Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die rückwirkende Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung auf private Leibrenten nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. zulässig ist und kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt (Az. 4 K 151/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 4 K 151/24 vom 07.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 19/25)

  1. Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern.
  2. In § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. liegt eine konstitutive Änderung der Rechtslage, die sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt.
  3. Die in der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. 4 K 151/24) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet, aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt ist.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erachtete der Senat aufgrund der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als nicht geboten. Zwar entfalte § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. sowohl in formaler als auch materiellrechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung, diese sei jedoch mangels Vertrauensschutzes jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt. Dies folgt für den Senat daraus, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht des Senats war dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgen zugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil versteuert wurden.

Es bestand mithin in Fallkonstellationen, in denen die Entscheidung des Steuerpflichtigen, von dem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch zu machen, vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 getroffen wurde, lediglich die Chance für den Steuerpflichtigen, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigen Verwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassung gelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch den Steuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden.

Vor diesem Hintergrund war der Senat von einer Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. nicht überzeugt.

Revision wurde eingelegt (Az. VIII R 19/25).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des BFH der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 31/24 und 5 K 32/24 vom 12.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 51/25 und III R 52/25)

Mit zwei Urteilen vom 12. November 2025 (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat.

Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er erwerbstätig in Dänemark. Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt.  Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit „JA“ beantwortet.

Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt. Es entschied, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG unstreitig erfüllt seien. Zwar sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse sei aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, juris) im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.

Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Gericht verstand den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreiche, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gegeben seien, löse dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.

Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 51/25 und III R 52/25).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann lt. FG Schleswig-Holstein weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden (Az. 5 K 56/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Gerichtsbescheid 5 K 56/23 vom 16.09.2025 (rkr)

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. 5 K 56/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet ist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, ist ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Der Kläger reichte zunächst seine Klage per Telefax beim Finanzgericht ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und trug den Hinweis „wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax“. Am selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurde durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es entscheid, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genüge. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht würden, seien seit dem 01.01.2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall aber nicht gegeben. Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Kläger vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei. Da mit der Einreichung über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe, sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung für den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Der Senat hatte die Revision zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 134/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Beschluss 1 K 134/22 vom 16.02.2026

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 K 134/22) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Streitwerts bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag.

Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX, mit welcher der Messbetrag auf XXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX % (Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft.

Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien. Das Finanzamt dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe.

Das Gericht entschied im Sinne der Behördenansicht. Der Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52 Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag „eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“ betreffe. Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr streitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht bei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Ehegattensplitting: Was eine Reform unterm Strich bedeutet

Wer das Ehegattensplitting einschränkt, um Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu verbessern, erhöht vor allem für Alleinverdiener-Familien die Steuerlast – zeigen Berechnungen des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Wer das Ehegattensplitting einschränkt, um Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu verbessern, erhöht vor allem für Alleinverdiener-Familien die Steuerlast – zeigen Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Die Haushalte in Deutschland hätten im vergangenen Jahr ohne das Ehegattensplitting rund 25 Milliarden Euro mehr Einkommensteuer bezahlt. Rund 91 Prozent des Splittingeffekts entfielen auf Ehepaare mit Kindern, 9 Prozent auf kinderlose Paare. Besonders profitieren Familien mit nur einem Alleinverdiener. Auf sie entfiel mehr als ein Drittel des gesamten Splitting-Vorteils – obwohl es mit 11,3 Millionen Haushalten mehr als fünfmal so viele Doppelverdiener wie Alleinverdiener (2,2 Millionen) gibt.

Ob das so bleibt, ist fraglich. SPD-Chef Lars Klingbeil hat eine Reform des Ehegattensplittings vorgeschlagen. Offen ist, wie weit sie gehen soll. Denn gegen eine vollständige Abschaffung gibt es verfassungsrechtliche Bedenken. Wahrscheinlicher wäre deshalb ein sog. Realsplitting. Bei diesem Modell könnte der besserverdienende Partner nur einen fixen Betrag an den Partner übertragen, im Raum steht eine Summe in Höhe des Grundfreibetrags (aktuell 12.348 Euro).

Doppelverdiener kaum betroffen

IW-Berechnungen zeigen: Eine solche Neuregelung träfe vor allem Alleinverdiener-Haushalte. Verdient ein Partner 100.000 Euro und der andere nichts, beträgt der Splittingeffekt derzeit 9.768 Euro Steuern. Der Grund: Das gesamte Einkommen wird rechnerisch auf beide Partner aufgeteilt, was die Steuerlast deutlich senkt. Beim Realsplitting fiele dieser Vorteil großteils weg – der Alleinverdiener dürfte nur noch den Grundfreibetrag auf den Partner übertragen. Folge: 4.582 Euro Mehrbelastung im Jahr.

Bei Doppelverdiener-Haushalten mit vergleichbarem Gesamteinkommen, aber geringerer Einkommensdifferenz, fällt die Mehrbelastung deutlich geringer aus oder entfällt ganz. Ein Doppelverdiener-Paar, das 50.000 und 25.000 Euro im Jahr verdient, käme auf die gleiche Steuerzahlung wie bisher. Erst mit deutlich steigendem Einkommensunterschied machte sich eine Neuregelung bemerkbar.

Arbeitsmarktpolitischer Effekt offen

Ob eine Reform ihre erwünschten Ziele erreicht – mehr Menschen in Arbeit zu bekommen – steht auf einem anderen Blatt. In der Tat würde sie einen solchen Anreiz setzen, schließlich bliebe für den Zweitverdiener ein größerer Teil des Mehrverdiensts netto. Zudem ließe sich die Steuererhöhung durch Mehrarbeit ausgleichen.

Der Effekt bleibt jedoch begrenzt: Ohne ausreichende Kinderbetreuung können viele Familien das Arbeitsvolumen nicht erhöhen. Da eine Reform zudem nur für neue Ehen gelten soll, wären die kurzfristigen Wirkungen auf Arbeitsangebot und Steuereinnahmen gering. Eine Reform des Ehegattensplittings kann so allenfalls eine Stellschraube sein – sie ersetzt keine umfassende Familien- und Arbeitsmarktpolitik.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Urlaub ohne Koffer trübt die Erholung: Minderung bei Pauschalreise berechtigt

Das LG Frankenthal entschied, dass im vorliegenden Fall der Verlust und die Beschädigung von Gepäck bei einer Pauschalreise einen Reisemangel darstellen und eine Minderung des Reisepreises von 35 % rechtfertigen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begründen (Az. 7 O 321/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 7 O 321/25 vom 19.02.2026 (rkr)

In den derzeit laufenden Osterferien suchen viele Familien Erholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt. Mit einem solchen Fall hat sich aktuell die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst. Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die Richterin.

Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.

Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.

Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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LIDL-Werbung „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ ist irreführend

Am 19. Februar 2026 hat das LG Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.03.2026 zum Urteil 21 O 77/25 KfH vom 19.02.2026

Jetzt liegt die schriftliche Begründung zum Urteil vom 19. Februar 2026 (Verbot einer LIDL-Werbung) vor.

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen“ beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

Das Urteil kann binnen eines Monats nach dessen Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben finden sich in den Paragraphen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben sind:

Hinweis zur Rechtslage

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. […]

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3. […]

Quelle: Landgericht Heilbronn

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Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

Die spanische Airline Vueling erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Größeres oder zusätzliches Handgepäck kostet extra. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das OLG Hamm nun vorläufig nach einer Klage des vzbv (Az. I-13 UKl 4/25).

vzbv, Mitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil I-13 UKl 4/25 des OLG Hamm vom 20.01.2026 (nrkr)

Versäumnisurteil im Handgepäck-Streit: Gericht gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen Fluggesellschaft Vueling statt

  • Flugpreis enthält nur die Mitnahme eines kleinformatigen Handgepäckstücks.
  • Für zusätzliches oder größeres Handgepäck kassiert die Airline extra.
  • OLG Hamm: Flugpreis muss angemessenes Handgepäck enthalten.

Wer in der EU mit dem Flugzeug verreisen möchte, muss aktuell erst einmal seine Taschen und Koffer ausmessen. Airlines erlauben unterschiedliche Höchstmaße und -gewichte für kostenloses Handgepäck. Und wenn das Handgepäck die Vorgaben nur minimal überschreitet, kassieren Fluggesellschaften oft kräftig ab.

Die spanische Vueling Airline erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ etwa nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck müssen sie extra zahlen. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun vorläufig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Vueling hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung im Rahmen einer Initiative europäischer Verbraucherverbände gegen die Handgepäck-Gebühren von sieben Fluggesellschaften. „Nach EU-Recht sind Fluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Dagegen verstoßen viele Fluggesellschaften, in dem sie nur Taschen und Rucksäcke im Miniformat ohne Preisaufschlag zulassen. Schon wenn Passagiere zusätzlich noch eine kleine Handtasche in die Kabine mitnehmen wollen, zahlen sie oft drauf.“

Die Revision der europäischen Fluggastrechte geht in die heiße Phase. In den kommenden Wochen werden dazu das Europäische Parlament und der Ministerrat der EU verhandeln. Beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang auch eine neue Regelung zum Handgepäck.

„Das Recht muss praxistauglich werden. Die aktuellen Vorgaben sind zu schwammig, führen zu Chaos, Kostenfallen und zahlreichen Gerichtsverfahren. Im Ticketpreis sollte ein kleines persönliches Gepäckstück plus ein standardisiertes Handgepäck von mindestens 115 Zentimetern Kantenmaß und zehn Kilogramm Gewicht enthalten sein“, so Ramona Pop.

Mitnahme eines Kabinenkoffers nur gegen Aufpreis

Nach den Gepäck-Bestimmungen von Vueling dürfen Passagiere im Tarif „Fly Light“ kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit den Maßen von maximal 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter dem Vordersitz verstauen. Die Mitnahme eines Kabinenkoffers mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm und maximal zehn Kilogramm Gewicht kann zum Verstauen im oberen Gepäckfach dazu gebucht werden – aber nur gegen Aufschlag. Bei der Online-Buchung fallen dafür zusätzlich je nach Strecke 10 bis 59 Euro und am Gate sogar 45 bis 79 Euro an. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa für Personen, die mit einem Kleinkind reisen.

Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm folgte in der Begründung des Versäumnisurteils der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittige Handgepäck-Regelung rechtswidrig ist. Handgepäck sei nach europäischem Recht grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen. Dafür dürfe kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dagegen verstoße Vueling Airlines schon deshalb, weil sie nur ein einziges kostenfreies Handgepäckstück zulasse. Damit würde bereits das Mitführen von zwei kleinen Gepäckstücken wie einer Handtasche und einer Laptoptasche kostenpflichtig – selbst wenn deren Maße zusammen noch unter den von der Airline genannten Grenzen liegen und sich beides sicher unter dem Vordersitz verstauen ließe.

Nach rechtlicher Einschätzung des Gerichts ist es außerdem nicht zulässig, dass Vueling auf seiner Internetseite für den Tarif „Fly Light“ Preise angibt, ohne das Zusatzentgelt für einen Kabinenkoffer mit Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm auszuweisen.

Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung als Versäumnisurteil, weil Vueling auf die Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagiert hat. Inzwischen hat Vueling Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Klage ist Teil einer Initiative europäischer Verbraucherverbände

Die Klage gegen Vueling ist Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Im Mai 2025 haben der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis von sieben Fluggesellschaften erhoben: easyJet, Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, Vueling Airlines und WizzAir. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen der Aktion Klage gegen easyJet, WizzAir und Vueling eingereicht und aufgrund von Verbraucherbeschwerden auch Eurowings verklagt. Das Versäumnisurteil des OLG Hamm ist das erste Urteil in diesen Verfahren.

Hintergrund zur Reform der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Am 21. Januar 2026 hat das Europäische Parlament den Vorschlag des Ministerrats der EU zur Änderung der Fluggastrechte abgelehnt. Das Europäische Parlament fordert eine Stärkung der Fluggastrechte: Die bestehenden Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen sollen erhalten bleiben. Passagiere sollen außerdem einen Anspruch haben, neben einem kleinen persönlichen Gegenstand ein weiteres standardisiertes Handgepäckstück ohne zusätzliche Kosten mitführen zu dürfen.

Der Reformvorschlag muss nun in einem Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Kommt es zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Ministerrat dort zu keiner Einigung, bleibt die aktuelle Rechtslage weiter bestehen.

Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 20.01.2026, Az. I-13 UKl 4/25 – nicht rechtskräftig. Die Gegenseite hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Importpreise im Februar 2026: -2,3 % gegenüber Februar 2025

Die Importpreise waren im Februar 2026 um 2,3 % niedriger als im Februar 2025. Im Januar 2026 und im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber den Vorjahresmonaten ebenfalls bei -2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat Januar 2026 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Importpreise, Februar 2026
-2,3 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Exportpreise, Februar 2026
-0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Februar 2026 um 2,3 % niedriger als im Februar 2025. Im Januar 2026 und im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber den Vorjahresmonaten ebenfalls bei -2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat Januar 2026 um 0,3 %.

Die Exportpreise waren im Februar 2026 um 0,1 % niedriger als im Februar 2025. Im Januar 2026 hatten die Preise um 0,2 % über denen von Januar 2025 gelegen, im Dezember 2025 hatten sie sich gegenüber dem Vorjahresmonat nicht verändert (0,0 %). Gegenüber Januar 2026 stiegen die Ausfuhrpreise geringfügig um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Februar 2026 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -20,9 % gegenüber Februar 2025. Gegenüber Januar 2026 stiegen die Energiepreise aber wieder an, im Durchschnitt um 0,9 %. Auf die Februarergebnisse der Import- und auch der Exportpreise hatten die Kriegshandlungen im Iran und dem Nahen Osten seit dem 28. Februar 2026 keinen Einfluss.

Alle Energieträger waren im Februar 2026 günstiger als im Februar 2025: Erdgas um 27,9 %, elektrischer Strom um 25,6 %, rohes Erdöl um 19,1 %, Steinkohle um 14,2 % sowie Mineralölerzeugnisse um 11,4 %. Gegenüber dem Vormonat war Energie insgesamt aufgrund der Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen (+6,0 %) und rohem Erdöl (+3,4 %) teurer. Dagegen war elektrischer Strom mit -11,8 %, Steinkohle mit -2,7 %, und Erdgas mit -2,3 % billiger als im Januar 2026.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,2 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,2 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,6 % unter dem Stand von Februar 2025 und veränderte sich gegenüber Januar 2026 nicht (0,0 %).

Preissenkungen auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Februar 2026 um 5,7 % billiger als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 47,4 % unter denen von Februar 2025 und 8,7 % unter denen von Januar 2026. Lebende Schweine waren 21,0 % günstiger als im Februar 2025, wurden aber gegenüber Januar 2026 um 3,4 % teurer. Rohkaffeeimporte waren 9,1 % preiswerter als vor einem Jahr und 5,7 % preiswerter als im Vormonat. Für importiertes Getreide wurde im Februar 2026 ebenfalls weniger bezahlt als im Februar 2025 (-8,7 %), es kostete aber 0,3 % mehr als im Januar 2026.

Dagegen waren insbesondere Geflügel und Eier deutlich teurer als vor einem Jahr (+11,9 % gegenüber Februar 2025 und +0,7 % gegenüber Januar 2026).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Februar 2026 um 3,2 % preiswerter als im Vorjahr (-0,3 % gegenüber Januar 2026). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 2,8 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,3 % gegenüber Januar 2026), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 3,3 % billiger (-0,3 % gegenüber Januar 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 4,4 % weniger bezahlt werden als im Februar 2025 (-0,9 % gegenüber Januar 2026). Weniger als im Februar 2025 kosteten unter anderem Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-54,9 %), Frucht- und Gemüsesäfte (-22,2 %), Milch und Milcherzeugnisse (-13,8 %) sowie Schweinefleisch (-13,5 %). Teurer als im Februar 2025 waren vor allem geschälte Haselnüsse (+48,1 %), Rindfleisch (+17,1 %) und Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert) mit +14,6 %.

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen im Februar 2026 um 0,2 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber Januar 2026).

Allein Vorleistungsgüter waren im Februar 2026 teurer als im Februar 2025 (+2,5 %), gegenüber Januar 2026 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 0,2 %. Insbesondere Edelmetalle und deren Halbzeug waren mit +60,3 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat. Die Preise für Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug lagen 24,8 % über dem Niveau von Februar 2025. Dagegen waren unter anderem Kunststoffe in Primärformen mit -8,0 % sowie Akkumulatoren und Batterien (-6,4 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei der Ausfuhr hatte im Februar 2026 der deutliche Rückgang der Energiepreise (-19,5 % gegenüber Februar 2025 und -2,6 % gegenüber Januar 2026) den größten Einfluss auf die Preisentwicklung insgesamt. Erdgas war 26,7 % billiger als im Vorjahresmonat (-6,3 % gegenüber Januar 2026), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 11,0 % unter denen von Februar 2025, aber +3,8 % gegenüber Januar 2026.

Landwirtschaftliche Güter wurden 8,1 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Januar 2026 stiegen die Preise hier aber um 0,9 %.

Auch Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) waren preiswerter als im Februar 2025 (-0,4 % gegenüber Februar 2025, aber +0,1 % gegenüber Januar 2026). Während die Preise für Verbrauchsgüter 0,9 % unter dem Preisniveau von Februar 2025 lagen (0,0 % gegenüber Januar 2026), waren die Preise für Gebrauchsgüter 1,5 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2026). Bei den exportierten Verbrauchsgütern fielen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-4,3 % gegenüber Februar 2025 und -0,8 % gegenüber Januar 2026). Hier waren unter anderem Milch und Milcherzeugnisse mit -11,8 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (-0,3 % gegenüber Januar 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -46,2 % gegenüber Februar 2025 (-3,1 % gegenüber Januar 2026). Auch die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren deutlich niedriger (-36,0 % gegenüber Februar 2025 und -7,1 % gegenüber Januar 2026). Dagegen wurde Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 18,0 % höheren Preisen exportiert als im Februar 2025 (+0,3 % gegenüber Januar 2026).

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren dagegen 1,4 % höher als im Februar 2025 (+0,2 % gegenüber Januar 2026). Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 0,5 % über dem von Februar 2025 (+0,2 % gegenüber Januar 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Einzelhandelsumsatz im Februar 2026 real um 0,6 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,6 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,7 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Einzelhandelsumsatz, Februar 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-0,6 % zum Vormonat (real)
-0,7 % zum Vormonat (nominal)
+0,7 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Januar 2026 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-1,1 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+1,0 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,3 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,6 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,7 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stieg der Umsatz real um 0,7 % und nominal um 1,6 %. Im Januar 2026 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Dezember 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 1,1 % (vorläufiger Wert: -0,9 %) und nominal 0,1 % (vorläufiger Wert: 0,0 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln sank im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,4 % und nominal um 1,9 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Anstieg von real 0,1 % und nominal 1,6 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stieg der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat sowohl real als auch nominal um 0,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 wuchsen die Umsätze real um 1,1 % und nominal um 1,7 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 0,6 % und nominal 0,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 2,2 % und nominal um 2,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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