Spritpreise und Strukturreformen: Regierungskoalition einigt sich auf schnelle Hilfen für Verbraucher und Wirtschaft

Die Bundesregierung plant, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell zu entlasten. Zudem will sie den Weg frei machen für weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.04.2026

Die Bundesregierung plant, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell zu entlasten. Zudem will sie den Weg frei machen für weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Angesichts der hohen Energiepreise hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD auf spürbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geeinigt. Ein zentrales Element ist die Senkung der Mineralölsteuer. Sie soll um circa 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert werden. Bundeskanzler Friedrich Merz betonte, dieser Schritt werde „sehr schnell die Lage für die Autofahrer und für die Betriebe im Land verbessern und vor allem für diejenigen, die vor allem aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Auto unterwegs sind“.

Entlastungen und strukturelle Reformen im Überblick:

  • Energiesofortprogramm: Die Senkung der Mineralölsteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate entlastet die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen an der Tankstelle um rund 1,6 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle sollen durch abgesicherte Maßnahmen gegenüber den Mineralölwirtschaftsunternehmen gegenfinanziert werden. Zudem will die Koalition das Kartellrecht weiter verschärfen.
  • Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll es ermöglicht werden, im Jahr 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Hier sollen die Steuerausfälle durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden. Zudem plant die Regierungskoalition zum 1. Januar 2027 eine Reform der Einkommensteuer, um kleinere und mittlere Einkommen dauerhaft zu entlasten.
  • Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: Die Bundesregierung will Ende April eine Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung beschließen. Grundlage dafür sind die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit. Ziel ist es, die Beiträge zu stabilisieren und die Ausgaben zu begrenzen. Im Ergebnis sei dies „eine der größten Sozialstaatsreformen unseres Landes“, wozu alle Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen, betonte der Bundeskanzler.
  • Stärkung der Automobilindustrie: Die Koalition lehnt die für 2027 geplante Verschärfung bei CO2-Werten von Hybrid-Fahrzeugen ab. Damit gehe man jetzt „mit vollständiger Technologieoffenheit in die weitere Diskussion in Brüssel“, sagte Merz.

Mit diesen Maßnahmen will die Regierungskoalition kurzfristig die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlasten und gleichzeitig strukturelle Reformen einläuten. Die Koalition sei hier auf einem guten gemeinsamen Weg, betonte Kanzler Merz. Zugleich sei auch klar, dass wir noch vieles zu tun haben. „Das ist erst der Anfang“, so Merz.

Quelle: Bundesregierung

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BFH zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte

Der BFH entschied zum Vorsteuerabzug eines sog. Drittlandsunternehmens bei Leistungsbezug inländischer sog. Repräsentationsbüros (Az. V R 37/23).

BFH, Urteil V R 37/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.06.2023 – 2 K 2072/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Drittlandsgebiet ansässige Gesellschaft, die dort Hotels und Resorts betreibt.

2

Im Inland unterhielt die Klägerin in angemieteten Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich fünf Mitarbeiter tätig waren. Im Jahr 2006 wurden hierfür Büromöbel im Inland erworben. Zu den Aufgaben des von einer Marketingmanagerin geführten Verbindungsbüros, das über ein von der Klägerin festgelegtes Budget verfügen konnte, gehörten unter anderem die jährlichen Vertragsverhandlungen mit im Inland ansässigen Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Betreuung von Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Durchführung von Vertriebsaktionen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen im Inland. Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an die Kunden erfolgte dagegen durch die Hauptniederlassung der Klägerin am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittlandsgebiet.

3

Für das Jahr 2011 (Streitjahr) reichte die Klägerin am 12.02.2013 zunächst eine Umsatzsteuererklärung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ein, die ausschließlich Vorsteuerbeträge auswies. Das zunächst für die Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A) setzte mit Bescheid vom 05.03.2013 die Umsatzsteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzugs auf 0 € fest, da die Klägerin im Streitjahr keine Umsätze ausgeführt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 20.03.2013 Einspruch ein.

4

Mit Schreiben vom 27.11.2014 legte die Klägerin dem FA A eine nicht unterschriebene Rechnung mit der Nummer „1 – 2011“ vom 18.04.2011 über den Verkauf von Büromöbeln an die im Inland ansässige B-GmbH vor, die einen Stempelaufdruck des inländischen Verbindungsbüros und einen Kaufpreis von 300 € auswies. Außerdem war auf dieser Rechnung vermerkt: „Nicht steuerbar gemäß Artikel 56 Abs. 1 c) der Richtlinie 2006/112/EG. Wir verweisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG.“

5

In einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 16.12.2014 erklärte die Klägerin –neben den Vorsteuerbeträgen– Umsätze zu 19 % mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … €, Leistungen ausländischer Unternehmer, für die sie die Umsatzsteuer in Höhe von … € als Leistungsempfänger schulde, sowie als Vorsteuer abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … €. Das FA A stimmte der berichtigten Erklärung nicht zu. Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die Klägerin eine berichtigte Rechnung über den Verkauf der Büromöbel an die B-GmbH vor, die nunmehr ein Entgelt von … € und die darauf entfallende Umsatzsteuer von … € auswies.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1493 veröffentlichten Urteil ab. Es führte dazu hinsichtlich des –im vorliegenden Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlichen– Besteuerungszeitraums 2011 unter anderem aus, dass der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen ausgeschlossen sei, da diese nicht ihrer inländischen Betriebsstätte (festen Niederlassung) zuzuordnen und deshalb nicht nach § 3a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) im Inland steuerbar gewesen seien. Die vom inländischen Verbindungsbüro der Klägerin in Auftrag gegebene Werbung, die die Buchungen von Unterkünften in den von der Klägerin betriebenen Hotels und Resorts habe steigern sollen, sei nicht für Zwecke des Inlandsbüros (im Sinne der Ausführung eigener Umsätze) verwendet worden. Diese Eingangsumsätze seien nicht dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin, sondern deren Hauptniederlassung im Drittland zuzuordnen, da die Reisebuchungen dort vorgenommen worden seien. Selbst wenn die bezogenen Werbeleistungen dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin zuzuordnen wären, komme eine Vorsteuervergütung nicht in Betracht. Zwar stünde das Gegenseitigkeitserfordernis gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn dieses habe unter anderem gemäß § 15 Abs. 4b UStG nur für Unternehmer gegolten, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig gewesen seien und die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldeten, während die Klägerin die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Büromöbel gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG schulde. Die Werbeleistungen seien jedoch nicht dem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen, sondern der Hauptniederlassung am Sitz der Klägerin im Drittland. Im Übrigen fehle es an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen und dem Verkauf der Büromöbel.

7

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt unter anderem vor, dass die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über diejenigen Eingangsleistungen abgezogen werden könnten, deren Steuerbarkeit sich nach § 3a Abs. 2 UStG richte, wie es bei den Werbeleistungen, die sie von inländischen Dienstleistern empfangen habe, der Fall sei. Ihr inländisches Verbindungsbüro sei eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–). Die bezogenen Werbeleistungen stünden in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit deren Tätigkeit, so dass diese im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien und zum Vorsteuerabzug berechtigten. Der Vorsteuerabzug könne auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden, weil sie, die Klägerin, mit der Veräußerung der Büromöbel jedenfalls einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz erbracht habe. Darüber hinaus schulde sie nach § 13b Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer auf die sonstigen Leistungen, die sie von ausländischen Unternehmern bezogen habe. Die Einschränkungen des § 15 Abs. 4b UStG seien vorliegend nicht einschlägig. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kenne keine Definition für den Begriff der „Betriebsstätte“ im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG, der auf Art. 44 Satz 2 MwStSystRL beruhe. Nach Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 –MwStVO–), der für die Auslegung von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und Art. 44 Satz 2 MwStSystRL maßgeblich sei, setze eine feste Niederlassung lediglich voraus, dass diese aufgrund der technischen und personellen Ausstattung in der Lage sei, Leistungen zu empfangen und zu verwenden. Nicht vorausgesetzt sei, dass die Niederlassung Ausgangsleistungen erbringe, wie es Art. 11 Abs. 2 MwStVO verlange. Der unterschiedliche Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 MwStVO („zu empfangen und dort zu verwenden“) und des Art. 11 Abs. 2 MwStVO („erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen“) lasse eine unterschiedliche Auslegung zu. Bislang hätten sich weder der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) noch der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage geäußert, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG oder Art. 11 Abs. 1 MwStVO eigenständige Ausgangsumsätze dieser Niederlassung voraussetze. In anderen Mitgliedstaaten (wie in der Französischen Republik, wo sie, die Klägerin, ein Büro mit Mitarbeitern unterhalte, das vergleichbare Marketingaufgaben für den französischsprachigen Raum wahrnehme, und in der Italienischen Republik) werde die Betriebsstätte im Sinne des Art. 11 Abs. 1 MwStVO als solche anerkannt, ohne dass die Erbringung steuerbarer Ausgangsumsätze vorausgesetzt werde. Die empfangenen Werbeleistungen seien ihrem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen. Diese seien von diesem „verwendet“ worden, da sie bezogen worden seien, um die Vermietung ihrer Resorts im deutschsprachigen Raum zu vermarkten. Eine andere Auslegung, die dazu führe, dass der Leistende prüfen müsse, für welche Art von Umsätzen seine Ausgangsleistungen beim Leistungsempfänger verwendet würden, um zu bestimmen, ob diese im Inland steuerbar seien, widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Das FG habe im Übrigen nicht nur den Vorsteuerabzug aus denjenigen bezogenen Dienstleistungen versagt, deren Steuerbarkeit sich aus § 3a Abs. 2 UStG ergebe, sondern auch den aus dem Bezug der übrigen Leistungen, wie etwa Büromiete, Hotelkosten, Restaurationsleistungen und Personenbeförderung. Diese Eingangsleistungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben, soweit dieses die Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 betrifft, und den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 05.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2022 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. … € festgesetzt wird.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–), der während des Revisionsverfahrens für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden ist, tritt der Revision der Klägerin entgegen und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Das FA ist während des Revisionsverfahrens aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2024 –  V R 51/20, BFHE 284, 330, Rz 11; vom 05.12.2024 –  V R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16).

III.

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

12

Zu Recht ist das FG im Ergebnis davon ausgegangen, dass die mit der Revision allein noch angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist aus den von ihr bezogenen Werbeleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei den der Klägerin für die Werbeleistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträgen handelt es sich mangels Leistungsort im Inland nicht um eine im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG „geschuldete Steuer“, so dass sich die Frage, in welchem Verfahren ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könnte, nicht stellt.

13

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Genius Holding/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989 – C-342/87, EU:C:1989:635; Bonik vom 06.12.2012 – C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 31; Stroy trans vom 31.01.2013 – C-642/11, EU:C:2013:54, Rz 42; LVK-56 vom 31.01.2013 – C-643/11, EU:C:2013:55, Rz 47; FIRIN vom 13.03.2014 – C-107/13, EU:C:2014:151, Rz 54; Kreuzmayr vom 21.02.2018 – C-628/16, EU:C:2018:84, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.04.1998 –  V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b; vom 29.08.2018 –  XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 18; vom 23.10.2019 –  V R 46/17, BFHE 267, 140, BStBl II 2022, 779, Rz 17; vom 12.07.2023 –  XI R 5/21, BFHE 282, 22, BStBl II 2024, 887, Rz 41).

15

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen, wenn die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) geschuldet wird (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2018 –  XI R 44/14, BFHE 263, 359, Rz 57; EuGH-Urteile PORR Epitesi Kft. vom 11.04.2019 – C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 37; Greentech vom 13.03.2025 – C-640/23, EU:C:2025:175, Rz 40 f.).

16

2. Danach besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht. Denn der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

17

a) Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, vorbehaltlich den Streitfall nicht betreffenden Sonderregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).

18

b) Diese Regelungen entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben.

19

aa) Nach Art. 44 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 44 Satz 1 MwStSystRL). Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt nach Art. 44 Satz 2 MwStSystRL als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung.

20

bb) Nach den Auslegungsregelungen für die Anwendung des Art. 44 MwStSystRL gilt gemäß Art. 11 Abs. 1 MwStVO als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

21

Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des Art. 44 MwStSystRL und ist der Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienstleistung weiter in dem Land zu besteuern, in dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 21 Abs. 1 MwStVO). Weiter ist eine Dienstleistung, die an eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen an einem anderen Ort erbracht wird als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers befindet, (nur dann) am Ort der festen Niederlassung zu besteuern, wenn sie Empfänger der Dienstleistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet (Art. 21 Abs. 2 MwStVO). Weitergehende Regelungen betreffen nicht den Dienstleistungsempfänger (vgl. Art. 22 Abs. 2 MwStVO).

22

Zwar gelten die vorstehenden Regelungen nach Art. 65 Abs. 1 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für Leistungen, die die Klägerin vor diesem Zeitpunkt im Streitjahr bezogen hat. Verdeutlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 aber nur ein Konzept, das sich bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie findet und seit deren Einführung anwendbar ist, können Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gleichwohl auch für Zeiträume davor Berücksichtigung finden, wie der EuGH zu Art. 11 MwStVO bereits ausdrücklich entschieden hat (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 44 ff. und 58 ff.). Dies gilt auch für das im Streitfall maßgebliche Kriterium, dass die Empfängerniederlassung nur dann ortsbestimmend ist, wenn der Leistungsempfänger über eine feste Niederlassung mit der erforderlichen Infrastruktur verfügt, um die fraglichen Dienstleistungen –dort– für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 62 f.).

23

cc) Weiter ist zu beachten, dass der zweckdienlichste und damit der vorrangige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, da er als objektives, einfaches und praktisches Kriterium große Rechtssicherheit bietet. Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 53 bis 56; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, EU:C:2022:291, Rz 29; Cabot Plastics Belgium vom 29.06.2023 – C-232/22, EU:C:2023:530, Rz 29; Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, EU:C:2024:501, Rz 39).

24

c) Danach sind im Streitfall –ungeachtet der Frage, ob das inländische Verbindungsbüro der Klägerin als Betriebsstätte im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und feste Niederlassung im Sinne der für die Anwendung von Art. 44 MwStSystRL maßgeblichen Begriffsbestimmung des Art. 11 Abs. 1 MwStVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie die hierfür erforderliche Struktur aufwies– die von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 MwStVO am Ort ihres inländischen Verbindungsbüros, sondern nach Art. 21 Abs. 1 MwStVO am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland ausgeführt worden, so dass es für den Vorsteuerabzug an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt.

25

Nach den vom FG getroffenen und nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen wurden die vom inländischen Verbindungsbüro beauftragten und in Rechnung gestellten Werbeleistungen weder für dessen Bedarf erbracht noch von diesem verwendet, sondern dienten dazu, die Buchungen von Unterkünften in den von der Klägerin betriebenen, im Drittlandsgebiet belegenen Hotels und Resorts zu steigern, wobei die Reisebuchungen nicht von dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin aus vorgenommen wurden, sondern ausschließlich am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland erfolgten.

26

Es widerspräche dem sich aus § 3a Abs. 2 UStG und Art. 44 MwStSystRL ergebenden Bestimmungslandprinzip, eine Leistung als am Ort einer Betriebsstätte (feste Niederlassung) erbracht anzusehen, die –wie hier– für das am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit belegene Stammhaus lediglich Leistungen einkauft. Denn der Verbrauch findet dann am Ort des Stammhauses, nicht aber am Ort der festen Niederlassung statt (vgl. Farruggia-Weber, Umsatzsteuer-Rundschau 2024, 1, 4). Dem entspricht, dass nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung alle Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort besteuert werden sollen, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Es bleibt daher im Streitfall bei der vorrangigen Anknüpfung an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

27

d) Auf die Frage, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung), die sonstige Leistungen empfängt, steuerbare Umsätze ausführen muss (offengelassen im BFH-Urteil vom 22.05.2019 –  XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49), kommt es somit nicht an. Unabhängig hiervon hat das inländische Verbindungsbüro der Klägerin als Betriebsstätte (feste Niederlassung) die Werbeleistungen jedenfalls nicht für seinen Bedarf empfangen und verwendet.

28

3. Die Umsatzsteuerfestsetzung ist auch aus anderen Gründen nicht zugunsten der Klägerin zu ändern.

29

a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abzug von Einfuhrumsatzsteuer besteht nicht.

30

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsprechend Art. 168 Buchst. e MwStSystRL erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet, wobei das Verwendungserfordernis für alle Fälle des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nach denselben Kriterien zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2023 –  V R 13/21, BFHE 282, 40, BStBl II 2023, 1068, Rz 14 f.).

31

Im Streitfall ist der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu verneinen, da weder auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen noch nach dem Vortrag der Klägerin ersichtlich ist, dass eingeführte Gegenstände, die im Übrigen weder vom FG noch von der Klägerin näher bezeichnet worden sind, für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet wurden.

32

b) Sollte die Klägerin nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfängerin für an ihr inländisches Verbindungsbüro erbrachte sowie dort verwendete (und somit nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG im Inland steuerbare) sonstige Leistungen schulden, hätte dies keine Auswirkung auf die Höhe der für das Streitjahr festzusetzenden Umsatzsteuer. Zwar wäre diese Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG als Vorsteuerbetrag abziehbar. Zugleich wäre aber dann von der Klägerin geschuldete Umsatzsteuer in gleicher Höhe zu berücksichtigen.

33

c) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe den Vorsteuerabzug auch für von ihr nicht näher konkretisierte Eingangsleistungen (wie etwa Büromiete, Hotelkosten, Restaurationsleistungen und Personenbeförderung) versagt, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.01.2011 –  V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 22).

34

4. Eine Berücksichtigung der für die Lieferung der Büromöbel (oder wegen des offenen Steuerausweises in der berichtigten Rechnung) geschuldeten Umsatzsteuer in Höhe von … € im Streitjahr kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 22.05.2019 –  XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49).

35

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Das EU-Parlament hat neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verabschiedet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2026

  • Erster EU-weiter strafrechtlicher Rahmen zur Korruptionsbekämpfung
  • Angeglichene Definitionen und Strafmaße unter anderem für Bestechung, Veruntreuung und illegale Bereicherung
  • Nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung und Datenaustausch auf EU-Ebene
  • Verstärkte Zusammenarbeit mit den Agenturen und Einrichtungen der EU

Am Donnerstag verabschiedete das Parlament neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption.

Die Richtlinie, auf die sich das Parlament und der Rat im Dezember 2025 vorläufig geeinigt haben, enthält umfassende Definitionen von Korruptionsdelikten, darunter Bestechung, Veruntreuung, Behinderung der Justiz, Einflussnahme, illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruption, Verschleierung und Korruption im privaten Sektor, sowie vereinheitlicht die Vorschriften über Sanktionen. Die Richtlinie wurde mit 581 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 42 Enthaltungen angenommen.

Ein gemeinsames Konzept für Abschreckung und Sanktionen

Durch die Modernisierung bestehender Vorschriften, die Angleichung rechtlicher Definitionen und die Einführung strukturierter Sanktionsniveaus zielt der neue Rahmen darauf ab, besonders in grenzüberschreitenden Fällen, Durchsetzungslücken zu schließen. Das Sanktionssystem soll sicherstellen, dass die Höchststrafen nach nationalen Vorschriften nicht zu gering ausfallen. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften zu erlassen und die Bestimmungen an ihre nationalen Rechtssysteme anzupassen.

Zusammenarbeit zur Bewältigung bestehender und sich abzeichnender Herausforderungen

Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den EU-Einrichtungen – darunter das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust – wird gestärkt und der Informationsaustausch und die Koordinierung verbessert. Die Mitgliedstaaten werden außerdem jährlich vergleichbare Daten veröffentlichen, um die Transparenz und faktengestützte Politikgestaltung zu verbessern.

Nationale Strategien und Anforderungen an unabhängige Stellen

Zur Stärkung von Prävention und Governance werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung (unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft) anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen Risikobewertungen durchführen und Systeme für Interessenkonflikte, Transparenz der politischen Finanzierung und Integritätsstandards sicherstellen. Es müssen ebenfalls spezielle und unabhängige Stellen zur Prävention und Bekämpfung von bestehender Korruption eingerichtet werden.

Zitat

Berichterstatterin Raquel García Hermida-van der Walle (Renew, NL): „Dieses Gesetz ist historisch. Korruption hat dazu geführt, dass Journalisten zum Schweigen gebracht, Bürger getötet und Leben vorzeitig beendet wurden. Hinter jeder Statistik steht ein Name, eine Geschichte und eine Zukunft, die genommen wurde. Korruption entzieht unseren Volkswirtschaften Milliardenbeträge, untergräbt das Vertrauen in die Regierung und schwächt die Demokratie. Ungehindert, bedroht sie die Grundfesten unserer Union. Dieses Gesetz soll das Wesen Europas verteidigen und unseren Bürgern gerecht werden. “

Nächste Schritte

Die Richtlinie muss nun auch vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um sie umzusetzen. Dabei ausgenommen sind die Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.

Hintergrund

Am 3. Mai 2023 legte die Kommission ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung vor. Auf Grundlage von Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierte der Text Korruption als einen Bereich „besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension“ und umfasste Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von Korruption. Einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2025 zufolge sind 69 % der Europäer der Ansicht, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist, während 66 % der Ansicht sind, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht ausreichend verfolgt werden.

Quelle: Europäisches Parlament

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CARF MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen Informationsaustausch zu Kryptowerten

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte will die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den internationalen automatischen Austausch steuerrelevanter Informationen über Kryptowerte schaffen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) entwickelt. Dieses beinhaltet neue standardisierte Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

Das CARF soll in Bezug auf die Nutzung von Krypto-Finanzprodukten die erforderliche Transparenz im Steuerbereich herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet – in Deutschland auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352) – an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen zu melden, für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen sollen automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht werden. Rechtsgrundlage des jährlichen automatischen Informationsaustausches mit Drittstaaten soll die Mehrseitige Vereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA) zum CARF sein (CARF MCAA).

Die Bundesrepublik Deutschland hat das CARF MCAA am 26. November 2024 unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das CARF MCAA die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 CARF MCAA an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2026: -0,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Januar 2026
-0,4 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+6,6 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Januar 2026
8,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 6,6 %.

Der Rückgang des Auftragsbestands im Januar 2026 ist wesentlich auf die Entwicklungen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt -4,5 % zum Vormonat) und bei der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-3,2 %) zurückzuführen. Positiv beeinflusste das Gesamtergebnis hingegen der Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +2,7 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland fielen im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 um 0,1 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland sank um 0,7 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern blieb der Auftragsbestand zum Vormonat Dezember 2025 unverändert. Im Bereich der Vorleistungsgüter fiel der Auftragsbestand um 0,3 % und bei den Herstellern von Konsumgütern um 8,5 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,3 Monate gestiegen

Die Reichweite des Auftragsbestands stieg im Januar 2026 auf 8,3 Monate (Dezember 2025: 8,2 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg sie auf 11,5 Monate (Dezember 2025: 11,2 Monate) und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern auf 4,5 Monate (Dezember 2025: 4,4 Monate). Bei den Herstellern von Konsumgütern fiel die Reichweite auf 3,6 Monate (Dezember 2025: 3,9 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsstätten: DStV regt praxisnahe Ausgestaltung an

Die oberste deutsche Finanzbehörde möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.

DStV, Mitteilung vom 17.03.2026

Die oberste deutsche Finanzbehörde möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, zugleich äußerst streitanfällig. Trotz zahlreicher Hinweise durch die Rechtsprechung fehlen klare Abgrenzungskriterien. Die Vielzahl an Entscheidungen verdeutlicht die bestehende Komplexität und Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund ist der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Systematisierung der Rechtsprechung grundsätzlich zu begrüßen. In seiner Stellungnahme S 02/26 zeigt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weiterhin bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten auf und fordert praktikable Vorgaben.

Einzelfallprüfungen erschweren Anwendung

Der Entwurf übernimmt die Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Merkmale einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und in ihrer Wechselwirkung zu prüfen sind. Dies führt zu komplexen Abwägungen und erhöht den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand in der Praxis erheblich. Aus Sicht des DStV steigt damit auch die Unsicherheit.

Klare Abgrenzungen nötig

Auch weitere Aspekte des Entwurfs bleiben aus Sicht des DStV unklar. Dazu zählt die Bedeutung personenbeschränkter Nutzungsmöglichkeiten. Danach kann die Überlassung eines Spinds zur Annahme einer Betriebsstätte führen. Ebenso klärt der Entwurf die Bedeutung der Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen oder die Bewertung von Desk-Sharing nicht ausreichend. Auch bei der Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Homeoffice lässt das Schreiben klare Kriterien vermissen.

Konkretisierung erforderlich – Reform wünschenswert

Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt der DStV, konkretere Leitlinien in das Schreiben aufzunehmen. Diese sollten praxisnah erläutern, welche Kriterien maßgeblich und wie sie nachzuweisen sind. Zudem regt der DStV eine strukturelle Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffs an – etwa mit einer stärker tätigkeitsbezogenen Definition, orientiert am OECD-Musterabkommen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Das BMF sowie das BMJV schlagen gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenpunkte zu den Grundlagen einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor.

BMF, Mitteilung vom 11.03.2026

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart:

„Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“ (Zeilen 2816–2819).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen schlagen hierfür gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenpunkte zu den Grundlagen einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor.

Inhaltlich sieht das Rahmenkonzept die Einführung einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ als Rechtsform eigener Art (sui generis) vor. Wesensmerkmal der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist ein Gewinnausschüttungsverbot, das die Gesellschafter auch durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht aufheben können. Um ein glaubhaftes Signal an den Rechtsverkehr zu senden, muss das Gewinnausschüttungsverbot unabänderlich und absolut sein. Dabei ist das Ziel, die Anforderungen des EU-Rechts an Umwandlungsbeschränkungen einzuhalten, um eine Umwandlung ins EU-Ausland nur in Rechtsformen mit vergleichbarer Vermögensbindung zuzulassen.

Die steuerrechtlichen Rahmenpunkte dienen dem Ziel, eine ungerechtfertigte Privilegierung oder Diskriminierung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zu verhindern.

Eingegangene Stellungnahmen können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Keine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats

Das LAG München hat entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war (Az. 6 TaBV 44/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss 6 TaBV 44/25 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das LAG München hat am 24.02.2026 entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war.

Die Arbeitgeberin (AG) betreibt ein Einrichtungshaus mit ca. 270 Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist seit 2014 als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR), des Gesamtbetriebsausschusses (GBA), des Ausschusses des GBR für Organisation und Datenverarbeitung (Sprecher), der Arbeitsgruppe SAP, der Arbeitsgruppe Business Transformation und des Europäischen Betriebsrats. Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragt die AG die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat (BR) nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zu Lasten der AG für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des GBA für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe. Auch habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die AG dessen Ausschluss aus dem BR. D. habe einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe Verdacht auf einen solchen. Der BR hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das zur Verfügung gestellte „Fingerfood“ kein Mittagessen ist, denn „die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet“ in Absprache mit dem ehemals zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des GBA hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber vom AG keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutzt.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der AG abgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unter Berücksichtigung der erforderlichen Interessenabwägung nicht verhältnismäßig. Auch wenn D. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habe angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung, die von der AG immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch den AG nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eine Abmahnung erforderlich. Deshalb könne die bisherige Handhabung dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitere schon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen i. S. der geltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die AG nicht dargelegt, dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausen aufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.

Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Zu den nicht erfassten Pausen habe die AG einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigung von Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um eine Pflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zu Gunsten des Betriebsrats zu berücksichtigen, dass D. nicht „heimlich“ gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.

Der Beschluss vom 24.02.2026, 6 TaBV 44/25, ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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Reallöhne im Jahr 2025 um 1,9 % gestiegen

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2025 um 4,2 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2025 damit um 1,9 % gegenüber dem Vorjahr zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.02.2026

Nominallöhne nehmen im selben Zeitraum um 4,2 % zu

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2025 um 4,2 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2025 damit um 1,9 % gegenüber dem Vorjahr zu. Nach den Rückgängen in den Jahren 2020 bis 2023 stiegen die Reallöhne in den Folgejahren wieder an. Im Jahr 2025 erreichte der Reallohnindex mit 100 Punkten damit fast wieder das Reallohnniveau des Jahres 2019 vor Beginn der Corona-Pandemie mit 100,5 Punkten (Basis 2025=100).

Nach Wirtschaftsabschnitten betrachtet stiegen die Nominallöhne 2025 am stärksten in den Wirtschaftsabschnitten Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+5,7 %), Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (+5,3 %) und Erziehung und Unterricht (+5,0 %). Demgegenüber verzeichneten die Wirtschaftsabschnitte Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (+2,8 %), Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (+3,3 %) und verarbeitendes Gewerbe (+3,3 %) vergleichsweise geringe Nominallohnanstiege.

Nominallöhne von Frauen steigen prozentual stärker als Nominallöhne von Männern

Die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten insgesamt stiegen 2025 um 4,3 % gegenüber dem Vorjahr. Unter den Vollzeitbeschäftigten wiesen Frauen mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 4,8 % stärkere Verdienststeigerungen auf als Männer (+4,1 %).

Geringverdienende mit überdurchschnittlichem Nominallohngewinn

Insbesondere Geringverdienende verzeichneten 2025 – wie bereits 2023 und 2024 – erneut ein starkes Nominallohnwachstum. Betrachtet man die Vollzeitbeschäftigten nach ihrer Verdienstgrößenklasse, hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 6,0 % die stärkste Verdienststeigerung im Vergleich zum Vorjahr. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) lag der Nominallohnanstieg mit +3,7 % unter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Auszubildende wiesen 2025 mit +6,3 % gegenüber dem Vorjahr ein überdurchschnittliches Nominallohnwachstum auf. Geringfügig Beschäftigte hingegen hatten einen nur geringen Nominallohnanstieg zu verzeichnen (+0,5 %).

Reallohnentwicklung im 4. Quartal 2025 ebenfalls positiv

Die Reallöhne stiegen auch im 4. Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum an: Im Vergleich zum 4. Quartal 2024 ergab sich ein Reallohnwachstum von 1,9 %, das sich aus einem Nominallohnzuwachs von 4,1 % und einem Anstieg der Verbraucherpreise von 2,2 % zusammensetzt. Überdurchschnittliche Verdienststeigerungen waren im 4. Quartal 2025 insbesondere in den Wirtschaftsabschnitten Grundstücks- und Wohnungswesen (+8,1 %), Erziehung und Unterricht (+6,7 %) und Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+6,5 %) zu verzeichnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war (Az. 2 K 3874/15 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 K 3874/15 F vom 05.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV B 5/26)

Der 2. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war.

Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: „KG“) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (ebenfalls Klägerin im Verfahren). Im Streitjahr erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 EStG, den er möglichst gering besteuern wollte. Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltung beteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehreren Gesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunter an einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG war einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihr alleiniger Kommanditaktionär. Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer in Luxemburg gegründeten SICAV. Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährige Bundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. Den Veräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diese an die KG weiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte der Kläger 99 % seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.

Im Gewinnfeststellungsbescheid der KG wurden zunächst erklärungsgemäß nach DBA steuerfreie Einkünfte festgestellt. Der Verlust aus der Einbringung des Teilkommanditanteils wurde innerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte der KG als laufende Einkünfte berücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigten Einbringungsverlusts.

Im Jahr 2018 erließ der Senat ein Zwischenurteil (FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17.12.2018, 2 K 3874/15 F), in dem er u. a. die Steuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde vom BFH aufgehoben (BFH, Urteil vom 07.02.2024, I R 8/19), weil das FG zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 42 AO in dem Zwischenurteil abgelehnt habe.

Der Senat wies die Klage nun als unbegründet ab und bejahte nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 42 AO einen Gestaltungsmissbrauch. Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte die Klage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung finde, sei jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden, die beim Kläger zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt habe. Die durchgeführten Einzelakte seien umständlich, kompliziert und nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehen zu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesondere habe er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nicht nachgewiesen und die Gestaltung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

Der Senat erachtete die Einbindung der KGaA in die gewählte Gestaltung als unangemessen. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung der SICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KG aufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % von der Besteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenen Gestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen. Entweder hätte er sich von Anfang an nur mit 1 % als Kommanditist an der KG beteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr kein Verlust aus der Einbringung zu berücksichtigen. Die entsprechende Änderung der festgestellten Einkünfte würde im Besprechungsfall zu einer Erhöhung und damit zu einer unzulässigen Verböserung führen, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Die Revision wurde ungeachtet des vorausgegangenen Revisionsverfahrens nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung des § 42 AO allein dem FG als Tatsachengericht obliegt. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. beim BFH: IV B 5/26).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Februar 2026

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