Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers

Das SG Landshut entschied, dass die Rückzahlungsforderung von Arbeits­lo­sengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungs­emp­fängers rechtmäßig ist (Az. S 16 AL 83/24).

SG Landshut, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil S 16 AL 83/24 vom 15.12.2025

Der Fall:

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.11.2022 bei der beklagten Agentur für Arbeit arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) umfasste zu diesem Zeitpunkt zwölf Monate. Für November 2022 wurde ihm ALG bewilligt. Ab 01.12.2022 machte er sich selbstständig. Hierfür wurde ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 07.12.2022 ein Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 gewährt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate verringere, für welche man einen Gründungszuschuss erhalten habe. Auch ein Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden war, enthielt einen solchen Hinweis. Während seiner selbstständigen Tätigkeit war der Kläger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert. Ab 01.06.2023 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Ihm wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.06.2023 ALG für elf Monate (d.h. von Juni 2023 bis April 2024) bewilligt. Im Februar 2024 fiel der Beklagten auf, dass der Bescheid insofern unrichtig war, als dem Kläger ab Juni 2023 nicht für elf, sondern nur noch für fünf Monate, d. h. bis 30.10.2023, ALG zugestanden hätte. Die Beklagte hatte nicht berücksichtigt, dass die sechs Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG anzurechnen gewesen wären und somit ein Anspruch auf ALG nur bis 30.10.2023 bestanden hätte. Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Beklagte daher den Bescheid vom 15.06.2023 insoweit zurück, als über den 30.10.2023 hinaus ALG gewährt worden war und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von rund 6.000, – Euro vom Kläger zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rücknahme für die Vergangenheit möglich sei, weil das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig sei. Es sei als grob fahrlässig zu werten, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das ALG ab Juni 2023 noch für elf Monate zustehe. In dem Bescheid vom 07.12.2022 und in Merkblättern sei er schließlich darüber aufgeklärt worden, dass die Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die maximale Bezugsdauer des ALG anzurechnen seien.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Landshut hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 08.03.2024 aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vorgelegen hätten, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe. Bei einem juristischen Laien sei dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehe (sogenannte „Parallelwertung in der Laiensphäre“). Im hier zu entscheidenden Fall reiche es nicht aus, dass dem Kläger Monate vor Erlass des Bescheides vom 15.06.2023 (im Dezember 2022) nicht konkret fallbezogene Hinweise in einem Bescheid oder Merkblatt zugesandt worden seien, dass die Monate des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG angerechnet würden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 sei hier nicht augenfällig gewesen. Dem Leistungsempfänger, der zutreffende Angaben gemacht habe, dürfe durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern etc. nicht das Risiko für eine sachgerechte Bearbeitung und Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden.

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 15.12.2025 (S 16 AL 83/24), noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Landshut

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe Berichtsmonat Februar 2026

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts legten die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2026 leicht zu: Das Ordervolumen stieg preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 0,9 Prozent.

BMWE, Pressemitteilung vom 08.04.2026

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 8. April 2026) legten die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2026 leicht zu: Das Ordervolumen stieg preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 0,9 Prozent. Im Januar war es noch zu einem deutlichen Einbruch um 11,1 Prozent gekommen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich expandierten die Bestellungen um 2,0 Prozent. Auch im Verhältnis zum Vorjahresmonat ergibt sich eine arbeitstäglich bereinigte Steigerung um 3,5 Prozent.

Ausschlaggebend für das Auftragsplus im Februar im Vormonatsvergleich war eine gestiegene Nachfrage aus dem Ausland (+4,7 Prozent). Die inländischen Ordereingänge waren dagegen erneut rückläufig (-4,4 Prozent). Die Entwicklung der inländischen Bestellungen war in den vergangenen Monaten aufgrund von umfangreichen Großaufträgen im zweiten Halbjahr 2025 im Zusammenhang mit öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben starken Schwankungen unterworfen. Bereinigt um diesen Effekt sind die Auftragseingänge aus dem Inland im Februar um 2,5 Prozent gestiegen. Für die Auftragseingänge insgesamt fällt der um Großaufträge bereinigte Zuwachs mit +3,5 Prozent noch deutlicher aus.

Unter den Gütergruppen registrierten die Konsumgüter das stärkste Orderwachstum (+4,5 Prozent). Aber auch die Bestellungen von Vorleistungs- (+1,4 Prozent) und Investitionsgütern (+0,2 Prozent) nahmen leicht zu. Im Vorjahresvergleich entwickelten sich Konsum- (+10,2 Prozent) sowie Investitionsgüter (+4,9 Prozent) positiv. Vorleistungsgüterproduzenten waren mit einem Minus von 0,2 Prozent gegenüber Februar 2025 nahezu unverändert.

Für die Mehrheit der industriellen Wirtschaftszweige verbesserte sich die Auftragslage im Februar im Vergleich zum Januar. Darunter waren gewichtige Bereiche wie Kfz und Kfz-Teile (+3,8 Prozent), Metallerzeugung (+3,7 Prozent) und Metallerzeugnisse (+2,0 Prozent). Eine rückläufige Nachfrage mussten dagegen vor allem die Hersteller Sonstiger Fahrzeuge verbuchen (-25,9 Prozent), zu denen auch Militärfahrzeuge zählen. Negativ fiel der Vergleich zum Vormonat auch für den Maschinenbau (-0,3 Prozent), für elektrische Ausrüstungen (-0,4 Prozent) und pharmazeutische Erzeugnisse (-2,4 Prozent) aus.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe bleiben am aktuellen Rand weiterhin volatil. Nach dem kräftigen Anstieg der Bestellungen zum Ende des vergangenen Jahres infolge von Großaufträgen setzen die Auftragseingänge im Februar ihren seit August 2025 aufwärts gerichteten Trend verhalten fort. Diese positive Entwicklung dürfte jedoch infolge des Energiepreisschocks im Zusammenhang mit dem eskalierten Konflikt im Nahen Osten temporär gedämpft werden.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

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Thüringer Finanzverwaltung gründet Task Force zur Influencerbesteuerung

Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen.

FinMin Thüringen, Pressemitteilung vom 07.04.2026

Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen.

Passend dazu gibt es auch eine kleine Broschüre, in der dargestellt wird, auf was Influencerinnen und Influencer in Sachen Besteuerung ihrer Einnahmen zu beachten haben. „Wir wollen Steuergerechtigkeit herstellen, aber auch verhindern, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im vergangenen Jahr sorgten Schlagzeilen über möglichen Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer bundesweit für Aufmerksamkeit. „Auch Thüringen liegt inzwischen umfangreiches Datenmaterial vor, das unsere Zuständigkeit betrifft“, erklärte die Ministerin. „Es gibt im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial, dem Staat Einnahmen vorzuenthalten. Dem möchten wir mit klaren Regeln, gezielter Aufklärung und einer aktiven Steuerverwaltung begegnen.“

Aufklärung und Transparenz als zentrale Säulen

Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist es, sowohl Influencerinnen und Influencer als auch die Öffentlichkeit über steuerliche Pflichten im Social-Media-Bereich zu informieren. Hierzu wurde ein leicht verständlicher Flyer erstellt, der online auf den Webseiten der Thüringer Finanzverwaltung unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen sowie auf den Social-Media-Kanälen verfügbar ist. „Vielfach sind es auch jüngere Menschen, die bisher noch nie oder kaum mit Steuerfragen in Berührung kamen. Da wollen wir mit der Broschüre Hilfestellung geben“, so Ministerin Katja Wolf.

Personen, die unsicher über ihre steuerlichen Pflichten sind, werden ermutigt, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden oder steuerberatende Berufe hinzuzuziehen. Auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht.

Task Force gestartet

Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle.

Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren.

Die Task Force startet mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. „Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Wir gehen jedoch von einer Dunkelziffer aus, da viele unter Fantasienamen agieren“, informiert Ministerin Katja Wolf.

Die Auswertung umfasst mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen sowohl zu Mehreinnahmen führen als auch die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen bilden.

Ziele und Perspektiven

„Für uns ist entscheidend, strukturellen Besteuerungsdefiziten nachzugehen und Steuergerechtigkeit herzustellen – das ist unser gesetzlicher Auftrag“, so Ministerin Katja Wolf. Erste Ergebnisse aus Betriebsprüfungen werden für die Jahre 2021 bis 2023 erwartet; belastbare Aussagen zu den Steuermehreinnahmen seien derzeit noch nicht möglich.

Ministerin Wolf: „Mit der Task Force zeigt Thüringen, dass die Steuerverwaltung auch im digitalen Bereich aktiv ist und dafür sorgt, dass Einnahmen fair erfasst und versteuert werden.“

Quelle: Finanzministerium Thüringen

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Eilantrag erfolgreich – Antragstellerinnen dürfen Mietwagenfahrten in Essen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchführen

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Az. 7 L 141/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 7 L 141/26 vom 01.04.2026

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 1. April 2026 entschieden.

Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 eingelegt, in der die Stadt Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen die Antragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein. Ihr Eilantrag hat Erfolg. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt.

Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröffentlichten Fassung (Nr. 52/2025, ausgegeben am 28.11.2025, Eintrag Nr. 247/2025) sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, „deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“, die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.

Die Regelungen der Entgeltberechnung sind für den Rechtsanwender zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allgemeinverfügung erfasst drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Dies ist insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus naheliegend. Für die Betroffenen der Regelungen ist die Entgeltberechnung bei den Fahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets. Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung wird jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung können den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröffentlichten Regelungstextes („deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“) nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung kommt es nicht an.

Hoheitliche Regelungen müssen bestimmt sein. Der Adressat muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So ist es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sieht vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit können daher nicht hingenommen werden.

Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Bekanntgabe von Beitragsbescheiden der Rechtsanwaltsversorgung an Rechtsanwälte per beA zulässig

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 20 K 3557/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil 20 K 3557/25 vom 07.04.2026

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden, das den Beteiligten jetzt zugestellt worden ist. Es hat damit die Klage einer Rechtsanwältin abgewiesen, die einer Beschäftigung im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachgeht und der das Versorgungswerk erstmalig im Jahr 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt hatte.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Gegen die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an das beA der klagenden Rechtsanwältin bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsanwältin hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) eröffnet, indem die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie eingerichtet hatte. Diese Zugangseröffnung ist der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die – wie diejenige mit dem Versorgungswerk – einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist. Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhält, ist sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, ist unerheblich, ebenso, ob sie das beA für sich nutzt oder nicht.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete (Az. 4 K 4209/24)

VG Gießen, Pressemitteilung vom 02.04.2026 zum Urteil 4 K 4209/24 vom 25.03.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen i. H. v. rund 600.000,00 Euro. Diese wurden der Klägerin bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. Überkompensation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden, entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich sei. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkompensation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation habe das Regierungspräsidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe. Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2026, Az.: 4 K 4209/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Russland-Sanktionen: Eingefrorene Gelder

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eingefroren. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 20/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil 17 U 20/25 vom 01.04.2026

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer im Anhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefroren wurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszahlungsbegehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der Verordnung über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen).

Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszahlungsanspruch geltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.

Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. Der Trust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Die Insolvenzeröffnung sei allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

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Geschäftsklima in der Autoindustrie verschlechtert

Das Geschäftsklima in der Automobilindustrie hat sich im März 2026 etwas eingetrübt. Das berichtet das ifo-Institut.

ifo-Institut, Pressemitteilung vom 07.04.2026

Das Geschäftsklima in der Automobilindustrie hat sich im März etwas eingetrübt. Der Indikator fiel auf minus 18,7 Punkte, von minus 15,7* Punkten im Februar. „Die Unternehmen bewerten ihre aktuelle Geschäftslage deutlich schlechter als im Vormonat. Die Geschäftserwartungen stiegen dagegen“, sagt ifo-Branchenexpertin Anita Wölfl.

Die Unternehmen bewerteten ihren Auftragsbestand erneut besser – wenngleich immer noch im negativen Bereich: Der Indikator stieg seit September 2025 kontinuierlich an und erreichte im März minus 13,5 Punkte. Ähnliches gilt für die Exporterwartungen: Sie verbesserten sich zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vormonat und erreichten im März einen Wert von 30,7 Punkten.

Außerdem könnte sich der Beschäftigungsabbau in den kommenden Monaten verlangsamen: Die Beschäftigungserwartungen stiegen auf minus 19,8 Punkte, von minus 44,0* Punkten im Februar. Darauf deuten auch erste Anzeichen in der amtlichen Statistik: Im ersten Quartal 2026 wurden wieder mehr neue Stellen für Berufe, die für die Autoindustrie relevant sind, bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. „Damit scheint der Rückgang an neuen Stellen, der seit 2022 zu beobachten war, zu einem Halt gekommen zu sein“, sagt Wölfl.

*saisonbereinigt

Quelle: ifo-Institut

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Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro

Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro, so das Statistische Bundesamt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.04.2026

  • Die oberen 10 % der Vollzeitbeschäftigten verdienten 100.719 Euro brutto oder mehr
  • Die unteren 10 % erzielten 33.828 Euro brutto oder weniger

Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erzielten die obersten 10 % der Vollzeitbeschäftigten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. Die 10 % am unteren Ende der aufsteigend sortierten Verteilung verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 2025 einen Bruttojahresverdienst von 219.110 Euro oder mehr.

Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten gemessen am arithmetischen Mittel betrug 64.441 Euro brutto, im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.

Werden alle Vollzeitbeschäftigten nach ihrem Bruttojahresverdienst sortiert, können Aussagen darüber getroffen werden, wie viel Prozent der Vollzeitbeschäftigten einen Verdienst oberhalb eines bestimmten Werts erzielten. 70 % aller Vollzeitbeschäftigten verdienten im Jahr 2025 beispielsweise 44.215 Euro brutto oder mehr. Mit einem Verdienst von rund 44.000 Euro gehörte man also zu den 30 % mit den niedrigsten Verdiensten. Mit einem Verdienst von rund 80.000 Euro gehörte man zu den 20 % mit den höchsten Verdiensten.

Größere Unterschiede im Medianverdienst zwischen Ost- und Westdeutschland und den Wirtschaftsabschnitten

Der mittlere Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten lag 2025 in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 46.013 Euro und in den westlichen Bundesländern bei 55.435 Euro. Der Abstand zwischen den Medianverdiensten betrug somit 9.422 Euro.

Auch zwischen den Wirtschaftsabschnitten gab es 2025 größere Unterschiede im mittleren Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten. Den höchsten Medianverdienst verzeichnete 2025 die Energieversorgung mit 77.522 Euro, gefolgt von der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 76.594 Euro. Im Gastgewerbe und in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei war der Medianverdienst mit 35.545 beziehungsweise 35.689 Euro brutto im Vergleich der Wirtschaftsabschnitte am geringsten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bewältigung des Arbeits- und Fachkräftemangels: Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools verabschiedet

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u. a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.04.2026

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Ziel der Verordnung ist es, eine unionsweite Plattform einzurichten, die die Einstellung von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der EU für EU-weite Mangelberufe erleichtert und die Talentgewinnung verbessert. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u.a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Liste entsprechend der spezifischen Bedürfnisse der nationalen Arbeitsmärkte anzupassen.

Die EU-Mitgliedstaaten können freiwillig am EU-Talentpool teilnehmen bzw. ihre Teilnahme auch beenden. Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung, die entweder im Juni oder Dezember zu übermitteln ist, wirksam. Ab dem Tag der Meldung werden dann keine neuen Stellenangebote auf der Plattform zugänglich gemacht.

Die EU-Kommission soll die Plattform bis 2027 entwickeln, die einen Abgleich zwischen Stellenangeboten und registrierten Profilen Arbeitssuchender aus Drittstaaten ermöglicht. Es werden keine Stellenangebote zu Lehrstellen und Praktika über die Plattform veröffentlicht.

Auf der Plattform sollen zudem umfassende Informationen zur Verfügung gestellt werden, z. B.:

  • zur Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen;
  • zu Beschäftigungs- und Einwanderungsverfahren;
  • zu Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten;
  • zu bestehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen im Falle von Ausbeutung und unfairen Einstellungsverfahren;
  • eine klare Erklärung, dass eine Registrierung von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten und die Auswahl für eine offene Stelle über die Plattform nicht garantiert, dass von dem teilnehmenden EU-Mitgliedstaat, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die teilnehmende Einrichtung niedergelassen ist, eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.;
  • eine klare Erklärung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und das Arbeitgeber registrierten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren oder versteckten Kosten für die Einstellung in Rechnung stellen dürfen.

Die EU-Mitgliedstaaten können gemäß ihren nationalen Vorschriften beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, um die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu erleichtern, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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