Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 24 K 26/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil VG 24 K 46/24 vom 17.03.2026

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Die 24. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen. Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Gegen überhöhte Spritpreise – Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsministerin Reiche im Umlaufverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Verlässlichkeit der Preisinformation und den Wettbewerb verbessert.

BMWE, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Mit einem gesetzlichen Kraftstoffmaßnahmenpaket geht die Bundesregierung gegen überhöhte Kraftstoffpreise vor. Die militärische Eskalation im Nahen Osten und die Blockade der Straße von Hormus haben zu deutlich steigenden Kraftstoffpreisen geführt. In Deutschland sind die Preise teilweise stärker gestiegen als im europäischen Durchschnitt. Das belastet Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche im Umlaufverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Verlässlichkeit der Preisinformation und den Wettbewerb verbessert.

Das Kraftstoffmaßnahmenpaket stärkt den Wettbewerb im Kraftstoffmarkt mit drei Einzelmaßnahmen:

1. Begrenzung der Preiserhöhungen an Tankstellen

Ein neues Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) sorgt künftig dafür, dass die Kraftstoffpreise an Tankstellen nur noch einmal am Tag um 12 Uhr mittags angehoben werden dürfen. Preissenkungen bleiben hingegen jederzeit und beliebig oft möglich. Damit können sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser auf die Kraftstoffpreise verlassen und leichter unter Nutzung der bestehenden Preisvergleichs-Apps und anderer digitaler Tools preisbewusst tanken. Dies stärkt den Wettbewerb zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Stärkerer Wettbewerbsdruck von der Nachfrageseite kann überhöhten Preisen entgegenwirken.

2. Effektivere Kontrolle hoher Preise

Darüber hinaus sollen die Kartellbehörden bei der Kontrolle missbräuchlich hoher Preise von marktmächtigen oder marktstarken Mineralölkonzernen gestärkt werden. Bisher müssen die Kartellbehörden in langwierigen Verfahren erst die Grundlagen der geforderten Preise ermitteln. Durch die Gesetzesänderung müssen die Unternehmen der Behörde darlegen, wie die geforderten Preise zustande kommen. Das Bundeskartellamt soll zudem nicht nur gegen Unternehmen vorgehen können, die den gesamten Markt beherrschen. Auch Unternehmen, von denen lediglich einzelne Vertragspartner abhängig sind, sollen verschärft kontrolliert werden können.

3. Schnelleres und effektiveres Vorgehen nach Sektoruntersuchungen

Um den Wettbewerb auch strukturell rascher stärken zu können, wird das Bundeskartellamt im Bereich der Sektoruntersuchungen gestärkt. Solche vertieften Untersuchungen der Wettbewerbsverhältnisse ganzer Branchen sind bereits ein wichtiges Instrument, um weitreichende Wettbewerbsprobleme auf einzelnen Märkten zu untersuchen. Die Erkenntnisse aus Sektoruntersuchungen kann das Bundeskartellamt verwerten, um Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs anzuordnen. Durch eine Straffung des Verfahrens soll dies nunmehr schneller möglich sein.

Nächste Schritte

Nach Beschluss des Kabinetts wurde das Kraftstoffmaßnahmenpaket nun dem Parlament zugeleitet. In Absprache mit den Fraktionen soll ein verkürztes und maximal beschleunigtes parlamentarisches Verfahren erfolgen. Damit ist ein Inkrafttreten bereits Anfang April möglich. Parallel erarbeitet das Bundeswirtschaftsministerium weiterhin die mit internationalen Partnern beschlossene Freigabe von Teilen der nationalen Ölreserven. Damit wird den Märkten ein weiteres Signal der Stabilität gegeben.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Powered by WPeMatico

Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 1.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil 4 C 1.25 vom 17.03.2026

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die – im September 2019 erhobene und im Februar 2022 begründete – Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zu Lasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen. Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung wird hier nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dient, ist zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser Normzweck ist hier nicht berührt. Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind nicht Auswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, dient damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht im Raum. Das Urteil verstößt aber gegen revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Taxonomie: Konsultation zur Überarbeitung der Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Die EU-Kommission leitet eine öffentliche Konsultation zu möglichen Überarbeitungen der Kriterien der EU-Taxonomie ein. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie soll im Rahmen der Überarbeitung einfacher und benutzerfreundlicher gestaltet werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Die Kommission leitet eine öffentliche Konsultation zu möglichen Überarbeitungen der Kriterien der EU-Taxonomie ein. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie soll im Rahmen der Überarbeitung einfacher und benutzerfreundlicher gestaltet werden. Beiträge können bis zum 14. April eingesendet werden.

Die EU-Taxonomieverordnung ist ein Eckpfeiler des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und lenkt Investitionen in nachhaltige Projekte. In ihren „technischen Bewertungskriterien“ sind die Bedingungen festgelegt, die Wirtschaftstätigkeiten erfüllen müssen, um als nachhaltig zu gelten.

Vorschläge stützen sich auf Input der Interessenträger

Die Überprüfung stützt sich auf umfassende Beiträge der Interessenträger aus Konsultationen, Workshops und einer Aufforderung zur Stellungnahme. Die heute veröffentlichten Überarbeitungsentwürfe enthalten gestraffte Kriterien und Klarstellungen dazu, wie die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen ist. Die Vorschläge würden auch die Kriterien an die aktualisierten EU-Rechtsvorschriften anpassen und den technologischen Fortschritt besser widerspiegeln.

Ziel ist es, die Vorgaben zu vereinfachen, den Zugang zu grüner Finanzierung in der EU zu verbessern und die Markttransparenz durch klarere Offenlegungen zu erhöhen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Einbruch der Erwartungen infolge des Kriegs in Nahost

Nach dem kräftigen Anstieg zum Jahresbeginn brechen die Erwartungen über die Konjunktur Deutschlands im März ein. Sie liegen lt. ZEW mit minus 0,5 Punkten um minus 58,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei minus 0,5 Punkten

Nach dem kräftigen Anstieg zum Jahresbeginn brechen die Erwartungen über die Konjunktur Deutschlands im März ein. Sie liegen mit minus 0,5 Punkten um minus 58,8 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hat sich dagegen leicht verbessert. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 62,9 Punkten um plus 3,0 Punkte über dem Vormonatswert.

„Der ZEW-Index ist eingebrochen. Die Eskalation im Nahen Osten treibt die Energiepreise massiv nach oben und sorgt für steigenden Inflationsdruck. Für die deutsche Wirtschaft wächst damit das Risiko, dass der begonnene Erholungstrend der Konjunktur ausgebremst wird. Wie stark die Effekte ausfallen, hängt von Dauer und Intensität des Konflikts ab. Die Finanzmarktexpertinnen und -experten sind aber skeptisch, dass es zu einem schnellen Ende des Konflikts kommen wird“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Kaum eine Branche erfährt eine Verbesserung im März. Besonders betroffen von den negativen Entwicklungen sind die energieintensiven Branchen: Chemie- und Pharmaindustrie (minus 43,6 Punkte gegenüber dem Vormonat), Automobilbranche (minus 34,3 Punkte gegenüber dem Vormonat) und Maschinenbau (minus 35,5 Punkte gegenüber dem Vormonat). Des Weiteren verzeichnen die Stahl- und Metallindustrie sowie das Baugewerbe ebenfalls starke Rückgänge. Beim letzteren könnte dies auch mit der Erwartung steigender Zinsen zusammenhängen. Etwa 80 Prozent der Befragten rechnen mit Inflationsdruck sowohl in Deutschland als auch in der Eurozone.

Die Erwartungen für die Eurozone verzeichnen einen starken Rückgang im März und rutschen mit minus 8,5 Punkten in den negativen Bereich. Der Index liegt um minus 47,9 Punkte niedriger als im Februar. Die Bewertung der Lage verschlechtert sich. Diese liegt mit minus 29,9 Punkten um minus 16,3 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

WPK zur Kritik an der Weitergabe eines Hinweisentwurfs der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Präsident der WPK äußert sich zur Kritik des Verbands für die mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net) an der Weitergabe eines Hinweisentwurfs der KfQK zur Durchführung und Dokumentation der Qualitätskontrolle an das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Die WPK habe ihre Neutralitätspflicht missachtet.

WPK, Mitteilung vom 17.03.2026

Information des Präsidenten

wp.net e.V. – Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net) kritisiert auf seiner Internetseite die Weitergabe eines Hinweisentwurfs der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) zur Durchführung und Dokumentation der Qualitätskontrolle an das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Dabei habe die Wirtschaftsprüferkammer ihre Neutralitätspflicht missachtet.

Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer erklärt, dass dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erstmals im Juni 2025 Entwürfe zur Überarbeitung des Hinweises zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle zur Kenntnis gelangt sind.

Auf Anregung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer sowie in weiteren Beratungen hat die KfQK im weiteren Verlauf wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Entwürfe vorgenommen und einstimmig beschlossen, den Due Process auf dieser Grundlage fortzusetzen. Vor einer finalen Verabschiedung gibt die KfQK derzeit den relevanten Berufsverbänden – einschl. wp.net – Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die KfQK ist ein eigenständiges und unabhängiges Organ der Wirtschaftsprüferkammer und unterliegt nicht einem Weisungsrecht des Präsidenten oder des Vorstands. Die Mitglieder der KfQK werden durch den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer gewählt. Dabei ist in der KfQK die gesamte Bandbreite des Berufsstands vertreten; das schließt auch Kollegen ein, die von wp.net vorgeschlagen wurden.

Die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Hinweise der KfQK bestand aufgrund von Rückfragen von Prüfern für Qualitätskontrolle. Diese ergaben sich aufgrund der erstmaligen Anwendung des APAReG bei den danach turnusmäßigen Qualitätskontrollen bei gemischten Praxen.

Die KfQK hat im März 2025 einstimmig – unter Zustimmung auch der von wp.net vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder – beschlossen, den damaligen Entwurfsstand mit dem Arbeitskreis des IDW zu teilen, der mit der Überarbeitung des „IDW Prüfungshinweis: Zur Durchführung der Qualitätskontrolle (IDW PH 9.140 (05.2025))“ befasst war; der IDW Prüfungshinweis wurde am 28. Mai 2025 veröffentlicht. Der Austausch mit dem IDW auf der Grundlage eines frühen Entwurfsstands erschien der KfQK zu diesem Zeitpunkt geboten, um Abgrenzungen zu diesem IDW Prüfungshinweis, der nicht als Entwurf veröffentlicht wurde, abzustimmen. Nach Kenntnis der KfQK hat kein anderer Verband eine Verlautbarung zur Durchführung von Qualitätskontrollen herausgegeben, sodass eine Bevorzugung des IDW gegenüber anderen Verbänden nicht zu erkennen ist.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Kündigung nach Kirchenaustritt: Strenge Anforderungen an kirchliche Arbeitgeber

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. So entschied der EuGH (Rs. C-285/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil C-285/24 vom17.03.2026

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat1, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr2 aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.

Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 auszulegen.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt5, während

  • diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
  • dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,

wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundesarbeitsgerichts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Fußnoten

1Durch Erklärung vor der zuständigen kommunalen Behörde. Diese setzt nur die katholische Kirche und den Arbeitgeber – damit er dies bei der Berechnung der Vergütung des Mitarbeiters berücksichtigen kann – darüber in Kenntnis.

2Nachdem sie ihren Wiedereintritt abgelehnt hat.

3Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

4Konkret geht es um das Grundrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion.

5Oder, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nach einem Austritt wieder in diese Kirche eintritt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Wie Künstliche Intelligenz den Fachkräftebedarf verändert

Die Künstliche Intelligenz ist in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angekommen. Dies belegen lt. IfM Bonn auch die statistischen Zahlen.

IfM Bonn, Mitteilung vom 17.03.2026

Weichen für KI-kompetente Belegschaften müssen jetzt gestellt werden

In Steuerberatungskanzleien wird Künstliche Intelligenz (KI) genutzt, um Routinetätigkeiten wie Buchungs- und Belegverarbeitung zu automatisieren. Einzelne Malerbetriebe setzen Roboter für standardisierte Arbeiten ein wie für das Grundieren großer Flächen. In anderen Handwerksbetrieben unterstützen digitale Assistenzsysteme die Geschäftsführung bei der Routenplanung, Telefonassistenz und im Workflow-Management. Die Künstliche Intelligenz ist in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angekommen. Dies belegen auch die statistischen Zahlen: In 2025 nutzte rund jedes vierte KMU in Deutschland KI-Verfahren. Dies waren nicht nur mehr Unternehmen als im EU-Durchschnitt (19 %), sondern auch deutlich mehr als in 2024 (19 %).

Vorrangig unterstützender KI-Einsatz

„Aktuell dient der KI-Einsatz in den kleineren und mittleren Unternehmen vor allem dazu, die Beschäftigten bei zeit- und ressourcenintensiven Tätigkeiten zu entlasten. Manche Geschäftsführungen nutzen den KI-Einsatz aber auch gezielt, um ihre Arbeitgeberattraktivität zu steigern und Nachwuchskräfte anzulocken“, berichtet Dr. Jonas Löher, der gemeinsam mit weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des IfM Bonn die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf den Fachkräftemangel untersucht hat. Dabei zeigte sich, dass aktuell durch die Arbeitsentlastung der Beschäftigten zwar Stellenbesetzungsprobleme reduziert werden können. Da die Künstliche Intelligenz jedoch zunehmend Tätigkeitsprofile generell verändert, wird zukünftig der Bedarf an entsprechend qualifizierten Beschäftigten steigen. Entsprechend müssen Berufsausbildungen, Studiengänge und Weiterbildungsangebote zeitnah an die neuen personellen Herausforderungen angepasst werden. Anderenfalls drohen vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen Wettbewerbsnachteile aufgrund von Personalrekrutierungsproblemen.

Hemmnisse beim KI-Einsatz

Doch auch wenn der stetig steigende Wettbewerbsdruck kleinere Unternehmen dazu zwingt, sich intensiver mit Künstlicher Intelligenz auseinanderzusetzen, hängt deren Einsatz dennoch vorrangig von der digitalen Kompetenz und Affinität der Unternehmerperson ab. In vielen Führungsetagen herrscht jedoch angesichts der Vielzahl an verfügbaren Lösungen Unsicherheit, welche Anwendungen für das Unternehmen geeignet und nützlich sind. Hinzu kommen nach Untersuchungen des Studienteams unzureichende Dateninfrastrukturen, fehlende Datenqualität und unklare Datenschutzvorgaben als Hemmnisse für den KI-Einsatz. „Grundsätzlich liegt es in der Hand der Unternehmen, die zahlreichen Chancen von KI zu nutzen. Hierfür gibt es bereits zahlreiche öffentliche und private Unterstützungsangebote, wie beispielsweise das Förderprogramm ‚Mittelstand-Digital‘ des BMWE oder die Förderung von KI-Projekten im Rahmen des ZIM“, berichtet Dr. Löher. „Um den mittelständischen Unternehmen ihre Sorgen hinsichtlich der Datensicherheit zu nehmen, sollten jedoch jetzt in Europa die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Unternehmen KI-Anwendungen sicher und selbstbestimmt nutzen können.“

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

Powered by WPeMatico

Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags Wellnessmassagen vornehmen

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 4 L 508/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Beschluss VG 4 L 508/25 vom 13.03.2026

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u. a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG). Die Antragstellerin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte der Antragstellerin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer ist die Untersagung bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Alles unter einem Dach ist kein Dachgeschoss

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt (Az. 4 U 121/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 4 U 121/23 vom 15.01.2026

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt.

In einem Rechtsstreit zwischen Vater und Sohn musste der Sohn feststellen, dass er sein Wohnrecht nur dann geltend machen kann, wenn dieses hinreichend genau bezeichnet ist. Ist die Bezeichnung zu ungenau und weicht von der baulichen Situation im Haus ab, ist das Wohnrecht insgesamt nicht wirksam bestellt. Sein mit der Klage geltend gemachter Räumungsanspruch wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht abgelehnt.

Der Sohn wollte die Räumung einer Wohnung im Anwesen seines Vaters im Landkreis Kaiserslautern erreichen. Er berief sich hierzu auf ein zwischen seiner Mutter und seinem Vater im Jahr 1994 zu seinen Gunsten vereinbartes Wohnrecht. Dieses sodann im Grundbuch eingetragene Wohnrecht umfasste ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung. Nachdem die Mutter als Zeugin vor dem Landgericht erläuterte, nach ihrem Verständnis habe sich die Wohnung im Dachgeschoss auf alles bezogen, was zu dem damaligen Zuhause des Sohnes „unter dem Dach“ gehört habe, hat das Landgericht den Vater aufgrund dieser durch Auslegung zu berücksichtigenden Vorstellung bei Vertragsschluss zur Räumung der abgeschlossenen Wohnung in Erd- und Obergeschoss/Dachgeschoss verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Vaters hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, ein dingliches Wohnrecht sei bereits im Jahre 1994 nicht wirksam bestellt worden. Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordere, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben werde. Anzugeben seien die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss, sodass jeder Dritte ohne Weiteres feststellen könne, welche Räume gemeint seien. In dem konkreten Einfamilienhaus sei eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst sei nicht abgeschlossen und bilde aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasse bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Die Erklärung der Zeugin könne nicht berücksichtigt werden, da ihre Vorstellung bei Vertragsschluss nicht wie gefordert für jedermann ohne Weiteres erkennbar sei. Diese Anforderung schließe es aus, nachzuforschen, was die Familie mit der Eintragung bezweckt habe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

§ 873 Abs. 1 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 874 BGB

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Powered by WPeMatico