Änderung des Steuerberatungsgesetzes erstmals beraten

Der Bundestag hat am 19.03.2026 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/4550, 21/4783) debattiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. März 2026, erstmals den „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (21/4550, 21/4783) debattiert. Mitberaten wurden ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel “Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken“ (21/4753) sowie ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen “zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung“ (21/4745). Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurden alle drei Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Steuerberatungsgesetz besteht laut Bundesregierung insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Darüber hinaus sei die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der Steuerpflichtigen bilde die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und berücksichtige alternative Lebenskonzepte nicht. Änderungsbedarf gebe es auch im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine.

Der Entwurf sieht daher eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert

Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll auch die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen grundlegend neu auszugestalten und weitestgehend an Paragraf 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes anzugleichen, der für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht gelte. Damit entstehe ein kohärentes Regelungsgefüge, heißt es. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Klage gegen Parkentgelte für strandnahe Parkplätze in der Gemeinde Wangerland abgewiesen

Das VG Oldenburg hat über die Klage eines an der Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, der die Strände der Gemeinde Wangerland aufsucht und gegen die Parkentgelte für strandnahe Parkplätze geklagt hat (Az. 6 A 1883/24).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 6 A 1883/24 vom 18.03.2026 (rkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat am 18. März 2026 über die Klage eines an der niedersächsischen Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, welcher die Strände der Gemeinde Wangerland zum Strandspaziergang, Baden oder zum Wattwandern aufsucht und sich gegen die Erhebung von Parkentgelten auf dortigen strandnahen Parkplätzen gewandt hat (Az. 6 A 1883/24).

Nach Auffassung des Klägers handele es sich hierbei nur der Form und dem Namen nach um Parkentgelte, tatsächlich jedoch um Strandgebühren, sodass es zu einer erneuten großflächigen Kommerzialisierung des Strandzugangs käme, welche 2017 vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden sei.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde Wangerland ist, schränkt das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein.

Die Kammer sieht das vom Kläger geltend gemachte Betretensrecht hinsichtlich der Strandflächen nicht durch die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze berührt, da diese rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretensrecht steht und damit ein freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert wird. Die Parkflächen werden für die Erreichbarkeit der Strände zur Naherholung nicht zwingend benötigt. Insbesondere können die Strände von Erholungssuchenden auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufgesucht werden. Die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur ist nicht vom Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 59 Abs. 1 BNatSchG umfasst.

Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern der Gemeinde Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Eine vom Kläger eingewandte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs ist hierin nicht zu sehen. Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Eilantrag eines Gleitschirmfliegervereins gegen Windenergieanlage erfolglos

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 22 B 1325/25.AK).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Beschluss 22 B 1325/25.AK vom 19.03.2026

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von circa 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folgt, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist. Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet des einschlägigen Regionalplans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Wer schnarcht, schläft – Richterbank nicht ordnungsgemäß besetzt

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Az. V B 64/24). Auf diese Entscheidung macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2026 zum Beschluss V B 64/24 des BFH vom 12.02.2026

Ein ehrenamtlicher Richter schnarchte während der Verhandlung. Daher hob der BFH das Urteil des Gerichts mangels ordnungsgemäßer Besetzung auf.

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Beschluss vom 12.02.2026, Az. V B 64/24).

Nach den übereinstimmenden Schilderungen aller Beteiligten stand fest, dass ein ehrenamtlicher Richter in einer mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hatte. Sicheres Anzeichen dafür sei sein hörbares Schnarchen gewesen. Erst nachdem ein Kollege ihn angestoßen hatte, sei er wieder zu sich gekommen. Die Vorgänge während des Rechts- und Tatsachengesprächs, die er offensichtlich verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Es fiel ein Urteil.

Wer schläft, kann der Verhandlung nicht folgen

Die geschilderten Vorgänge reichten dem BFH, um das in dieser Verhandlung gefällte Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO).

Vorschriftsmäßig besetzt sei ein Gericht nur, wenn beteiligte Richterinnen und Richter geistig in der Lage seien, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen. Wer einschlafe, gelte als „abwesend“, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen könne. Dies sei erst bei sicheren Anzeichen für das Schlafen der Fall – wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung. Schließlich könne man dem Vortrag auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen, wie der BFH in einer früheren Entscheidung festgestellt hatte.

Doch wer schnarcht, schlafe ganz offensichtlich, stellte der BFH fest – denn dem Schnarchen gehe „typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens“ voraus. Dadurch habe der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Unbeachtlich sei dabei, dass nicht genau feststehe, wie lange der Kollege geschlafen hatte – allein, dass er überhaupt wesentliche Teile der Verhandlung verpasst hatte, reiche aus.

Die Vorschrift über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach § 119 Nr. 1 FGO sei schließlich auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet. Auf ihre Beachtung könnten die Beteiligten auch nicht wirksam verzichten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Aktualisierte ESEF-Basistaxonomie 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/283 der EU-Kommission vom 12. Dezember 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2025 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2026

Am 18. März 2026 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2026/283 der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2025 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese beruht auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie und erweitert diese.

An Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie angepasst

Ausgangspunkt der Anpassung der ESEF-Basistaxonomie ist die Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie durch die IFRS-Stiftung im März 2025. Diese erfolgt regelmäßig, um unter anderem die Veröffentlichung neuer oder die Änderung bestehender IFRS zu berücksichtigen und allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen an der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie vorzunehmen.

Für Geschäftsjahre ab 2026 anzuwenden

Die neue Basistaxonomie gilt für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung der neuen Taxonomie ist zulässig.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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GKV-Beiträge auch auf bAV-Kapitalleistung trotz Weiterzahlung an Rentenversicherung

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 366/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil L 10 KR 366/24 vom 26.11.2025 (nrkr)

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden.

Dies hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 26.11.2025 entschieden (Az. L 10 KR 366/24).

Der 1958 geborene Kläger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung (sog. Kapitalleistung) aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 46.000 Euro erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die beklagte Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen (sog. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) schrieben die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge, darunter Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vor. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine „wirtschaftliche Identität“ bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem.

Dies verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Dieser gewähre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massenverwaltung wie der GKV einen Spielraum, auch generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfassungsrechtliches „Verbot der Doppelverbeitragung“ gebe es, anders als im Steuerrecht, in der GKV nicht, was in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei. Weiter wäre es nur mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand möglich, Härten bei der Beitragserhebung in Fällen wie dem vorliegenden zu vermeiden, denn hierzu hätten die gesetzlichen Krankenkassen im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten der DRV dann zu prüfen, ob zur Vermeidung von Rentenabschlägen eine Ausgleichszahlung geflossen sei sowie aus welchen Mitteln diese gegebenenfalls stammte und ob auf diese Mittel ihrerseits bereits Beiträge zur GKV angefallen seien. Es obliege zudem der freien Entscheidung der Versicherten, ob sie eine Kapitalleistung in eine andere Altersversorgung reinvestierten oder anderweitig verwendeten. Vorliegend habe sich der Kläger angesichts des seinerzeit geringen Zinsniveaus für die Zahlung an die DRV entschieden, um danach lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei damit auch im vorliegenden Fall nicht verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 12 KR 3/26 R.).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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EuGH-Generalanwalt: Rückerstattung bei unerlaubten Sportwetten

Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann lt. EuGH-Generalanwalt Emiliou zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden (Rs. C-530/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026

Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden.

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.

Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.

Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3.

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.

Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5.

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig6. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden7.

Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.

Fußnoten

1Diese Lizenz soll es Tipico gestatten, von Malta aus über das Internet Sportwetten in der gesamten EU anzubieten.

2Am 9. Oktober 2020 wurde Tipico in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren eine Konzession für Sportwetten in Deutschland erteilt. Die vorherige Konzessionsregelung, die nur 20 Konzessionen vorgesehen hatte, wurde aufgrund ihrer von Tipico und anderen abgelehnten Bewerbern veranlassten gerichtlichen Überprüfung und Aussetzung nie erfolgreich umgesetzt. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war das frühere Konzessionserteilungsverfahren unter Verletzung der Tipico nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Konzessionserteilungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 gegen das Transparenzgebot verstoßen, da die Länder außerstande gewesen seien, diese Beschränkung zu erklären. Ebenso habe die Genehmigungsbehörde aus den Veranstaltern, die die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt hätten, die 20 Veranstalter, die Konzessionen erhalten sollten, in intransparenter Weise ausgewählt. Dementsprechend sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, Tipico eine Konzession zu erteilen, da er (neben anderen) alle Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt habe. In der Berufung wurde das Gerichtsverfahren jedoch ohne Sachentscheidung eingestellt, da der Geltungszeitraum der Konzessionsregelung abgelaufen sei und die Länder jedenfalls eine neue Regelung erlassen hätten.

3In Anbetracht der Mängel des betreffenden Konzessionserteilungsverfahrens haben die deutschen Gerichte bereits entschieden, dass gegen Glücksspielanbieter wie Tipico keine straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden könnten, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum nicht konzessionierte Wetten auf dem deutschen Markt angeboten hätten. Der Bundesgerichtshof möchte jedoch wissen, ob die deutschen Gerichte auch daran gehindert sind, gegenüber einem solchen Veranstalter die zivilrechtlichen Folgen anzuwenden.

4Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern die freie Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Sie sind berechtigt, eine solche Tätigkeit von einer Konzessionsauflage abhängig zu machen. Desgleichen sind die Mitgliedstaaten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit nicht dazu verpflichtet, von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Glücksspielkonzessionen anzuerkennen. Daraus folgt, dass die Dienstleistungsfreiheit den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen (und gegebenenfalls konzessionierten) Veranstaltern von Glücksspielen kein unmittelbares Recht einräumt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Ein solches Recht ergibt sich nämlich nur aus der Konzession, die der Veranstalter im Aufnahmestaat einholen muss. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt von den Mitgliedstaaten auch nicht, diesen Veranstaltern automatisch solche Konzessionen zu erteilen. Sie können zu diesem Zweck Bedingungen stellen, sofern diese verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind, und sogar die Zahl der verfügbaren Konzessionen begrenzen.

5Insbesondere könnte der Veranstalter vom Staat den Ersatz des verursachten Schadens, einschließlich für entgangene Geschäftsmöglichkeiten, verlangen.

6Der Zweck des Konzessionssystems besteht darin, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung hin zu konzessionierten Angeboten zu „lenken“, die von den nationalen Behörden überwacht und durch Auflagen flankiert werden, die darauf abzielen, die Gefahr übermäßiger Ausgaben und eine Suchtgefahr zu begrenzen.

7Der Generalanwalt schlägt daher eine differenzierte Auslegung der auf das Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/07) zurückgehenden Rechtsprechung vor.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Fremdwährungsdarlehen: EuGH setzt Grenzen für Verjährungsfristen

Der EuGH erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge (Rs. C-679/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-679/24 vom 19.03.2026

Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Der Gerichtshof erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge.

Im Februar 2008 schloss HL, eine Privatperson, mit der UniCredit Bank, einem ungarischen Finanzinstitut, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Vertrag über ein Hypothekendarlehen, das während einer Laufzeit von 360 Monaten (d. h. 30 Jahren) in ungarischen Forint (HUF) zurückzuzahlen war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, mit der das mit der Bewertung der Fremdwährung gegenüber dem HUF verbundene Risiko vollständig auf den Verbraucher abgewälzt wurde. Im Jahr 2012 kündigte die Bank den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen HL ein.

HL rief die nationalen Gerichte an, um in erster Linie feststellen zu lassen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei, da die über das Wechselkursrisiko erteilten Informationen unzureichend gewesen seien. Als Rechtsfolge dieser Feststellung beantragte er den Fortbestand der Wirkungen des Vertrags mit Ausnahme der als ungeschrieben geltenden Klausel über das Wechselkursrisiko. Das Gericht des ersten Rechtszugs wies in Bezug auf den Antrag von HL, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwenden möge, die Klage wegen Verjährung ab. HL legte beim Hauptstädtischen Stuhlgericht ein Rechtsmittel ein und berief sich dabei auf die Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 durch den Gerichtshof2, wonach für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, dem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel in einem Darlehensvertrag nicht kennt, keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann.

Da das Hauptstädtische Stuhlgericht Zweifel hegte, wie die im nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren im Rahmen einer Klage zu berechnen sei, mit der der Verbraucher geltend mache, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anwenden möge, legte es dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vor.

In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer richterlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach der Verbraucher die Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können. Berücksichtigt man u. a. die gegenüber einem Gewerbetreibenden schwächere Verhandlungsposition und den geringeren Informationsstand sowie die lange Laufzeit von Darlehensverträgen, würde die Anwendung einer solchen Verjährungsfrist dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte übermäßig erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

Das Unionsrecht steht außerdem dem entgegen, dass der Zeitpunkt, zu dem das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln oder der Gerichtshof über die Auslegung der Richtlinie entschieden hat, für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist zugrunde gelegt wird. Von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann weder verlangt werden, dass er sich regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, noch dass er anhand eines Urteils dieses Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind. Das Gleiche gilt für die Urteile des Gerichtshofs, der sich im Übrigen nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach einem Hemmungszeitraum mit den gleichen Garantien einhergehen muss, wie sie für die Bestimmung des Beginns dieser Frist vorgesehen sind. Somit steht das Unionsrecht auch dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Entscheidung des obersten nationalen Gerichts oder des Gerichtshofs für die Fortsetzung der Verjährungsfrist nach deren Hemmung zugrunde gelegt wird.

Fußnoten

1Insbesondere die Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

2Urteile vom 10. Juni 2021 in der Rechtssache C-609/19 und in den verbundenen Rechtssachen C-776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 100/21).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH stoppt DSGVO-Abmahnstrategie durch Auskunftsanträge

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann lt. EuGH als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu fordern (Rs. C-526/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-526/24 vom 19.03.2026

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern.

Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.

13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler1. Nach der DSGVO2 hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.

Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.

Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.

Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO3 angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.

Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen4, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen5.

Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.

Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.

Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

2Art. 15.

3Sind Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten exzessiv, kann der Verantwortliche nach Art.12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, bei dem die Verwaltungskosten für die antragsgemäße Auskunft berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Auskunftsantrags tätig zu werden.

4Um so gegebenenfalls die Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht und im Schadensfall das Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben zu können.

5Insoweit sind sämtliche Fallumstände zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die betroffene Person personenbezogene Daten freiwillig bereitgestellt hat, der Zweck der Bereitstellung dieser Daten, die zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsantrag verstrichene Zeit sowie das Verhalten dieser Person.

6Vgl. Art. 82 DSGVO.

7Der Gerichtshof stellt auch klar, dass der immaterielle Schaden der betroffenen Person grundsätzlich den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BFH: Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG

Der BFH hatte zu entscheiden, wann ein Dauernutzungsberechtigter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung erlangt hat, die ihn wirtschaftlich einem Grundeigentümer gleichkommen lässt und ob in einem solchen Fall ein Dauernutzungsrecht bewertungsrechtlich wie Grundeigentum zu bewerten sein kann (Az. II R 36/22).

BFH, Urteil II R 36/22 vom 27.10.2025

Leitsatz

  1. Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.
  2. Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 – 3 K 3113/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Sie erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.03.2015 von der T mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein ein dinglich gesichertes Dauernutzungsrecht an vier Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück A-Straße 34 und 36, B-Stadt, die im Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes –WEG–) Dritter standen. Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 12.000 € (je Tiefgaragenstellplatz 3.000 €) war am 30.04.2015 fällig. Übergabe und Lastenwechsel auf die Klägerin erfolgten am 01.05.2015. Das Grundbuch wurde am 07.10.2015 umgeschrieben.

2

Die T hatte ihrerseits durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.05.1996 verschiedene –mit Sondereigentum an Wohnungen verbundene– Miteigentumsanteile an dem noch zu bebauenden Grundstück, auf dem auch die Tiefgaragenstellplätze entstehen sollten, von der X-AG und der H erworben. § 4 Abs. 2 des Vertrags vom 07.05.1996 bestimmte, dass H die mit der Tiefgarage bebauten Grundstücksflächen an verschiedene Erwerber mit der Maßgabe veräußert, dass noch einzuräumende Dauernutzungsrechte auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden können. Die Dauernutzungsrechte sollten nach § 4 Abs. 3 des Vertrags vom 07.05.1996 zugunsten der G treuhänderisch für die späteren Erwerber bestellt werden. Nach § 4 Abs. 4 des Vertrags vom 07.05.1996 sollte das Dauernutzungsrecht zeitlich unbegrenzt bestellt werden; seine Ausgestaltung sollte „durch den Eigentümer nach billigem Ermessen“ erfolgen. Die Betriebs-, Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sollten ebenso von den Dauernutzungsberechtigten zu tragen sein wie die öffentlichen und privaten Lasten. Die Eintragung der T im Grundbuch als Inhaberin des Dauernutzungsrechts an den vier Pkw-Stellplätzen war am 13.10.2010 erfolgt.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) hatte hinsichtlich des Dauernutzungsrechts am 25.03.1998 eine Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) –BewG 1997– auf den 01.01.1997 gegenüber der T durchgeführt und den Einheitswert auf 3.500 DM festgestellt. Mit Bescheid vom 11.09.2015 nahm das FA eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG i.d.F. des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) –BewG a.F.– gegenüber der Klägerin auf den 01.01.2016 für die wirtschaftliche Einheit „…, 4 Tiefgaragenstellplätze“ vor.

4

Den dagegen eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ein Dauernutzungsrecht unterliege nicht der Grundsteuer, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18.05.2017 als unbegründet zurück.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, die auch den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag betraf, im ersten Rechtsgang als unzulässig ab. Auf die Revision der Klägerin hob der erkennende Senat mit Urteil vom 12.01.2022 –  II R 11/20 (BFH/NV 2022, 812) das Urteil des FG wegen eines Verfahrensmangels im Kostenpunkt und insoweit auf, als es den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2016) betraf. Insoweit verwies er die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

6

Im zweiten Rechtsgang hat das FG die D LTD. (D) als Rechtsnachfolgerin der T beigeladen. Es hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die von der Klägerin mit dem Hauptantrag angegriffene Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 Alternative 2 BewG a.F.) sei rechtmäßig. Denn ihr Regelungsgehalt erschöpfe sich darin, die vier Pkw-Stellplätze als wirtschaftliche Einheit nunmehr der Klägerin –und nicht mehr der T– zuzurechnen. Soweit die Klägerin die Pkw-Stellplätze nicht als Grundvermögen behandelt wissen möchte, betreffe dies der Sache nach den Einheitswert für die seinerzeit neu entstandene wirtschaftliche Einheit der vier Stellplätze, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.03.1998 auf den 01.01.1997 gegenüber der T festgestellt worden sei. Diese Feststellung binde die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der T.

7

Mit ihrem Vorbringen, ein Dauernutzungsrecht sei kein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, wende die Klägerin sich letztlich gegen die Feststellung des Einheitswerts analog § 24 BewG a.F. Soweit die wirtschaftliche Einheit der Stellplätze bewertungsrechtlich von Anfang an nicht existiert haben sollte, sei die Anfechtung analog § 24 BewG a.F. möglich (sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung). Der entsprechende Hilfsantrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung des Einheitswerts sei deshalb zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Zwar gelte ein Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) grundsätzlich nicht als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Es sei aber anerkannt, dass ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsberechtigter ungeachtet seines fehlenden zivilrechtlichen Eigentums durch vertragliche Vereinbarung eine Stellung erlangen könne, die ihn wirtschaftlich einem Eigentümer gleichstelle (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–), nämlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen vermöge. Hiervon sei im Streitfall auszugehen.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin im Wesentlichen die Verletzung von § 68 BewG a.F. und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, den Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 11.09.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2017 aufzuheben, hilfsweise, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2017 zu verpflichten, die Einheitswertfeststellung vom 25.03.1998 für das Dauernutzungsrecht an den vier Tiefgaragenstellplätzen aufzuheben.

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Die vom FG beigeladene D wurde am …2024 –während des Revisionsverfahrens– aus dem liechtensteinischen Handelsregister gelöscht.

II.

12

Das Urteil ergeht mit Einverständnis von Klägerin und FA ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

1. Dem steht nicht entgegen, dass das FG die –seinerzeit in Liquidation befindliche– D als Rechtsnachfolgerin der T mit Beschluss vom 01.09.2022 beigeladen und diese nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Zwar muss auch ein notwendig Beigeladener –wie die übrigen Beteiligten– grundsätzlich auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, wenn das Gericht nach § 90 Abs. 2 FGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden möchte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08.06.2015 –  I B 13/14, BFH/NV 2015, 1695, Rz 11; Wendl in Gosch, FGO § 90 Rz 19). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beiladung wirkungslos geworden ist, da die Beigeladene ihre Beteiligtenfähigkeit verloren hat.

14

2. Die D hat ihre Beteiligtenfähigkeit verloren, da sie am …2024 –während des Revisionsverfahrens– aus dem liechtensteinischen Handelsregister gelöscht worden ist. Die Rechtsprechung des BFH, dass eine Kapitalgesellschaft trotz ihrer Löschung im Handelsregister rechtlich grundsätzlich als fortbestehend und beteiligtenfähig anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.03.1980 –  I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a; vom 17.12.2020 –  IV R 14/20 (IV R 42/16), BFH/NV 2021, 753, Rz 24) greift nicht, da sich der vorliegende Rechtsstreit steuerrechtlich nicht auf die D auswirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1980 –  I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a).

15

a) Soweit die Zurechnungsfortschreibung angefochten ist, befindet sich die Klägerin im unzutreffenden Verfahren. Denn der Klägerin ging es im Hauptantrag nicht darum, dass ihr das Dauernutzungsrecht nicht zugerechnet wird, sondern darum, dass dieses nicht zum Grundvermögen gehört. Danach kann die D vom Ausgang des Rechtsstreits in Bezug auf den Hauptantrag nicht betroffen sein.

16

b) Soweit es im Hilfsantrag um die fehlerbeseitigende Aufhebung der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1997 geht, ist diese von der Klägerin erst ab dem 01.01.2016, das heißt ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr die etwaige wirtschaftliche Einheit zuzurechnen war, angegriffen worden. Rechtswirkungen ab diesem Zeitpunkt können sich für die D nicht mehr ergeben.

III.

17

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

18

Das FG hat die Klage im Hauptantrag, mit dem der Zurechnungsfortschreibungsbescheid angegriffen worden ist, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann ihr Begehren, dass kein Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes vorliegt, nur mit der sogenannten fehlerbeseitigenden Aufhebung im Hilfsantrag geltend machen. Ob die Annahme des FG, dass die Klägerin das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an den Stellplätzen erworben hat, im Ergebnis zutreffend und die Klage daher auch im Hilfsantrag abzuweisen ist, vermag der Senat mangels genügender Feststellungen nicht zu entscheiden.

19

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, dass ein Einheitswert für das Dauernutzungsrecht an den Stellplätzen nicht festgestellt wird, nicht mit dem Hauptantrag durch Anfechtung der Zurechnungsfortschreibung erreichen kann.

20

a) Die Bedeutung der Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Alternative 2 BewG a.F. erschöpft sich –wie das FG zutreffend ausgeführt hat– in der Feststellung über die Änderung der Zurechnung des Gegenstands (ebenso Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 22 Rz 41). Fehler, die darin begründet sind, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit nicht existiert, berühren den Regelungsgehalt des Zurechnungsfortschreibungsbescheids nicht und führen nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Sie können somit nicht durch dessen Anfechtung beseitigt werden.

21

b) Hiervon ist das FG ausgegangen. Es hat die Klage im Hauptantrag zutreffend abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2016 vom 11.09.2015 hat lediglich zum Gegenstand, die bisherige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nunmehr bei der Klägerin als neuer Zurechnungsträgerin zu erfassen. Darauf beschränkt sich sein Regelungsgehalt. Er ist nicht rechtswidrig.

22

2. Die Klägerin kann ihr Rechtsschutzbegehren –wie vom FG zu Recht erkannt– allein mit ihrem Hilfsantrag verfolgen. Dieser ist darauf gerichtet, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2017 zu verpflichten, die Einheitswertfeststellung vom 25.03.1998 für das Dauernutzungsrecht an den vier Tiefgaragenstellplätzen aufzuheben.

23

a) Einwendungen, die das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens nach § 68 BewG a.F. betreffen, sind mit der fehlerbeseitigenden Aufhebung der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. geltend zu machen (im Ergebnis ebenso Krumm/Paeßens, BewG, 2. Aufl., § 224 Rz 8; Krause in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 224 BewG Rz 74). Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine fehlerbeseitigende Aufhebung in Betracht, wenn der Bescheid von einer (einzigen) wirtschaftlichen Einheit ausgeht, in Wirklichkeit aber zwei wirtschaftliche Einheiten vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 16.10.1991 –  II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454, unter I.3.a [Rz 14]). Soweit –wie im Streitfall– geltend gemacht wird, dass überhaupt keine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach § 68 BewG a.F. gegeben ist, müssen diese Grundsätze erst recht zur Anwendung kommen.

24

aa) Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) muss dem Feststellungsbeteiligten die Möglichkeit eröffnet werden, für nicht bestandskräftige Zeiträume geltend zu machen, dass eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Sinne des § 68 BewG a.F. nicht gegeben ist. Auf die Bestandskraft früherer Feststellungen (gegenüber Dritten) muss sich der Feststellungsbeteiligte für nicht bestandskräftige Zeiträume jedenfalls nicht verweisen lassen.

25

bb) Verfahrensrechtlich kann eine Aufhebung der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1997 in diesen Fällen regelmäßig nicht über die allgemeinen Korrekturvorschriften und insbesondere –mangels nachträglich bekannt gewordener Tatsachen– nicht in Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen. Daher ist eine fehlerbeseitigende Aufhebung durch einen Rechtsbehelf –sui generis– geboten (vgl. Senatsurteil vom 16.10.1991 –  II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454, unter I.3.a).

26

cc) Ob die fehlerbeseitigende Aufhebung dabei rechtsmethodisch aus einer Gesamtanalogie zu § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Grundsteuergesetzes –GrStG– (so Krumm/Paeßens, BewG, 2. Aufl., § 224 Rz 8), aus einem Erst-Recht-Schluss zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG (so Krause in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 224 BewG Rz 74) oder aber –wie das FG meint– aus einer analogen Anwendung des § 24 BewG a.F. zu folgern ist, braucht nicht entschieden zu werden. Als Rechtsbehelf –sui generis– ist die fehlerbeseitigende Aufhebung in der Spruchpraxis des Senats anerkannt (vgl. Urteil vom 16.10.1991 –  II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454, unter I.3.a).

27

dd) Greifen die Einwendungen gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes durch, hat der Feststellungsbeteiligte einen Anspruch auf Aufhebung der betreffenden Wertfeststellung. Ein Ermessen der Steuerbehörde besteht nicht. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO, die darauf gerichtet ist, das FA zu verpflichten, den Bescheid aufzuheben.

28

b) Danach hat das FG zu Recht geprüft, ob die Klägerin in Bezug auf den Hilfsantrag einen Anspruch auf fehlerbeseitigende Aufhebung der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. hat. Denn nur beim Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen wäre die angefochtene Einheitswertfeststellung vom 25.03.1998 für das Dauernutzungsrecht an den Tiefgaragenstellplätzen aufzuheben.

29

3. Jedoch hat das FG bei der Entscheidung über den Hilfsantrag für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem der Klägerin gewährten Dauernutzungsrecht an den vier Tiefgargenstellplätzen um grundsteuerpflichtiges Grundvermögen im Sinne von § 68 BewG a.F. handelt, einen rechtsfehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt.

30

a) Steuergegenstand der Grundsteuer sind –hier allein in Betracht kommend– unter anderem Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 2 Nr. 2 GrStG a.F. i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 70 Abs. 1 BewG a.F.). Nur in diesem Rahmen kann Grundvermögen vorliegen, das der Wertfeststellung unterliegt.

31

b) Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Dies gilt auch für die Grundsteuer (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23.02.2021 –  II R 44/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz 16; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 2 Rz 13). Übt aber ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist ihm das Wirtschaftsgut ausnahmsweise zuzurechnen (sogenannter wirtschaftlicher Eigentümer; vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Unter dieser Voraussetzung kann auch ein dinglich Nutzungsberechtigter –und nicht der zivilrechtliche Eigentümer– Inhaber einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens im Sinne des § 68 BewG a.F. sein und insoweit der Grundsteuer nach § 2 Nr. 2 GrStG a.F. unterliegen (ebenso Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rz 26; Mannek in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 93 BewG Rz 21).

32

aa) Als dingliche Berechtigung sieht unter anderem § 31 Abs. 2 WEG vor, dass ein Grundstück in der Weise belastet werden kann, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht). Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend (§ 31 Abs. 3 WEG).

33

bb) Nach der Rechtsprechung des BFH hat ein schuldrechtlich oder –wie hier– dinglich Nutzungsberechtigter in der Regel allerdings kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom 24.06.2004 –  III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, unter II.2.b; vom 29.03.2007 –  IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471, unter II.1.b; vom 05.07.2018 –  VI R 67/15, BFHE 262, 108, BStBl II 2018, 798, Rz 19). Denn er ist lediglich befugt, eine fremde Sache zu nutzen, nicht aber, wie ein Eigentümer mit ihr nach Belieben zu verfahren. Insbesondere begründet das eigentumsähnlich ausgestaltete (veräußerliche und vererbliche) Dauerwohnrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 WEG nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum (BFH-Urteile vom 24.06.2004 –  III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, unter II.2.b; vom 29.03.2007 –  IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471, unter II.1.b; vom 05.07.2018 –  VI R 67/15, BFHE 262, 108, BStBl II 2018, 798, Rz 19; BFH-Beschluss vom 23.09.2009 –  IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395, unter 1.).

34

cc) Etwas anderes kann indes dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen und er gegebenenfalls auch an Wertsteigerungen oder -minderungen des Teileigentums teilnimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016 –  IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 28, m.w.N.; vom 02.06.2016 –  IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433, Rz 31; vom 05.07.2018 –  VI R 67/15, BFHE 262, 108, BStBl II 2018, 798, Rz 20, 26; vgl. auch A 249.5 Abs. 5 Satz 3 und 6 der Koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.04.2025 zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 01.01.2022 –AEBewGrSt 2025–). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Teileigentums –nicht des Dauernutzungsrechts– gegen den zivilrechtlichen Eigentümer zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2006 –  IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225, unter II.1.c; vom 29.03.2007 –  IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471, unter II.1.b; vgl. auch A 249.5 Abs. 5 Satz 4 und 5 AEBewGrSt 2025). Dies gilt gleichermaßen für das –hier im Streit stehende– Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG (vgl. A 249.5 Abs. 5 Satz 6 AEBewGrSt 2025).

35

c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Bei der Würdigung, ob die Klägerin mit dem konkret vereinbarten Dauernutzungsrecht wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erworben hat, hat das FG nicht geprüft, ob der vereinbarte Kaufpreis so kalkuliert war, dass er die Kosten der Anschaffung des Teileigentums an den Stellplätzen anteilig abdeckt. Daher ist die Vorentscheidung aufzuheben.

36

aa) Zwar ist die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums als Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung nach § 118 Abs. 2 FGO nur eingeschränkt revisibel (vgl. Senatsurteil vom 23.02.2021 –  II R 44/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz 22). Soweit das FG von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, prüft das Revisionsgericht lediglich, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11.07.2019 –  II R 4/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz 13; vom 05.12.2019 –  II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15, jeweils m.w.N.).

37

bb) Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen angenommen, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse verbleibe dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer der Stellplätze keine Einflussmöglichkeit. Der Vertrag vom 07.05.1996 sehe die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Dauernutzungsrechts vor. Der Dauernutzungsberechtigte –hier die Klägerin– habe sämtliche Unterhalts-, Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen. Einen sogenannten Heimfallanspruch als Möglichkeit des Eigentümers, die Stellplätze wieder an sich zu ziehen, sehe die notarielle Vereinbarung aus 1996 ebenso wenig vor wie einen Zustimmungsvorbehalt des Eigentümers im Falle der Veräußerung des Dauernutzungsrechts. Von der freien Veräußerungsmöglichkeit des Dauernutzungsrechts habe die Klägerin teilweise bereits Gebrauch gemacht. Soweit der Eigentümer einen Heimfallanspruch auf gesetzlicher Grundlage geltend mache, sei dem Nutzungsberechtigten wegen der zeitlich unbefristeten Einräumung des Dauernutzungsrechts jedenfalls eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Dass die Veräußerung des Nutzungsrechts von der Zustimmung des Verwalters –also jedenfalls nicht des Eigentümers– abhänge, sei unschädlich.

38

cc) Ob aber –worauf es entscheidend ankommt– der von der Klägerin mit der T vereinbarte Kaufpreis von 12.000 € (3.000 € je Stellplatz) so kalkuliert war, dass er die Kosten der Anschaffung des Teileigentums an den Stellplätzen –mit Rücksicht auf die vorangegangene Nutzungszeit, die nicht auf die Klägerin entfällt– anteilig abdeckt, hat das FG bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen. Es hat Überlegungen in dieser Hinsicht auch nicht in seinen Prüfungsmaßstab aufgenommen. Dies ist mit den unter III.3.b cc aufgezeigten Rechtsgrundsätzen unvereinbar. Beruht die tatrichterliche Würdigung damit auf unzutreffenden Rechtsgrundsätzen, ist der BFH nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.09.2020 –  XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 55).

39

4. Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

40

a) Es fehlen Feststellungen dazu, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und wem gegenüber das Dauernutzungsrecht erstmals eingeräumt wurde. Auf die Rückverfolgung der Inhaberschaft des Dauernutzungsrechts bis zu seiner Entstehung kommt es für die Frage, ob die Klägerin die Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten des Teileigentums an den Stellplätzen getragen hat, entscheidend an. Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass das Dauernutzungsrecht –wie das FG offenbar annimmt– auf Grundlage des Vertrags vom 07.05.1996 entstanden ist. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, dass das Dauernutzungsrecht zunächst „treuhänderisch“ zugunsten der G für die späteren Erwerber bestellt werden sollte. Ungeachtet dessen, dass Feststellungen dazu fehlen, wie diese Treuhandverträge im Einzelnen ausgestaltet waren, lässt sich dem –vom FG in Bezug genommenen– § 4 Abs. 3 des Vertrags vom 07.05.1996 entnehmen, dass die Begründung des Dauernutzungsrechts gerade nicht mit jenem Vertrag, sondern erst durch einen späteren Akt erfolgen sollte. So heißt es dort nämlich –im Futur formuliert–, dass das Dauernutzungsrecht erst noch „wird (…) bestellt werden“. Zu diesem, das Dauernutzungsrecht begründenden Rechtsakt fehlen jedwede Feststellungen. Eine –bei hinreichender Tatsachenfeststellung– grundsätzlich denkbare eigene Würdigung durch das Revisionsgericht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 –  IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz 34; Senatsurteil vom 14.10.2020 –  II R 7/18, BFHE 271, 190, BStBl II 2021, 665, Rz 18) ist dem Senat auf dieser Grundlage versagt.

41

b) Die notwendigen Feststellungen wird das FG nachzuholen und den Streitfall sodann erneut zu würdigen haben. Der Senat weist darauf hin, dass für die Frage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums –neben der Kalkulation des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises– auch entscheidend sein kann, ob das Dauernutzungsrecht so ausgestaltet ist, dass die Klägerin bei dessen Beendigung vor Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Tiefgarage (§ 36 Abs. 4 WEG) eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts des Teileigentums erhält und somit an Wertsteigerungen oder -minderungen des Teileigentums teilnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 05.07.2018 –  VI R 67/15, BFHE 262, 108, BStBl II 2018, 798, Rz 26).

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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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