Einführung einer Regelung zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Berufssatzung für WP/vBP

Die WPK hat sich zur Einführung einer Regelung zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Berufssatzung für WP/vBP geäußert.

WPK, Mitteilung vom 23.03.2026

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht eine Ermächtigung der WPK vor, die Vorgaben zur speziellen Fortbildungspflicht für Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 3 WPO für vor dem 1. Januar 2026 bestellte WP/vBP (sog. Grandfather) zu konkretisieren (§ 57 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe m) WPO-E).

Hierfür wurde in den Gremien der WPK, dem Ausschuss Berufsrecht, dem Vorstand und dem Beirat, eine Regelung in der Berufssatzung für WP/vBP entworfen und beraten, die hierzu spezielle Vorgaben machen soll. Sie orientiert sich weitgehend an der Regelung zur allgemeinen Fortbildungspflicht der WP/vBP.

Weitere Details können der Bekanntmachung entnommen werden, mit der zu diesem Regelungsentwurf angehört wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt (Az. VI ZR 334/23, VI ZR 365/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zu den Urteilen VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 vom 23.03.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.

Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,

bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.

Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.

Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(…)

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(…)

Artikel 2 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(…)

Artikel 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851)

(…)

(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…)

(5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verkehrssicherungspflichten bei Auto-Cross-Rennen

Das LG Osnabrück wies die Klage einer Zuschauerin eines Auto-Cross-Rennens ab, da dem Veranstalter keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nachgewiesen werden konnte und der ungewöhnliche Unfall für ihn nicht vorhersehbar war (Az. 1 O 2326/25).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 1 O 2326/25 vom 16.03.2026 (nrkr)

Am Montag, dem 16. März 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau gegen einen Verein, welcher im Juni 2022 in Haren (Ems) ein Auto-Cross-Rennen ausgerichtet hatte (Az. 1 O 2326/25). Die Frau wurde durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der Beklagte nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie forderte Schadenersatz- und Schmerzensgeld.

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den schriftlichen Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass den Beklagten als Veranstalter des Auto-Cross-Rennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht sei jedoch nicht feststellbar.

Zunächst erläuterte die Kammer den allgemeinen Haftungsmaßstab des Beklagten: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu, so die Kammer, sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute dieses für den betroffenen Veranstalter, dass er solche Maßnahmen zu ergreifen habe, welche sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen würden.

Sodann führte die Kammer aus, dass allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, den Beklagten nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden würde. Es wurde weiter ausgeführt, dass jedoch der Schadensablauf sehr ungewöhnlich sei. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5 m hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und sei dann gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen. Ferner sei nicht feststellbar, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Beklagten vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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„Medium“: Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt, wonach sich die Antragstellerin, die sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“ bezeichnet, u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“ (Az. 3 W 6/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Beschluss 3 W 6/26 vom 11.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts (Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 02.03.2026, Az. 2-12 O 305/25) bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u. a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein sog. Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teilte sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u. a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Im Rahmen der effektiven Mindestbesteuerung müssen Unternehmensgruppen einen sog. Mindeststeuer-Bericht (GIR- GloBE Information Return) abgeben. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren.

BMF, Mitteilung vom 20.03.2026

Im Rahmen der effektiven Mindestbesteuerung müssen Unternehmensgruppen einen sog. Mindeststeuer-Bericht (GIR- GloBE Information Return) abgeben. In diesem sind bestimmte Kennziffern über die betreffenden Unternehmensgruppen enthalten. Diese Angaben sind notwendig für die sachgerechte Administration der globalen effektiven Mindestbesteuerung sowie zur Überprüfung der Mindeststeuererklärung.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des internationalen Informationsaustauschs in Bezug auf GloBE-Informationen mit Drittstaaten. Dabei handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen eingereicht werden. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Beschädigter Dekohase: Schadensersatz im Nachbarschaftsstreit

Das AG München verurteilte eine Nachbarin zur Zahlung von 20 Euro Schadensersatz, da sie die Beschädigung des Dekohasen nicht substanziiert bestritten und keine Rechtfertigungsgründe dargelegt hatte (Az. 172 C 23447/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil 172 C 23447/24 vom 02.01.2025 (rkr)

Eine Münchner Klägerin stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses einen ca. 30 cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf.

Am 12.03.2024 soll es nach Angaben der Klägerin zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Hasenfigur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 20 Euro. Ein Nachbar der Klägerin soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.

Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u. a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 02.01.2025 in vollem Umfang statt und führte u.a. aus:

„Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20 Euro schlüssig begründet.

Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, sodass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab […], so ist dies Sache von Herrn […]“ stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt [wird]. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Justiz digitalisieren, Verfahren vereinfachen

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 19.03.2026 im Deutschen Bundestag beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde heute im Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Bundesregierung bringt die Digitalisierung in Deutschland voran, auch im Bereich der Zwangsvollstreckungen. Der Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen wurde nun im Deutschen Bundestag beschlossen. Damit setzt sie wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: die Fortführung der Digitalisierung der Justiz und einen konsequenten Bürokratieabbau für Staat und Verwaltung. Verfahren der Zwangsvollstreckung werden deutlich vereinfacht und Prozesse zunehmend digitalisiert.

Wesentliche Regelungen

  • Die Zahl hybrider Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung wird deutlich reduziert. Bislang wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung elektronisch erteilt, während die Urkunden, welche die Vollstreckungsvoraussetzungen belegen, in Papierform den Vollstreckungsbehörden zugeleitet werden. Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeiten, diese Urkunden analog der Aufträge künftig auch in elektronischer Form übermitteln zu können.
  • Die Gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, werden weiterhin vom Formularzwang bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen ausgenommen. Dadurch werden die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher deutlich reduziert.
  • Die Bundesregierung strebt langfristig den Aufbau einer Datenbank für Vollstreckungstitel an. Diese soll letztlich auch dem Schutz des Schuldners dienen und ein hohes Niveau an Sicherheit vor Fälschung und Manipulation gewährleisten. Die Datenbank wird die Verfahren in der Zwangsvollstreckung weiter vereinfachen.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Deutsche Bundestag hat vor allem Änderungen vorgenommen, die die Pflicht von Kreditinstituten betreffen, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Weitere Änderungen betreffen den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Regelungen in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Regeln für E-Scooter verschärft

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Hier lesen Sie, was sich außerdem ändert.

Die Zahl der Unfälle mit Elektro-Scootern hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Laut Statistischem Bundesamt registrierte die Polizei in Deutschland im vergangenen Jahr knapp 12.000 Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen zu Schaden kamen. Das waren etwa 27 Prozent mehr als im Jahr zuvor.

Die Bundesregierung hat reagiert und neue Fassungen der sog. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat der Novelle mit kleinen Änderungen am 19.12.2025 zugestimmt. Die neuen Regelungen werden nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft treten.

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge werden an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse angepasst. So müssen beispielsweise neu zugelassene E-Scooter ab 2027 verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Das soll zu mehr Verkehrssicherheit beitragen. Auch höhere Sicherheitsanforderungen an die Batterien und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen sind vorgesehen.

Die neuen technischen Regelungen sollen erst ab dem Jahr 2027 für Neufahrzeuge gelten. Ältere Fahrzeuge, die noch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, können auch weiterhin genutzt werden. Die Übergangsfrist bis 2027 soll es den Herstellern ermöglichen, die Produktion ihrer Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anzupassen.

Anpassungen an Radverkehr

Darüber hinaus werden die Regeln für E-Roller an den Radverkehr angepasst. So sollen Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern künftig wie Radfahrer bei einer roten Ampel den Grünpfeil nutzen dürfen.

E-Scooter werden oft auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen rücksichtlos abgestellt, was zu Behinderungen führen kann. Deshalb hat die Bundesregierung auch hier nachgeschärft. Städte und Gemeinden bekommen nun mehr Befugnisse, sie können selbst Regelungen für das Abstellen von Miet-E-Rollern festlegen.

Grundsätzlich können Fahrräder und E-Scooter weiterhin auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch andere nicht gefährdet oder behindert werden.

Verwarngeld erhöht

Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an das für den Radverkehr angeglichen – und dadurch für den Regelfall von 15 Euro auf 25 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen von 5 Euro auf 25 Euro.

Verschärfte Haftung bei Unfällen mit E-Scootern

Die Bundesregierung hat zudem weitere Maßnahmen beschlossen. So will sie es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem sind mehr Konsequenzen für die Halter von Elektro-Scootern vorgesehen. Künftig sollen diese haften und zudem verschärfte Haftungsregeln für Fahrerinnen und Fahrer gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Steigende Energiepreise gefährden wirtschaftliche Erholung Deutschlands

Der eskalierende Krieg im Nahen Osten seit Anfang März 2026 erhöht die wirtschaftlichen Risiken für Deutschland deutlich. Eine aktuelle Analyse auf Basis des ZEW-Finanzmarkttests zeigt, dass insbesondere steigende Energiepreise und wachsende Unsicherheit die konjunkturelle Entwicklung belasten könnten.

ZEW, Pressemitteilung vom 20.03.2026

ZEW-Analyse zeigt: Dauer des Nahostkonflikts entscheidend für Inflation und Wachstum

Der eskalierende Krieg im Nahen Osten seit Anfang März 2026 erhöht die wirtschaftlichen Risiken für Deutschland deutlich. Eine aktuelle Analyse auf Basis des ZEW-Finanzmarkttests zeigt, dass insbesondere steigende Energiepreise und wachsende Unsicherheit die konjunkturelle Entwicklung belasten könnten. Während die Auswirkungen bei einer kurzen Kriegsdauer begrenzt bleiben, drohen bei einem länger anhaltenden Krieg spürbare Einbußen beim Wirtschaftswachstum sowie ein deutlicher Anstieg der Inflation.

„Steigende Energiepreise bremsen Wachstum und verstärken zugleich den Inflationsdruck. Sollten die Beeinträchtigungen der Energieversorgung längerfristig andauern, dann wird die Preisstabilität in Deutschland gefährdet“, sagt Dr. Lora Pavlova, Leiterin des ZEW-Finanzmarkttests und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“. „Die massiv gestiegene Unsicherheit hält Investoren zurück und macht Haushalte sparsamer“ ergänzt Anna-Lena Herforth, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“.

Drei Szenarien mit unterschiedlichen Folgen

Die Analyse unterscheidet drei mögliche Szenarien für den weiteren Verlauf des Konflikts. Am wahrscheinlichsten ist aus Sicht der befragten Finanzmarktexpertinnen und -experten ein anhaltender Konflikt von bis zu drei Monaten. In diesem Fall bleiben die Energiepreise länger erhöht und die wirtschaftliche Unsicherheit hoch. Das Wachstum in Deutschland würde sich dadurch spürbar verlangsamen, während die Inflation auf rund 2,7 Prozent ansteigen dürfte. Ein noch längerer und intensiverer Konflikt könnte die Wirtschaft 2026 sogar in eine Phase der Stagnation führen und die Inflation deutlich über die Zielmarke treiben. Eine schnelle Deeskalation, die zunehmend als unwahrscheinlich gilt, würde indes die wirtschaftlichen Folgen deutlich begrenzen.

Energiepreise als zentraler Belastungsfaktor

Als wichtigste Ursache für die wirtschaftlichen Belastungen identifizieren die befragten Finanzmarktexpertinnen und -experten die stark gestiegenen Energiepreise. Diese erhöhen die Produktionskosten der Unternehmen und schwächen gleichzeitig die Kaufkraft der privaten Haushalte. Hinzu kommen Störungen von Lieferketten sowie eine sinkende Investitionsbereitschaft infolge hoher Unsicherheit. Wirtschaftspolitisch erwarten die Befragten vor allem fiskalische Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung und zur Entlastung von Unternehmen und Haushalten. Gleichzeitig steht die Geldpolitik vor einem Zielkonflikt zwischen Inflationsbekämpfung und der Stabilisierung der Konjunktur.

Quelle: ZEW

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Erzeugerpreise Februar 2026: -3,3 % gegenüber Februar 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Februar 2026 um 3,3 % niedriger als im Februar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.03.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Februar 2026
-3,3 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Februar 2026 um 3,3 % niedriger als im Februar 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Februar 2026 die niedrigeren Energiepreise. Auch Verbrauchsgüter waren günstiger als vor einem Jahr. Hingegen waren Investitionsgüter, Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Februar 2026 um 1,0 %, gegenüber Januar 2026 stiegen sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Februar 2026 um 12,5 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Januar 2026 fielen die Energiepreise um 1,8 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Februar 2025 um 14,3 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-13,4 %) als im Februar 2025, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,5 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Februar 2025 um 7,0 %, gegenüber Januar 2026 stiegen sie um 1,1 %. Leichtes Heizöl kostete 6,4 % weniger als im Februar 2025, aber 1,9 % mehr als im Januar 2026. Kraftstoffe kosteten 1,6 % mehr als im Februar 2025 und 0,9 % mehr als im Januar 2026. Auf die Februarergebnisse der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte hatten die Kriegshandlungen im Iran und dem Nahen Osten seit dem 28. Februar 2026 keinen Einfluss.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Februar 2026 um 1,7 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Januar 2026). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber Februar 2025.

Gebrauchsgüter waren im Februar 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Januar 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 0,6 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,3 % weniger als im Januar 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 1,9 %. Deutlich billiger als im Februar 2025 waren Butter (-42,8 %) und Schweinefleisch (-12,5 %). Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+19,9 %) und Kaffee (+16,1 %).

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Februar 2026 um 1,1 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber Februar 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+6,5 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+66,8 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+13,8 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-1,9 %), darunter auch Betonstahl (-1,4 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,4 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +12,8 % und Laubschnittholz mit +2,6 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +34,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+4,2 % gegenüber Januar 2026).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,3 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 7,1 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-1,9 %) gegenüber Februar 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Februar 2025 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-3,0 %), darunter stiegen allerdings die Preise für Düngemittel um 4,2 %. Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 2,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-8,1 %) und Getreidemehl (-5,6 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im Februar 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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