Deutscher Mittelstand zeigt sich wieder etwas innovationsfreudiger

Deutschlands Mittelstand zeigt sich wieder etwas innovationsfreudiger. Im Zeitraum zwischen 2022 und 2024 haben lt. KfW 41 Prozent – oder 1,6 Millionen – der mittelständischen Unternehmen innerhalb der vorangegangenen drei Jahre mindestens eine Innovation getätigt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 04.03.2026

  • 41 Prozent der Unternehmen haben in vorangegangenen drei Jahren mindestens eine Innovation hervorgebracht
  • Innovationsausgaben steigen auch inflationsbereinigt an
  • Innovationstätigkeit ist stark auf wenige, vor allem große Unternehmen beschränkt

Deutschlands Mittelstand zeigt sich wieder etwas innovationsfreudiger. Im Zeitraum zwischen 2022 und 2024 haben 41 Prozent – oder 1,6 Millionen – der mittelständischen Unternehmen innerhalb der vorangegangenen drei Jahre mindestens eine Innovation getätigt. Das waren zwei Prozentpunkte mehr als zwischen 2021 bis 2023. Die Ausgaben der Unternehmen für Innovationen lagen 2024 bei 35,4 Milliarden Euro, das waren 1,8 Milliarden Euro mehr als ein Jahr zuvor. Auch preisbereinigt blieb ein Plus von knapp drei Prozent.

Diese leicht positiven Entwicklungen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Innovationsaktivität des deutschen Mittelstands seit Mitte der 2000er Jahre deutlich zurückgegangen ist. Sie konzentriert sich außerdem auf immer weniger – vor allem größere – Unternehmen. So haben zuletzt 73 Prozent der großen Mittelständler mit mehr als 50 Beschäftigten eine Innovation hervorgebracht. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten waren es nur 37 Prozent. Die großen Unternehmen stehen auch für den Großteil der Innovationsausgaben.

Unter Innovationsaktivitäten versteht man, vereinfacht ausgedrückt, Maßnahmen, die ein Unternehmen zur Erschaffung neuer oder zur Verbesserung seiner bestehenden Produkte, organisatorischen oder prozessualen Abläufe sowie Marketingverfahren ergreift. Eine Innovation muss sich deutlich von der zuvor im Unternehmen geübten Praxis oder von den bisherigen Angeboten unterscheiden.

„Dass wieder etwas mehr Unternehmen Innovationen tätigen, ist erfreulich. Es ist mit Blick auf das weiterhin schwierige konjunkturelle Umfeld auch bemerkenswert“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Angesichts der Bedeutung des Mittelstands für die deutsche Wirtschaft können wir mit der Innovationstätigkeit der Unternehmen aber nicht zufrieden sein. Diese war in der Vergangenheit schon einmal deutlich höher. Die Produktivitätsentwicklung und die Transformationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft werden nachhaltig geschwächt, wenn ein immer größerer Anteil von Unternehmen auf die regelmäßige Erneuerung ihrer Produktionsprozesse und ihrer Produktangebote verzichtet.“

Innovationen im Mittelstand kommen im Regelfall nicht aus eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, sondern entstehen aus dem Arbeitsalltag heraus. So betrieben zwischen 2022 und 2024 lediglich drei Prozent der Mittelständler kontinuierlich eigene Forschung und Entwicklung und weitere sechs Prozent gelegentlich.

„Es ist wichtig, dass wirtschaftspolitische Maßnahmen wie Förderprogramme so gestaltet werden, dass auch kleine Unternehmen ohne eigene Forschung und Entwicklung sie wahrnehmen können. Außerdem ist der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Linderung des Fachkräftemangels für mittelständische Unternehmen von zentraler Bedeutung“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

KMU wiesen Ende 2025 mehr Umsatz und Gewinn auf

Zum Jahresende 2025 haben sich die Umsätze und Gewinne in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) lt. IfM Bonn verbessert. Dagegen trübte sich das Investitionsverhalten nach dem Anstieg im Jahresverlauf 2025 wieder leicht ein.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.03.2026

Fachkräftemangel bleibt größte Herausforderung im gesamten Euroraum

Zum Jahresende 2025 haben sich die Umsätze und Gewinne in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert. Dagegen trübte sich das Investitionsverhalten nach dem Anstieg im Jahresverlauf 2025 wieder leicht ein.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn nutzen die europaweite Unternehmensbefragung „Survey on the Access to Finance of Enterprises“ (kurz: SAFE), die seit 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird, um halbjährlich über die aktuelle wirtschaftliche Lage und die aktuellen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland und ausgewählten EU-Ländern zu berichten.

Fachkräftemangel stellt weiterhin größtes Problem dar

Sowohl in Deutschland als auch im Euroraum bleibt der Fachkräftemangel für kleine und mittlere Unternehmen die größte Herausforderung. Dahinter folgen in Deutschland die „Kundengewinnung“, „Produktions- und Arbeitskosten“ und „Regulierung“.

Im Euroraum hat hingegen die Herausforderung „Produktions- und Arbeitskosten“ im dritten Quartal an Relevanz verloren. Stärker wird dort inzwischen das Thema „Regulierung“ von den KMU als Problem wahrgenommen. Insgesamt schätzen die Führungskräfte in Deutschland dieses Thema deutlich bedeutsamer als Herausforderung ein als ihre Pendants im Euroraum.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

Powered by WPeMatico

Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Das BMF hat am 03.03.2026 den Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 03.03.2026

Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt.

Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.

Der Gesetzentwurf dient insoweit der BMF-seitigen Umsetzung des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität, der am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedet und in einer gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt wurde.

Der Entwurf greift zudem die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, insbesondere mit Blick auf die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Angaben zu Verschonungsbedarfsprüfungen bei Erbschaftssteuer

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftssteuergesetzes beantragt (BT-Drs. 21/4304).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2026

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftsteuergesetzes beantragt. Dabei kam es zu einer zu erlassenden Steuer in Höhe von 614 Millionen Euro. Diese Angaben gehen aus der Antwort (21/4304) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor (21/3978).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 154/2026

Powered by WPeMatico

Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das VG Berlin in drei Eilverfahren entschieden (Az. VG 38 L 126/26 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zu den Beschlüssen VG 38 L 126/26 u. a. vom 23. und vom 26.02.2026 (nrkr)

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u. a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene sog. Handwerkerausnahme. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Reservierungsbestätigung: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das OLG Frankfurt wies den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück (Az. 9 U 107/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zum Urteil 9 U 107/24 vom 11.02.2026

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Urteil den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 Euro verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte der Senat.

Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt

Das OLG Thüringen hat den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen verurteilt. Die Datenverarbeitung durch Meta sei nicht gerechtfertigt, sondern stelle ein System anlassloser Datensammlung dar (Az. 3 U 31/25).

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 3 U 31/25 vom 02.03.2026 (nrkr)

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.

Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht

Powered by WPeMatico

Unternehmen durch Cyberangriffe geschädigt, bei NIS-2 skeptisch

Etwa jedes siebte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes achte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe erlitten. Das geht aus einer repräsentativen Befragung des ZEW Mannheim hervor.

ZEW, Pressemitteilung vom 02.03.2026

ZEW-Befragung zu Schäden durch Cyberangriffe und Umsetzung der neuen EU-Richtlinie

Etwa jedes siebte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes achte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe erlitten. Das geht aus einer repräsentativen Befragung des ZEW Mannheim hervor, an der sich im Dezember 2025 und Januar 2026 rund 1.100 Unternehmen beteiligten. Die EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit NIS-2 soll zu mehr Cybersicherheit beitragen. Deren Umsetzung wird aber von einem Großteil der von der neuen Regelung betroffenen Unternehmen in Deutschland kritisch bewertet.

„Für die Geschäftsabläufe der meisten Unternehmen sind möglichst reibungslos funktionierende IT-Systeme essenziell. Der jüngste Hackerangriff auf die Deutsche Bahn verdeutlicht allerdings, welchen Cyberbedrohungen Unternehmen hierbei täglich ausgesetzt sind“, erklärt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“. „In der Informationswirtschaft, die unter anderem IT-Dienstleister umfasst, berichten neun Prozent der Unternehmen, im vergangenen Jahr Ausfallzeiten durch Cyberangriffe erlitten zu haben. Im Verarbeitenden Gewerbe kam es bei sieben Prozent der Unternehmen zu solchen Betriebsunterbrechungen.“

Rund vier bis fünf Prozent der Unternehmen geben derweil an, finanzielle Verluste erlitten zu haben, wobei direkte Lösegeldzahlungen mit etwa ein bis zwei Prozent etwas seltener vorgekommen sind. Den Verlust oder den Abfluss sensibler Daten hatten rund drei Prozent der Unternehmen zu verkraften.

Größere Unternehmen häufiger betroffen

„Wie häufig Unternehmen von schädlichen Cyberangriffen berichten, steht im Zusammenhang mit deren Größe. So berichten größere Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten besonders häufig, dass ihnen im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe entstanden sind. In der Informationswirtschaft sind es 20 Prozent und im Verarbeitenden Gewerbe 17 Prozent der Unternehmen“, so Erdsiek.

NIS-2-Richtlinie für mehr Cybersicherheit

Vor diesem Hintergrund verschärft die NIS-2-Richtlinie der EU die Cybersicherheitsanforderungen für Unternehmen. Während unter der ersten NIS-Richtlinie vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen etwa aus den Bereichen Energie oder Gesundheitswesen erfasst waren, werden mit NIS-2 deutlich mehr und auch kleinere Unternehmen aus zusätzlichen Sektoren einbezogen. Darunter fallen auch Anbieter digitaler Dienste sowie Unternehmen aus Industriebranchen wie Chemie oder Lebensmittelproduktion. Die Richtlinie definiert Mindeststandards, sieht Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen vor und verschärft die Sanktionsregelungen. Das entsprechende Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Deutschland in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen und Organisationen sind verpflichtet, sich bis zum 6. März 2026 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu registrieren.

„Rund 57 Prozent der nach eigener Einschätzung von der NIS-2-Richtlinie betroffenen Unternehmen aus der Informationswirtschaft und dem Verarbeitenden Gewerbe geben an, die neuen Vorgaben bereits weitgehend zu erfüllen“, so Dr. Eliza Stenzhorn aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“. Zugleich äußern jedoch 17 Prozent der Unternehmen, die Anforderungen bislang eher nicht oder überhaupt nicht zu erfüllen.

Rund die Hälfte der voraussichtlich betroffenen Unternehmen sieht in der Richtlinie einen Beitrag zur Stärkung der Cybersicherheit von Unternehmen in Deutschland. „Viele Unternehmen erkennen zwar den Nutzen der NIS-2-Richtlinie an. Gleichzeitig sehen viele Unternehmen die konkrete Ausgestaltung als herausfordernd. So bewerten rund 60 Prozent der Unternehmen den administrativen Aufwand als zu hoch und die Meldepflichten als zu umfangreich. Ähnlich viele Unternehmen sind darüber hinaus der Meinung, dass die möglichen Sanktionen zu hoch angesetzt sind“, so Stenzhorn.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

Powered by WPeMatico

Streit um Bienen: Landgericht Köln bestätigt Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das LG Köln entschieden (Az. 15 S 17/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 15 S 17/25 vom 05.02.2026 (rkr)

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht Köln am 05.02.2026 (Az. 15 S 17/25) entschieden. Die 15. Zivilkammer, zuständig für Berufungen bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), bestätigte insoweit ein Verbot des Amtsgerichts Köln.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer, sog. WEG, einer Wohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sind Miteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die Klägerin nahm diese auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt wurde. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen wandten sich die Beklagten und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung. Die zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2026 entschieden, dass die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat und das erstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon der Beklagten festgestellt habe, wenn diese ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolge. Das Vorliegen einer Störung durch das Halten von Bienenvölkern habe das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Bienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG). In diesem Innenverhältnis würden die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. BGB) zwar nicht unmittelbar gelten; doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer stelle das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab würden die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile begründen, die die Klägerin abwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dass auch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbst nicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegen rechtswidrige Nutzungen einschreitet (sog. Handlungsstörer).

Der Klägerin stehe – so das Landgericht weiter – gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehle für die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Abs. 1 WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe auch nicht um einen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.

Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht Köln Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortrag der Klägerin an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig, denn dieses Schild könne hier nur Hausbewohner bzw. Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.2026 zum Az. 15 S 17/25 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Powered by WPeMatico

Konsultation zum Ausstieg aus privaten Kapitalbeteiligungen

Private-Equity-Investoren in der EU sehen sich weiter mit Herausforderungen konfrontiert, wenn sie ihre Beteiligungen veräußern wollen. Dazu hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation gestartet. Bis zum 27. April 2026 können Startups, Wachstumsunternehmen, Private-Equity-Fonds und weitere Stakeholder ihre Erfahrungen teilen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.03.2026

Private-Equity-Investoren in der EU sehen sich weiter mit Herausforderungen konfrontiert, wenn sie ihre Beteiligungen veräußern wollen – etwa durch Börsengänge (IPOs) oder den Verkauf von Unternehmensanteilen. Doch ohne funktionierende Ausstiegsmöglichkeiten stockt der Kapitalfluss. Dazu hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation gestartet. Bis zum 27. April 2026 können Startups, Wachstumsunternehmen, Private-Equity-Fonds und weitere Stakeholder ihre Erfahrungen teilen.

Beitrag zur Spar- und Investitionsunion

Investoren sind auf bereits realisierte Renditen angewiesen, um neue Projekte zu finanzieren, während junge, innovative Unternehmen oft keine Alternative zu traditioneller Bankenfinanzierung haben. Mit dieser Initiative sollen Beiträge eingeholt werden, etwa zu Hindernissen beim Ausstieg, der Machbarkeit einer Sekundärmarkt-Plattform für nicht börsennotierte Anteile oder der Nutzung solcher Plattformen für neue Eigenkapitalbeschaffung. Die Ergebnisse fließen in die Arbeit der Kommission zur Spar- und Investitionsunion ein, die den Zugang zu Finanzierung für EU-Unternehmen verbessern soll.

Quelle: Europäische Union – Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico