BFH: EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung

BFH: EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung

Der BFH legt dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – eine Klärschlammtrocknungsanlage betreffend – zur Vorabentscheidung vor (Az. V R 12/24).

BFH, Beschluss V R 12/24 vom 07.05.2026

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Anlage (hier: Trocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (hier: Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird?

Tenor

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist eine Anlage (hier: Trocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (hier: Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird?
  2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. –gleichbedeutend mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer [MwSt-IdNr.]–) erteilt worden und die in den Jahren 2011 bis 2020 (Streitjahre) sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig war, betrieb in den Streitjahren auf ihrem Gemeindegebiet im Inland eine Kläranlage. Der in der Kläranlage produzierte Klärschlamm wurde in einer auf dem Grundstück der Kläranlage installierten Trocknungsanlage (Anlage) der A-KG, die in den Streitjahren den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Republik Österreich (Österreich) hatte, entwässert, getrocknet und anschließend von dort entsorgt. Die Anlage arbeitete weitgehend automatisch, wobei der Klärschlamm während der Trocknung von einem „Wendewolf“ selbsttätig gewendet wurde. In die Anlage wurde drei- bis viermal im Jahr Klärschlamm verbracht.

2

Grundlage dieser die Entwässerung, Trocknung und Entsorgung des Klärschlamms umfassenden Leistung (Entsorgungsdienstleistung) war zunächst ein im September 2009 zwischen der Klägerin und der inländischen Zweigniederlassung der A-KG abgeschlossener Vertrag. Dem vereinbarten Entgelt war nach dieser vertraglichen Abrede die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzurechnen. Im Jahr 2011 wurde die inländische Zweigniederlassung der A-KG aufgehoben. Die Leistungen wurden weiter von der A-KG erbracht und von dieser in Rechnung gestellt. In den Rechnungen wies die A-KG auf den „Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b deutsches Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger“ hin, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Zudem stellte die A-KG die Rechnungen unter ihrer österreichischen USt-IdNr. aus und führte dort zudem die deutsche USt-IdNr. der Klägerin auf.

3

Die A-KG beauftragte mit der Ausführung der erforderlichen Arbeiten vor Ort die B-GmbH als Subunternehmerin. Die B-GmbH, die auch Störungen der Anlage beseitigt haben soll, verbrachte den Klärschlamm in die Anlage, entnahm ihn nach dessen Trocknung und entsorgte ihn anschließend. Für weitere Arbeiten vor Ort beauftragte die A-KG im Bedarfsfall neben der B-GmbH auch einen weiteren Subunternehmer. Die Anlage wurde vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der A-KG in Österreich aus im Übrigen ferngesteuert überwacht und gewartet.

4

Im Dezember 2015 schlossen die Klägerin und die C-GmbH, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleichfalls in Österreich hatte, einen neuen Vertrag, der den Vertrag mit der vormaligen inländischen Zweigniederlassung der A-KG vom September 2009 ersetzte. In dem neuen Vertrag war unter anderem geregelt, dass die Abrechnung ohne gesetzliche Umsatzsteuer erfolgen und die Steuerschuld gemäß § 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den Leistungsempfänger übergehen sollte. Die Rechnungen der C-GmbH entsprachen diesen Vorgaben und enthielten keine deutsche USt-IdNr.

5

Die Klägerin, die die ihr erteilte USt-IdNr. im Geschäftsverkehr sowohl der A-KG als auch nachfolgend der C-GmbH gegenüber verwendete, meldete weder Umsatzsteuer nach § 13b UStG an noch machte sie einen Vorsteuerabzug aufgrund der bezogenen Leistungen geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) davon aus, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei, ohne dass hierfür ein Vorsteuerabzug zu gewähren sei, und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2011 bis 2018 entsprechend. Ebenso wurde in der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2019 und in den Festsetzungen von Vorauszahlungen für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2020 verfahren. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen.

6

Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens setzte das FA –weiterhin unter Annahme einer Steuerschuldnerschaft der Klägerin– die Umsatzsteuer für 2020 fest. In der Folge gab das FG der Klage, die es –da der Klägerin Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren sei– für zulässig hielt, statt. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision.

II.

7

Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.

8

1. Rechtlicher Rahmen

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a) Unionsrecht

10

Art. 192a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2008, Nr. L 44, 11) geänderten Fassung:

„Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) er liefert steuerpflichtig Gegenstände oder erbringt steuerpflichtig eine Dienstleistung im Gebiet dieses Mitgliedstaats;

b) eine Niederlassung des Lieferers oder Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats ist nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.“

11

Art. 193 MwStSystRL in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 06.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABlEU 2018, Nr. L 329, 53) geänderten Fassung:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 [bis zum 15.08.2013: 194 bis 199 sowie 202] von einer anderen Person geschuldet wird.“

12

Art. 196 MwStSystRL in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABlEU 2008, Nr. L 44, 11) geänderten Fassung:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.“

13

Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) (MwStVO):

„(1) […]

(2) Für die Anwendung der folgenden Artikel gilt als ‚feste Niederlassung‘ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen:

a) […]

b) […]

c) […]

d) Artikel 192a der Richtlinie 2006/112/EG.

(3) Allein aus der Tatsache, dass eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Steuerpflichtiger eine ‚feste Niederlassung‘ hat.“

14

Art. 53 MwStVO:

„(1) Für die Durchführung des Artikels 192a der Richtlinie 2006/112/EG wird eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen nur dann berücksichtigt, wenn diese feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen.

(2) Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine feste Niederlassung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, gilt diese feste Niederlassung als nicht an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beteiligt, es sei denn, der Steuerpflichtige nutzt die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze, die mit der Ausführung der steuerbaren Lieferung dieser Gegenstände oder der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind.

Wird die Ausstattung der festen Niederlassung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie z.B. Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen genutzt, so gilt dies nicht als Nutzung bei der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung. Wird eine Rechnung jedoch unter der durch den Mitgliedstaat der festen Niederlassung vergebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ausgestellt, so gilt diese feste Niederlassung bis zum Beweis des Gegenteils als an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.“

15

Art. 65 MwStVO:

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2011.“

[…]

16

b) Nationales Recht

17

§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG:

„Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;“ […]

18

§ 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 6 sowie Abs. 7 Satz 2 bis 4 UStG in ihrer in den Streitjahren zuletzt geltenden Fassung lauten:

„(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. […]

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; […] Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. […]

(7) […] Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.“ […]

19

2. Zur Bestimmung der Steuerschuldnerschaft für die im Streitfall erbrachten Leistungen

20

a) Die A-KG –und später die C-GmbH– haben Dienstleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL (im nationalen Recht: § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) an die Klägerin erbracht.

21

Der Leistungsort befindet sich aufgrund des Sitzes der Klägerin im Inland. Denn die Klägerin, eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit MwSt-IdNr., gilt für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung gemäß Art. 43 Nr. 2 MwStSystRL als Steuerpflichtige, so dass sich der Ort der Leistungserbringung nach Art. 44 Satz 1 MwStSystRL bestimmt, wonach als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort gilt, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Dienstleistungen für die Zwecke dieser nicht wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt, diese Dienstleistungen im Sinne von Art. 44 MwStSystRL an diesen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen, die zum privaten Gebrauch des Steuerpflichtigen oder seines Personals bestimmt sind (EuGH-Urteil Wellcome Trust vom 17.03.2021 – C-459/19, ECLI:EU:C:2021:209, Rz 46). Um derartige Leistungsbezüge zum privaten Gebrauch geht es im Streitfall indes nicht. Da die Klägerin im Gebiet ihrer Gemeinde ansässig ist, stellen sich in Bezug auf die Bestimmung des Leistungsortes keine Fragen zum Vorliegen einer festen Niederlassung.

22

Im nationalen Recht ergibt sich der inländische Leistungsort aus § 3a Abs. 2 UStG, ohne dass es insoweit auf weitere Detailfragen ankommt.

23

b) Für die im Inland erbrachte Dienstleistung ist gemäß Art. 193 MwStSystRL (im nationalen Recht: § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) der Leistende der Steuerschuldner, was aber nur vorbehaltlich anderer Regelungen gilt, zu denen insbesondere Art. 196 MwStSystRL gehört. Danach schuldet die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer MwSt-IdNr., für den oder die eine Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird. Im nationalen Recht ergibt sich dies aus § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG.

24

c) Art. 196 MwStSystRL definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen der Dienstleistungserbringer (hier: die A-KG und später die C-GmbH) als nicht im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig anzusehen ist. Aus dem Regelungszusammenhang mit dem –zeitgleich in die Richtlinie eingefügten– Art. 192a Buchst. b MwStSystRL folgt aber, dass sich eine derartige Ansässigkeit daraus ergeben kann, dass der Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat der Leistungserbringung über eine feste Niederlassung verfügt. Denn die in Art. 192a Buchst. b MwStSystRL angeordnete Rechtsfolge, nach der ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, wenn eine Niederlassung des Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht an der Dienstleistung beteiligt ist, setzt voraus, dass eine feste Niederlassung dem Grunde nach ansässigkeitsbegründend ist. Im nationalen Recht folgt dies aus § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG. Verfügt danach der Dienstleistungserbringer (hier: die A-KG und später die C-GmbH) im Inland über eine feste Niederlassung, die an der Dienstleistung beteiligt ist, ist er Steuerschuldner. Ist das Bestehen einer festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an der Dienstleistung beteiligt ist, zu verneinen, ist die Klägerin als Empfängerin der Dienstleistungen Steuerschuldnerin.

25

3. Vorfrage zum Umfang der Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung

26

a) Unabhängig von der auf die Ausstattung einer festen Niederlassung gerichteten Vorlagefrage ist die Vorfrage zu beantworten, in welchem Verhältnis das Erfordernis der im Einleitungssatz von Art. 192a MwStSystRL genannten festen Niederlassung zu der in Buchstabe b dieser Bestimmung genannten Beteiligung der Niederlassung an der Dienstleistung steht.

27

Für Zwecke der Auslegung von Art. 192a MwStSystRL ergibt sich hierzu aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO –die zwar nach Art. 65 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für den gesamten Streitzeitraum des Ausgangsfalls Anwendung finden, jedoch die Grundsätze der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH lediglich klarstellen (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 43) und damit für sämtliche Streitjahre beachtlich sind–, dass die feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen muss, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen, wobei Art. 53 Abs. 1 MwStVO eine hiervon leicht abweichende Formulierung verwendet („… die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen“).

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Weiter gilt nach Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStVO eine feste Niederlassung, über die der Steuerpflichtige verfügt, nur dann als an der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 192a Buchst. b MwStSystRL beteiligt, wenn der Steuerpflichtige die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze nutzt, die mit der Ausführung der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind.

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b) Setzt der Niederlassungsbegriff „eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht“ (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 42), könnte hieraus abzuleiten sein, dass sich die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung –ungeachtet der an die Ausstattung der festen Niederlassung zu stellenden Anforderungen– nur für Einrichtungen stellt, die Dienstleistungen (wie im Streitfall die Entsorgungsdienstleistung) autonom und daher insgesamt erbringen.

30

Der Streitfall verdeutlicht diese Fragestellung. Hier ist mit der Anlage allenfalls die Erbringung einer –nicht streitgegenständlichen– Trocknungsdienstleistung, nicht aber eine autonome Erbringung der gegenüber der Klägerin erbrachten Entsorgungsdienstleistung möglich. Die Anlage zur Trocknung des Klärschlamms umfasste mit einer Halle, einem „Wendewolf“ und Steuerungseinrichtungen zwar einen Mindestbestand an Sachmitteln im Sinne einer technischen Ausstattung, die an der beständigen Erbringung der von der Klägerin bezogenen Entsorgungsdienstleistung, die ohne diese Anlage nicht erbracht werden konnten, beteiligt war. Jedoch haben sich nur die maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge zur Entwässerung und Trocknung in der Anlage vollzogen, während die weitergehende Entsorgung des Klärschlamms, die auch Teil der an die Klägerin zu erbringenden Dienstleistung war und die insbesondere thermisch durch Verbrennung erfolgen konnte, zwar auch im Inland, aber außerhalb der Anlage erfolgte.

31

c) Sollte die vorstehende EuGH-Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sein, dass die konkret zu erbringende Dienstleistung vollständig von einer festen Niederlassung zu erbringen ist, folgt hieraus, dass sich für Zwecke der Anwendung von Art. 192a Buchst. b MwStSystRL die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung erübrigt. Es wäre dann von einer Nichtansässigkeit der Dienstleistungserbringer auszugehen, ohne dass es auf die Anforderungen an die Ausstattung einer festen Niederlassung ankommt.

32

Hierfür könnte auch die mit Art. 192a MwStSystRL verfolgte Zielsetzung sprechen, wenn diese –im Sinne einer steuerlich sinnvollen Lösung– darin zu sehen wäre, dass der nach Maßgabe seines Sitzes im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässige Dienstleistungserbringer nicht bereits aufgrund einer Anlage, die an einer Dienstleistungserbringung nur beteiligt ist, als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, sondern nur dann, wenn diese Anlage auch autonom Dienstleistungen erbringt. Eine autonome Erbringung von Dienstleistungen und nicht nur einzelner Tätigkeiten führt dann dazu, dass es sich bei dieser Anlage um eine feste Niederlassung handelt, so dass der Steuerpflichtige aufgrund dieser Niederlassung auch insoweit als ansässig gilt, als diese Niederlassung weitere Dienstleistungen zwar nicht autonom erbringt, aber an deren Leistungsausführung zumindest beteiligt ist.

33

Eine Ansässigkeit der Dienstleistungserbringer aufgrund der Beteiligung einer festen Niederlassung an der Erbringung einer Entsorgungsdienstleistung käme danach nur für den –vorliegend nicht gegebenen– Fall in Betracht, dass die Anlage gegenüber einem Dritten für die Erbringung einer auf eine Klärschlammtrocknung beschränkten Dienstleistung verwendet worden wäre. Nur dann läge in Bezug auf diesen Dritten eine autonom von der Anlage erbrachte Dienstleistung und infolgedessen eine feste Niederlassung des Dienstleistungserbringers vor, mit der sich der ansässige Dienstleistungserbringer an der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entsorgungsleistung hätte beteiligen können.

34

4. Zum Erfordernis der personellen Ausstattung einer festen Niederlassung

35

Ist von einer Beteiligung der Anlage an der Entsorgungsdienstleistung auszugehen, ist über die vom erkennenden Senat gestellte Vorlagefrage zu entscheiden. Im Streitfall ergeben sich dann an einer festen Niederlassung und damit an der inländischen Ansässigkeit der Dienstleistungserbringer allein Zweifel im Hinblick auf das Merkmal der personellen Ausstattung einer festen Niederlassung. Denn die Anlage arbeitete weitgehend automatisch, wobei die Dienstleistungserbringer (A-KG und später C-GmbH) für die darüber hinaus erforderlichen Arbeiten, insbesondere für die drei- bis viermal jährlich erforderliche Beschickung (Befüllung der Anlage mit Klärschlamm), einen Subunternehmer, die B-GmbH, beauftragten.

36

a) Die Vorlagefrage könnte bereits zu verneinen sein, falls eine personelle Ausstattung für die Annahme einer festen Niederlassung im Sinne des Art. 192a MwStSystRL sowie der Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO stets erforderlich ist.

37

aa) Neben dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO spricht für ein zwingendes Erfordernis der personellen Ausstattung das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446).

38

(1) Danach ist eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für den Leistungsempfang im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt. Bei einer Struktur, der es an eigenem Personal fehlt, soll eine Subsumtion unter den Begriff „feste Niederlassung“ nicht möglich sein (vergleiche –vgl.– EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 41 und 42). In dieser Rechtssache betraute die Eigentümerin, die vor Ort über kein eigenes Personal verfügte, von ihr vertraglich beauftragte Personen mit bestimmten Verwaltungsaufgaben, wobei sie sich alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie vorbehalten hatte (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 44). Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, erfüllt danach nicht die Kriterien für die Einstufung als feste Niederlassung (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 45).

39

(2) Wie bei einer Immobilie, bei der keinerlei eigene personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, so dass alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie dem Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten bleiben, erfolgte auch im Streitfall die Erbringung der geschuldeten Entsorgungsdienstleistung unter Beteiligung einer Anlage, die weitgehend automatisch arbeitete und ohne eine eigene personelle Ausstattung grundsätzlich nur einen gelegentlichen und minimalen Personaleinsatz zu ihrer Befüllung durch einen beauftragten Subunternehmer benötigte. Außerdem wurde im Streitfall die Anlage vom wirtschaftlichen Sitz der leistenden Unternehmer in Österreich aus sowohl fernüberwacht als auch ferngewartet. Alle wichtigen Entscheidungen den Anlagebetrieb betreffend waren danach –wie bei der Eigentümerin der Immobilie im EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446)– den Anlagebetreibern in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.

40

bb) Die vorstehende Sichtweise könnte allerdings im Hinblick auf die technische Entwicklung als fraglich anzusehen sein. Werden menschliche Arbeitskräfte –zunehmend– durch Maschinen ersetzt, könnte es als nicht mehr angebracht angesehen werden, zwischen einem Personal- und einem Maschineneinsatz zu unterscheiden. Daher könnte das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446) auch dahingehend zu verstehen sein, dass jeder Dienstleistungserbringung eine Entscheidung zur Leistungserbringung wie etwa die Entscheidung zur Vermietung zugrunde liegt und dass eine feste Niederlassung nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung zur Leistungserbringung durch –im Regelfall– menschliche Ressourcen getroffen wird, die in der Einrichtung tätig sind. Hieran fehlte es im vorbezeichneten EuGH-Urteil, so dass deshalb die feste Niederlassung zu verneinen war. Ebenso wäre dann auch im Streitfall eine feste Niederlassung der Dienstleistungserbringer zu verneinen.

41

cc) Zweifel an dem Erfordernis einer personellen Ausstattung können sich auch daraus ergeben, dass es bei der Bestimmung einer festen Niederlassung für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL auch darum geht, diese nachrangige Anknüpfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (EuGH-Urteil Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 40). Dies kann der Fall sein, wenn die feste Niederlassung das Stammhaus des Steuerpflichtigen im konkreten Fall ersetzt. Benötigt das Stammhaus für vergleichbare Leistungen kein –oder etwa wie im Streitfall nur gelegentlich– Personal, weil die Tätigkeiten automatisiert erbracht werden, könnte für die Annahme einer festen Niederlassung ebenfalls ausreichend sein, dass die für die Erbringung der Leistung (allein) notwendige technische Ausstattung an einem anderen Ort als dem des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bereitgehalten wird (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient vom 01.02.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:106, Rz 67 und 68).

42

Vergleichbare Erwägungen, die sich der EuGH allerdings in seinem Urteil Adient vom 13.06.2024 – C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:501) nicht zu eigen gemacht hat, könnten für die im Streitfall maßgebliche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO anzustellen sein. Insoweit erfüllt das Erfordernis der festen Niederlassung allerdings keine Funktion zur Bestimmung des Leistungsortes. Vielmehr hat der Niederlassungsbegriff insoweit allein Bedeutung für die Bestimmung der Ansässigkeit des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 192a MwStSystRL, von der ihrerseits die Anwendbarkeit von Art. 196 MwStSystRL abhängt, wonach –unter den dort bezeichneten Voraussetzungen– der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.

43

Insoweit könnte es als fraglich anzusehen sein, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt, eine allein aus einer technischen Ausstattung bestehende Einrichtung –sofern die übrigen Anforderungen des Art. 53 Abs. 1 MwStVO an die Beständigkeit und Struktur erfüllt sind– in Bezug auf die mit der Steuerschuldnerschaft verbundenen Pflichten dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzustellen.

44

b) Ist hingegen davon auszugehen, dass eine personelle Ausstattung für die Annahme einer festen Niederlassung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO zwingend –und damit ungeachtet der Frage, ob die ausgeführte Dienstleistung eine solche überhaupt erfordert– erforderlich ist, ist zweifelhaft, welche Anforderungen an eine solche Ausstattung zu stellen sind.

45

aa) Für die Annahme einer festen Niederlassung des Leistungsempfängers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 MwStVO –und damit für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL– ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über eine eigene personelle oder technische Ausstattung verfügt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (zum Beispiel EuGH-Urteile Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 47; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 41). Dies dürfte ebenso für die vorliegend zu entscheidende Frage gelten, ob eine feste Niederlassung des Leistenden im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO vorliegt, um die Steuerschuldnerschaft zu bestimmen.

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bb) Nicht eindeutig ist demgegenüber, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene. Zwar ist das Vorliegen einer festen Niederlassung nicht davon abhängig, dass das Personal dieser Niederlassung durch einen Arbeitsvertrag an den Steuerpflichtigen selbst gebunden ist (EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 45 zu Art. 11 Abs. 1 MwStVO).

47

Gleichwohl könnte es als erforderlich anzusehen sein, dass dem Steuerpflichtigen –wie bei einer Personalgestellung– ein Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise des einzusetzenden Personals zusteht, so dass –dem Steuerpflichtigen nicht exklusiv zur Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestelltes– Personal eines Subunternehmers, der für den Steuerpflichtigen tätig ist, nicht geeignet ist, eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen zu begründen. Denn dem Steuerpflichtigen steht als Auftraggeber des Subunternehmers nur ein Weisungsrecht diesem gegenüber, nicht aber unmittelbar gegenüber dem Personal des Subunternehmers zu. Dies entspricht der Sichtweise des EuGH im Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446), in dem er das bei Dienstleistern beschäftigte Personal nicht als personelle Ausstattung einer festen Niederlassung angesehen hat. Allerdings war dieses Personal in dieser vom EuGH entschiedenen Rechtssache (vgl. dort Rz 22) –anders als vorliegend– überwiegend wohl nicht in der Einrichtung tätig, deren Einstufung als feste Niederlassung dort in Rede stand.

48

Zu entscheiden ist somit, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung (EuGH-Urteil Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 40) führt, wenn das Personal eines Subunternehmers als personelle Ausstattung einem Auftraggeber, dessen technische Ausstattung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur im Sinne des Art. 53 Abs. 1 MwStVO aufweist, mit der Folge zugerechnet wird, dass der leistende Unternehmer (Auftraggeber des Subunternehmers) infolgedessen als nach Art. 192a Buchst. b MwStSystRL im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig angesehen wird. Es käme so –jedenfalls im Vergleich zum bisherigen Begriffsverständnis– zu einer erheblichen Ausweitung des Niederlassungsbegriffs.

49

cc) Vorliegend war das Personal des im Inland eingesetzten Subunternehmers nicht zugleich das Personal der leistenden Unternehmer (A-KG und später C-GmbH), die die Entsorgungsdienstleistung gegenüber der Klägerin erbracht haben. Dieses wurde den leistenden Unternehmern vom Subunternehmer auch nicht in einer Form überlassen, dass sie aufgrund der vertraglichen Regelungen im Sinne eines eigenen Weisungsrechts über das Personal verfügen konnten.

50

5. Entscheidungserheblichkeit

51

a) Ist die Vorlagefrage zu bejahen, wäre die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klägerin wäre in diesem Fall zu Unrecht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden, da die leistenden Unternehmer die Leistung unter Beteiligung einer inländischen festen Niederlassung erbracht hätten. Ist die Vorlagefrage dagegen zu verneinen, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage –vorbehaltlich der gesondert zu beurteilenden und für das Vorabentscheidungsersuchen unerheblichen Frage, ob für die Streitjahre 2011 bis 2014 Festsetzungsverjährung eingetreten ist– jedenfalls für die Streitjahre 2015 bis 2020 abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

52

Im Übrigen geht der erkennende Senat davon aus, dass es für die Beantwortung der Auslegungsfrage zum Niederlassungsbegriff nach Art. 11 Abs. 3 MwStVO nicht darauf ankommt, welche MwSt-IdNr. die Beteiligten verwendeten.

53

b) Verfahrensrechtlich weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin erhobene Klage schon angesichts der Unanfechtbarkeit der von dem Finanzgericht (FG) gewährten Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 5 FGO, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.1991 –  I R 32/89, BFH/NV 1992, 409) als zulässig anzusehen und der während des beim FG anhängigen Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

54

6. Rechtsgrundlage der Vorlage

55

Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH ist Art. 267 Abs. 3 AEUV.

56

7. Verfahrensaussetzung

57

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung

Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen. So der BFH (Az. I R 20/25).

BFH, Urteil I R 20/25 (I R 59/12) vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  2. Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 – 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.07.2009 aufgehoben, soweit eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 der Abgabenordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2008 und der Gewerbesteuermessbeträge für 2006 bis 2008 abgelehnt und die Klage auch insoweit abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % sowie die Kosten des Klageverfahrens der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beschränkungen des Verlustabzugs durch die sogenannte Mindestbesteuerung sowie über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 28.07.2005 eröffneten und nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss vom 19.11.2012 aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH. Unternehmensgegenstand der 1992 errichteten B-GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme einschließlich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Erarbeitung von wirtschaftlichen Nutzungskonzepten für Entwicklungsgebiete sowie deren Umsetzung und die Übernahme der wirtschaftlichen Betreuung von Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen.

3

Die B-GmbH schloss am 16.10.1992 (mit einem Nachtrag vom 01.01.1998) eine Kooperationsvereinbarung mit der D-GmbH, die vom Land X mit der Durchführung der vorstehend genannten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betraut worden war. Die B-GmbH sollte die für die Aufgaben der D-GmbH erforderlichen Grundstücke so weit wie möglich auf eigene Rechnung erwerben. Die Planung ging dahin, dass sich die Gesamtkosten der Entwicklungsmaßnahme einschließlich der der B-GmbH zustehenden Vergütung aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Grundstücke sowie eventuellen Erlösen aus der Grundstücksbewirtschaftung decken lassen. Im Übrigen sollte die B-GmbH die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei den Grundstücksgeschäften unter Abzug der ihr entstandenen Kosten an die D-GmbH abführen.

4

In der Folgezeit kam es zu langwierigen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen der B-GmbH und der D-GmbH, die im Ergebnis mit einer „Vereinbarung über die Abgeltung von Ansprüchen“ (Abgeltungsvereinbarung) endeten. Die D-GmbH hat danach „unter Mithaftung des Landes X“ an den Kläger denjenigen Betrag zu zahlen, der der Summe aller im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten (Massekosten und sonstige Masseverbindlichkeiten) und Insolvenzforderungen entspricht. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass die B-GmbH zu keinem Zeitpunkt andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt habe und keine anderen Verbindlichkeiten eingegangen sei als solche, die der Erfüllung der in der Kooperationsvereinbarung niedergelegten Aufgaben dienten.

5

Aufgrund der Auseinandersetzungen hatte die B-GmbH eine von ihr aktivierte Ausgleichsforderung gegen die D-GmbH in Höhe von 44.187.069 € zunächst –im Jahresabschluss zum 31.12.2004– wertberichtigt und vollständig abgeschrieben. Dies führte zum 31.12.2004 zu einem Jahresfehlbetrag von 46.618.630 €. Nachdem das …gericht mit Urteil vom …2006 die Forderung der B-GmbH gegen die D-GmbH bestätigt hatte, wurde die Abschreibung im Jahresabschluss zum 31.12.2006 wieder rückgängig gemacht (Wertaufholung). Daraus ergab sich zum 31.12.2006 ein Jahresüberschuss von 74.691.354 €.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte die Körperschaftsteuer 2008 für den Abwicklungszeitraum vom 28.07.2005 bis zum 31.07.2008 auf Basis des hiernach ermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte von 78.162.546 € nach Maßgabe von § 11 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für den Abwicklungszeitraum geltenden Fassung (KStG) erklärungsgemäß fest. Die aufgelaufenen Verluste in Höhe von 72.353.821 € berücksichtigte das FA unter Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) –EStG a.F.– nur in Höhe von 47.297.528 €. Den nach Maßgabe von § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) –GewStG a.F.– ermittelten Gewerbeertrag verteilte das FA unter Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. nach § 16 Abs. 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.07.2008 und setzte die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 unter Berücksichtigung einer hälftigen Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. entsprechend fest. Die aus den Steuerbescheiden resultierenden Forderungen wurden von der D-GmbH bezahlt.

7

Die Einspruchsverfahren, die sich unter anderem gegen die Festsetzungen der Körperschaftsteuer 2008 und der Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 sowie zusätzlich gegen die Ablehnung einer Änderung der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 richteten und mit denen der Kläger hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) begehrte, blieben erfolglos.

8

Die hiergegen gerichtete Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg (Finanzgericht –FG– Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 – 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, DStR Entscheidungsdienst 2013, 413). Die angefochtenen Bescheide zur Körperschaftsteuer 2008 und zu den Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2008 seien rechtmäßig. Insbesondere habe das FA die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. und § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. sowie die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zutreffend angewandt. Auch der Hilfsantrag des Klägers, der als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ausgelegt werden könne, führe nicht zum Erfolg. Das FG verwies hierzu insbesondere auf das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch laufende Insolvenzverfahren, wodurch eine weitere Verlustnutzung nicht endgültig auszuschließen sei. Die vom Hilfsantrag ausdrücklich erfassten Bescheide über die Ablehnung einer Änderung der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 seien ebenfalls rechtmäßig, da die in der Bilanz zum 31.12.2004 vorgenommene Wertberichtigung der Ausgleichsforderung gegenüber der D-GmbH in Höhe von 44.187.069 € zutreffend gewesen sei.

9

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 FGO abgetrennt und die Revision insoweit mit Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) als unbegründet zurückgewiesen.

11

Im Übrigen hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten eingeholt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2025, 980) über das Normenkontrollersuchen entschieden. Anschließend ist das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt worden.

12

Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 –hilfsweise auch im Billigkeitswege– dahin zu ändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0 € und die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 € festgesetzt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO), ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

II.

15

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung des FA, soweit hiermit über die erstmals im Einspruchsverfahren beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO entschieden worden ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Mindestbesteuerung hat das FG die Klage gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

1. Zur Zulässigkeit der Revision nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) sowie in seinem Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) Bezug. Da es sich um einen sogenannten Aktivprozess handelt, bleibt der Kläger mit Blick auf eine mögliche Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung –InsO–) ungeachtet des Abschlusses des Insolvenzverfahrens zur Prozessführung befugt.

17

Streitgegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens sind nicht nur der für den Abwicklungszeitraum vom 28.07.2005 bis zum 31.07.2008 erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung, sondern auch die vom FG im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens einbezogene Ablehnung des –erstmals im Einspruchsverfahren gestellten– Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO. Die ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf das Billigkeitsverfahren in der mündlichen Verhandlung ist als Klarstellung und nicht als unzulässige Erweiterung des Revisionsantrags (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) anzusehen. Schon zuvor war die Revision des Klägers rechtsschutzwahrend so auszulegen, dass sie sich auch auf diesen vom FG einbezogenen Streitgegenstand bezieht. Dieser Streitgegenstand ist auch nicht auf das Revisionsverfahren I R 12/14 abgetrennt worden. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016), nicht aber im Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO eingegangen ist.

18

2. Hinsichtlich der Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. und § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. sind keine Rechtsfehler des FG erkennbar. Das FG hat den für den Abwicklungszeitraum vom 28.07.2005 bis zum 31.07.2008 erlassenen Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 insoweit zutreffend als rechtmäßig angesehen.

19

a) Dies gilt zunächst für die Höhe des für den Abwicklungszeitraum ermittelten Gewinns, der den Ausgangspunkt für die Anwendung der Mindestbesteuerung bildet.

20

Soweit mit der Revision die Fehlerhaftigkeit der Bilanz zum 31.12.2004 und damit die Notwendigkeit einer ergebnisneutralen Berichtigung dieses Fehlers in der ersten noch offenen Schlussbilanz geltend gemacht wird, was für den Abwicklungszeitraum von vorneherein einen niedrigeren Gewinn zur Folge habe, wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) Bezug genommen. Die Bilanz zum 31.12.2004 war nicht fehlerhaft und das FG ist insoweit zu Recht von einer erfolgswirksamen (Wieder-)Einbuchung der Forderung der B-GmbH gegen die D-GmbH ausgegangen.

21

Darüber hinaus lag auch kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis vor, das zu einer Minderung des für den Abwicklungszeitraum zugrunde zu legenden Gewinns hätte führen können. Auch insoweit sieht der Senat unter Hinweis auf das Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) von weiteren Ausführungen ab.

22

b) Auf dieser Grundlage hat das FG die gesetzliche Regelung der Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F.) ohne Rechtsfehler angewendet. Hierzu wird auf den Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) Bezug genommen.

23

Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. können Verlustvorträge in den Streitjahren nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Dies war auch bei der Veranlagung der B-GmbH zur Körperschaftsteuer 2008 zu beachten (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 bis 6 KStG). Entsprechendes gilt für die eigenständige (aber in der Sache gleichlautende) Einschränkung der Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der B-GmbH durch § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F.

24

Im Übrigen ist auch im mehrjährigen körperschaftsteuerrechtlichen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG (im Streitfall: 28.07.2005 bis 31.07.2008) der sogenannte Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio. € nur einmal und nicht mehrfach –für jedes Kalenderjahr des verlängerten Besteuerungszeitraums– anzusetzen (Senatsurteil vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508).

25

c) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Folge kommt eine verfassungskonforme Auslegung auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendung der Mindestbesteuerung wie im Streitfall dazu führt, dass Verluste definitiv nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können.

26

Zwar führen die Regelungen über die Mindestbesteuerung zu (Un-)Gleichbehandlungen. Nach Auffassung des BVerfG sind diese (Un-)Gleichbehandlungen aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insofern gelte sowohl für die Grundkonzeption der Mindestbesteuerung als auch für die besondere Sachverhaltskonstellation eines Definitiveffekts der Maßstab des Willkürverbots, zumal es verfassungsrechtlich keinen „Kernbereich“ einer Nettoertragsbesteuerung im Sinne eines absoluten Mindestmaßes der Abzugsfähigkeit von Verlusten gebe. Die Regelungen über die Mindestbesteuerung seien nicht willkürlich, da sie von dem sachlichen Grund einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen und in ihrer konkreten Ausgestaltung von der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis gedeckt seien. Dies gilt nach Auffassung des BVerfG auch für den Fall eines definitiven Untergangs von Verlustvorträgen nach Eintritt eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts. Der Gesetzgeber sei bei seiner Typisierungsentscheidung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, diese Sachverhaltskonstellation durch eine Härteklausel abzumildern. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG das Ausmaß der verursachten Härten beeinflusse und §§ 163, 227 AO die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung vorsähen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980).

27

3. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. vorlagen.

28

a) Der Zinsaufwand ist steuerrechtlich der B-GmbH zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, es bestehe ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis mit der D-GmbH als Treugeberin. Hierzu wird nochmals auf das Senatsurteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) Bezug genommen.

29

b) Die dem Zinsaufwand zugrunde liegenden Schulden dienten auch der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. Der Einwand des Klägers, die aufgenommenen Darlehen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Grundstückskäufen (Finanzierung von Umlaufvermögen) und müssten mit den aus den Grundstücksverkäufen erzielten Erlösen abgelöst werden (Verwendungsverpflichtung), hat keinen Erfolg.

30

Das FG hat hierzu festgestellt, dass die von der B-GmbH aufgenommenen Verbindlichkeiten gerade nicht in der Weise mit den Verwertungserlösen verbunden gewesen seien, dass die Erlöse ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Darlehens hätten verwendet werden müssen. Der Kläger habe einen entsprechenden Umstand weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Die in den Kreditverträgen verwendeten Formulierungen würden dem Erfordernis der Rechtsprechung, wonach sichergestellt sein müsse, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Tilgung des konkreten Kreditgeschäfts verwendet werde und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen sei (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2011 –  I R 37/11, BFH/NV 2012, 993, m.w.N.), nicht gerecht. Kreditaufnahme einerseits und das Grundstücksan- und -verkaufsgeschäft andererseits seien auch tatsächlich nicht in einer Weise zugeordnet, dass die verfügbaren Erlöse (zwingend) zur Rückführung der Kreditmittel hätten eingesetzt werden müssen. Aus den Ausführungen im Urteil des …gerichts ergebe sich nur ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang und keine „Verwendungsbindung“ des Verkaufserlöses nach den steuerrechtlichen Maßgaben des § 8 Nr. 1 GewStG a.F.

31

Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und damit für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO); sie ist möglich und lässt keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

32

c) Die vom Kläger geltend gemachte Annahme sogenannter durchlaufender Kredite hat das FG ebenfalls zu Recht abgelehnt.

33

Die Annahme durchlaufender Kredite hätte unter anderem vorausgesetzt, dass der jeweilige Kredit im fremden Interesse, zu einem außerhalb des Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck aufgenommen worden ist (z.B. Senatsurteil vom 16.12.2008 –  I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.07.2019 –  III R 24/16, BFHE 265, 379, BStBl II 2020, 48; vom 21.05.2025 –  III R 32/22, BFHE 289, 154).

34

Insofern hat das FG rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die betriebliche Tätigkeit der B-GmbH gerade darin bestand, bestimmte Grundstücksgeschäfte im eigenen Namen zu tätigen und für eine entsprechende Finanzierung zu sorgen. Damit dienten die aufgenommenen Darlehen nicht der Erfüllung fremder, sondern ihrer eigenen betrieblichen Interessen. Nur auf diese Weise konnte sie „ihre“ Aufgaben aus der Kooperationsvereinbarung wahrnehmen.

35

d) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. sei ausgeschlossen, weil es wegen der gleichzeitigen Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruchs nicht zu einer Gewinnminderung gekommen sei. Denn § 8 Nr. 1 GewStG a.F. stellt allein auf „Entgelte“ für Schulden und damit auf den Zinsaufwand ab.

36

e) Zur Höhe der hinzuzurechnenden Schuldzinsen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Deshalb sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

37

4. Dagegen ist die Revision begründet, soweit das FG –und zuvor das FA in der Einspruchsentscheidung– über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO entschieden haben. Da der entsprechende Antrag erstmals im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzungsbescheide gestellt worden war, konnte hierüber nicht mit der Einspruchsentscheidung entschieden werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich –wie im Streitfall bei der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO– um eine Ermessensentscheidung handelt, da dem Steuerpflichtigen ansonsten eine Prüfungsebene genommen würde (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.). Im Übrigen liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. In der Folge sind sowohl die Vorentscheidung als auch die Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben. Ein entsprechendes Klagebegehren ist in dem Verpflichtungsantrag nach § 101 FGO auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung enthalten.

38

a) Beantragt der Steuerpflichtige bereits im Festsetzungsverfahren eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Im Streitfall hat der Kläger seinen Billigkeitsantrag aber erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzungsbescheide gestellt. Eine Verbindung beider Verfahren kam unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.).

39

Zwar ist die Sache im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang erneut zu überprüfen und nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verböserung in Betracht. Die Einspruchsentscheidung ist aber immer auf den angefochtenen Verwaltungsakt als dem formellen Gegenstand des Einspruchsverfahrens begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.). Dies haben sowohl das FA als auch das FG rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

40

Da sich der Kläger aufgrund der Einspruchsentscheidung in einer Situation befindet, die den Rechtsschein erweckt, ein Verwaltungsakt (hier: Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme) existiere bereits, muss die Einspruchsentscheidung zur Wahrung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) insoweit aufgehoben werden.

41

b) Das FA wird über die während des Einspruchsverfahrens erstmals geltend gemachten Billigkeitsgründe nunmehr nach § 163 AO zu entscheiden haben. Dabei kommt es für die vom FA zu treffende Ermessensentscheidung auf die Umstände zum Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung an. Im Fall einer positiven Billigkeitsentscheidung, die im Streitfall zumindest für einen Teil der weggefallenen Verlustvorträge ernsthaft zu erwägen ist, könnten die Festsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden.

42

aa) Für die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO wird zunächst zu berücksichtigen sein, dass das Insolvenzverfahren mittlerweile abgeschlossen und die B-GmbH im Handelsregister gelöscht worden ist. Dadurch ist hinsichtlich der nicht genutzten Verlustvorträge ein Definitiveffekt eingetreten, sofern –mit Ausnahme der Steuererstattung als Folge der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO– keine Anhaltspunkte für eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO bestehen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des FG zu einer etwaigen weiteren Verlustnutzung und eines dadurch fehlenden Definitiveffekts überholt.

43

bb) Darüber hinaus wird es darauf ankommen, inwieweit die nicht mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinne auf bilanziellen Umkehreffekten beruhen. Denn eine sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Mindestbesteuerung kommt grundsätzlich nur im Rahmen eines bilanziellen Umkehreffekts in Betracht. Allein der definitive Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht dagegen regelmäßig nicht aus (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 162).

44

Nach den bisherigen Feststellungen des FG könnte ein bilanzieller Umkehreffekt zumindest in Höhe der Abschreibung der Forderung gegen die D-GmbH im Jahr 2004 und der anschließenden Wertaufholung im Jahr 2006 vorliegen, das heißt in Höhe von 44.187.069 €. Die Abschreibung im Jahr 2004 beruhte lediglich darauf, dass die Forderung aufgrund von Rechtsstreitigkeiten nicht werthaltig war. Nach der Entscheidung des …gerichts im Jahr 2006 war die Forderung wieder mit dem Nominalwert zu bewerten. Gerade das Zusammenspiel von Abschreibung und späterer Wertaufholung ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt, der zwar nicht im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt werden kann, wohl aber im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden muss (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 114 und 160 ff.).

45

cc) Eine etwaige positive Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO dürfte (nur) für denjenigen Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der durch einen bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt entstandene Gewinn berücksichtigt wird, und soweit in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum die Regelungen zur Mindestbesteuerung eine vollständige Verrechnung dieses Gewinns mit Verlustvorträgen verhindern. Letztlich wäre in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum zunächst der Sockelbetrag von 1 Mio. € und zusätzlich der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt mit den Verlustvorträgen zu verrechnen. Die darüber hinausgehenden Gewinne könnten (nur) zu 60 % mit etwaigen verbliebenen Verlustvorträgen verrechnet werden.

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

47

Die Kostenverteilung erfolgt getrennt nach Klage- und Revisionsverfahren, da Gegenstand des Klageverfahrens auch die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 waren. Hinsichtlich dieser Bescheide ist das Revisionsverfahren nach § 73 Abs. 1 FGO abgetrennt und bereits mit Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) entschieden worden.

48

Die jeweiligen Kostenquoten ergeben sich aus dem Umfang, in dem die Klage- und Revisionsanträge im Verhältnis zu den Streitwerten des Klage- und Revisionsverfahrens im Ergebnis erfolgreich waren.

Quelle: Bundesfinanzhof

 

BFH: Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften

Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG zu sog. Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen. So entschied der BFH (Az. I R 21/25).

BFH, Urteil I R 21/25 (I R 36/18) vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu sog. Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen.
  2. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. vom 22.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beschränkungen des Verlustabzugs durch die sogenannte Mindestbesteuerung sowie über die Folgen eines über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei der Körperschaftsteuer.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde zum 01.01.2003 eröffnet. Am 05.03.2015 erstellte der Kläger die Schlussbilanz, den Tätigkeitsbericht und die Schlussrechnung. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 19.07.2017 aufgehoben. Die X-GmbH ist aufgelöst und nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof mittlerweile im Handelsregister gelöscht.

3

Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 –also zu Beginn des Insolvenzverfahrens– betrug 17.501.688 €. Bei Betrachtung des gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums von 2003 bis 2015 (Streitjahre) ergab sich auf Grundlage der Gewinnermittlungsvorschriften in § 11 Abs. 2 bis 6 i.V.m. Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung (KStG) ein Abwicklungsgewinn von 5.770.273 €.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte für den nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmten Besteuerungszeitraum 2003 bis 2005 die Körperschaftsteuer auf 335.905 € fest. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren ist bereits abgeschlossen (Finanzgericht –FG– Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2012 – 6 K 2199/09 K, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2012, 1387; Senatsurteil vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508). Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 betrug 14.486.255 €.

5

Für die Jahre 2006 bis 2015 ergingen jeweils auf das Kalenderjahr bezogene Körperschaftsteuerbescheide (R 11 Abs. 1 Satz 7 der Körperschaftsteuer-Richtlinien –KStR– 2015). Überwiegend wurde die Körperschaftsteuer in diesen Jahren auf 0 € festgesetzt, so in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2010, 2012, 2013, 2014 und 2015. Für 2007 setzte das FA die Körperschaftsteuer auf 3.017 € fest, für 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 23.257 €. Dabei ging es für das Jahr 2011 von einem steuerlichen Gewinn in Höhe von 1.387.450 € aus, der trotz eines verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.10.2010 von 13.067.350 € wegen der Beschränkungen des Verlustabzugs durch die Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) –EStG a.F.– nur in Höhe von 1.232.470 € dem Verlustabzug unterlag. Zum 31.12.2011 ergab sich daraus ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von 11.834.880 €.

6

Mit Bescheid vom 19.08.2013 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 auf. Der dagegen vom Kläger eingelegte Einspruch war erfolglos.

7

Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens beantragte der Kläger die Aufhebung der bisherigen Zwischenveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2015 und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheids für den Zeitraum der Abwicklung/Insolvenz 2003 bis 2015. Das FA lehnte diesen Antrag ab und stimmte einer Sprungklage zu.

8

Das FG hat beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K (EFG 2018, 2058) hat das FG das FA verpflichtet, die „Zwischenveranlagungsbescheide zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2015 aufzuheben und für den Zeitraum der Abwicklung/Insolvenz von 2003 bis 2015 einen einheitlichen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen und bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einen Abwicklungsgewinn in Höhe von 5.770.273 € und einen Verlustvortrag in Höhe von 11.641.157 € ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde zu legen.“ Die Veranlagungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG seien lediglich vorläufige Zwischenveranlagungen und am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn/Verlust gemäß den Vorgaben des § 11 Abs. 2 bis 6 i.V.m. Abs. 7 KStG für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt werde. Die Mindestbesteuerungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sei auf die Besteuerung dieses Abwicklungszeitraums bei verfassungskonformer Auslegung nicht anzuwenden, da es mit dem Ende der Liquidation zum endgültigen Wegfall der Verlustvorträge komme („Definitiveffekt“).

9

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–), ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

12

Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 18.05.2021 – I R 36/18 gemäß § 74 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO bis zum Abschluss des auf Grundlage des Senatsbeschlusses vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 19/14 ausgesetzt. Im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2025, 980) ist das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt worden.

II.

13

Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das FA die Veranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG für die Jahre 2003 bis 2015 durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum ersetzt. Darüber hinaus waren die Regelungen über die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. auf Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) auch im Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum anzuwenden.

14

1. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die bisher vom FA durchgeführten Veranlagungen für die Jahre 2003 bis 2015 nur vorläufig waren und vom FA durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum ersetzt werden müssen.

15

a) In den Streitjahren richtet sich die Besteuerung der X-GmbH nach § 11 Abs. 7 KStG, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und im Rahmen dieses Verfahrens nicht eine Unternehmensfortführung, sondern eine Abwicklung durch Vermögensverwertung in Gang gesetzt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508). Dies hat eine sinngemäße Anwendung der Sonderregelungen des § 11 Abs. 1 bis 6 KStG zur Folge. Danach ist grundsätzlich der im Zeitraum von der Eröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erzielte und nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG ermittelte (Abwicklungs-)Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Besteuerungszeitraum ist somit nicht mehr das einzelne Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG), sondern der gesamte Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum.

16

Allerdings soll der Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG drei Jahre nicht übersteigen, so dass die Finanzbehörde bei länger andauernden Abwicklungs-/Insolvenzverfahren die bis dahin entstandene Steuer schon vor Abschluss eines solchen Verfahrens festsetzen darf (sogenannte Zwischenveranlagungen, vgl. Senatsurteile vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508; vom 07.05.2014 –  I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593).

17

Auf dieser Grundlage hat das FA im Streitfall zunächst einen Körperschaftsteuerbescheid für den Zeitraum 2003 bis 2005 und anschließend für 2006 bis 2015 jährliche Körperschaftsteuerbescheide erlassen.

18

b) Das Verhältnis zwischen der Grundkonzeption der Besteuerung des gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 1 (hier i.V.m. Abs. 7) KStG und der grundsätzlichen Beschränkung des Besteuerungszeitraums auf drei Jahre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 (hier i.V.m. Abs. 7) KStG ist stark umstritten.

19

Zum Teil wird vertreten, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG für den Fall von langjährigen Abwicklungs-/Insolvenzverfahren nur vorläufige „Zwischenveranlagungen“ vorsehe, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen seien (FG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2002 – 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 97 und 100 ff.; Lenz in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 11 KStG Rz 39; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG Rz 37; Streck/Olgemöller, KStG, 10. Aufl., § 11 Rz 8; Zuber in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 11 Rz 108; Hoffmann in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 173, 174 f.; Zimmermann, EFG 2013, 80 f.; für eine „rollierende“ Veranlagung: Bergmann, GmbHRundschau 2012, 943, 946 f.; Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 84 ff.; zustimmend auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 151 ff.). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG, der zwingend eine Besteuerung des (gesamten) Abwicklungszeitraums vorschreibe.

20

Nach anderer –auch von der Finanzverwaltung vertretener– Auffassung handelt es sich bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG innerhalb eines mehrjährigen Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums erlassenen Bescheiden nicht um bloße Zwischenveranlagungen, die nach Ablauf dieses Zeitraums durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen seien, sondern um endgültige Festsetzungen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (R 11 Abs. 4 KStR 2015; FG Köln, Urteil vom 27.09.2012 – 10 K 2838/11, EFG 2013, 78; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 42 ff.; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 34; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 25 ff.; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52 f.). Diese Ansicht beruft sich insbesondere auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG und das Erfordernis der Rechtssicherheit bei länger andauernden Abwicklungs-/Insolvenzzeiträumen.

21

c) Der Senat, der diesen Streit bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508; vom 07.05.2014 –  I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593), schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Die sogenannten Zwischenveranlagungen sind nicht als vorläufige, sondern als endgültige Veranlagungen zu qualifizieren.

22

aa) Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sind nicht eindeutig.

23

Einerseits bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG ausdrücklich, dass der „im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen“ ist, und geht dadurch in der Grundkonzeption von einer einheitlichen Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums aus (schon hieran zweifelnd Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 25). Auch die Berechnung des Abwicklungsgewinns nach § 11 Abs. 2 bis 6 KStG ist an einer einheitlichen Betrachtung des gesamten Abwicklungszeitraums ausgerichtet.

24

Andererseits sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ausdrücklich vor, dass der „Besteuerungszeitraum“ (im Unterschied zum Abwicklungszeitraum nach Satz 1) drei Jahre nicht übersteigen soll. Dabei ist dem Wortlaut dieser Regelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass dies lediglich zu vorläufigen Zwischenveranlagungen führen soll, zumal mit der Festsetzung von Vorauszahlungen ein zumindest vergleichbares Instrument zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr lässt sich die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG auch als Ausnahme von der Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG interpretieren, die immer dann eingreift, wenn das Abwicklungs-/Insolvenzverfahren abweichend vom Regelfall nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen wird. Dass es sich bei § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG um eine Ermessensvorschrift handelt („soll“), ändert daran nichts (so auch Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52; a.A. Hoffmann in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 173, 174 f.), zumal nur die konkrete Dauer des Besteuerungszeitraums, nicht aber das Verhältnis zur Rechtsfolgenanordnung in § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG in das Ermessen gestellt wird. Allein der Umstand, dass es sich bei § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG um eine Ermessensvorschrift handelt, kann nicht dazu führen, dass Satz 1 auch in diesem Fall weiterhin uneingeschränkte Wirkung entfaltet.

25

Die Regelungen über die Ermittlung des Abwicklungsgewinns nach § 11 Abs. 2 bis 6 KStG sprechen ebenfalls nicht eindeutig dafür, nur von vorläufigen Zwischenveranlagungen ausgehen zu können. Diese Regelungen bleiben auch bei Annahme einer endgültigen Unterteilung des Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume sinngemäß anwendbar, insbesondere auf die Ermittlung des Gewinns des letzten Besteuerungszeitraums (vgl. R 11 Abs. 3 KStR 2015). Darüber hinaus soll durch diese Ermittlungsvorschriften lediglich sichergestellt werden, dass mit dem Abwicklungsgewinn der Totalgewinn unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven einer Schlussbesteuerung zugeführt wird (vgl. Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 25 ff.; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52). Dieses Ziel wird auch bei einer Aufteilung in mehrere Besteuerungszeiträume erreicht. Dass der Normanwendungsbefehl des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG ohne Vorläufigkeit der Zwischenveranlagungen „nie“ zur Anwendung käme (so Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 101), trifft nicht zu. Für den Regelfall einer Abwicklung innerhalb von drei Jahren bleibt es bei einer uneingeschränkten Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG.

26

bb) In der Folge ist maßgeblich auf den Zweck des § 11 KStG und insbesondere des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG abzustellen.

27

Wie bereits ausgeführt, dient die Grundkonzeption der Besteuerung des Abwicklungsgewinns nach § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 bis 6 KStG einer Schlussbesteuerung unter Einbeziehung sämtlicher stiller Reserven (Besteuerung des Totalgewinns). Ob dieses Ergebnis auch ohne § 11 KStG erreicht werden könnte, spielt insoweit keine Rolle. Darüber hinaus sollen durch eine einheitliche Betrachtung des Abwicklungszeitraums und die dadurch erweiterten Möglichkeiten der Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten besondere Härten vermieden werden, die sich im Fall der Abwicklung aus einer regulären Abschnittsbesteuerung ergeben könnten (Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 7).

28

§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG dient dagegen der Sicherung des Steueranspruchs, namentlich der Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich bei einer streng auf den gesamten Abwicklungszeitraum abstellenden Besteuerung im Fall von mehrjährigen oder nur zum Schein durchgeführten Liquidationen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2006 –  I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18.09.2007 –  I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319). Insbesondere soll den Finanzbehörden das Recht gegeben werden, die Gesellschaften auch ohne einzelfallbezogenen Nachweis einer Scheinliquidation spätestens nach Ablauf von drei Jahren zur Steuer heranzuziehen (s. Begründung zum Körperschaftsteuergesetz vom 16.10.1934, RStBl 1935, 81, 85; Senatsurteil vom 18.09.2007 –  I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319).

29

Für das Verhältnis von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG ist nach Auffassung des Senats maßgebend, dass Satz 2 im Verhältnis zu Satz 1 als einschränkende Ausnahmeregelung konzipiert ist. Das Jahresprinzip soll auch im Abwicklungs-/Insolvenzfall nicht aufgegeben, sondern die periodenübergreifende Wirkung der Besteuerung des Abwicklungszeitraums beschränkt werden (so auch Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 34; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52). Letztlich gilt die Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG somit nur für den Regelfall eines bis zu drei Jahre dauernden Abwicklungszeitraums. Sofern dieser Zeitraum überschritten wird, greift die Ausnahme des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG. Die besonderen Ermittlungsvorschriften des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG sind hieran sinngemäß anzupassen.

30

cc) Auch der Einwand des Klägers, nur die Annahme vorläufiger Zwischenveranlagungen könne zu einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung führen, hat keinen Erfolg.

31

Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG gerade nicht die Rechtsfolge einer nur vorläufigen Zwischenveranlagung entnehmen. Darüber hinaus widerspricht die Aufteilung eines mehrjährigen Abwicklungszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume auch nicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Vielmehr würde umgekehrt ein zwingend einheitlicher Abwicklungszeitraum zu Gestaltungsspielräumen und allgemein zu Unsicherheiten führen, insbesondere im Hinblick auf das letztlich anzuwendende Recht. Die endgültige Aufteilung eines über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume entspricht damit gerade einer gleichmäßigen Besteuerung sowie dem ebenfalls zu beachtenden Gebot der Rechtssicherheit (so auch Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 43; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 34). Die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift hinsichtlich der konkreten Dauer des Besteuerungszeitraums steht dem nicht entgegen, zumal die behördliche Entscheidung gerichtlich auf Ermessenfehler überprüft werden kann.

32

d) Ob das FA nach dem dreijährigen Zeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG in den Folgejahren grundsätzlich wieder zu einer jährlichen Veranlagung zurückkehren sollte (so R 11 Abs. 1 Satz 7 KStR 2015; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 32) oder ob sich in den Folgejahren in der Regel weitere Drei-Jahres-Besteuerungszeiträume anschließen (so Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 44; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 50; auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 149 f.), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.

33

Die Ermessensentscheidung über die konkrete Dauer des jeweiligen Besteuerungszeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ergeht jeweils durch einen gesonderten –und damit auch eigenständig anzufechtenden– Verwaltungsakt (Senatsurteile vom 22.02.2006 –  I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 07.05.2014 –  I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593). Im Streitfall hat der Kläger diese Verwaltungsakte nicht angegriffen. Damit sind sie nicht Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens.

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2. Darüber hinaus hat das FG zu Unrecht die Anwendung der Regelungen über die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. im Rahmen einer Besteuerung nach § 11 KStG ausgeschlossen.

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a) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Folge kommt eine verfassungskonforme Auslegung auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendung der Mindestbesteuerung wie im Streitfall dazu führt, dass Verluste definitiv nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können.

36

Zwar führen die Regelungen über die Mindestbesteuerung zu (Un-)Gleichbehandlungen. Nach Auffassung des BVerfG sind diese (Un-)Gleichbehandlungen aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insofern gelte sowohl für die Grundkonzeption der Mindestbesteuerung als auch für die besondere Sachverhaltskonstellation eines Definitiveffekts der Maßstab des Willkürverbots, zumal es verfassungsrechtlich keinen „Kernbereich“ einer Nettoertragsbesteuerung im Sinne eines absoluten Mindestmaßes der Abzugsfähigkeit von Verlusten gebe. Die Regelungen über die Mindestbesteuerung seien nicht willkürlich, da sie von dem sachlichen Grund einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen und in ihrer konkreten Ausgestaltung von der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis gedeckt seien. Dies gilt nach Auffassung des BVerfG auch für den Fall eines definitiven Untergangs von Verlustvorträgen nach Eintritt eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts. Der Gesetzgeber sei bei seiner Typisierungsentscheidung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, diese Sachverhaltskonstellation durch eine Härteklausel abzumildern. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG das Ausmaß der verursachten Härten beeinflusse und §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung vorsähen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980).

37

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der konkrete Umfang der Verlustverrechnung auch für das Streitjahr 2011 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit für die Streitjahre Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO in Betracht kommen könnten, handelt es sich um eigenständige Verfahren, die nicht Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens sind.

38

3. In der Folge war die Vorentscheidung aufzuheben und nicht nur hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erlass eines einheitlichen Körperschaftsteuerbescheids für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum 2003 bis 2015, sondern auch hinsichtlich der im hiesigen Verfahren verbundenen Anfechtungsklage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 abzuweisen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Bis zu 90 Prozent der weltweiten Entwaldung gehen auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Die EU-Entwaldungsverordnung steuert dem entgegen. Nun wurde die nationale Umsetzung im Bundeskabinett beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.08.2026

Bis zu 90 Prozent der weltweiten Entwaldung gehen auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Die EU-Entwaldungsverordnung steuert dem entgegen. Nun wurde die nationale Umsetzung im Bundeskabinett beschlossen.

Felder statt Bäume: Der Konsum landwirtschaftlicher Güter treibt weltweit die Abholzung voran. Laut Schätzungen der Welternährungsorganisation sind zwischen 1990 und 2020 so weltweit 420 Millionen Hektar Wald verlorengegangen – eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union. Jedes Jahr werden weltweit weitere zehn Millionen Hektar Wald zerstört. Wälder sind jedoch unverzichtbar für Klima und Artenvielfalt.

Maßnahmen gegen weltweite Abholzung

Die EU will dem mit der EU-Entwaldungsverordnung – kurz EUDR (EU Deforestation Regulation) – entgegenwirken. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur noch „entwaldungsfrei“ hergestellte Waren in die EU gelangen und auch nur solche aus der EU exportiert werden dürfen. Anwendungsbeginn der EUDR für große und mittlere Unternehmen ist am 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen am 30. Juni 2027. Die EUDR verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Einhaltung wirksam zu überwachen. Dazu dient ein jetzt beschlossener Gesetzentwurf des Kabinetts.

Die EU-Entwaldungsverordnung schreibt unternehmerische Sorgfaltspflichten für sieben Rohstoffe vor: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder. Außerdem sind zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse Gegenstand der Verordnung, beispielsweise Schokolade oder Möbel.

Vorgaben der EUDR

Die EUDR soll sicherstellen, dass die Produkte in der EU nur dann in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn sie drei Kriterien erfüllen:

  1. Die Produkte müssen entwaldungsfrei produziert sein. Das bedeutet, dass die Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Bei Holz (und Holzerzeugnissen) gilt, dass es aus einem Wald stammen muss, in dem es seit dem 31. Dezember 2020 keine Waldschädigung gab.
  2. Die Produkte müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein. Um dies nachzuweisen, muss zum Beispiel belegt sein, dass eine Fläche nach nationalem Recht bepflanzt werden durfte. Dies soll unter anderem verhindern, dass indigene Völker ihre Lebensgrundlage verlieren.
  3. Für die Produkte muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen. Der Marktteilnehmer muss in einer Sorgfaltserklärung bestätigen, dass die Waren entwaldungsfrei und im Herkunftsland legal erzeugt worden sind. Diese Sorgfaltserklärung muss er an das EU-Informationssystem übermitteln.

Für die Umsetzung und Durchführung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Der Gesetzentwurf schafft keine neuen, über das EU-Recht hinausgehenden Verpflichtungen. Zudem setzt er Vorschriften der EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie um.

Bürokratische Entlastung für Unternehmen

Um Bürokratie zu vermeiden, wurden im Dezember 2025 deutliche Vereinfachungen der Verordnung beschlossen und Unternehmen damit maßgeblich entlastet. Zudem wurde bereits Ende 2025 eine Überprüfung der EUDR vereinbart. Auch hier konnte die Bundesregierung weitere zentrale Entlastungen durchsetzen. Damit werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag erfüllt und unnötige Bürokratie für die deutsche Wirtschaft verhindert – insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der gesamten EU-Lieferkette.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat kürzlich den Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift vorgelegt, mit der weitere zugesagte Vereinfachungen für die Praxis geregelt werden. Unter anderem gilt dies für den Verzicht auf die Angabe von Geodaten, die Möglichkeit der Abgabe von Sammelerklärungen über Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Anpassungen für mittlere und große Unternehmen, bei denen nur ein Teil der Geschäftstätigkeit sich auf von der EUDR erfasste Rohstoffe bezieht.

Quelle: Bundesregierung

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BAföG-Reform im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat Verbesserungen im Rahmen der BAföG-Reform beschlossen. Ziel ist es, jungen Menschen in Ausbildung und Studium eine verlässliche, moderne und bestmögliche staatliche Unterstützung zu bieten.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Die Bundesregierung hat Verbesserungen im Rahmen der BAföG-Reform beschlossen. Ziel ist es, jungen Menschen in Ausbildung und Studium eine verlässliche, moderne und bestmögliche staatliche Unterstützung zu bieten.

Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

Gleiche Chancen auf ein Studium oder eine Ausbildung – unabhängig vom Einkommen der Eltern – das ermöglicht das BAföG. Es ist eine der wichtigsten staatlichen Unterstützungsleistungen für junge Menschen in Ausbildung oder Studium. Die Bundesregierung hat nun eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, um es weiter zu verbessern und zu modernisieren.

Welche Leistungen verbessert die BAföG-Reform?

Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildene profitieren nach der Reform von diesen verbesserten Leistungen, die die Bundesregierung beschlossen hat, darunter:

  • Die Wohnkostenpauschale wird erhöht: Sie soll ab dem Sommersemester 2027 von 380 Euro auf 440 Euro monatlich erhöht werden. Das soll Studierende angesichts hoher Mieten entlasten.
  • Die BAföG-Bedarfssätze für Studierende steigen schrittweise: Ab dem Wintersemester 2027/28 von 475 Euro auf 503 Euro und im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro – das entspricht dem aktuellen Grundsicherungsniveau. Das soll helfen, um Lebenshaltungskosten besser abzudecken. Bei Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Azubis erfolgt auch eine entsprechende Anpassung.
  • Die Freibeträge steigen jährlich: Sie sollen ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 jährlich um 1,5 Prozent steigen. Damit will die Bundesregierung den Kreis der Berechtigten erhalten.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst: Damit sollen die gestiegenen Versicherungskosten besser berücksichtigt und damit die BAföG-Förderung an die aktuellen Bedingungen angepasst werden.

Welche Verbesserungen gibt es in Sachen Bürokratierückbau und Digitalisierung?

Neben den höheren Leistungen soll es einfacher werden, BAföG zu beantragen. Künftig soll die Antragsstellung bundesweit einheitlich und vollständig digital über das Portal BAföG Digital laufen. Zudem sollen Regelungen, wie beispielsweise der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester oder Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze entfallen. Damit reduziert die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand, beschleunigt das BAföG-Verfahren und engagiert sich weiter für einen konsequenten Bürokratierückbau.

Weitere Informationen zum BAföG erhalten Sie auf der Seite des Bundesforschungsministeriums.

Warum soll die Reform erst 2027 in Kraft treten?

Trotz einer sehr angespannten Haushaltslage hat die Bundesregierung eine BAföG-Reform vorgelegt, die zentrale Punkte aus dem Koalitionsvertrag umsetzt – auch wenn der Zeitplan etwas verschoben wurde. Wichtig ist dabei: Es wird Leistungsverbesserungen für alle geben und die gilt es, auch im Gesamtbild zu betrachten. Die Bundesregierung erhöht nicht nur die Wohnkostenpauschale, sondern auch die Grundbedarfssätze, die Freibeträge und die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge. Von den Leistungsverbesserungen profieren – neben Studierenden und Schülern – auch Aufstiegs-BAföG-Berechtigte sowie (betriebliche) Auszubildende. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Keine nachträgliche Genehmigung für ungenehmigten Wohnanbau über den „Bau-Turbo“

Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein ungenehmigter Anbau zu Wohnzwecken nicht nachträglich über den „Bau-Turbo“ genehmigt werden kann, wenn er gegen wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt und die hierfür erforderliche Zustimmung der Gemeinde fehlt (Az. 4 K 255/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Urteil 4 K 255/26.NW vom 07.08.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Anbau zu Wohnzwecken abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bellheim, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, von denen Teile bereits in den Jahren 1959 und 1968 genehmigt worden waren. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht und unter anderem Festsetzungen zur Bauweise, zur Grundflächenzahl sowie Baugrenzen vorsieht. Bei einer Baukontrolle im August 2023 stellte der beklagte Landkreis Germersheim fest, dass über den genehmigten Bestand hinaus weitere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.

Im März 2024 beantragte die Klägerin die nachträgliche Genehmigung dieses Gebäudeteils zur Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Bauantrag mit Verweis auf mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan ab. Der Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze um etwa vier Meter und die die zulässige Grundflächenzahl um ca. 0,13. Außerdem halte er die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung nicht ein.

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung ihres Bauantrags Widerspruch ein. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. I 2025 Nr. 257 vom 29.10.2025) – der sog. Bau-Turbo in Kraft. Der Kreisrechtsausschuss setzte das Widerspruchsverfahren daher aus und bat die Ortsgemeinde, zu entscheiden, ob sie das Vorhaben der Klägerin gemäß den neuen Regelungen des „Bau-Turbo“ zulassen wolle. Die Ortsgemeinde erteilte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben jedoch nicht und der Widerspruch wurde schließlich zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die 4. Kammer bestätigte, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehreren Punkten nicht einhalte. Eine Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs komme nicht in Betracht, da es sich bei den verletzten Festsetzungen um Grundzüge der Planung handele, von denen eine Abweichung unzulässig sei. Auch die seit Ende Oktober 2025 geltende Regelung des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), die im Zuge des „Bau-Turbo“ in das Gesetz aufgenommen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. Voraussetzung sei jedoch die Zustimmung der Gemeinde. Diese hatte ihre Zustimmung im Januar 2026 ausdrücklich verweigert mit der Begründung, dass der Bebauungsplan erst im Jahr 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung vorsehe. Eine Zustimmung zu dem hier beantragten Vorhaben könne zudem Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben und die planerischen Festsetzungen des noch jungen Bebauungsplans faktisch verändern. Fehle diese Zustimmung, bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Die Gemeindeentscheidung könne auch nicht durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Gericht ersetzt werden. Die Neuregelung des § 36a BauGB räume der Gemeinde insoweit eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein. Zur Überzeugung der Kammer beschränke sich demnach die gerichtliche Kontrolle darauf, ob das gesetzlich vorgesehene Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine eigene positive Zustimmungsentscheidung könne das Gericht nicht an die Stelle der Gemeinde setzen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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OLG Oldenburg entscheidet über Zahlungsverpflichtung nach Identitätsdiebstahl

Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt lt. OLG Oldenburg nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat (Az. 5 U 89/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Beschluss 5 U 89/25 vom 17.04.2026 (rkr)

Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit einem bereits im April dieses Jahres ergangenen Beschluss entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt.

Dies war passiert: Der Beklagte hatte Ende 2024 bei der Klägerin, einem Autohaus im Raum Oldenburg, einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten des Autohauses mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde von unbekannten Dritten eingegriffen (sog. Man-in-the-Middle-Angriff). Die Dritten übersandten die E-Mail von einer nicht der Tochter des Käufers gehörenden E-Mail-Adresse an das Autohaus, worauf dieses antwortete. Die im PDF-Anhang der E-Mail des Autohauses genannte IBAN wurde von den Unbekannten abgeändert und ging so manipuliert bei der Tochter des Käufers ein. Der Käufer überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses.

Das Fahrzeug wurde anschließend wie vereinbart vom Autohaus an den Käufer übergeben. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie beim Verkäufer angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert.

Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses entschied mit Urteil vom 21. November 2025, dass der Käufer die knapp 17.000 Euro noch einmal zahlen muss. Der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag sei durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt worden. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts.

Der Käufer hatte die Ansicht vertreten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme des Autohauses konnte nicht festgestellt werden. Besondere Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden. Auch den vom Käufer geltend gemachten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneinte das Gericht.

Außerdem stellte das Landgericht heraus, dass das Autohaus nicht verpflichtet war, vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Diese Kontrolle hätte vor allem dem eigenen Schutz des Verkäufers gedient. Dass dieser darauf verzichtet habe, begründe keine Haftung gegenüber dem Käufer.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der beklagte Käufer Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Dessen 5. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 17. April 2026 bestätigt. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen.

Der Beklagte muss daher noch einmal zahlen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Werbung einer Versandapotheke mit „bis zu 20 € E-Rezept-Rabatt“ irreführend

Das OLG Frankfurt untersagt u. a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten (Az. 6 U 25/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.08.2026 zum Urteil 6 U 25/26 vom 05.08.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u. a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u. a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.

Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.

Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen. „Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung ‘bis zu‘ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht – als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:

Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.

§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert.

BMF, Mitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren

Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein lassen sich missbräuchliche Gestaltungen besser prüfen und aufdecken.

Die Neuregelung dient damit auch dem mit dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität hervorgehobenen Ziel des BMF, Steuerkriminalität entschieden zu bekämpfen.

Zudem enthält der Entwurf eine erhebliche Erleichterung: Bisher enthält das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Das JStG sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 Euro zu erhöhen. Das ist eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, zum Beispiel für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen bereits Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.

Anpassung des Mindeststeuergesetzes

Anfang des Jahres haben sich die Staaten des „Inclusive Framework on BEPS“ im sog. Side-by-Side Package auf Vereinfachungen bei der Mindeststeuer sowie einen sog. Side-by-Side Approach geeinigt. Dieser erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkungsweise den Regeln der Mindeststeuer entsprechen. Der Teil der Einigung, der den sog. Side-by-Side Approach betrifft, soll nun durch den Entwurf des JStG 2026 im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen angepasst, auf deren Basis dann die Umsetzung der Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ erfolgen kann.

Elektronische Bekanntgabe

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören z. B. Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Aufgrund der Änderungen in § 122a der Abgabenordnung erfolgt die elektronische Bekanntgabe künftig, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden Steuerpflichtige per E-Mail informiert und können ihn dann in ihrem Nutzerkonto abrufen. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Steuerpflichtige, die über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen.

Mit den Änderungen wird die elektronische Bekanntgabe künftig der Regelfall. Die Finanzverwaltung wird damit noch digitaler und effizienter.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt.

Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan. Der Basiszinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Deshalb sieht der Entwurf vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Mio. Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus.

Das ändert die Bundesregierung mit dem Entwurf des JStG 2026. Nunmehr können auch Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend insgesamt bis zu einem Betrag von 25 Mio. Euro gewährt werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Festsetzung der Forschungszulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus andauert. Bislang konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war. Mit der Neuregelung schafft die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit und stärkt die Wirksamkeit der Forschungszulage.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.

Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur materiell-rechtliche Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Das möchte die Bundesregierung mit der neuen Regelung ändern. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht.

Die Neuregelung dient der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Reform für einen modernen, schlagkräftigen und digitalen Zoll

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 das Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung wesentliche Teile des Gemeinsamen Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität vom Februar und des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 für den Bereich der Zollverwaltung um.

BMF, Mitteilung vom 12.08.2026

Bundeskabinett beschließt Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) / Härtere Gangart gegen Kriminelle / Entlastungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung wesentliche Teile des Gemeinsamen Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität vom Februar und des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 für den Bereich der Zollverwaltung um.

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz ist ein umfassendes Modernisierungsprogramm für den Zoll mit seinen knapp 49.000 Beschäftigten: Bei der Organisation der Behörde wird noch stärker auf Synergien gesetzt. Das Gesetz sieht vor, zeitgemäße Befugnisse wie die Nutzung von KI oder die administrative Vermögensabschöpfung einzuführen, die gerade im Kampf gegen organisierte Kriminalität echte Gamechanger sein können. Darüber hinaus wird mit dem ZFG die Digitalisierung des Zolls weiter vorangetrieben.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz geben wir dem Zoll die Befugnisse, die er im 21. Jahrhundert braucht, um gegen Organisierte Kriminalität, Finanzkriminalität oder den internationalen Drogenhandel vorzugehen. Wir setzen zum Beispiel auf KI bei der Datenanalyse oder die administrative Vermögensabschöpfung. Wenn Verdächtige nicht nachweisen können, dass sie Vermögenswerte legal erworben haben, sind der Porsche oder die Rolex erstmal weg. Der Zoll wird moderner, digitaler und schlagkräftiger. Damit senden wir ein klares Signal an Kriminelle: Wir verschärfen die Gangart! Gleichzeitig entlasten wir die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Gerechtigkeit in unserem Land.“

Die wesentlichen Regelungen des ZFG im Überblick:

Strukturreform Zoll 2030

Die Strategie Zoll 2030 ist die größte Strukturreform im Zoll seit Jahren.

Ziel ist, die vorhandenen Ressourcen zielgerichtet einzusetzen, Doppelstrukturen abzubauen und die Aufgabenwahrnehmung fachgerecht zu bündeln. Das schafft einen modernen, effizienten und digitalen Zoll – auch als Einnahmebehörde. Mit den hierfür vorgesehenen Strukturoptimierungen werden die bestehenden Fachdirektionen der Generalzolldirektion (GZD) durch zwei Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ ersetzt (statt den bisherigen sechs Fachdirektionen). Die Gesamt- und die Leitungsstruktur des Zolls wird unter drei Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten verschlankt. Das Zollkriminalamt und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bleiben bestehen und werden, zusammen mit weiteren Sicherheitsaufgaben, in die GZD integriert. Das bündelt Kompetenzen und Zuständigkeiten und verkürzt die Informations- und Wissenswege. Auf Ortsebene erfolgt die Zusammenlegung der Zollfahndungsämter und der Hauptzollämter zu neuen Zolldirektionen, in denen die Ermittlungs- und Vollzugseinheiten des Zollfahndungsdienstes, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Kontrolleinheiten zusammengeführt werden.

Das im Aktionsplan von Juli enthaltene Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll wird zügig aufgebaut. Darüber hinaus werden weitere (administrative) Maßnahmen des Aktionsplans (z. B. Aufbau eines Analysezentrum zwischen ZKA und BKA, Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift) derzeit von den beteiligten Behörden erarbeitet.

Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität (einschl. Geldwäsche), Organisierter Kriminalität, Sanktionsdurchsetzung

Der Zoll erhält die Befugnisse, die er im 21. Jahrhundert braucht, um den Entwicklungen im Bereich der Organisierten Kriminalität, der Finanzkriminalität oder des internationalen Drogenhandels zu begegnen. Hierzu werden u.a. Befugnisse für die vortatenunabhängige Verfolgung von Geldwäsche mit Auslandsbezug geschaffen und bestehende Kompetenzen den technischen Entwicklungen angepasst – bspw. die Sicherstellung von Kryptowerten oder die Kontrolle elektronischer Beförderungsinformationen. Das Gesetz ermöglicht die Nutzung innovativer Technologien wie den Abgleich biometrischer mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, den Einsatz von Drohnen, die Blockierung digitaler Täter-Kommunikation und automatisierte Datenanalysen – auch unter Einsatz künstlicher Intelligenz.

Wie im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vorgesehen, wird der Datenaustausch mit dem Bundeskriminalamt gestärkt. Zudem adressiert die Reform neue Kriminalitätsphänomene, etwa durch die Einführung sog. Catch-All-Klausel bei synthetischen Drogen (d.h. auch nicht gelistete Stoffe werden von den Regelungen des Grundstoffüberwachungsgesetzes erfasst, von denen erwiesen ist, dass diese zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden sind).

Wesentlich ist das Instrument der administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen nicht rechtmäßiger Herkunft außerhalb eines Strafverfahrens: Es ermöglicht dem Zoll, bedeutsame Vermögensgegenstände sicherzustellen, wenn der Verdacht besteht, dass diese nicht rechtmäßig oder mit nicht rechtmäßigen Mitteln erworben worden sind. Im Ergebnis des Verfahrens kann die Einziehung des Vermögensgegenstandes zugunsten des Bundes stehen, sofern das zuständige Finanzgericht von der nicht rechtmäßigen Herkunft des verdächtigen Vermögensgegenstands überzeugt ist. Das zielt dorthin, wo es Kriminellen wirklich weh tut: auf ihr Geld und ihre Vermögensgegenstände, die nicht erst nach langwierigen Gerichtsverfahren eingezogen werden können.

Das ZFG enthält zudem neue Befugnisse für die Durchsetzung von internationalen Sanktionen. Das Geldwäschegesetz wird fortentwickelt und die Rolle der Financial Intelligence Unit (FIU) gestärkt, indem beispielsweise die Mitwirkung der FIU bei der Verhinderung und Bekämpfung von Proliferation und Proliferationsfinanzierung klargestellt und ein verbesserter Datenaustausch der FIU mit den Koordinierenden Stellen der Länder geschaffen wird. Zum Schutz des FIU-Analyseverfahrens werden Regelungslücken bei der Einsichtnahme in Grundbücher geschlossen.

In den Zuständigkeitsbereichen des Zolls ist das ein großer Wurf. Der Zoll erhält Befugnisse, die Ermittlerinnen und Ermittler und Expertinnen und Experten seit langem fordern. Damit verschärfen wir die Gangart gegen Finanzbetrüger, Steuerkriminelle, Drogenhändler und gegen die Organisierte Kriminalität.

Digitalisierung

Flankierend zu den strukturellen und sicherheitsrelevanten Regelungen beinhaltet das ZFG zudem Maßnahmen zur digitalen Transformation des Zolls, um diesen in seiner Rolle als Partner der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger noch serviceorientierter und effizienter aufzustellen. Die Digitalisierung ermöglicht eine effizientere Ressourcennutzung und eine höhere Kontrollqualität durch automatisierte Risikoanalysen (auch unter Einsatz von KI) oder dem automatischen Datenabruf aus Dateisystemen des Zolls.

Wo der Zoll effizienter und gezielter kontrolliert, werden die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen entlastet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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