Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Im Rahmen der effektiven Mindestbesteuerung müssen Unternehmensgruppen einen sog. Mindeststeuer-Bericht (GIR- GloBE Information Return) abgeben. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren.

BMF, Mitteilung vom 20.03.2026

Im Rahmen der effektiven Mindestbesteuerung müssen Unternehmensgruppen einen sog. Mindeststeuer-Bericht (GIR- GloBE Information Return) abgeben. In diesem sind bestimmte Kennziffern über die betreffenden Unternehmensgruppen enthalten. Diese Angaben sind notwendig für die sachgerechte Administration der globalen effektiven Mindestbesteuerung sowie zur Überprüfung der Mindeststeuererklärung.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des internationalen Informationsaustauschs in Bezug auf GloBE-Informationen mit Drittstaaten. Dabei handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen eingereicht werden. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Beschädigter Dekohase: Schadensersatz im Nachbarschaftsstreit

Das AG München verurteilte eine Nachbarin zur Zahlung von 20 Euro Schadensersatz, da sie die Beschädigung des Dekohasen nicht substanziiert bestritten und keine Rechtfertigungsgründe dargelegt hatte (Az. 172 C 23447/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil 172 C 23447/24 vom 02.01.2025 (rkr)

Eine Münchner Klägerin stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses einen ca. 30 cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf.

Am 12.03.2024 soll es nach Angaben der Klägerin zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Hasenfigur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 20 Euro. Ein Nachbar der Klägerin soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.

Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u. a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 02.01.2025 in vollem Umfang statt und führte u.a. aus:

„Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20 Euro schlüssig begründet.

Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, sodass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab […], so ist dies Sache von Herrn […]“ stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt [wird]. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Justiz digitalisieren, Verfahren vereinfachen

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 19.03.2026 im Deutschen Bundestag beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde heute im Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Bundesregierung bringt die Digitalisierung in Deutschland voran, auch im Bereich der Zwangsvollstreckungen. Der Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen wurde nun im Deutschen Bundestag beschlossen. Damit setzt sie wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: die Fortführung der Digitalisierung der Justiz und einen konsequenten Bürokratieabbau für Staat und Verwaltung. Verfahren der Zwangsvollstreckung werden deutlich vereinfacht und Prozesse zunehmend digitalisiert.

Wesentliche Regelungen

  • Die Zahl hybrider Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung wird deutlich reduziert. Bislang wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung elektronisch erteilt, während die Urkunden, welche die Vollstreckungsvoraussetzungen belegen, in Papierform den Vollstreckungsbehörden zugeleitet werden. Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeiten, diese Urkunden analog der Aufträge künftig auch in elektronischer Form übermitteln zu können.
  • Die Gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, werden weiterhin vom Formularzwang bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen ausgenommen. Dadurch werden die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher deutlich reduziert.
  • Die Bundesregierung strebt langfristig den Aufbau einer Datenbank für Vollstreckungstitel an. Diese soll letztlich auch dem Schutz des Schuldners dienen und ein hohes Niveau an Sicherheit vor Fälschung und Manipulation gewährleisten. Die Datenbank wird die Verfahren in der Zwangsvollstreckung weiter vereinfachen.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Deutsche Bundestag hat vor allem Änderungen vorgenommen, die die Pflicht von Kreditinstituten betreffen, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Weitere Änderungen betreffen den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Regelungen in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Regeln für E-Scooter verschärft

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Hier lesen Sie, was sich außerdem ändert.

Die Zahl der Unfälle mit Elektro-Scootern hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Laut Statistischem Bundesamt registrierte die Polizei in Deutschland im vergangenen Jahr knapp 12.000 Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen zu Schaden kamen. Das waren etwa 27 Prozent mehr als im Jahr zuvor.

Die Bundesregierung hat reagiert und neue Fassungen der sog. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat der Novelle mit kleinen Änderungen am 19.12.2025 zugestimmt. Die neuen Regelungen werden nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft treten.

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge werden an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse angepasst. So müssen beispielsweise neu zugelassene E-Scooter ab 2027 verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Das soll zu mehr Verkehrssicherheit beitragen. Auch höhere Sicherheitsanforderungen an die Batterien und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen sind vorgesehen.

Die neuen technischen Regelungen sollen erst ab dem Jahr 2027 für Neufahrzeuge gelten. Ältere Fahrzeuge, die noch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, können auch weiterhin genutzt werden. Die Übergangsfrist bis 2027 soll es den Herstellern ermöglichen, die Produktion ihrer Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anzupassen.

Anpassungen an Radverkehr

Darüber hinaus werden die Regeln für E-Roller an den Radverkehr angepasst. So sollen Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern künftig wie Radfahrer bei einer roten Ampel den Grünpfeil nutzen dürfen.

E-Scooter werden oft auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen rücksichtlos abgestellt, was zu Behinderungen führen kann. Deshalb hat die Bundesregierung auch hier nachgeschärft. Städte und Gemeinden bekommen nun mehr Befugnisse, sie können selbst Regelungen für das Abstellen von Miet-E-Rollern festlegen.

Grundsätzlich können Fahrräder und E-Scooter weiterhin auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch andere nicht gefährdet oder behindert werden.

Verwarngeld erhöht

Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an das für den Radverkehr angeglichen – und dadurch für den Regelfall von 15 Euro auf 25 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen von 5 Euro auf 25 Euro.

Verschärfte Haftung bei Unfällen mit E-Scootern

Die Bundesregierung hat zudem weitere Maßnahmen beschlossen. So will sie es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem sind mehr Konsequenzen für die Halter von Elektro-Scootern vorgesehen. Künftig sollen diese haften und zudem verschärfte Haftungsregeln für Fahrerinnen und Fahrer gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Steigende Energiepreise gefährden wirtschaftliche Erholung Deutschlands

Der eskalierende Krieg im Nahen Osten seit Anfang März 2026 erhöht die wirtschaftlichen Risiken für Deutschland deutlich. Eine aktuelle Analyse auf Basis des ZEW-Finanzmarkttests zeigt, dass insbesondere steigende Energiepreise und wachsende Unsicherheit die konjunkturelle Entwicklung belasten könnten.

ZEW, Pressemitteilung vom 20.03.2026

ZEW-Analyse zeigt: Dauer des Nahostkonflikts entscheidend für Inflation und Wachstum

Der eskalierende Krieg im Nahen Osten seit Anfang März 2026 erhöht die wirtschaftlichen Risiken für Deutschland deutlich. Eine aktuelle Analyse auf Basis des ZEW-Finanzmarkttests zeigt, dass insbesondere steigende Energiepreise und wachsende Unsicherheit die konjunkturelle Entwicklung belasten könnten. Während die Auswirkungen bei einer kurzen Kriegsdauer begrenzt bleiben, drohen bei einem länger anhaltenden Krieg spürbare Einbußen beim Wirtschaftswachstum sowie ein deutlicher Anstieg der Inflation.

„Steigende Energiepreise bremsen Wachstum und verstärken zugleich den Inflationsdruck. Sollten die Beeinträchtigungen der Energieversorgung längerfristig andauern, dann wird die Preisstabilität in Deutschland gefährdet“, sagt Dr. Lora Pavlova, Leiterin des ZEW-Finanzmarkttests und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“. „Die massiv gestiegene Unsicherheit hält Investoren zurück und macht Haushalte sparsamer“ ergänzt Anna-Lena Herforth, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“.

Drei Szenarien mit unterschiedlichen Folgen

Die Analyse unterscheidet drei mögliche Szenarien für den weiteren Verlauf des Konflikts. Am wahrscheinlichsten ist aus Sicht der befragten Finanzmarktexpertinnen und -experten ein anhaltender Konflikt von bis zu drei Monaten. In diesem Fall bleiben die Energiepreise länger erhöht und die wirtschaftliche Unsicherheit hoch. Das Wachstum in Deutschland würde sich dadurch spürbar verlangsamen, während die Inflation auf rund 2,7 Prozent ansteigen dürfte. Ein noch längerer und intensiverer Konflikt könnte die Wirtschaft 2026 sogar in eine Phase der Stagnation führen und die Inflation deutlich über die Zielmarke treiben. Eine schnelle Deeskalation, die zunehmend als unwahrscheinlich gilt, würde indes die wirtschaftlichen Folgen deutlich begrenzen.

Energiepreise als zentraler Belastungsfaktor

Als wichtigste Ursache für die wirtschaftlichen Belastungen identifizieren die befragten Finanzmarktexpertinnen und -experten die stark gestiegenen Energiepreise. Diese erhöhen die Produktionskosten der Unternehmen und schwächen gleichzeitig die Kaufkraft der privaten Haushalte. Hinzu kommen Störungen von Lieferketten sowie eine sinkende Investitionsbereitschaft infolge hoher Unsicherheit. Wirtschaftspolitisch erwarten die Befragten vor allem fiskalische Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung und zur Entlastung von Unternehmen und Haushalten. Gleichzeitig steht die Geldpolitik vor einem Zielkonflikt zwischen Inflationsbekämpfung und der Stabilisierung der Konjunktur.

Quelle: ZEW

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Erzeugerpreise Februar 2026: -3,3 % gegenüber Februar 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Februar 2026 um 3,3 % niedriger als im Februar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.03.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Februar 2026
-3,3 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Februar 2026 um 3,3 % niedriger als im Februar 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Februar 2026 die niedrigeren Energiepreise. Auch Verbrauchsgüter waren günstiger als vor einem Jahr. Hingegen waren Investitionsgüter, Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Februar 2026 um 1,0 %, gegenüber Januar 2026 stiegen sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Februar 2026 um 12,5 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Januar 2026 fielen die Energiepreise um 1,8 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Februar 2025 um 14,3 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-13,4 %) als im Februar 2025, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,5 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Februar 2025 um 7,0 %, gegenüber Januar 2026 stiegen sie um 1,1 %. Leichtes Heizöl kostete 6,4 % weniger als im Februar 2025, aber 1,9 % mehr als im Januar 2026. Kraftstoffe kosteten 1,6 % mehr als im Februar 2025 und 0,9 % mehr als im Januar 2026. Auf die Februarergebnisse der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte hatten die Kriegshandlungen im Iran und dem Nahen Osten seit dem 28. Februar 2026 keinen Einfluss.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Februar 2026 um 1,7 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Januar 2026). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber Februar 2025.

Gebrauchsgüter waren im Februar 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Januar 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 0,6 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,3 % weniger als im Januar 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 1,9 %. Deutlich billiger als im Februar 2025 waren Butter (-42,8 %) und Schweinefleisch (-12,5 %). Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+19,9 %) und Kaffee (+16,1 %).

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Februar 2026 um 1,1 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber Februar 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+6,5 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+66,8 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+13,8 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-1,9 %), darunter auch Betonstahl (-1,4 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,4 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +12,8 % und Laubschnittholz mit +2,6 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +34,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+4,2 % gegenüber Januar 2026).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,3 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 7,1 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-1,9 %) gegenüber Februar 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Februar 2025 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-3,0 %), darunter stiegen allerdings die Preise für Düngemittel um 4,2 %. Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 2,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-8,1 %) und Getreidemehl (-5,6 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im Februar 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Änderung des Steuerberatungsgesetzes erstmals beraten

Der Bundestag hat am 19.03.2026 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/4550, 21/4783) debattiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. März 2026, erstmals den „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (21/4550, 21/4783) debattiert. Mitberaten wurden ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel “Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken“ (21/4753) sowie ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen “zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung“ (21/4745). Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurden alle drei Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Steuerberatungsgesetz besteht laut Bundesregierung insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Darüber hinaus sei die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der Steuerpflichtigen bilde die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und berücksichtige alternative Lebenskonzepte nicht. Änderungsbedarf gebe es auch im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine.

Der Entwurf sieht daher eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert

Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll auch die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen grundlegend neu auszugestalten und weitestgehend an Paragraf 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes anzugleichen, der für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht gelte. Damit entstehe ein kohärentes Regelungsgefüge, heißt es. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Klage gegen Parkentgelte für strandnahe Parkplätze in der Gemeinde Wangerland abgewiesen

Das VG Oldenburg hat über die Klage eines an der Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, der die Strände der Gemeinde Wangerland aufsucht und gegen die Parkentgelte für strandnahe Parkplätze geklagt hat (Az. 6 A 1883/24).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 6 A 1883/24 vom 18.03.2026 (rkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat am 18. März 2026 über die Klage eines an der niedersächsischen Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, welcher die Strände der Gemeinde Wangerland zum Strandspaziergang, Baden oder zum Wattwandern aufsucht und sich gegen die Erhebung von Parkentgelten auf dortigen strandnahen Parkplätzen gewandt hat (Az. 6 A 1883/24).

Nach Auffassung des Klägers handele es sich hierbei nur der Form und dem Namen nach um Parkentgelte, tatsächlich jedoch um Strandgebühren, sodass es zu einer erneuten großflächigen Kommerzialisierung des Strandzugangs käme, welche 2017 vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden sei.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde Wangerland ist, schränkt das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein.

Die Kammer sieht das vom Kläger geltend gemachte Betretensrecht hinsichtlich der Strandflächen nicht durch die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze berührt, da diese rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretensrecht steht und damit ein freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert wird. Die Parkflächen werden für die Erreichbarkeit der Strände zur Naherholung nicht zwingend benötigt. Insbesondere können die Strände von Erholungssuchenden auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufgesucht werden. Die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur ist nicht vom Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 59 Abs. 1 BNatSchG umfasst.

Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern der Gemeinde Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Eine vom Kläger eingewandte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs ist hierin nicht zu sehen. Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Eilantrag eines Gleitschirmfliegervereins gegen Windenergieanlage erfolglos

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 22 B 1325/25.AK).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Beschluss 22 B 1325/25.AK vom 19.03.2026

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von circa 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folgt, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist. Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet des einschlägigen Regionalplans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Wer schnarcht, schläft – Richterbank nicht ordnungsgemäß besetzt

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Az. V B 64/24). Auf diese Entscheidung macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2026 zum Beschluss V B 64/24 des BFH vom 12.02.2026

Ein ehrenamtlicher Richter schnarchte während der Verhandlung. Daher hob der BFH das Urteil des Gerichts mangels ordnungsgemäßer Besetzung auf.

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Beschluss vom 12.02.2026, Az. V B 64/24).

Nach den übereinstimmenden Schilderungen aller Beteiligten stand fest, dass ein ehrenamtlicher Richter in einer mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hatte. Sicheres Anzeichen dafür sei sein hörbares Schnarchen gewesen. Erst nachdem ein Kollege ihn angestoßen hatte, sei er wieder zu sich gekommen. Die Vorgänge während des Rechts- und Tatsachengesprächs, die er offensichtlich verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Es fiel ein Urteil.

Wer schläft, kann der Verhandlung nicht folgen

Die geschilderten Vorgänge reichten dem BFH, um das in dieser Verhandlung gefällte Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO).

Vorschriftsmäßig besetzt sei ein Gericht nur, wenn beteiligte Richterinnen und Richter geistig in der Lage seien, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen. Wer einschlafe, gelte als „abwesend“, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen könne. Dies sei erst bei sicheren Anzeichen für das Schlafen der Fall – wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung. Schließlich könne man dem Vortrag auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen, wie der BFH in einer früheren Entscheidung festgestellt hatte.

Doch wer schnarcht, schlafe ganz offensichtlich, stellte der BFH fest – denn dem Schnarchen gehe „typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens“ voraus. Dadurch habe der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Unbeachtlich sei dabei, dass nicht genau feststehe, wie lange der Kollege geschlafen hatte – allein, dass er überhaupt wesentliche Teile der Verhandlung verpasst hatte, reiche aus.

Die Vorschrift über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach § 119 Nr. 1 FGO sei schließlich auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet. Auf ihre Beachtung könnten die Beteiligten auch nicht wirksam verzichten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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