Das volle Potenzial des Binnenmarktes nutzen: EU-Kommission legt Vorschlag für „EU Inc.“ vor

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für „EU Inc.“ vorgelegt, ein sog. 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rahmen. Dieser freiwillige, digitale europäische Rahmen soll Unternehmen in der EU die Gründung, EU-weite Tätigkeit und Expansion erleichtern und sie letztlich dazu bewegen, in Europa zu bleiben – oder nach Europa zurückzukehren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Die Europäische Kommission hat heute ihren Vorschlag für „EU Inc.“ vorgelegt, ein sog. 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rahmen. Dieser freiwillige, digitale europäische Rahmen soll Unternehmen in der EU die Gründung, EU-weite Tätigkeit und Expansion erleichtern und sie letztlich dazu bewegen, in Europa zu bleiben – oder nach Europa zurückzukehren. Derzeit müssen innovative Unternehmen, die in der EU expandieren möchten, durch eine fragmentierte Rechtslandschaft, 27 nationale Rechtssysteme und mehr als 60 gesellschaftsrechtliche Formulare navigieren. Diese Komplexität kann die Gründung eines Unternehmens um Wochen oder sogar Monate verzögern.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Europa hat das Talent, die Ideen und den Ehrgeiz, der beste Ort für Innovatoren werden. Doch derzeit stehen europäische Unternehmer, die skalieren wollen, 27 Rechtssystemen und mehr als 60 Formularen gegenüber. Mit EU Inc. machen wir es drastisch einfacher, ein Unternehmen in ganz Europa zu gründen oder zu expandieren. Jeder Unternehmer wird in der Lage sein, innerhalb von 48 Stunden ein Unternehmen zu gründen, egal wo in der Europäischen Union und vollständig online. Dieser entscheidende Schritt ist erst der Anfang. Unser Ziel ist klar: ein Europa – ein Markt – bis 2028.“

Empfehlung des Draghi-Berichts

Die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung sieht ein einheitliches harmonisiertes Regelwerk vor, das Unternehmen wählen können, anstatt verschiedene nationale Regime anwenden zu müssen.

Der Draghi-Bericht hatte die dringende Notwendigkeit hervorgehoben, die Wettbewerbsfähigkeit Europas, u. a. durch Erleichterung der Expansion innovativer Unternehmen, zu steigern.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Unfälle mit E-Scootern: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett am 18.03.2026 beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen also künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.

Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„E-Scooter polarisieren: Für viele sind sie ein praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte Roller auf Gehwegen. Wir stellen fest, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern Jahr für Jahr steigen. Mit klaren Haftungsregeln will ich dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen. Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist. Deshalb verbessern wir die Haftungsregeln für E-Scooter. Vor allem die Anbieter will ich stärker in die Pflicht nehmen: Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, müssen sie dafür auch haften. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos – denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kabinett beschließt Erleichterung für Familien: Künftig soll das Kindergeld ab Geburt ohne Antrag ausgezahlt werden

Das Bundeskabinett hat am 18.03.2026 den Gesetzentwurf für das antragslose Kindergeld beschlossen. Das Kindergeld soll künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden.

BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Die Bundesregierung möchte bürokratische Hürden für Familien abbauen. Heute hat das Kabinett den Gesetzentwurf für das antragslose Kindergeld beschlossen. Das Kindergeld soll künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden.

Das ist eine große Entlastung für Familien in der Zeit nach der Geburt, ein wichtiger Baustein für Bürokratieabbau und ein weiterer Schritt hin zu einem modernen Staat. Die antragslose Auszahlung des Kindergelds ist im Koalitionsvertrag vereinbart und entspricht einer Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform.

Mit der Änderung wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das bringt erhebliche Erleichterungen für hunderttausende Eltern. Das BMF rechnet damit, dass ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.

„Wir wollen einen modernen Staat, der für die Menschen da ist. Auf dem Weg dahin sind wir heute wieder einen Schritt weitergekommen. Das Kindergeld kann künftig ohne Antrag ausgezahlt werden. Unseren Gesetzentwurf, mit dem wir das möglich machen, haben wir heute im Kabinett beschlossen. Damit entlasten wir Familien und schaffen Bürokratie ab. Wir wollen, dass Eltern in der aufregenden Zeit nach der Geburt voll und ganz für ihr Baby da sein können, statt sich mit unnötigem Papierkram herum zu schlagen. Es freut mich sehr, dass wir damit Familien das Leben ein Stück leichter machen können.“

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil

„Wir wollen den Sozialstaat transparenter, effizienter und bürgernäher machen. Als erste der von der Sozialstaatskommission dazu vorgeschlagenen Maßnahmen setzen wir nun das antragslose Kindergeld um. Gerade junge Eltern haben oft alle Hände voll zu tun und keine Zeit für bürokratische Verfahren. Mit dem antragslosen Kindergeld entlasten wir sie.“

Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es wird monatlich als Steuervergütung gezahlt. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Seit dem Jahr 2024 ist es Eltern bereits möglich, vorausgefüllte Anträge für das Kindergeld zu nutzen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Verfahren soll für Eltern nun noch deutlich vereinfacht werden.

Das Gesetz soll mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:

  1. In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  2. In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
    • mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
    • von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
    • mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Zum Verfahren: Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das Bundeszentralamt für Steuern von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten.

Bürgerinnen und Bürger können dem Bundeszentralamt für Steuern schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden.

Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch beim antragslosen Kindergeld kommen die etablierten und ständig weiterentwickelten Mechanismen zur Anwendung, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu verhindern.

Neben dieser direkten Unterstützung von Familien investiert die Bundesregierung massiv in die Betreuung und Bildung von Kindern, um die Chancengleichheit für alle Kinder weiter zu stärken. Von 2026 bis 2029 stellt der Bund jährlich fast eine Milliarde Euro für den Ausbau der Kinderbetreuung zur Verfügung. Hinzu kommen weitere 2,5 Milliarden Euro für die Digitalisierung an den Schulen. Alleine im Jahr 2026 kommen darüber hinaus 1,1 Milliarden Euro für Kinder- und Jugendhilfe hinzu.

Das BMF plant noch weitere Maßnahmen, die den Kontakt von Bürgerinnen und Bürgern mit der Verwaltung vereinfachen sollen. So arbeitet das BMF daran,

  • für einfache Steuerfälle die vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärung auszuweiten,
  • die Sprache der Verwaltung verständlicher und bürgerfreundlicher zu machen – z.B. in einem Projekt gemeinsam mit den Ländern zum Einkommensteuerbescheid und
  • das Mitteilungsschreiben zur Vergabe der Steuer-ID gemeinsam mit dem Bundeszentralamt für Steuern verständlicher und bürgernäher zu formulieren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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IW-Prognose: Wo die Immobilienpreise bis 2035 steigen – und wo nicht

In wirtschaftsstarken Regionen steigen die Immobilienpreise bis 2035 weiter – in strukturschwachen Kreisen hingegen sinken sie. Das zeigt eine neue Prognose des IW Köln für alle 400 deutschen Kreise.

IW Köln, Pressemitteilung vom 18.03.2026

In wirtschaftsstarken Regionen steigen die Immobilienpreise bis 2035 weiter – in strukturschwachen Kreisen hingegen sinken sie. Das zeigt eine neue Prognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) für alle 400 deutschen Kreise.

Die Preise für Wohnimmobilien in wirtschaftsstarken Metropolregionen und in gut angebundenen Umlandkreisen steigen bis 2035 weiter an. In strukturschwachen und schrumpfenden Regionen sinken die Preise kaufkraftbereinigt hingegen. Das zeigt eine datenbasierte Prognose, die das IW im Auftrag des Bundesverbands der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) erstellt hat. Sie beinhaltet für alle 400 deutschen Kreise Daten zu Immobilienpreisen, Demografie, Einkommen und Arbeitsmarkt. Entscheidend ist demnach nicht die Frage Stadt oder Land, sondern die wirtschaftliche Zentralität einer Region: Wer gut an große Arbeitsmärkte angebunden ist, profitiert.

Schere zwischen Regionen wird größer

Regionen, in denen schrumpfende Bevölkerungszahlen und schwache Arbeitsmärkte zusammentreffen, geraten am stärksten unter Druck – etwa weite Teile Ostdeutschlands abseits der Metropolen, das Saarland, ländliche Kreise in Rheinland-Pfalz und das Ruhrgebiet. In den am härtesten betroffenen Regionen, wie dem Erzgebirgskreis, der Vulkaneifel oder Kronach, werden Immobilien bis 2035 fast ein Fünftel ihres Werts verlieren. Zusätzlich unter Druck stehen Kreise mit Automobil- oder energieintensiver Industrie wie Zwickau. Der Umbau zu einer klimaneutralen Produktion kann Arbeitsplätze und Kaufkraft kosten und die Nachfrage nach Immobilien weiter bremsen. Langfristig bietet die Transformation zwar Chancen, kurzfristig überwiegen jedoch die Risiken.

Auf der Gewinnerseite stehen vor allem die großen Metropolregionen wie Hamburg, Berlin oder Frankfurt sowie deren gut angebundenes Umland. In Bayern und Baden-Württemberg profitieren auch ländlichere Kreise – die stärksten Regionen legen um mehr als zwei Prozent pro Jahr zu. Auffällig: München selbst gehört nicht zur Spitzengruppe – dafür aber fast das gesamte Umland der bayerischen Landeshauptstadt. In Nordrhein-Westfalen ist Köln die einzige Stadt, für die die Prognose ein deutliches Wachstum ausweist.

Neubau in Metropolen, Erhalt auf dem Land

„Wohnungspolitik muss stärker regional denken“, sagt IW-Immobilienexperte Pekka Sagner. In strukturschwachen Regionen drohe der Immobilienmarkt aufgrund fehlender Gewinnaussichten für Investitionen zusammenzubrechen. Dort müsse es darum gehen, den Bestand zu erhalten, energetisch zu modernisieren und lokale Wohnungsmärkte langfristig zu stabilisieren. In den Wachstumsregionen gilt das Gegenteil: „In den Metropolen bleibt der Neubau die dringlichste Aufgabe – ohne mehr Angebot wird der Preisdruck weiter zunehmen“, so Sagner.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autorin: Pekka Sagner

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Junge und angehende Selbstständige wünschen sich vor allem Bürokratieabbau

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, wünschen sich von der Politik laut KfW Research vor allem weniger Bürokratie.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 18.03.2026

  • Umfrageergebnis: Für 44 Prozent der Existenzgründer ist Bürokratieabbau Wunsch Nummer 1 an die Politik
  • Sie plädieren zudem für finanzielle Entlastungen und mehr gesellschaftliche Wertschätzung
  • (Werdende) Selbstständige schauen optimistischer in die Zukunft als Gesamtbevölkerung

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, wünschen sich von der Politik vor allem weniger Bürokratie. In einer Blitzumfrage unter Nutzerinnen und Nutzern der Gründerplattform nannten 44 Prozent der Befragten Maßnahmen des Bürokratieabbaus als Anliegen – beispielsweise, dass steuerliche Regelungen vereinfacht werden, Gründungen digital und kostengünstig vorgenommen werden können und Bearbeitungszeiten für Anträge sinken. 27 Prozent der offen Befragten fordern finanzielle Entlastungen – wie geringere Krankenkassenbeiträge oder niedrigere Steuern. 15 Prozent sprechen das Themenfeld Gleichstellung und Fairness an – sie wünschen sich etwa eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei politischen Entscheidungen sowie mehr Wertschätzung für Unternehmertum und Innovationsgeist.

Die Gründerplattform geht auf eine Initiative der KfW und des Bundeswirtschaftsministeriums zurück. Sie begleitet und unterstützt mit Informationen und Software-Tools den Gründungsprozess. Die Blitzbefragung fand im Februar 2026 statt. Sie ist nicht repräsentativ, gibt aber einen wichtigen Einblick in die Situation von (werdenden) Selbstständigen in Deutschland.

„Deutschland benötigt mehr Gründergeist. Dafür ist es auch essenziell, dass es Gründerinnen und Gründern so einfach wie möglich gemacht wird, sich auf ihre tägliche Arbeit zu konzentrieren. Daran hapert es derzeit. Der Abbau von Bürokratie ist eines der wichtigsten Themen für die deutsche Wirtschaft und muss unbedingt angegangen werden“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Eine gute Nachricht ist, dass (werdende) Selbstständige weiterhin mehrheitlich optimistisch auf die eigene Zukunft schauen. In der Umfrage stimmten 61 Prozent der Teilnehmenden der Aussage zu, dass 2026 für sie selbst und ihre Familie besser wird als 2025. In der deutschen Gesamtbevölkerung sagen das nur 57 Prozent. Allerdings stimmten auch 44 Prozent der (werdenden) Selbstständigen der Aussage zu, dass 2025 ein schlechtes Jahr für sie und ihre Familie war. Ein Jahr zuvor sagten das nur 38 Prozent.

Quelle: KfW, KfW Research

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Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach

Das FG Niedersachsen entschied, dass ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der ausschließlich über das beA und beBPo eingelegt wird, mangels zulässiger elektronischer Übermittlungsform nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO unwirksam und nicht fristwahrend ist (Az. 2 K 152/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil 2 K 152/25 vom 12.02.2026

Kläger in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen.

Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil des 2. Senats um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387). Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach diesen Bestimmungen ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen – die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.

Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept“ normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden Eingänge im Interesse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse wog für den Gesetzgeber schwerer als der von den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. Obzwar Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließt § 87a Abs. 1 Satz 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (z. B. per Briefpost oder Telefax) nicht aus.

Die Entscheidung stellt für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass sie nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPo kommunizieren können. Andere Kommunikationswege sind von diesem Verbot nicht betroffen, sodass z. B. Einsprüche weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden können. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, wird allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 4/2026

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Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 24 K 26/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil VG 24 K 46/24 vom 17.03.2026

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Die 24. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen. Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Gegen überhöhte Spritpreise – Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsministerin Reiche im Umlaufverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Verlässlichkeit der Preisinformation und den Wettbewerb verbessert.

BMWE, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Mit einem gesetzlichen Kraftstoffmaßnahmenpaket geht die Bundesregierung gegen überhöhte Kraftstoffpreise vor. Die militärische Eskalation im Nahen Osten und die Blockade der Straße von Hormus haben zu deutlich steigenden Kraftstoffpreisen geführt. In Deutschland sind die Preise teilweise stärker gestiegen als im europäischen Durchschnitt. Das belastet Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche im Umlaufverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Verlässlichkeit der Preisinformation und den Wettbewerb verbessert.

Das Kraftstoffmaßnahmenpaket stärkt den Wettbewerb im Kraftstoffmarkt mit drei Einzelmaßnahmen:

1. Begrenzung der Preiserhöhungen an Tankstellen

Ein neues Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) sorgt künftig dafür, dass die Kraftstoffpreise an Tankstellen nur noch einmal am Tag um 12 Uhr mittags angehoben werden dürfen. Preissenkungen bleiben hingegen jederzeit und beliebig oft möglich. Damit können sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser auf die Kraftstoffpreise verlassen und leichter unter Nutzung der bestehenden Preisvergleichs-Apps und anderer digitaler Tools preisbewusst tanken. Dies stärkt den Wettbewerb zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Stärkerer Wettbewerbsdruck von der Nachfrageseite kann überhöhten Preisen entgegenwirken.

2. Effektivere Kontrolle hoher Preise

Darüber hinaus sollen die Kartellbehörden bei der Kontrolle missbräuchlich hoher Preise von marktmächtigen oder marktstarken Mineralölkonzernen gestärkt werden. Bisher müssen die Kartellbehörden in langwierigen Verfahren erst die Grundlagen der geforderten Preise ermitteln. Durch die Gesetzesänderung müssen die Unternehmen der Behörde darlegen, wie die geforderten Preise zustande kommen. Das Bundeskartellamt soll zudem nicht nur gegen Unternehmen vorgehen können, die den gesamten Markt beherrschen. Auch Unternehmen, von denen lediglich einzelne Vertragspartner abhängig sind, sollen verschärft kontrolliert werden können.

3. Schnelleres und effektiveres Vorgehen nach Sektoruntersuchungen

Um den Wettbewerb auch strukturell rascher stärken zu können, wird das Bundeskartellamt im Bereich der Sektoruntersuchungen gestärkt. Solche vertieften Untersuchungen der Wettbewerbsverhältnisse ganzer Branchen sind bereits ein wichtiges Instrument, um weitreichende Wettbewerbsprobleme auf einzelnen Märkten zu untersuchen. Die Erkenntnisse aus Sektoruntersuchungen kann das Bundeskartellamt verwerten, um Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs anzuordnen. Durch eine Straffung des Verfahrens soll dies nunmehr schneller möglich sein.

Nächste Schritte

Nach Beschluss des Kabinetts wurde das Kraftstoffmaßnahmenpaket nun dem Parlament zugeleitet. In Absprache mit den Fraktionen soll ein verkürztes und maximal beschleunigtes parlamentarisches Verfahren erfolgen. Damit ist ein Inkrafttreten bereits Anfang April möglich. Parallel erarbeitet das Bundeswirtschaftsministerium weiterhin die mit internationalen Partnern beschlossene Freigabe von Teilen der nationalen Ölreserven. Damit wird den Märkten ein weiteres Signal der Stabilität gegeben.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 1.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil 4 C 1.25 vom 17.03.2026

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die – im September 2019 erhobene und im Februar 2022 begründete – Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zu Lasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen. Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung wird hier nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dient, ist zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser Normzweck ist hier nicht berührt. Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind nicht Auswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, dient damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht im Raum. Das Urteil verstößt aber gegen revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Taxonomie: Konsultation zur Überarbeitung der Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Die EU-Kommission leitet eine öffentliche Konsultation zu möglichen Überarbeitungen der Kriterien der EU-Taxonomie ein. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie soll im Rahmen der Überarbeitung einfacher und benutzerfreundlicher gestaltet werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Die Kommission leitet eine öffentliche Konsultation zu möglichen Überarbeitungen der Kriterien der EU-Taxonomie ein. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie soll im Rahmen der Überarbeitung einfacher und benutzerfreundlicher gestaltet werden. Beiträge können bis zum 14. April eingesendet werden.

Die EU-Taxonomieverordnung ist ein Eckpfeiler des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und lenkt Investitionen in nachhaltige Projekte. In ihren „technischen Bewertungskriterien“ sind die Bedingungen festgelegt, die Wirtschaftstätigkeiten erfüllen müssen, um als nachhaltig zu gelten.

Vorschläge stützen sich auf Input der Interessenträger

Die Überprüfung stützt sich auf umfassende Beiträge der Interessenträger aus Konsultationen, Workshops und einer Aufforderung zur Stellungnahme. Die heute veröffentlichten Überarbeitungsentwürfe enthalten gestraffte Kriterien und Klarstellungen dazu, wie die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen ist. Die Vorschläge würden auch die Kriterien an die aktualisierten EU-Rechtsvorschriften anpassen und den technologischen Fortschritt besser widerspiegeln.

Ziel ist es, die Vorgaben zu vereinfachen, den Zugang zu grüner Finanzierung in der EU zu verbessern und die Markttransparenz durch klarere Offenlegungen zu erhöhen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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