BFH: Umsatzsteuer und Transfergesellschaft

Der BFH entschied zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Remanenzkosten im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber (Az. V R 10/23).

BFH, Urteil V R 10/23 vom 20.11.2025

Leitsatz

  1. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören.
  2. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.03.2023 – 1 K 2865/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Insoweit hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Revisionsverfahren des Beklagten wird eingestellt, nachdem dieser seine Revision gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.03.2023 – 1 K 2865/21 zurückgenommen hat; insoweit hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, führte in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) als zugelassener Träger betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten im Sinne des § 111 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) für Unternehmen durch, bei denen aufgrund betrieblicher Restrukturierung Personalabbaumaßnahmen erfolgten. Die Klägerin fungierte dabei als Transfergesellschaft und übernahm die betroffenen Arbeitnehmer in ein zeitlich befristetes Transferarbeitsverhältnis.

2

Der betrieblichen Restrukturierung lagen insoweit verschiedene Vereinbarungen und Verträge zugrunde. So erfolgten zunächst Betriebsvereinbarungen zwischen dem Betriebsrat des Unternehmens und dem Unternehmen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Sodann schlossen die Klägerin und das Unternehmen einen Vertrag über die Durchführung des Interessenausgleichs und des Sozialplans (im Folgenden: Durchführungsvertrag). Schließlich erfolgte ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Unternehmen, der Klägerin und dem jeweiligen Arbeitnehmer.

3

Die zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen geschlossene Betriebsvereinbarung regelte im Rahmen des Interessenausgleichs, dass den betroffenen Arbeitnehmern durch Vorlage entsprechender dreiseitiger Verträge der Übertritt in die Klägerin als Transfergesellschaft angeboten werde. Die in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer sollten danach einen monatlichen Aufstockungsbetrag auf insgesamt 80 % ihres nach bestimmten Maßstäben berechneten früheren Nettoentgelts, das sie bei dem Unternehmen erzielt hatten, erhalten. Der in der Betriebsvereinbarung enthaltene Sozialplan sah vor, dass die in die Transfergesellschaft gewechselten Arbeitnehmer ab Eintritt auf Kurzarbeit „Null“ gesetzt werden und diese Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft eine Aufstockung auf das Transferkurzarbeitergeld auf 80 % des nach bestimmten Maßstäben berechneten letzten Nettoeinkommens erhalten. Zudem enthielt der Sozialplan einen wirtschaftlichen Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Sozialplanabfindung) als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auch für diejenigen Arbeitnehmer, die einen dreiseitigen Vertrag als Voraussetzung für den Eintritt in die Transfergesellschaft geschlossen hatten. Die Sozialplanabfindung wurde im Fall des Übertritts in die Transfergesellschaft mit der Beendigung des mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig und fiel desto höher aus, je schneller der Arbeitnehmer die Transfergesellschaft verließ.

4

Im Durchführungsvertrag, dem ein Treuhänder beitrat, verständigten sich das Unternehmen und die Klägerin auf die Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Rahmen einer Transfergesellschaft, wobei das Unternehmen den Arbeitnehmern ermöglichte, in die Klägerin als Transfergesellschaft einzutreten und Arbeitsverhältnisse befristeter Art mit der Transfergesellschaft durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages im Sinne des Interessenausgleichs und Sozialplans abzuschließen. Das Unternehmen stellte die Finanzierung sämtlicher Kosten für die Durchführung der Transfergesellschaft über den Treuhänder sicher. Der Treuhänder war berechtigt, die erforderlichen Geldmittel von dem Unternehmen anzufordern und von dem Treuhandkonto abzufordern sowie der Transfergesellschaft die von dieser für die Durchführung benötigten Beträge zuzuweisen. Zu den vom Unternehmen zu zahlenden Beträgen gehörten auch die Personalkosten für die Arbeitnehmer, die vom Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages Gebrauch machten, soweit die Personalkosten über das in gesetzlicher Höhe gezahlte Transferkurzarbeitergeld (60 % oder 67 % der bisherigen Nettovergütung für die jeweilige Bezugsdauer) hinausgingen (im Folgenden: Aufstockungsbeträge). Danach gehörten hierzu die „erforderlichen Remanenzkosten (Aufzahlungsbeträge, Urlaubsgeld und betriebliche Sonderzahlung, soweit vereinbart, Beiträge für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft und Schwerbehindertenabgabe)“ sowie die Lohn- und Gehaltskosten (einschließlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, Berufsgenossenschaftsbeiträgen und Schwerbehindertenabgabe) nach Ablauf der Bezugsdauer des Transferkurzarbeitergeldes zur weiteren Durchzahlung der dann noch in der Transfergesellschaft verbliebenen Arbeitnehmer. Aus den vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Beträgen hatte der Treuhänder für jeden Mitarbeiter sämtliche Aufstockungsbeträge zu bezahlen.

5

Der dreiseitige Vertrag zwischen dem Unternehmen, der Klägerin als Transfergesellschaft und dem jeweiligen Arbeitnehmer beendete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer und führte zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sozialplanabfindung nach dem Sozialplan der Betriebsvereinbarung, der weiterhin allein gegenüber dem Unternehmen bestehen sollte, auch wenn die Abfindung von der Klägerin als Transfergesellschaft ausgezahlt werden konnte. Zugleich begründete der Vertrag ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Klägerin als Transfergesellschaft, wobei die Sicherung der Finanzierung durch das Unternehmen Geschäftsgrundlage des neuen Arbeitsvertrages wurde.

6

Das Unternehmen zahlte nach dem Durchführungsvertrag die über das Transferkurzarbeitergeld hinausgehenden Aufstockungsbeträge. Die Zahlungen erfolgten auf das Treuhandkonto des Treuhänders, von dem der Treuhänder sodann die Auszahlung an die Arbeitnehmer verfügte. Soweit Sozialplanabfindungen auf Arbeitnehmer entfielen, die zu der Klägerin als Transfergesellschaft gewechselt waren, zahlte die Klägerin die Sozialplanabfindungen tatsächlich aus. Die Klägerin stellte den Unternehmen Rechnungen, in denen sie auf Grundlage des Durchführungsvertrages Verwaltungskosten und Qualifizierungskosten berechnete und hierfür Umsatzsteuer auswies. Umsatzsteuer auf die weiterbelasteten Aufstockungsbeträge und die von ihr ausgezahlten Sozialplanabfindungen berechnete die Klägerin nicht.

7

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre berücksichtigte die Klägerin die Aufstockungsbeträge und die von ihr ausgezahlten Sozialplanabfindungen –im Gegensatz zu den aufgrund der Durchführungsverträge erhaltenen Zahlungen der Unternehmen für Verwaltung und Qualifizierung– nicht.

8

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, die Klägerin erbringe gegenüber den Unternehmen für die Durchführung der Transfergesellschaft insgesamt eine einheitliche Leistung, wobei die Aufstockungsbeträge und die von der Klägerin ausgezahlten Sozialplanabfindungen eine Gegenleistung für diese sonstige Leistung darstellten. Soweit Transfergesellschaften im Prüfungszeitraum abgeschlossen worden seien und Schlussrechnungen vorlägen, werde „aus Vereinfachungsgründen“ von einem Bruttobetrag in den Schlussrechnungen ausgegangen und die Umsatzbesteuerung im Jahr der jeweiligen Schlussrechnung vorgenommen. Bei den Transfergesellschaften, die im Prüfungszeitraum noch nicht abgeschlossen worden seien, unterlägen die Beträge als Anzahlungen der Umsatzsteuer. Die Einsprüche gegen die im Jahr 2019 entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre blieben erfolglos.

9

Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1417 veröffentlichten Zwischenurteil stellte das Finanzgericht (FG) fest, die „als ‚Abfindungen‘ bezahlten Beträge [seien] nicht steuerbar, die im Übrigen als ‚Remanenzkosten‘ [(Aufstockungsbeträge)] gezahlten Beträge aber steuerbar und steuerpflichtig“. Der Erlass eines Zwischenurteils sei sachdienlich, da es auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht ankäme, falls die Aufstockungsbeträge und die von der Klägerin ausgezahlten Sozialplanabfindungen kein Entgelt für eine Leistung der Klägerin an die Unternehmen wären. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung sei zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch nicht ohne Weiteres zu bestimmen, da die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren auch –nicht bezifferte– Rückzahlungen an die Unternehmen (soweit deren Anzahlungen höher als die Aufstockungsbeträge gewesen seien) erwähnt und das FA in der mündlichen Verhandlung signalisiert habe, dass über diesen Punkt gegebenenfalls im Wege der Schätzung eine Einigung erzielt werden könne.

10

Die Aufstockungsbeträge seien Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Unternehmen. Die Leistung der Klägerin an die Unternehmen erschöpfe sich nicht in der Durchführung der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, sondern umfasse auch die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse. Die Überführung der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sei Bedingung für die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes und liege im Interesse der Unternehmen, die anderenfalls betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssten. Die Unternehmen würden von ihren bisherigen Pflichten befreit und könnten sich so am Markt besser positionieren. Sie brächten die Aufstockungsbeträge auf, um Arbeitnehmer zum Übergang in die Transfergesellschaft zu bewegen, die wiederum über kein Kapital zur Zahlung dieser Beträge verfüge. Unerheblich sei, dass die Klägerin die Beträge als eine Art Aufwendungsersatz den Unternehmen weiterbelaste und dass sie deren Höhe nicht beeinflussen könne. Die Leistung der Klägerin an die Unternehmen beruhe auf dem Durchführungsvertrag. Der Arbeitsvertrag, aus dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Aufstockungsbetrag erwachse, bestehe ausschließlich zwischen der Klägerin als Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer. Das auf dem Durchführungsvertrag beruhende, umsatzsteuerrechtlich maßgebende Rechtsverhältnis werde auch nicht durch die Betriebsvereinbarung überlagert oder verdrängt. Denn erst auf Grundlage des –sozialversicherungspflichtigen– Transferarbeitsverhältnisses erhielten die Arbeitnehmer die Aufstockungsbeträge. Ebenso wenig begründe § 77 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Unternehmen auf Auszahlung der Aufstockungsbeträge, da die Betriebsvereinbarung lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Transferarbeitsverhältnisses zu bestimmten Bedingungen enthalte. Die Aufstockungsbeträge seien für die Klägerin weiter keine durchlaufenden Posten, da diese Kosten aufgrund des Durchführungsvertrages als Entgelt zu beurteilen seien. Die Leistungen der Klägerin seien auch nicht aufgrund des Unionsrechts steuerfrei, da die Leistungen der Klägerin an die Unternehmen für die Sozialfürsorge und die soziale Sicherheit nicht unerlässlich seien. Gegenüber den Unternehmen als Leistungsempfänger handele es sich nicht um eine derartige Maßnahme, da es in deren Interesse sei, Arbeitnehmer freizusetzen, um die Sachmittel des Unternehmens ohne Arbeitsverhältnisse auf Dritte übertragen zu können. Die Einbeziehung der Aufstockungsbeträge in die Bemessungsgrundlage führe zudem im Hinblick auf die vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zu keiner Belastung mit Umsatzsteuer. Weiter beeinflussten weder eine Steuerpflicht noch eine Steuerfreiheit der Leistung der Klägerin an die Unternehmen die Aufstockungsbeträge. Schließlich gehörten die Aufstockungsbeträge in voller Höhe zur Bemessungsgrundlage, da in dem Durchführungsvertrag alle Preise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer vereinbart worden seien.

11

Demgegenüber stellten die Zahlungen für die Sozialplanabfindungen, die im früheren Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zum Unternehmen begründet seien, für die Klägerin durchlaufende Posten dar, da diese hierfür lediglich als Zahlstelle fungiere.

12

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe im Hinblick auf die Aufstockungsbeträge zu Unrecht einen Leistungsaustausch zwischen ihr und den Unternehmen angenommen, zumindest aber rechtsfehlerhaft eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht, auf das sie sich berufen habe, versagt.

13

Im Streitfall sei die sozialrechtlich begründete Drei-Parteien-Beziehung zu beachten, die einer ansonsten umsatzsteuerrechtlichen bilateralen Leistungsbeurteilung entgegenstehe. Allein entscheidend und kausal für sämtliche Ansprüche sei die Betriebsvereinbarung, ohne die die übrigen Verträge nicht geschlossen würden. Bereits die Betriebsvereinbarung verpflichte den Arbeitgeber verbindlich zur Zahlung der Aufstockungsbeträge gegenüber dem Arbeitnehmer, falls dieser in die Transfergesellschaft wechsele. Der Durchführungsvertrag gehe von diesem bereits begründeten Anspruch aus und lege nur die Rahmendaten für das Tätigwerden der Transfergesellschaft fest, da die Zahlung der Aufstockungsbeträge durch die Unternehmen Geschäftsgrundlage des Durchführungsvertrages sei und die Transfergesellschaft als bloße „Zahlstelle“ weder Grund noch Höhe der Beträge beeinflussen könne. Sie, die Klägerin, wende den Unternehmen keinen Vorteil zu, da die mit den Aufstockungsbeträgen verbundene Zielrichtung allein die Arbeitnehmer bevorteilen solle. Die Beträge seien nicht –wie vom FG angenommen– Entgelt für die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse, da Transfergesellschaften allein dem Ziel dienten, entlassene Arbeitnehmer in neue Beschäftigungsverhältnisse zu bringen. Im Rahmen einer Transfergesellschaft finde keine aktive Beschäftigung im Sinne einer eigenbetrieblichen wirtschaftlichen Tätigkeit statt, so dass die Aufstockungsbeträge kein Entgelt für die Übernahme der Arbeitnehmer durch die Transfergesellschaft darstellten. Dies zeige sich auch daran, dass die Arbeitnehmer trotz der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Transfergesellschaft auf Kurzarbeit „Null“ gesetzt würden. Durch die Übernahme der Aufstockungsbeträge sei das Unternehmen insoweit gerade nicht entlastet worden, da es –gemeinsam mit dem Sozialträger– das Gehalt der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Prozentsatz weiterbezahlt habe. Zudem sei sie, die Klägerin, auch nicht insoweit bereichert worden, da sie infolge der Zwischenschaltung des Treuhänders zu keiner Zeit über die Beträge habe verfügen können. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Aufstockungsbeträge beruhe auch nicht –wie vom FG angenommen– ausschließlich auf dem Arbeitsvertrag, der zwischen dem Arbeitnehmer und ihr, der Klägerin, als Transfergesellschaft geschlossen worden sei. Das FG habe unberücksichtigt gelassen, dass sie für ihre Dienstleistungen aufgrund des Durchführungsvertrages bereits ein gesondertes Entgelt erhalte und die vom FG zitierte Regelung des Durchführungsvertrages nur die Verteilung und Abwicklung der Aufstockungsbeträge über einen Treuhänder betreffe, der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Aufstockungsbeträge aber bereits verbindlich durch die Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmen und Betriebsrat begründet werde. Der dreiseitige Vertrag führe lediglich die Ergebnisse der Betriebsvereinbarung, des Transfersozialplans und des Durchführungsvertrages zusammen. Wegen der Zwischenschaltung des Treuhänders habe sie, die Klägerin, auch keinen direkten Anspruch gegen das Unternehmen auf Zahlung der Aufstockungsbeträge. Dementsprechend sei zivilrechtlicher Schuldner möglicher Ansprüche der Arbeitnehmer auf Aufstockungsbeträge allein das Unternehmen, nicht aber sie, die hinsichtlich der Aufstockungsbeträge als bloße „Zahlstelle“ fungiere. Die Aufstockungsbeträge entlohnten die Bereitschaft der Arbeitnehmer, in die Transfergesellschaft einzutreten und dadurch dem Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, Sachmittel ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Erwerber übertragen zu können. Die Aufstockungsbeträge seien danach letztlich Ausgestaltung und Grundlage des gesetzgeberischen, mit den Regelungen zum Transferkurzarbeitergeld verfolgten Ziels, über ein Anreizsystem den Arbeitnehmern den Übergang aus einem alten in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern und damit die Allgemeinheit von der ansonsten zwangsläufigen Zahlung des höheren Arbeitslosengeldes zu entlasten. Dem widerspräche eine Umsatzsteuerpflicht der Aufstockungsbeträge, da sie, die Klägerin, in diesem Fall an die Arbeitnehmer einen um die Umsatzsteuer gekürzten Aufstockungsbetrag auszuzahlen hätte. Weiter handele es sich bei den Klauseln des dreiseitigen Vertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen, was dazu führe, dass sich bei objektiver Auslegung nur ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung der Aufstockungsbeträge gegen das Unternehmen ergebe, nicht aber gegen sie, die Klägerin. Das FG habe insoweit zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) abgestellt. Ferner sei –falls eine Umsatzsteuerpflicht bejaht werden sollte– die Umsatzsteuer aus den gezahlten Aufstockungsbeträgen herauszurechnen.

14

Im Übrigen sei die Steuerbefreiung auch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–) zu gewähren, da die Zahlung der Aufstockungsbeträge zur Erreichung des sozialen Zweckes –Vermeidung von Arbeitslosigkeit und Entlastung der Sozialkassen– im Sinne von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerlässlich sei, wobei die mögliche Vorsteuerabzugsberechtigung der Arbeitgeber, die im Übrigen nicht immer bestehe, dem nicht entgegenstehe. Als anerkannter Träger erfülle sie, die Klägerin, auch die einrichtungsbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Zwischenurteil des FG insoweit aufzuheben, als es festgestellt hat, die Aufstockungsbeträge seien dem Grunde nach Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Klägerin, und festzustellen, dass die Aufstockungsbeträge dem Grunde nach kein Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Klägerin sind.

16

Das FA, das die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen hat, beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Die Leistung der Klägerin umfasse auch die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse, die im Interesse der Unternehmen liege. Diese müssten anderenfalls unter Beachtung der Vorgaben der Sozialauswahl betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, würden von ihren Arbeitgeberpflichten entbunden und könnten sich ohne bestehende Arbeitsverhältnisse besser am Markt positionieren. Die Zahlung der Aufstockungsbeträge sei das Entgelt für diese Leistung, die auf der Grundlage des Durchführungsvertrages erbracht werde. Die Betriebsvereinbarung vermittle den Arbeitnehmern lediglich einen Anspruch auf den Abschluss eines Transferarbeitsverhältnisses, nicht aber einen unmittelbaren Anspruch gegen das Unternehmen. Daran ändere auch die Treuhandgestaltung nichts, da der Treuhänder dem Durchführungsvertrag lediglich beitrete und danach allein die direkte Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Unternehmen maßgeblich sei. Weiter lägen auch die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht vor. Die Freisetzung der Arbeitnehmer durch die Unternehmen als Hauptzweck des Leistungsaustauschs sei keine Maßnahme der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit. Zudem erfolge keine Erhöhung der Kosten durch die Umsatzsteuerpflicht der Leistung, da diese an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht werde.

II.

18

Die Entscheidung des FG durch Zwischenurteil, in dem es –im Hinblick auf die Revision der Klägerin– sinngemäß festgestellt hat, die Aufstockungsbeträge seien dem Grunde nach Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Klägerin, ist sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

19

1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Ob das FG in dieser Form entscheiden will, beurteilt es nach eigenem Ermessen. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft aber, ob die Voraussetzungen eines Zwischenurteils vorgelegen haben. Im Streitfall war der Erlass des Zwischenurteils durch das FG sachdienlich, da zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2023 –  V R 30/21, BFHE 282, 548, Rz 12 und 13). Das FG hat hierfür zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klage stattzugeben wäre, falls die Aufstockungsbeträge und die –im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen– Abfindungen nicht zum Entgelt einer steuerpflichtigen Leistung der Klägerin gehörten, während anderenfalls weitere Ermittlungen zur Höhe der steuerpflichtigen Beträge im Hinblick auf die Entstehung der Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung –UStG–) erforderlich wären, da das FA zum einen –soweit Transfergesellschaften im Prüfungszeitraum abgeschlossen waren– „aus Vereinfachungsgründen“ die Umsatzbesteuerung im Jahr der jeweiligen Schlussrechnung vorgenommen und zum anderen –soweit die Transfergesellschaften im Prüfungszeitraum noch nicht abgeschlossen waren– eine Anzahlungsbesteuerung vorgenommen hat.

20

2. Ist Gegenstand des Zwischenurteils des FG im Hinblick auf die Revision der Klägerin die sinngemäß erfolgte Feststellung, die Aufstockungsbeträge seien dem Grunde nach Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, richtet sich das Begehren der Klägerin bei rechtsschutzgewährender Auslegung allein gegen diese Feststellung. Soweit die –fachkundig vertretene– Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 03.08.2023 darüber hinaus die entsprechende Herabsetzung der jeweiligen Umsatzsteuerfestsetzungen beantragt hat, wird verkannt, dass konkrete Beträge nicht Gegenstand des Zwischenurteils waren, so dass eine Entscheidung hierüber von vornherein nicht in Betracht kommt. Demnach ist der Antrag der Klägerin bei verständiger Würdigung durch den Senat dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich auf die sich ihrer Auffassung nach ergebenden Rechtsfolgen hinweist, falls das Zwischenurteil des FG im Hinblick auf ihr Begehren aufzuheben ist.

III.

21

Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin mit der Übernahme von Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage eines mit dem bisherigen Arbeitgeber geschlossenen Durchführungsvertrages eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an diesen erbracht hat, die auch durch die Aufstockungsbeträge als Entgelt vergütet wird.

22

1. Das FG hat die Steuerbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen zutreffend bejaht.

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für Dienstleistungen beruht dies unionsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

24

aa) Sonstige Leistungen werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt ausgeführt und unterliegen als Dienstleistungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL der Mehrwertsteuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, so etwa Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; BFH-Beschluss vom 12.11.2020 –  V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz 16).

25

Eine Leistung gegen Entgelt liegt dabei auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird. Als Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (BFH-Urteil vom 05.12.2024 –  V R 13/22, BStBl II 2025, 978, Rz 17).

26

bb) Die vom nationalen Gericht (EuGH-Urteil Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija vom 04.07.2024 – C-87/23, EU:C:2024:570, Rz 24) und somit vom FG vorzunehmende Prüfung, ob der Leistungsempfänger im Rahmen eines Leistungsaustauschs einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält, liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich den BFH als Revisionsgericht. Der BFH kann jedoch als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von Verträgen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar ist. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 05.12.2024 –  V R 13/22, BStBl II 2025, 978, Rz 19). Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlussfolgerungen ist dabei etwa dann auszugehen, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich unmöglich ist, und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BFH-Urteil vom 08.01.2003 –  VII R 11/02, BFHE 201, 352, unter II.d).

27

b) Danach hat das FG zutreffend entschieden, dass ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger, der die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrages übernimmt, an diesen eine entgeltliche Leistung erbringt. Das FG hat den –zwischen der Klägerin als zugelassenem Träger und dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossenen– Durchführungsvertrag zutreffend als umsatzsteuerrechtlich maßgebendes Rechtsverhältnis und infolgedessen die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse als Leistung des zugelassenen Trägers an den bisherigen Arbeitgeber angesehen, die mit den vom bisherigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Aufstockungsbeträgen entgolten wird. Die vom FG vorgenommene Würdigung entspricht ebenso der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität wie auch der Interessenlage der Beteiligten.

28

aa) Das FG hat zutreffend angenommen, der Durchführungsvertrag begründe das umsatzsteuerrechtlich maßgebende Rechtsverhältnis. Mit diesem wurde die Klägerin in die vom bisherigen Arbeitgeber angestrebte Personalabbaumaßnahme dadurch eingebunden, dass sich die Klägerin verpflichtete, die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen, wobei zugleich eine Pflicht des bisherigen Arbeitgebers begründet wurde, der Klägerin Aufstockungsbeträge zu gewähren, damit diese ihre Zahlungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern erfüllen konnte.

29

Die Durchführung der für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld notwendigen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111 Abs. 3 Satz 2 SGB III durch die Klägerin als zugelassenem Träger lag im Interesse des jeweiligen Arbeitgebers, der bei einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall entscheiden kann, Personal entweder mit Hilfe des arbeitsmarktpolitischen Instruments des Transferkurzarbeitergeldes (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 21.10.2021 – B 5 R 11/20 R, SozR –Sozialrecht– 4-2600 § 51 Nr 6, Rz 22) oder durch betriebsbedingte Kündigungen unter Beachtung der Vorgaben der Sozialauswahl abzubauen (vgl. BAG-Urteil vom 11.09.1986 – 2 AZR 564/85, Betriebs-Berater 1987, 1882, unter I.4.c bb; BSG-Urteil vom 14.09.2010 – B 7 AL 29/09 R, Rz 14; vgl. auch BFH-Urteil vom 30.06.2022 –  V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 21 und 22). Lässt der Arbeitgeber die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit –wie hier– von einem Dritten und damit von einem zugelassenen Träger wie der Klägerin durchführen, wird er von seinen Pflichten als Arbeitgeber befreit, da jedenfalls das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft endet und der bisherige Arbeitgeber nur noch insoweit wirtschaftlich belastet bleibt, als er die Aufstockungsbeträge im Ergebnis trägt, so dass er Sachmittel oder Teile seines Unternehmens ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten übertragen und sich so am Markt besser positionieren kann. Zudem sind die bisherigen Arbeitgeber (Unternehmen) auch bei Zahlung von Aufstockungsbeträgen, die –wie im Streitfall– nur bis zur sozialversicherungsrechtlich fingierten Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 80 % der Bemessungsgröße des Transferkurzarbeitergeldes vereinbart sind (vgl. § 232a Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung; § 163 Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung; § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung), nicht in dem Umfang mit Personalkosten belastet, wie sie bei einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bestünden.

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bb) Hiergegen bringt die Klägerin zwar vor, die Betriebsvereinbarung sei allein entscheidend für sämtliche Ansprüche, da diese bereits den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Aufstockungsbeträge bei Wechsel in die Transfergesellschaft verbindlich regele und sie Geschäftsgrundlage des Durchführungsvertrages für die Zahlung der Aufstockungsbeträge sei, die die Klägerin weder ihrem Grund noch ihrer Höhe nach beeinflussen könne. Zudem führe der dreiseitige Vertrag „lediglich“ die Ergebnisse der Betriebsvereinbarung, des Transfersozialplans und des Durchführungsvertrages zusammen und finde keine aktive Beschäftigung der Arbeitnehmer bei der Klägerin statt, da bei ihr Kurzarbeit „Null“ vorliege. Letztlich habe das FG verkannt, dass die mit den Aufstockungsbeträgen verbundene Zielrichtung nur die Arbeitnehmer bevorteilen und deren Bereitschaft entlohnen soll, in die Transfergesellschaft einzutreten.

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Indes lässt die Klägerin mit diesem Vorbringen die Bedeutung des zwischen ihr und dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrages, durch den erst ihre Verpflichtung begründet wird, weitgehend unberücksichtigt. Maßgeblich ist insoweit, dass der vom FG zutreffend als umsatzsteuerrechtlich maßgeblich angesehene Durchführungsvertrag dazu diente, die zivilrechtliche Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern dadurch umzusetzen, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Transfergesellschaft beauftragt, da die aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgende Bindungswirkung der Betriebsvereinbarung das zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis betrifft (Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl., BetrVG § 77 Rz 5; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 77 BetrVG Rz 2) und das –wie das FG ebenso zutreffend erkannt hat– lediglich zu einem Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss eines Transferarbeitsverhältnisses zu bestimmten Bedingungen führt. Zudem lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass auch bei Kurzarbeit „Null“ der Begriff der „Arbeit“ etwa auch eine vertraglich vereinbarte Teilnahme an angebotenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen umfasst und dass die Arbeitspflicht auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entfallen kann (BAG-Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 453/11, Der Betrieb –DB– 2013, 1365, Rz 17; vgl. zu von der Transfergesellschaft geleisteten Aufstockungsbeträgen als einkommensteuerrechtlicher Arbeitslohn BFH-Urteile vom 12.03.2019 –  IX R 44/17, BFHE 264, 1, BStBl II 2019, 574, und vom 20.07.2010 –  IX R 23/09, BFHE 230, 373, BStBl II 2011, 218; vgl. zur Arbeitgebereigenschaft einer Transfergesellschaft BSG-Urteil vom 20.05.2020 – B 13 R 23/18 R, BSGE 130, 153, Rz 18, sowie BAG-Urteile vom 19.03.2014 – 5 AZR 299/13 (F), DB 2014, 1494, Rz 24, und vom 24.01.2013 – 2 AZR 453/11, DB 2013, 1365, Rz 13 ff.).

32

Soweit die Klägerin weiter vorbringt, Transfergesellschaften bevorteilten allein die Arbeitnehmer, lässt sie die Vorteile des bisherigen Arbeitgebers außer Betracht, die dadurch entstehen, dass dieser zur Erlangung von Transferkurzarbeitergeld eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchführen lässt, wodurch dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht wird, sich von Beschäftigungsverhältnissen zu entledigen. Zudem findet sich die Argumentation der Klägerin, wonach gesetzgeberisches Ziel gewesen sei, über ein Anreizsystem den Arbeitnehmern den Übergang aus einem alten in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern und damit die Allgemeinheit von der ansonsten zwangsläufigen Zahlung des höheren Arbeitslosengeldes zu entlasten, nur in der Gesetzesbegründung der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (jetzt § 110 SGB III), nicht aber beim Transferkurzarbeitergeld (BRDrucks 557/03, S. 264).

33

cc) Es kann danach offenbleiben, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen –wie die Klägerin für den dreiseitigen Vertrag meint– im finanzgerichtlichen Revisionsverfahren revisionsrechtlich voll überprüfbar sind (für das arbeitsgerichtliche Revisionsverfahren vgl. BAG-Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04, BAGE 115, 372, Rz 38; für das zivilgerichtliche Revisionsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2014 –  VIII ZR 224/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2015, 264, Rz 16). Das FG hat bei seiner Würdigung des Durchführungsvertrages als umsatzsteuerrechtlich maßgebendes Rechtsverhältnis im Hinblick auf den dreiseitigen Vertrag lediglich darauf hingewiesen, dass den Arbeitnehmern aufgrund dieses Vertrages bekannt war, dass die Klägerin aufgrund der Finanzierung durch das Unternehmen imstande war, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und des Arbeitnehmers zu leistenden Zahlungen an die Arbeitnehmer zu erbringen. Eine Auslegung dieses Vertrages ist im Hinblick auf die bindende Würdigung des FG zum umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen Rechtsverhältnis nicht vorzunehmen, zumal die Sicherung der Finanzierung durch das Unternehmen Geschäftsgrundlage des neuen Arbeitsvertrages war und das Unternehmen nur aufgrund des Durchführungsvertrages der Klägerin die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel gewährte.

34

Ebenso wenig kommt es im Hinblick auf die bindende Würdigung des FG darauf an, ob die Klägerin –wie sie vorbringt– wegen der Zwischenschaltung des Treuhänders über die Aufstockungsbeträge nicht verfügen und deshalb insoweit nicht bereichert gewesen sein konnte.

35

2. Die Leistung der Klägerin ist auch nicht steuerfrei.

36

a) Eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht.

37

aa) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

38

Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zielt dadurch, dass er für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine Steuerfreiheit gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (z.B. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 – C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 28 und 29).

39

bb) Die Übernahme von Beschäftigungsverhältnissen in ein Transferarbeitsverhältnis durch einen zugelassenen Träger als Dritten, der eine Transfergesellschaft für das personalabbauende Unternehmen durchführt und der hierfür über das Transferkurzarbeitergeld hinaus Aufstockungsbeträge von dem Unternehmen erhält, um den Entgeltausfall der Arbeitnehmer (teilweise) zu ersetzen, ist keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung.

40

(1) Die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III durch die Agentur für Arbeit ist als Entgeltersatzleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 SGB III) zwar eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 SGB III) zum Verbleib in Beschäftigung (SGB III, Drittes Kapitel, Sechster Abschnitt). Indes stellt es als Arbeitslohnersatz in Form einer Geldzahlung keine umsatzsteuerrechtliche Leistung dar (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 457).

41

(2) Zwar handelt es sich um eine Dienstleistung eines –wie hier der Klägerin– Dritten, die in einem Zusammenhang mit der Übernahme der Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft als betriebliche Voraussetzung zur Gewährung von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit an die betroffenen Arbeitnehmer steht. Indes ist die umsatzsteuerrechtliche Leistung der Klägerin gegenüber den Unternehmen von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld dem Grunde nach unabhängig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufstockungsbeträge –wie es das FG zutreffend gewürdigt hat– von den Unternehmen als Anreiz angesehen werden, um die Arbeitnehmer zum Wechsel in die Transfergesellschaft zu bewegen und nur die Höhe der Aufstockungsbeträge durch tatsächlich gewährtes Transferkurzarbeitergeld gemindert wird. Unabhängig davon, ob eine Entgeltersatzleistung an Arbeitnehmer überhaupt ein (Dritt-)Entgelt für irgendeine Dienstleistung der Klägerin sein kann, ist die hier in Rede stehende Leistung der Klägerin jedenfalls nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbunden.

42

Übernimmt die Klägerin die Arbeitnehmer der Unternehmen in Beschäftigungsverhältnisse, hat eine solche, gegenüber den Unternehmen erbrachte Leistung für sich keinen Bezug zur Sozialfürsorge und zur sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, da mit der bloßen Übernahme von Beschäftigungsverhältnissen keine Leistung im sozialen Sektor erbracht wird, die dem Gemeinwohl dient.

43

Die Umsatzsteuerpflicht der Leistung der Klägerin beeinflusst nicht die Kosten der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu befreienden Leistungen, da die Aufstockungsbeträge unabhängig von diesen Leistungen gewährt werden. Die Aufstockungsbeträge gehen über die Zahlungen des Transferkurzarbeitergeldes hinaus. Sie führen zu einem vom Transferkurzarbeitergeld unabhängigen und über dieses hinausgehendes Entgelt, um die Arbeitnehmer zum Wechsel in die Transfergesellschaft zu bewegen, so dass die Klägerin ihre Leistung gegenüber den Unternehmen erbringen kann. Die Weiterleitung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer und –im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung– an die Sozialversicherungsträger stellt sich als bloße Folge des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen Klägerin und Unternehmen dar.

44

Auch soweit andere Leistungen den Bezug von Transferkurzarbeitergeld voraussetzen, werden die Kosten solcher Leistungen durch eine Steuerpflicht der hier in Rede stehenden Leistung nicht beeinflusst. Eine derartige Steuerpflicht würde allenfalls diejenigen Mittel des Unternehmens beschränken, die das Unternehmen als Zuschuss zu anderen Maßnahmen (etwa für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 111a SGB III oder für Transfermaßnahmen im Sinne des § 110 SGB III) einsetzen kann.

45

cc) Der Durchführungsvertrag sah ferner keine Dienstleistung der sozialen Sicherheit vor, die half, Arbeitslosigkeit zu verhindern (vgl. hierzu Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 15b Rz 71 ff.), sondern erfasste verschiedene Leistungen der Klägerin (a.A. Rust, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2023, 2410, der insoweit ausführt, „Errichtung und Betrieb der Transfergesellschaft“ sei objektiver Gegenstand der Leistung und als notwendige Voraussetzung des § 111 SGB III unerlässlich zur Erreichung des sozialen Ziels). Soweit die Klägerin weiter meint, die Zahlung der Aufstockungsbeträge sei zur Erreichung des sozialen Zweckes –Vermeidung von Arbeitslosigkeit und Entlastung der Sozialkassen– im Sinne von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerlässlich, lässt sie außer Betracht, dass die Zahlung der Aufstockungsbeträge nur eine Gegenleistung ist.

46

b) Die hier in Rede stehende, gegenüber den Unternehmen erbrachte Leistung der Klägerin ist –was das FG nicht geprüft hat– für den Besteuerungszeitraum 2015 auch nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 15b Satz 1 UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266), der der Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL im Bereich der Arbeitsförderung dient (BTDrucks 18/1529, S. 76). Die Leistung der Klägerin ist keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch oder eine dieser vergleichbaren Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

47

Zwar ist nach § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III eine der betrieblichen Voraussetzungen, die zur Gewährung von Transferkurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit erfüllt sein müssen, dass die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, die nach § 111 Abs. 3 Satz 2 SGB III auch durch einen Dritten wie der Klägerin als einem zugelassenen Träger durchgeführt werden kann. Soweit aber die hier zu betrachtende Leistung der Klägerin betroffen ist, die in der Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse gegen Zahlung der Aufstockungsbeträge besteht, ist diese Leistung von einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung unabhängig (s. oben III.2.a bb[2]).

48

c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Anwendung der von den Beteiligten nicht angesprochenen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG nicht in Betracht kommt, da die vorgesehene Befreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sich auf die Übernahme von Geldverbindlichkeiten beschränkt (BFH-Urteil vom 30.11.2016 –  V R 18/16, BFHE 255, 572, Rz 12) und daher nicht die Übernahme von Arbeitsverhältnissen erfasst.

49

3. Das FG hat zutreffend dahin erkannt, dass die von den Unternehmen an die Klägerin gezahlten Aufstockungsbeträge dem Grunde nach zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 UStG ihres hier in Rede stehenden Umsatzes gehören. Auch Beträge, die der bisherige Arbeitgeber über das Transferkurzarbeitergeld hinaus zur Verfügung stellt, um die Entlohnung der Arbeitnehmer im Transferarbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft auf 80 % des letzten Nettoeinkommens nebst Sozialversicherungsbeiträgen aufzustocken, sind Entgelt in diesem Sinne. Selbst wenn dem der Charakter eines bloßen Aufwendungsersatzes zukäme, ist dieser wie bei anderen Arten der Aufwendungsersatzgewährung –wie etwa der Erstattung von Reisekosten– Teil des Entgelts (BFH-Urteil vom 05.12.2007 –  V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a).

50

Die Aufstockungsbeträge sind für die Klägerin keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, da die Klägerin nicht, wie dies für die Annahme eines durchlaufenden Postens erforderlich wäre, lediglich als vermittelnde Person in eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer zwischengeschaltet war (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020 –  V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 43). Die Klägerin tilgt aufgrund des dreiseitigen Vertrages insoweit jedenfalls eine eigene Schuld (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.03.1967 – V 54/64, BFHE 88, 306, BStBl III 1967, 377), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin –wie sie meint– hinsichtlich der Aufstockungsbeträge deshalb als bloße Zahlstelle anzusehen ist, weil ihr wegen der Zwischenschaltung des Treuhänders kein direkter (zivilrechtlicher) Anspruch gegen das Unternehmen auf Zahlung der Aufstockungsbeträge zugestanden haben sollte. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die Gegenleistung für die Dienstleistung auch von einem Dritten erbracht werden kann (EuGH-Urteil Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija vom 04.07.2024 – C-87/23, EU:C:2024:570, Rz 27), falls –wie die Klägerin meint– sich die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung aufgrund des Durchführungsvertrages (zivilrechtlich) nur gegen den Treuhänder richten sollten. Ob neben der Verpflichtung der Klägerin noch ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen das Unternehmen besteht, ist unerheblich, da auch eine Gesamtschuldnerschaft, bei der das Unternehmen die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet, vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.07.2014 –  V R 1/14, BFHE 246, 562, BStBl II 2023, 89, Rz 33).

51

4. Im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Revisionsverfahrens der Klägerin gegen das Zwischenurteil des FG (s. oben II.2.) ist nicht zu entscheiden, in welcher Höhe die Aufstockungsbeträge als Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 UStG zu berücksichtigen sind.

52

5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie das Revisionsverfahren der Klägerin betrifft, aus § 135 Abs. 2 FGO.

IV.

53

Das Revisionsverfahren des FA wird eingestellt, nachdem es seine Revision im Verlauf des Revisionsverfahrens zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).

54

Soweit das Revisionsverfahren des FA betroffen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 136 Abs. 2 FGO.

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BFH: Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

Der BFH entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage eines Sportvereins an die ausgegliederte GmbH zwar keine Entnahmebesteuerung auslöst, jedoch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums vorzunehmen ist (Az. V R 36/23).

BFH, Urteil V R 36/23 vom 06.11.2025

Leitsatz

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.12.2021 – 5 K 44/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften errichtete der Kläger in den Jahren … und … auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage. Die für die einzelnen Gewerke vergebenen Aufträge beliefen sich auf (netto) … €, von denen (netto) … € auf die Flutlichtanlage und (netto) … € auf nicht näher spezifizierte Nebenkosten entfielen. Insgesamt ergaben sich vom Kläger in Anspruch genommene Vorsteuern (zu dem vormals geltenden Regelsteuersatz von 16 %) in Höhe von … €.

2

Der Kläger war der alleinige Gesellschafter der vormaligen A-GmbH. Im Frühjahr … vereinbarte der Kläger mit der A-GmbH, dass diese den Spielbetrieb seiner … Herrenmannschaft durchführen sollte. Dazu überließ er der A-GmbH unter anderem die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage und seine Spiellizenz zur Nutzung. Am … wurde die A-GmbH umbenannt und der Gegenstand ihres Unternehmens in … und Durchführung des Spielbetriebs geändert. Zu Geschäftsführern der A-GmbH wurden aus dem Vorstand des Klägers C und D bestellt. Der bisherige Geschäftsführer der A-GmbH wurde zugleich abberufen.

3

Der Kläger erklärte für die Besteuerungszeiträume … und … (Streitjahre) Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von … € und … € sowie Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von … € und … €. Vorsteuern machte der Kläger für die Streitjahre in Höhe von … € (…) und … € (…) geltend. Er teilte im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen mit, dass der Spielbetrieb der … Fußballmannschaft vom … bis … von der A-GmbH durchgeführt worden sei.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheiden jeweils vom … die Umsatzsteuer für die Streitjahre abweichend von den Umsatzsteuererklärungen des Klägers fest. Der aus der Errichtung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage vom Kläger vormals in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sei nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für das Streitjahr … in Höhe des hälftigen und für das Streitjahr … in Höhe des vollen jährlichen Berichtigungsbetrags von … € zu berichtigen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 601 veröffentlichten Urteil ab. Die Voraussetzungen für die vom FA nach § 15a UStG vorgenommene Berichtigung des vom wirtschaftlich tätigen Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs seien zwar nicht gegeben. Soweit die Vorsteuern auf die Flutlichtanlage entfielen, sei der fünfjährige Berichtigungszeitraum für Betriebsvorrichtungen bereits abgelaufen gewesen. Hinsichtlich des die Stadiontribüne betreffenden Vorsteuerabzugs hätten sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert. Der Kläger habe als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–) die Stadiontribüne und Flutlichtanlage sowohl vor als auch nach der Überlassung an die A-GmbH steuerpflichtig verwendet, da die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe sei. Die A-GmbH sei nicht als Organgesellschaft Teil des Unternehmens des Klägers, da diese im Streitzeitraum nicht wirtschaftlich in dessen Unternehmen eingegliedert gewesen sei. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG sei mit (netto) … € (…) und … € (…) anzusetzen. Die danach in Höhe von … € (…) und … € (…) zusätzlich anzusetzenden Steuerbeträge überstiegen die Beträge, die das FA für die Vorsteuerberichtigung jeweils angesetzt habe. Im Ergebnis verbleibe es daher bei der vom FA für die Streitjahre jeweils festgesetzten Umsatzsteuer.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er bringt unter anderem vor, dass die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage, über die keine schriftliche Vereinbarung vorliege, nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu sehen sei, da hierfür ausschließlich unternehmerische Gründe maßgebend gewesen seien. Nur eine unternehmensfremde Verwendung führe zur Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die den Zweck verfolge, unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern. Mit der Auslagerung des Spielbetriebs hätten vorliegend existenzbedrohende Risiken abgewendet werden können. Zugleich habe die Option einer jederzeitigen Rückverlagerung des Spielbetriebs bestanden.

7

Das FG habe außerdem zu Unrecht angenommen, dass die A-GmbH im Zeitraum der Übertragung der Durchführung des Spielbetriebs nicht als Organgesellschaft in sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wirtschaftlich eingegliedert gewesen sei. Zwar habe er, der Kläger, keine wesentlichen Leistungen gegen Entgelt an die A-GmbH ausgeführt; Stadiontribüne und Flutlichtanlage seien unentgeltlich überlassen und nur Verwaltungsdienstleistungen entgeltlich erbracht worden. Die Vorinstanz habe jedoch verkannt, dass die wirtschaftliche Eingliederung gerade nicht auf Leistungen des Vereins an die A-GmbH beruhe, sondern sich auf ein wirtschaftliches und rechtliches Gesamtkonzept der Auslagerung des Spielbetriebs gründe, das mit einem komplexen Geflecht von Leistungsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A-GmbH verbunden gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Bestreben, durch die Übertragung der Durchführung des Spielbetriebs eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vermögens zu erreichen, gegen eine wirtschaftliche Eingliederung spreche.

8

Zudem sei keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse eingetreten und die Vorsteuer in den Streitjahren daher nicht nach § 15a UStG zu berichtigen.

9

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für … und … jeweils vom … dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für … um … € auf … € und für … um … € auf … € herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Das FA bringt im Wesentlichen vor, dass für eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein müssten. In Fällen, in denen lediglich der Organträger Leistungen an die Organgesellschaft erbringe, setze die wirtschaftliche Verflechtung die Entgeltlichkeit dieser Leistungen voraus. Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Im Übrigen sei die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen, der die Folgen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auslöse. Wenn man der Auffassung des Klägers folge und nicht von einer unternehmensfremden Verwendung ausgehe, sei der Vorsteuerabzug nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen.

II.

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen, da sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage zwar –entgegen dem Urteil des FG– nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG.

13

1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage durch den Kläger an die A-GmbH als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist.

14

a) Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, der die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt.

15

b) Zu Recht ist das FG von einer Unternehmerstellung des Klägers ausgegangen. Dieser ist bereits aufgrund der gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbrachten Leistungen Unternehmer.

16

aa) Der Senat hält an der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.08.2007 –  V R 27/04 (BFHE 217, 314, unter II.4.) begründeten Rechtsprechung fest, nach der –entgegen seiner früheren Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.12.1984 –  V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176) und entgegen der damaligen Weisungslage der Finanzverwaltung (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005)– Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen (ebenso BFH-Urteile vom 11.10.2007 –  V R 69/06, BFHE 219, 287, unter II.2.b; vom 20.03.2014 –  V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11; vom 12.10.2016 –  XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 21; vom 13.12.2018 –  V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, und vom 21.04.2022 –  V R 48/20 (V R 20/17), BFHE 276, 394, Rz 29).

17

bb) Dass die Finanzverwaltung –auch nach über 15 Jahren– an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis (nunmehr Abschn. 1.4 Abs. 1 und Abschn. 2.10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.02.2019, BStBl I 2019, 115) weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Annahme der Finanzverwaltung, die Steuerbarkeit von Leistungen einer Vereinigung an seine Mitglieder könne nicht angenommen werden, soweit die Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig werde und dafür „echte“ Mitgliederbeiträge erhebe, die dazu bestimmt seien, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, ist mit den zwingend zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL eine derartige Ausnahme nicht vorsieht, nicht vereinbar, wie sich für Sportvereine insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kennemer Golf vom 21.03.2002 – C-174/00 (EU:C:2002:200, Rz 40 ff.) ergibt, dem sich nicht nur der BFH, sondern auch die h.M. im Schrifttum (vgl. nur Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 222 ff.; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1060; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rz 666 „Sportverein“; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 217 oder Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 1 Rz 169) angeschlossen hat.

18

c) Ebenfalls zu Recht hat das FG eine zwischen dem Kläger und der A-GmbH bestehende Organschaft verneint; es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der A-GmbH in das Unternehmen des Klägers.

19

aa) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), wobei die inländischen Unternehmensteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln sind. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 11 MwStSystRL, wonach „jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln“ kann.

20

(1) Die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2009 –  V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c aa; vom 07.07.2011 –  V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz 21; vom 01.02.2022 –  V R 23/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz 23; vom 11.05.2023 –  V R 28/20, BFHE 281, 178, BStBl II 2023, 992, Rz 16). Dem steht nicht entgegen, dass unionsrechtlich auch eine Einbeziehung von Nichtunternehmern in die Zusammenfassung nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 11 MwStSystRL zulässig ist (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Irland vom 09.04.2013 – C-85/11, EU:C:2013:217, Rz 50), da § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG eine Eingliederung „in das Unternehmen“ des Organträgers erfordert und eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 12.10.2016 –  XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz 41; vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), BFHE 286, 262, Rz 20).

21

(2) Die wirtschaftliche Eingliederung kann auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.05.2010 –  V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 28 ff.; vom 18.09.2019 –  XI R 39/17, BFH/NV 2020, 246, Rz 23). Unentgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters an seine Tochtergesellschaft können dagegen eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters nicht begründen (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.2009 –  V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Leitsatz und unter II.3.b bb; vom 20.08.2009 –  V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c cc; vom 13.11.2019 –  V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 16).

22

bb) Danach hat das FG zu Recht eine wirtschaftliche Eingliederung verneint, da der Kläger keine wesentlichen entgeltlichen Leistungen an die A-GmbH erbracht hat. Die Würdigung des FG, dass sich auch aus sonstigen Umständen keine wirtschaftliche Eingliederung ergibt, ist nicht zu beanstanden. Eine wirtschaftliche Eingliederung folgt insbesondere nicht daraus, dass in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit nach dem Vortrag des Klägers der Spielbetrieb weiter ihm zugerechnet worden sein soll. Denn dies war für die vom Kläger angestrebte haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Spielbetriebs von seinem Vermögen nicht von Bedeutung, zumal dies gerade voraussetzte, dass die mit dem Spielbetrieb verbundenen Umsätze nunmehr von der A-GmbH ausgeführt wurden. Daher trat durch den Verbleib der Spiellizenz beim Kläger (und deren unentgeltliche Nutzung durch die A-GmbH) eine weitere unentgeltliche Nutzungsüberlassung neben die der Sportanlage.

23

cc) Die Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg.

24

(1) Sein Vortrag, gegenüber der A-GmbH entgeltlich Verwaltungsdienstleistungen erbracht zu haben, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Eingliederung. Denn die Übernahme von Verwaltungsaufgaben wie etwa Buchführung und laufende Personalverwaltung reicht für eine wirtschaftliche Eingliederung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.1998 –  V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.c).

25

(2) Soweit der Kläger ein über die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne, Flutlichtanlage und Spiellizenz hinausgehendes „komplexes Geflecht von Leistungsbeziehungen“ zwischen ihm, dem Kläger, und der A-GmbH anführt, ist ein solches Geflecht vom FG weder festgestellt noch sonst ersichtlich oder näher dargetan. Mit dem in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachten „Bestreben, durch die Übertragung [der Durchführung] des Spielbetriebs eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung“ seines Vermögens zu erreichen, bezeichnet der Kläger lediglich die unternehmerischen Gründe für die Auslagerung des Spielbetriebs auf die A-GmbH. Solche Beweggründe sind jedoch keine –entgeltlichen– Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft, die aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008 –  XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b cc; ferner BFH-Urteil vom 11.05.2023 –  V R 28/20, BFHE 281, 178, BStBl II 2023, 992, Rz 17).

26

dd) Im Übrigen ergibt sich eine wirtschaftliche Eingliederung auch nicht aus der Nutzungsüberlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage sowie möglicherweise der Spiellizenz, da diese unentgeltlich erfolgte. Es liegt auch kein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor, bei dem das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht und bei dem eine Entgeltlichkeit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Unionsrecht auch vom EuGH bejaht wird (vgl. EuGH-Urteile Goldsmiths vom 03.07.1997 – C-330/95, EU:C:1997:339, Rz 23; Orfey Balgaria vom 19.12.2012 – C-549/11, EU:C:2012:832, Rz 35 und 44; A vom 10.01.2019 – C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35; vgl. auch EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 44 f.).

27

Selbst wenn der erkennende Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass die A-GmbH mit der Durchführung des ihm obliegenden Spielbetriebs an diesen eine sonstige Leistung (im Sinne einer Betriebsführungsleistung) erbracht hätte, wäre die Nutzungsüberlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage (sowie gegebenenfalls der Lizenz) hierfür keine Gegenleistung im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Vielmehr ist dann von einer Beistellung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage durch den Kläger zu einer von ihm bezogenen Leistung auszugehen. Eine derartige Beistellung ist gegeben, wenn der Empfänger der Leistung dem Leistenden Sachmittel allein für die Leistungserbringung an ihn zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.2007 –  V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493, unter II.1.b; vom 15.04.2010 –  V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879, Rz 28). Bei der der A-GmbH zur Durchführung des dem Kläger obliegenden Spielbetriebs unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Stadiontribüne und Flutlichtanlage (sowie der Lizenz) wäre dies der Fall. Derartige Beistellungen begründen keine wirtschaftliche Tätigkeit des Beistellenden (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2009 –  V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c cc (2); vom 15.12.2016 –  V R 44/15, BFHE 256, 557, Rz 17), so dass der Kläger vorliegend weder steuerpflichtige Leistungen von der A-GmbH bezogen noch solche an diese selbst erbracht hätte.

28

d) Im Streitfall hat das FG weiter zu Recht angenommen, dass Stadiontribüne und Flutlichtanlage Unternehmensgegenstände sind, die zum Vorsteuerabzug (in den Jahren … und … in Höhe von insgesamt … €) berechtigt haben. Die vom Kläger der A-GmbH gewährte Nutzungsüberlassung seiner Stadiontribüne und Flutlichtanlage stellt zudem eine Verwendung dieser Unternehmensgegenstände dar.

29

e) Allerdings ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Nutzungsüberlassung „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ erfolgt sei.

30

aa) Die von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorausgesetzte außerunternehmerische Zweckverfolgung ist im Hinblick auf ein –vorrangiges– Unternehmensinteresse zum Beispiel bei der unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel jedenfalls dann zu verneinen, wenn sie dazu dient, die Entgelte für Stromlieferungen dadurch zu erhöhen, dass der Unternehmer aufgrund dieser Trocknung einen Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) erhält, wobei der Wert der Trocknungsleistung weit hinter dem KWK-Bonus zurückbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 4/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 41).

31

bb) Für die unentgeltliche Verwendung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage gilt im Ergebnis im Streitfall nichts anderes.

32

(1) Der Kläger hat vorliegend die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage nicht für Zwecke außerhalb seines Unternehmens unentgeltlich der A-GmbH überlassen, da dies im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführung des Spielbetriebs auf die vom Kläger beherrschte A-GmbH erfolgte, um eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung seines Vermögens zu erreichen. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung dieser Gegenstände war folglich darauf gerichtet, der A-GmbH die Durchführung des übertragenen Spielbetriebs, der originär dem Kläger oblag, zu ermöglichen. Damit sollte die wirtschaftliche Existenz des Klägers gesichert und die –neben dem Spielbetrieb bestehende– unternehmerische Tätigkeit des Klägers (Erbringung von Leistungen an die Mitglieder gegen Beitrag) erhalten werden. Dies ist nicht unternehmensfremd und reicht für die Annahme eines unternehmerischen Interesses des Klägers an der Überlassung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage zur unentgeltlichen Nutzung durch die A-GmbH aus. Es ist nicht erforderlich, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer unentgeltlichen Verwendung von Gegenständen des Unternehmens und einem oder mehreren von diesem ausgeführten Ausgangsumsätzen besteht, wie er beim Vorsteuerabzug erforderlich ist (z.B. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 4/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 48). Ausreichend ist auch ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens.

33

(2) Im Hinblick hierauf ist ein daneben bestehendes wirtschaftliches Interesse der A-GmbH unbeachtlich. Hierfür spricht auch, dass die vom Kläger zur Nutzung unentgeltlich überlassene Stadiontribüne und Flutlichtanlage auch bei der A-GmbH der –im Interesse des Klägers liegenden– Durchführung des Spielbetriebs diente, die ihm als Sportverein oblag.

34

2. Die Vorentscheidung stellt sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger aus der Herstellung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen ist.

35

a) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).

36

Unionsrechtlich wird nach Art. 184 MwStSystRL der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Gemäß Art. 185 MwStSystRL erfolgt die Berichtigung insbesondere dann, „wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten“.

37

b) Im Streitfall haben sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in den Streitjahren –und damit innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums (… bis …)– geändert. Denn der Kläger hatte den Vorsteuerabzug zutreffend (s. oben II.1.d) in Anspruch genommen, während er für den Zeitraum vom … bis … nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

38

aa) Der Kläger hat die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage unentgeltlich der A-GmbH zur Nutzung überlassen. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung als solche berechtigt mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil Malburg vom 13.03.2014 – C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 35 ff.). Unternehmerische Gründe, die zur Erbringung einer unentgeltlichen Leistung führen und damit der Annahme einer außerunternehmerischen Zweckverfolgung –im Rahmen der Prüfung der Entnahmebesteuerung– entgegenstehen (s. oben II.1.e), reichen jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nicht aus, um von einer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgenden Nutzungsüberlassung auszugehen.

39

bb) Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass sich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug auch nicht aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ergibt.

40

(1) Auf der Grundlage des EuGH-Urteils Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19 (EU:C:2020:712, Rz 39) steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, die bezogene Eingangsleistung dabei aber nicht über das hinausgeht, was erforderlich oder unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Leitsatz 1; vom 11.12.2024 –  XI R 4/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 50). Ebenso darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne die bezogene Eingangsleistung seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht hätte ausüben können und diese ein preisbildender Faktor der besteuerten Ausgangsumsätze ist (vgl. EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 33 ff.). Außerdem darf nach dem EuGH-Urteil Voestalpine Giesserei Linz vom 04.10.2024 – C-475/23 (EU:C:2024:866) einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend einem Subunternehmen (im Rahmen einer Beistellung) zur Ausführung von Tätigkeiten zu seinen Gunsten unentgeltlich zur Verfügung stellt, der Abzug der Vorsteuer für den Erwerb dieses Gegenstands nicht versagt werden, sofern diese Zurverfügungstellung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen oder mehrere besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und sofern die Kosten für den Erwerb dieses Gegenstands zu den Kostenelementen entweder der von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätze oder den von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen gehören (vgl. EuGH-Urteil Voestalpine Giesserei Linz vom 04.10.2024 – C-475/23, EU:C:2024:866, Rz 30).

41

(2) Vorliegend erfolgte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage im Zusammenhang mit der Auslagerung der Durchführung des Spielbetriebs auf die A-GmbH zwar im Interesse des Klägers und dabei zur haftungsrechtlichen Trennung und Abschirmung seines Vermögens, die dadurch bewirkt wurde, dass der Spielbetrieb nunmehr der A-GmbH oblag, wobei diese dann die mit dem Spielbetrieb verbundenen Umsätze ausführte (s.a. oben II.1.c bb). Sie diente damit aber nicht dazu, es dem Kläger zu ermöglichen, besteuerte Ausgangsumsätze im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Sportverein –an seine Mitglieder (oder Dritte)– zu erbringen. Es handelte sich auch nicht um Kostenelemente dieser Umsätze. Denn es ist vom FG weder festgestellt noch vom Kläger vorgebracht, dass die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage, die der A-GmbH unentgeltlich zur Durchführung des dem Kläger obliegenden Spielbetriebs überlassen wurde, daneben auch für die steuerbaren Leistungen an die Mitglieder (oder Dritte) verwendet wurden. Es handelt sich daher um Kostenelemente des Spielbetriebs und damit um Ausgangsumsätze der A-GmbH, auf die der Kläger dessen Durchführung übertragen hatte.

42

cc) Auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn die Entgelte für steuerpflichtige Leistungen durch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, die auch nicht zu einer Entnahmebesteuerung führt, gesteigert werden (vgl. hierzu einerseits BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 4/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und andererseits Huschens, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2025, 607, 612), kommt es somit nicht an.

43

c) Schließlich ist –entgegen der Auffassung des FG– nicht nur hinsichtlich der Stadiontribüne, sondern auch in Bezug auf die Flutlichtanlage von einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG auszugehen.

44

aa) Betriebsvorrichtungen sind zwar aus ertragsteuerrechtlicher Sicht selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit Teil des Grundstücks sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2010 –  XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 37).

45

bb) Der Auffassung, Betriebsvorrichtungen seien dementsprechend auch im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln (vgl. dazu die im BFH-Urteil vom 14.07.2010 –  XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086 unter Rz 38 genannten Fundstellen), ist der BFH aber nicht gefolgt (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2010 –  XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 38 ff.), worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Deshalb gilt, anders als das FG angenommen hat, im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG für solche Betriebsvorrichtungen, die –wie die Flutlichtanlage im Streitfall– wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, grundsätzlich der zehnjährige Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2010 –  XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 41).

46

3. Die Sache ist im Sinne einer Klageabweisung spruchreif.

47

a) Die Höhe des jährlichen Berichtigungsbetrags, den das FA für die Streitjahre in Höhe von … € für … und … € für … ermittelt hat, ist zutreffend und steht zwischen den Beteiligten als solche nicht im Streit.

48

b) Es bedarf auch keiner Aussetzung des Verfahrens, da es für die hier zu treffende Entscheidung nicht auf den Ausgang der beim Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-397/25 anhängigen Rechtssache ankommt, in der die Reichweite der bei einer Vermögensübertragung (Art. 19 und Art. 29 MwStSystRL) und damit bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) in Bezug auf die Nichtsteuerbarkeit eintretenden Rechtsfolgen zu bestimmen ist, da es vorliegend auf der Grundlage der mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat insoweit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen an einer derartigen Geschäftsveräußerung fehlt. Der Kläger hat den ihm obliegenden Spielbetrieb nicht auf die A-GmbH zur Fortführung übertragen, sondern lediglich dessen Durchführung vorübergehend auf die A-GmbH ausgelagert.

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur ertragsteuerrechtlichen Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wann ein Gewinnabführungsvertrag als tatsächlich durchgeführt gilt (Az. I R 37/22).

BFH, Urteil I R 37/22 vom 05.11.2025

Leitsatz

  1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 – I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409).
  2. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.06.2022 – 10 K 1406/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) und das Bestehen einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, schloss am xx.xx.2002 als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters X als Organträger einen GAV, der erstmals zum Ablauf des 31.12.2007 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden durfte. Nach § 3 des GAV wurden die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte dem GAV am xx.xx.2003 zu. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am xx.xx.2003. In der Folge verbuchte die Klägerin die an den Organträger abzuführenden Gewinne auf dem Konto 3510 („Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“). Dies galt auch für die in den Streitjahren erzielten Gewinne der Klägerin. Neben den Gewinnabführungen (und den vom Organträger zu übernehmenden Verlusten) wurden auf dem Konto 3510 nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen verbucht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden dagegen nicht auf diesem Konto verbucht.

3

Am 11.12.2014 zahlte die Klägerin im Namen von X … € und … € an die Z-KG. Die Zahlungen wurden zunächst auf dem Konto 3512 verbucht und zum Jahresabschluss auf das Konto 1307 umgebucht, beides private Verrechnungskonten des X. In der Buchführung 2015 stellte die Klägerin die Vorgänge als Tilgung betrieblicher Schulden des X-Unternehmens, dem Einzelunternehmen des X und Organträger, dar. Ungeachtet dessen blieb der Ausweis der Verbindlichkeiten des X-Unternehmens in der Aufstellung der Darlehen der Z-KG zum 31.12.2018 unverändert.

4

Am 18.12.2017 vereinbarten die Klägerin und das X-Unternehmen die Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der Klägerin gegenüber dem X-Unternehmen aus der Organschaft mit dem Forderungskonto X-Unternehmen.

5

Eine Außenprüfung kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass mangels Durchführung des GAV weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen sei. Zwar sei die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig. Im Streitfall seien auf dem Konto 3510 aber weder Gegenforderungen noch Pauschalzahlungen verbucht worden. Im Ergebnis fehle es sowohl an einer ordnungsmäßigen Verbuchung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte den Ergebnissen der Außenprüfung und erließ für die Streitjahre entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide sowie erstmalige Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.

7

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 21.06.2022 – 10 K 1406/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1940) als unbegründet ab. Der GAV sei nicht nach § 17 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) tatsächlich durchgeführt worden, da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Abführung des Gewinns nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Fälligkeit erfüllt habe. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto 3510 genüge nicht, da es dadurch noch nicht zu einem Ausgleich gekommen sei. Die Aufrechnung im Jahr 2017 sei zu spät. Im Übrigen sei es auch nicht zur Abführung des vollen Gewinns an den Organträger X-Unternehmen gekommen, da die Klägerin im Wege des abgekürzten Zahlungswegs private Schulden des X gegenüber der Z-KG beglichen habe.

8

Der Klägerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben sowie die Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 vom 06.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2018 dahin zu ändern, dass zwischen Herrn X als Organträger und der Klägerin als Organgesellschaft eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG vorliegt, und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2009 bis 2011 vom 20.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2018 aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der GAV zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und dem X-Unternehmen als Organträger für die Streitjahre nicht tatsächlich durchgeführt worden ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).

11

1. Die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft im Sinne des § 14 KStG setzt unter anderem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Wenn der Gewinnabführungsvertrag –wie im Streitfall– von einer inländischen GmbH als Organgesellschaft abgeschlossen worden ist, gelten diese Voraussetzungen nach § 17 Satz 1 KStG entsprechend. Darüber hinaus verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung für die Anerkennung einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft auf §§ 14, 17 KStG, sodass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG auch hier Anwendung finden.

12

2. Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG geforderte Durchführung des GAV nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409). Hieran wird sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung festgehalten (kritisch Oppel, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2023, 213, 216; Schneider/Müller, Deutsches Steuerrecht –DStR–2023, 537, 541 f.).

13

a) Ausgangspunkt der Überlegungen war und ist das Erfordernis des Vollzugs der vertraglichen Vereinbarungen des GAV, das heißt der zivilrechtlichen Vertragspflichten. Dies zeigt bereits der Hinweis auf das Senatsurteil vom 10.05.2017 –  I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) in den Gründen des Senatsurteils vom 02.11.2022 –  I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409). Die gesetzliche Vorgabe, dass der GAV während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss, bezieht sich somit in erster Linie auf die tatsächliche Erfüllung dieser zivilrechtlichen Vertragspflichten. Dabei standen im Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409) –ebenso wie im Streitfall– die Hauptpflichten zur Abführung des Gewinns beziehungsweise zur Verlustübernahme im Mittelpunkt.

14

b) Der GAV muss aber auch tatsächlich „gelebt“ werden. Dies stellt kein neues Tatbestandsmerkmal dar (so aber Schneider in Pohl/Rode/Schneider, Handbuch der Organschaft, Rz 90 f.), sondern ist das Ergebnis einer Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Der Wortlaut „durchführen“ ist –auch wegen der zeitlichen Verknüpfung mit der gesamten Geltungsdauer des GAV– gerade nicht zwingend (nur) mit der tatsächlichen Erfüllung von Forderungen und Verbindlichkeiten gleichzusetzen, sondern weiter im Sinne eines tatsächlichen „Lebens“ des GAV zu verstehen. Dies hat der Senat dahin konkretisiert, dass schon vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung objektiv erkennbar sein muss, dass die zivilrechtlichen Vertragspflichten anerkannt und erfüllt werden. In der Folge ist zusätzlich zur tatsächlichen Erfüllung auch eine Buchung und Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten erforderlich.

15

Dieses Verständnis wird durch das gesetzgeberische Konzept gestützt, die Zurechnung von Einkommen zu einem anderen Steuersubjekt im Wege der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nur unter den strengen, teilweise formalen Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG zuzulassen. Auch wenn der Gesetzgeber die Organschaft als unentbehrlichen Bestandteil des Konzernsteuerrechts bezeichnet (BTDrucks 7/1470, S. 347), wird daraus deutlich, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuersubjektprinzip handelt. Art und Umfang der Voraussetzungen sind maßgeblich von dem Ziel des Gesetzgebers getragen, Manipulationen zu verhindern, insbesondere das willkürliche „An- und Abschalten“ einer Organschaft. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die vom Gesetzgeber restriktiv gefassten Voraussetzungen nicht aufzuweichen, sondern streng zu beachten und im Zweifel zu einem Auslegungsergebnis zu gelangen, das den vom Gesetzgeber vorgesehenen Restriktionen für den Ausnahmetatbestand der Organschaft möglichst umfassend Geltung verschafft (kritisch zu einer grundsätzlich „engen“ Auslegung Valta in Micker/Pohl/Potthoff-Kowol [Herausgeber], Festschrift 75 Jahre Hochschule für Finanzen NRW, 2025, 191, 194 ff.; auch Schneider in Pohl/Rode/Schneider, Handbuch der Organschaft, Rz 89 ff.)

16

c) Allerdings ist dem Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409) nicht zu entnehmen, dass bereits fehlerhafte Angaben zur Organschaft in der Steuererklärung deren Anerkennung in Frage stellen (so aber Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 649; Herkens, Ubg 2023, 218, 219). Die Angaben in der Steuererklärung waren dort lediglich insofern von Bedeutung, als zu klären war, ob eine fehlende Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche durch Angaben in der Steuererklärung ersetzt werden könnte.

17

3. Für die Voraussetzung der Buchung und Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche reicht es im Streitfall aus, dass die Verbindlichkeiten der Klägerin zur Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne auf dem Konto 3510 gebucht und kumuliert –einschließlich der darauf anfallenden Zinsen– unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ ausgewiesen worden sind. Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist nicht erforderlich (vgl. auch Suchanek/Herbst in Pohl/Rode/Schneider, Handbuch der Organschaft, Rz 1156), sofern aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Organträger X-Unternehmen gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird hinreichend deutlich dokumentiert, dass der GAV auch tatsächlich umgesetzt werden soll.

18

4. Letztlich kann die bilanzielle Komponente der Durchführung des GAV im Streitfall aber dahingestellt bleiben. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der GAV jedenfalls deshalb nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG durchgeführt worden ist, weil die Ansprüche des X-Unternehmens auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt worden sind.

19

a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats müssen die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. „Verrechnung“ ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend (Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409, Rz 14, m.w.N.).

20

b) Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen die Ansprüche aus dem GAV tatsächlich zu erfüllen sind, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Die zeitlichen Angaben im Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 29/19 (BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405), auf die teilweise verwiesen wird (vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447a), bezogen sich lediglich darauf, dass es für das Erfordernis der Durchführung des GAV nicht auf die Maßnahmen innerhalb des Zeitraums ankommt, für den die Anerkennung einer Organschaft in Frage steht, sondern auf die für diesen Zeitraum erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Dagegen wurde keine Aussage getroffen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Maßnahmen abgeschlossen sein müssen.

21

aa) Zum Teil wird vertreten, dass eine Erfüllung der Ansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft beziehungsweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft ausreiche (Dötsch/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 549; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447a; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 482; Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 653; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 321; G. Wagner in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 4.52; Suchanek/Herbst in Pohl/Rode/Schneider, Handbuch der Organschaft, Rz 1168 ff.; Füger/Rieger/Schell, Deutsche Steuer-Zeitung 2015, 404, 411; Gänsler, Ubg 2014, 701, 704 f.; Stangl/Ritzer, Der Konzern 2012, 529, 531). Zur Begründung wird vor allem auf eine fehlende gesetzliche Verankerung zeitlicher Restriktion hingewiesen.

22

Teilweise wird verlangt, dass die Ansprüche grundsätzlich sofort nach Fälligkeit, jedenfalls aber nur mit geringer Verspätung zu erfüllen seien (Herkens in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 8.126; vgl. auch Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 14 KStG Rz 203, der allerdings bei betrieblichen Gründen eine Ausnahme zulässt; ähnlich auch Kilincsoy/Jochimsen-von Gfug, Ubg 2024, 517, 521 f.). Hierfür wird insbesondere auf die Notwendigkeit einer vertragsmäßigen Tilgung fälliger Ansprüche hingewiesen.

23

Nach einer dritten Auffassung müssen die Ansprüche aus dem GAV innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise nach Fälligkeit erfüllt werden. In der Regel wird hierfür auf einen Zeitraum von 12 Monaten (Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 138 f.; BeckOK KStG/Ebber, 25. Ed. 15.06.2025, KStG § 14 Rz 425; vgl. auch Müller in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 14 Rz 537, allerdings mit Fristbeginn ab dem Ablauf des Bilanzstichtags), teilweise auch drei Monaten abgestellt (Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 318c).

24

bb) Der Senat schließt sich –wie die Vorinstanz– der zuletzt genannten Auffassung an. Es genügt nicht, wenn die Ansprüche aus dem GAV irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der Durchführung des GAV eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Dabei hält der Senat grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend.

25

Dass eine Erfüllung erst nach Beendigung der Organschaft nicht zur Durchführung des GAV genügen kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG verlangt, dass der GAV „während“ der gesamten Geltungsdauer –und nicht erst an deren Ende– durchzuführen ist (so auch Müller in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 14 Rz 537). Außerdem hätte eine entsprechende Ausdehnung des zeitlichen Erfüllungsrahmens zur Folge, dass die Steuerpflichtigen die Organschaft unbegrenzt rückwirkend zerstören könnten. Es bestünde somit nicht nur die Möglichkeit, innerhalb des Mindestzeitraums von fünf Jahren zum Normalfall der getrennten Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte zurückzukehren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405), sondern die weit darüber hinausgehende Option, sich noch Jahrzehnte nach Abschluss des GAV durch ein Unterlassen der endgültigen Tilgung der Ansprüche rückwirkend gegen eine Besteuerung als Organschaft zu entscheiden. Solch ein zeitlich unbegrenztes Wahlrecht kann den gesetzlichen Vorschriften zur Organschaftsbesteuerung nicht entnommen werden. Die Verknüpfung der Durchführung des GAV mit der zeitlichen Komponente „während“ der gesamten Geltungsdauer macht vielmehr deutlich, dass die fälligen Ansprüche aus dem GAV zeitnah zu erfüllen sind. Hierfür ist grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit als ausreichend anzusehen. Der nach § 355 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bei Kontokorrentverhältnissen regelmäßig nach zwölf Monaten vorgesehene Rechnungsabschluss zeigt, dass ein solcher Zeitrahmen angemessen ist.

26

c) Im Streitfall ist es nicht schon durch die Buchung auf dem Konto 3510 zur Erfüllung der Ansprüche auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne gekommen.

27

Zwar hat das FG dieses Konto als „Verrechnungskonto“ bezeichnet und die Buchung auf einem Verrechnungskonto kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG erforderliche Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen (Dötsch/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 551; HHR/Kolbe, § 14 KStG Rz 204 „Verrechnung auf laufendem Konto“; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 318b; Schneider/Müller, DStR 2023, 537, 540). Zugleich hat das FG allerdings für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass auf dem Konto 3510 nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht worden sind. Dagegen ist keine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgt. Insbesondere ist es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss gekommen, wie er in § 355 HGB für Kontokorrentkonten vorgesehen ist, was zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.11.1967 –  II ZR 46/65, BGHZ 49, 24).

28

Daraus folgt, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorliegt, auf dem die Ansprüche aus dem GAV kumuliert gebucht worden sind. Diese kumulierten Ansprüche sind weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt worden. Darin liegt keine dem § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG genügende Erfüllung.

29

d) Sofern es (erst) durch die Vereinbarung vom 18.12.2017 zu einer Aufrechnung gekommen ist, war dies verspätet und konnte nicht mehr zu einer Durchführung des GAV führen. Die Tilgungsfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre abgelaufen.

30

Entsprechendes gilt, sofern schon die Zahlung vom 11.12.2014 auf private Schulden des X oder die damit zusammenhängenden Buchungsvorgänge im Jahr 2015 zu einer Aufrechnung geführt haben sollten. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Tilgungsfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit lange überschritten. Deshalb kann der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absehen.

31

e) Ob und inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (ebenso schon Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409, Rz 22, m.w.N. zum Stand der Diskussion). Da die Klägerin die 12-Monatsfrist für die Erfüllung der Gewinnabführungsverpflichtungen in jedem Fall weit überschritten hat, liegt keine nur geringfügige Unregelmäßigkeit vor.

32

Aus dem gleichen Grund braucht nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein GAV durchgeführt wird, wenn es aufgrund besonderer Umstände zu Verzögerungen bei der Fälligkeit der Ansprüche kommt (vgl. auch Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405, zu einer etwaigen Verpflichtung, eine vorläufige Bilanz aufzustellen).

33

5. Mangels Durchführung des GAV ist für die Streitjahre eine körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und dem X-Unternehmen als Organträger nicht anzuerkennen. Eine Rückwirkung auf davor liegende Veranlagungszeiträume scheidet aus, da die Mindestvertragslaufzeit in den Streitjahren bereits abgelaufen war (Senatsurteil vom 02.11.2022 –  I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409, Rz 26).

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis, wonach ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen regelmäßig auch privat genutzt wird, gilt nicht in gleicher Weise bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. So entschied der BFH (Az. I B 17/24).

BFH, Beschluss I B 17/24 vom 17.12.2025

Leitsatz

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 – VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und vom 06.10.2011 – VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.01.2024 – 8 K 1129/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist in (…) tätig. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder (…). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitzeitraum) L. Neben L war im Streitzeitraum noch dessen Schwester R bei der Klägerin angestellt.

2

Die Klägerin schaffte außerhalb des Streitzeitraums am 25.05.2012 einen Porsche Cayman S Black Edition (Nettokaufpreis … €), am 23.04.2013 einen Porsche Panamera GTS (Nettokaufpreis … €) und am 31.03.2014 einen Porsche Cayenne S (Nettokaufpreis … €) an. Im Streitzeitraum erwarb die Klägerin darüber hinaus am 30.06.2015 einen Porsche Carrera 4 GTS zu einem Nettokaufpreis von … €.

3

Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge wurde mit Gesellschafterbeschlüssen vom 15.05.2012, 02.01.2013, 23.11.2013 und 06.12.2014 beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.

4

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2014 nahm das damals zuständige Finanzamt (…) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der Klägerin vorhandenen Fahrzeuge an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %). Die entsprechenden Änderungsbescheide für 2012 bis 2014 sind bestandskräftig.

5

lm Rahmen einer Außenprüfung für den Streitzeitraum wurde wiederum unter anderem die private Kfz-Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge aufgegriffen. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Sachverhalt hinsichtlich der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge nahezu identisch mit der Vorprüfung sei. Die Ermittlungen hatten zudem ergeben, dass im Streitzeitraum auf R kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Der Prüfer setzte deshalb eine vGA aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der Klägerin vorhandenen Fahrzeuge an und schätzte dabei den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wiederum mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %). Hinsichtlich des zuletzt angeschafften Fahrzeugs Porsche Carrera 4 GTS ging er darüber hinaus von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes aus.

6

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) schloss sich der Auffassung der Außenprüfung an und erließ die entsprechend geänderten streitgegenständlichen Bescheide.

7

Demgegenüber wies die Klägerin darauf hin, dass sowohl gegenüber L als auch R jeweils ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen worden sei. Das Fahrzeug Porsche Cayman S sei als reiner Geschäftswagen ausschließlich R zugeordnet gewesen. Die weiteren Fahrzeuge seien ausschließlich durch L betrieblich genutzt worden. Zudem habe L im Streitzeitraum Zugriff auf ein anderes (höherwertiges) Fahrzeug gehabt. Es habe sich dabei um einen Porsche 911 Turbo gehandelt. Dieses Fahrzeug habe einer Bekannten von L, Frau (…), gehört, der während eines Teils des Streitzeitraums der Führerschein entzogen worden sei. Der Ansatz eines Privatnutzungsanteils im Streitfall widerspreche der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach, sofern nicht feststehe, dass ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werde, der Beweis des ersten Anscheins eine solche fehlende Feststellung nicht ersetzen könne. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen werde und ein (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot missachte, gebe es nicht. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass in Ermangelung einer Kontrollinstanz bei einer Zuwiderhandlung keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten seien, rechtfertige dies keinen rechtlich erheblichen Generalverdacht.

8

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24.01.2024 – 8 K 1129/20 als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen.

9

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) stützt.

II.

10

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist –soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht– jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

11

1. Soweit die Klägerin behauptet, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, indem es (sinngemäß) unterlassen habe aufzuklären, „ob und welches betriebliche Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen ist“, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

12

a) Danach muss dargelegt werden, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 10.04.2006 –  X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können beziehungsweise sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.07.2004 –  IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).

13

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, weil sie bereits im Ausgangspunkt davon ausgeht, dass das gegenüber L und R ausgesprochene private Nutzungsverbot „uneingeschränkte Gültigkeit“ hat und „nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden“ kann. Demgegenüber geht das FG „für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden PKW sprechenden Anscheinsbeweis aus“. Damit ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG aber nicht Grundlage der Darlegungen in der Beschwerdeschrift. Die Klägerin vertritt schlicht einen anderen materiell-rechtlichen Standpunkt als die Vorinstanz. Ein derartiges Vorbringen ist nicht geeignet, um schlüssig den geltend gemachten Verfahrensfehler darzulegen.

14

c) Zudem ist der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist (vgl. zu diesen weiteren Anforderungen Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdeschrift entspricht auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

15

2. Soweit die (weiteren) Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift, wonach die Begründung des FG bereits der (im Einzelnen unter Datum, Aktenzeichen und Fundstelle benannten) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH widerspreche, der Beweis des ersten Anscheins könne eine Feststellung, dass ein Dienstwagen überhaupt zur privaten Nutzung überlassen worden sei, nicht ersetzen, als Rechtsfrage dahingehend verstanden werden kann, ob dieser sinngemäß „präzisierte“ Anscheinsbeweis auch bei der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw zur Anwendung kommt, hat diese Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage, da diese offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

16

a) Nach der (neueren) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet dagegen weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 –  VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 –  VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362). Diese „Präzisierung“ zum Anscheinsbeweis (vgl. Schneider, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2010, 1056) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen (z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2013 –  VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678). Voraussetzung ist daher, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht (vgl. etwa Schneider, HFR 2010, 1056).

17

b) Der erkennende Senat ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift (vgl. etwa Senatsurteile vom 23.01.2008 –  I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, und vom 17.07.2008 –  I R 83/07, BFH/NV 2009, 417). Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot, insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es widerspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass, wenn eine Fahrt teils betrieblichen Zwecken, teils privaten Zwecken dient, das Fahrzeug gewechselt wird. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht.

18

c) Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ist auf die streitgegenständliche Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nicht zu übertragen (vgl. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 – 6 K 6154/10, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2013, 1955; FG Köln, Urteile vom 15.09.2016 – 10 K 2497/15, EFG 2016, 2081, und vom 08.12.2022 – 13 K 1001/19, EFG 2023, 797; FG Münster, Urteil vom 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F, EFG 2023, 1482; zuletzt im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 16.01.2025 –  III R 34/22, BStBl II 2025, 386, und vom 22.10.2024 –  VIII R 12/21, BFHE 286, 285, BStBl II 2025, 150). Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.02.2014 –  VI R 39/13, BFHE 244, 402, BStBl II 2014, 641, und Senatsurteil vom 23.01.2008 –  I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260). Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer „Präzisierung“ bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite“ vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30.09.2015 –  I B 85/14, BFH/NV 2016, 423).

19

3. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich allein von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft nicht auf eine rechtsgeschäftlich vermittelte Nutzungsmöglichkeit schließen lasse und zur Bestätigung dieser Aussage wiederum auf die (im Einzelnen unter Datum, Aktenzeichen und Fundstelle benannte) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH Bezug genommen wird.

20

4. Sollten die weiteren Ausführungen der Klägerin dahin verstanden werden können, dass der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO geltend gemacht wird, so ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH.

21

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

22

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung

Der BFH hatte zu klären, durch welche Formulierung(en) die Satzung einer gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaft hinsichtlich des Kriteriums der Vermögensbindung als steuerbegünstigt anzusehen wäre (Az. V R 10/24).

BFH, Urteil V R 10/24 vom 20.11.2025

Leitsatz

Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2024 – 10 K 70/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beschlossen am 13.10.2016 einen geänderten und im Handelsregister im Jahr 2017 eingetragenen Gesellschaftsvertrag, wonach die Klägerin erstmalig gemeinnützige Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verfolgen sollte. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sah der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vor, dass das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden habe (§ 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) lehnte die von der Klägerin beantragte gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO mit Bescheid ab, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin in der Fassung vom 13.10.2016 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfülle. Weder der angegebene Unternehmens-/Satzungszweck der Klägerin noch die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO, für die eine namentliche Bezeichnung der Empfängerkörperschaft oder eine genaue Bestimmung eines gemeinnützigen Zwecks, zu dem die Empfängerkörperschaft das übernommene Vermögen einzusetzen habe, erforderlich sei, entsprächen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) oder seien hinreichend bestimmt.

3

Die hiergegen nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1725 veröffentlichten Urteil ab. Der Gesellschaftsvertrag genüge nicht den formellen Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung im Sinne des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag ließen sowohl offen, an welche konkrete Empfangskörperschaft das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks übergehe, als auch zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke die Empfängerkörperschaft das übergegangene Vermögen ausschließlich und unmittelbar einsetzen solle. Die allgemeine Wiedergabe der Gesetzesbegriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ reiche zur Festlegung des Zwecks nicht aus, da sie eine satzungsmäßige Überprüfung der dauerhaften, steuerbegünstigten Zweckbindung des Vermögens nicht zuließen. Den Bestimmtheitsanforderungen werde nicht dadurch genügt, dass die Klägerin die unbestimmten Gesetzesbegriffe mit einem „und“ verknüpft habe. Denn hierdurch werde nicht klarer, was die gemeinnützige oder mildtätige Tätigkeit konkret umfasse. Ohne nähere Umschreibung bleibe die Formulierung der Klägerin letztlich konturenlos und in gewisser Hinsicht auch beliebig. Ob die Tätigkeit der Empfangskörperschaft auf eine „unmittelbar und ausschließlich […] gemeinnützige und mildtätige“ Zweckverwirklichung ausgerichtet sei, könne erst im Zeitpunkt des Vermögensanfalls anhand des konkreten Satzungszwecks der Empfängerkörperschaft geprüft werden. Solche Regelungen seien nicht mit dem Erfordernis der Satzung als Buchnachweis und wegen ihrer Unbestimmtheit auch nicht mit dem Ziel einer einfachen und vorhersehbaren Steuerrechtsanwendung zu vereinbaren.

4

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages habe die Vorgaben erfüllt, die § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 61 Abs. 1 AO an die satzungsmäßige Vermögensbindung stellten. Die Satzungsmäßigkeit könne nicht lediglich im Hinblick auf die Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung versagt werden, da § 60 Abs. 1 Satz 2 AO nur voraussetze, dass die Satzung „die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalte“. Nach dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 61 Abs. 1 AO sei zudem lediglich erforderlich, dass das Vermögen der Körperschaft „für steuerbegünstigte Zwecke“ verwendet werde, was auch der Fall sei, wenn das Vermögen „einer steuerbegünstigten Körperschaft“ oder einer „juristischen Person des öffentlichen Rechts“ für „steuerbegünstigte Zwecke“ übertragen werde. Die Satzung habe die Empfangskörperschaft unter Verwendung dieser vom Gesetz genannten und eindeutig definierten Begriffe bezeichnet. Dies gelte auch für den Verwendungszweck, für dessen Bestimmung sie, die Klägerin, die in der Abgabenordnung definierten und damit überprüfbaren Begriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ benutzt habe. Durch diese Formulierungen sei auch der Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung gewahrt. Der Grundsatz der Vermögensbindung bezwecke, dass die gemeinnützige Verwendung von Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigung gebildet habe, über den Bestand der Körperschaft hinaus sichergestellt sei. Die Gesellschafter hätten nach dem Gesellschaftsvertrag bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Zweckwegfall nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten können. Das nach Einlagerückgewähr an die Gesellschafter verbleibende Vermögen wäre nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft gefallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hätte. Die Formulierung in § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ziehe nicht das Risiko nach sich, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Zweckwegfall eine steuerschädliche Verwendung des Vermögens erfolgen könnte. Das FA könne (künftig) objektiv prüfen, ob der Empfänger den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entspreche und die steuerbegünstigten Zwecke erfülle.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts sowie den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO vom 06.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2021 aufzuheben und das FA zu verpflichten, gesondert festzustellen, dass die Satzung der Klägerin in der Fassung vom 13.10.2016 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.

6

Das FA hält die Entscheidung des FG für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

7

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Ablehnung der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO rechtmäßig ist, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung genügt (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

8

1. Nach § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (satzungsmäßige Vermögensbindung). Danach muss sich aus der Satzung ergeben, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vorliegen. Nach dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Grundsatz der Vermögensbindung darf bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO). Ausreichend ist auch, dass das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO).

9

2. Während § 61 Abs. 1 AO formelle Voraussetzungen aufstellt, gibt § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO die materiell-rechtlichen Anforderungen an die in der Satzung zu verankernde Vermögensbindung vor.

10

Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erforderlich, eine Empfängerkörperschaft namentlich aufzuführen, wenn in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 AO, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung konkret benannt wird (BFH-Urteil vom 12.01.2011 –  I R 91/09, BFH/NV 2011, 1111, Rz 14).

11

Im Übrigen muss aufgrund der Satzung geprüft werden können, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die sich daraus ergebende, gesetzlich vorgeschriebene Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung in der Satzung hat die Funktion eines Buchnachweises (BFH-Urteile vom 23.07.2009 –  V R 20/08, BFHE 226, 445, BStBl II 2010, 719, unter II.2., und vom 12.01.2011 –  I R 91/09, BFH/NV 2011, 1111, Rz 11). Aus dem Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung folgt, dass –ausschließlich– aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und satzungsmäßig die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens gewährleistet bleibt (BFH-Urteil vom 26.08.2021 –  V R 11/20, BFHE 273, 415, BStBl II 2022, 202, Rz 20). Zudem werden die Organe der Körperschaft an die gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensbindung verpflichtend gebunden (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 4.201). Dieser Sinn und Zweck kann –entgegen der Auffassung der Klägerin– nur erreicht werden, wenn bereits bei der Gründung der steuerbegünstigten Körperschaft eine verbindliche und konkrete satzungsmäßige Festschreibung des Verwendungszwecks im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO oder der anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO für den Fall einer Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten Körperschaft oder eines Zweckwegfalls erfolgt (vgl. auch Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 4.202; Unger in Gosch, AO § 61 Rz 12).

12

Bestätigt wird dies durch die gesetzgeberische Erwägung zur Aufhebung des § 61 Abs. 2 AO mit Wirkung zum 01.01.2007. Danach müsse eine gemeinnützige Körperschaft in ihrer Satzung den Zweck, für den das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll, genau bestimmen (§ 61 Abs. 1 AO). Sie könne hierzu entweder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen erhalten soll, konkret benennen oder aber einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck angeben, für den eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen zu verwenden habe. Für eine spätere, ausnahmsweise nach Satzungsaufstellung vorzunehmende genaue Bestimmung des künftigen Vermögenszwecks, die sich aus § 61 Abs. 2 AO a.F. ergab, sah der Gesetzgeber keine Notwendigkeit und hob § 61 Abs. 2 AO a.F. auf (BTDrucks 16/5200, S. 21).

13

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies auch § 5 der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 AO entspricht, wonach die Angabe eines „bestimmten“ gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks oder die „Bezeichnung“ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft erforderlich ist.

14

3. Danach erfüllt eine Satzung, die –wie im Streitfall– lediglich bestimmt, dass das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weitergehend zu bestimmen, nicht die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.

15

Denn die Verwendungszwecke sind jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt, so weit wie möglich zu konkretisieren. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft (vgl. zu § 60 Abs. 1 AO BFH-Urteile vom 01.02.2022 –  V R 1/20, BFHE 276, 291, BStBl II 2022, 629, Rz 29, und vom 15.11.2017 – I R 39/15, BFH/NV 2018, 611, Rz 23). Wie den §§ 52 und 53 AO zu entnehmen ist, fallen unter den Oberbegriff „gemeinnützige Zwecke“ und „mildtätige Zwecke“ eine Vielzahl von Tätigkeiten. Insoweit muss zu der gesetzlich angeordneten genauen Bestimmung des Verwendungszwecks der konkret verfolgte steuerbegünstigte Zweck genannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011 –  I R 91/09, BFH/NV 2011, 1111, Rz 14; Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 4.202 und 4.195; Unger in Gosch, AO § 61 Rz 14; Seer in Tipke/Kruse, § 61 AO Rz 1; Koenig/Hagena, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 61 Rz 3; Kraus in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., § 6 Rz 102).

16

Im Übrigen ist auch den weiteren Regelungen im Gesellschaftsvertrag –wie es das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat (§ 118 Abs. 2 FGO)– nicht im Rahmen einer Gesamtschau eine genaue Bestimmung des Verwendungszwecks zu entnehmen. Schließlich reicht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine (künftige) nach Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Zweckwegfall bestehende Prüfungsmöglichkeit aus. Dies würde dem Erfordernis einer einfachen Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO widersprechen.

17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA

Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entbehrlich. So der BFH (Az. VIII R 39/23).

BFH, Urteil VIII R 39/23 vom 20.01.2026

Leitsatz

Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entbehrlich.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30.09.2021 – 4 K 51/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des gesondert festgestellten steuerlichen Einlagekontos bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Kernpunkt der Auseinandersetzung ist, ob die vorliegende Bescheinigung über Leistungen in Gestalt einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Anforderungen von § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Jahr 2016 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) erfüllt oder ob wegen formeller Mängel der Bescheinigung der Betrag der Einlagenrückgewähr für die vGA als mit 0 € bescheinigt gilt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, unterhielt im Streitjahr einen als unselbständigen Regiebetrieb geführten BgA „Verpachtung B“ (BgA). Vom BgA wurde die Liegenschaft B nebst Inventar weiterverpachtet. Der BgA erwirtschaftete im Streitjahr einen körperschaftsteuerlichen Verlust in Höhe von … €.

3

In der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr und der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf den 31.12.2016 für den BgA (KSt 1 FA) wurde der Jahresverlust des BgA als vGA an die Trägerkörperschaft (Klägerin) erklärt, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sei.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2016 (Feststellungsbescheid) das steuerliche Einlagekonto des BgA erklärungsgemäß fest:

  Vorspalte in € Einlagekonto in €
Bestand zum 31.12.2015   …
vGA des laufenden Jahres …  
Abzug in Höhe der Neurücklagen 0  
verbleibender Betrag … – …
Zwischensumme   …
Ausgleich des Verlustes aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft   …
Endbestand zum 31.12.2016   …
5

Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO–). Die Klägerin legte unter anderem gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Rechtsfolgen der vGA seien nicht zu ziehen, weil es sich bei dem Verlust um einen nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigten Dauerverlust handele.

6

Das FA folgte dem nicht und wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 14.09.2018 als unbegründet zurück, wobei es die Höhe des Einlagekontos zum 31.12.2016 verbösernd mit … € feststellte. Die Verwendung des Einlagekontos sei nicht gemäß § 27 Abs. 3 KStG bescheinigt worden. Der Betrag der Einlagenrückgewähr für die vGA gelte deshalb als mit 0 € bescheinigt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

7

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2018 erhob die Klägerin keine Klage, sondern beantragte mit Schreiben vom 08.10.2018 beim FA, die Einspruchsentscheidung über den Feststellungsbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 164 Abs. 2 AO mit der Maßgabe zu ändern, dass die vGA in Höhe von … € als Abgang auf dem Einlagekonto zu berücksichtigen sei. Sie legte die Kopie einer Bescheinigung nach amtlichem Muster vor, in welcher der BgA der Trägerkörperschaft zum 31.12.2016 das steuerliche Einlagekonto mindernde Leistungen in Höhe von … € bescheinigte. Die Bescheinigung enthält kein Ausstellungsdatum, keine Unterschrift und auch nicht den Hinweis, dass die Bescheinigung automatisch erstellt und daher nicht unterschrieben wurde. In der Zeile „Zahlungstag“ ist kein Datum eingetragen.

8

Das FA lehnte den Änderungsantrag ab (Bescheid vom 18.10.2018). Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 07.01.2021) erhobenen Klage mit Urteil vom 30.09.2021 – 4 K 51/21 stattgegeben und das steuerliche Einlagekonto des BgA auf den 31.12.2016 unter Berücksichtigung eines Abgangs für die vGA von … € auf … € festgestellt. Die vorliegende Bescheinigung genüge den Anforderungen von § 27 Abs. 3 KStG. Daher greife § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG nicht. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 491 wiedergegeben.

9

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 27 Abs. 3 und 5 KStG.

10

Das FA beantragt, das Urteil des Thüringer FG vom 30.09.2021 – 4 K 51/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat das steuerliche Einlagekonto des BgA auf den 31.12.2016 zutreffend auf … € festgestellt. Der BgA hat im Streitjahr durch die vGA eine Leistung an die Trägerkörperschaft in Höhe von … € erbracht, die als Abgang vom steuerlichen Einlagekonto des BgA zu berücksichtigen ist.

13

1. a) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs –unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge– fortzuschreiben und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs gesondert festzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 KStG).

14

b) Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG muss die Kapitalgesellschaft Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, ihren Anteilseignern nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, 3. den Zahlungstag. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG braucht die Bescheinigung nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. Eine zum Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto fehlende Steuerbescheinigung über die Leistung gemäß § 27 Abs. 3 KStG führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer Verwendungsfestschreibung auf 0 €. Ist bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG keine (wirksame) Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG erteilt worden, ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG auch eine Korrektur der Steuerbescheinigung ausgeschlossen. Aufgrund der Verwendungsfestschreibung in Höhe von 0 € darf für eine nicht bescheinigte Leistung ein Abgang vom Einlagekonto im Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.07.2018 –  I R 30/16, BFHE 262, 347, BStBl II 2019, 283, Rz 12, 15, 17).

15

c) Die Regelungen in § 27 Abs. 1 bis 6 KStG gelten gemäß § 27 Abs. 7 KStG sinngemäß für andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die unter anderem Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b der im Streitjahr anzuwendenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewähren können. Der BgA ist nach den Feststellungen des FG ein nicht von der Körperschaftsteuer befreiter unbeschränkt steuerpflichtiger Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4, Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG), der § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG unterfällt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

16

d) Eine den formellen Anforderungen genügende Bescheinigung setzt grundsätzlich die Angabe des Zahlungstags in der Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KStG) voraus, da die Steuerbescheinigung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs zu einem Zeitpunkt erstellt werden kann, zu dem die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2015 –  VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603, Rz 16). Nach der Rechtsprechung hat die Steuerbescheinigung vor allem Beweisfunktion. Da die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Besteuerung der Anteilseigner über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2010 –  I R 51/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937), kommt der Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG die Aufgabe zu, die durch die Feststellung des Einlagekontos bestimmte Korrespondenz beider Besteuerungsebenen verfahrensrechtlich abzusichern. Die dem Anteilseigner erteilte Bescheinigung erbringt auf Anteilseignerebene den Beweis, dass und wann der bescheinigte Betrag ausgeschüttet wurde und dass er in dem ausgewiesenen Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.07.2018 –  I R 30/16, BFHE 262, 347, BStBl II 2019, 283, Rz 20).

17

e) Die Nichtangabe eines Zahlungstags in der Bescheinigung ist bei sinngemäßer Anwendung der Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KStG für die hier streitige vGA kein Mangel. Entgegen der Auffassung des FA kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass die Bescheinigung als nicht erteilt gilt und gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG für die hier streitige vGA eine Verwendungsfestschreibung in Höhe von 0 € anzunehmen ist.

18

aa) Welchen notwendigen Inhalt die Bescheinigung eines BgA über Leistungen an seine Trägerkörperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG haben muss, ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 27 Abs. 3 KStG unter Beachtung der Besonderheiten des Besteuerungssubjekts und des Besteuerungstatbestandes zweckgerichtet zu bestimmen.

19

bb) Die Angabe des Zahlungstags in der Bescheinigung ist für die hier streitige vGA entbehrlich.

20

Die vGA liegt in der Übernahme der dauerhaft strukturell defizitären Bewirtschaftung (Verpachtung) der B durch den BgA, die kein nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG begünstigtes Dauerverlustgeschäft ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13.03.2019 –  I R 66/16, BFH/NV 2019, 1360, Rz 19, 20; vom 10.12.2019 –  I R 58/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945, Rz 24). Bei der Übernahme einer strukturell dauerverlustbringenden Tätigkeit besteht die Vorteilsgewährung des BgA an seine Trägerkörperschaft in einer verhinderten Vermögensmehrung des BgA, da die Trägerkörperschaft unmittelbar bei ihr auflaufende Verluste vermeidet und ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht bereit sein würde, eine fortdauernde Kostenunterdeckung aus Dienstleistungen hinzunehmen, die an sich der Trägerkörperschaft obliegen; er würde neben einem Verlustausgleich vielmehr zusätzlich für die Erbringung der Leistungen einen angemessenen Gewinnaufschlag in Rechnung stellen (vgl. BFH-Beschluss zur Beitrittsaufforderung vom 25.01.2005 –  I R 8/04, BFHE 209, 199, BStBl II 2006, 190, unter II.2.b und II.2.c aa [Rz 16, 18]; BFH-Urteile vom 13.03.2019 –  I R 66/16, BFH/NV 2019, 1360, Rz 15 zum Verpachtungs-BgA, sowie vom 22.08.2007 –  I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, unter II.3.b bb [Rz 20] zur Eigengesellschaft). Über die vGA besteht zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach Streit.

21

Da die vGA in der Übernahme der verlustbringenden Tätigkeit besteht, lässt sich ihr kein tatsächlicher Zahlungsvorgang zwischen dem BgA und seiner Trägerkörperschaft zuordnen. Die Angabe eines Zahlungstags in der Bescheinigung hätte schon deshalb jedenfalls keine tatsächliche Grundlage.

22

Die vGA aus der Übernahme der verlustbringenden Tätigkeit kann ferner nur jeweils mit Ablauf des 31.12. abfließen. Die Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter BgA erzielt, gelten im Verlustjahr als durch fortlaufende Einlagen der Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem entsprechenden Zugang im steuerlichen Einlagekonto des BgA (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2008 –  I R 18/07, BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573, unter II.2.b cc [Rz 15]; vom 11.09.2013 –  I R 77/11, BFHE 242, 481, BStBl II 2015, 161, Rz 15 bis 17). Die vGA aus der Übernahme der strukturell dauerdefizitären Tätigkeit steht hingegen erst mit Ablauf des Verlustjahres (hier mit Ablauf des 31.12.2016) der Höhe nach fest und fließt erst zu diesem Zeitpunkt ab. Als „Zahlungstag“ für die hier streitige vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG käme mithin beim BgA nur der 31.12.2016 in Betracht. Die Angabe des 31.12.2016 in der Bescheinigung als „Zahlungstag“ der hier streitigen vGA wäre aus Sicht des Senats daher reine Förmelei.

23

Dem steht für den hier betroffenen Sachbereich auch nicht die Funktion der Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG als Beweismittel im Besteuerungsverfahren entgegen. Die Gefahr einer divergierenden Behandlung der hier streitigen vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG auf Ebene des BgA und der Trägerkörperschaft besteht nicht.

24

f) Ohne Rechtsfehler hat das FG auch die weiteren vom FA gegen die Bescheinigung erhobenen Einwände als nicht durchgreifend erachtet, aus denen das FA gefolgert hat, dass dem Feststellungsbescheid zum 31.12.2016 mangels einer erteilten Bescheinigung für die vGA gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine Verwendungsfestschreibung in Höhe von 0 € zugrunde gelegt werden müsse.

25

aa) Zutreffend, wenn auch stillschweigend, ist das FG davon ausgegangen, dass die Bescheinigung keiner Unterschrift bedurfte.

26

Aus § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Bescheinigung nur dann unterschrieben sein muss, wenn sie entweder „nicht in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist“ und/oder „den Aussteller nicht erkennen lässt“ (Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 140; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 106).

27

Im Streitfall ist die Bescheinigung in einem maschinellen Verfahren im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG erstellt und weiterverarbeitet worden, nämlich unter Verwendung des DATEV-Programms. Die vorliegende Bescheinigung lässt außerdem den Aussteller erkennen. Aussteller der Bescheinigung und zivilrechtlicher Schuldner des Anspruchs auf Erteilung der Bescheinigung ist im Grundfall des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG die Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Kapitalerträge (z.B. Kleinmanns in KStG – eKomm, § 27 KStG Rz 62, Stand: 17.12.2025) und bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift der BgA. Die vorliegende Bescheinigung lässt den BgA als Aussteller erkennen.

28

Soweit der Senat im BFH-Urteil vom 24.02.2015 –  VIII R 50/11 (BFH/NV 2015, 1603) in Rz 17 auf die mögliche Relevanz einer fehlenden Unterschrift auch bei maschineller Erstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG hingewiesen hat, betraf der dortige Streitfall nicht den Fall einer vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG, sondern eine tatsächliche Ausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Daher sind die dortigen Erwägungen auf den Streitfall nicht übertragbar.

29

bb) Unerheblich ist ferner, dass die Bescheinigung kein Ausstellungsdatum und keinen Hinweis auf das Fehlen einer Unterschrift enthält. Dabei handelt es sich um Angaben, die in § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht aufgeführt sind und daher auch im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Vorschrift nicht verlangt werden können.

30

cc) Ohne Rechtsfehler ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass die Bescheinigung über die vGA vor der Bekanntgabe des erstmaligen Feststellungsbescheides am 20.03.2018 erteilt worden ist. Das FG hat insoweit für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die Bescheinigung mit der Eingabe der entsprechenden Werte in das DATEV-Programm im Rahmen der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für den BgA (KSt 1 FA) im Steuerbüro der Klägerin automatisch erstellt und der Klägerin erteilt worden ist. Soweit das FA in der Revisionsbegründung dagegen einwendet, das FG habe den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht näher verifiziert, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

31

2. Da der BgA der Trägerkörperschaft im Streitfall eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG erteilt hat, braucht der Senat nicht über die im Schrifttum aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob eine solche Bescheinigung im Verhältnis des BgA zur Trägerkörperschaft ohnehin gänzlich entbehrlich sein könnte und ihr Fehlen jedenfalls keine Verwendungsfestschreibung in Höhe von 0 € gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG auslösen könnte (vgl. zum Streitstand Bott/Gastl, Deutsche Steuer-Zeitung 2022, 751, 762 ff.; Kahsnitz, Kölner Steuerdialog 2022, 22645; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 100c, m.w.N.).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der BFH entschied, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen (Az. VIII R 6/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 14/26 vom 12.03.2026 zum Urteil VIII R 6/23 vom 20.01.2026

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 – entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Leitsatz

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.12.2022 – 5 K 1615/20 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 14.03.2023, der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 05.12.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht im Jahr 2015 (Streitjahr) steuerbare Einkünfte erzielt hat.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Mit notariellem Übergabe- und Schenkungsvertrag des Notars A mit Amtssitz in Z, UR-Nr. … vom 07.07.2014 (im Folgenden: Übergabevertrag) übertrugen die Eltern der Klägerin, die Eheleute V und M ihre Anteile an der D-GbR, der D-GmbH und das Betriebsgrundstück der D-GbR zum Großteil auf ihren Sohn S, den Bruder der Klägerin.

4

S hatte bereits im Jahr 2002 aufgrund einer ersten Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Anteil an der D-GbR in Höhe von 20 %, Anteile an der D-GmbH in Höhe von 20 % und einen Miteigentumsanteil am Betriebsgrundstück in Höhe von 20 % erhalten.

5

Die Klägerin hatte im Hinblick auf die im Jahr 2002 übergebenen Vermögensgegenstände einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht für die an S übertragenen Vermögensgegenstände erklärt. Sie sollte hierfür eine später zu zahlende Abfindung in Form eines Gleichstellungsgeldes erhalten. Diese Abfindung war im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags vom 07.07.2014 weder der Höhe nach bestimmt noch gezahlt worden.

6

Nach § 20 Abs. 2 des Übergabevertrags vom 07.07.2014 verpflichtete sich S, an V und M als Gegenleistung für das im Jahr 2002 und nunmehr übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld in Höhe von … € zu zahlen. Von dem Abfindungsbetrag sollten 20 % auf die Übertragungen aus dem Jahr 2002 und 80 % auf die Übertragungen nach dem Übergabevertrag vom 07.07.2014 entfallen.

7

Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 in Höhe von … € am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 in Höhe von … € am 30.12.2015). Die Beträge waren auf ein von der Klägerin zu benennendes Bankkonto zu zahlen. Auf eine Wertsicherung und dingliche Besicherung des Anspruchs wurde ausdrücklich verzichtet (§ 20 Abs. 2 des Übergabevertrags).

8

Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber V und M aufschiebend und auflösend bedingt sowie gegenständlich beschränkt für die Übertragungsgegenstände des Übergabevertrags auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am jeweiligen Nachlass von V und M (§ 20 Abs. 3 des Übergabevertrags).

9

V und M traten ihre Forderung auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes gegen S mit sofortiger Wirkung an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. S hatte die geschuldeten Zahlungen auf ein von der Klägerin zu benennendes Konto zu leisten (§ 20 Abs. 2 des Übergabevertrags). Die Klägerin erklärte weiterhin, dass mit vollständiger Zahlung der Teilbeträge aus der abgetretenen Forderung auch ihre Ansprüche aufgrund der notariellen Urkunde erledigt seien, die den Übertragungen im Jahr 2002 zugrunde gelegen hatten (§ 20 Abs. 3 des Übergabevertrags).

10

S zahlte die beiden Raten zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen an die Klägerin.

11

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erhalt der zweiten Teilzahlung keine Einkünfte an. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19.07.2017 wurde die Teilzahlung dementsprechend nicht berücksichtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Er stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO).

12

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) Kenntnis vom Übergabevertrag vom 07.07.2014 erlangt hatte, änderte er die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mit Bescheid vom 05.12.2018 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das FA vertrat die Auffassung, dass die zweite Teilzahlung des Gleichstellungsgeldes gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) abzuzinsen und in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der Teilzahlung habe die Klägerin aus der abgetretenen Forderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Den Zinsanteil für die im Streitjahr vereinnahmte zweite Rate setzte das FA in Höhe von … € an. Zudem behandelte es den Zinsanteil nicht als dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Kapitalerträge, sondern als tariflich zu besteuernde Kapitalerträge der Klägerin. Die Anwendung des gesonderten Tarifs sei gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, da S als der Klägerin nahestehende Person den Zinsanteil als Sonderbetriebsausgabe abziehen könne.

13

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

14

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Die Klägerin habe aus der von V und M an sie unentgeltlich abgetretenen Forderung steuerbare Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Gestalt des Zinsanteils erzielt. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Kapitalerträge aus dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG seien mangels eines Nahestehens im Sinne der Vorschrift aber nicht gegeben. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 829 wiedergegeben.

15

Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 14.03.2023 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen. In diesem Bescheid hat es die Kapitalerträge aus dem Zinsanteil bei der Klägerin den dem gesonderten Tarif unterliegenden Kapitalerträgen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zugeordnet. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass aufgrund des Änderungsbescheids weder zu der noch streitigen Frage der Steuerbarkeit des Zinsanteils noch anderweitig neue Streitpunkte in das Verfahren eingeführt worden seien.

16

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts. Die Vereinnahmung der Abfindung für den gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht und den Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche sei nicht einkommensteuerbar.

17

Die Kläger beantragen, das Urteil des Hessischen FG vom 20.12.2022 – 5 K 1615/20, die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 und die Einkommensteuerbescheide für 2015 vom 14.03.2023 und vom 05.12.2018 ersatzlos aufzuheben.

18

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin den in der an sie abgetretenen Forderung von V und M gegen S enthaltenen Zinsanteil versteuern müsse.

II.

20

Die Revision ist begründet.

21

Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben (s. II.1.). Der Senat entscheidet über die Klage und gibt ihr statt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Bescheid vom 14.03.2023 ist ebenso wie der vorhergehende Bescheid vom 05.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit darin Kapitalerträge der Klägerin in Höhe von … € der Besteuerung unterworfen worden sind. Es handelt sich um nicht einkommensteuerbare Einnahmen der Klägerin (s. II.2.). Der Senat gibt der Klage statt (s. II.3.).

22

1. Das Urteil des FG ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG hat über die Änderung des nicht mehr existenten Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 05.12.2018 entschieden. Dieser wurde während des Revisionsverfahrens durch den am 14.03.2023 bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid ersetzt, der zum Gegenstand des Verfahrens (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 68 FGO) geworden ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.06.2017 –  VIII R 46/14, BFH/NV 2018, 199, Rz 8, m.w.N.; vom 07.11.2023 –  VIII R 11/21, BFH/NV 2024, 522, Rz 18). Für die noch streitige Frage zur Steuerbarkeit der Einnahmen sind –wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist– keine Änderungen eingetreten. Der Senat sieht wegen der Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2015 –  IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 18, m.w.N.). Er entscheidet gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 FGO auf der Grundlage der bestehen bleibenden Feststellungen des FG selbst über die Klage.

23

2. Der Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Abfindungszahlung für den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht der Klägerin ist nicht einkommensteuerbar.

24

a) Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält er dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2010 –  VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818). Dies beruht darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) schon bürgerlich-rechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt (vgl. BGH-Urteile vom 08.07.1985 –  II ZR 150/84, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1986, 127, unter II.2.; vom 28.02.1991 –  IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393; vom 03.12.2008 –  IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, unter II.3.b). Der potenzielle zukünftige Erbe verzichtet lediglich auf eine Erwerbschance. Steuerrechtlich ist ein vor dem Erbfall erklärter Erb- oder Pflichtteilsverzicht ebenso ein unentgeltlicher Vorgang, bei dem die wiederkehrenden Zahlungen dem potenziellen Erben außerhalb eines Leistungsaustausches zugewendet werden (BFH-Urteil vom 09.02.2010 –  VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818, Rz 10, 15; ebenso BFH-Urteil vom 20.11.2012 –  VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56, Rz 20, 22 im Zusammenhang mit der Gleichstellung eines anderen potenziellen Erben). Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht in Raten zu leisten ist. Dies gilt ungeachtet der Regelung in § 12 Abs. 3 BewG auch für zu einem bestimmten Zeitpunkt fällige Teilzahlungen (Raten), deren Laufzeit jeweils mehr als ein Jahr beträgt. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind –auch wenn sie in Raten geleistet werden– kein erzieltes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, da sie der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen sind (BFH-Urteil vom 20.10.1999 –  X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, unter II.3. und II.3.b mit Verweis auf BFH-Urteil vom 26.11.1992 –  X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II.2.c).

25

b) Anders hat der Senat entschieden, wenn der potenzielle Erblasser und der Verzichtende vereinbaren, dass eine für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht eingeräumte Abfindung als erfüllt gilt und der Verzichtende dem potenziellen Erblasser in derselben Höhe fortan ein verzinsliches Darlehen gewährt, aus dem er Tilgungs- und Zinszahlungen erhält (BFH-Urteil vom 06.08.2019 –  VIII R 22/17, BFHE 266, 152, BStBl II 2020, 92, Rz 17, 18). Abfindungszahlungen können nach der Rechtsprechung des Senats auch dann steuerbar sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2010 –  VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818, Rz 18; vom 20.11.2012 –  VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56, Rz 20). So liegt der Streitfall jedoch nicht.

26

c) Danach ist die Abfindung der Klägerin nicht einkommensteuerbar.

27

aa) Die aufgrund des Übergabevertrags von S gegenüber V und M geschuldete Zahlung des Gleichstellungsgeldes begründete wie bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328, § 330 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) im sogenannten Deckungsverhältnis zwischen diesen ein voll- oder teilentgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft für das übergebene Betriebsvermögen in Gestalt der Anteile an der D-GbR, D-GmbH und des weiteren Miteigentumsanteils am Grundstück (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 – GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.2 und C.II.2.d [Rz 55, 79, 80]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80, Tz. 7, 23, 24, 31).

28

bb) Maßgebend für die Beurteilung der Steuerbarkeit der Abfindungszahlung der Klägerin ist jedoch allein das Valutaverhältnis zwischen V und M und der Klägerin. Steuerrechtlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob S den V und M geschuldeten Geldbetrag zunächst an diese zahlt und V und M den erhaltenen Geldbetrag dann an die Klägerin für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht weiterleiten oder ob S den V und M geschuldeten Geldbetrag unter Vermeidung dieses Umweges direkt an die Klägerin leistet. In beiden Durchführungswegen beruht die Verpflichtung zur Leistung eines Gleichstellungsgeldes auf dem Deckungsverhältnis und die Gewährung der Abfindung für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nur auf dem Valutaverhältnis (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 – GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, C.II.2.d [Rz 79, 80]). Für die steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen sind diese Veranlassungszusammenhänge zu trennen.

29

cc) Im Valutaverhältnis wird der Klägerin die Abfindung von V und M zivil- und steuerrechtlich auf erbrechtlicher Grundlage für den erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht zugewendet. Zwar wird die Abfindung technisch durch die Forderungsabtretung der im Deckungsverhältnis begründeten Forderung von V und M gegen S durch die Zahlungen des S an die Klägerin bewirkt. Aufgrund der Abtretung ist die Klägerin jedoch nicht statt V und M zur Beteiligten des Deckungsverhältnisses geworden. Sie zieht auch nicht deren Forderung gegen S ein. Vielmehr erhält sie die ratenweise zu erfüllende Abfindung nur für ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Die Abfindung begründet für sie, wie unter II.2.a ausgeführt, kein erzieltes Einkommen.

30

dd) Die der Klägerin für den Pflichtteilsverzicht gewährte Abfindung unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Vorschrift erfasst neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen vom potenziellen Erblasser an den potenziellen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2346 Abs. 2 BGB (BFH-Urteile vom 25.05.1977 –  II R 136/73, BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733 [Rz 12]; vom 25.01.2001 –  II R 22/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II.2.b, d [Rz 12, 14]; vom 16.05.2013 –  II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, unter II.1.b [Rz 10 bis12]; vom 10.05.2017 –  II R 25/15, BFHE 258, 81, BStBl II 2018, 201, Rz 10 bis 16; aus dem zustimmenden Schrifttum unter anderem Wachter, Der Betrieb 2017, 2500 (2504 bis 2508); Esskandari in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 7 Rz 280, 297, 298, 305, 306, 307; Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz 112, 117.1, 122; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG, § 7 Rz 238, 242; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 316, 321). An der Einkommensteuerbarkeit der Abfindungszahlung fehlt es auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage des erbschaftsteuerlichen Erwerbs nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1 und 3 BewG nicht den vollen Abfindungsbetrag umfassen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1999 –  X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, unter II.3.b bb).

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d) Aufgrund der unter II.2.a dargelegten Grundsätze scheidet auch eine Besteuerung der Abfindung gemäß § 22 Nr. 3 EStG aus. § 22 Nr. 3 EStG setzt das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG voraus (BFH-Urteil vom 06.09.2016 –  IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 38). Daran fehlt es hier.

32

3. Der Klage ist stattzugeben. Der Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2023 ist aufzuheben. Hierdurch lebt der ebenfalls rechtswidrige vorhergehende Einkommensteuerbescheid vom 05.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 nicht wieder auf. Der Senat hebt auch diesen Bescheid und die Einspruchsentscheidung zur Klarstellung wie beantragt ersatzlos auf. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19.07.2017 tritt wieder in Kraft.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Digitale Kanzlei – Kosten für Einscannen der Papierakte werden nicht erstattet

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Az. 6 W 43/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2026 zum Beschluss 6 W 43/25 des OLG Brandenburg vom 05.01.2026

Scannt eine Kanzlei eine umfangreiche Papierakte, so kann sie die Kosten hierfür vom Gegner nicht erstattet bekommen, so das OLG Brandenburg.

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Beschluss vom 05.01.2026, Az. 6 W 43/25).

Das Verfahren war bis zum Vergleich vor dem Landgericht (LG) vollständig in Papierform geführt worden. Die Kanzlei hatte die umfangreichen Dokumente der Gegenseite zur Erleichterung der eigenen Arbeit stets einscannen lassen – hierfür waren insgesamt ca. 2.400 Euro angefallen. Diese wollte die Kanzlei nun im Kostenfestsetzungsverfahren von der Gegenseite erstattet bekommen. Dies lehnte das LG allerdings ab – zu Recht, wie das OLG nun bestätigte.

Scan-Kosten waren nicht zwingend erforderlich

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig – also hierzu objektiv erforderlich und geeignet – gewesen seien. Dabei bestehe außerdem die Obliegenheit einer sparsamen Prozessführung, so die ständige Rechtsprechung.

Die Digitalisierung habe hier erkennbar nicht der notwendigen Rechtsverfolgung gedient, sondern der individuellen Arbeitserleichterung der Klägervertreter, so das OLG. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Kosten seien zur Rechtsverfolgung daher nicht zwingend erforderlich gewesen.

Ob eine Kostenerstattung in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägervertreter vor der Digitalisierung gegenüber dem Gericht und der Beklagten nachweislich die Übermittlung digitaler Dokumente verlangt hätten, sei hier nicht zu entscheiden gewesen. Ein solcher Sachverhalt sei nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.

Darüber hinaus sei das Einscannen möglicherweise schon nicht nach der – von den Klägervertretern angeführten – Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 c) VV RVG erstattungsfähig. Grundsätzlich lösten Scans jedenfalls keine Vergütung mehr aus. Der Gesetzgeber habe 2013 klargestellt, dass ein eingescanntes Dokument weder eine „Ablichtung“ noch eine „Kopie“ im Sinne des Kostenrechts sei. Scans seien daher nur unter den engen Voraussetzungen des
Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 d) VV RVG erstattungsfähig; diese hätten hier nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Parlament fordert Aktionsplan zu Gender Pay Gap und Rentengefälle

Das EU-Parlament forderte in der Plenarsitzung am 10.03.2026 einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • Frauen schneiden in der Bildung zunehmend besser ab als Männer, sind aber im Allgemeinen schlechter bezahlt
  • Unverhältnismäßiger Anteil der unbezahlten Pflege- und Hausarbeit wird von Frauen geleistet
  • EU-Aktionsplan zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, sowie Lohnangleichung in von Frauen dominierten Sektoren

Das Parlament fordert einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.

In ihrem mit 458 Ja-Stimmen, 72 Nein-Stimmen und 98 Enthaltungen angenommenen Bericht verweisen die Abgeordneten darauf, dass Arbeitsplätze in von Frauen dominierten Sektoren in der Regel schlechter bezahlt sind, obwohl jüngere Frauen in der Bildung immer besser abschneiden als jüngere Männer. Eine Verbesserung der Erwerbsbeteiligung und der Arbeitsbedingungen von Frauen könne dazu beitragen, Qualifikationen und Arbeitskräftemangel zu beheben und die Produktivität der EU zu verbessern.

Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles

Das Parlament fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen. Der Aktionsplan sollte gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des gerechten Entgelts in von Frauen dominierten Sektoren umfassen.

Das Parlament fordert Investitionen im Rahmen des nächsten langfristigen EU-Haushalts, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von Frauen zu stärken und für zuverlässige Pflegedienste zu sorgen. Frauen sind für einen unverhältnismäßig hohen Anteil unbezahlter Pflege- und Hausarbeit zuständig. Dies verringert die Erwerbsbeteiligung und die Renten und ist einer der Hauptgründe für das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle. Unzureichende Investitionen, hohe Kosten und ein Mangel an Kinder- und Langzeitpflegediensten hindern Frauen daran, vollständig am Arbeitsmarkt teilzunehmen, heißt es in dem Bericht. Dies kann dazu führen, dass Frauen eher eine Teilzeit- als eine Vollzeitbeschäftigung ausüben oder ihre Arbeit kündigen müssen. Die Abgeordneten weisen darauf hin, dass Zeiten der Abwesenheit vom Beruf aufgrund von Betreuungsaufgaben nicht zählen, wenn es um den Erwerb von Rentenansprüchen geht, obwohl dies dem Staat erhebliche Kosten erspart.

Die Schließung der Kinderbetreuungslücke könnte das Leben von Eltern in ganz Europa verbessern, und mehr Unterstützung könnte den Arbeitsmarkt erheblich stärken. Die Abgeordneten fordern die Mitgliedstaaten auf, Männer zu ermutigen, ihre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, und einen bezahlten Vaterschaftsurlaub zu fördern.

Quelle: Europäisches Parlament

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Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam

Das OVG Schleswig-Holstein hat die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil 6 KN 6/24 vom 11.03.2026

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

Die Satzung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Reinigungspflicht geregelt, im zweiten Teil die Gebührenpflicht für die An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Neuregelung betroffen ist. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.

Zunächst gab es einen formellen Fehler. So fehle es bereits an einer korrekten Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Stadt Wedel. Die Ausfertigung ist ein Verfahrensschritt, der sicherstellen soll, dass die Originalsatzung inhaltlich übereinstimmt mit dem Inhalt, den die Gemeindevertretung beschlossen hat. Der Bürgermeister hat insoweit eine Kontrollfunktion; er beurkundet diese Übereinstimmung. Dies sei hier in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Beispielsweise sei in einem Fall eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, im zweiten Anlauf sei unklar geblieben, mit welchem Datum ausgefertigt worden sei. Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntzumachenden Text geprüft habe. Auch der Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig gewesen. Insgesamt habe ein „Ausfertigungschaos“ geherrscht, so die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung.

Zudem gebe es in der Satzung auch mehrere inhaltliche Fehler. So sei die Reinigungspflicht im ersten Satzungsteil nicht bestimmt genug geregelt. Es sei nicht eindeutig erkennbar, inwieweit die Stadt die Reinigungspflicht über ihre eigene Zuständigkeit hinaus auf die Anlieger übertragen habe. Auch seien die sog. Hinterlieger an dieser Stelle zu Unrecht einbezogen worden. In Bezug auf den zweiten Teil der Satzung, in dem die Gebührenerhebung geregelt ist, stellte der Senat klar, dass die Stadt Wedel grundsätzlich befugt ist, in Bezug auf die von ihr selbst geleistete Reinigung Gebühren zu erheben. Die Stadt habe die Möglichkeit, sich die Vorteile, die die Anlieger und Hinterlieger durch die Reinigung erhielten, vergüten zu lassen. Problematisch erachtete der Senat insoweit aber fehlende Regelungen der Satzung über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.

Als ebenfalls rechtswidrig sah der Senat die in der Satzung zugrunde gelegte Höhe des gemeindlichen Eigenanteils für die Straßenreinigungsgebühren an. Mit diesen Gebühren wird nämlich nicht nur ein Eigeninteresse der Anlieger abgegolten, sondern zugleich das öffentliche Interesse an gereinigten Straßen. Die Höhe dieses Anteils hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (z. B. Anliegerstraße oder Durchgangsstraße). Er muss von der Gemeinde dementsprechend erkennbar bemessen sein und im Zuge der Ermittlung der Gebührensätze herausgerechnet werden. Er muss aus Steuermitteln gezahlt werden. Diesen Anteil hat die Stadt Wedel pauschal mit 15 % angesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung, denn eine Differenzierung nach örtlichen Gegebenheiten sei nicht erkennbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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