Schaden am Auto des Bruders: Kein Zahlungsanspruch gegen Versicherung nach eigener Schadensregulierung

Das AG München entschied, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines von ihm bereits selbst an den Geschädigten gezahlten Schadens gegen seine Haftpflichtversicherung hat (Az. 172 C 8761/25).

AG München, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 172 C 8761/25 vom 18.11.2025 (rkr)

Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des Bruders rutschte er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 Euro, die Wertminderung 529,04 Euro und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 Euro.

Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung. Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die Beklagte damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.

Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 ab und führte u. a. aus:

„Nach […] geltenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.

[Vom] Versicherungsschutz umfasst ist:

  • A) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
  • B) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
  • C) die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. […]

Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. [Das Gesetz stellt in § 100 VVG n. F.] nun ausdrücklich klar, dass der [Versicherer] nicht etwa dem [Versicherungsnehmer] eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen hat […]. Zur Zahlung an den [Versicherungsnehmer] ist der [Versicherer] grds. nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt […]. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungsanspruch wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls. […]

Auch eine Umdeutung der Klage […] kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne Erfolgsaussichten wäre: In der [Haftpflichtversicherung] kann der [Versicherungsnehmer] grds. nur auf Feststellung klagen, dass der [Versicherer] wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung [Versicherungsschutz] zu gewähren habe […]. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche […] gewährt worden ist, wäre eine solche Feststellungsklage auch unbegründet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Viele Mittelständler ziehen sich aus dem US-Geschäft zurück

Die Handels-, Wirtschafts- und Außenpolitik der seit Anfang 2025 amtierenden US-Regierung trifft auch den deutschen Mittelstand. 52 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalten, berichten über negative Auswirkungen auf ihr Geschäft. Nur rund sieben Prozent haben vom politischen Kurswechsel in den USA profitiert. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Sonderbefragung von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.03.2026

  • 52 Prozent der Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA berichten über negative Auswirkungen der aktuellen US-Politik auf ihr Geschäft
  • Nur noch 11,3 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen haben Geschäftsbeziehungen in die USA

Die Handels-, Wirtschafts- und Außenpolitik der seit Anfang 2025 amtierenden US-Regierung trifft auch den deutschen Mittelstand. 52 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalten, berichten über negative Auswirkungen auf ihr Geschäft. Für 36 Prozent haben sich bisher keine Änderungen ergeben. Nur rund sieben Prozent haben vom politischen Kurswechsel in den USA profitiert. Dies dürften insbesondere Unternehmen mit Produktionsstandorten in den USA sowie Unternehmen aus speziellen Branchen wie der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie sein.

Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Sonderbefragung von KfW Research im Januar 2026 unter kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.

Als Konsequenz auf die veränderte Lage geben viele Mittelständler ihr US-Geschäft auf. So ist der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA zwischen September 2019 und Januar 2026 deutlich von 18,7 Prozent auf 11,3 Prozent zurückgegangen.

Vor allem aus dem direkten und indirekten Export haben sich viele Unternehmen zurückgezogen: Im Januar 2026 hatten nur noch 5,8 Prozent der insgesamt 3,9 Millionen deutschen Mittelständler Kunden in den USA, 2019 waren es noch 7,1 Prozent und 2025 sogar 8,5 Prozent. Zudem hatten im Januar 2026 lediglich 3,0 Prozent noch Kunden in Deutschland oder anderen Ländern der Europäischen Union, die wiederum in die USA exportieren – nach 7,4 Prozent im Jahr 2019 und 5,1 Prozent im Jahr 2025.

„Die Zollpolitik der US-Regierung belastet den deutschen Mittelstand. Die Unternehmen sind außerdem sehr verunsichert über die künftige Entwicklung der US-Politik. Verschärft wird die Lage durch das Urteil des US-Supreme Courts, der einen großen Teil der Zölle für unwirksam erklärt hat. Die Zurückhaltung deutscher Unternehmen auf dem US-Markt dürfte noch so lange anhalten, bis sie wieder mehr Vertrauen in die amerikanische Wirtschaftspolitik haben“, so Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

Das BMF hat aufgrund des BFH-Urteils V R 25/21 die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken neu geregelt (Az. III C 3 – S 7117-e/00003/005/058).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 vom 03.03.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes:

I. Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung der Rechtsprechung

1 Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 – entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

2 Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

3 Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.

4 Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache C-288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 – III C 2 – S 7106/00069/003 (COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen) Arbeitsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).

b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:

4Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, Finanzamt Saarbrücken).“

2. Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze und 5.

Anwendungsregelung

7 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG bestimmt wird.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/4550) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2026

Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (21/4550) vor. Nach Ansicht der Bundesregierung berücksichtigt die starre Beschränkung auf Angehörige den gesellschaftlichen Wandel und das Vordringen alternativer Lebenskonzepte nicht, die an die Stelle traditioneller familiärer Bindungen getreten seien. Damit soll die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden. In „Tax Law Clinics“ sollen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen Hilfeleistungen in Steuersachen angeboten werden. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.

Außerdem ist in dem Gesetzentwurf eine Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vorgesehen. Deren Beratungsbefugnis soll erweitert werden.

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes. Damit soll eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vorgenommen werden. Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 187/2026

Powered by WPeMatico

AMLA-Konsultation über technische Regulierungsstandards

Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.

BRAK, Mitteilung vom 13.03.2026

Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.

Die BRAK begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll. Dem widerspricht jedoch, dass die Bewertungen und Reaktionen auf Verstöße gleichzeitig im Ermessen der einzelnen Aufseher stehen sollen. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor wirft dies die Frage auf, wie die verschiedenen Indikatoren und Bewertungskriterien konkret auf niedergelassene Einzelanwälte angewendet werden sollen.

Darüber hinaus befürchtet die BRAK u. a. angesichts der Komplexität des Verordnungsentwurfs Schwierigkeiten bei seiner Anwendung und damit eine geringe Wirksamkeit der Regelungen. Dies liegt schon an den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 05/2026

Powered by WPeMatico

Neue Vorschriften zum Schutz von Pauschalurlaubern

Am 12.03.2026 gaben die Abgeordneten im EU-Parlament grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.03.2026

  • Klarere Definition einer Pauschalreise
  • Regeln für die Verwendung von Gutscheinen
  • Stornierung ohne Strafgebühren, wenn außergewöhnliche Umstände am Zielort oder Abfahrtsort eintreten oder wenn diese die Reise erheblich beeinträchtigen

Am Donnerstag gaben die Abgeordneten grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.

Die aktualisierte Richtlinie, über die bereits eine Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten erzielt wurde, präzisiert, welche Reisen und Dienstleistungen als Pauschalreise betrachtet werden können. Sie legt zudem Regeln für die Verwendung von Gutscheinen und die Bedingungen fest, unter denen Kunden ihre Reise kostenlos stornieren können.

Definition einer Pauschalreise

Die neuen Vorschriften präzisieren, welche Kombinationen von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellen. Dies hängt in erster Linie davon ab, wann und wie die Kombination von Dienstleistungen gebucht wird. Bei einem Online-Kauf, bei dem verknüpfte Buchungsverfahren die Kombination von Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen ermöglichen, gelten sie beispielsweise als Pauschalreise, wenn der erste Unternehmer die personenbezogenen Daten des Reisenden an die anderen Unternehmer übermittelt und der Vertrag über alle Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden geschlossen wird.

Wenn der Reiseveranstalter die Kundinnen und Kunden dazu auffordert, zusätzliche Dienstleistungen zu buchen, muss der Kunde informiert werden, wenn diese keine Pauschalreise mit den zuvor gebuchten Leistungen bilden.

Gutscheine

Mit der aktualisierten Richtlinie werden Vorschriften für die Verwendung von Gutscheinen eingeführt, die vor allem während der Corona-Pandemie weit verbreitet waren. Verbraucher haben das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung zu beantragen. Gutscheine haben eine maximale Gültigkeit von zwölf Monaten und Kunden haben Anspruch auf eine Rückerstattung für vollständig oder teilweise nicht verwendete und abgelaufene Gutscheine. Unternehmen dürfen die Auswahl an Reiseleistungen für Gutscheininhaber nicht einschränken.

Stornierungsgebühren

Nach den geltenden Regeln können Kunden ihre Reisepläne ohne Stornogebühren oder Strafen stornieren, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Dies wird nun auf unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse ausgeweitet, die sowohl am Abfahrtsort eintreten als auch die Reise erheblich beeinflussen können. Die Feststellung, ob die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine kostenlose Stornierung zu rechtfertigen, würde von Fall zu Fall erfolgen. Offizielle Reiseempfehlungen können hierfür als Anhaltspunkte dienen.

Fristen für Bearbeitung von Beschwerden und Erstattungen

Wenn sie eine Beschwerde über eine Dienstleistung erhalten, müssen Reiseveranstalter eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen einreichen und sich innerhalb von 60 Tagen rückmelden. Wenn der Reiseveranstalter in Konkurs geht, müssen Kundinnen und Kunden ihr Geld für stornierte Dienstleistungen innerhalb von sechs Monaten (neun Monate bei sehr komplexen Konkursen) aus der Insolvenzgarantie zurückerstattet bekommen. Die standardmäßige 14-Tage-Frist für Rückerstattungen bei Reisestornierung bleibt unverändert.

Das Parlament hat die Richtlinie mit 537 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen angenommen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte der Berichterstatter des Parlaments für das Dossier Alex Agius Saliba (S&D, MT): „Diese aktualisierten Vorschriften schützen Verbraucher, wenn bei ihrer Pauschalreise etwas schiefgeht. Bei außergewöhnlichen Umständen, die einen Teil ihrer Reise beeinträchtigen, können Reisende stornieren und erhalten eine vollständige Rückerstattung. Die Annahme von Gutscheinen durch Verbraucher bleibt freiwillig, sie können stattdessen auch eine Rückerstattung verlangen. Reiseunternehmen sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen auf Beschwerden zu reagieren, und ein solider Insolvenzschutz stellt sicher, dass im Falle einer Insolvenz die finanziellen Verluste nicht auf die Familien abgewälzt werden.“

Nächste Schritte

Der Rat muss die Rechtsvorschriften nun auch annehmen, bevor der Text im Amtsblatt veröffentlicht wird und die neuen Regeln in Kraft treten. Die EU-Mitgliedstaaten haben ab dem Datum des Inkrafttretens 28 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um mit der Anwendung der neuen Bestimmungen zu beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

Powered by WPeMatico

beSt – Handlungsbedarf prüfen: Kurzfristiger Austausch einer technischen Komponente innerhalb des EGVP-Rechtsverkehrs kann Versand über beSt ab dem 16.03.2026 beeinträchtigen

Im EGVP-Nachrichtenverkehr wurde kurzfristig eine Aktualisierung einer zentralen technischen Komponente (sog. VAS-Zertifikat) angekündigt. Dieser Wechsel erfolgte aufgrund externer Entscheidung ohne vorherige Information und Abstimmung mit der BStBK und ihrem technischen Dienstleister.

BStBK, Mitteilung vom 12.03.2026

Im EGVP-Nachrichtenverkehr wurde kurzfristig eine Aktualisierung einer zentralen technischen Komponente (sog. VAS-Zertifikat) angekündigt. Dieser Wechsel erfolgte aufgrund externer Entscheidung ohne vorherige Information und Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und ihrem technischen Dienstleister.

Da den angebunden Fachsoftware-Herstellern dadurch eventuell nicht ausreichend Zeit bleibt, ihre Software entsprechend anzupassen, kann es bei Nutzerinnen und Nutzern des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zu Einschränkungen kommen.

Konkret bedeutet dies:

  • Der Abruf von Nachrichten über das beSt bleibt weiterhin möglich.
  • Der Versand von Nachrichten und die Suche nach SAFE-Adressen kann jedoch ab dem 16.03.2026 vorübergehend nicht funktionieren.

Dies tritt nicht ein, wenn bis zum 16.03.2026, 08:00 Uhr:

  • Die „COM Vibilia StB Edition“:
    • Installer-Version (Windows OS) auf die Version 3.3.6 aktualisiert wurde
    • Offline-Installation (Windows OS) auf die Version 2.7.0 aktualisiert wurde
    • Offline-Installation (Linux) auf die Version 2.7.0 aktualisiert wurde
    • MAC-Installation ist noch in Prüfung
  • Die Fachsoftware-Hersteller rechtzeitig ein Software-Update eingespielt haben. Dies betrifft alle Fachsoftware-Hersteller, die das beSt in ihre Kanzlei-Software integriert haben.

Konkreter Handlungsbedarf

Wird das beSt nicht über eine Fachsoftware-Lösung, sondern über die „COM Vibilia StB Edition“ genutzt, muss der Client in jedem Falle neu installiert werden. Die aktualisierte Version (Versionsnummer siehe oben) ist ab sofort verfügbar unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/service-support#downloads.

Die Fachsoftware-Hersteller arbeiten bereits an Lösungen.

Hinweis

Bei technischen Fragen oder Problemen steht der offizielle beSt-Support zur Verfügung. Telefonisch erreichen Sie unseren Service unter 0800 / 382 382 3 oder per E-Mail: service@bstbk-steuerberaterplattform.de.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Powered by WPeMatico

Schulgeld für Privatschule erhöht nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Das BSG hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Az. B 4 AS 8/25 R).

BSG, Pressemitteilung vom 13.03.2026 zum Urteil B 4 AS 8/25 R vom 12.03.2026

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Az. B 4 AS 8/25 R). Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern. Die Klägerin ist mit ihrer Revision ohne Erfolg geblieben.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.

Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.

Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.

Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2025: +10,3 % zum Vorjahr

Im Jahr 2025 haben die deutschen Amtsgerichte 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 10,3 % mehr als im Vorjahr, nachdem die Zahl bereits 2024 und 2023 jeweils um mehr als 20 % angestiegen war.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.03.2026

Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2025: +8,4 % zum Vorjahr

Im Jahr 2025 haben die deutschen Amtsgerichte 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 10,3 % mehr als im Vorjahr, nachdem die Zahl bereits 2024 und 2023 jeweils um mehr als 20 % angestiegen war (2024 zum Vorjahr: +22,4 %, 2023 zum Vorjahr: +22,1 %). Höher als 2025 hatte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen zuletzt im Jahr 2014 mit 24.085 Fällen gelegen. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auf 32.687 Fälle gestiegen.

Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Jahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 47,9 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 58,1 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als 2025. So gab es im Jahr 2025 weniger „Großinsolvenzen“ (-15,6 % beziehungsweise -49 Fälle) mit einer Forderungssumme von 25 Millionen Euro und mehr als im Jahr 2024.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Jahr 2025 insgesamt 69 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 133 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 108 Fällen und das Baugewerbe mit 104 Insolvenzen sowie die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 100 Fällen.

Dezember 2025: 13,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Dezember 2025 verzeichneten die Amtsgerichte insgesamt 2.037 beantragte Unternehmensinsolvenzen, das waren 13,7 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Die Forderungen der Gläubiger summierten sich auf 3,6 Milliarden Euro. Im Vorjahreszeitraum hatten sie bei 5,8 Milliarden Euro gelegen.

8,4 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2025 als im Vorjahr

Im Jahr 2025 gab es 77.219 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 8,4 % mehr als im Vorjahr. Im Dezember 2025 erfassten die Amtsgerichte insgesamt 6.278 Verbraucherinsolvenzen und damit 12,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Großhandelspreise im Februar 2026: +1,2 % gegenüber Februar 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Februar 2026 um 1,2 % höher als im Februar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat Januar 2026 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.03.2026

Großhandelsverkaufspreise, Februar 2026
+1,2 % zum Vorjahresmonat
+0,6 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Februar 2026 um 1,2 % höher als im Februar 2025. Im Januar 2026 sowie im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei +1,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat Januar 2026 um 0,6 %.

Gestiegene Preise für Nicht-Eisen-Erze, -Metalle und -Metallhalbzeug sowie für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Februar 2026 der Preisanstieg bei Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 44,9 % über denen von Februar 2025. Gegenüber dem Vormonat Januar 2026 stiegen sie ebenfalls deutlich (+5,2 %).

Auch bedeutend für die Preisentwicklung gegenüber dem Vorjahresmonat war der Preisanstieg im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (+0,8 % gegenüber Februar 2025). Insbesondere Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten erheblich mehr als im Vorjahresmonat (+9,1 % gegenüber Februar 2025). Mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist auch für Fleisch und Fleischwaren (+3,7 % gegenüber Februar 2025).

Niedriger als im Februar 2025 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-7,4 % gegenüber Februar 2025, +1,8 % gegenüber Januar 2026) sowie im Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-6,6 % gegenüber Februar 2025 und -0,2 % gegenüber Januar 2026).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Mineralölerzeugnisse (-3,9%), gegenüber Januar 2026 stiegen die Preise allerdings um 2,6 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico