EU-Kommission legt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieunabhängigkeit und Erschwinglichkeit der EU vor

Die Europäische Kommission hat erste Initiativen vorgestellt, um Investitionen in Lösungen für saubere Energie aus dem eigenen Land anzukurbeln, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die Energiepreise zu senken.

EU-Kommission, Mitteilung vom 10.03.2026

Die Europäische Kommission hat am 10.03.2026 erste Initiativen vorgestellt, um Investitionen in Lösungen für saubere Energie aus dem eigenen Land anzukurbeln, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die Energiepreise zu senken. Der aktuelle geopolitische Kontext erinnert uns erneut an die Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen. Bürger und Industrie sind zu Recht besorgt über die hohen Energiepreise. Saubere Energiequellen sind nach wie vor die erschwinglichsten und sichersten und die einzige mittelfristige Reaktion, um die Preisvolatilität zu verringern.

Um das Beste aus unseren eigenen Energiequellen zu machen, braucht Europa einen grundlegenden Wandel in seinem Energiesystem und seiner Infrastruktur. Die Investitionsstrategie der Kommission für saubere Energie wird dazu beitragen, die Lücke zwischen dem derzeit verfügbaren privaten Kapital und den erforderlichen Investitionen zu schließen. Sie wird dazu beitragen, das Risiko von Projekten zu verringern und private Finanzmittel für Netze, innovative Technologien für saubere Energie und Energieeffizienz zu mobilisieren. Die Kommission wird diese Strategie in enger Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe umsetzen, die beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren mehr als 75 Mrd. Euro zur Unterstützung der Ziele der Energiewende bereitzustellen. Insbesondere wird sich die EIB-Gruppe mit einem Richtbetrag von bis zu 500 Mio. Euro an den Investitionsfonds für strategische Infrastrukturen binden. Dadurch wird Ankerkapital für Investitionen in spezifische Energieinfrastrukturprojekte bereitgestellt, wodurch die Ziele des europäischen Netzpakets finanziell gefördert werden.

Billigere Energie ist der Schlüssel zur Unterstützung unserer Industrie und Wettbewerbsfähigkeit. Europa braucht aber auch ein Energiesystem, das die Bürger in den Mittelpunkt stellt – um erschwinglichere Energie zu liefern und die schutzbedürftigsten Verbraucher zu unterstützen. Mit dem Bürgerenergiepaket schlägt die Kommission konkrete Maßnahmen vor, um die Energiekosten zu senken, die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, ihre eigene saubere Energie zu erzeugen und zu teilen, und Energiearmut zu bekämpfen. Die Verbraucher können von einem schnelleren Anbieterwechsel, niedrigeren Steuern und Abgaben auf ihre Stromrechnungen und transparenteren Informationen über Energierechnungen und -verträge profitieren.

Inländische, saubere Energietechnologien sind von entscheidender Bedeutung, um zuverlässige und erschwingliche Energie zu gewährleisten und die Führungsrolle der EU bei Netto-Null-Technologien zu stärken. Die Stärkung der europäischen Inhalte und der Aufbau einer robusten EU-Lieferkette werden von entscheidender Bedeutung sein, um Importabhängigkeiten zu verringern und strategische Autonomie zu gewährleisten. In der Strategie für kleine modulare Reaktoren (SMR) werden Maßnahmen vorgeschlagen, die es den EU-Mitgliedstaaten, die diese Technologie verfolgen, ermöglichen, Anfang der 2030er Jahre die ersten operativen SMR einzusetzen. Die Strategie wird die Industrie dabei unterstützen, ihre Entwicklung und Einführung zu beschleunigen, insbesondere durch die Arbeit der Europäischen Industrieallianz zu KMR.  Die Kommission wird eine zusätzliche Aufstockung von 200 Mio. EUR aus dem Innovationsfonds bis 2028 in Betracht ziehen, um die Einführung erster kommerzieller Einheiten innovativer Kerntechnologien durch Risikominderungsgarantien zu unterstützen. Die heutige Strategie legt eine Vision für den Aufbau einer wirklich skalierbaren europäischen Lieferkette fest. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die technologische und industrielle Führungsrolle in der EU zu sichern, die richtigen Kompetenzen zu entwickeln und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu stärken und gleichzeitig höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird der Aktionsplan für erschwingliche Energie umgesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, Energieabhängigkeiten zu verringern und die Erschwinglichkeit für Haushalte zu erhöhen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit weitere Maßnahmen vorlegen.

Hintergrund

Die im Paket dargelegten Initiativen sind auf die langjährigen und kontinuierlichen Bemühungen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Erschwinglichkeit zurückzuführen. Um diese Bemühungen weiter zu verstärken, skizzierte die Kommission im Oktober Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise, um die Industrie und die Verbraucher zu entlasten.

Der im Februar 2025 angenommene Aktionsplan für erschwingliche Energie enthielt Maßnahmen zur kurzfristigen Senkung der Energiekosten und zielte gleichzeitig auf strukturellere Maßnahmen zur Modernisierung des europäischen Energiesystems, zur Gewährleistung stabiler und berechenbarer Energiekosten, zur Steigerung der Effizienz und zum Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien ab, um sicherzustellen, dass Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben können, während die Verbraucher von erschwinglicher Energie profitieren. Die EU hat bei vielen dieser Maßnahmen Fortschritte erzielt und zeigt erste Auswirkungen vor Ort. Im Dezember legte sie das europäische Netzpaket zur Modernisierung der Energieinfrastruktur der EU und zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit vor. Die EU weitet auch die finanzielle Unterstützung für die Infrastruktur aus. Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 schlug die Kommission eine fünffache Aufstockung des CEF-Haushalts für Energie von 5,84 Mrd. Euro auf 29,91 Mrd. Euro vor.

Zusammen mit dem heutigen Paket stellen diese Initiativen eine neue Phase für die Energiewende dar, in der die Stärke der Industrie und die Erschwinglichkeit von Energie sich gegenseitig die Triebkräfte für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit Europas verstärken.

Quelle: Europäische Kommission

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Grundsteuerbescheid aufgehoben – differenzierende Hebesätze in der Stadt Hilden rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kippte die Grundsteuer-Regelung in Hilden. Sie unterscheide nicht klar genug zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Allerdings gilt das Urteil zunächst nur für den Bescheid im Fall der Klägerin (Az. 5 K 7062/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 7062/25 vom 10.03.2026

Zu Unrecht hat die Stadt Hilden die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks unter Zugrundelegung eines Hebesatzes vom 1.300% zu Grundsteuern in Höhe von gut 2.000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 10.03.2026 verkündetem Urteil entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwar durfte das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. In Umsetzung dessen steht es den Gemeinden auch dem Grunde nach zu, – ausgehend von ihrem Finanzbedarf – den Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nichtwohngrundstücke entsprechend höher festzusetzen. Insoweit vertritt die Kammer eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches in seinem Urteil aus Dezember 2025 davon ausgegangen ist, dass höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Die konkrete Umsetzung in der Hebesatzsatzung der Stadt Hilden in Gestalt eines Grundsteuerhebesatzes von 650% für Wohngrundstücke und 1.300% für Nichtwohngrundstücke ist jedoch nicht mit den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Die Stadt hat bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberücksichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80%). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 100% auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam.

Das Urteil entfaltet nur zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits unmittelbare Wirkung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die Grundsteuersatzung der Stadt Hilden (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Normenkontrollverfahrens möglich.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung, ob Factoringleistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen darstellt, sondern vielmehr einen steuerfreien Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (Az. 5 K 125/24 U).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 125/24 U vom 27.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: V R 47/25)

Unser 5. Senat hatte über die Kürzung des Vorsteuerabzugs einer Klägerin für das Jahr 2015 zu urteilen. Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatzsteuer)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.

Das Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2025 (5 K 125/24 U) abgewiesen. Der 5. Senat stellte fest, dass eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliege, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlaste. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren. Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte der Senat die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factoring) zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: V R 47/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2026

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Kapitalmangel treibt Startups ins Ausland

Fehlendes Kapital könnte viele Startups aus Deutschland vertreiben. Das u. a. ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 133 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.03.2026

  • Jedes vierte Startup denkt darüber nach, Deutschland wegen der Finanzierung zu verlassen
  • Jedes zweite will in diesem Jahr Geld einsammeln – im Schnitt rund 4 Millionen Euro
  • Nur noch 13 Prozent wünschen sich Investoren aus den USA

Fehlendes Kapital könnte viele Startups aus Deutschland vertreiben. Fast jedes zweite Startup (48 Prozent) plant in diesem Jahr eine Kapitalaufnahme und will dabei im Schnitt 4 Millionen Euro einsammeln. Zugleich überlegt jedes vierte Startup (25 Prozent), Deutschland wegen fehlenden Kapitals zu verlassen, nur 17 Prozent empfinden das Venture-Capital-Angebot hierzulande als ausreichend. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 133 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Mit jedem Startup, das Deutschland verlässt, verlieren wir Arbeitsplätze und Wertschöpfung, aber vor allem auch innovative Ideen und Lösungen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Helfen würde eine weitere Stärkung der WIN-Initiative, die Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland bereitstellen will. Wichtig wären außerdem Anreize für institutionelle Investoren, in Venture Capital zu investieren. Mit einer Reform der privaten Altersvorsorge könnten zudem die Versicherten am Erfolg von Startups beteiligt werden, zugleich würde der Kapitalmarkt gestärkt.“

Rund zwei Drittel (64 Prozent) der Startups, die in diesem Jahr Kapital einsammeln wollen, sind überzeugt, dass ihnen die Finanzierung gelingt. 13 Prozent sind skeptisch, weitere 23 Prozent wissen es nicht oder wollen dazu keine Angaben machen.

Bei der Frage, wo das Geld herkommen sollte, haben deutsche Startups eine klare Präferenz. Drei Viertel (74 Prozent) der Gründerinnen und Gründer würden ihren Kapitalbedarf möglichst bei Investoren aus Deutschland befriedigen, für 22 Prozent kommen deutsche Investoren grundsätzlich in Frage und für 5 Prozent nicht. Rund die Hälfte (52 Prozent) bevorzugt Investoren aus anderen EU-Ländern, für 46 Prozent kommen sie in Frage und nur 1 Prozent lehnt sie grundsätzlich ab. Mit deutlichem Abstand folgen die USA: Nur 13 Prozent bevorzugen US-Investoren, für 59 Prozent kommen sie zumindest in Frage, aber 23 Prozent kommen sie nicht in Frage. Schlusslicht ist China. Nur 1 Prozent präferiert chinesische Investoren, für ein Fünftel (21 Prozent) kommen sie in Frage und zwei Drittel (66 Prozent) schließen sie aus. Investoren aus sonstigen Nicht-EU-Ländern werden von 7 Prozent bevorzugt, für zwei Drittel (66 Prozent) kommen sie in Frage und von 17 Prozent werden sie ausgeschlossen.

Für viele Startups ist auch ein künftiger Börsengang eine Option, wobei heimische und ausländische Börsen fast gleichauf liegen: 43 Prozent können sich einen Börsengang in Deutschland vorstellen, 40 Prozent einen Gang an eine ausländische Börse.

Quelle: Bitkom

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Exporte im Januar 2026: -2,3 % zum Dezember 2025

Im Januar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,3 % und die Importe um 5,9 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 nahmen die Exporte um 0,6 % zu und die Importe um 4,0 % ab, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Januar 2026
130,5 Milliarden Euro
-2,3 % zum Vormonat
+0,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Januar 2026
109,2 Milliarden Euro
-5,9 % zum Vormonat
-4,0 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Januar 2026
21,2 Milliarden Euro

Im Januar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,3 % und die Importe um 5,9 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 nahmen die Exporte um 0,6 % zu und die Importe um 4,0 % ab, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Januar 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 130,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 109,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Januar 2026 mit einem Überschuss von 21,2 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +17,4 Milliarden Euro betragen. Im Januar 2025 hatte er bei +15,9 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 71,6 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Dezember 2025 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 4,8 % und die Importe aus diesen Staaten um 6,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,1 Milliarden Euro (-5,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,6 Milliarden Euro (-5,9 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,5 Milliarden Euro (-2,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 18,0 Milliarden Euro (-7,8 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,6 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 1,0 %, die Importe von dort sanken um 5,3 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Januar 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,2 Milliarden Euro exportiert, das waren 11,7 % mehr als im Dezember 2025. Gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 0,4 % höher. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 2,6 % auf 6,8 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Januar 2026 im Vergleich zum Dezember 2025 um 13,2 % auf 6,3 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Januar 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,2 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 8,3 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 8,2 % auf 7,2 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 2,5 % auf 3,0 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt um 8,3 % auf 0,5 Milliarden Euro. Gegenüber Januar 2025 nahmen sie um 15,9 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 um 20,0 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Januar 2025 nahmen sie um 19,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Januar 2026 Waren im Wert von 121,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 105,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 sanken die Exporte damit um 2,7 % und die Importe um 6,4 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Januar 2026 mit einem Überschuss von 16,6 Milliarden Euro ab. Im Januar 2025 hatte der Saldo +12,8 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Industriestrompreis bremst Effizienz und Wettbewerb

Mit einem Industriestrompreis möchte die Bundesregierung energieintensive Branchen entlasten. Dadurch drohen u. a. aber Verzerrungen im Wettbewerb, wie eine neue Studie des ZEW Mannheim zeigt.

ZEW, Pressemitteilung vom 09.03.2026

ZEW-Analyse zu Stromsubventionen ab 2026

Mit einem Industriestrompreis möchte die deutsche Bundesregierung energieintensive Branchen entlasten. Er soll für Großbetriebe bis zu 50 Prozent des Stromverbrauchs für drei Jahre deckeln und bei 50 Prozent des Großhandelspreises, aber mindestens 50 Euro/MWh, liegen, um die Stromkosten der begünstigten Unternehmen spürbar zu senken. Dadurch drohen aber Verzerrungen im Wettbewerb, die die Energieeffizienz und Produktivität der Industrie schwächen können. Zudem zahlen auch heute schon Unternehmen mit geringerem Strombedarf im Schnitt deutlich mehr für Strom als solche mit einem großen, wie eine neue Studie des ZEW Mannheim zeigt.

„Der Industriestrompreis wirkt kurzfristig entlastend – aber solche Vergünstigungen können Unternehmen, die im selben Markt aktiv sind, sehr ungleich behandeln und damit den Wettbewerb verzerren“, sagt ZEW-Ökonom Joscha Krug, Ko-Autor der Studie und Wissenschaftler am ZEW-Forschungsbereich „Umwelt- und Klimaökonomik“. Prof. Kathrine von Graevenitz PhD, Ko-Autorin und stellvertretende Leiterin des Forschungsbereichs, ergänzt: „Wenn vor allem Großverbraucher geschützt werden, sinkt der Anreiz für diese Unternehmen, effizienter zu werden. Langfristig besteht das Risiko, dass Innovation gebremst und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland geschwächt wird. Junge und mittelständische Unternehmen haben es schwerer, sich ohne Subventionen zu behaupten.“

Statt eines Industriestrompreises schlägt Krug vor, dass „Maßnahmen ergriffen werden, die die Standortbedingungen in der Breite verbessern, wie Investitionen in Infrastruktur und Digitalisierung, sowie Bürokratieabbau. Außerdem sollte der Strommarkt an die heutigen Gegebenheiten mit einem hohen erneuerbaren Anteil und steigender dezentraler Energieerzeugung angepasst werden“.

Auch heute schon große Unterschiede im Strompreis

Die Preise gingen 2024 auch ohne Industriestrompreis mit rund 272 Euro/MWh für Kleinverbraucher gegenüber 155 Euro/MWh für Großverbraucher deutlich auseinander. „Die Preisdifferenz von 117 Euro/MWh entstand vor allem aufgrund von Netzentgelten, Steuern und Abgaben, die circa 63 Prozent des Unterschieds ausmachen“, so Krug.

Selektive Entlastungen können Wettbewerb und Effizienz schädigen

Steigen Energiepreise, reagieren Unternehmen ohne Vergünstigungen stärker mit Effizienzmaßnahmen oder verlieren Marktanteile. Begünstigte Unternehmen können dagegen trotz hoher Preise zu geringeren Kosten produzieren, Marktanteile ausbauen und damit die Struktur ganzer Industriezweige verändern. Weil diese Unternehmen im Schnitt weniger Anreize haben, Strom zu sparen, kann so die Energieeffizienz energieintensiver Branchen insgesamt sinken.
Tatsächlich zeigt die ZEW-Studie für Phasen steigender Energiepreise, dass Produzenten mit höheren effektiven Energiepreisen häufiger aus Märkten austraten, während Produzenten mit niedrigeren Energiepreisen überdurchschnittlich oft expandierten oder in neue Märkte eintraten.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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WPK-Stellungnahme: Technischer Regulierungsstandard der AMLA über finanzielle Sanktionen

Die Anti-Geldwäschebehörde der EU AMLA hat eine öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards über finanzielle Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen durchgeführt. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 09.03.2026

Die neue Anti-Geldwäschebehörde der Europäischen Union AMLA hat eine öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards über finanzielle Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen durchgeführt (RTS finanzielle Sanktionen).

Der Entwurf enthält Indikatoren zur Einstufung der Schwere von geldwäscherechtlichen Verstößen, Kriterien für die Festsetzung der Höhe von Geldbußen oder die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und eine Methodik für die Verhängung von Zwangsgeldern, einschließlich ihrer Häufigkeit. Die WPK wird als Aufseher im Sinne der Geldwäscherichtlinie verpflichtet sein, den RTS bei der Verhängung von Sanktionen wegen geldwäscherechtlicher Verstöße anzuwenden.

In ihren Antworten vom 6. März 2026 auf konkrete Fragestellungen hat die WPK zum Ausdruck gebracht, dass sie den Entwurf des RTS finanzielle Sanktionen insgesamt für geeignet hält. Sie hat aber auch angeregt, bei der Ermittlung des Einkommens zur Bemessung der Höhe der Sanktion Schätzungen zuzulassen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EU-Kommission will bessere Übertragbarkeit erworbener Berufsqualifikationen

Im dritten Quartal 2026 will die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorlegen. Dabei sollen auch die Anerkennungsverfahren beruflicher Qualifikationen für reglementierte Berufe erleichtert, modernisiert und ausgeweitet werden. Der DStV hat stichprobenartig überprüft, wie gut die Informationen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen von Steuerberatern in anderen Mitgliedstaaten auffindbar sind. Außerdem wurde geprüft, ob die Kontaktstelle, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung einfach und klar dargestellt werden. Ergebnis: Da gibt es Handlungsbedarf.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2026

Im dritten Quartal 2026 will die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorlegen. Dabei sollen auch die Anerkennungsverfahren beruflicher Qualifikationen für reglementierte Berufe erleichtert, modernisiert und ausgeweitet werden.

Im Grundsatz können die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in jedem Mitgliedstaat ihren erlernten Beruf ausüben. Eine Ausnahme bilden die reglementierten Berufe, zu denen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch Steuerfachangestellte gehören. Bei einem Umzug in ein anderes Land müssen diese ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, um den Beruf in ihrem neuen Domizil ausüben zu dürfen. Das ist verständlich, da gerade das Steuerrecht in Europa fast ausnahmslos national geregelt ist und damit die erworbene Qualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig sein kann.

Die EU-Kommission will nun die Übertragbarkeit von erworbenen Berufsqualifikationen verbessern und strukturelle Hindernisse bei der Anerkennung und Vergleichbarkeit im Europäischen Binnenmarkt abbauen. Mehr Transparenz, eine stärkere Digitalisierung von Qualifikationsnachweisen sowie harmonisierte Anerkennungsverfahren sollen die Mobilität von Arbeitskräften erhöhen, dem Fachkräftemangel entgegenwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der EU im globalen Wettbewerb um Talente stärken.

Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren

Die EU-Kommission will nun eine Erleichterung, Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe umsetzen. So sollen beispielsweise digitale Instrumente entwickelt werden, um die Anerkennungsverfahren zu modernisieren und zu vereinfachen.

Zunächst muss sich ein Berufsträger grundlegend über die Anerkennungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat informieren können. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat stichprobenartig überprüft, wie gut die Informationen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen von Steuerberatern in anderen Mitgliedstaaten auffindbar sind. Außerdem wurde geprüft, ob die Kontaktstelle, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung einfach und klar dargestellt werden. Ergebnis: Da gibt es Handlungsbedarf.

Darüber hinaus will die EU-Kommission die automatische Anerkennung nach der Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) durch delegierte Rechtsakte auf weitere reglementierte Berufe ausweiten. Bislang gilt dieses Verfahren insbesondere für Gesundheitsberufe und Architekten. Die beratenden und prüfenden Berufe dürften von der Erweiterung der automatischen Anerkennung allerdings nicht betroffen sein.

Bessere Vergleichbarkeit erworbener Qualifikationen

Teil I der Initiative sieht zudem einen möglichen Legislativvorschlag vor, der die Mobilität von Arbeitskräften durch mehr Transparenz bei Kompetenzen und Qualifikationen sowie durch den Einsatz digitaler Lösungen stärken soll. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber in vielen Mitgliedstaaten Qualifikationen aus anderen EU-Ländern häufig nur schwer einschätzen können oder ihnen nicht ausreichend vertrauen. Abhilfe könnten Maßnahmen zur besseren Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit von Qualifikationsinformationen schaffen. Fachkräfte, Arbeitgeber und Behörden sollen künftig schneller nachvollziehen können, welche Kompetenzen hinter einem Abschluss stehen. Darüber hinaus sollen Nachweise über Qualifikationen und Kompetenzen künftig auch digital ausgetauscht werden können. Dies könnte beispielsweise über die europäische Brieftasche für die digitale Identität (EUDI-Wallet) erfolgen.

Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatenangehörigen

Ein weiterer Baustein der Initiative betrifft die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen. Die EU-Kommission erwägt gemeinsame Vorschriften, um die Verfahren zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Diskutiert werden unter anderem klare Fristen, eine stärkere Nutzung elektronischer Verfahren und ein besserer Zugang zu Informationen über Qualifikationsanforderungen. Der DStV hat sich bereits in dieser Stellungnahme hierzu positioniert. Die Veröffentlichung des Initiativpakets zur Übertragbarkeit von Kompetenzen ist für das dritte Quartal dieses Jahres vorgesehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Wichtiger Austausch zur Unabhängigkeit der Steuerberatung

DStV-Präsident Lüth hat sich mit MdB StB Prof. Dr. Hiller zu aktuellen Fragen der Berufsausübung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern getroffen. Im Mittelpunkt des Austauschs stand die Frage, wie Berufsangehörige ihre gesetzliche Unabhängigkeit auch in Berufsausübungsgesellschaften wahren und vor dem Einfluss berufsfremder Investoren wirksam schützen können.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2026

DStV-Präsident StB Torsten Lüth hat sich mit MdB StB Prof. Dr. Matthias Hiller, Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, zu aktuellen Fragen der Berufsausübung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern getroffen. Im Mittelpunkt des Austauschs stand die Frage, wie Berufsangehörige ihre gesetzliche Unabhängigkeit auch in Berufsausübungsgesellschaften wahren und vor dem Einfluss berufsfremder Investoren wirksam schützen können.

Prof. Dr. Hiller ist Mitglied des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und u. a. Berichterstatter zum Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes, welches das Parlament ab Mitte März berät. Als Inhaber einer mittelständischen Steuerkanzlei in Baden-Württemberg ist er mit den Belangen und Herausforderungen des Berufsstands bestens vertraut.

Lüth schilderte mögliche negative Folgen von Private Equity-Investitionen in der Steuerberatung. Er betonte die Notwendigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, die der Bedeutung des Fremdbesitzverbots Rechnung trägt. MdB Prof. Hiller zeigte sich für die aufgeworfenen Fragen sehr sensibel.

Ebenso wie Lüth hat sich aktuell auch der Bundesrat in seiner 1062. Sitzung am 06.03.2026 in dieser Frage klar positioniert. Er fordert in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BR-Drs. 40/26(B)) die Aufnahme einer Regelung zur ausnahmslosen Sicherung des Fremdbesitzverbots. Der DStV begrüßt den Vorstoß der Länder außerordentlich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2026: -11,1 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 11,1 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,4 % niedriger als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.03.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge: -0,4 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Januar 2026 (real, vorläufig):
-11,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+3,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Dezember 2025 (real, revidiert):
+6,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+11,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 11,1 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,4 % niedriger als im Vormonat. Dies zeigt das maßgeblich durch Großaufträge beeinflusste hohe Niveau im Dezember 2025, als der Auftragseingang den höchsten Wert seit Februar 2022 erreicht hatte. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von November 2025 bis Januar 2026 um 7,4 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 1,5 %. Die Ergebnisse für das Saarland lagen für die Berechnung des Bundesergebnisses für Januar 2026 nicht rechtzeitig vor und wurden daher geschätzt. Im Dezember 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber November 2025 um 6,4 % (vorläufiger Wert +7,8 %).

Nach dem sehr hohen Volumen an Großaufträgen im Dezember 2025 haben sich die Auftragseingänge im Januar 2026 in mehreren Branchen des Verarbeitenden Gewerbes wieder normalisiert. Dies zeigt sich besonders bei den Neuaufträgen in der Herstellung von Metallerzeugnissen, die im Vormonatsvergleich saison- und kalenderbereinigt um 39,4 % abnahmen. Im Dezember 2025 war der Auftragseingang in diesem Bereich noch um 29,7 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Auch die Rückgänge im Maschinenbau (-13,5 %) und in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-15,1 %) sind auf das geringere Volumen an Großaufträgen im Januar 2026 zurückzuführen. Positiv auf das Gesamtergebnis wirkten sich hingegen die Anstiege der Auftragseingänge in der Automobilindustrie (+10,4 %) sowie im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +9,2 %) aus.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im Januar 2026 um 14,1 % niedriger und bei den Vorleistungsgütern um 7,9 % niedriger als im Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg er um 0,1 %.

Die Auslandsaufträge sanken im Januar 2026 um 7,1 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 7,3 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 7,1 %. Die Inlandsaufträge lagen um 16,2 % niedriger.

Umsatz im Januar 2026 um 1,5 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Januar 2026 saison- und kalenderbereinigt 1,5 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,3 % höher. Für Dezember 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,4 % gegenüber November 2025 (vorläufiges Ergebnis: -1,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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