Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum sog. kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen genügen dem Erfordernis der Bezifferung

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind (Az. IV ZR 184/24).

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil IV ZR 184/24 vom 18.03.2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der beklagte Versicherer bietet Lebens- und Rentenversicherungen an, bei denen er Klauseln (zum Wortlaut vgl. weiter unten) verwendet, die ihn bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer zu einem Stornoabzug berechtigen, der bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen kann. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug fünf, zehn oder 15 Prozent des Deckungskapitals betragen oder ganz entfallen.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält diese Klauseln für unwirksam. Sie seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. In der Vorinstanz hat der Kläger den beklagten Versicherer darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus hat er Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich hat er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger von dem beklagten Versicherer die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. Ferner hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die vollständige Abweisung der Klage, während sich der Kläger mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge wendet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Beide Rechtsmittel waren erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.

Den sich hiernach aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung werden die vom beklagten Versicherer verwendeten Klauseln gerecht. Sie schließen Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus. Zudem ermöglichen sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe. Die in den Klauseln beschriebenen Berechnungsverfahren können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird für den Versicherungsnehmer dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit mit ihm zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.

Die Anschlussrevision des Klägers hatte Erfolg. Sie richtet sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist. Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ergeben könnte, und sich zudem herausstellt, dass dieser Anspruch ohne die begehrte Auskunft praktisch nicht verwirklicht werden kann.

Die Klauseln haben folgenden Wortlaut:

„Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.

  • Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
  • Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug

Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen.“

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 169 Rückkaufswert

…

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

…

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

…

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Teilhabeleistungen für dreiwöchige Japanreise

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten von über 50.000 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Beschluss L 2 SO 4027/25 ER-B vom 29.01.2026

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten in Höhe von rund 50.000 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden.

Der Antragsteller sitzt im Rollstuhl und ist 24 Stunden pro Tag auf die Betreuung durch Assistenzkräfte angewiesen. Hierfür erhält er monatlich Teilhabeleistungen in Höhe von 25.000 Euro. Er wird in seiner eigenen Wohnung versorgt und ist Student in einem Masterstudiengang. Als Werkstudent verdient er bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen umgerechnet knapp 1.400 Euro. Aufstockend erhält er Grundsicherungsleistungen.

Zur Finanzierung einer geplanten dreiwöchigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von rund 50.000 Euro bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Landkreis. Hiervon sollten u. a. die Mehrkosten des aufgrund seiner Behinderung notwenigen Fluges in der Business Class sowie die Lohn- und Reisekosten für die drei während der Reise benötigten Assistenten bezahlt werden. Der zuständige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab.

Bereits das Sozialgericht Konstanz hatte das in einem Eilverfahren geltend gemachte Begehren abgelehnt. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Er hat – orientiert an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – zwar festgestellt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden können, die für eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise, erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigen eines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivität. Eine Übernahme kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nicht behinderungsbedingten Kosten für die vom Antragsteller geplante Fernreise waren mit rund 4.000 Euro mehr als doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einem „Durchschnittsbürger“ für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Sie konnten damit nicht als angemessen gewertet werden. Damit kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die begehrten behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Der Senat konnte zudem keine Üblichkeit für solche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch des Antragstellers nach einer besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar ist, steht Studierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, […]. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. […]

(2): Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

[…]

2. Assistenzleistungen,

§ 78 Assistenzleistungen

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Erschließungsbeiträge für Straße „Am Birkenflur“ in Buchen rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt Az. 12 K 8337/25 u. a.).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zu den Urteilen 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25 und 12 K 8451/25 vom 10.03.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit zwischenzeitlich den Beteiligten zugestellten Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2026 die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Buchen-Waldhausen, die im Geltungsbereich eines 1975 beschlossenen Bebauungsplans liegen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans wird die Erschließungsstraße in Form einer Fahrbahn, eines beidseitigen Gehweges und am westlichen Ende mit Parkplätzen dargestellt. In den Folgejahren wurden provisorisch eine Baustraße und eine Kanalisation errichtet, im Jahr 1981 eine gewisse Straßenbeleuchtung angebracht und im Jahr 1982 eine rudimentäre Straßenentwässerung sowie lediglich eine 8 cm dicke Asphalttragschicht hergestellt. Die beklagte Stadt setzte teils gegenüber den damaligen Eigentümern Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag fest. Im Jahr 2017 errichtete die Stadt die Straße nach Maßgabe eines von ihr beschlossenen Bauprogramms. Nach Eingang der letzten Rechnung im Jahr 2019 setzte die Beklagte mit Bescheiden vom Dezember 2022 gegenüber den Klägern jeweils einen Erschließungsbeitrag zwischen etwa 15.000 und 30.000 Euro fest. Die Vorausleistung wurde auf den geforderten Zahlbetrag angerechnet. Die von den Klägern erhobenen Widersprüche blieben erfolglos.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin erhobenen Klagen als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der Erschließungsbeiträge sei rechtmäßig. Die Straße „Am Birkenflur“ sei als eigenständige Erschließungsanlage zu werten. Die Straße sei auch nicht vor dem hier streitigen Ausbau im Jahr 2017 endgültig fertiggestellt gewesen. Sie habe zuvor entgegen der Erschließungssatzung der Stadt Buchen keine Asphaltdecke und keine befestigte Straßenbegrenzung aufgewiesen. Die Straßenentwässerung und Beleuchtung seien zuvor nach den technischen Standards unzureichend gewesen. Des Weiteren scheitere die Festsetzung der Erschließungsbeiträge nicht an der Vorschrift, nach der die Abgabe spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden müsse. Die mit der Erschließungsanlage bezweckte Vorteilslage sei mit der im Jahr 1982 errichteten Ausführung der Straße noch nicht eingetreten. Denn der damalige Ausbau habe nicht dem von der Beklagten für die Straße geplanten Ausbauprogramm entsprochen. Ein Gehweg und Parkplätze hätten gefehlt; die Straßenentwässerung und -beleuchtung seien für die Länge der Straße unzureichend gewesen. Die Beklagte habe den Ausbau auch zu keiner Zeit aufgegeben. Durch den Ausbau im Jahr 2017 sei die Straße erstmals endgültig hergestellt worden. Die Höhe der Erschließungsbeiträge sei nicht zu beanstanden. Anders als die Kläger meinten, sei ein Hinterliegergrundstück nicht in die Verteilung der Kosten einzubeziehen. Denn dieses nutze die Straße nicht zur eigenen Erschließung.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen (Az. 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25 und 12 K 8451/25).

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes sollen zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 gesenkt werden. Dazu hat das BMF einen Gesetzentwurf vorgelegt.

BMF, Mitteilung vom 18.03.2026

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist als Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 erfolgte Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen.

Die Spitzen der Koalitionsfraktionen der 21. Legislaturperiode haben sich am 13. November 2025 darauf verständigt, die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen zu wollen. Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes sollen zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 gesenkt werden. Die hierdurch entstehenden Steuermindereinnahmen im Einzelplan 60 werden durch Einsparungen im Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet. Die gesetzlichen Steuersätze gemäß § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) sollen wie folgt geändert werden:

  • Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 LuftVStG soll von 15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt werden.
  • Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des LuftVStG soll von 39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt werden.
  • Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 LuftVStG soll von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Das volle Potenzial des Binnenmarktes nutzen: EU-Kommission legt Vorschlag für „EU Inc.“ vor

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für „EU Inc.“ vorgelegt, ein sog. 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rahmen. Dieser freiwillige, digitale europäische Rahmen soll Unternehmen in der EU die Gründung, EU-weite Tätigkeit und Expansion erleichtern und sie letztlich dazu bewegen, in Europa zu bleiben – oder nach Europa zurückzukehren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Die Europäische Kommission hat heute ihren Vorschlag für „EU Inc.“ vorgelegt, ein sog. 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rahmen. Dieser freiwillige, digitale europäische Rahmen soll Unternehmen in der EU die Gründung, EU-weite Tätigkeit und Expansion erleichtern und sie letztlich dazu bewegen, in Europa zu bleiben – oder nach Europa zurückzukehren. Derzeit müssen innovative Unternehmen, die in der EU expandieren möchten, durch eine fragmentierte Rechtslandschaft, 27 nationale Rechtssysteme und mehr als 60 gesellschaftsrechtliche Formulare navigieren. Diese Komplexität kann die Gründung eines Unternehmens um Wochen oder sogar Monate verzögern.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Europa hat das Talent, die Ideen und den Ehrgeiz, der beste Ort für Innovatoren werden. Doch derzeit stehen europäische Unternehmer, die skalieren wollen, 27 Rechtssystemen und mehr als 60 Formularen gegenüber. Mit EU Inc. machen wir es drastisch einfacher, ein Unternehmen in ganz Europa zu gründen oder zu expandieren. Jeder Unternehmer wird in der Lage sein, innerhalb von 48 Stunden ein Unternehmen zu gründen, egal wo in der Europäischen Union und vollständig online. Dieser entscheidende Schritt ist erst der Anfang. Unser Ziel ist klar: ein Europa – ein Markt – bis 2028.“

Empfehlung des Draghi-Berichts

Die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung sieht ein einheitliches harmonisiertes Regelwerk vor, das Unternehmen wählen können, anstatt verschiedene nationale Regime anwenden zu müssen.

Der Draghi-Bericht hatte die dringende Notwendigkeit hervorgehoben, die Wettbewerbsfähigkeit Europas, u. a. durch Erleichterung der Expansion innovativer Unternehmen, zu steigern.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Unfälle mit E-Scootern: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett am 18.03.2026 beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen also künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.

Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„E-Scooter polarisieren: Für viele sind sie ein praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte Roller auf Gehwegen. Wir stellen fest, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern Jahr für Jahr steigen. Mit klaren Haftungsregeln will ich dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen. Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist. Deshalb verbessern wir die Haftungsregeln für E-Scooter. Vor allem die Anbieter will ich stärker in die Pflicht nehmen: Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, müssen sie dafür auch haften. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos – denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kabinett beschließt Erleichterung für Familien: Künftig soll das Kindergeld ab Geburt ohne Antrag ausgezahlt werden

Das Bundeskabinett hat am 18.03.2026 den Gesetzentwurf für das antragslose Kindergeld beschlossen. Das Kindergeld soll künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden.

BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Die Bundesregierung möchte bürokratische Hürden für Familien abbauen. Heute hat das Kabinett den Gesetzentwurf für das antragslose Kindergeld beschlossen. Das Kindergeld soll künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden.

Das ist eine große Entlastung für Familien in der Zeit nach der Geburt, ein wichtiger Baustein für Bürokratieabbau und ein weiterer Schritt hin zu einem modernen Staat. Die antragslose Auszahlung des Kindergelds ist im Koalitionsvertrag vereinbart und entspricht einer Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform.

Mit der Änderung wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das bringt erhebliche Erleichterungen für hunderttausende Eltern. Das BMF rechnet damit, dass ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.

„Wir wollen einen modernen Staat, der für die Menschen da ist. Auf dem Weg dahin sind wir heute wieder einen Schritt weitergekommen. Das Kindergeld kann künftig ohne Antrag ausgezahlt werden. Unseren Gesetzentwurf, mit dem wir das möglich machen, haben wir heute im Kabinett beschlossen. Damit entlasten wir Familien und schaffen Bürokratie ab. Wir wollen, dass Eltern in der aufregenden Zeit nach der Geburt voll und ganz für ihr Baby da sein können, statt sich mit unnötigem Papierkram herum zu schlagen. Es freut mich sehr, dass wir damit Familien das Leben ein Stück leichter machen können.“

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil

„Wir wollen den Sozialstaat transparenter, effizienter und bürgernäher machen. Als erste der von der Sozialstaatskommission dazu vorgeschlagenen Maßnahmen setzen wir nun das antragslose Kindergeld um. Gerade junge Eltern haben oft alle Hände voll zu tun und keine Zeit für bürokratische Verfahren. Mit dem antragslosen Kindergeld entlasten wir sie.“

Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es wird monatlich als Steuervergütung gezahlt. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Seit dem Jahr 2024 ist es Eltern bereits möglich, vorausgefüllte Anträge für das Kindergeld zu nutzen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Verfahren soll für Eltern nun noch deutlich vereinfacht werden.

Das Gesetz soll mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:

  1. In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  2. In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
    • mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
    • von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
    • mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Zum Verfahren: Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das Bundeszentralamt für Steuern von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten.

Bürgerinnen und Bürger können dem Bundeszentralamt für Steuern schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden.

Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch beim antragslosen Kindergeld kommen die etablierten und ständig weiterentwickelten Mechanismen zur Anwendung, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu verhindern.

Neben dieser direkten Unterstützung von Familien investiert die Bundesregierung massiv in die Betreuung und Bildung von Kindern, um die Chancengleichheit für alle Kinder weiter zu stärken. Von 2026 bis 2029 stellt der Bund jährlich fast eine Milliarde Euro für den Ausbau der Kinderbetreuung zur Verfügung. Hinzu kommen weitere 2,5 Milliarden Euro für die Digitalisierung an den Schulen. Alleine im Jahr 2026 kommen darüber hinaus 1,1 Milliarden Euro für Kinder- und Jugendhilfe hinzu.

Das BMF plant noch weitere Maßnahmen, die den Kontakt von Bürgerinnen und Bürgern mit der Verwaltung vereinfachen sollen. So arbeitet das BMF daran,

  • für einfache Steuerfälle die vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärung auszuweiten,
  • die Sprache der Verwaltung verständlicher und bürgerfreundlicher zu machen – z.B. in einem Projekt gemeinsam mit den Ländern zum Einkommensteuerbescheid und
  • das Mitteilungsschreiben zur Vergabe der Steuer-ID gemeinsam mit dem Bundeszentralamt für Steuern verständlicher und bürgernäher zu formulieren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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IW-Prognose: Wo die Immobilienpreise bis 2035 steigen – und wo nicht

In wirtschaftsstarken Regionen steigen die Immobilienpreise bis 2035 weiter – in strukturschwachen Kreisen hingegen sinken sie. Das zeigt eine neue Prognose des IW Köln für alle 400 deutschen Kreise.

IW Köln, Pressemitteilung vom 18.03.2026

In wirtschaftsstarken Regionen steigen die Immobilienpreise bis 2035 weiter – in strukturschwachen Kreisen hingegen sinken sie. Das zeigt eine neue Prognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) für alle 400 deutschen Kreise.

Die Preise für Wohnimmobilien in wirtschaftsstarken Metropolregionen und in gut angebundenen Umlandkreisen steigen bis 2035 weiter an. In strukturschwachen und schrumpfenden Regionen sinken die Preise kaufkraftbereinigt hingegen. Das zeigt eine datenbasierte Prognose, die das IW im Auftrag des Bundesverbands der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) erstellt hat. Sie beinhaltet für alle 400 deutschen Kreise Daten zu Immobilienpreisen, Demografie, Einkommen und Arbeitsmarkt. Entscheidend ist demnach nicht die Frage Stadt oder Land, sondern die wirtschaftliche Zentralität einer Region: Wer gut an große Arbeitsmärkte angebunden ist, profitiert.

Schere zwischen Regionen wird größer

Regionen, in denen schrumpfende Bevölkerungszahlen und schwache Arbeitsmärkte zusammentreffen, geraten am stärksten unter Druck – etwa weite Teile Ostdeutschlands abseits der Metropolen, das Saarland, ländliche Kreise in Rheinland-Pfalz und das Ruhrgebiet. In den am härtesten betroffenen Regionen, wie dem Erzgebirgskreis, der Vulkaneifel oder Kronach, werden Immobilien bis 2035 fast ein Fünftel ihres Werts verlieren. Zusätzlich unter Druck stehen Kreise mit Automobil- oder energieintensiver Industrie wie Zwickau. Der Umbau zu einer klimaneutralen Produktion kann Arbeitsplätze und Kaufkraft kosten und die Nachfrage nach Immobilien weiter bremsen. Langfristig bietet die Transformation zwar Chancen, kurzfristig überwiegen jedoch die Risiken.

Auf der Gewinnerseite stehen vor allem die großen Metropolregionen wie Hamburg, Berlin oder Frankfurt sowie deren gut angebundenes Umland. In Bayern und Baden-Württemberg profitieren auch ländlichere Kreise – die stärksten Regionen legen um mehr als zwei Prozent pro Jahr zu. Auffällig: München selbst gehört nicht zur Spitzengruppe – dafür aber fast das gesamte Umland der bayerischen Landeshauptstadt. In Nordrhein-Westfalen ist Köln die einzige Stadt, für die die Prognose ein deutliches Wachstum ausweist.

Neubau in Metropolen, Erhalt auf dem Land

„Wohnungspolitik muss stärker regional denken“, sagt IW-Immobilienexperte Pekka Sagner. In strukturschwachen Regionen drohe der Immobilienmarkt aufgrund fehlender Gewinnaussichten für Investitionen zusammenzubrechen. Dort müsse es darum gehen, den Bestand zu erhalten, energetisch zu modernisieren und lokale Wohnungsmärkte langfristig zu stabilisieren. In den Wachstumsregionen gilt das Gegenteil: „In den Metropolen bleibt der Neubau die dringlichste Aufgabe – ohne mehr Angebot wird der Preisdruck weiter zunehmen“, so Sagner.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autorin: Pekka Sagner

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Junge und angehende Selbstständige wünschen sich vor allem Bürokratieabbau

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, wünschen sich von der Politik laut KfW Research vor allem weniger Bürokratie.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 18.03.2026

  • Umfrageergebnis: Für 44 Prozent der Existenzgründer ist Bürokratieabbau Wunsch Nummer 1 an die Politik
  • Sie plädieren zudem für finanzielle Entlastungen und mehr gesellschaftliche Wertschätzung
  • (Werdende) Selbstständige schauen optimistischer in die Zukunft als Gesamtbevölkerung

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, wünschen sich von der Politik vor allem weniger Bürokratie. In einer Blitzumfrage unter Nutzerinnen und Nutzern der Gründerplattform nannten 44 Prozent der Befragten Maßnahmen des Bürokratieabbaus als Anliegen – beispielsweise, dass steuerliche Regelungen vereinfacht werden, Gründungen digital und kostengünstig vorgenommen werden können und Bearbeitungszeiten für Anträge sinken. 27 Prozent der offen Befragten fordern finanzielle Entlastungen – wie geringere Krankenkassenbeiträge oder niedrigere Steuern. 15 Prozent sprechen das Themenfeld Gleichstellung und Fairness an – sie wünschen sich etwa eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei politischen Entscheidungen sowie mehr Wertschätzung für Unternehmertum und Innovationsgeist.

Die Gründerplattform geht auf eine Initiative der KfW und des Bundeswirtschaftsministeriums zurück. Sie begleitet und unterstützt mit Informationen und Software-Tools den Gründungsprozess. Die Blitzbefragung fand im Februar 2026 statt. Sie ist nicht repräsentativ, gibt aber einen wichtigen Einblick in die Situation von (werdenden) Selbstständigen in Deutschland.

„Deutschland benötigt mehr Gründergeist. Dafür ist es auch essenziell, dass es Gründerinnen und Gründern so einfach wie möglich gemacht wird, sich auf ihre tägliche Arbeit zu konzentrieren. Daran hapert es derzeit. Der Abbau von Bürokratie ist eines der wichtigsten Themen für die deutsche Wirtschaft und muss unbedingt angegangen werden“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Eine gute Nachricht ist, dass (werdende) Selbstständige weiterhin mehrheitlich optimistisch auf die eigene Zukunft schauen. In der Umfrage stimmten 61 Prozent der Teilnehmenden der Aussage zu, dass 2026 für sie selbst und ihre Familie besser wird als 2025. In der deutschen Gesamtbevölkerung sagen das nur 57 Prozent. Allerdings stimmten auch 44 Prozent der (werdenden) Selbstständigen der Aussage zu, dass 2025 ein schlechtes Jahr für sie und ihre Familie war. Ein Jahr zuvor sagten das nur 38 Prozent.

Quelle: KfW, KfW Research

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Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach

Das FG Niedersachsen entschied, dass ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der ausschließlich über das beA und beBPo eingelegt wird, mangels zulässiger elektronischer Übermittlungsform nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO unwirksam und nicht fristwahrend ist (Az. 2 K 152/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil 2 K 152/25 vom 12.02.2026

Kläger in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen.

Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil des 2. Senats um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387). Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach diesen Bestimmungen ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen – die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.

Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept“ normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden Eingänge im Interesse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse wog für den Gesetzgeber schwerer als der von den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. Obzwar Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließt § 87a Abs. 1 Satz 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (z. B. per Briefpost oder Telefax) nicht aus.

Die Entscheidung stellt für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass sie nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPo kommunizieren können. Andere Kommunikationswege sind von diesem Verbot nicht betroffen, sodass z. B. Einsprüche weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden können. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, wird allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 4/2026

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