Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihre Beitragskalkulation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitglieder eingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den in die Beitragskalkulation zwingend einzubeziehenden Kreis ihrer „atypischen“ Mitglieder – also solcher Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberücksichtigt gelassen habe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammermitglieder deutlich höher ausfallen dürfte als bislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, weil die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaft sei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten; von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihren Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte die Beklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr 2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Kammermitglieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Keine Auskunft über Samenspenden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft (Az. 17 U 60/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 17 U 60/24 vom 01.04.2026

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und die Anzahl der Halbgeschwister.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u. a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der – bereits erteilten – Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin sei zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne „sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage „Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?“ zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. „Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich“, führt der Senat weiter aus.

„Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist“, verfüge die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigene Zeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.

Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihrem Recht auf „Nichtwissen“ Gebrauch machten oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei.

Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Klagen gegen Festsetzung der Grundsteuer abgewiesen

Das VG Wiesbaden hat mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer B für das Jahr 2025 richteten. Die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde sei rechtmäßig erfolgt (Az. 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI vom 02.03.2026 (nrkr)

Mit Urteilen vom 2. März 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten.

Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die für das Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte. Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet.

Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung des Grundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Das Gericht hat entschieden, dass die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde rechtmäßig erfolgt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese Bedenken seien nach der gesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung) gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vor dem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen. Die Gemeinde habe hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechne im Folgebescheid lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. Hierauf beschränke sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715 Prozent sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei keine erdrosselnde Wirkung für die Kläger erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024 teilweise sogar verringert habe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antrag hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Anhang

§ 351 Abgabenordnung (AO) – Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

(1) […]

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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CRD6: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.04.2026

Die EU-Kommission hat neben weiteren 21 EU-Mitgliedstaaten auch Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist am 10.01.2026 abgelaufen.

Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert. Ein Schwerpunkt liegt u. a. auf der Stärkung der Nachhaltigkeitsanforderungen: ESG-Risiken sollen umfassender in den Aufsichtsrahmen integriert werden.

Nach Erhalt des Aufforderungsschreiben hat Deutschland zwei Monate Zeit zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinie abzuschließen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die EU-Kommission den nächsten Verfahrensschritt einleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. Juli 2026

Das Bundeskabinett hat am 01.04.2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Damit werden die Luftverkehrsteuersätze gesenkt – auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

BMF, Mitteilung vom 01.04.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Damit werden die Luftverkehrsteuersätze gesenkt – auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Konkret sind die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Der Steuersatz für Zielländer in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.
  • Der Steuersatz für Zielländer zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.
  • Der Steuersatz für Zielländer mit einer Entfernung von über 6.000 km wird von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.

Für das Bundesfinanzministerium ist es wichtig, dass die Senkungen an die Reisenden weitergegeben werden.

Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) knüpfen an die pauschalierte Entfernung zum Zielort an und sind in drei Distanzklassen gegliedert. Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück muss zurückgebaut werden

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die ohne Genehmigung errichtete Teichanlage samt baulicher Anlagen im Naturpark zurückgebaut werden muss (Az. 9 K 6671/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 9 K 6671/25.TR vom 23.02.2026

Mit Urteil vom 23. Februar 2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.

Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis fest, dass auf dem Grundstück zwei Fischteiche sowie eine Hütte mit überdachter Terrasse, eine Steganlage, mehrere Laternenmasten und Wegebefestigungen vorhanden waren. Außerdem war der natürliche Geländeverlauf auf dem Grundstück verändert und das Grundstück durch eine Zaunanlage eingefriedet worden. Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen und ordnete mit Verfügung vom 9. August 2024 darüber hinaus umfassende Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an, da der Kläger nicht über die notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen verfüge und es sich um vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft handele. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die vorgenannten Anordnungen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf beruft, dass er selbst keine genehmigungsbedürftigen Handlungen durchgeführt habe. Die Teichanlage sowie die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könne die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Solche Eingriffe in Natur und Landschaft habe der Kläger – ohne die insoweit erforderliche Genehmigung – vorgenommen, indem er die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet habe. Dadurch sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten. Ein Vergleich des aktuellen Grundstückszustands mit älteren Lichtbildaufnahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbesichtigung der Kammer dargestellt hätten, belegten außerdem, dass die Errichtung der betreffenden Anlagen maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei. Private Belange des Klägers, die im Rahmen der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Abwägung in Ansatz gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar, zumal das Gericht bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vor dem Hintergrund der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten den Eindruck gewonnen habe, dass hier ohnehin nicht die Nutzung zur Fischerei, sondern die Nutzung zu sonstigen geselligen Freizeitzwecken im Vordergrund stehe. Ermessensfehler seien nicht feststellbar und die Anordnungen seien auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für den Kläger verhältnismäßig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Energiepreisschock dämpft Erholung – Strukturreformen drängender denn je

Die Wirtschaftsforschungsinstitute der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose haben ihr Frühjahrsgutachten vorgestellt. Die aktuelle konjunkturelle Lage sei demnach von einem kräftigen Energiepreisschock geprägt. Die beteiligten Institute sehen die deutsche Wirtschaft in einer tiefgreifenden Krise und korrigieren vor diesem Hintergrund ihre Prognose vom Herbst erneut deutlich nach unten.

BMWE, Pressemitteilung vom 01.04.2026

Die Wirtschaftsforschungsinstitute der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose haben am 31. März ihr Frühjahrsgutachten mit dem Titel „Energiepreisschock überlagert Fiskalimpuls – Wachstumskräfte versiegen“ vorgestellt.

Die aktuelle konjunkturelle Lage sei demnach von einem kräftigen Energiepreisschock geprägt. Die beteiligten Institute sehen die deutsche Wirtschaft in einer tiefgreifenden Krise und korrigieren vor diesem Hintergrund ihre Prognose vom Herbst erneut deutlich nach unten. Für das Jahr 2026 rechnen sie mit einem Anstieg des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,6 Prozent. Für das Jahr 2027 gehen sie von einem Zuwachs von 0,9 Prozent aus. Im Vergleich zum Herbstgutachten 2025 bedeutet dies eine Abwärtsrevision um 0,6 Prozentpunkte für das laufende und 0,4 Prozentpunkte für das kommende Jahr. Die Inflationsrate steigt nach Einschätzung der Institute auf 2,8 Prozent im Jahr 2026 und 2,9 Prozent im Jahr 2027, maßgeblich getrieben durch den Energiepreisschock infolge des Iran-Krieges.

Die Bundeswirtschaftsministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche: „Die Botschaft der Frühjahrsdiagnose der Forschungsinstitute ist eindeutig: Der Konflikt im Nahen Osten erhöht den Druck auf die deutsche Politik, Strukturreformen konsequent anzugehen. Die Wachstumsaussichten sind deutlich schwächer als noch zuvor erwartet. Umso wichtiger ist es jetzt, strukturelle Defizite nicht länger aufzuschieben, sondern entschlossen zu handeln und die Grundlage für künftiges Wachstum zu stärken. Es ist jetzt die Zeit, sich auf mutige Reformen zu einigen. Nutzen wir sie.“

Der militärische Konflikt im Persischen Golf hat nach der Analyse der Institute mit der Straße von Hormus einen der zentralen Transportkorridore der globalen Energieversorgung weitgehend blockiert und zu einem deutlichen Anstieg der Öl- und Gaspreise geführt. Dieser Schock treffe die deutsche Wirtschaft in einer Phase, in der nach einem mehrjährigen Abschwung gerade erst eine binnenwirtschaftlich getragene Erholung eingesetzt hatte.

Die Gründe für die wirtschaftliche Schwäche seien weiterhin nicht nur konjunktureller, sondern auch struktureller Natur. Die Institute stellen folgende belastende Faktoren heraus: Die Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten Industrie habe weiter abgenommen, die fortbestehenden handelspolitischen Belastungen durch die US-Zollpolitik drückten auf die Ausfuhren, und die energieintensiven Industrien geraten erneut unter Druck. Hinzukomme eine rückläufige Erwerbsbevölkerung, ein nur schwacher Produktivitätszuwachs und ein hohes Maß an bürokratischem Aufwand. Das Potenzialwachstum komme nach Einschätzung der Institute mittelfristig zum Erliegen und dürfte bis Ende des Jahrzehnts stagnieren.

Der expansive Kurs der Finanzpolitik – insbesondere die kräftige Ausweitung der Neuverschuldung für Verteidigung, Infrastruktur und Klimaschutz über die Sondervermögen – stütze die Konjunktur und komme vor allem Unternehmen der Verteidigungsindustrie und des Tiefbaus zugute. Dadurch erhöhe sich allerdings der Fehlbetrag der öffentlichen Haushalte auf 3,7 Prozent des BIP im Jahr 2026 und 4,2 Prozent im Jahr 2027, der Bruttoschuldenstand steige auf 67,2 Prozent der Wirtschaftsleistung. Die Gemeinschaftsdiagnose betont, dass flankierende angebotsseitige Reformen zur Stärkung der Produktivität dringend notwendig sind. Hierzu zählen: die sozialen Sicherungssysteme demografiefest aufzustellen, bessere Anreize für eine Ausweitung des Arbeitsangebots zu setzen, bei der Energiepolitik verstärkt auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu achten und eine umfangreiche Entlastung von Bürokratie vorzunehmen. Zudem empfiehlt die Gemeinschaftsdiagnose, Preissignale auch in Energiekrisen wirken zu lassen und die Wirtschaftspolitik stärker auf Marktmechanismen auszurichten.

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie wird die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung am 22. April vorlegen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 geändert worden ist, erneut (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 – III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 – XI R 9/13, BStBl II S. 597) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16) ausgeschlossen.“

2. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rat gibt grünes Licht für gemeinsame EU-Vorschriften zu Insolvenzverfahren

Der Rat der EU hat grünes Licht für eine neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung zentraler Aspekte der Insolvenzvorschriften in der gesamten EU gegeben. Die Richtlinie wird das Unternehmensumfeld in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger attraktiver machen, indem die Komplexität unterschiedlicher nationaler Insolvenzvorschriften verringert wird.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Der Rat hat heute grünes Licht für eine neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung zentraler Aspekte der Insolvenzvorschriften in der gesamten EU gegeben. Die Richtlinie wird das Unternehmensumfeld in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger attraktiver machen, indem die Komplexität unterschiedlicher nationaler Insolvenzvorschriften verringert wird.

Durch die neuen EU-weiten Vorschriften wird der Wert maximiert, den Gläubiger von insolventen Unternehmen zurückerlangen können, und die Insolvenzverfahren werden effizienter gestaltet.

Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu effizienteren und stärker integrierten europäischen Kapitalmärkten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind.

Die gemeinsamen EU-Vorschriften für Insolvenzverfahren umfassen folgende Maßnahmen:

  • Anfechtungsklage: Anfechtung von Transaktionen, die vom Schuldner vor Beginn des Konkursverfahrens vorgenommen wurden; dadurch wird die Insolvenzmasse vor der unrechtmäßigen Entziehung von Vermögenswerten geschützt.
  • Aufspüren von Vermögenswerten: Befugnis für Behörden, auf Antrag des Insolvenzverwalters Bankkontenregister in der gesamten EU abzufragen, um Vermögenswerte zahlungsunfähiger Unternehmen zu ermitteln.
  • Pre-pack-Verfahren: Möglichkeit, über den Verkauf eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten vor Eröffnung des förmlichen Verfahrens zu verhandeln und kurz danach auszuführen, wobei Verträge, die für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs wesentlich sind, beibehalten werden.
  • Pflichten der Unternehmensleitung: Verpflichtung der Unternehmensleitung, innerhalb von drei Monaten in finanzieller Notlage einen Insolvenzantrag einzureichen, um zur Maximierung der Verwertungswerte für Gläubiger beizutragen und gleichzeitig Flexibilität zu ermöglichen, wenn alternative Maßnahmen die Gläubiger gleichermaßen schützen.
  • Gläubigerausschüsse: Stärkung der Beteiligung der einzelnen Gläubiger am Verfahren.
  • Transparenz: Verpflichtung aller Länder, klar verständliche Merkblätter über ihr Insolvenzrecht zu veröffentlichen, die auf dem Justizportal der EU zur Verfügung gestellt werden.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre und neun Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.

Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18/24): Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, wer eingeladen sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).