Verfahren betreffend die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank rechtskräftig abgeschlossen

Der jahrelange Entschädigungsstreit zwischen der
Deutschen Bank und früheren Postbank-Aktionären ist rechtskräftig
abgeschlossen. Der BGH wies eine Nichtzulassungsbeschwerde der
Deutschen Bank zurück und bestätigte damit ein Urteil des
OLG Köln, das den ehemaligen Anteilseignern in vollem
Umfang Recht gegeben hatte (Az. II ZR 130/24).

BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Beschluss II ZR 130/24 vom 25.02.2026

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13. Dezember 2022 (II ZR 14/21) die zu Lasten der Klägerinnen und Kläger ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 178/2022 vom 13. Dezember 2022). Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die beklagte Deutsche Bank AG antragsgemäß verurteilt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zurückgewiesen, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen hat.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 543 ZPO

(…)

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche

Der BGH entschied, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt (Az. I ZR 106/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil I ZR 106/25 vom 11.03.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die Beklagte vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Beklagten wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft.

Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte weit überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin Auskunftserteilung über den von der Beklagten erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat.

Beide Parteien haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn blieb die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des „Behältnisses“ in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als „Behältnisse“ von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar.

Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Beklagte hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann. Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchsberechtigung klar und verständlich dargelegt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 4 JuSchG

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, …

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 UWG

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

(…)

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

(…)

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mikroplastik im Reitsand? OLG Oldenburg entscheidet über Mangelhaftigkeit

War der gelieferte Reitsand mangelhaft oder entsprach er der üblichen Beschaffenheit? Zu dieser Frage hat das OLG Oldenburg Stellung genommen (Az. 9 U 22/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Beschluss 9 U 22/25 vom 16.10.2025 (rkr)

War der gelieferte Reitsand mangelhaft oder entsprach er der üblichen Beschaffenheit? Über diese Frage hatte vor einiger Zeit der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Klägerin betreibt eine Reitanlage, auf der sich unter anderem eine 20 x 60 Meter große Reithalle befindet. Nachdem sie sich den Boden einer anderen Halle angesehen hatte, beauftragte sie im Jahr 2020 eine auf Reitsand spezialisierte Firma aus Norddeutschland mit der Lieferung und dem Einbau eines bestimmten Reitsandbodens zum Preis von rund 12.000 Euro.

Mit diesem Sand wurde die Klägerin allerdings nicht glücklich. Er sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weise keinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einer verstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtes Verletzungsrisiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der Sand Mikroplastik.

Da die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Klägerin schließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie im Jahr 2023 den kompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geld verlangte sie danach von der Beklagten zurück. Deren Einwand, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, widersprach die Klägerin: Wegen der Kontamination des Bodens mit Mikroplastikanteilen sei ein vollständiger Austausch unumgänglich gewesen.

Das Landgericht Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein und gab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Zwar habe die Klägerin nicht bewiesen, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sand sei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war das Landgericht hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe; auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.

Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Beklagte, so die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die vollen 17.000 Euro zu ersetzen. Diese Kosten seien – auch unter der Prämisse, dass von mehreren möglichen Wegen der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung gewählt werden muss – erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.

Dem ist in zweiter Instanz auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gefolgt. Zwar hatte die Beklagte im Berufungsverfahren sogar noch von sich aus ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Reitsand „– vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre“. Dies ließ der Senat jedoch nicht gelten: „Kleinere Einschränkungen“ bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung essenziell und könne im Reitsportbetrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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DStV für pauschale Erstattungen beim Laden von E-Dienstwagen

Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der DStV kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine Vereinfachung.

DStV, Mitteilung vom 10.03.2026

Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der DStV kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine Vereinfachung.

Laden Arbeitnehmer elektrische Dienstwagen zu Hause, können Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstatten. Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2020 sah hierfür Pauschalen ohne Einzelnachweise vor, die bis Ende 2030 gelten sollten. Mit Schreiben vom 11.11.2025 beendeten Bund und Länder diese Erleichterung vorzeitig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert dies in seiner Stellungnahme S 01/26 und fordert die Beibehaltung der bürokratiearmen Pauschale ein.

Nachweise ab 2026

Auch künftig können Arbeitgeber Stromkosten für das Laden betrieblicher Fahrzeuge zu Hause steuerfrei erstatten. Allerdings müssen Arbeitnehmer die geladene Strommenge nunmehr mit einem separaten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Zusätzlich ist der individuelle Strompreis – bestehend aus Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiligem Grundpreis – zu belegen. Alternativ akzeptiert die Finanzverwaltung für die Jahre 2026 bis 2030 eine Strompreispauschale.

Die Neuregelung erfordert kurzfristige Anpassungen: Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen. Arbeitnehmer müssen regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreis übermitteln.

DStV fordert Rückkehr zur Vereinfachung

Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährten bürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Er regt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelung einzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 01.01.2026.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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EU-Fluggastrechte bei Reiseunterbrechungen in Länder des Nahen Ostens

Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.03.2026

Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt.

Darin informiert sie unter anderem über die Rechte, wenn Flüge in eines der Länder des Nahen Ostens oder aus einem dieser Länder aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Region gestrichen wurden. Außerdem gibt sie einen Überblick über Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten, um ihre Bürgerinnen und Bürger zurückzuholen.

Weitere Informationen über Fluggastrechte finden sie auf der Homepage er EU-Kommission.

Quelle: Europäische Kommission

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Anwalt erklärt Widerruf und Anfechtung – Rücktritt ist mitgemeint

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einem Mandanten ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung lt. BGH dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat (Az. VIII ZR 37/24).

BRAK, Mitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil VIII ZR 37/24 des BGH vom 11.02.2026

Wird in einem Anwaltsschreiben der wirkliche Parteiwille – die Lösung vom Vertrag – deutlich, so ist der Rücktritt auch ohne dessen Benennung erklärt.

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einen Mandanten oder eine Mandantin ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat. Damit verneint der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsansicht der Vorinstanz, für eine „laienfreundliche“ Auslegung sei hier kein Raum, da die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei (Urt. v. 11.02.2026, Az. VIII ZR 37/24).

Frau kauft „Faksimile“-Buch für 16.000 Euro an ihrer Haustür

Im zugrundeliegenden Fall wollte sich eine Frau von einem Kaufvertrag lösen, der bereits zwei Jahre zurücklag. In einem Haustürgeschäft ohne Vorankündigung des Besuchs hatte ihr ein Mitarbeiter der nun Beklagten ein „Faksimile“ eines offenbar historischen Buches („Exemplar 375/999“), versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, für 15.999,00 Euro angeboten.

Die Frau hatte das Angebot direkt angenommen, außerdem die Möglichkeit, das Ganze über die Verkäufer über ein Darlehen zu finanzieren. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete sie ein Informationsblatt zur Bedeutung von Faksimiles, die angeblich einen „maximal möglichen Perfektionsgrad“ anstrebten, und dass altes Handwerkszeug und Techniken für eine möglichst originalgetreue Nachbildung sorgen würden. Sie zahlte und bekam das Buch geliefert.

Knapp zwei Jahre später verlangte die Frau jedoch zunächst mit Anwaltsschreiben, später im Wege der Klage die Rückerstattung des Kaufpreises und bot die Rückgabe des Buchs an. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1, 2 BGB (Sittenwidrigkeit wegen Wuchers). Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Das ihr übersandte Buch weise die in dem Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis.

BGH: Auf die Formulierung kommt es nicht an

Vor dem Landesgericht bekam sie noch Recht, doch das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab. Der Widerruf sei nach fast zwei Jahren nicht mehr möglich, eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums scheitere am Vorrang des Gewährleistungsrechts, eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Für die Annahme von Wucher habe die Klägerin nicht genug dargelegt. Der mithin einzig in Betracht kommende Anspruch auf Rücktritt scheitere daran, dass das Wort „Rücktritt“ in den Schreiben und der Klage nicht erwähnt sei. Eine laienfreundliche Auslegung komme nicht in Betracht, weil die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei.

Der BGH widersprach dem OLG in diesem entscheidenden Punkt jedoch: Das Anwaltsschreiben sei durchaus als Rücktrittserklärung auszulegen. Zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts sei der Gebrauch dieses Worts auch in dem Fall, dass ein Anwalt die Erklärung verfasst habe, nicht erforderlich. Der wirkliche Wille der Erklärenden nach § 133 BGB – so wie der Empfänger ihn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste – sei hier maßgeblich, nicht allein der Wortlaut. Die Benennung verschiedener Anspruchsgrundlagen, allesamt mit dem Ziel, sich unter Rückgabe des Buches vom Vertrag zu lösen, mache unmissverständlich deutlich, dass die Käuferin den Kaufvertrag auf jeden Fall und unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wolle. Anders könne auch ein Empfänger die anwaltliche Erklärung nicht verstehen.

Ob hier tatsächlich die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sind, muss nun aber die Vorinstanz klären. Außerdem muss sie der Klägerin erneut Gelegenheit geben, Sachvortrag zur möglichen Sittenwidrigkeit wegen Wuchers zu ergänzen – auch hier habe die Vorinstanz zu strenge Maßstäbe angelegt, so der BGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH: Nachgereichtes PDF nur mit anwaltlicher Glaubhaftmachung

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH (Az. VI ZR 313/24). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil VI ZR 313/24 des BGH vom 10.02.2026

Fristwahrend geht der Schriftsatz nur als .docx ein und wird als PDF nachgereicht – dann nur mit Glaubhaftmachung der Identität beider Dokumente.

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (Urteil vom 10.02.2026, Az. VI ZR 313/24).

Formfehler später geheilt oder nicht?

In einer Verkehrssache hatten die Beklagten eigentlich form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die dreiseitige Berufungsbegründung erreichte das Gericht jedoch nur als docx.-Dokument einen Tag vor Fristablauf. Dieser Formfehler war zunächst nur den Klägervertretern aufgefallen, das Gericht teilte dies dem Beklagtenvertreter mit. Daraufhin reichte dieser eine PDF-Datei nach Ablauf der Frist „vorsorglich nochmals als PDF“ nach.

Das Gericht störte sich zunächst – wie später auch der BGH – daran, dass dies nicht ausreichen dürfte, um den Formfehler zu heilen, weil die maßgebliche Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangt, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme.

Daraufhin schrieb der Anwalt: „Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im PDF-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war.“ Später ergänzte er, dass „eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre.“

Das Berufungsgericht stimmte dem Anwalt letztlich zu und sah den ursprünglichen Formfehler als nach § 130a Abs. 6 ZPO geheilt an. Da die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des formwahrenden Schriftsatzes erfolgen können, so das Gericht.

BGH sieht die Vorschriften strenger

Der BGH sah dies nun anders und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist formwahrend eingereicht worden sei. Bei elektronisch geführten Akten müsse ein Schriftsatz „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sei hier das Dateiformat .pdf notwendig. Diese Vorschriften seien zwingendes Recht, sodass eine docx.-Datei nicht als formwirksam gelte. Anderes könne allenfalls bei Papierakten gelten, wenn der Schriftsatz ausgedruckt zu dieser genommen werde – bei elektronisch geführten Akten gehe dies aber nicht.

Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden, weil die später eingereichte PDF-Datei nicht die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO erfülle. Denn es fehle die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass das zweite Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Erklärung sei nicht entbehrlich, sondern unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die nicht einschränkend auszulegen sei. Keine der Ausführungen des Anwalts enthielte jedoch eine solche Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten. Im Gegenteil zeige der spätere Schriftverkehr, dass der Anwalt sie für entbehrlich gehalten habe.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reiche es nicht, dass die Richterinnen und Richter selbst einen Abgleich vornehmen konnten und dies auch getan haben. Das Gesetz sei – jedenfalls in diesem Fall einer mehrseitigen Berufungsbegründung – zwingend. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format könne nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasse. Ein zuverlässiger Abgleich könne außerdem nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich seien.

Allerdings ließ der BGH offen, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht komme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Digitalisierung der Wirtschaft: Fast jedes Unternehmen beschäftigt sich mit KI

Künstliche Intelligenz entwickelt sich zum wichtigsten Treiber der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft. Inzwischen nutzen 41 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Das u. a. sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • 41 Prozent nutzen Künstliche Intelligenz bereits, 48 Prozent planen es oder diskutieren darüber
  • Unternehmen sehen bislang fast ausschließlich Vorteile ihrer digitalen Transformation
  • Aber jedes zweite Unternehmen hat Probleme, die Digitalisierung zu bewältigen – und für 13 Prozent ist sie existenzbedrohend

Künstliche Intelligenz entwickelt sich zum wichtigsten Treiber der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft. Inzwischen nutzen 41 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Vor einem Jahr hatten erst 17 Prozent KI im Einsatz, 40 Prozent waren in der Diskussionsphase. Für drei Viertel (77 Prozent) der Unternehmen, die derzeit KI einsetzen, hat sich dadurch ihre Wettbewerbsposition verbessert. 52 Prozent berichten von einem messbaren Beitrag von KI für ihren Unternehmenserfolg und zwei Drittel (66 Prozent) wollen den KI-Einsatz weiter ausbauen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz ist weltweit der entscheidende Treiber für mehr Produktivität und Effizienz. Die deutsche Wirtschaft macht beim KI-Einsatz Tempo“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Bei KI geht es nicht nur darum, wer das beste Sprachmodell baut, es geht um den Einsatz überall dort, wo Deutschlands Wirtschaft stark ist, etwa in der Industrie, in der Pharmazie oder in der Medizintechnik.“

Die breite Mehrheit der Unternehmen zieht aktuell ein positives Fazit ihrer bisherigen Digitalisierungs-Bemühungen. 77 Prozent sagen, die Digitalisierung habe ihnen eher Vorteile gebracht, 16 Prozent sogar große Vorteile. Zugleich sehen nur 10 Prozent die deutsche Wirtschaft bei der Digitalisierung weltweit in der Spitzengruppe, umgekehrt verorten 16 Prozent sie unter den Nachzüglern und 7 Prozent halten sie sogar für abgeschlagen. Für die große Mehrheit (63 Prozent) liegt Deutschland hingegen im Mittelfeld. Für drei Viertel der Unternehmen (78 Prozent) ist die derzeitige Krise der deutschen Wirtschaft auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung.

Trotz der weit überwiegend positiven Einschätzung von Digitalisierungseffekten: Aktuell hat rund die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (51 Prozent) Probleme, die Digitalisierung zu bewältigen. 13 Prozent sehen durch die Digitalisierung sogar die Existenz ihres Unternehmens in Gefahr, vor einem Jahr lag der Anteil nur bei 7 Prozent, 2024 bei 4 Prozent. Zwei Drittel (65 Prozent) stellen fest, dass ihnen Wettbewerber aus der eigenen Branche, die frühzeitig auf Digitalisierung gesetzt haben, nun voraus sind. Jedes fünfte (20 Prozent) sieht seine Marktstellung durch aufstrebende Startups gefährdet. „Bei der Digitalisierung ist Deutschland gespalten: Wir haben Unternehmen, die auch im internationalen Vergleich ganz vorne mit dabei sind, und solche, die Gefahr laufen abgehängt zu werden“, sagt Wintergerst. „Unser gemeinsames Ziel muss sein, alle mitzunehmen, insbesondere auch die breite Basis der kleineren und mittelständischen Unternehmen.“

Unternehmen entdecken ihren Datenschatz

Für die Unternehmen geht es um mehr als einzelne Verbesserungen und Effizienzgewinne. So geben 42 Prozent an, dass sich ihr Geschäftsmodell durch die Digitalisierung verändert. Insbesondere der Nutzung vorhandener Daten kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Ein Drittel (32 Prozent) nutzt das Potenzial dieser Daten bereits, 5 Prozent schöpfen es nach eigenen Angaben sogar vollständig aus. Umgekehrt verwenden 6 von 10 (61 Prozent) ihre Daten bisher kaum oder gar nicht: 48 Prozent sagen, sie nutzen das Potenzial eher wenig aus, 13 Prozent nutzen es überhaupt nicht. Allerdings ergreifen 3 von 10 Unternehmen (29 Prozent), die aktuell ihr Datenpotenzial nicht ausschöpfen, Maßnahmen, um das zu ändern. Weitere 43 Prozent planen dies oder diskutieren darüber. „Viele deutsche Unternehmen sitzen auf einem Datenschatz, den sie noch nicht gehoben haben – und von dem sie zu oft noch gar nichts wissen“, so Wintergerst. „Diese Daten können die Basis eines echten Digitalisierungsschubs sein, sei es beim Einsatz Künstlicher Intelligenz oder der Entwicklung neuer Geschäftsfelder.“

Digital-Innovationen fallen leichter

Insgesamt kommt die deutsche Wirtschaft bei der Entwicklung von Digital-Innovationen voran, wenngleich langsam. So fällt rund jedem vierten Unternehmen (23 Prozent) die Entwicklung neuer digitaler Produkte oder Dienstleistungen leicht, vor einem Jahr lag der Anteil bei nur 16 Prozent. Umgekehrt sagen 40 Prozent, dass ihnen dies schwerfällt – nach 51 Prozent im Vorjahr. Nahezu unverändert entwickelt gut ein Drittel (34 Prozent, 2025: 31 Prozent) überhaupt keine digitalen Produkte oder Dienstleistungen. Zugleich spielen Digitalumsätze für die deutsche Wirtschaft eine wichtige Rolle. Nur 6 Prozent erwarten, in fünf Jahren gar kein Digitalgeschäft zu haben. 9 Prozent gehen dagegen davon aus, mindestens die Hälfte ihres Umsatzes digital zu erzielen. Die große Mehrheit (56 Prozent) rechnet mit einem Anteil der Digitalumsätze von 10 bis 50 Prozent, 8 Prozent rechnen mit weniger als 10 Prozent. Und rund jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) kann oder will dazu keine Prognose abgeben. „Wer Verantwortung im Unternehmen trägt, sollte sich ambitionierte Ziele setzen, um sein digitales Geschäft zu steigern. Wer heute ein erfolgreiches, vielleicht sogar weltweit führendes Produkt hat, muss sich Gedanken machen, wie es sich mit digitalen Dienstleistungen und neuen Anwendungen aufwerten lässt“, sagt Wintergerst.

Zwar stellt jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) fest, dass aufstrebende Startups seine Marktposition gefährden, bei der Kooperation mit Startups zögern aber die meisten Unternehmen. Zwei Drittel (67 Prozent) arbeiten überhaupt nicht mit Startups zusammen, 31 Prozent tun dies in der ein oder anderen Form. 2 Prozent haben aus dem eigenen Unternehmen heraus ein Startup gegründet, 3 Prozent haben spezielle Programme wie Inkubatoren oder Akzeleratoren aufgesetzt und 9 Prozent sind finanziell an Startups beteiligt. 14 Prozent entwickeln gemeinsam mit Startups Produkte und Dienstleistungen und 28 Prozent arbeiten auf eine andere Art mit Startups zusammen, etwa bei Gründerwettbewerben. Wintergerst: „Damit wir bei der Digitalisierung echte Sprünge sehen, braucht es mehr Austausch und Zusammenarbeit zwischen traditionellen und jungen Unternehmen.“

KI gilt nicht nur als entscheidend für die Wirtschaft, sie kommt in der Fläche an

Beim Einsatz digitaler Technologien in Unternehmen hat KI die Führungsrolle übernommen. 86 Prozent gehen davon aus, dass KI eine große Bedeutung für die Wirtschaft hat, 41 Prozent nutzen inzwischen selbst KI, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Dahinter folgt das Internet of Things (IoT), dem 82 Prozent eine große Bedeutung zusprechen und das von 34 Prozent genutzt wird, 47 Prozent planen es oder diskutieren darüber. Robotik ist für 81 Prozent von großer Bedeutung für die Wirtschaft (38 Prozent Nutzer, 27 Prozent in Planung oder Diskussion), autonome Fahrzeuge für 69 Prozent (22 Prozent Nutzer, 31 Prozent in Planung oder Diskussion), Virtual und Augmented Reality für 67 Prozent (28 Prozent Nutzer, 30 Prozent in Planung oder Diskussion) sowie Drohnen für 48 Prozent (26 Prozent Nutzer, 23 Prozent in Planung oder Diskussion). Größere Diskrepanzen zwischen grundsätzlicher Einschätzung der Bedeutung und tatsächlicher Nutzung gibt es bei drei Technologien. 55 Prozent halten Blockchain für wirtschaftlich bedeutend, aber nur 4 Prozent nutzen sie und 13 Prozent planen es oder diskutieren darüber. Beim Metaverse stehen 35 Prozent, die eine große Bedeutung sehen, 4 Prozent gegenüber, die das Metaverse im Einsatz haben, weitere 9 Prozent planen dies oder diskutieren darüber. Und Quantencomputing wird von 54 Prozent eine große Bedeutung für die Wirtschaft zugesprochen, derzeit wird es aber noch praktisch nicht eingesetzt und 5 Prozent planen oder diskutieren es. „Nicht jede Technologie ist für jedes Unternehmen geeignet und wer digitalisiert, muss Prioritäten setzen“, sagt Wintergerst. „Wichtig ist, Erfahrungen mit den Technologien zu sammeln, die möglicherweise große Auswirkungen auf das eigene Geschäft haben, um nicht zu spät dabei zu sein und dann erst mühsam aufschließen zu müssen.“

Bei Künstlicher Intelligenz bewerten sich die Unternehmen, die KI bereits verwenden, eher zurückhaltend. 30 Prozent sehen sich eher als Vorreiter, 62 Prozent eher als Nachzügler, niemand glaubt, den Anschluss verpasst zu haben. Ein Drittel (33 Prozent) hat festgestellt, dass KI zu deutlich höheren Kosten geführt hat, als zuvor erwartet wurde. Aber bei 45 Prozent wurden interne Prozesse deutlich beschleunigt, bei 44 Prozent wurden Produkte oder Dienstleistungen verbessert und 29 Prozent haben sogar dank KI neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt. 19 Prozent geben an, wegen KI Stellen abgebaut zu haben.

Jedes dritte Unternehmen will mehr in Digitalisierung investieren

Die Bereitschaft der Unternehmen, in Digitalisierung zu investieren, zieht 2026 trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen an. 36 Prozent wollen in diesem Jahr mehr investieren als im Vorjahr, 2025 lag der Anteil bei 29 Prozent, 2024 sogar nur bei 21 Prozent. Umgekehrt wollen nur 13 Prozent ihre Investitionen zurückfahren, nach 25 Prozent 2025 und 30 Prozent 2024. 51 Prozent wollen in diesem Jahr ihr Investitionsniveau halten. „Digitale Transformation gibt es nicht zum Nulltarif. Aber gerade bei Künstlicher Intelligenz sind die Einstiegshürden extrem niedrig“, so Wintergerst.

Digitalisierungs-Bremsen: keine Zeit, keine Leute – und der Datenschutz

Größte Hindernisse bei der Digitalisierung sind für die Unternehmen die Anforderungen an den Datenschutz (77 Prozent) und der Mangel an Fachkräften (70 Prozent). Weitere Hürden sind Anforderungen an die technische Sicherheit (61 Prozent), ein Mangel an marktfähigen Lösungen (43 Prozent) und fehlender Austausch mit anderen Unternehmen (31 Prozent). Aber auch unternehmensinterne Hemmnisse werden häufig erkannt. 66 Prozent nennen fehlende Zeit, 48 Prozent fehlende finanzielle Mittel, 40 Prozent langwierige Entscheidungsprozesse, 37 Prozent mangelnde Risikobereitschaft und 26 Prozent mangelndes Wissen über Best Practice. Weniger relevant sind eine mangelnde Digitalisierungsbereitschaft der Belegschaft (21 Prozent) und Unsicherheit über den wirtschaftlichen Nutzen (13 Prozent). „Damit Digitalisierung erfolgreich ist, muss sie von Vorstand oder Geschäftsführung vorangetrieben werden, zugleich müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgenommen werden“, sagt Wintergerst.

Aber auch die Politik wird von den Unternehmen in die Pflicht genommen. 80 Prozent warnen, dass Deutschland ohne Digitalisierung wirtschaftlich absteigen wird. 84 Prozent fordern, dass Digitalisierung Top-Thema der Bundesregierung sein muss. „Die Bundesregierung hat mit der Einrichtung eines echten Digitalministeriums gezeigt, dass sie die Bedeutung des Themas erkannt hat. In zentralen Bereichen wie der Verwaltungsmodernisierung mit dem Deutschland-Stack oder der Einführung digitaler Identitäten 2027 mit der EUDI-Wallet sind die Weichen gestellt. Jetzt gilt es, rasch für Unternehmen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger spürbare Ergebnisse zu liefern“, sagt Wintergerst. (…)

Quelle: Bitkom

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EU-Kommission veröffentlicht Draft Guidance zur Anwendung des CRA

Mit dem Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA) hat die EU-Kommission konsolidierte Auslegungshinweise zu zentralen Anwendungsfragen der Verordnung vorgelegt.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.03.2026

Mit dem Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA) hat die EU-Kommission konsolidierte Auslegungshinweise zu zentralen Anwendungsfragen der Verordnung vorgelegt.

Fortgesetzte Bereitstellung unveränderter On-Premise-Software nach dem Anwendungsdatum gilt nicht als erneutes Inverkehrbringen

Ein wesentlicher Punkt betrifft die Auslegung des Begriffs des „Placing on the market“ bei Standalone Software, die über digitale Mittel bereitgestellt wird. Die Guidance stellt klar, dass bei immateriellen Produkten die erstmalige kommerzielle Bereitstellung einer konkreten Softwareversion auf dem EU Markt maßgeblich ist. Mit diesem Zeitpunkt gilt die jeweilige Version als in Verkehr gebracht. Die fortgesetzte Bereitstellung derselben unveränderten Version – etwa durch spätere Downloads – wird nicht als erneutes Inverkehrbringen qualifiziert, sondern als fortgesetztes „Making available“. Vor diesem Hintergrund fallen Softwareversionen, die vor dem Anwendungsbeginn des CRA erstmals in Verkehr gebracht wurden, nicht allein deshalb unter die CRA Anforderungen, weil sie nach diesem Zeitpunkt weiterhin unverändert verfügbar sind. Ein neues Inverkehrbringen setzt vielmehr voraus, dass eine nachträgliche Änderung als wesentliche Änderung („substantial modification“) einzuordnen ist. Dies bedeutet, dass selbst neue Versionen einer bereits in Verkehr gebrachten Standalone Software nur dann eine CRA-Konformität notwendig machen, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt.

„Wesentliche Änderung“

Als wesentlich sind nach der Guidance nur solche nachträglichen Änderungen einzuordnen, die entweder Auswirkungen auf die Erfüllung der wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen haben oder den ursprünglich bewerteten Verwendungszweck der Software verändern. Maßgeblich ist dabei, ob durch ein Update neue oder erhöhte Cybersicherheitsrisiken entstehen, die in der ursprünglichen Risikoanalyse nicht berücksichtigt waren. Nicht entscheidend sind hingegen Umfang, Häufigkeit oder Bezeichnung eines Updates. Insbesondere reine Sicherheitsupdates oder Änderungen, die sich innerhalb der Annahmen der ursprünglichen Risikoanalyse bewegen und keine neuen Risiken einführen, gelten grundsätzlich nicht als neues Inverkehrbringen

Cybersecurity Risk Assessment

Die Guidance konkretisiert, dass sich die Cybersecurity Risk Assessment auf das Produkt selbst bezieht und danach zu beurteilen ist, ob identifizierte Cyberrisiken hinreichend adressiert wurden. Relevant sind dabei insbesondere Zweck und vorhersehbare Nutzung des Produkts, seine Einsatzbedingungen, die zu schützenden Assets sowie die erwartete Nutzungsdauer.

Identifizierte Cyberrisiken müssen durch Maßnahmen auf Produktebene behandelt werden. Der CRA sieht keine Möglichkeit vor, Risiken oder Verantwortung auf Nutzer oder Dritte zu verlagern. Informationen und Anleitungen könnten die sichere Nutzung unterstützen, ersetzen jedoch keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Produkt selbst.

Lassen sich identifizierte Risiken nicht ausreichend mitigieren (d. h. mindern), kann dies Anpassungen von Design, Funktionalität oder vorgesehenem Verwendungszweck erforderlich machen. Auch Risiken aus externen Abhängigkeiten (etwa aus Cloud Diensten oder integrierten Drittkomponenten) sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen und dürfen die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Remote Data Processing Solutions

Es wird klargestellt, dass Remote Data Processing Solutions (RDPS) Teil des Produkts im Sinne des CRA sind, wenn sie für die Ausführung von Produktfunktionen erforderlich sind. In diesem Fall sind sie bereits in der Risikoanalyse sowie bei den Lifecycle Pflichten zu berücksichtigen. RDPS liegen nur vor, wenn (kumulativ) eine Datenverarbeitung außerhalb der Nutzerumgebung erfolgt, diese Verarbeitung funktional notwendig ist und die betreffende Software vom Hersteller selbst entwickelt oder maßgeschneidert unter seiner Verantwortung erstellt wurde. Der Funktionsbegriff wird dabei weit verstanden und erfasst auch unterstützende Funktionen wie Authentifizierung, Konfiguration, Synchronisation oder Updates.

Nicht vom Produktbegriff erfasst sind hingegen interne Unternehmenssysteme des Herstellers sowie generische SaaS Dienste oder lizenzierte Standardsoftware. Solche externen Dienste gelten als Drittkomponenten und sind im Rahmen der Risikoanalyse und Due Diligence zu berücksichtigen, ohne selbst Teil des Produkts zu werden.

Quelle: DATEV eG, Informationsbüro Brüssel

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Inflationsrate im Februar 2026 bei +1,9 %

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag die Inflationsrate in Deutschland im Februar 2026 bei +1,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.03.2026

Abgeschwächter Anstieg der Nahrungsmittelpreise wirkt sich dämpfend auf die Inflationsrate aus

Verbraucherpreisindex, Februar 2026:
+1,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2026:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2026 bei +1,9 %. Im Januar 2026 hatte sie +2,1 % betragen und im Dezember 2025 +1,8 %. „Der Anstieg der Verbraucherpreise hat sich im Februar leicht abgeschwächt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem die Teuerung bei Nahrungsmitteln hat sich deutlich verringert und wirkte sich preisdämpfend aus, während Dienstleistungen die Inflationsrate weiterhin erhöhten.“ Gegenüber dem Vormonat Januar 2026 stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2026 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,9 % gegenüber Februar 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Februar 2026 um 1,9 % niedriger als im Vorjahresmonat, nach -1,7 % im Januar 2026. Von Februar 2025 bis Februar 2026 verbilligte sich insbesondere die Haushaltsenergie (-3,5 %). Verbraucherinnen und Verbraucher konnten zum Beispiel von günstigeren Preisen für Erdgas (-4,4 %), Strom (-4,1 %) und Fernwärme (-1,0 %) profitieren, was unter anderem auf die seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung (zum Beispiel reduzierte Übertragungsnetzentgelte, Abschaffung der Gasspeicherumlage) zurückzuführen ist. Während leichtes Heizöl (-4,7 %) ebenfalls günstiger wurde, erhöhten sich die Preise für feste Brennstoffe binnen Jahresfrist um 6,0 %. Kraftstoffe verteuerten sich im gleichen Zeitraum um +0,3 %. Die Kriegshandlungen im Iran und dem Nahen Osten seit dem 28. Februar 2026 haben sich noch nicht auf das Februar-Ergebnis der Verbraucherpreise ausgewirkt.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +1,1 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Februar 2026 um 1,1 % höher als im Vorjahresmonat. Damit schwächte sich der im Vormonat Januar 2026 beobachtete Preisauftrieb (+2,1 %) wieder ab. Preiserhöhungen zeigten sich weiterhin vor allem bei Zucker, Marmelade, Honig und anderen Süßwaren (+8,1 %, darunter Schokolade: +13,7 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+4,5 %, darunter Rind- und Kalbfleisch: +14,5 %; Geflügelfleisch: +8,2 %) sowie Obst und frisches Gemüse (jeweils +4,3 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Günstiger hingegen wurden insbesondere Speisefette und Speiseöle (-19,7 %, darunter Butter: -32,9 %; Olivenöl: -12,8 %). Zudem verbilligten sich einige Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs wie Kartoffeln (-18,1 %) und Molkereiprodukte (-4,9 %) deutlich, während Eier (+14,5 %) erneut merklich teurer wurden.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,5 %

Im Februar 2026 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,3 %, nach +2,5 % im Januar 2026. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Februar 2026 wie bereits im Vormonat bei +2,5 %. Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,2 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Februar 2026 um 3,2 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Bereits seit Januar 2024 lag die Teuerung für Dienstleistungen oberhalb der Gesamtteuerung. Besonders stark im Vorjahresvergleich verteuerten sich Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,0 %) sowie die kombinierte Personenbeförderung (+6,2 %). Letzteres ist insbesondere auf die Erhöhung des Preises für das Deutschlandticket zum Jahresbeginn zurückzuführen. Auch die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,0 %), Versicherungsdienstleistungen für die Gesundheit (+4,4 %), Gaststättendienstleistungen (+3,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen an der Wohnung (+3,3 %) waren im Februar 2026 deutlich höher als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Februar 2026 die Nettokaltmieten mit +2,1 %. Nur wenige Dienstleistungen waren günstiger als im Vorjahresmonat, darunter Telekommunikationsdienstleistungen (-0,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Februar 2025 um 0,8 %

Im Februar 2026 lagen die Preise für Waren insgesamt um 0,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 0,8 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Neben Nahrungsmitteln (+1,1 %) wurden auch andere Waren spürbar teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+5,3 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +16,7 %) sowie Tabakwaren (+4,7 %). Preisrückgänge zeigten sich, neben der Energie (-1,9 %), unter anderem bei Haushaltsgroßgeräten (-3,1 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,2 %

Gegenüber Januar 2026 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2026 um 0,2 %. Sowohl die Preise für Nahrungsmittel (+0,1 %; darunter frisches Gemüse: +2,7 %) als auch für Energie (+0,2 %) stiegen binnen Monatsfrist. Bei den Dienstleistungen stiegen gegenüber dem Vormonat beispielsweise die Verwaltungsgebühren (+6,9 %), ursächlich hierfür sind die angepassten Gebühren für Personalausweise. Vor allem saisonbedingt zeigten sich zudem Preisanstiege bei Pauschalreisen (+6,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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