Antragstellerinnen dürfen Mietwagenfahrten in Essen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchführen

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 7 L 141/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Beschluss 7 L 141/26 vom 01.04.2026

Eilantrag erfolgreich

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 1. April 2026 entschieden.

Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 eingelegt, in der die Stadt Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen die Antragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein. Ihr Eilantrag hat Erfolg. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt.

Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröffentlichten Fassung (Nr. 52/2025, ausgegeben am 28.11.2025, Eintrag Nr. 247/2025) sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, „deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“, die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.

Die Regelungen der Entgeltberechnung sind für den Rechtsanwender zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allgemeinverfügung erfasst drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Dies ist insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus naheliegend. Für die Betroffenen der Regelungen ist die Entgeltberechnung bei den Fahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets. Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung wird jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung können den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröffentlichten Regelungstextes („deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“) nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung kommt es nicht an.

Hoheitliche Regelungen müssen bestimmt sein. Der Adressat muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So ist es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sieht vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit können daher nicht hingenommen werden.

Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Sanierung ohne Insolvenz – zu welchem Preis? BRAK sieht Verfassungsverstöße beim StaRUG

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, könnte Grundrechte von Anteilseignern verletzen. In ihrer Stellungnahme zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden zeigt die BRAK die Schwachstellen auf: Das StaRUG enthält keine verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bei Entzug von Anteilsrechten an Unternehmen.

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2026

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, könnte Grundrechte von Anteilseignern verletzen. In ihrer Stellungnahme zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden zeigt die BRAK die Schwachstellen auf: Das StaRUG enthält keine verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bei Entzug von Anteilsrechten an Unternehmen.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln.

Die BRAK hat in einer aktuellen Stellungnahme zwei Verfassungsbeschwerden geprüft, die sich gegen die gerichtliche Bestätigung von Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG richten. In beiden Fällen erhebt die BRAK verfassungsrechtliche Bedenken gegen Regelungen des StaRUG.

Die Ausgangsverfahren

Die Beschwerdeführerin des ersten Verfahrens (Az. 1 BvR 502/25) hielt 50 % der Anteile und hatte 100 Mio. Euro investiert. Gegen ihren Willen wurde ein Restrukturierungsplan beschlossen, der ihre Beteiligung für 1 Euro auf neue „Restrukturierungsgesellschafter“ übertrug. Während die Mitgesellschafterin mittelbar beteiligt blieb, verlor die Beschwerdeführerin nahezu vollständig ihre Stellung. Die Übertragung war mit komplexen Forderungsverrechnungen verbunden.

Im zweiten Verfahren (Az. 1 BvR 606/25) sah der Sanierungsplan der VARTA AG einen Kapitalschnitt auf Null vor; sämtliche Aktionär:innen verloren ihre Anteile entschädigungslos. Neue Aktien wurden ausschließlich Gesellschaften zugeteilt, die der bisherigen Mehrheitsaktionärin oder neuen Investoren nahestanden. Die Minderheitsaktionäre lehnten den Plan geschlossen ab, wurden aber überstimmt.

Fehlender verfassungskonformer Wertersatz

Die BRAK bemängelt, dass das StaRUG keine klare, gerichtlich überprüfbare Regelung zur Bemessung eines angemessenen Wertersatzes enthält, wenn im Rahmen der Sanierung Unternehmensanteile übertragen werden. Zwar kennt § 64 StaRUG ein Schlechterstellungsverbot und begrenzte Abfindungsmechanismen, doch sei fraglich, ob diese den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich bei Entzug oder erheblicher Entwertung von Anteilen gewährleisten. In beiden Fällen gebe es kaum Anhaltspunkte für einen sachgerechten Ausgleich; daher sieht die BRAK das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen (Art. 14 I GG) verletzt.

Ungleichbehandlung durch symbolische Einlagen

Die Zuteilung von Anteilen an Restrukturierungsgesellschafter gegen symbolische Einlagen (1 Euro) durch die Gerichte in beiden Fällen steht nach Auffassung der BRAK in keinem angemessenen Verhältnis zum faktischen Entzug von Minderheitsbeteiligungen. Im Ergebnis sieht die BRAK eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG), die sie ausführlich begründet.

Verfahrensrechtliche Defizite

In ihrer Stellungnahme weist die BRAK zudem auf ein strukturelles Problem hin: Weil die Prüfung des Restrukturierungsplans gerade bei großen Gesellschaften komplex und aufwändig ist, dürfte in der Praxis häufig die Neigung des Gerichts groß sein, sich den Ausführungen des Restrukturierungsbeauftragten ohne eigene Prüfung anzuschließen.

Zudem zeigt die BRAK verfahrensrechtliche Defizite auf, die effektiven Rechtsschutz im Wege von Beschwerden (§ 66 II Nr. 3 StaRUG) in Frage stellen und die dazu führen, dass die Beschwerdeführerinnen u. a. einen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot nicht hinreichend darlegen konnten.

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BGH: Mehrfachsignaturen berühren Wirksamkeit des beA‑Versands nicht

In der Praxis des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen bisweilen Unsicherheiten über die Reichweite der formalen Anforderungen des § 130a ZPO. Dazu zählt die Frage, welche Folgen Mehrfachsignaturen haben, wenn nur einer der Unterzeichnenden den Schriftsatz über sein beA übermittelt. Die BRAK weist auf ein aktuelles Urteil des BGH hin (Az. I ZR 106/25).

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil I ZR 106/25 des BGH vom 11.03.2026

In der Praxis des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen bisweilen Unsicherheiten über die Reichweite der formalen Anforderungen des § 130a ZPO. Dazu zählt die Frage, welche Folgen Mehrfachsignaturen haben, wenn nur einer der Unterzeichnenden den Schriftsatz über sein beA übermittelt. In einem aktuellen Urteil hat der BGH diese Zweifelsfrage nun geklärt (Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 106/25).

Die bislang zweifelhafte Frage, welche Folgen die Signatur mehrerer Anwältinnen und Anwälte unter einem Schriftsatz haben, wenn lediglich einer der Unterzeichnenden sodann den Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ans Gericht übermittelt, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung geklärt – und einer übermäßig formalistischen Betrachtung eine klare Absage erteilt.

Neben der materiell‑rechtlichen Problematik des Jugendschutzes stand im konkreten Verfahren die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten im Mittelpunkt. Zwei Rechtsanwälte (Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt S.) hatten die Berufungsbegründung jeweils einfach signiert; übermittelt wurde das Dokument jedoch ausschließlich über das beA von Rechtsanwalt R.

Der I. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass die Berufungsbegründung den Formerfordernissen des § 130a ZPO genügt. Maßgeblich sei § 130a III 1 ZPO, der für elektronische Schriftsätze zwei Alternativen vorsieht: die qualifizierte elektronische Signatur oder – wie im vorliegenden Fall – die einfache Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Letzteres voraus, dass die verantwortende Person den Schriftsatz selbst signiert und persönlich über ihr beA einreicht.

Personelle Identität als entscheidendes Kriterium

Die einfache Signatur dient der Identifikation des Urhebers und dokumentiert dessen Willen zur Verantwortungsübernahme. In Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg muss gewährleistet sein, dass die als Absender auftretende Person mit der verantwortenden Person identisch ist. Diese personelle Identität war hier gewahrt, da Rechtsanwalt R. den Schriftsatz eigenhändig einfach signiert und über sein beA versandt hatte.

Dass der Schriftsatz zusätzlich die einfache Signatur eines weiteren Rechtsanwalts trug, erachtete der BGH als unschädlich. Eine Mehrfachsignatur beeinträchtige die eindeutige Verantwortungszuordnung nicht, solange jedenfalls ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen des § 130a III 1 Fall 2 ZPO erfüllt – also den Schriftsatz eigenständig signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg einreicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 7/2026

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Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).

BAG, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zu den Urteilen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 vom 01.04.2026

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren – 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6 AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Beitragserhebung der Landespflegekammer für das Jahr 2025 rechtswidrig

Das VG Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben (Az. 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO, 5 K 686/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO und 5 K 686/25.KO vom 31.03.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.

Die Kläger, die allesamt Pflichtmitglieder der Beklagten sind, hatten gegen den jeweiligen Beitragsbescheid für das Jahr 2025 Widerspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung geltend gemacht.

Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihre Beitragskalkulation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitglieder eingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den in die Beitragskalkulation zwingend einzubeziehenden Kreis ihrer „atypischen“ Mitglieder – also solcher Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberücksichtigt gelassen habe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammermitglieder deutlich höher ausfallen dürfte als bislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, weil die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaft sei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten; von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihren Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte die Beklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr 2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Kammermitglieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Keine Auskunft über Samenspenden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft (Az. 17 U 60/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 17 U 60/24 vom 01.04.2026

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und die Anzahl der Halbgeschwister.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u. a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der – bereits erteilten – Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin sei zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne „sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage „Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?“ zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. „Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich“, führt der Senat weiter aus.

„Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist“, verfüge die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigene Zeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.

Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihrem Recht auf „Nichtwissen“ Gebrauch machten oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei.

Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Klagen gegen Festsetzung der Grundsteuer abgewiesen

Das VG Wiesbaden hat mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer B für das Jahr 2025 richteten. Die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde sei rechtmäßig erfolgt (Az. 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI vom 02.03.2026 (nrkr)

Mit Urteilen vom 2. März 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten.

Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die für das Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte. Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet.

Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung des Grundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Das Gericht hat entschieden, dass die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde rechtmäßig erfolgt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese Bedenken seien nach der gesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung) gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vor dem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen. Die Gemeinde habe hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechne im Folgebescheid lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. Hierauf beschränke sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715 Prozent sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei keine erdrosselnde Wirkung für die Kläger erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024 teilweise sogar verringert habe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antrag hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Anhang

§ 351 Abgabenordnung (AO) – Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

(1) […]

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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CRD6: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.04.2026

Die EU-Kommission hat neben weiteren 21 EU-Mitgliedstaaten auch Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist am 10.01.2026 abgelaufen.

Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert. Ein Schwerpunkt liegt u. a. auf der Stärkung der Nachhaltigkeitsanforderungen: ESG-Risiken sollen umfassender in den Aufsichtsrahmen integriert werden.

Nach Erhalt des Aufforderungsschreiben hat Deutschland zwei Monate Zeit zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinie abzuschließen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die EU-Kommission den nächsten Verfahrensschritt einleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. Juli 2026

Das Bundeskabinett hat am 01.04.2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Damit werden die Luftverkehrsteuersätze gesenkt – auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

BMF, Mitteilung vom 01.04.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Damit werden die Luftverkehrsteuersätze gesenkt – auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Konkret sind die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Der Steuersatz für Zielländer in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.
  • Der Steuersatz für Zielländer zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.
  • Der Steuersatz für Zielländer mit einer Entfernung von über 6.000 km wird von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.

Für das Bundesfinanzministerium ist es wichtig, dass die Senkungen an die Reisenden weitergegeben werden.

Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) knüpfen an die pauschalierte Entfernung zum Zielort an und sind in drei Distanzklassen gegliedert. Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück muss zurückgebaut werden

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die ohne Genehmigung errichtete Teichanlage samt baulicher Anlagen im Naturpark zurückgebaut werden muss (Az. 9 K 6671/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 9 K 6671/25.TR vom 23.02.2026

Mit Urteil vom 23. Februar 2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.

Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis fest, dass auf dem Grundstück zwei Fischteiche sowie eine Hütte mit überdachter Terrasse, eine Steganlage, mehrere Laternenmasten und Wegebefestigungen vorhanden waren. Außerdem war der natürliche Geländeverlauf auf dem Grundstück verändert und das Grundstück durch eine Zaunanlage eingefriedet worden. Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen und ordnete mit Verfügung vom 9. August 2024 darüber hinaus umfassende Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an, da der Kläger nicht über die notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen verfüge und es sich um vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft handele. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die vorgenannten Anordnungen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf beruft, dass er selbst keine genehmigungsbedürftigen Handlungen durchgeführt habe. Die Teichanlage sowie die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könne die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Solche Eingriffe in Natur und Landschaft habe der Kläger – ohne die insoweit erforderliche Genehmigung – vorgenommen, indem er die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet habe. Dadurch sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten. Ein Vergleich des aktuellen Grundstückszustands mit älteren Lichtbildaufnahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbesichtigung der Kammer dargestellt hätten, belegten außerdem, dass die Errichtung der betreffenden Anlagen maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei. Private Belange des Klägers, die im Rahmen der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Abwägung in Ansatz gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar, zumal das Gericht bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vor dem Hintergrund der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten den Eindruck gewonnen habe, dass hier ohnehin nicht die Nutzung zur Fischerei, sondern die Nutzung zu sonstigen geselligen Freizeitzwecken im Vordergrund stehe. Ermessensfehler seien nicht feststellbar und die Anordnungen seien auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für den Kläger verhältnismäßig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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