Einbruch der Erwartungen infolge des Kriegs in Nahost

Nach dem kräftigen Anstieg zum Jahresbeginn brechen die Erwartungen über die Konjunktur Deutschlands im März ein. Sie liegen lt. ZEW mit minus 0,5 Punkten um minus 58,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei minus 0,5 Punkten

Nach dem kräftigen Anstieg zum Jahresbeginn brechen die Erwartungen über die Konjunktur Deutschlands im März ein. Sie liegen mit minus 0,5 Punkten um minus 58,8 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hat sich dagegen leicht verbessert. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 62,9 Punkten um plus 3,0 Punkte über dem Vormonatswert.

„Der ZEW-Index ist eingebrochen. Die Eskalation im Nahen Osten treibt die Energiepreise massiv nach oben und sorgt für steigenden Inflationsdruck. Für die deutsche Wirtschaft wächst damit das Risiko, dass der begonnene Erholungstrend der Konjunktur ausgebremst wird. Wie stark die Effekte ausfallen, hängt von Dauer und Intensität des Konflikts ab. Die Finanzmarktexpertinnen und -experten sind aber skeptisch, dass es zu einem schnellen Ende des Konflikts kommen wird“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Kaum eine Branche erfährt eine Verbesserung im März. Besonders betroffen von den negativen Entwicklungen sind die energieintensiven Branchen: Chemie- und Pharmaindustrie (minus 43,6 Punkte gegenüber dem Vormonat), Automobilbranche (minus 34,3 Punkte gegenüber dem Vormonat) und Maschinenbau (minus 35,5 Punkte gegenüber dem Vormonat). Des Weiteren verzeichnen die Stahl- und Metallindustrie sowie das Baugewerbe ebenfalls starke Rückgänge. Beim letzteren könnte dies auch mit der Erwartung steigender Zinsen zusammenhängen. Etwa 80 Prozent der Befragten rechnen mit Inflationsdruck sowohl in Deutschland als auch in der Eurozone.

Die Erwartungen für die Eurozone verzeichnen einen starken Rückgang im März und rutschen mit minus 8,5 Punkten in den negativen Bereich. Der Index liegt um minus 47,9 Punkte niedriger als im Februar. Die Bewertung der Lage verschlechtert sich. Diese liegt mit minus 29,9 Punkten um minus 16,3 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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WPK zur Kritik an der Weitergabe eines Hinweisentwurfs der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Präsident der WPK äußert sich zur Kritik des Verbands für die mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net) an der Weitergabe eines Hinweisentwurfs der KfQK zur Durchführung und Dokumentation der Qualitätskontrolle an das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Die WPK habe ihre Neutralitätspflicht missachtet.

WPK, Mitteilung vom 17.03.2026

Information des Präsidenten

wp.net e.V. – Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net) kritisiert auf seiner Internetseite die Weitergabe eines Hinweisentwurfs der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) zur Durchführung und Dokumentation der Qualitätskontrolle an das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Dabei habe die Wirtschaftsprüferkammer ihre Neutralitätspflicht missachtet.

Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer erklärt, dass dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erstmals im Juni 2025 Entwürfe zur Überarbeitung des Hinweises zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle zur Kenntnis gelangt sind.

Auf Anregung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie in weiteren Beratungen hat die KfQK im weiteren Verlauf wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Entwürfe vorgenommen und einstimmig beschlossen, den Due Process auf dieser Grundlage fortzusetzen. Vor einer finalen Verabschiedung gibt die KfQK derzeit den relevanten Berufsverbänden – einschl. wp.net – Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die KfQK ist ein eigenständiges und unabhängiges Organ der Wirtschaftsprüferkammer und unterliegt nicht einem Weisungsrecht des Präsidenten oder des Vorstands. Die Mitglieder der KfQK werden durch den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer gewählt. Dabei ist in der KfQK die gesamte Bandbreite des Berufsstands vertreten; das schließt auch Kollegen ein, die von wp.net vorgeschlagen wurden.

Die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Hinweise der KfQK bestand aufgrund von Rückfragen von Prüfern für Qualitätskontrolle. Diese ergaben sich aufgrund der erstmaligen Anwendung des APAReG bei den danach turnusmäßigen Qualitätskontrollen bei gemischten Praxen.

Die KfQK hat im März 2025 einstimmig – unter Zustimmung auch der von wp.net vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder – beschlossen, den damaligen Entwurfsstand mit dem Arbeitskreis des IDW zu teilen, der mit der Überarbeitung des „IDW Prüfungshinweis: Zur Durchführung der Qualitätskontrolle (IDW PH 9.140 (05.2025))“ befasst war; der IDW Prüfungshinweis wurde am 28. Mai 2025 veröffentlicht. Der Austausch mit dem IDW auf der Grundlage eines frühen Entwurfsstands erschien der KfQK zu diesem Zeitpunkt geboten, um Abgrenzungen zu diesem IDW Prüfungshinweis, der nicht als Entwurf veröffentlicht wurde, abzustimmen. Nach Kenntnis der KfQK hat kein anderer Verband eine Verlautbarung zur Durchführung von Qualitätskontrollen herausgegeben, sodass eine Bevorzugung des IDW gegenüber anderen Verbänden nicht zu erkennen ist.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kündigung nach Kirchenaustritt: Strenge Anforderungen an kirchliche Arbeitgeber

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. So entschied der EuGH (Rs. C-285/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil C-285/24 vom17.03.2026

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat1, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr2 aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.

Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 auszulegen.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt5, während

  • diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
  • dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,

wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundesarbeitsgerichts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Fußnoten

1Durch Erklärung vor der zuständigen kommunalen Behörde. Diese setzt nur die katholische Kirche und den Arbeitgeber – damit er dies bei der Berechnung der Vergütung des Mitarbeiters berücksichtigen kann – darüber in Kenntnis.

2Nachdem sie ihren Wiedereintritt abgelehnt hat.

3Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

4Konkret geht es um das Grundrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion.

5Oder, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nach einem Austritt wieder in diese Kirche eintritt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Wie Künstliche Intelligenz den Fachkräftebedarf verändert

Die Künstliche Intelligenz ist in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angekommen. Dies belegen lt. IfM Bonn auch die statistischen Zahlen.

IfM Bonn, Mitteilung vom 17.03.2026

Weichen für KI-kompetente Belegschaften müssen jetzt gestellt werden

In Steuerberatungskanzleien wird Künstliche Intelligenz (KI) genutzt, um Routinetätigkeiten wie Buchungs- und Belegverarbeitung zu automatisieren. Einzelne Malerbetriebe setzen Roboter für standardisierte Arbeiten ein wie für das Grundieren großer Flächen. In anderen Handwerksbetrieben unterstützen digitale Assistenzsysteme die Geschäftsführung bei der Routenplanung, Telefonassistenz und im Workflow-Management. Die Künstliche Intelligenz ist in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angekommen. Dies belegen auch die statistischen Zahlen: In 2025 nutzte rund jedes vierte KMU in Deutschland KI-Verfahren. Dies waren nicht nur mehr Unternehmen als im EU-Durchschnitt (19 %), sondern auch deutlich mehr als in 2024 (19 %).

Vorrangig unterstützender KI-Einsatz

„Aktuell dient der KI-Einsatz in den kleineren und mittleren Unternehmen vor allem dazu, die Beschäftigten bei zeit- und ressourcenintensiven Tätigkeiten zu entlasten. Manche Geschäftsführungen nutzen den KI-Einsatz aber auch gezielt, um ihre Arbeitgeberattraktivität zu steigern und Nachwuchskräfte anzulocken“, berichtet Dr. Jonas Löher, der gemeinsam mit weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des IfM Bonn die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf den Fachkräftemangel untersucht hat. Dabei zeigte sich, dass aktuell durch die Arbeitsentlastung der Beschäftigten zwar Stellenbesetzungsprobleme reduziert werden können. Da die Künstliche Intelligenz jedoch zunehmend Tätigkeitsprofile generell verändert, wird zukünftig der Bedarf an entsprechend qualifizierten Beschäftigten steigen. Entsprechend müssen Berufsausbildungen, Studiengänge und Weiterbildungsangebote zeitnah an die neuen personellen Herausforderungen angepasst werden. Anderenfalls drohen vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen Wettbewerbsnachteile aufgrund von Personalrekrutierungsproblemen.

Hemmnisse beim KI-Einsatz

Doch auch wenn der stetig steigende Wettbewerbsdruck kleinere Unternehmen dazu zwingt, sich intensiver mit Künstlicher Intelligenz auseinanderzusetzen, hängt deren Einsatz dennoch vorrangig von der digitalen Kompetenz und Affinität der Unternehmerperson ab. In vielen Führungsetagen herrscht jedoch angesichts der Vielzahl an verfügbaren Lösungen Unsicherheit, welche Anwendungen für das Unternehmen geeignet und nützlich sind. Hinzu kommen nach Untersuchungen des Studienteams unzureichende Dateninfrastrukturen, fehlende Datenqualität und unklare Datenschutzvorgaben als Hemmnisse für den KI-Einsatz. „Grundsätzlich liegt es in der Hand der Unternehmen, die zahlreichen Chancen von KI zu nutzen. Hierfür gibt es bereits zahlreiche öffentliche und private Unterstützungsangebote, wie beispielsweise das Förderprogramm ‚Mittelstand-Digital‘ des BMWE oder die Förderung von KI-Projekten im Rahmen des ZIM“, berichtet Dr. Löher. „Um den mittelständischen Unternehmen ihre Sorgen hinsichtlich der Datensicherheit zu nehmen, sollten jedoch jetzt in Europa die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Unternehmen KI-Anwendungen sicher und selbstbestimmt nutzen können.“

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags Wellnessmassagen vornehmen

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 4 L 508/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Beschluss VG 4 L 508/25 vom 13.03.2026

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u. a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG). Die Antragstellerin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte der Antragstellerin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer ist die Untersagung bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Alles unter einem Dach ist kein Dachgeschoss

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt (Az. 4 U 121/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 4 U 121/23 vom 15.01.2026

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt.

In einem Rechtsstreit zwischen Vater und Sohn musste der Sohn feststellen, dass er sein Wohnrecht nur dann geltend machen kann, wenn dieses hinreichend genau bezeichnet ist. Ist die Bezeichnung zu ungenau und weicht von der baulichen Situation im Haus ab, ist das Wohnrecht insgesamt nicht wirksam bestellt. Sein mit der Klage geltend gemachter Räumungsanspruch wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht abgelehnt.

Der Sohn wollte die Räumung einer Wohnung im Anwesen seines Vaters im Landkreis Kaiserslautern erreichen. Er berief sich hierzu auf ein zwischen seiner Mutter und seinem Vater im Jahr 1994 zu seinen Gunsten vereinbartes Wohnrecht. Dieses sodann im Grundbuch eingetragene Wohnrecht umfasste ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung. Nachdem die Mutter als Zeugin vor dem Landgericht erläuterte, nach ihrem Verständnis habe sich die Wohnung im Dachgeschoss auf alles bezogen, was zu dem damaligen Zuhause des Sohnes „unter dem Dach“ gehört habe, hat das Landgericht den Vater aufgrund dieser durch Auslegung zu berücksichtigenden Vorstellung bei Vertragsschluss zur Räumung der abgeschlossenen Wohnung in Erd- und Obergeschoss/Dachgeschoss verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Vaters hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, ein dingliches Wohnrecht sei bereits im Jahre 1994 nicht wirksam bestellt worden. Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordere, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben werde. Anzugeben seien die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss, sodass jeder Dritte ohne Weiteres feststellen könne, welche Räume gemeint seien. In dem konkreten Einfamilienhaus sei eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst sei nicht abgeschlossen und bilde aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasse bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Die Erklärung der Zeugin könne nicht berücksichtigt werden, da ihre Vorstellung bei Vertragsschluss nicht wie gefordert für jedermann ohne Weiteres erkennbar sei. Diese Anforderung schließe es aus, nachzuforschen, was die Familie mit der Eintragung bezweckt habe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

§ 873 Abs. 1 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 874 BGB

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Keine Ansprüche aus der Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses

Das OLG Frankfurt hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt (Az. 1 U 32/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 1 U 32/24 vom 26.02.2026 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadt in Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde ein Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung gebildet. Dieser erstellte einen Tätigkeitsbericht über die angestellte Überprüfung unterschiedlicher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seiner Amtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in der Stadtverordnetenversammlung 2017 vorgestellt und u. a. auf der Homepage der Stadt verlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers im Jahr 2018 wurde der Abschlussbericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.

Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und der Inhalt des Berichts den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Mit der hiesigen Klage hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 Euro weiter.

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des OLG entschied, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung jedenfalls verjährt seien.

Es gelte die dreijährige Regelverjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers seien für den Verjährungsbeginn nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die hier streitgegenständliche Veröffentlichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar. Streitgegenständlich sei vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses. Es handele sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.

Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis habe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

Der Senat bezieht sich bei der Bezugnahme auf die Verjährungsregelung bei schädigenden Dauerhandlungen u. a. auf Entscheidungen zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13). Dort wird die Annahme einer wiederholenden bzw. fortgesetzten Verletzungshandlung mit dem fortdauernden Eingriff in das dem Dritten zugewiesene Recht (Urheberrecht) gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2026

Nach der konjunkturellen Belebung Ende vergangenen Jahres hat die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland zu Jahresbeginn 2026 an Dynamik verloren. Ungeachtet der fortgesetzten Verbesserung der Stimmungsindikatoren haben sich wichtige Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Einzelhandelsumsätze spürbar abgeschwächt. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 16.03.2026

  • Nach der konjunkturellen Belebung Ende vergangenen Jahres hat die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland zu Jahresbeginn 2026 an Dynamik verloren. Ungeachtet der fortgesetzten Verbesserung der Stimmungsindikatoren haben sich wichtige Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Einzelhandelsumsätze spürbar abgeschwächt. Von der erneuten Krisensituation im Nahen Osten und den damit zusammenhängenden drastischen globalen Preissteigerungen bei Rohöl und Erdgas dürfte auch die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland temporär belastet werden. Der Erholungsprozess bleibt angesichts der externen Risiken fragil. Abhängig von der Dauer des Konflikts bzw. der faktischen Sperrung der Straße von Hormus sowie möglichen längerfristigen Beeinträchtigungen der dortigen Produktionskapazitäten bei Öl und Gas besteht das Risiko für einen Rückschlag bei der erwarteten konjunkturellen Erholung.
  • Die Industriekonjunktur hat sich zu Jahresbeginn deutlich abgeschwächt. Nachdem die Auftragseingänge infolge der umfangreichen öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben im vierten Quartal 2025 stark expandierten, erscheint eine Konsolidierung zu Jahresbeginn nicht überraschend. Allerdings verzeichnet auch die Produktion im Januar ein Minus gegenüber dem Vormonat. Die jüngsten Stimmungsindikatoren sind zwar tendenziell aufwärtsgerichtet. Darin spiegeln sich aber noch nicht die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten wider.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Januar um 0,9 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Dezemberwert deutlich nach oben revidiert wurde. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im Januar ein Plus von 1,1 Prozent. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Februar im Vormonatsvergleich ein Anstieg von 5,4 Prozent; in der Dreimonatsbetrachtung hingegen ein Rückgang von 11,3 Prozent. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine Seitwärtsbewegung der Konsumentwicklung im ersten Quartal 2026 hin.
  • Die Inflationsrate war im Februar mit 1,9 Prozent leicht rückläufig (Januar 2,1 Prozent). Dazu trug neben erneut geringeren Energiepreisen vor allem eine sich verlangsamende Teuerung von Nahrungsmitteln bei. Treiber des Preisanstiegs sind weiterhin Dienstleistungen. In den kommenden Monaten dürfte die Inflation infolge des Konflikts im Nahen Osten und des globalen Preisanstiegs bei Öl und Gas temporär steigen.
  • Die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit verharrte im Februar abermals auf Vormonatsniveau. Gleichzeitig ging die Zahl der Erwerbstätigen im Januar weiterhin leicht zurück. Auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im Dezember einen geringfügigen Anstieg, nachdem sie im Vormonat leicht rückläufig war. Aktuelle Frühindikatoren deuten noch auf keine absehbare Trendwende auf dem Arbeitsmarkt hin.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Dezember 2025 um 13,5 Prozent gegenüber dem Vormonat auf 2.037 beantragte Verfahren gestiegen; vergleichen mit Dezember 2024 ist sie um 13,7 Prozent angewachsen. Für das Gesamtjahr 2025 ergibt sich ein Anstieg um insgesamt 10,3 Prozent. Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Februar einen Anstieg von fünf Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von zwei Prozent gegenüber Februar 2025 aus.

Geopolitische Unsicherheiten belasten Perspektiven

Die zum Ende des vergangenen Jahres zu beobachtende positive konjunkturelle Dynamik in Deutschland hat sich zu Jahresbeginn 2026 nicht weiter fortgesetzt. So hat sich die Industriekonjunktur im Januar sowohl nachfrage- als auch produktionsseitig spürbar abgeschwächt. Die Stimmung in den Unternehmen hat sich zwar zuletzt etwas aufgehellt: Das ifo Geschäftsklima in der gewerblichen Wirtschaft verbesserte sich im Februar sowohl hinsichtlich der aktuellen Lage als auch der Erwartungen, bleibt jedoch weiterhin deutlich unter seinem langfristigen Mittel. Auch die S&P-Einkaufsmanagerbefragungen deuten zuletzt auf eine beginnende Stabilisierung hin. Der entsprechende Index für Deutschland überschritt im Februar erstmals seit längerer Zeit wieder die Wachstumsschwelle. Dies spricht für eine allmähliche Erholung. Allerdings ist offen, inwieweit diese Signale in den kommenden Monaten Bestand haben werden. Denn die globalen Rohöl- und Gaspreissteigerungen vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich neu entflammten Konflikts im Nahen Osten sind in den jüngsten Umfragen noch nicht abgebildet. Nur der kurz nach dem Angriff auf den Iran veröffentlichte Sentix-Konjunkturindex von Finanzmarktexperten weist darauf hin, dass sich die Stimmung im März sowohl global als auch für Deutschland spürbar eingetrübt hat.

Die binnenwirtschaftliche Entwicklung zeigt zu Jahresbeginn ebenfalls ein uneinheitliches Bild. Die Inlandsumsätze in der Industrie wie auch die Auftragseingänge aus dem Inland sind, unter recht hohen Schwankungen infolge von Großaufträgen, in der Tendenz weiterhin aufwärtsgerichtet. Auch das Baugewerbe hat im Januar seine Erholung fortgesetzt, getragen allerdings maßgeblich von dem weniger witterungsabhängigen Ausbaugewerbe.

Die Dynamik bei dem privaten Konsum scheint dagegen nachzulassen. Die Umsätze im Einzelhandel gingen im Januar nach dem kräftigen Anstieg zum Jahresende 2025 wieder spürbar zurück und die Indikatoren zur Konsumstimmung der privaten Haushalte schwächten sich ungeachtet der fortgesetzten Realeinkommensverbesserungen zuletzt wieder ab. Sowohl Umfragewerte zum allgemeinen Konsumklima als auch das ifo Konsumklima im Einzelhandel trübten sich am aktuellen Rand leicht ein. Dies gilt insbesondere für größere Anschaffungen, die weiterhin häufig aufgeschoben werden. Die in den Verbraucherumfragen bislang nicht berücksichtigten Folgen der israelischen und amerikanischen Militärschläge gegen das iranische Regime und die damit einhergehenden Energiepreissteigerungen dürften die Konsumstimmung der kommenden Monate ebenfalls tendenziell dämpfen.

Die außenwirtschaftliche Entwicklung bleibt vor allem durch schwache Impulse aus wichtigen Absatzmärkten und erhöhten geopolitischen Risiken geprägt. Der jüngste Konflikt im Nahen Osten hat die Unsicherheit an den Energie- und Rohstoffmärkten erhöht und führt zu einer höheren Volatilität der Energiepreise. Bislang dürften die realwirtschaftlichen Beeinträchtigungen zwar begrenzt sein, doch je nach Dauer des Konflikts bzw. der faktischen Sperrung der Straße von Hormus sowie möglichen längerfristigen Beeinträchtigungen der dortigen Produktionskapazitäten bei Öl und Gas besteht das Risiko einer Verschärfung der Versorgungslage mit entsprechenden Rückwirkungen auf die globalen Energiemärkte. Der konjunkturelle Erholungsprozess bleibt vor dem Hintergrund der zuletzt gestiegenen geopolitischen Unsicherheiten und Risiken fragil.

Weltwirtschaftliche Entwicklung weiter aufwärtsgerichtet, Abwärtsrisiken aber spürbar gestiegen

Die weltweite Industrieproduktion wurde im Dezember gegenüber dem Vormonat um 0,7 Prozent ausgeweitet und lag damit im Jahresdurchschnitt 2025 um 3,2 Prozent über dem Vorjahresniveau, 2024 hatte der Zuwachs 1,7 Prozent betragen. Während in Asien, insbesondere in China mit +5,9 Prozent, deutlich mehr produziert wurde als im Vorjahr, fiel der Zuwachs im Euroraum mit +1,4 Prozent und in den USA mit +1,3 Prozent geringer aus. Für die übrigen Wintermonate deuten Frühindikatoren auf eine moderate, leicht anziehende weltwirtschaftliche Dynamik hin: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Februar weiter gestiegen, von 52,5 auf 53,3 Punkte. Sowohl in der Industrie als auch bei den Dienstleistern verbesserte sich die Stimmung gegenüber dem Vormonat. Allerdings wurden diese Daten noch vor Beginn des Krieges im Iran erfasst. Der Sentix-Index für die Weltwirtschaft, der die Konjunkturerwartungen von Finanzinvestoren widerspiegelt, hat nach dem Beginn des Iran-Konflikts nach sechs Anstiegen infolge im März von 15,2 auf 9,7 Punkte nachgegeben.

Die Welthandelsdynamik hat sich nach dem vorangegangenen deutlichen Anstieg im Dezember mit +0,4 Prozent gegenüber dem Vormonat verlangsamt, insgesamt nahm der weltweite Warenhandel im vergangenen Jahr aber – unter hohen Schwankungen – trotz der restriktiveren US-Handelspolitik um 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu. Dazu haben vorgezogene Lieferungen angesichts von Zollankündigungen und -anhebungen beigetragen. Containerumschlagsdaten weisen auch für den Jahresbeginn auf eine steigende Handelsaktivität hin. Der RWI/ISL-Containerumschlagindex war im Januar mit einem Anstieg um 2,6 auf 144,7 Punkte weiterhin aufwärtsgerichtet – allerdings gestützt durch Sondereffekte im Zusammenhang mit dem chinesischen Neujahrsfest. Für den Umschlag in den europäischen Häfen ging der Indikator aber von 122,2 auf 117,0 Punkte zurück. Der Trade Nowcast des Internationalen Währungsfonds signalisiert für Februar ebenfalls Zuwächse beim Welthandel, allerdings deutet er auf eine schwächere Dynamik als in den vorangegangenen Monaten hin.

Insgesamt dürften sich die Perspektiven für die weltwirtschaftliche Erholung im Lichte des eskalierten Nahostkonflikts und der massiven globalen Energiepreissteigerungen etwas eingetrübt haben. Aktuelle Prognosen von internationalen Organisationen, die diese Entwicklungen berücksichtigen, liegen derzeit noch nicht vor. Mehrere Wirtschaftsforschungsinstitute gehen in ihren Frühjahrsprognosen aktuell von einem vorübergehenden Dämpfer für die Weltkonjunktur aus, weisen aber auf deutlich gestiegene Abwärtsrisiken im Falle eines länger andauernden Konflikts im Nahen Osten hin.

Außenhandel startet mit Minus in das neue Jahr

Nach dem kräftigen Jahresausklang 2025 kam es im Januar beim Außenhandel zu einem Rücksetzer. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gaben saison- und kalenderbereinigt um 2,5 Prozent gegenüber Dezember nach. Während in die EU-Länder mit -4,8 Prozent wesentlich weniger Güter geliefert wurden als im Vormonat, nahmen die Ausfuhren in die Drittstaaten dank kräftig steigender Exporte in die USA (+11,7 Prozent) um 1,0 Prozent zu. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich bewegten sich die Ausfuhren damit insgesamt seitwärts. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen zu Jahresbeginn um 7,4 Prozent zurück; sowohl aus der EU als auch aus den übrigen Ländern wurden deutlich weniger Güter bezogen als im Vormonat. Im Dreimonatsvergleich liegen die Importe von Waren und Dienstleistungen damit aber immer noch um 1,8 Prozent im Plus. Der monatliche Saldo im Handel mit Waren und Dienstleistungen nahm infolge des stärkeren Rückgangs der Einfuhren im Vergleich zu den Ausfuhren um 7,1 Milliarden Euro auf 12,6 Milliarden Euro zu.

Die Einfuhrpreise sind im Januar mit saisonbereinigt mit +1,0 Prozent gegenüber dem Vormonat so deutlich gestiegen wie zuletzt im Januar 2025. Grund hierfür waren höhere Preise für Metalle, Erdöl und Erdgas. Die Ausfuhrpreise nahmen mit +0,6 Prozent etwas schwächer zu, so dass sich die Terms of Trade saisonbereinigt um 0,4 Prozent gegenüber Dezember verschlechterten. In realer Rechnung dürften die Rückgänge bei den Aus- und Einfuhren damit noch stärker ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren weisen zu Jahresbeginn weiter auf eine Stabilisierung des Außenhandels hin, sie berücksichtigen aber noch nicht die jüngsten Entwicklungen des neuerlichen Nahost-Konfliktes. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Februar den zweiten Monat in Folge etwas verbessert und liegen mit 2,6 Saldenpunkten erstmals seit Oktober wieder im positiven Bereich. Der Automobilbau erwartet weiterhin steigende Auslandsumsätze, in der Chemie und im Maschinenbau wird dagegen weiterhin mit rückläufigen Exporten gerechnet.

Bei den Auftragseingängen aus dem Ausland kam es im Januar mit saisonbereinigt -7,1 Prozent gegenüber dem Vormonat zu einem Rückprall. Ohne Großaufträge bewegte sich die Nachfrage aus dem Ausland dagegen seitwärts. Neben rückläufigen Bestellungen von sonstigen Fahrzeugen gaben insbesondere die Order von Metallerzeugnissen, elektrischen Ausrüstungen und Maschinen nach. Der Dreimonatsvergleich weist mit +4,0 Prozent aber weiter eine tendenziell aufwärtsgerichtete Auslandsnachfrage auf.

Die außenwirtschaftliche Entwicklung bleibt volatil. Die zuletzt wieder deutlich gestiegenen handels- und geopolitischen Unsicherheiten erhöhen die Abwärtsrisiken für eine Erholung des Exportgeschäfts spürbar: Die global gestiegenen Öl- und Gaspreise und die erhöhte Volatilität an den Finanzmärkten infolge des Iran-Konflikts dämpfen die Stimmung von Konsumenten, Produzenten und Investoren und damit auch die Absatzperspektiven.

Industriekonjunktur schwächt sich ab

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde zu Jahresbeginn gedrosselt. Im Vormonatsvergleich ging sie preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,5 Prozent zurück. Im Dezember 2025 war es bereits zu einem Rücksetzer gekommen, der auf -1,0 Prozent aufwärts revidiert wurde. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich ergibt sich jedoch noch ein Plus von 0,9 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr liegt die Produktion arbeitstäglich bereinigt um 1,2 Prozent niedriger.

Ausschlaggebend für den Rückgang war eine deutlich abgeschwächte Industrieproduktion (-2,5 Prozent). Demgegenüber wurde der Ausstoß im Baugewerbe (+2,9 Prozent) sowie im Energiesektor (+10,3 Prozent) deutlich hochgefahren.

Innerhalb der Industrie verringerten insbesondere die Produzenten von Konsumgütern ihre Ausbringung (-4,2 Prozent). Auch die Erzeuger von Vorleistungs- (-2,6 Prozent) und Investitionsgütern (-1,6 Prozent) schränkten ihre Produktion im Vergleich zum Vormonat ein. Im Baugewebe kompensierte ein florierendes Ausbaugewerbe (+8,4 Prozent) einen witterungsbedingten Einbruch im Bauhauptgewerbe (-8,5 Prozent).

Ein Großteil der industriellen Wirtschaftszweige drosselte seine Produktion. Dazu zählten auch gewichtige Bereiche wie Kfz und Kfz-Teile (-1,2 Prozent), Metallerzeugnisse (-12,4 Prozent), elektrische Ausrüstungen (-4,4 Prozent) und Geräte zur Datenverarbeitung sowie elektronische und optische Erzeugnisse (-6,8 Prozent). Auch die Produktion der energieintensiven Industrien war mit einem Rückgang von 0,7 Prozent erneut abwärtsgerichtet. Produktionsausweitungen wiesen nur wenige Bereiche auf, darunter die Hersteller chemischer Erzeugnisse (+3,8 Prozent) und der Maschinenbau (+0,4 Prozent).

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe verzeichneten zu Jahresbeginn ebenfalls einen Rücksetzer: Das Ordervolumen fiel preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat deutlich um 11,1 Prozent geringer aus, nachdem es nach revidierten Angaben im Dezember um 6,4 Prozent zugelegt hatte. Die sich seit September 2025 mit kräftigen Auftragszuwächsen abzeichnende Expansion der Industrienachfrage hat sich damit zunächst nicht weiter fortgesetzt. Nachdem der Auftragsbestand in der Industrie infolge der umfangreichen öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben im vierten Quartal 2025 aufgrund von Großaufträgen stark anstieg, erscheint eine Konsolidierung zu Jahresbeginn nicht überraschend. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich nahmen die Bestellungen mit 7,4 Prozent weiter kräftig zu. Gleichzeitig lag das Niveau der Auftragseingänge arbeitstäglich bereinigt mit +3,7 Prozent oberhalb des Vorjahresmonats.

Ursächlich für die zum Jahresbeginn schwächere Nachfrage nach Industriegütern war insbesondere der deutliche Rückgang der inländischen Ordereingänge um 16,2 Prozent, die zuletzt überproportional expandierten. Aber auch die Nachfrage aus dem Ausland gab mit -7,1 Prozent spürbar nach. Hierin spiegelt sich vor allem die stark schwankende Entwicklung bei Großaufträgen wider. Aber auch ohne Großaufträge sind die Auftragseingänge im Januar leicht um 0,4 Prozent gesunken.

In den einzelnen Wirtschaftsbereichen waren im Januar vor allem bei den Produzenten von Investitionsgütern deutlich geringere Auftragseingänge zu beobachten als im Vormonat (-14,1 Prozent), gegenüber dem Vorjahresmonat fielen sie jedoch um 9,1 Prozent höher aus. Auch die Ordereingänge bei Gebrauchsgüterproduzenten (+5,1 Prozent) waren im Trend weiterhin aufwärtsgerichtet. Die Bestellungen von Vorleistungsgütern (-7,9 Prozent) sowie Verbrauchsgütern (-2,3 Prozent) sind im Januar hingegen abermals zurückgegangen.

Die Mehrheit der Wirtschaftszweige registrierte im Januar sinkende Auftragseingänge: Besonders deutlich fiel der Rückgang bei den Produzenten von Metallerzeugnissen (-39,4 Prozent) sowie der Metallerzeugung (-15,1 Prozent) aus. Aber auch im gewichtigen Maschinenbau (-13,5 Prozent), bei den Produzenten von EDV- und optischen Erzeugnissen (-11,1 Prozent) und den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen (-9,1 Prozent) gingen weniger Aufträge ein als im Vormonat. Spürbare Zuwächse konnten lediglich die Nachfrage von Kfz und Kfz-Teilen (+10,4 Prozent) sowie der sonstige Fahrzeugbau (+9,2 Prozent) verzeichnen.

Die jüngsten Stimmungsindikatoren aus dem Verarbeitenden Gewerbe wie der ifo Geschäftsklimaindex und der S&P-Einkaufsmanagerindex wiesen eine aufgehellte Einschätzung der aktuellen Geschäftslage, eine positive Auftragsentwicklung und gestiegene Produktionspläne auf. Allerdings ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten, die sich noch nicht in den Indikatoren widerspiegeln, und den deutlich gestiegenen Rohöl- und Gaspreisen auf den Weltmärkten das Risiko für einen Rückschlag bei der erwarteten Erholung der Industriekonjunktur deutlich gestiegen.

Erlöse im Einzelhandel nach Aufwärtsrevision rückläufig; Verbraucherunsicherheit hoch

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Januar um 0,9 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Dezemberwert deutlich nach oben revidiert wurde. Während der Handel mit Lebensmitteln im Vergleich zum Vormonat stagnierte, gab der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 1,7 Prozent nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im Januar ein Plus von 1,1 Prozent, wobei der Handel mit Lebensmitteln um 2,1 Prozent und der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 0,3 Prozent anstieg. Im Dreimonatsvergleich zeigte sich der Gesamtumsatz im Einzelhandel ebenfalls leicht aufwärtsgerichtet (+0,5 Prozent), wobei die Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln um 0,2 Prozent und die mit Lebensmitteln um 0,7 Prozent zulegten.

Der Umsatz im Gastgewerbe stieg im Gesamtjahr 2025 nominal um 1,4 Prozent, preisbereinigt ergab sich allerdings ein Rückgang um 2,1 Prozent, wobei sich Beherbergungsbranche und Gastronomie relativ ähnlich entwickelten. Gleichzeitig verbuchten die Beherbergungsbetriebe im zurückliegenden Jahr mehr Übernachtungen als jemals zuvor (+0,3 Prozent gegenüber dem bisherigen Rekordjahr 2024). Während Übernachtungen auf Campingplätzen 2025 deutlich anzogen, gingen solche in der Hotellerie leicht zurück. Im Berichtsmonat Dezember 2025 zeigte der Umsatz im Gastgewerbe im Vormonatsvergleich sowohl nominal als auch real ein leichtes Minus. Im Vergleich zum Dezember 2024 ergab sich ein realer Rückgang von 2,0 Prozent und ein nominaler Anstieg von 1,6 Prozent.

Nach einer starken zweiten Jahreshälfte 2025 ist das Kfz-Geschäft trotz neuer E-Autoförderung gemessen an den Neuzulassungen zunächst schwach in das neue Jahr gestartet. Im Februar stiegen die Neuzulassungen von Pkw insgesamt im Vormonatsvergleich wieder an (+3,0 Prozent), in der aussagekräftigeren Dreimonatsbetrachtung zeigt sich hingegen ein Rückgang um 5,5 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich ein Plus von 3,8 Prozent. Die PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen stiegen im Vormonatsvergleich um 5,4 Prozent und sanken in der Dreimonatsbetrachtung um deutliche 11,3 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahresmonat lagen die Neuzulassungen durch Privatpersonen um 0,9 Prozent höher. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im Februar um 1,9 Prozent und sanken in der Dreimonatsbetrachtung um 2,5 Prozent.

Nachdem sich der private Konsum im vierten Quartal 2025 gemäß Detailmeldung des Statistischen Bundesamtes deutlich belebt hat, zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung zu Jahresbeginn ein uneinheitliches Bild. Lt. Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im März mit einer Abnahme von 0,5 Zählern auf -24,7 Pt. eintrüben, nachdem es im Februar um 2,7 Pt. auf -24,2 Pt. gestiegen war. Negativ wirkten sich die Abnahme der Anschaffungsneigung und die Zunahme der Sparneigung aus. Letztere erreichte den höchsten Wert seit dem Finanz- und Wirtschaftskrisenjahr 2008. Die Einkommenserwartung legte erneut zu, während die Konjunkturerwartungen, die nicht Teil der Berechnung des GfK-Konsumklimas sind, sanken. Das HDE-Konsumbarometer trübte sich im März nach zwei Anstiegen in Folge ein. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) sank im Februar nach Zuwächsen im Vormonat um 3,6 Zähler auf -27,7 Pt. Sowohl die Geschäftslage als auch die Geschäftserwartungen wurden skeptischer beurteilt als noch im Januar.

Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine Seitwärtsbewegung der Konsumentwicklung im ersten Quartal 2026 hin. Zwar scheinen die Verbraucherinnen und Verbraucher Hoffnung auf gesamtwirtschaftliches Wachstum und persönliche Einkommenszuwächse zu schöpfen, zeigen sich aber dennoch zurückhaltend bei ihren Anschaffungen. Der neu entflammte Konflikt im Nahen Osten und die damit einhergehenden deutlichen Energiepreissteigerungen dürften die Unsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern erhöhen und das Konsumklima kurzfristig spürbar dämpfen.

Inflation im Februar bei knapp 2 Prozent

Die Inflationsrate lag im Februar bei +1,9 Prozent gegenüber Vorjahr und war damit gegenüber dem Januarwert von 2,1 Prozent leicht niedriger. Im Vormonatsvergleich erhöhten sich die Verbraucherpreise um +0,2 Prozent. Die Kerninflation lag im Februar mit +2,5 Prozent erneut deutlich über der Gesamtinflation. Dienstleistungspreise stiegen unverändert um +3,2 Prozent, während Güterpreise lediglich um +0,8 Prozent zulegten. Die Nahrungsmittelpreisinflation lag mit 1,1 Prozent wieder deutlich unter dem 12-Monatsdurchschnitt von 2,0 Prozent. Energiepreise fielen um 1,9 Prozent. Der leichte Rückgang der Gesamtinflation lässt sich neben erneut geringeren Energiepreisen vor allem auf einen schwächeren Preisanstieg bei Nahrungsmittel zurückführen. Auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen blieben die Preise insgesamt stabil: Die Erzeugerpreise ohne Energie verteuerten sich im Januar um 1,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Hier stechen lediglich Metalle mit +6,6 Prozent und Holz mit +7 Prozent mit hohen Raten hervor. Insgesamt wird die Inflation vor allem von binnenwirtschaftlichen Faktoren bestimmt, insbesondere von gestiegenen Löhnen und Kosten in Dienstleistungsbranchen wie Pflege, Gesundheit und sonstigen sozialen Dienstleistungen. Import- und Energiepreise wirkten bis jetzt dagegen weiterhin dämpfend. Im weiteren Jahresverlauf dürfte der Inflationsdruck aus dem Dienstleistungssektor anhalten. Infolge des Konflikts im Nahen Osten und der damit zusammenhängend deutlich erhöhten weltweiten Öl- und Gaspreise ist mit einer temporär erhöhten Inflationsrate in den kommenden Monaten zu rechnen.

Konjunkturelle Impulse kommen bisher nicht am Arbeitsmarkt an

Der Arbeitsmarkt zeigt weiterhin wenig Bewegung. So lag die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit im Februar mit einem Plus von eintausend Personen in etwa auf Vormonatsniveau und auch die Unterbeschäftigung blieb mit einem Rückgang um dreitausend Personen nahezu unverändert. Die Zahl der Erwerbstätigen ging im Januar um 13 Tsd. zurück. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im Dezember hingegen ein leichtes Plus von 5 Tsd. Personen. Die Beschäftigungsentwicklung ist dabei zunehmend durch den demographischen Wandel geprägt. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ging im Dezember gemäß vorläufigen Daten spürbar um 48 Tsd. Personen zurück. Die angezeigte Kurzarbeit dürfte im Februar wieder auf einem ähnlichen Niveau wie zum Jahresende 2025 liegen.

Die Arbeitsmarktfrühindikatoren trübten sich zuletzt abermals ein. Das IAB-Beschäftigungsbarometer verzeichnete im Februar einen spürbaren Rückgang und liegt mit 99,5 Punkten erstmals seit einem halben Jahr unterhalb der neutralen Schwelle von 100 Punkten. Insbesondere die Beschäftigungsaussichten für Arbeitslose haben sich demnach in den Wintermonaten verschlechtert. Auch das ifo Beschäftigungsbarometer hat den kräftigen Zuwachs des Vormonats zum Teil wieder eingebüßt. Die Beschäftigungsperspektiven im Dienstleistungssektor haben sich abermals eingetrübt. In der Industrie und im Handel deuten die Zeichen auf einen anhaltenden Stellenabbau, lediglich im Bauhauptgewerbe zeichnet sich ein leichter Beschäftigungsaufbau ab. Obwohl die Auftragslage der Unternehmen sich zu Jahresbeginn leicht verbesserte, bleibt die Arbeitskräftenachfrage somit insgesamt noch verhalten. Eine Trendwende am Arbeitsmarkt ist daher aktuell nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Dezember 2025 um 13,5 Prozent gegenüber dem Monat November auf 2.037 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Dezember 2024 lag sie 13,7 Prozent höher. Im Vergleich zum Dezember-Mittelwert 2016 – 2019 entspricht dies einer Veränderung von +36 Prozent. Im Gesamtjahr 2025 wurden 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das entspricht einem Anstieg von 10,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Eine höhere Fallzahl wurde zuletzt im Jahr 2014 mit 24.085 Unternehmensinsolvenzen verzeichnet.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Februar mit 1.466 Insolvenzen einen Anstieg von fünf Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von zwei Prozent gegenüber Februar 2025 aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten (23.000) ist im Vergleich zum Vormonat um 38 Prozent gestiegen und lag damit 22 Prozent über dem Wert von Februar 2025.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung

Das FG Münster hat entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (Az. 5 K 90/21 U).

FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 5 K 90/21 U vom 27.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: V R 5/26)

Mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. 5 K 90/21 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.

Die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden habe, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe.

Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an.

Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setze voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend habe die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit einen Rechtsschein begründet. Sie habe der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass § 14c UStG dem Schutz des Steueraufkommens diene. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall habe eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibe die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen werde.

Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2026

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Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist lt. FG Münster nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (Az. 15 K 1605/24 G).

FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 15 K 1605/24 G vom 17.02.2026

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Februar 2026 (Az. 15 K 1605/24 G) entschieden.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – unterhielt umfangreichen Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG, die ihrerseits gewerblich tätig war.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, wonach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (gewerbliche Beteiligungseinkünfte) nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte, sei daher nicht anwendbar. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung und setzte für die Klägerin entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest.

Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. Da die Klägerin bereits aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte gewerblich tätig sei („Abfärbung“), scheide eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG aus. Deshalb dürfe in Fällen der „aufwärts abgefärbten“ Personengesellschaften, die selbst vermögensverwaltend tätig sind und gewerbliche Beteiligungseinkünfte beziehen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG anzunehmen sein.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dann geboten, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliege. Die Gewerblichkeit entfiele daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht blieben. Die parallel bestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lebe mit dem Ende der originär oder „abgefärbten“ gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer; eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu Gunsten der Klägerin sei daher nicht geboten.

Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2026

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