Stellungnahme zur Initiative der EU-Kommission für die Portabilität von Kompetenzen

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen angekündigt und dazu vorab eine öffentliche Konsultation zu ihrer Folgenabschätzung durchgeführt. Die WPK befürwortet diese Initiative grundsätzlich, äußert jedoch auch Kritik.

WPK, Mitteilung vom 27.02.2026

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen angekündigt und dazu vorab eine öffentliche Konsultation zu ihrer Folgenabschätzung durchgeführt. Die Initiative soll aus drei Maßnahmen bestehen, die zueinander in Verbindung stehen:

  • Maßnahme 1: möglicher Legislativvorschlag zur Förderung der Mobilität von Arbeitskräften durch verbesserte Transparenz bei Kompetenzen und Qualifikationen sowie durch Digitalisierung,
  • Maßnahme 2: mögliche Maßnahmen zur Erleichterung, Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe,
  • Maßnahme 3: möglicher Legislativvorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung der Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen.

Mit der Initiative soll das Kernproblem der begrenzten Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen in der Europäischen Union angegangen werden. Die begrenzte Übertragbarkeit behindert die Arbeitskräftemobilität, das Funktionieren des Binnenmarkts und die Behebung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels.

Vergleichbarkeit von Qualifikationen aus Drittstaaten mit dem EU-Niveau

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026 die Initiative grundsätzlich befürwortet, aber in Bezug auf die automatische oder beschleunigte Anerkennung von Qualifikationen aus Drittstaaten darauf hingewiesen, diese auf Berufe zu beschränken, deren Ausbildungsstandards und Qualitätssicherung nachweislich mit den EU-Niveau vergleichbar sind. Für die Mobilität von Abschlussprüfern innerhalb der Europäischen Union muss die Eignungsprüfung erhalten bleiben.

Auch die Einführung weiterer digitaler Instrumente ist aus Sicht der WPK grundsätzlich zu begrüßen, jedoch müssen diese Bürokratie abbauen, nicht weitere Berichtsebenen aufbauen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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OLG Köln bestätigt Verbot von „Kopie“ der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das OLG Köln entschieden und bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch (Az. 6 U 75/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 6 U 75/25 vom 27.02.2026

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten – obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link – sog. Embedding – sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Erfolgreiche Klage gegen U2-Elternbeitrag für Besuch einer Kindertagesstätte

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 272/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 3 K 272/25.KO vom 26.01.2026

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkt einjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte der Beklagte den Elternbeitrag auf monatlich 500 Euro fest. Er wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei.

Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch, mit welchem sie die Höhe des Elternbeitrags beanstandeten, blieb erfolglos. Ihre anschließend erhobene Klage hatte indes Erfolg.

Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für die Festsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so die Koblenzer Richter. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber für Einrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur die betroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 Abs. 1 KAG berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der die Beträge auch zuflössen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Mindestmengenfestsetzung für Krankenhäuser im Bereich der Thoraxchirurgie rechtmäßig

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 28 KR 410/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil L 28 KR 410/23 KL vom 20.02.2026 (nrkr)

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2026, Az. L 28 KR 410/23 KL).

Zum Hintergrund

Mindestmengen sind ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit ihrer Einführung verfolgt der Gesetzgeber das gesundheitspolitische Ziel, die Behandlungsqualität und Patientensicherheit bei komplexen planbaren Eingriffen zu erhöhen. Mindestmengen sollen sicherstellen, dass solche Leistungen nur dort erbracht werden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden sind. Krankenhäuser mit sehr wenigen Fällen („Gelegenheitsversorger“) sollen bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Für die Patientinnen und Patienten soll dies eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welche Einrichtungen über ausreichend Expertise verfügen. Sie sollen vor vermeidbaren Risiken geschützt werden. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den G-BA – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – beauftragt, Mindestmengen festzulegen und weiterzuentwickeln.

Der beklagte G-BA legte mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 fest. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40 Leistungen pro Krankenhausstandort. Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischen Leistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einer Prognose darlegen.

Zum Fall

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Normenfeststellungsklagen der Krankenhäuser abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Mindestmengenregelung bestätigt. Der G-BA habe im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, da ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen. Die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung sei für die betroffenen Patientinnen und Patienten vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, sodass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken (durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten zum Klinikstandort) für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses.“

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Stimmung im Mittelstand bewegt sich wieder aufwärts

Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland hat sich im Februar leicht zum Positiven verbessert. Die aktuelle Entwicklung des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers reiht sich aber ein in die Riege der anderen positiven Stimmungs- und Frühindikatoren vom Februar.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 27.02.2026

  • Geschäftsklimaindex steigt leicht
  • Vor allem im Bauhauptgewerbe herrscht bessere Laune, sowohl im Mittelstand als auch in Großunternehmen
  • Beschäftigungsaussichten sinken vor allem bei Großunternehmen

Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland hat sich im Februar leicht zum Positiven verbessert. Der Index legte um 0,8 Zähler auf nun minus 14,1 Punkte zu. Damit liegt die Stimmung in den Unternehmen zwar weiterhin unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht. Die aktuelle Entwicklung des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers reiht sich aber ein in die Riege der anderen positiven Stimmungs- und Frühindikatoren vom Februar.

Ursächlich für den Anstieg des Geschäftsklimas im Mittelstand waren vor allem verbesserte Erwartungen auf Sicht von sechs Monaten. Die Bewertung der aktuellen Lage verbesserte sich ebenfalls leicht. Am meisten stieg die Stimmung im Februar im mittelständischen Bauhauptgewerbe. Dort setzt sich der Erholungstrend fort.

Noch stärker als im Mittelstand bewegte sich im Februar das Geschäftsklima unter den Großunternehmen. Es stieg um 3,1 Zähler auf minus 16,2 Punkte, wobei hier der gesamte positive Impuls auf die Beurteilungen der aktuellen Lage entfiel. Wie im Mittelstand gab es den größten Stimmungsschub im Bauhauptgewerbe.

Wermutstropfen in dem sich insgesamt aufhellenden Bild bleiben die Beschäftigungserwartungen der Großunternehmen, die erneut zurückgehen und ihren steilen Abwärtstrend fortsetzen. Die Unternehmen rechnen offenbar mit einem weiteren Abbau von Jobs. Im Mittelstand scheinen sich die Beschäftigungserwartungen dagegen auf niedrigem Niveau stabilisiert zu haben.

„Die Unternehmen schätzen ihre Zukunft wieder positiver ein und auch die Bewertung der aktuellen Lage hat sich verbessert. Das macht Hoffnung auf ein gutes Wirtschaftsjahr 2026“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Das Investitionspaket der Bundesregierung ist 2025 in Form von höheren Auftragseingängen bereits in Teilen der Industrie angekommen und wird nach und nach in die Breite der Wirtschaft ausstrahlen.“

Quelle: KfW

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Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erörtert

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088) hat der Bundestag am 26.02.2026 in 1. Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung beraten. Gegenstand der halbstündigen Debatte war auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). Beide Vorlagen wurden nach der Debatte an die Ausschüsse überwiesen. In beiden Fällen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglichen. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht motivieren, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, würden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst, heißt es.

Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase solle auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot „ohne Garantie“ zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an (Az. V ZR 219/24).

BGH, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil V ZR 219/24 vom 27.02.2026

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an.

Sachverhalt

Die Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit bestand allerdings über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten es die Wohnungseigentümer ab zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit ihren Klagen begehren die Kläger die gerichtliche Ersetzung dieser beantragten Beschlüsse. Damit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den auf die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Heizkörpern und Zuleitungen gerichteten Beschluss ersetzt. Im Übrigen (Dachflächenfenster) hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Was den Umfang der Erstherstellungspflicht angeht, können die Kläger im Ausgangspunkt die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses verlangen, mit dem die künftige Verwaltungspraxis insoweit verbindlich festgelegt wird. Denn für die Frage, ob und inwieweit die von den Klägern begehrten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, kommt es auf umstrittene und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen an. In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, welche Auffassung sie für maßgeblich hält; lehnt sie einen entsprechenden Beschluss ab und will ein Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss – wie hier – erzwingen, wird mit der Entscheidung über die Beschlussersetzungsklage verbindlich geklärt, ob die verlangte Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig ist.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keinerlei Regelungen über die Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft bei einem typischerweise nach Insolvenz des Bauträgers steckengebliebenen Bau. Geklärt war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, dass eine solche Verpflichtung und ein korrespondierender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung jedenfalls hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen. Der Erstherstellungsanspruch ist allerdings, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht darauf beschränkt. Für seinen Umfang kommt es im Einzelnen nicht auf die dingliche Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum an.

Eine strikte Ausrichtung des Erstherstellungsanspruchs an der sachenrechtlichen Abgrenzung würde, was die hier erstrebte Beschlussfassung über die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung angeht, nicht zu praktikablen Ergebnissen führen. Denn die Gemeinschaft muss, da sie auf jeden Fall das Gemeinschaftseigentum herstellen muss, die das Sondereigentum umschließenden Wände, Böden und Decken sowie die unzweifelhaft im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Innenwände nebst den Leitungen zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz errichten und hierfür ohnehin Aufträge vergeben. Dann ist es schon aus baupraktischen Gesichtspunkten geboten, den Erstherstellungsanspruch auf die Errichtung nichttragender Innenwände sowie die Herstellung der unter Putz verlegten Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern zu erstrecken. Auf diese Weise können die Wände allesamt etwa bei späteren Estricharbeiten berücksichtigt werden, und im Zuge der Errichtung aller Wände können zugleich die unter Putz verlegten Leitungen hergestellt werden.

Einer abschließenden dinglichen Zuordnung der einzelnen Bauteile kann es allerdings mit Blick auf die Kosten bedürfen, sollte es insoweit – anders als hier – zu einem Rechtsstreit kommen. Denn die erstmalige Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus ist zwar, soweit es dabei um Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum geht, in finanzieller Hinsicht grundsätzlich von allen zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Übernimmt aber die Gemeinschaft entsprechend dem Begehren einzelner Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung (auch) von Teilen des Sondereigentums, trifft die Kostenlast insoweit die die Errichtung in diesem Umfang begehrenden Wohnungseigentümer.

Abgesehen von den genannten Bauteilen bleibt es dabei, dass der Sondereigentümer sein Sondereigentum selbst herstellen muss. Das betrifft insbesondere den – hier auch nicht verlangten – Innenausbau von Bad, Küche etc. Außerdem kommt eine auf Erstherstellung gerichtete Inanspruchnahme der Gemeinschaft mit Rücksicht auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht in Betracht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Ergebnis gleichgerichtete vertragliche Ansprüche etwa gegen einen Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgversprechend geltend machen kann.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Bundesgerichtshof dagegen über die Ersetzung eines auf die Gestattung von sechs Dachflächenfenstern gerichteten Beschlusses. Hierbei geht es nicht um die plangerechte Erstherstellung, sondern um eine von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung, die sich nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen beurteilt, und zwar auch dann, wenn das Dach, in das die Fenster eingebaut werden sollen, ohnehin (neu) hergestellt werden muss. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen nämlich beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Ob allerdings ein Anspruch auf die Gestattung einer solchen baulichen Veränderung besteht, kann der Bundesgerichtshof nicht selbst entscheiden, weshalb die Sache insoweit zurückverwiesen worden ist. Da die anderen Wohnungseigentümer nicht zugestimmt haben, kommt es darauf an, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt daraufhin erneut würdigen müssen. Anders als es zuvor gemeint hat, führt die bloße Wahrnehmbarkeit einer baulichen Veränderung nicht zwingend zu einer relevanten Beeinträchtigung; vielmehr muss die Veränderung des einzelnen Bauteils das gesamte Gebäude optisch erheblich verändern. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit, was das Landgericht bislang nicht richtig gesehen hat, das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums [sowie

2. …]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 20 Abs. 1 bis 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […]

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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Importpreise im Januar 2026: -2,3 % gegenüber Januar 2025

Die Importpreise waren im Januar 2026 um 2,3 % niedriger als im Januar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 um 1,1 %. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit Januar 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.02.2026

Importpreise, Januar 2026
-2,3 % zum Vorjahresmonat
+1,1 % zum Vormonat

Exportpreise, Januar 2026
+0,2 % zum Vorjahresmonat
+0,9 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Januar 2026 um 2,3 % niedriger als im Januar 2025. Im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei -2,3 % gelegen, im November 2025 bei -1,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 um 1,1 %. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit Januar 2025 (ebenfalls +1,1 % gegenüber Dezember 2024).

Die Exportpreise waren im Januar 2026 um 0,2 % höher als im Januar 2025. Im Dezember 2025 hatten sich die Preise gegenüber dem Vorjahresmonat nicht verändert (0,0 %), im November 2025 hatten die Preise 0,3 % über denen von November 2024 gelegen. Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Ausfuhrpreise um 0,9 %. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+1,6 % gegenüber Juli 2022).

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Januar 2026 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -21,1 % gegenüber Januar 2025. Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Energiepreise aber wieder an, im Durchschnitt um 3,5 %.

Alle Energieträger waren im Januar 2026 günstiger als im Januar 2025: rohes Erdöl um 24,5 %, Erdgas um 23,1 %, Mineralölerzeugnisse um 16,8 %, Steinkohle um 15,8 % sowie elektrischer Strom um 4,0 %. Gegenüber dem Vormonat wurde Energie insgesamt teurer. Am stärksten verteuerte sich elektrischer Strom mit +16,6 %, gefolgt von Steinkohle mit +5,9 %, rohem Erdöl mit +4,1 %, Erdgas mit +3,1 % sowie Mineralölerzeugnissen mit +0,7 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,1 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 1,0 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,1 % unter dem Stand von Januar 2025 und 1,2 % über dem Stand von Dezember 2025.

Preissenkungen auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Januar 2026 um 6,5 % billiger als im Vorjahresmonat (+1,0 % gegenüber Dezember 2025). Die Preise für Rohkakao lagen 46,4 % unter denen von Januar 2025 und 12,5 % unter denen von Dezember 2025. Lebende Schweine waren 26,5 % günstiger als im Januar 2025 (-6,1 % gegenüber Dezember 2025). Für importiertes Getreide wurde ebenfalls weniger bezahlt als im Vorjahresmonat (-8,2 % gegenüber Januar 2025, -0,3 % gegenüber Dezember 2025).

Dagegen waren insbesondere Geflügel und Eier deutlich teurer als vor einem Jahr (+15,2 % gegenüber Januar 2025 und +1,5 % gegenüber Dezember 2025).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Januar 2026 um 2,7 % preiswerter als im Vorjahr (-0,3 % gegenüber Dezember 2025). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 2,5 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber Dezember 2025), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 2,7 % billiger (-0,4 % gegenüber Dezember 2025). Für Nahrungsmittel allgemein musste 2,8 % weniger bezahlt werden als im Januar 2025 (-2,6 % gegenüber Dezember 2025). Weniger als im Januar 2025 kosteten unter anderem Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-44,2 %), Apfelsaft (-25,3 %), Orangensaft (-21,3 %), Schweinefleisch (-15,9 %), Olivenöl (-15,2 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (-12,2 %). Teurer als im Januar 2025 waren vor allem geschälte Haselnüsse (+55,4 %), Rindfleisch (+26,0 %) und Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert) mit +17,5 %.

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen im Januar 2026 um 0,5 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber Dezember 2025).

Allein Vorleistungsgüter waren im Januar 2026 teurer als im Januar 2025 (+2,8 %), gegenüber Dezember 2025 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 2,2 %. Insbesondere Edelmetalle und deren Halbzeug waren mit +65,2 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat. Die Preise für Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug lagen 25,9 % über dem Niveau von Januar 2025. Dagegen waren unter anderem Kunststoffe in Primärformen mit -7,7 % und Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen mit -3,2 % preiswerter als vor einem Jahr.

Vorleistungs- und Investitionsgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Preissteigerungen bei exportierten Vorleistungs- und Investitionsgütern glichen im Januar 2026 Preissenkungen bei Konsumgütern, Energie und landwirtschaftlichen Gütern aus.

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren 1,6 % höher als im Januar 2025 (+1,1 % gegenüber Dezember 2025). Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 0,4 % über dem von Januar 2025 (+0,8 % gegenüber Dezember 2025). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Dagegen waren Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) 0,3 % preiswerter als im Januar 2025 (+0,1 % gegenüber Dezember 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,4 % über denen des Vorjahres lagen (+0,3 % gegenüber Dezember 2025), waren die Preise für Verbrauchsgüter 0,7 % niedriger als im Januar 2025 (0,0 % gegenüber Dezember 2025). Bei den exportierten Verbrauchsgütern fielen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-3,3 % gegenüber Januar 2025 und -1,7 % gegenüber Dezember 2025). Milch und Milcherzeugnisse waren mit -11,8 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (-3,4 % gegenüber Dezember 2025), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -46,3 % gegenüber Januar 2025 und -9,5 % gegenüber Dezember 2025. Auch die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren deutlich niedriger (-34,7 % gegenüber Januar 2025 und -7,6 % gegenüber Dezember 2025). Dagegen wurde Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 23,6 % höheren Preisen exportiert als im Januar 2025 (+0,6 % gegenüber Dezember 2025).

Deutlich preiswerter als im Januar 2025 waren Energieexporte (-14,7 %). Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Preise aber um 3,0 %. Erdgas war 18,0 % billiger als im Vorjahresmonat (+1,7 % gegenüber Dezember 2025), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 15,0 % unter denen von Januar 2025 (+0,5 % gegenüber Dezember 2025).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-6,9 %). Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Preise hier um 0,8 %.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neuregelung von Anfechtungen der Vaterschaft beschlossen

Der Bundestag hat am 26.02.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4323) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4323) angenommen.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neu geregelt wurde die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Hintergrund des Entwurfs ist laut Begründung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 2017 / 21). Das Gericht hatte danach die bisherigen Regelungen in Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt. Laut Entwurf hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 Zeit gegeben, um eine Neuregelung in Kraft zu setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Stellungnahme zum KI-Omnibus

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

BRAK, Mitteilung vom 26.02.2026

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Im Zentrum des Pakets stehen die Vorschläge zu einer allgemeinen Digital-Omnibus-Verordnung, welche zu einer Deregulierung in den Bereichen Datenschutz, Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz führen soll, und für eine Änderungsverordnung zum KI-Rechtsakt (AI Act).

Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

Die BRAK spricht sich gegen eine allzu starke Verzögerung des Inkrafttretens der Regeln für Hochrisiko-KI aus und gegen die Streichung von Registrierungspflichten von Hochrisiko-KI in der Datenbank, sie äußert ferner Bedenken hinsichtlich der Einführung von Reallaboren im Bereich der Justiz. Außerdem hat die BRAK einen Änderungsantrag zu Art. 4a und dem dortigen Wording „provisions“ anstelle von „safeguards“ verfasst. Konkreter Nachbesserungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI.

Das Gesetzesvorhaben zum sog. KI-Omnibus wird derzeit mit höchster Eile betrieben und geht in der laufenden Woche in den Trilog.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2026 vom 26.02.2026

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