Keine Ansprüche aus der Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses

Das OLG Frankfurt hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt (Az. 1 U 32/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 1 U 32/24 vom 26.02.2026 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadt in Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde ein Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung gebildet. Dieser erstellte einen Tätigkeitsbericht über die angestellte Überprüfung unterschiedlicher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seiner Amtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in der Stadtverordnetenversammlung 2017 vorgestellt und u. a. auf der Homepage der Stadt verlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers im Jahr 2018 wurde der Abschlussbericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.

Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und der Inhalt des Berichts den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Mit der hiesigen Klage hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 Euro weiter.

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des OLG entschied, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung jedenfalls verjährt seien.

Es gelte die dreijährige Regelverjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers seien für den Verjährungsbeginn nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die hier streitgegenständliche Veröffentlichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar. Streitgegenständlich sei vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses. Es handele sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.

Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis habe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

Der Senat bezieht sich bei der Bezugnahme auf die Verjährungsregelung bei schädigenden Dauerhandlungen u. a. auf Entscheidungen zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13). Dort wird die Annahme einer wiederholenden bzw. fortgesetzten Verletzungshandlung mit dem fortdauernden Eingriff in das dem Dritten zugewiesene Recht (Urheberrecht) gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2026

Nach der konjunkturellen Belebung Ende vergangenen Jahres hat die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland zu Jahresbeginn 2026 an Dynamik verloren. Ungeachtet der fortgesetzten Verbesserung der Stimmungsindikatoren haben sich wichtige Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Einzelhandelsumsätze spürbar abgeschwächt. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 16.03.2026

  • Nach der konjunkturellen Belebung Ende vergangenen Jahres hat die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland zu Jahresbeginn 2026 an Dynamik verloren. Ungeachtet der fortgesetzten Verbesserung der Stimmungsindikatoren haben sich wichtige Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Einzelhandelsumsätze spürbar abgeschwächt. Von der erneuten Krisensituation im Nahen Osten und den damit zusammenhängenden drastischen globalen Preissteigerungen bei Rohöl und Erdgas dürfte auch die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland temporär belastet werden. Der Erholungsprozess bleibt angesichts der externen Risiken fragil. Abhängig von der Dauer des Konflikts bzw. der faktischen Sperrung der Straße von Hormus sowie möglichen längerfristigen Beeinträchtigungen der dortigen Produktionskapazitäten bei Öl und Gas besteht das Risiko für einen Rückschlag bei der erwarteten konjunkturellen Erholung.
  • Die Industriekonjunktur hat sich zu Jahresbeginn deutlich abgeschwächt. Nachdem die Auftragseingänge infolge der umfangreichen öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben im vierten Quartal 2025 stark expandierten, erscheint eine Konsolidierung zu Jahresbeginn nicht überraschend. Allerdings verzeichnet auch die Produktion im Januar ein Minus gegenüber dem Vormonat. Die jüngsten Stimmungsindikatoren sind zwar tendenziell aufwärtsgerichtet. Darin spiegeln sich aber noch nicht die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten wider.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Januar um 0,9 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Dezemberwert deutlich nach oben revidiert wurde. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im Januar ein Plus von 1,1 Prozent. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Februar im Vormonatsvergleich ein Anstieg von 5,4 Prozent; in der Dreimonatsbetrachtung hingegen ein Rückgang von 11,3 Prozent. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine Seitwärtsbewegung der Konsumentwicklung im ersten Quartal 2026 hin.
  • Die Inflationsrate war im Februar mit 1,9 Prozent leicht rückläufig (Januar 2,1 Prozent). Dazu trug neben erneut geringeren Energiepreisen vor allem eine sich verlangsamende Teuerung von Nahrungsmitteln bei. Treiber des Preisanstiegs sind weiterhin Dienstleistungen. In den kommenden Monaten dürfte die Inflation infolge des Konflikts im Nahen Osten und des globalen Preisanstiegs bei Öl und Gas temporär steigen.
  • Die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit verharrte im Februar abermals auf Vormonatsniveau. Gleichzeitig ging die Zahl der Erwerbstätigen im Januar weiterhin leicht zurück. Auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im Dezember einen geringfügigen Anstieg, nachdem sie im Vormonat leicht rückläufig war. Aktuelle Frühindikatoren deuten noch auf keine absehbare Trendwende auf dem Arbeitsmarkt hin.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Dezember 2025 um 13,5 Prozent gegenüber dem Vormonat auf 2.037 beantragte Verfahren gestiegen; vergleichen mit Dezember 2024 ist sie um 13,7 Prozent angewachsen. Für das Gesamtjahr 2025 ergibt sich ein Anstieg um insgesamt 10,3 Prozent. Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Februar einen Anstieg von fünf Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von zwei Prozent gegenüber Februar 2025 aus.

Geopolitische Unsicherheiten belasten Perspektiven

Die zum Ende des vergangenen Jahres zu beobachtende positive konjunkturelle Dynamik in Deutschland hat sich zu Jahresbeginn 2026 nicht weiter fortgesetzt. So hat sich die Industriekonjunktur im Januar sowohl nachfrage- als auch produktionsseitig spürbar abgeschwächt. Die Stimmung in den Unternehmen hat sich zwar zuletzt etwas aufgehellt: Das ifo Geschäftsklima in der gewerblichen Wirtschaft verbesserte sich im Februar sowohl hinsichtlich der aktuellen Lage als auch der Erwartungen, bleibt jedoch weiterhin deutlich unter seinem langfristigen Mittel. Auch die S&P-Einkaufsmanagerbefragungen deuten zuletzt auf eine beginnende Stabilisierung hin. Der entsprechende Index für Deutschland überschritt im Februar erstmals seit längerer Zeit wieder die Wachstumsschwelle. Dies spricht für eine allmähliche Erholung. Allerdings ist offen, inwieweit diese Signale in den kommenden Monaten Bestand haben werden. Denn die globalen Rohöl- und Gaspreissteigerungen vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich neu entflammten Konflikts im Nahen Osten sind in den jüngsten Umfragen noch nicht abgebildet. Nur der kurz nach dem Angriff auf den Iran veröffentlichte Sentix-Konjunkturindex von Finanzmarktexperten weist darauf hin, dass sich die Stimmung im März sowohl global als auch für Deutschland spürbar eingetrübt hat.

Die binnenwirtschaftliche Entwicklung zeigt zu Jahresbeginn ebenfalls ein uneinheitliches Bild. Die Inlandsumsätze in der Industrie wie auch die Auftragseingänge aus dem Inland sind, unter recht hohen Schwankungen infolge von Großaufträgen, in der Tendenz weiterhin aufwärtsgerichtet. Auch das Baugewerbe hat im Januar seine Erholung fortgesetzt, getragen allerdings maßgeblich von dem weniger witterungsabhängigen Ausbaugewerbe.

Die Dynamik bei dem privaten Konsum scheint dagegen nachzulassen. Die Umsätze im Einzelhandel gingen im Januar nach dem kräftigen Anstieg zum Jahresende 2025 wieder spürbar zurück und die Indikatoren zur Konsumstimmung der privaten Haushalte schwächten sich ungeachtet der fortgesetzten Realeinkommensverbesserungen zuletzt wieder ab. Sowohl Umfragewerte zum allgemeinen Konsumklima als auch das ifo Konsumklima im Einzelhandel trübten sich am aktuellen Rand leicht ein. Dies gilt insbesondere für größere Anschaffungen, die weiterhin häufig aufgeschoben werden. Die in den Verbraucherumfragen bislang nicht berücksichtigten Folgen der israelischen und amerikanischen Militärschläge gegen das iranische Regime und die damit einhergehenden Energiepreissteigerungen dürften die Konsumstimmung der kommenden Monate ebenfalls tendenziell dämpfen.

Die außenwirtschaftliche Entwicklung bleibt vor allem durch schwache Impulse aus wichtigen Absatzmärkten und erhöhten geopolitischen Risiken geprägt. Der jüngste Konflikt im Nahen Osten hat die Unsicherheit an den Energie- und Rohstoffmärkten erhöht und führt zu einer höheren Volatilität der Energiepreise. Bislang dürften die realwirtschaftlichen Beeinträchtigungen zwar begrenzt sein, doch je nach Dauer des Konflikts bzw. der faktischen Sperrung der Straße von Hormus sowie möglichen längerfristigen Beeinträchtigungen der dortigen Produktionskapazitäten bei Öl und Gas besteht das Risiko einer Verschärfung der Versorgungslage mit entsprechenden Rückwirkungen auf die globalen Energiemärkte. Der konjunkturelle Erholungsprozess bleibt vor dem Hintergrund der zuletzt gestiegenen geopolitischen Unsicherheiten und Risiken fragil.

Weltwirtschaftliche Entwicklung weiter aufwärtsgerichtet, Abwärtsrisiken aber spürbar gestiegen

Die weltweite Industrieproduktion wurde im Dezember gegenüber dem Vormonat um 0,7 Prozent ausgeweitet und lag damit im Jahresdurchschnitt 2025 um 3,2 Prozent über dem Vorjahresniveau, 2024 hatte der Zuwachs 1,7 Prozent betragen. Während in Asien, insbesondere in China mit +5,9 Prozent, deutlich mehr produziert wurde als im Vorjahr, fiel der Zuwachs im Euroraum mit +1,4 Prozent und in den USA mit +1,3 Prozent geringer aus. Für die übrigen Wintermonate deuten Frühindikatoren auf eine moderate, leicht anziehende weltwirtschaftliche Dynamik hin: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Februar weiter gestiegen, von 52,5 auf 53,3 Punkte. Sowohl in der Industrie als auch bei den Dienstleistern verbesserte sich die Stimmung gegenüber dem Vormonat. Allerdings wurden diese Daten noch vor Beginn des Krieges im Iran erfasst. Der Sentix-Index für die Weltwirtschaft, der die Konjunkturerwartungen von Finanzinvestoren widerspiegelt, hat nach dem Beginn des Iran-Konflikts nach sechs Anstiegen infolge im März von 15,2 auf 9,7 Punkte nachgegeben.

Die Welthandelsdynamik hat sich nach dem vorangegangenen deutlichen Anstieg im Dezember mit +0,4 Prozent gegenüber dem Vormonat verlangsamt, insgesamt nahm der weltweite Warenhandel im vergangenen Jahr aber – unter hohen Schwankungen – trotz der restriktiveren US-Handelspolitik um 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu. Dazu haben vorgezogene Lieferungen angesichts von Zollankündigungen und -anhebungen beigetragen. Containerumschlagsdaten weisen auch für den Jahresbeginn auf eine steigende Handelsaktivität hin. Der RWI/ISL-Containerumschlagindex war im Januar mit einem Anstieg um 2,6 auf 144,7 Punkte weiterhin aufwärtsgerichtet – allerdings gestützt durch Sondereffekte im Zusammenhang mit dem chinesischen Neujahrsfest. Für den Umschlag in den europäischen Häfen ging der Indikator aber von 122,2 auf 117,0 Punkte zurück. Der Trade Nowcast des Internationalen Währungsfonds signalisiert für Februar ebenfalls Zuwächse beim Welthandel, allerdings deutet er auf eine schwächere Dynamik als in den vorangegangenen Monaten hin.

Insgesamt dürften sich die Perspektiven für die weltwirtschaftliche Erholung im Lichte des eskalierten Nahostkonflikts und der massiven globalen Energiepreissteigerungen etwas eingetrübt haben. Aktuelle Prognosen von internationalen Organisationen, die diese Entwicklungen berücksichtigen, liegen derzeit noch nicht vor. Mehrere Wirtschaftsforschungsinstitute gehen in ihren Frühjahrsprognosen aktuell von einem vorübergehenden Dämpfer für die Weltkonjunktur aus, weisen aber auf deutlich gestiegene Abwärtsrisiken im Falle eines länger andauernden Konflikts im Nahen Osten hin.

Außenhandel startet mit Minus in das neue Jahr

Nach dem kräftigen Jahresausklang 2025 kam es im Januar beim Außenhandel zu einem Rücksetzer. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gaben saison- und kalenderbereinigt um 2,5 Prozent gegenüber Dezember nach. Während in die EU-Länder mit -4,8 Prozent wesentlich weniger Güter geliefert wurden als im Vormonat, nahmen die Ausfuhren in die Drittstaaten dank kräftig steigender Exporte in die USA (+11,7 Prozent) um 1,0 Prozent zu. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich bewegten sich die Ausfuhren damit insgesamt seitwärts. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen zu Jahresbeginn um 7,4 Prozent zurück; sowohl aus der EU als auch aus den übrigen Ländern wurden deutlich weniger Güter bezogen als im Vormonat. Im Dreimonatsvergleich liegen die Importe von Waren und Dienstleistungen damit aber immer noch um 1,8 Prozent im Plus. Der monatliche Saldo im Handel mit Waren und Dienstleistungen nahm infolge des stärkeren Rückgangs der Einfuhren im Vergleich zu den Ausfuhren um 7,1 Milliarden Euro auf 12,6 Milliarden Euro zu.

Die Einfuhrpreise sind im Januar mit saisonbereinigt mit +1,0 Prozent gegenüber dem Vormonat so deutlich gestiegen wie zuletzt im Januar 2025. Grund hierfür waren höhere Preise für Metalle, Erdöl und Erdgas. Die Ausfuhrpreise nahmen mit +0,6 Prozent etwas schwächer zu, so dass sich die Terms of Trade saisonbereinigt um 0,4 Prozent gegenüber Dezember verschlechterten. In realer Rechnung dürften die Rückgänge bei den Aus- und Einfuhren damit noch stärker ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren weisen zu Jahresbeginn weiter auf eine Stabilisierung des Außenhandels hin, sie berücksichtigen aber noch nicht die jüngsten Entwicklungen des neuerlichen Nahost-Konfliktes. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Februar den zweiten Monat in Folge etwas verbessert und liegen mit 2,6 Saldenpunkten erstmals seit Oktober wieder im positiven Bereich. Der Automobilbau erwartet weiterhin steigende Auslandsumsätze, in der Chemie und im Maschinenbau wird dagegen weiterhin mit rückläufigen Exporten gerechnet.

Bei den Auftragseingängen aus dem Ausland kam es im Januar mit saisonbereinigt -7,1 Prozent gegenüber dem Vormonat zu einem Rückprall. Ohne Großaufträge bewegte sich die Nachfrage aus dem Ausland dagegen seitwärts. Neben rückläufigen Bestellungen von sonstigen Fahrzeugen gaben insbesondere die Order von Metallerzeugnissen, elektrischen Ausrüstungen und Maschinen nach. Der Dreimonatsvergleich weist mit +4,0 Prozent aber weiter eine tendenziell aufwärtsgerichtete Auslandsnachfrage auf.

Die außenwirtschaftliche Entwicklung bleibt volatil. Die zuletzt wieder deutlich gestiegenen handels- und geopolitischen Unsicherheiten erhöhen die Abwärtsrisiken für eine Erholung des Exportgeschäfts spürbar: Die global gestiegenen Öl- und Gaspreise und die erhöhte Volatilität an den Finanzmärkten infolge des Iran-Konflikts dämpfen die Stimmung von Konsumenten, Produzenten und Investoren und damit auch die Absatzperspektiven.

Industriekonjunktur schwächt sich ab

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde zu Jahresbeginn gedrosselt. Im Vormonatsvergleich ging sie preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,5 Prozent zurück. Im Dezember 2025 war es bereits zu einem Rücksetzer gekommen, der auf -1,0 Prozent aufwärts revidiert wurde. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich ergibt sich jedoch noch ein Plus von 0,9 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr liegt die Produktion arbeitstäglich bereinigt um 1,2 Prozent niedriger.

Ausschlaggebend für den Rückgang war eine deutlich abgeschwächte Industrieproduktion (-2,5 Prozent). Demgegenüber wurde der Ausstoß im Baugewerbe (+2,9 Prozent) sowie im Energiesektor (+10,3 Prozent) deutlich hochgefahren.

Innerhalb der Industrie verringerten insbesondere die Produzenten von Konsumgütern ihre Ausbringung (-4,2 Prozent). Auch die Erzeuger von Vorleistungs- (-2,6 Prozent) und Investitionsgütern (-1,6 Prozent) schränkten ihre Produktion im Vergleich zum Vormonat ein. Im Baugewebe kompensierte ein florierendes Ausbaugewerbe (+8,4 Prozent) einen witterungsbedingten Einbruch im Bauhauptgewerbe (-8,5 Prozent).

Ein Großteil der industriellen Wirtschaftszweige drosselte seine Produktion. Dazu zählten auch gewichtige Bereiche wie Kfz und Kfz-Teile (-1,2 Prozent), Metallerzeugnisse (-12,4 Prozent), elektrische Ausrüstungen (-4,4 Prozent) und Geräte zur Datenverarbeitung sowie elektronische und optische Erzeugnisse (-6,8 Prozent). Auch die Produktion der energieintensiven Industrien war mit einem Rückgang von 0,7 Prozent erneut abwärtsgerichtet. Produktionsausweitungen wiesen nur wenige Bereiche auf, darunter die Hersteller chemischer Erzeugnisse (+3,8 Prozent) und der Maschinenbau (+0,4 Prozent).

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe verzeichneten zu Jahresbeginn ebenfalls einen Rücksetzer: Das Ordervolumen fiel preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat deutlich um 11,1 Prozent geringer aus, nachdem es nach revidierten Angaben im Dezember um 6,4 Prozent zugelegt hatte. Die sich seit September 2025 mit kräftigen Auftragszuwächsen abzeichnende Expansion der Industrienachfrage hat sich damit zunächst nicht weiter fortgesetzt. Nachdem der Auftragsbestand in der Industrie infolge der umfangreichen öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben im vierten Quartal 2025 aufgrund von Großaufträgen stark anstieg, erscheint eine Konsolidierung zu Jahresbeginn nicht überraschend. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich nahmen die Bestellungen mit 7,4 Prozent weiter kräftig zu. Gleichzeitig lag das Niveau der Auftragseingänge arbeitstäglich bereinigt mit +3,7 Prozent oberhalb des Vorjahresmonats.

Ursächlich für die zum Jahresbeginn schwächere Nachfrage nach Industriegütern war insbesondere der deutliche Rückgang der inländischen Ordereingänge um 16,2 Prozent, die zuletzt überproportional expandierten. Aber auch die Nachfrage aus dem Ausland gab mit -7,1 Prozent spürbar nach. Hierin spiegelt sich vor allem die stark schwankende Entwicklung bei Großaufträgen wider. Aber auch ohne Großaufträge sind die Auftragseingänge im Januar leicht um 0,4 Prozent gesunken.

In den einzelnen Wirtschaftsbereichen waren im Januar vor allem bei den Produzenten von Investitionsgütern deutlich geringere Auftragseingänge zu beobachten als im Vormonat (-14,1 Prozent), gegenüber dem Vorjahresmonat fielen sie jedoch um 9,1 Prozent höher aus. Auch die Ordereingänge bei Gebrauchsgüterproduzenten (+5,1 Prozent) waren im Trend weiterhin aufwärtsgerichtet. Die Bestellungen von Vorleistungsgütern (-7,9 Prozent) sowie Verbrauchsgütern (-2,3 Prozent) sind im Januar hingegen abermals zurückgegangen.

Die Mehrheit der Wirtschaftszweige registrierte im Januar sinkende Auftragseingänge: Besonders deutlich fiel der Rückgang bei den Produzenten von Metallerzeugnissen (-39,4 Prozent) sowie der Metallerzeugung (-15,1 Prozent) aus. Aber auch im gewichtigen Maschinenbau (-13,5 Prozent), bei den Produzenten von EDV- und optischen Erzeugnissen (-11,1 Prozent) und den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen (-9,1 Prozent) gingen weniger Aufträge ein als im Vormonat. Spürbare Zuwächse konnten lediglich die Nachfrage von Kfz und Kfz-Teilen (+10,4 Prozent) sowie der sonstige Fahrzeugbau (+9,2 Prozent) verzeichnen.

Die jüngsten Stimmungsindikatoren aus dem Verarbeitenden Gewerbe wie der ifo Geschäftsklimaindex und der S&P-Einkaufsmanagerindex wiesen eine aufgehellte Einschätzung der aktuellen Geschäftslage, eine positive Auftragsentwicklung und gestiegene Produktionspläne auf. Allerdings ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten, die sich noch nicht in den Indikatoren widerspiegeln, und den deutlich gestiegenen Rohöl- und Gaspreisen auf den Weltmärkten das Risiko für einen Rückschlag bei der erwarteten Erholung der Industriekonjunktur deutlich gestiegen.

Erlöse im Einzelhandel nach Aufwärtsrevision rückläufig; Verbraucherunsicherheit hoch

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Januar um 0,9 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Dezemberwert deutlich nach oben revidiert wurde. Während der Handel mit Lebensmitteln im Vergleich zum Vormonat stagnierte, gab der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 1,7 Prozent nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im Januar ein Plus von 1,1 Prozent, wobei der Handel mit Lebensmitteln um 2,1 Prozent und der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 0,3 Prozent anstieg. Im Dreimonatsvergleich zeigte sich der Gesamtumsatz im Einzelhandel ebenfalls leicht aufwärtsgerichtet (+0,5 Prozent), wobei die Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln um 0,2 Prozent und die mit Lebensmitteln um 0,7 Prozent zulegten.

Der Umsatz im Gastgewerbe stieg im Gesamtjahr 2025 nominal um 1,4 Prozent, preisbereinigt ergab sich allerdings ein Rückgang um 2,1 Prozent, wobei sich Beherbergungsbranche und Gastronomie relativ ähnlich entwickelten. Gleichzeitig verbuchten die Beherbergungsbetriebe im zurückliegenden Jahr mehr Übernachtungen als jemals zuvor (+0,3 Prozent gegenüber dem bisherigen Rekordjahr 2024). Während Übernachtungen auf Campingplätzen 2025 deutlich anzogen, gingen solche in der Hotellerie leicht zurück. Im Berichtsmonat Dezember 2025 zeigte der Umsatz im Gastgewerbe im Vormonatsvergleich sowohl nominal als auch real ein leichtes Minus. Im Vergleich zum Dezember 2024 ergab sich ein realer Rückgang von 2,0 Prozent und ein nominaler Anstieg von 1,6 Prozent.

Nach einer starken zweiten Jahreshälfte 2025 ist das Kfz-Geschäft trotz neuer E-Autoförderung gemessen an den Neuzulassungen zunächst schwach in das neue Jahr gestartet. Im Februar stiegen die Neuzulassungen von Pkw insgesamt im Vormonatsvergleich wieder an (+3,0 Prozent), in der aussagekräftigeren Dreimonatsbetrachtung zeigt sich hingegen ein Rückgang um 5,5 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich ein Plus von 3,8 Prozent. Die PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen stiegen im Vormonatsvergleich um 5,4 Prozent und sanken in der Dreimonatsbetrachtung um deutliche 11,3 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahresmonat lagen die Neuzulassungen durch Privatpersonen um 0,9 Prozent höher. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im Februar um 1,9 Prozent und sanken in der Dreimonatsbetrachtung um 2,5 Prozent.

Nachdem sich der private Konsum im vierten Quartal 2025 gemäß Detailmeldung des Statistischen Bundesamtes deutlich belebt hat, zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung zu Jahresbeginn ein uneinheitliches Bild. Lt. Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im März mit einer Abnahme von 0,5 Zählern auf -24,7 Pt. eintrüben, nachdem es im Februar um 2,7 Pt. auf -24,2 Pt. gestiegen war. Negativ wirkten sich die Abnahme der Anschaffungsneigung und die Zunahme der Sparneigung aus. Letztere erreichte den höchsten Wert seit dem Finanz- und Wirtschaftskrisenjahr 2008. Die Einkommenserwartung legte erneut zu, während die Konjunkturerwartungen, die nicht Teil der Berechnung des GfK-Konsumklimas sind, sanken. Das HDE-Konsumbarometer trübte sich im März nach zwei Anstiegen in Folge ein. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) sank im Februar nach Zuwächsen im Vormonat um 3,6 Zähler auf -27,7 Pt. Sowohl die Geschäftslage als auch die Geschäftserwartungen wurden skeptischer beurteilt als noch im Januar.

Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine Seitwärtsbewegung der Konsumentwicklung im ersten Quartal 2026 hin. Zwar scheinen die Verbraucherinnen und Verbraucher Hoffnung auf gesamtwirtschaftliches Wachstum und persönliche Einkommenszuwächse zu schöpfen, zeigen sich aber dennoch zurückhaltend bei ihren Anschaffungen. Der neu entflammte Konflikt im Nahen Osten und die damit einhergehenden deutlichen Energiepreissteigerungen dürften die Unsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern erhöhen und das Konsumklima kurzfristig spürbar dämpfen.

Inflation im Februar bei knapp 2 Prozent

Die Inflationsrate lag im Februar bei +1,9 Prozent gegenüber Vorjahr und war damit gegenüber dem Januarwert von 2,1 Prozent leicht niedriger. Im Vormonatsvergleich erhöhten sich die Verbraucherpreise um +0,2 Prozent. Die Kerninflation lag im Februar mit +2,5 Prozent erneut deutlich über der Gesamtinflation. Dienstleistungspreise stiegen unverändert um +3,2 Prozent, während Güterpreise lediglich um +0,8 Prozent zulegten. Die Nahrungsmittelpreisinflation lag mit 1,1 Prozent wieder deutlich unter dem 12-Monatsdurchschnitt von 2,0 Prozent. Energiepreise fielen um 1,9 Prozent. Der leichte Rückgang der Gesamtinflation lässt sich neben erneut geringeren Energiepreisen vor allem auf einen schwächeren Preisanstieg bei Nahrungsmittel zurückführen. Auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen blieben die Preise insgesamt stabil: Die Erzeugerpreise ohne Energie verteuerten sich im Januar um 1,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Hier stechen lediglich Metalle mit +6,6 Prozent und Holz mit +7 Prozent mit hohen Raten hervor. Insgesamt wird die Inflation vor allem von binnenwirtschaftlichen Faktoren bestimmt, insbesondere von gestiegenen Löhnen und Kosten in Dienstleistungsbranchen wie Pflege, Gesundheit und sonstigen sozialen Dienstleistungen. Import- und Energiepreise wirkten bis jetzt dagegen weiterhin dämpfend. Im weiteren Jahresverlauf dürfte der Inflationsdruck aus dem Dienstleistungssektor anhalten. Infolge des Konflikts im Nahen Osten und der damit zusammenhängend deutlich erhöhten weltweiten Öl- und Gaspreise ist mit einer temporär erhöhten Inflationsrate in den kommenden Monaten zu rechnen.

Konjunkturelle Impulse kommen bisher nicht am Arbeitsmarkt an

Der Arbeitsmarkt zeigt weiterhin wenig Bewegung. So lag die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit im Februar mit einem Plus von eintausend Personen in etwa auf Vormonatsniveau und auch die Unterbeschäftigung blieb mit einem Rückgang um dreitausend Personen nahezu unverändert. Die Zahl der Erwerbstätigen ging im Januar um 13 Tsd. zurück. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im Dezember hingegen ein leichtes Plus von 5 Tsd. Personen. Die Beschäftigungsentwicklung ist dabei zunehmend durch den demographischen Wandel geprägt. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ging im Dezember gemäß vorläufigen Daten spürbar um 48 Tsd. Personen zurück. Die angezeigte Kurzarbeit dürfte im Februar wieder auf einem ähnlichen Niveau wie zum Jahresende 2025 liegen.

Die Arbeitsmarktfrühindikatoren trübten sich zuletzt abermals ein. Das IAB-Beschäftigungsbarometer verzeichnete im Februar einen spürbaren Rückgang und liegt mit 99,5 Punkten erstmals seit einem halben Jahr unterhalb der neutralen Schwelle von 100 Punkten. Insbesondere die Beschäftigungsaussichten für Arbeitslose haben sich demnach in den Wintermonaten verschlechtert. Auch das ifo Beschäftigungsbarometer hat den kräftigen Zuwachs des Vormonats zum Teil wieder eingebüßt. Die Beschäftigungsperspektiven im Dienstleistungssektor haben sich abermals eingetrübt. In der Industrie und im Handel deuten die Zeichen auf einen anhaltenden Stellenabbau, lediglich im Bauhauptgewerbe zeichnet sich ein leichter Beschäftigungsaufbau ab. Obwohl die Auftragslage der Unternehmen sich zu Jahresbeginn leicht verbesserte, bleibt die Arbeitskräftenachfrage somit insgesamt noch verhalten. Eine Trendwende am Arbeitsmarkt ist daher aktuell nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Dezember 2025 um 13,5 Prozent gegenüber dem Monat November auf 2.037 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Dezember 2024 lag sie 13,7 Prozent höher. Im Vergleich zum Dezember-Mittelwert 2016 – 2019 entspricht dies einer Veränderung von +36 Prozent. Im Gesamtjahr 2025 wurden 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das entspricht einem Anstieg von 10,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Eine höhere Fallzahl wurde zuletzt im Jahr 2014 mit 24.085 Unternehmensinsolvenzen verzeichnet.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Februar mit 1.466 Insolvenzen einen Anstieg von fünf Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von zwei Prozent gegenüber Februar 2025 aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten (23.000) ist im Vergleich zum Vormonat um 38 Prozent gestiegen und lag damit 22 Prozent über dem Wert von Februar 2025.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung

Das FG Münster hat entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (Az. 5 K 90/21 U).

FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 5 K 90/21 U vom 27.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: V R 5/26)

Mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. 5 K 90/21 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.

Die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden habe, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe.

Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an.

Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setze voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend habe die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit einen Rechtsschein begründet. Sie habe der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass § 14c UStG dem Schutz des Steueraufkommens diene. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall habe eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibe die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen werde.

Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2026

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Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist lt. FG Münster nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (Az. 15 K 1605/24 G).

FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 15 K 1605/24 G vom 17.02.2026

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Februar 2026 (Az. 15 K 1605/24 G) entschieden.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – unterhielt umfangreichen Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG, die ihrerseits gewerblich tätig war.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, wonach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (gewerbliche Beteiligungseinkünfte) nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte, sei daher nicht anwendbar. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung und setzte für die Klägerin entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest.

Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. Da die Klägerin bereits aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte gewerblich tätig sei („Abfärbung“), scheide eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG aus. Deshalb dürfe in Fällen der „aufwärts abgefärbten“ Personengesellschaften, die selbst vermögensverwaltend tätig sind und gewerbliche Beteiligungseinkünfte beziehen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG anzunehmen sein.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dann geboten, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliege. Die Gewerblichkeit entfiele daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht blieben. Die parallel bestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lebe mit dem Ende der originär oder „abgefärbten“ gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer; eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu Gunsten der Klägerin sei daher nicht geboten.

Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2026

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Schaden am Auto des Bruders: Kein Zahlungsanspruch gegen Versicherung nach eigener Schadensregulierung

Das AG München entschied, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines von ihm bereits selbst an den Geschädigten gezahlten Schadens gegen seine Haftpflichtversicherung hat (Az. 172 C 8761/25).

AG München, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 172 C 8761/25 vom 18.11.2025 (rkr)

Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des Bruders rutschte er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 Euro, die Wertminderung 529,04 Euro und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 Euro.

Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung. Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die Beklagte damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.

Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 ab und führte u. a. aus:

„Nach […] geltenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.

[Vom] Versicherungsschutz umfasst ist:

  • A) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
  • B) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
  • C) die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. […]

Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. [Das Gesetz stellt in § 100 VVG n. F.] nun ausdrücklich klar, dass der [Versicherer] nicht etwa dem [Versicherungsnehmer] eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen hat […]. Zur Zahlung an den [Versicherungsnehmer] ist der [Versicherer] grds. nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt […]. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungsanspruch wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls. […]

Auch eine Umdeutung der Klage […] kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne Erfolgsaussichten wäre: In der [Haftpflichtversicherung] kann der [Versicherungsnehmer] grds. nur auf Feststellung klagen, dass der [Versicherer] wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung [Versicherungsschutz] zu gewähren habe […]. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche […] gewährt worden ist, wäre eine solche Feststellungsklage auch unbegründet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Viele Mittelständler ziehen sich aus dem US-Geschäft zurück

Die Handels-, Wirtschafts- und Außenpolitik der seit Anfang 2025 amtierenden US-Regierung trifft auch den deutschen Mittelstand. 52 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalten, berichten über negative Auswirkungen auf ihr Geschäft. Nur rund sieben Prozent haben vom politischen Kurswechsel in den USA profitiert. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Sonderbefragung von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.03.2026

  • 52 Prozent der Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA berichten über negative Auswirkungen der aktuellen US-Politik auf ihr Geschäft
  • Nur noch 11,3 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen haben Geschäftsbeziehungen in die USA

Die Handels-, Wirtschafts- und Außenpolitik der seit Anfang 2025 amtierenden US-Regierung trifft auch den deutschen Mittelstand. 52 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalten, berichten über negative Auswirkungen auf ihr Geschäft. Für 36 Prozent haben sich bisher keine Änderungen ergeben. Nur rund sieben Prozent haben vom politischen Kurswechsel in den USA profitiert. Dies dürften insbesondere Unternehmen mit Produktionsstandorten in den USA sowie Unternehmen aus speziellen Branchen wie der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie sein.

Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Sonderbefragung von KfW Research im Januar 2026 unter kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.

Als Konsequenz auf die veränderte Lage geben viele Mittelständler ihr US-Geschäft auf. So ist der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA zwischen September 2019 und Januar 2026 deutlich von 18,7 Prozent auf 11,3 Prozent zurückgegangen.

Vor allem aus dem direkten und indirekten Export haben sich viele Unternehmen zurückgezogen: Im Januar 2026 hatten nur noch 5,8 Prozent der insgesamt 3,9 Millionen deutschen Mittelständler Kunden in den USA, 2019 waren es noch 7,1 Prozent und 2025 sogar 8,5 Prozent. Zudem hatten im Januar 2026 lediglich 3,0 Prozent noch Kunden in Deutschland oder anderen Ländern der Europäischen Union, die wiederum in die USA exportieren – nach 7,4 Prozent im Jahr 2019 und 5,1 Prozent im Jahr 2025.

„Die Zollpolitik der US-Regierung belastet den deutschen Mittelstand. Die Unternehmen sind außerdem sehr verunsichert über die künftige Entwicklung der US-Politik. Verschärft wird die Lage durch das Urteil des US-Supreme Courts, der einen großen Teil der Zölle für unwirksam erklärt hat. Die Zurückhaltung deutscher Unternehmen auf dem US-Markt dürfte noch so lange anhalten, bis sie wieder mehr Vertrauen in die amerikanische Wirtschaftspolitik haben“, so Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

Das BMF hat aufgrund des BFH-Urteils V R 25/21 die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken neu geregelt (Az. III C 3 – S 7117-e/00003/005/058).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 vom 03.03.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes:

I. Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung der Rechtsprechung

1 Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 – entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

2 Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

3 Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.

4 Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache C-288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 – III C 2 – S 7106/00069/003 (COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen) Arbeitsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).“

b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:

„4Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, Finanzamt Saarbrücken).“

2. Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.“

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

Anwendungsregelung

7 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG bestimmt wird.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/4550) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2026

Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (21/4550) vor. Nach Ansicht der Bundesregierung berücksichtigt die starre Beschränkung auf Angehörige den gesellschaftlichen Wandel und das Vordringen alternativer Lebenskonzepte nicht, die an die Stelle traditioneller familiärer Bindungen getreten seien. Damit soll die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden. In „Tax Law Clinics“ sollen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen Hilfeleistungen in Steuersachen angeboten werden. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.

Außerdem ist in dem Gesetzentwurf eine Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vorgesehen. Deren Beratungsbefugnis soll erweitert werden.

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes. Damit soll eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vorgenommen werden. Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 187/2026

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AMLA-Konsultation über technische Regulierungsstandards

Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.

BRAK, Mitteilung vom 13.03.2026

Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.

Die BRAK begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll. Dem widerspricht jedoch, dass die Bewertungen und Reaktionen auf Verstöße gleichzeitig im Ermessen der einzelnen Aufseher stehen sollen. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor wirft dies die Frage auf, wie die verschiedenen Indikatoren und Bewertungskriterien konkret auf niedergelassene Einzelanwälte angewendet werden sollen.

Darüber hinaus befürchtet die BRAK u. a. angesichts der Komplexität des Verordnungsentwurfs Schwierigkeiten bei seiner Anwendung und damit eine geringe Wirksamkeit der Regelungen. Dies liegt schon an den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 05/2026

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Neue Vorschriften zum Schutz von Pauschalurlaubern

Am 12.03.2026 gaben die Abgeordneten im EU-Parlament grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.03.2026

  • Klarere Definition einer Pauschalreise
  • Regeln für die Verwendung von Gutscheinen
  • Stornierung ohne Strafgebühren, wenn außergewöhnliche Umstände am Zielort oder Abfahrtsort eintreten oder wenn diese die Reise erheblich beeinträchtigen

Am Donnerstag gaben die Abgeordneten grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.

Die aktualisierte Richtlinie, über die bereits eine Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten erzielt wurde, präzisiert, welche Reisen und Dienstleistungen als Pauschalreise betrachtet werden können. Sie legt zudem Regeln für die Verwendung von Gutscheinen und die Bedingungen fest, unter denen Kunden ihre Reise kostenlos stornieren können.

Definition einer Pauschalreise

Die neuen Vorschriften präzisieren, welche Kombinationen von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellen. Dies hängt in erster Linie davon ab, wann und wie die Kombination von Dienstleistungen gebucht wird. Bei einem Online-Kauf, bei dem verknüpfte Buchungsverfahren die Kombination von Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen ermöglichen, gelten sie beispielsweise als Pauschalreise, wenn der erste Unternehmer die personenbezogenen Daten des Reisenden an die anderen Unternehmer übermittelt und der Vertrag über alle Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden geschlossen wird.

Wenn der Reiseveranstalter die Kundinnen und Kunden dazu auffordert, zusätzliche Dienstleistungen zu buchen, muss der Kunde informiert werden, wenn diese keine Pauschalreise mit den zuvor gebuchten Leistungen bilden.

Gutscheine

Mit der aktualisierten Richtlinie werden Vorschriften für die Verwendung von Gutscheinen eingeführt, die vor allem während der Corona-Pandemie weit verbreitet waren. Verbraucher haben das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung zu beantragen. Gutscheine haben eine maximale Gültigkeit von zwölf Monaten und Kunden haben Anspruch auf eine Rückerstattung für vollständig oder teilweise nicht verwendete und abgelaufene Gutscheine. Unternehmen dürfen die Auswahl an Reiseleistungen für Gutscheininhaber nicht einschränken.

Stornierungsgebühren

Nach den geltenden Regeln können Kunden ihre Reisepläne ohne Stornogebühren oder Strafen stornieren, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Dies wird nun auf unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse ausgeweitet, die sowohl am Abfahrtsort eintreten als auch die Reise erheblich beeinflussen können. Die Feststellung, ob die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine kostenlose Stornierung zu rechtfertigen, würde von Fall zu Fall erfolgen. Offizielle Reiseempfehlungen können hierfür als Anhaltspunkte dienen.

Fristen für Bearbeitung von Beschwerden und Erstattungen

Wenn sie eine Beschwerde über eine Dienstleistung erhalten, müssen Reiseveranstalter eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen einreichen und sich innerhalb von 60 Tagen rückmelden. Wenn der Reiseveranstalter in Konkurs geht, müssen Kundinnen und Kunden ihr Geld für stornierte Dienstleistungen innerhalb von sechs Monaten (neun Monate bei sehr komplexen Konkursen) aus der Insolvenzgarantie zurückerstattet bekommen. Die standardmäßige 14-Tage-Frist für Rückerstattungen bei Reisestornierung bleibt unverändert.

Das Parlament hat die Richtlinie mit 537 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen angenommen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte der Berichterstatter des Parlaments für das Dossier Alex Agius Saliba (S&D, MT): „Diese aktualisierten Vorschriften schützen Verbraucher, wenn bei ihrer Pauschalreise etwas schiefgeht. Bei außergewöhnlichen Umständen, die einen Teil ihrer Reise beeinträchtigen, können Reisende stornieren und erhalten eine vollständige Rückerstattung. Die Annahme von Gutscheinen durch Verbraucher bleibt freiwillig, sie können stattdessen auch eine Rückerstattung verlangen. Reiseunternehmen sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen auf Beschwerden zu reagieren, und ein solider Insolvenzschutz stellt sicher, dass im Falle einer Insolvenz die finanziellen Verluste nicht auf die Familien abgewälzt werden.“

Nächste Schritte

Der Rat muss die Rechtsvorschriften nun auch annehmen, bevor der Text im Amtsblatt veröffentlicht wird und die neuen Regeln in Kraft treten. Die EU-Mitgliedstaaten haben ab dem Datum des Inkrafttretens 28 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um mit der Anwendung der neuen Bestimmungen zu beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

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