CRS MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen Finanzkonten-Datenaustausch mit Drittstaaten

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten will die Bundesregierung die Voraussetzung schaffen, um den erweiterten automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem aktualisierten Common Reporting Standard auch mit Drittstaaten umzusetzen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch in Steuersachen und soll die erforderliche Transparenz herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen abzusichern.

Um auch die nach dem amended CRS künftig zusätzlich zu meldenden Informationen mit Staaten außerhalb der EU zwischenstaatlich automatisch austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 das amended CRS MCAA unterzeichnet.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 2 Absatz 2 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG

Die obersten Finanzbehörden der Länder machen eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG bekannt (Az. FM3-S 0625-1/15).

FinMin Baden-Württemberg, Verfügung FM3-S 0625-1/15 vom 18.03.2026

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2026

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
  • der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17, und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2. Juli 2025, XI B 19/25 (XI B 104/21), nicht dokumentiert)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein

Das BSG hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit in Betracht kommen kann, den Fall zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Az. B 2 U 19/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zum Urteil B 2 U 19/23 R vom 24.03.2026

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 19/23 R).

Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht.

Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind…

…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Quelle: Bundessozialgericht

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Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum 19.03.2026 ergangen sind

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht (Az. IV A 2 – O 2000/00079/006/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O 2000/00079/006/001 vom 20.03.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2025 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 14. März 2025 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2025 (BStBl I S. 755) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2025 (BStBl I S. 756) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die entsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EU Kommission legt Vorschlag für eine EU Inc. vor

Mit der EU Inc. hat die EU-Kommission eine zusätzliche europäische Rechtsform mit beschränkter Haftung vorgeschlagen, die neben den nationalen Gesellschaftsformen als harmonisierte Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden soll. Der Entwurf zielt auf einen durchgängig digitalen Unternehmenslebenszyklus und harmonisierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten. Damit sollen Gründungen, grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten und behördliche Interaktionen spürbar vereinfacht werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.03.2026

Mit der EU Inc. hat die EU-Kommission am 18.03.2026 eine zusätzliche europäische Rechtsform mit beschränkter Haftung vorgeschlagen, die neben den nationalen Gesellschaftsformen als harmonisierte Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden soll. Der Entwurf zielt auf einen durchgängig digitalen Unternehmenslebenszyklus und harmonisierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten. Damit sollen Gründungen, grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten und behördliche Interaktionen spürbar vereinfacht werden.

Digitale Unternehmensprozesse: Gründung, Registrierung & Verwaltung

Zentraler Bestandteil ist eine EU weite digitale Schnittstelle („EU central interface“), über die Gründungen und auch spätere Verwaltungsvorgänge beschleunigt abgewickelt werden können. Sie soll mit den nationalen Registern über BRIS verknüpft werden. Perspektivisch soll die Schnittstelle zu einem zentralen digitalen EU Register weiterentwickelt werden.

  • Beschleunigte Gründung („fast-track formation“): Registrierungen innerhalb von 48 Stunden zu Kosten von höchstens 100 Euro, bei voller Online-Abwicklung und nur in begründeten Ausnahmefällen mit physischer Vorsprache.
  • Voraussetzung: Verwendung der EU-Standardvorlage für die Satzung/den Gesellschaftsvertrag sowie eines harmonisierten vollständig digitalen, maschinenlesbaren Antragsformulars, das Informationen als strukturierte Daten erfasst.
  • Wird die EU-Standardvorlage für die Satzung/den Gesellschaftsvertrag nicht verwendet, so soll die Registrierung innerhalb von fünf Tagen erfolgen.
  • Daneben bleibt eine Gründung weiterhin über eine vollständig digital durchgeführte Anmeldung beim nationalen Unternehmens-/Handelsregister – mit vorgenannten Eintragungsfristen und -voraussetzungen – möglich.

Das Antragsformular soll u. a. auch alle notwendigen Informationen enthalten, die erforderlich sind für die Ausstellung der USt-IdNr. und die Eintragung von wirtschaftlichen Berechtigten in das Register der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). Das nationale Unternehmens-/Handelsregister soll nach der Registrierung unverzüglich diese Informationen in digitaler Form mit den zuständigen öffentlichen Behörden austauschen. Die EU Inc. soll die USt-IdNr. von den zuständigen Behörden digital und unverzüglich erhalten. Die EU Inc. ist nicht verpflichtet, separate Anträge zu stellen oder zusätzliche Informationen bereitzustellen, die andernorts abrufbar sind („Once-Only-Prinzip“).

Das Unternehmens-/Handelsregister soll auch die Informationen über die EU Inc. in digitaler Form mit den Sozialversicherungsbehörden austauschen.

Digitale Nachweise wie die EU-Gesellschaftsbescheinigung („EU Company Certificate“) und die digitale EU Vollmacht („Digital EU Power of Attorney“) sind ausdrücklich für die Nutzung mit der European Digital Identity Wallet (EUDI) und der European Business Wallet (EUBW) vorgesehen und könnten für Signaturen, Vertretungen und Verfahrenshandlungen eingesetzt werden.

Kapitalrahmen & Beteiligungen

Darüber hinaus erhält die EU Inc. einen flexibel gestalteten Kapitalrahmen. Ein verpflichtendes Mindestkapital sieht der Entwurf nicht vor. Ihre Anteile sind vollständig dematerialisiert und werden in einem konstitutiven, digitalen Anteils-/Aktienregister („digital register of shares“) geführt, das den Besitz der Aktien nachweist. Das digitale Register ist von der Gesellschaft oder einem Dritten zu führen; die Integrität und Sicherheit des Registers sind sicherzustellen. Die zugehörigen digitalen Anteils-/Aktienzertifikate können ebenso mit der EUDI bzw. der EUBW kompatibel sein.

Die Rechtsform ermöglicht verschiedene Anteils-/Aktienklassen mit variablen Stimm- und Wirtschaftsrechten und die Übertragung soll vollständig online und ohne notarielle Formerfordernisse erfolgen. Mitgliedstaaten können EU Inc.-Unternehmen für den Handel der Anteile/Aktien einen Zugang zum regulierten Markt (Börse) gewähren.

Rechtsrahmen, Rechnungslegung & Besteuerung

Das Arbeits- und Sozialrecht soll ausdrücklich national geregelt bleiben. Die EU Inc. unterliegt hinsichtlich der Rechnungslegung den nationalen gesetzlichen Anforderungen des Sitzstaates. Der Vorschlag regelt lediglich die Einreichung und die öffentlichen Zugänglichkeit der Rechnungslegungsunterlagen; diese sind sowohl national als auch über BRIS EU-weit abrufbar.

Der EU Inc.-Vorschlag enthält keine eigenen steuerrechtlichen Vorgaben. Die Besteuerung der EU Inc. wird vollständig den nationalen Steuersystemen überlassen. Verwiesen wird in der begleitenden Mitteilung der Kommission lediglich auf bestehende, komplementäre Vorschläge (BEFIT, HOT). Eine steuerliche Harmonisierung beträfe allerdings die Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen der EU-Employee Stock Options (EU-ESO). Einkommen aus solchen Beteiligungen sollen erst beim Verkauf der erworbenen Anteile besteuert werden.

Einheitliche Definition von „innovativen Unternehmen“

Die begleitende Empfehlung führt erstmals eine EU-Definition für innovative Unternehmen ein. Ein Unternehmen gilt danach als solches, wenn es nennenswerte R&D-Aktivtäten betreibt oder neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte oder Verfahren entwickelt.

  • Innovative Startups sind innovative, eigenständige Unternehmen im frühen Stadium mit unter 100 Beschäftigten und unter 10 Mio. Euro Umsatz. Für insolvente innovative Start ups führt der Verordnungsentwurf außerdem vereinfachte Liquidationsverfahren.
  • Innovative Scaleups sind wiederum nicht-börsennotierte Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigte und über 10 Mio. Euro Umsatz.

Nächste Schritte

Politisch gilt die EU Inc. als eines der prioritären Projekte der laufenden Legislatur. Das EU-Parlament hatte zuvor unter Berichterstatter René Repasi (S&D) ein ambitionierteres Modell gefordert, insbesondere mit Blick auf stärkere Schutzmechanismen (vgl. Entschließung). In welchem Umfang diese weitergehenden Forderungen Eingang finden, wird sich in der Trilogphase zeigen. Die EU-Kommission verfolgt das Ziel, noch bis Ende 2026 zu einer politischen Einigung mit Rat und EU-Parlament zu kommen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank

Das FG Hamburg hat einem Eilantrag einer iranischen Bank gegen die Sperrung des ELStAM-Zugangs stattgegeben (Az. 6 V 30/26).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zum Beschluss 6 V 30/26 vom 19.03.2026 (nrkr)

Mit Beschluss vom 19. März 2026 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg einem Eilantrag einer iranischen Bank gegen die Sperrung des ELStAM-Zugangs stattgegeben (Az. 6 V 30/26).

Sachverhalt

Das Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt seit dem 1. Januar 2013 mit einem automatisierten Verfahren die bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates der Europäischen Union vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden Sanktionen gegen in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen. So wurde etwa in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich – soweit sie nuklearbezogen waren – teilweise ausgesetzt waren, sprachen sich Ende August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus, alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der Europäischen Union gegenüber dem Iran wieder einzuführen. Der Rat der Europäischen Union fasste daraufhin am 29. September einen entsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EU umgesetzt wurde. Auch der Anhang IX wurde dabei geändert. Die Antragstellerin, eine iranische Bank, wird dort als sanktionierte Einrichtung aufgeführt.

Kurz darauf übersandte das Betriebsstättenfinanzamt der Bank einen Bescheid, der mit „Sperrung des ELStAM-Verfahrens auf Grund der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union“ betitelt war. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und der Ablehnung eines Eilantrags durch das Finanzamt wandte sich die Bank mit einem Eilantrag und einer Klage an das Finanzgericht Hamburg.

Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrung des ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeres Nettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber weniger attraktiv.

Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben.

Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. In der Verordnung selbst sei nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Selbst wenn das BAFA nicht zuständig sei, sehe § 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der „Bereitstellung“ und damit wohl auch der „Sperrung“ des ELStAM-Zugangs vor. Dafür spreche zudem eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach könne nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen.

Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel daran, ob das Sanktionsregime der Verordnung greife. Denn der ELStAM-Zugang stelle wohl keine „wirtschaftliche Ressource“ dar. Es handele sich um die Ausübung von Hoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren könne nicht für den „Erwerb“ von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch wirtschaftlich habe der Zugang zum ELStAM-Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bank zu zahlende Bruttolohn bleibe unverändert.

Das Finanzgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg

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Diensthandy wird zum Standard

Wer im Job ein Smartphone oder Handy braucht, bekommt es meistens vom Arbeitgeber gestellt. Insgesamt 56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, haben lt. Bitkom inzwischen Zugriff auf ein Diensthandy.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.03.2026

  • 56 Prozent erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Gerät
  • Die private Nutzung ist in 93 Prozent der Fälle erlaubt

Wer im Job ein Smartphone oder Handy braucht, bekommt es meistens vom Arbeitgeber gestellt. Insgesamt 56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, haben inzwischen Zugriff auf ein Diensthandy. 53 Prozent erhalten ein Gerät zur alleinigen Nutzung, weitere 3 Prozent teilen sich ein Gerät mit Kolleginnen und Kollegen. Vor drei Jahren hatten erst 46 Prozent der Beschäftigten Zugriff auf ein Diensthandy: 44 Prozent erhielten ein persönliches Gerät, 2 Prozent mussten sich ein Gerät mit anderen teilen. Gleichzeitig werden private Smartphones oder Handys sehr viel seltener für berufliche Zwecke genutzt: Während 2023 noch 36 Prozent ihr privates Gerät auch im Job einsetzten, sind es jetzt nur noch 26 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.006 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 495 Personen, die dienstlich mobil telefonieren. „Das Diensthandy gehört für viele Beschäftigte inzwischen zur Arbeitsausstattung. Unternehmen setzen damit stärker auf eine klare Trennung von beruflicher und privater Nutzung“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Gerade bei Smartphones ist es sinnvoll, wenn Unternehmen Geräte zentral bereitstellen, verwalten und mit Updates versorgen können.“

Wer ein Diensthandy bekommt, darf es in aller Regel auch privat nutzen. 93 Prozent derjenigen, denen ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird, haben dafür grundsätzlich die Erlaubnis ihres Arbeitgebers. 2023 lag dieser Anteil noch bei 88 Prozent. Nur 3 Prozent dürfen ihr Diensthandy nicht privat verwenden. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird in den meisten Fällen auch tatsächlich in Anspruch genommen: 88 Prozent derjenigen, denen dies erlaubt ist, verwenden ihr Diensthandy auch privat. Vor drei Jahren waren es erst 78 Prozent. Nur 9 Prozent verzichten trotz Erlaubnis auf die private Nutzung. „Wenn ein Diensthandy auch privat genutzt werden darf, sollten Unternehmen klare und transparente Regeln festlegen, etwa zu Erreichbarkeit, Kosten, Datenschutz, IT-Sicherheit und Support“, so Rohleder. „Wo berufliche und private Kommunikation auf einem Gerät zusammenlaufen, braucht es verlässliche Nutzungsvereinbarungen für beide Seiten.“

Quelle: Bitkom

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – Änderung und Neufassung der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – soll die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – vom 15. März 2000 ersetzen.

BMF, Mitteilung vom 23.03.2026

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – soll die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – vom 15. März 2000 ersetzen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurden in der Abgabenordnung die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert. Ziel dieser Änderungen war es die Außenprüfung zu beschleunigen. Die neuen oder geänderten Vorschriften wurden in die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) eingearbeitet. In dem Zuge wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift neu gegliedert und neu gefasst und in „Außenprüfungsordnung – ApO“ umbenannt.

Neben den erforderlichen Anpassungen an die neue Gesetzeslage werden in der ApO weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf eine Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind und die die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt verbessern sollen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ein Drittel der Erwerbstätigen mit Vorgaben für weniger Homeoffice konfrontiert – Folgen für Job-Zufriedenheit und Belastung

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hat eine neue Studie zur Job-Zufriedenheit bzgl. der „Return-to-Office“-Initiative (RTO) veröffentlicht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.03.2026

Mehr Präsenzarbeit im Betrieb und weniger Homeoffice – diese Vorgabe haben 34 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland, die auch mobil arbeiten, in den letzten Jahren von ihren Arbeitgebern bekommen. Wenn Beschäftigte im Zuge einer solchen „Return-to-Office“-Initiative (RTO) verstärkt zurück in den Betrieb beordert werden, ist im Durchschnitt die Job-Zufriedenheit geringer, während Belastungsgefühle höher sind im Vergleich zu Personen, die in Betrieben arbeiten ohne eine RTO-Initiative. Die Zufriedenheit mit solchen Initiativen ist insbesondere bei Personen, die zu Hause auch die Kinderbetreuung übernehmen, also überwiegend Müttern, gering. Zugleich sehen Beschäftigte mit Leitungsfunktion mehr Präsenz im Büro positiver als Beschäftigte ohne Führungsaufgaben. Das zeigt eine neue Studie von Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer aktuellen Befragung.

Lediglich rund die Hälfte der befragten Erwerbstätigen mit einer RTO-Initiative im Betrieb hat nach eigenen Angaben von Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber eine offizielle Begründung dafür bekommen. Mit Begründung ist die Zufriedenheit mit der Initiative unter den Beschäftigten größer als ohne. Insgesamt vermuten gut 60 Prozent der Befragten, dass es bei der Einschränkung des Homeoffice vor allem um stärkere Kontrolle und mangelndes Vertrauen seitens des Arbeitgebers geht. Die Autorinnen ziehen auch eine Verbindung zwischen den Befunden und aktuellen politischen Forderungen nach Deregulierung des Arbeitszeitgesetzes und Reduzierung von Teilzeitarbeit: Wenn auf unterschiedlichen Ebenen die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben erschwert werde, könnte das am Ende zu weniger statt zu mehr Arbeitsvolumen führen, warnen die Forscherinnen. Denn damit würden „nicht nur Gesundheitsrisiken verschärft, sondern zusätzliche Barrieren für die Erwerbsbeteiligung von Frauen geschaffen“, so Lott und Peters.

Die Auswertung basiert auf der WSI-Erwerbspersonenbefragung, bei der Personen im erwerbsfähigen Alter seit April 2020 regelmäßig zu ihrer Arbeits- und Lebenssituation befragt werden. Für das Thema „Return to Office“ haben die Forscherinnen Daten der jüngsten Erhebungswelle von November und Dezember 2025 ausgewertet und dabei nur diejenigen berücksichtigt, deren Hauptjob wenigstens teilweise für das Homeoffice geeignet ist. Insgesamt waren dies rund 2600 Personen.

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich das Homeoffice von einer Ausnahme zu einem festen Bestandteil der Arbeitswelt entwickelt. Während vor 2020 weniger als ein Fünftel der Beschäftigten teilweise im Homeoffice arbeitete, liegt der Anteil seit Mitte 2022 stabil bei rund einem Drittel. In den meisten Fällen handelt es sich um Arrangements, bei denen tageweise zwischen Betrieb und Zuhause gewechselt wird. Ausschließliche Heimarbeit ist die Ausnahme.

Viele Erwerbstätige haben laut den Forscherinnen ihren Alltag darauf ausgerichtet, zumindest an einigen Tagen pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Allein weil das Pendeln zur Arbeitsstelle an diesen Tagen entfällt, könnten zahlreiche Beschäftigte Beruf und Privatleben besser vereinbaren, manche haben einen Job bei einem weiter entfernt liegenden Arbeitgeber übernommen. Allerdings bleibe der Zugang zum Homeoffice stark von der ausgeübten Tätigkeit abhängig, sodass nicht alle Beschäftigten gleichermaßen von dieser Entwicklung profitieren.

In letzter Zeit haben „Return-to-Office“-Initiativen für Schlagzeilen gesorgt: Arbeitgeber rufen ihre Beschäftigten verstärkt ins Büro zurück oder schränken die Möglichkeiten für Homeoffice ein. Dieser Trend ist nicht nur im Ausland, etwa in den USA, zu beobachten, sondern auch in Deutschland. Bekannte Beispiele dafür sind Volkswagen, SAP oder zuletzt das Werbeunternehmen STRÖER.

Im Schnitt wollen die Arbeitgeber drei Tage Präsenz im Betrieb

Die Studie zeigt, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt. Laut Lott und Peters geben mehr als ein Drittel der befragten Beschäftigten, die auch mobil arbeiten, an, dass in ihrem Betrieb eine verstärkte Rückkehr aus dem Homeoffice angeordnet wurde. Bei 21 Prozent ist es dazu in den zwölf Monaten vor der Befragung gekommen, bei weiteren 13 Prozent schon vorher. Im Durchschnitt wollen die Arbeitgeber eine Präsenz von drei Arbeitstagen pro Woche im Betrieb.

Rund 29 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit einer RTO-Initiative sind der direkten Vorgabe gefolgt. Weitere rund 50 Prozent hatten ihre Präsenz bereits vor der formellen Anweisung wieder erhöht. Hingegen sind 21 Prozent der Aufforderung nicht nachgekommen. Von diesen Personen sagen 82 Prozent, dass für ihre Tätigkeit keine verstärkte Anwesenheit erforderlich sei. 64 Prozent lehnen es grundsätzlich ab, häufiger im Betrieb zu arbeiten. Knapp 39 Prozent verweisen auf bestehende schriftliche Homeoffice-Vereinbarungen. Für rund ein Drittel ist eine stärkere Präsenz vor Ort aus praktischen Gründen, etwa aufgrund von Betreuungsverpflichtungen, nicht möglich.

Besserer kollegialer Austausch und Teamarbeit als häufigste Begründung von Arbeitgeberseite

Etwa die Hälfte der Befragten gibt an, dass ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber die Anweisung, ins Büro zurückzukehren, begründet hätten. Von den Beschäftigten, die von ihrem Arbeitgeber eine Begründung erhalten haben, sagen gut 86 Prozent, dass die Rückkehr ins Büro laut Vorgesetzen bzw. Arbeitgeber den kollegialen Austausch fördern soll. Rund 76 Prozent der Beschäftigten geben an, dass die Erleichterung der Teamarbeit als Grund genannt wurde. Eine Verbesserung der Produktivität oder der Arbeitsergebnisse wird von knapp der Hälfte als Begründung des Arbeitgebers genannt, die Vereinfachung von Arbeitsabläufen sowie die bessere Auslastung von Büro- oder Betriebsstätten von jeweils etwas mehr als einem Drittel.

Die Beschäftigten selbst vermuten auch andere Gründe hinter den offiziellen Erklärungen: Knapp 62 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass es dem Arbeitgeber vor allem um stärkere Kontrolle geht. 55 Prozent vermuten, dass die Vorgesetzten der Belegschaft nicht vertrauen. Seltener werden der Unmut von Kolleg*innen, die erleichterte Mitarbeiter*innenführung oder betriebliche Umstrukturierungen beziehungsweise Stellenabbau als Gründe angenommen. Die Annahme fehlenden Vertrauens ist besonders ausgeprägt bei Beschäftigten, denen überhaupt keine Begründung genannt wurde. In dieser Gruppe vermuten vier von fünf Erwerbstätigen ein Kontrollinteresse des Arbeitgebers als Hauptgrund.

Höchste Unzufriedenheit bei Müttern – Beschäftigte ohne Leitungsfunktion fühlen sich deutlich stärker belastet

Die Anweisung, ins Büro zurückzukehren, ist insgesamt nicht besonders populär: Auf einer Skala von 0 („ganz und gar nicht zufrieden“) bis 10 („voll und ganz zufrieden“) bewerten die Beschäftigten die Rückholinitiativen mit durchschnittlich gut 4 Punkten. Wurde ein Grund genannt, liegt die Zufriedenheit mit 4,6 Punkten höher als ohne Begründung mit 3,7 Punkten. Personen mit Leitungsfunktion bewerten die Maßnahmen mit 4,9 Punkten insgesamt positiver als Beschäftigte ohne Leitungsfunktion mit 3,9 Punkten. Sie geben aber auch häufiger an, dass ihnen ein Grund genannt wurde.

Auch zwischen Eltern und Kinderlosen bestehen erhebliche Unterschiede: So liegt die Zufriedenheit mit der Initiative bei Vätern bei 4,8 Punkten, während sie bei Müttern nur 3,6 Punkte beträgt. „Diese Unterschiede lassen sich vermutlich durch die ungleiche Verteilung unbezahlter Sorgearbeit zwischen Frauen und Männern erklären“, schreiben die Forscherinnen. Deutlich geringer sind die Unterschiede zwischen kinderlosen Frauen mit 4,1 Punkten und kinderlosen Männern mit 4,3 Punkten.

Auch die Job-Zufriedenheit ist geringer, wenn die verstärkte Rückkehr in den Betrieb angeordnet wurde bzw. die Beschäftigten aufgrund der Anweisung tatsächlich zurückkehrt sind. Ohne eine RTO-Initiative liegt die Job-Zufriedenheit im Durschnitt bei 6,9 Punkten, mit einer Initiative bei 6,5 Punkten.

Beschäftigte ohne Leitungsfunktion berichten im Fall einer RTO-Initiative von einer um zehn Prozentpunkte höheren beruflichen Belastung als Beschäftigte in Betrieben ohne Einschränkung von Homeoffice. Für Führungskräfte ergab sich hingegen kein bedeutsamer Unterschied im Belastungserleben. Das könnte daran liegen, dass Beschäftigte mit Leitungsfunktion eine verstärkte Präsenz im Betrieb besser kompensieren können, beispielsweise durch eine höhere Jobautonomie oder größere zeitliche Spielräume, so Lott und Peters.

Verschärfend: Wenn Einschnitte beim Homeoffice und geplante Deregulierung des Arbeitszeitgesetzes zusammenkommen

Das Fazit der Forscherinnen: „Die Ergebnisse machen deutlich, dass für Beschäftigte mit Sorgeverantwortung, vor allem Mütter, eine verstärkte Präsenz im Büro mit erheblichen organisatorischen Hürden verbunden sein kann – gerade angesichts bestehender Lücken in der Betreuungsinfrastruktur. Eine mögliche Konsequenz ist, dass die Betroffenen ihre Erwerbsarbeitszeit reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit zeitweise ganz unterbrechen.“ Dies stehe im direkten Widerspruch zu den aktuellen politischen Bestrebungen der Bundesregierung, die Erwerbsarbeitszeit insgesamt zu erhöhen, insbesondere diejenige von Frauen.

Verschärft werde dieser Widerspruch dadurch, dass verstärkte RTO-Initiativen mit Forderungen nach einer Einschränkung des Rechts auf Teilzeit und der vor allem von der Union propagierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz zusammentreffen. „Diese Pläne beziehungsweise Forderungen offenbaren eine besorgniserregende Ignoranz gegenüber den Lebensrealitäten vieler Beschäftigter in Teilen der Politik“, so Lott und Peters.

WSI-Direktorin Prof. Dr. Bettina Kohlrausch unterstreicht die Risiken einer oberflächlichen Arbeitszeitdebatte für Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt: „Einfach die Zügel anzuziehen, im Unternehmen wie auf politischer Ebene, könnte absolut kontraproduktiv wirken. Denn das erhöht die Hürden für Erwerbstätigkeit, insbesondere von Frauen“, sagt die Soziologin. „Damit würde genau die positive Entwicklung ausgebremst, die dazu geführt hat, dass das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen heutzutage deutlich höher ist als in früheren Jahrzehnten.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. März 2026

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19. März 2026 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 23.03.2026

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19. März 2026 zusammengefasst.

Jahresabschluss 2025

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der WPK sowie des Lageberichts 2025 beraten. Das Jahresergebnis fiel aufgrund von Mehreinnahmen in den Bereichen Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge und Zinserträge sowie aufgrund von Minderausgaben, die insbesondere aus der bislang nicht erfolgten Umsetzung der CSRD resultieren, deutlich besser aus als geplant. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2025 sowie den Lagebericht 2025 aufgestellt.

Interne Revision 2025

Der Bericht der Internen Revision wurde vom Vorstand zur Kenntnis genommen und beraten.

Jahresbericht 2025 der WPK

Der Vorstand hat den Entwurf des Jahresberichts 2025 der WPK beraten. Es ist geplant, den Jahresbericht im Juni 2026 zu veröffentlichen.

Vorbereitung der außerordentlichen Sitzung des Beirats

Der Vorstand hat über die voraussichtlichen Inhalte der außerordentlichen Beiratssitzung am 30. April 2026 beraten.

Umgang mit Private Equity in Berufsgesellschaften

Die mittelbare Beteiligung von Private Equity über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften wurde ausführlich erörtert. Ausgehend von der Feststellung, dass die Beteiligung mit geltendem EU- und nationalem Berufsrecht vereinbar ist, hat sich der Vorstand dafür ausgesprochen, Leitlinien zur Sicherung der verantwortlichen Führung einer WPG durch WP in solchen Fällen zu entwickeln. Die Beratungen werden fortgesetzt.

WPK Herbstempfang

Die WPK plant einen Herbstempfang im Oktober 2026 und hat sich mit der Planung dieser Veranstaltung befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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