Zuständiges Gericht bei einem Online-Vertrag über eine nationale Luftbeförderung

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist (Rs. C-876/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Schlussanträgen C-876/24 vom 26.02.2026

Gerichtliche Zuständigkeit: Nach Ansicht von Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist.

Angesichts des Wandels im Luftverkehrssektor wird vorgeschlagen, dass das Gericht, vor dem der Fluggast eine Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen erheben kann, das Gericht des Ortes ist, an dem sich der Flughafen befindet, an dem dieses Luftfahrtunternehmen direkt oder über ein anderes Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt.

Eine Passagierin hat ein Flugticket für einen Flug von Madrid (Spanien) nach Barcelona (Spanien) der Fluggesellschaft Vueling Airlines (Barcelona) gekauft. Das Ticket wurde von ihrem Wohnort in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform erworben. Am Flughafen Madrid hat sie die Gepäckaufgabe als Zusatzleistung zum Flug hinzugebucht. Das Gepäck ging verloren. Die Passagierin reichte bei einem Gericht in Fuenlabrada eine Klage auf Ersatz des durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schadens ein. Das spanische Gericht hat mehrere Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens von Montreal1 geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen gegen den Luftfrachtführer im Rahmen der Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält2. Es hat daher beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Das spanische Gericht fragt sich zunächst, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, da der Verlust des Reisegepäcks während einer Beförderung im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hat.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Dean Spielmann die Auffassung, dass sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal auf Luftbeförderungen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendbar sind. Das Übereinkommen verfolgt nämlich ein Ziel der Einheitlichkeit, das sich in der europäischen Politik auf diesem Sektor widerspiegelt, die auf die Harmonisierung bestimmter Bereiche der Haftung von Frachtführern und der Rechte von Fluggästen abzielt. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde3. Dies würde es erfordern, diesen Ort so auszulegen, dass er den ständigen Wohnsitz des Fluggasts umfasst, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Der Generalanwalt schließt diese Möglichkeit aus4.

Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung dieses Ortes zwischen der Hauptleistung der Luftbeförderung des Fluggasts und der Nebenleistung der Gepäckbeförderung zu unterscheiden ist, insbesondere wenn der entstandene Schaden speziell die letztgenannte Leistung betrifft. Nach Auffassung des Generalanwalts kann eine Nebenleistung oder ein akzessorischer Vertrag nicht als entscheidend für die Bestimmung des Ortes angesehen werden, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist5. Dieses Kriterium bezieht sich somit auf den Ort, an dem der Vertrag über die Hauptleistung der Luftbeförderung geschlossen wurde. Herr Spielmann hält es für sinnvoll, umfassendere Überlegungen zur Auslegung dieses Ortes anzustellen, insbesondere wenn der Luftbeförderungsvertrag online geschlossen wird. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung weit gefasst und evolutiv sein und sowohl dem verstärkten Schutz der Fluggäste durch das Übereinkommen als auch dem Wandel des Sektors aufgrund des technologischen Fortschritts Rechnung tragen können muss. Er schlägt daher vor, diesen Ort im Falle eines online geschlossenen Vertrags dahin auszulegen, dass er sich auf den Flughafen bezieht, an dem das Luftfahrtunternehmen direkt oder im Rahmen einer kommerziellen Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt6.

Fußnoten

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, unterzeichnet von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001.
2Gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten entweder bei dem Gericht Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Das Übereinkommen enthält besondere Vorschriften für Schäden, die durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden entstehen.
3Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum ersten Mal aufgefordert ist, dieses Zuständigkeitskriterium auszulegen, das von den Gerichten der Vertragsstaaten des Übereinkommens sehr unterschiedlich ausgelegt wurde.
4Er führt dafür mehrere Gründe an, insbesondere den Widerspruch zahlreicher Delegationen während der Vorarbeiten zum Übereinkommen gegen die Aufnahme eines Zuständigkeitskriteriums, das sich nach dem Wohnsitz oder dem Ort des ständigen Aufenthalts des Fluggastes richtet. Darüber hinaus würde eine Auslegung, wonach die bloße Zugänglichkeit einer Online-Verkaufsplattform die Zuständigkeit der Gerichte des ständigen Wohnsitzes jedes Fluggastes rechtfertigen würde, den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte zuwiderlaufen.
5Nach Ansicht des Generalanwalts steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens, da sie zum Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Luftfahrtunternehmen beiträgt, indem sie für mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgt.
6Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung dem Ziel des Übereinkommens, eine Klage vor den Gerichten des Landes, in dem das Flugticket gekauft wurde, aufrechtzuerhalten, wenn das Luftfahrtunternehmen dort eine gewerbliche Niederlassung hat, sowie den mit dem Übereinkommen verfolgten
Zielen entspricht. Dadurch könnte vermieden werden, dass der Fluggast in vielen Fällen sein Klagerecht nur vor den Gerichten eines fremden Landes ausüben kann, zu dem er keinerlei Bezug hat. Diese Auslegung würde auch dem Ziel entsprechen, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Möglichkeit für den Einzelnen, Rechtsstreitigkeiten vor ihren nationalen Gerichten zu führen, und dem Schutz der Fluggesellschaften vor der Verpflichtung, sich in Ländern zu
verteidigen, in denen sie keine gewerbliche Niederlassung haben. Darüber hinaus hat sie den Vorzug, dass sie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entspricht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Auskunft über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente i. S. d. Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum deutsch-italienischen DBA vom 18. Oktober 1989

Das BMF informiert über die Regelung des automatischen Bescheinigungsverfahrens zum steuerfreien Anteil deutscher Renten für in Italien ansässige italienische Staatsangehörige nach dem DBA Italien.

BMF, Mitteilung vom 26.02.2026

Nach Nummer 14 Buchstabe e Ziffer i des Protokolls zum Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung werden Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert; die italienische Steuer darf dabei jedoch nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.

Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Es wird darum gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da entsprechende Einzelanfragen aufgrund des automatisierten Ablaufs nicht beantwortet werden könnten und den zeitnahen Anlauf des Bescheinigungsverfahrens beeinträchtigen würden.

In Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, werden ebenfalls in dieses Verfahren einbezogen. Auch sie müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.

Rentner, die mehrere Renten beziehen, erhalten für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist für die gesamte Dauer ihres Rentenbezugs gültig und sollte daher gut aufbewahrt werden. Wird die Bescheinigung für das Jahr des Renteneintritts erteilt, wird im Folgejahr noch eine weitere Bescheinigung erteilt. Diese weitere Bescheinigung gilt dann dauerhaft.

In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat entschieden, dass die unerlaubte Nutzung von KI bei Uni-Prüfungen zu „nicht bestanden“ führt. Darüber hinaus kann der Prüfling von der Wiederholung ausgeschlossen werden (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026

Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.

In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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Reiseveranstalter muss über Ausreisebestimmung informieren

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag? Das LG München II hat diese Frage zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az. 6 O 3835/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Endurteil 6 O 3835/24 vom 25.02.2026 (nrkr)

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag?

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II hat diese Frage mit Endurteil vom 25. Februar 2026 zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der Kläger und seine Frau aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen hatten über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) in der Zeit vom 9. bis 20. Juni 2024 gebucht. Im bezahlten Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthalt und All-Inclusive-Verpflegung enthalten. Der beklagte Reiseveranstalter verwies im Hinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten des Urlaubslandes. Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken ein einheitliches elektronisches Formular („E-Ticket“) frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik ausfüllen. Sie informierte weiter darüber, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.

Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft dem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten. Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren, es verpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.

Das Landgericht München II gab dem Kläger recht. Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Zitat: „Sie [die Beklagte] musste bereits aufgrund des Umstandes, dass das Luftverkehrsunternehmen allein ihr Vertragspartner ist, dessen Bestimmungen und Praxis kennen und den Kläger entsprechend informieren.“ Dass dieser Hinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen. Der beklagte Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Inflation im Januar für die meisten Haushaltstypen unter 2 Prozent – EZB muss dringend ihre Zinspause beenden

Der zu erwartende Trend bei der Teuerung weist lt. IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung in diesem Jahr weiter leicht nach unten. Während der Inflations-Ausblick für die nächste Zukunft damit unproblematisch ist, offenbart die Auswertung im Vergleich der vergangenen Jahre ein weiterhin erhöhtes Preisniveau.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.02.2026

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2026 mit 2,1 Prozent leicht über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent, nachdem sie im Dezember leicht darunter gefallen war. Der Anstieg beruhte vor allem auf stärker gewachsenen Lebensmittelpreisen. Blickt man auf die Inflationsraten von neun exemplarischen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, lag die Mehrzahl gleichwohl unterhalb von zwei Prozent. Das gilt insbesondere für Haushalte mit niedrigen Einkommen, zeigt der neue monatliche IMK Inflationsmonitor. Der zu erwartende Trend bei der Teuerung weist in diesem Jahr weiter leicht nach unten, so Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) und Autorin des Inflationsmonitors. Während der Inflations-Ausblick für die nächste Zukunft damit unproblematisch ist, offenbart Tobers Auswertung im Vergleich der vergangenen Jahre ein weiterhin erhöhtes Preisniveau: Verglichen mit Januar 2020, also unmittelbar vor Beginn der Krisenzeit mit Coronapandemie und Ukrainekrieg, ist der Verbraucherpreisindex bis Januar 2026 um 23,0 Prozent gestiegen und damit gut zehn Prozentpunkte stärker als im Einklang mit dem EZB-Ziel gewesen wäre (zusammengerechnet 12,6 Prozent). Besonders deutlich ist in diesem Zeitraum das Preisniveau bei Nahrungsmitteln (38,1 Prozent) und, trotz Preisrückgängen in letzter Zeit, bei Energie (34,7 Prozent) angestiegen.

Für die Geldpolitik der Zentralbank sind indes die mittlerweile wieder entspannte Preisentwicklung – im Euroraum insgesamt lag die Inflation im Januar lediglich bei 1,7 Prozent – und die normalisierte mittelfristige Perspektive maßgeblich, betont Ökonomin Tober. Gleichzeitig belaste neben den US-Zöllen auch die massive Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar die Wirtschaftsentwicklung im Euroraum und insbesondere in Deutschland stark. Daher hält es die Autorin des IMK Inflationsmonitors für dringend erforderlich, dass die EZB ihre Zinspause beendet und den Leitzins weiter senkt. Das „selbstzufriedene Zurücklehnen“ der Zentralbank sei „gemessen an dem Auftrag der EZB deplatziert und gefährdet die künftige Wirtschaftskraft und den Wohlstand im Euroraum“, warnt Tober.

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber. So betrug auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent die mit Abstand niedrigste Inflationsrate.

Aktuell sind die Unterschiede weitaus kleiner und das Muster anders, weil sich zuletzt vor allem noch Dienstleistungen deutlich verteuert haben, die Haushalte mit höheren Einkommen stärker nachfragen als Ärmere. Trotz des etwas kräftigeren Anstiegs der Nahrungsmittelpreises hatten Familien und Alleinlebende mit jeweils niedrigen Einkommen im Januar mit je 1,6 Prozent im Haushaltsvergleich die niedrigste Inflationsrate. Am anderen Ende des Haushaltsvergleichs standen – mit geringem Abstand – Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen sowie Familien mit hohen Einkommen. Im Januar lag deren Inflationsrate bei je 2,0 Prozent. Die Inflationsraten der übrigen fünf Haushaltstypen mit überwiegend mittleren Einkommen lagen mit 1,8 bzw. 1,9 Prozent dazwischen und knapp unter der EZB-Zielinflation. Dass aktuell alle vom IMK ausgewiesenen haushaltsspezifischen Inflationsraten leicht unter der Gesamtinflation liegen, wie sie das Statistische Bundesamt berechnet, liegt an unterschiedlichen Gewichtungen: Das IMK nutzt für seine Berechnungen weiterhin die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, während Destatis seit Anfang 2023 die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung heranzieht.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Mittelstand beklagt steigenden Konkurrenzdruck aus China

Der deutsche Mittelstand sorgt sich um seine internationale Konkurrenzfähigkeit. Eine Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel im September 2025 ergab: Mehr als 40 Prozent aller im globalen Wettbewerb stehenden deutschen Mittelständler rechnen mit einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition in den kommenden drei Jahren.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.02.2026

  • Fast jeder fünfte Mittelständler sieht sich steigendem Wettbewerb aus der Volksrepublik ausgesetzt
  • Vor allem das Verarbeitende Gewerbe und der Handel spüren Konkurrenz über günstige Preise und steigende Qualität
  • Mehr als 40 Prozent der global tätigen Mittelständler rechnen mit Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition

Der deutsche Mittelstand sorgt sich um seine internationale Konkurrenzfähigkeit. Eine Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel im September 2025 ergab: Mehr als 40 Prozent aller im globalen Wettbewerb stehenden deutschen Mittelständler rechnen mit einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition in den kommenden drei Jahren – das sind gut doppelt so viele wie zweieinhalb Jahre zuvor. Nur 23 Prozent gehen von einer Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition aus – im März 2023 waren es noch 35 Prozent.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen ihre Zukunft pessimistisch beurteilen, steigt stark, wenn sie direkte Wettbewerber in China haben oder wenn sie besonders energieintensiv produzieren. Die Wahrscheinlichkeit einer optimistischen Zukunftseinschätzung dagegen steigt deutlich, wenn Unternehmen kontinuierlich Forschung und Entwicklung betreiben – und sich damit am Wettbewerb um Innovationen aktiv beteiligen.

Fast jeder fünfte (19 Prozent) der insgesamt 3,9 Millionen deutschen Mittelständler sieht sich laut der Sonderbefragung aktuell einem steigenden Wettbewerbsdruck durch chinesische Anbieter ausgesetzt. Dabei konkurrieren die chinesischen Wettbewerber nicht nur mit günstigen Preisen, sondern auch mit einer steigenden Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen. Besonders stark betroffen von dem Wettbewerb aus Fernost ist das Verarbeitende Gewerbe. 28 Prozent der Unternehmen spüren hier einen wachsenden Druck durch Qualitätsprodukte aus China, 34 Prozent durch günstige Preise. Auch der Groß- und Einzelhandel nimmt die Konkurrenz sehr deutlich wahr.

Insgesamt sagen 13 Prozent aller Mittelständler, dass die Konkurrenz aus China zukünftig eine der zentralen Herausforderungen für ihr Unternehmen sein wird – aber 29 Prozent der Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe und 24 Prozent jener aus dem Handel. Allerdings profitieren auch viele Mittelständler vom Handel mit China. Rund 19 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen nutzen chinesische Importe, um Kosten einzusparen oder ihr eigenes Angebot zu verbessern.

Als besonders hohes Risiko für ihre künftige Wettbewerbsfähigkeit betrachten im globalen Wettbewerb stehende Unternehmen zu viel Bürokratie in Deutschland. 65 Prozent halten Bürokratie für problematisch, das sind noch einmal deutlich mehr als 2023 mit 48 Prozent. Hohe Steuern und Abgaben empfinden 60 Prozent der Mittelständler als gravierende Belastung für ihre Konkurrenzfähigkeit – 2023 waren es 34 Prozent. Die hohen Energiekosten geben 41 Prozent der international tätigen Unternehmen als Risiko an, 2023 waren es 21 Prozent. Speziell im Verarbeitenden Gewerbe wird auch die Rohstoffknappheit als Bürde wahrgenommen: 38 Prozent der mittelständischen Industrieunternehmen machen sich deswegen Sorgen, 2023 waren es erst 23 Prozent.

„Der deutsche Mittelstand fühlt sich von chinesischen Konkurrenten zunehmend unter Druck gesetzt. Um die Unternehmen vor Benachteiligungen im Wettbewerb zu schützen, müssen auf EU-Ebene angemessene handels- und industriepolitische Antworten gefunden werden“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Mindestens genauso wichtig ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen. Der Abbau von Bürokratie, ein international wettbewerbsfähiges Steuersystem und niedrigere Energiepreise haben für die Unternehmen eine hohe Priorität. Forschung und Entwicklung sollten von den Unternehmen und der Politik noch stärker gefördert werden, denn innovative Unternehmen haben größere Chancen, im Wettbewerb zu bestehen.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Zur melderechtlichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden (Az. 71 F 15/26).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 25.02.2026 zum Beschluss 71 F 15/26 vom 20.01.2026 (rkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.01.2026, Az. 71 F 15/26 über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden.

Leitsatz der Entscheidung

Die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (Residenzmodell), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG dar und bedarf keiner gerichtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB.

Zum Sachverhalt

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Amtsgericht Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien. Dies folge zwar – entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich. Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im sog. Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

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BFH zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen mit der Folge umfasst, dass über § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Az. V R 4/23).

BFH, Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025

Leitsatz

  1. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.
  2. Zu den Fragen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. So der BFH (Az. I R 40/23).

BFH, Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025

Leitsatz

  1. Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergibt sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur auf Körperschaften als Gesellschafter; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.
  2. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (II)

Der BFH hat sich ein weiteres Mal mit der Frage befasst, ob die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht verstößt (Az. IX R 28/24).

BFH, Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025

Leitsatz

Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

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