Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2025 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,69 Mrd. Euro

Das BMF informiert über die Statistik zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2025. Diese führten zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Milliarden Euro.

BMF, Meldung vom 02.06.2026

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Digitale Dienste

Die EU-Kommission hat im Rahmen des Gesetzes über Digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der EU sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

EU-Kommission, Mitteilung vom 28.05.2026

Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der Europäischen Union sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

Die der Kommission vorliegenden Beweise deuten darauf hin, dass Verbraucher in der EU sehr wahrscheinlich auf illegale Gegenstände auf Temu stoßen werden.

Die Risikobewertung von Temu für 2024 entspricht nicht den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Standards:

Es basiert auf allgemeinen Informationen über Risiken, die den E-Commerce-Sektor als Ganzes betreffen, und nicht auf spezifischen Nachweisen über den eigenen Dienst von Temu, einschließlich öffentlicher Berichte und Tests.

Es wurde ernsthaft unterschätzt, wie oft Verbraucher in der EU mit illegalen Gegenständen konfrontiert werden. Nachweise aus einer in die Untersuchung der Kommission einbezogenen Mystery-Shopping-Übung zeigen, dass ein sehr hoher Prozentsatz der ausgewählten Ladegeräte grundlegende Sicherheitstests nicht bestanden hat, während ein hoher Prozentsatz der getesteten Babyspielzeuge Sicherheitsrisiken mittlerer bis hoher Schwere darstellte, da sie Chemikalien enthalten, die die gesetzlichen Sicherheitsgrenzen überschreiten oder Erstickungsgefahren aufgrund abnehmbarer Teile darstellen.

Sie hat nicht richtig bewertet, wie die Gestaltung ihres Dienstes – einschließlich Empfehlungssysteme und Produktförderungsprogramme durch verbundene Influencer – die Verbreitungsrisiken illegaler Produkte verstärken könnte.

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sind benannte sehr große Online-Plattformen verpflichtet, Systemrisiken im Zusammenhang mit ihren Diensten sorgfältig zu bewerten und entsprechende Minderungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen Verwender in der EU und ihrer Dauer berechnet. Die Nichtdurchführung ordnungsgemäßer Risikobewertungen – einer der Eckpfeiler der Architektur des Gesetzes über digitale Dienste – ist ein besonders schwerer Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte

Temu hat bis zum 28. August 2026 Zeit, der Kommission gemäß Artikel 75 des Gesetzes über digitale Dienste einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Risikobewertung enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.

Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit Temu zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.

Quelle: Europäische Kommission

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BFH: Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. So entschied der BFH (Az. X K 2/25).

BFH, Pressemitteilung 33/26 vom 28.05.2026 zum Urteil X K 2/25 vom 25.02.2026

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.

Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.

Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.

Leitsätze

1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.

2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.

3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die miteinander verheirateten Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der aus ihrer Sicht unangemessenen Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19), das beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängig war.
  2. Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
  3. Die Kläger erhoben am 12.09.2019 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 mit der Begründung, das Finanzamt (FA) habe darin zu Unrecht auch einen Betrag in Höhe von 10.951,43 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Dabei handelte es sich um einen Nutzungswertersatz, der den Klägern im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags infolge einer Aufrechnung gegenüber dem Kreditinstitut zugeflossen war und den das FA als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes ansah.
  4. Im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 fasste das FG mit Einverständnis der Beteiligten am 11.02.2020 gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Beschluss, das Klageverfahren bis zum Abschluss dieses Revisionsverfahrens zum Ruhen zu bringen. Zur Überwachung, ob das Revisionsverfahren noch anhängig sei, verfügte der Berichterstatter handschriftlich Wiedervorlagen von jeweils neun Monaten.
  5. Mit einem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 15.06.2023 erhob der ‑‑als Rechtsanwalt tätige‑‑ Kläger für sich und die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Dabei vertrat er die Auffassung, es sei unerheblich, dass die Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Ergehen des Ruhensbeschlusses wegen des noch nicht beendeten Revisionsverfahrens nicht dem FG, sondern dem BFH zuzurechnen sei. Da noch nicht abschließend geklärt sei, bei welchem Gericht die unangemessene Dauer des Verfahrens geltend gemacht werden könne, werde die Rüge vorsorglich bei beiden Gerichten erhoben.
  6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 teilten die Kläger mit, der BFH habe zwischenzeitlich in einem Parallelfall mit Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 7/21 (BFHE 282, 555, BStBl II 2024, 353) entschieden, dass der nach Widerruf des Kreditvertrags an den Kreditnehmer zu zahlende Nutzungsersatz keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag begründe. Sofern das FA den Steuerbescheid entsprechend korrigiere und die zu Unrecht erhobenen Steuern erstatte, würden die Kläger das Verfahren für erledigt erklären.
  7. Die Berichterstatterin verfügte am 25.03.2024, den Schriftsatz dem FA zur Kenntnisnahme zu übersenden, und ordnete eine Wiedervorlage für den 08.04.2024 an. Am 09.04.2024 verfügte sie eine Wiedervorlage zum 07.05.2024 mit dem Zusatz „(Abhilfe erfolgt?)“. Am 07.05.2024 wies der Senatsvorsitzende und nunmehrige Berichterstatter das FA darauf hin, die Klägerseite habe zutreffend ausgeführt, dass der BFH die auch im hiesigen Verfahren streitige Rechtsfrage der Steuerpflichtigkeit von Nutzungen nach Widerruf eines Kreditvertrags zum dortigen Aktenzeichen VIII R 7/21 im November 2023 entschieden habe. Eine Stellungnahme des FA stehe noch aus. Es werde nunmehr um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten, ob das Verfahren streitig fortgeführt werden solle.
  8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 beantragte das FA wegen notwendiger Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Finanzen und urlaubsbedingter Abwesenheit Fristverlängerung bis zum 21.06.2024, die stillschweigend gewährt wurde.
  9. Am 04.06.2024 teilte das FA mit, dass es ‑‑nach Rücksprache mit der vorgesetzten Behörde‑‑ das Klageverfahren streitig fortsetzen müsse. Im Hinblick auf die derzeit entgegenstehende Verwaltungsanweisung und darauf, dass weder das BFH-Urteil VIII R 7/21 noch die in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen bisher im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden seien, könne keine Hauptsacheerledigung erklärt werden.
  10. Mit Verfügung vom 27.06.2024 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, dass als Termin zur mündlichen Verhandlung der 28.11.2024 in Betracht komme. Eventuelle Hinderungsgründe sollten binnen vier Wochen erklärt werden. Außerdem bat er um Mitteilung, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, falls der Senat zu dem Schluss komme, dass eine solche nicht erforderlich sei, da vorliegend ‑‑soweit ersichtlich‑‑ über eine reine Rechtsfrage gestritten werde.
  11. Nachdem das FA am 11.07.2024 angegeben hatte, dass von seiner Seite keine Gründe gegen die Terminierung bestünden und im Übrigen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, und dieser Schriftsatz zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden war, erhoben die Kläger am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge und führten aus: Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Klageverfahren sechs Monate nach den eindeutigen Aussagen des BFH nicht habe abgeschlossen werden können, obwohl die Begründung des ‑‑allein wegen des Verhaltens des FA erforderlich werdenden‑‑ Urteils auf der Hand liege und nur minimalen Aufwand bereite.
  12. Am 25.09.2024 erinnerte der Berichterstatter die Kläger an die noch ausstehende Äußerung zu einem etwaigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung könne allerdings ‑‑wie mitgeteilt‑‑ frühestens in der Senatssitzung am 28.11.2024 stattfinden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung könne hingegen eventuell bereits in der Senatssitzung am 17.10.2024 oder am 07.11.2024 durch Nutzung einer Sitzungspause erfolgen.
  13. Da die Kläger nicht reagierten, bestimmte der Vorsitzende mit Ladungsverfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 erklärte das FA ‑‑unter Beifügung des Abhilfebescheids‑‑ den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 18.11.2024 gaben auch die Kläger eine entsprechende Erklärung ab. Am 19.11.2024 verfügte der Vorsitzende die Abladung und legte mit Beschluss vom selben Tag die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verfügung der Serviceeinheit vom 20.11.2024 formlos bekannt gegeben.
  14. Am 24.02.2025 haben die Kläger beim BFH Entschädigungsklage erhoben und tragen zur Begründung vor:
  15. Ihnen stehe jeweils ein Entschädigungsanspruch zu, da die Dauer des Klageverfahrens um mindestens 15 Monate unangemessen verzögert gewesen sei.
  16. Im Ausgangspunkt sei dem FG kein Vorwurf zu machen. Es sei prozessökonomisch sinnvoll gewesen, das Klageverfahren im Hinblick auf ein bereits beim BFH anhängiges Revisionsverfahren zu einem gleich gelagerten Fall zum Ruhen zu bringen.
  17. Auch wenn ihr Klageverfahren beim FG nun geruht habe, habe sich das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG gleichwohl fortgesetzt. Es wäre prozessökonomisch unvernünftig gewesen, der Verfahrensruhe nicht zuzustimmen. Denn eine Entscheidung des FG wäre sicherlich vor einer Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH nicht rechtskräftig geworden. Ihr Klageverfahren ohne Rücksicht auf das beim BFH anhängige Verfahren fortzusetzen, nur um später die Verzögerung geltend machen zu können, wäre daher sinnlos gewesen. Unter Berücksichtigung dessen und angesichts von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 22.10.2010 (EMRK) könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass während der Verfahrensruhe kein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, dessen Verzögerung sie geltend machen könnten.
  18. Das Verfahren habe sich beim BFH unangemessen verzögert. Das Urteil im Revisionsverfahren VIII R 30/19 hätte im Laufe des Jahres 2020 ergehen können und müssen. Wieso es erst im November 2023 ergangen sei, sei nicht erklärlich und ganz sicher nicht angemessen. Einzelheiten dazu seien ihnen nicht bekannt. Der BFH habe ihnen keine Einsicht in die Akten zu jenem Revisionsverfahren gewährt und mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis der dortigen Revisionskläger auch keine auf den Ablauf des Verfahrens beschränkte Auskunft erteilt. Erst recht sei nicht verständlich, weshalb sie von dem Revisionsurteil, auf das sie seit 2020 gewartet hätten, erst durch die Presseerklärung des BFH im März 2024 erfahren hätten. Der BFH hätte die Öffentlichkeit, so wie es bei den übrigen Bundesgerichten üblich sei, auch bereits bei Verkündung des Urteils informieren können.
  19. Der Beklagte habe ihnen gegenüber auch für die vom Revisionsgericht verursachte Verzögerung einzustehen, obwohl er keinen Einfluss auf das Revisionsverfahren gehabt habe. Die Kläger insoweit auf den Bund zu verweisen, sei mit der Systematik der §§ 198 ff. GVG nicht zu vereinbaren. Ob und in welchem Umfang eine entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten sei, könne nur vom betroffenen Verfahren selbst aus ermittelt und beurteilt werden. Den Bund als Verantwortlichen direkt in Anspruch zu nehmen, wie es der Wortlaut von § 200 Satz 2 GVG nahelege, scheide schon deshalb aus, weil er und seine Gerichte nicht Herr des vorliegenden (Klage-)Verfahrens gewesen seien und es keine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die Akten eines fremden Revisionsverfahrens gebe.
  20. Es ergebe auch prozessökonomisch keinen Sinn, die Kläger auf eine (Entschädigungs-)Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen den Bund zu verweisen. Instanziell sei ‑‑so oder so‑‑ der BFH zuständig. Die Aufteilung des Streits in zwei Verfahren erscheine als absurde Komplikation. Aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ergebe sich schließlich, dass bei Verfahren über mehrere Instanzen hinweg für die insgesamt eingetretene unangemessene Verzögerung eine einheitliche Entschädigung zu zahlen sei.
  21. Schließlich falle aber auch dem FG noch eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Last. Das FG hätte es dem FA nicht durchgehen lassen dürfen, die neue Rechtsprechung des BFH nicht umgehend durch eine Abhilfe umzusetzen. In dieser Konstellation sei es unangemessen gewesen, die ‑‑absehbar kurze und ohne größere Vorbereitung mögliche‑‑ mündliche Verhandlung erst sieben Monate später anzuberaumen. Diese Verhandlung hätte spätestens im Mai und nicht erst im November 2024 stattfinden müssen.
  22. Der Beklagte habe ihr Entschädigungsbegehren in Höhe von insgesamt 3.000 € außergerichtlich mit Schreiben vom 07.02.2025 abgelehnt, so dass ihre Forderung vom Folgetag an zu verzinsen sei.
  23. Mit gesondertem Schriftsatz ebenfalls vom 24.02.2025 haben die Kläger der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet und sie aufgefordert, dem Rechtsstreit beizutreten. Der Beklagte sei der Auffassung, dass ihm keine Verzögerung zur Last falle und habe auf die Streitverkündete verwiesen. Sollte diese Auffassung zutreffen, würden sich die Kläger an der Streitverkündeten schadlos halten.
  24. Der Senat hat diesen Schriftsatz nicht zugestellt.
  25. Die Kläger beantragen sinngemäß,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19) jeweils eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens allerdings 1.500 €, nebst Zinsen ab dem 08.02.2025 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  26. Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  27. Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 07.02.2025, mit welchem er den Entschädigungsanspruch bereits außergerichtlich zurückgewiesen habe. Es sei keine Verzögerung des Klageverfahrens zu erkennen, da dieses im Einvernehmen der Beteiligten geruht habe und ‑‑nach Kenntnis vom Wegfall des Ruhensgrundes‑‑ wieder aufgenommen und einer Terminierung zugeführt worden sei. Soweit die Kläger eine Verzögerung des Revisionsverfahrens beim BFH rügten, werde auf § 200 Satz 2 GVG verwiesen, wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen der Gerichte des Bundes eingetreten seien, der Bund hafte.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Der Senat hat den Streitverkündungsschriftsatz nicht zugestellt, da es sich bei der Streitverkündung um eine im vorliegenden Entschädigungsklageverfahren nicht statthafte Prozesshandlung handelt. Das finanzgerichtliche Verfahren kennt keine Streitverkündung (unten 1.). Es besteht auch kein Anlass, sie im Wege der Analogie zu ermöglichen (unten 2.). Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes muss daher unterbleiben (unten 3.). Auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland kommt vorliegend nicht in Betracht (unten 4.).
  2. 1. Im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung ist die Streitverkündung gesetzlich ausgeschlossen.
  3. a) Grundsätzlich sind auf Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden. Das sind § 253 bis § 494a ZPO, aber auch die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im ersten Rechtszug Anwendung finden (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 6). Dazu gehören grundsätzlich auch die Regeln über die Streitverkündung nach § 72 bis § 74 ZPO.
  4. b) Nach § 155 Satz 2 FGO sind jedoch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (der aus § 198 bis § 201 GVG besteht) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter anderem an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden (vgl. auch Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 10). § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO meint die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung für den ersten Rechtszug, nicht die der Zivilprozessordnung; andernfalls würde § 155 Satz 2 Halbsatz 1 FGO funktionslos.
  5. c) Die Finanzgerichtsordnung kennt indes keine Streitverkündung. Für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit steht nach aktueller Rechtslage abgesehen von dem Beitritt zum Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 FGO (mithin nicht in erster Instanz) allein die Beiladung nach § 60 FGO zur Verfügung. Das folgt unmittelbar daraus, dass § 59 FGO keine Verweisung auf § 72 bis § 74 ZPO enthält und diese damit für den Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1990 – X B 87/89, BFH/NV 1990, 787, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 17.09.2002 – III B 81/02, unter II.2.; vom 13.06.2007 – V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296, unter II.2.).
  6. 2. Die Besonderheiten des Entschädigungsklageverfahrens gebieten und erlauben es nicht, die Regeln der Zivilprozessordnung betreffend die Streitverkündung entsprechend anzuwenden. Die soeben genannte Rechtsprechung hat zwar das Fehlen dieses Instituts im Finanzprozess neben der eingeschränkten Verweisung des § 59 FGO zusätzlich aus der Eigentümlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens hergeleitet, wenn auch ohne nähere Ausführungen dazu, worin die Eigentümlichkeit besteht. Dass die Entschädigungsklage typologisch von dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren abweicht, ändert aber nichts an dem unter II.1. beschriebenen Gesetzeszusammenhang. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, die mittels Analogie zu schließen wäre, fehlt.
  7. a) Mit der zivilprozessualen Streitverkündung wird ein bisher nicht beteiligter Dritter vom Prozess benachrichtigt, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben und außerdem nach Maßgabe von § 68 ZPO in einem nachfolgenden Rückgriffprozess den Dritten in die Rechtskraftwirkung der Entscheidung einzubeziehen.
  8. aa) Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Die Streitverkündung wird gemäß § 73 ZPO durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Dritten bewirkt. Dritte sind nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger; in diesem Fall unterbleibt nach § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zustellung. Der Dritte kann dem Streitverkünder beitreten, worauf im Wesentlichen die Vorschriften über die Nebenintervention Anwendung finden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 66 ff. ZPO, § 74 Abs. 3 ZPO). Das ist namentlich die partielle Bindungswirkung des § 68 ZPO.
  9. bb) Für die Zulässigkeit der Streitverkündung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO ergibt, unerheblich, ob der Anspruch gegen den Dritten tatsächlich besteht. Die naheliegende Annahme reicht aus (Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, unter II.1.a). Allerdings hängt die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes grundsätzlich noch nicht von der Zulässigkeit der Streitverkündung ab. Diese ist erst im Rahmen des Folgeprozesses zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193, unter II.2.a). Etwas anderes gilt zum einen nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. § 73 Satz 2 ZPO, zum anderen, wenn die beabsichtigte Streitverkündung generell unstatthaft ist, weil sie gegenüber Personen erklärt wird, die nicht Streitverkündungsempfänger sein können (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 832/20, Rz 19 f.).
  10. b) Im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung wird die Einbeziehung Dritter in das Verfahren und die Rechtskrafterstreckung des Urteils durch die Beiladung bewirkt.
  11. aa) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Sind, mit Ausnahme nicht klagebefugter Mitberechtigter nach § 48 FGO, an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). Der Beigeladene kann nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 FGO am Prozess mitwirken. Er wird nach § 57 Nr. 3 FGO Beteiligter des Prozesses, so dass gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO das Urteil auch ihn bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
  12. bb) Die Entscheidung über die Beiladung trifft das Gericht, im Fall der notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO im Wege der gebundenen Entscheidung, im Fall des § 60 Abs. 1 FGO nach pflichtgemäßem Ermessen.
  13. c) Die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung verfolgt und erfüllt funktional denjenigen Zweck, dem im Zivilprozess die Streitverkündung dient, nämlich Dritte an einem Verfahren zu beteiligen. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der Eigenart der Entschädigungsklage die Beiladung ein untaugliches Mittel wäre, diesen Zweck zu verfolgen.
  14. aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Voraussetzungen von Streitverkündung einerseits und Beiladung andererseits sich nicht decken. Während jenseits der engen Voraussetzungen der notwendigen Beiladung die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung im Ermessen des Gerichts steht, hat der Streitverkünder einen Anspruch darauf, dass sogar eine unzulässige Streitverkündung prozessual durchgeführt wird, solange sie nicht darüber hinaus generell unstatthaft ist (s. oben, unter II.2.a bb).
  15. bb) Im Ergebnis ist deshalb aber keine verfahrensrechtliche Rechtsschutzlücke zu befürchten. Allein der leichtere Zugang zu einer wirksamen Streitverkündung verschafft im Ergebnis keine „besseren“ Rechte, als sie mit dem Institut der Beiladung bestehen. Die Unterschiede beschränken sich letztlich auf die Frage, in welchem Prozess welche Fragen geprüft werden. Sowohl § 68 ZPO als auch § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO stellen sicher, dass an die Ergebnisse eines Verfahrens nur gebunden ist, wer sich daran ordnungsgemäß beteiligen konnte.
  16. cc) Umgekehrt ist es gerade wegen der tatbestandlichen Unterschiede zwischen den beiden Instituten nicht möglich, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitverkündung nach § 155 Satz 1 FGO auch im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ergänzend anzuwenden. Dies unterliefe die Voraussetzungen und vor allem die Grenzen der Beiladung.
  17. dd) Besonderheiten der Entschädigungsklage gegenüber dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren ist über eine zweckentsprechende Auslegung des § 60 FGO Rechnung zu tragen.
  18. 3. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes ist unzulässig. Die Streitverkündung ist vorliegend nicht nur nicht zulässig, sondern zudem nicht statthaft. Wenn selbst in einem Verfahren, das die Streitverkündung grundsätzlich kennt, diese unstatthaft und ein derartiger Schriftsatz nicht zuzustellen ist, wenn die Streitverkündung sich an bestimmte nicht vorgesehene Adressaten richtet, muss erst recht die Zustellung unterbleiben, wenn die Streitverkündung in dem betreffenden Verfahren institutionell nicht existiert.
  19. 4. Aber auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 FGO ist nicht möglich. Der Senat behandelt den Antrag, den Streitverkündungsschriftsatz zuzustellen, angesichts der beschriebenen prozessualen Lage als hilfsweisen Antrag, die Beiladung zu beschließen. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
  20. a) Der Senat wendet § 60 FGO im Rahmen einer Entschädigungsklage mit der Maßgabe an, dass über den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO hinaus die rechtlichen Interessen des Dritten oder dessen Haftung nicht „nach den Steuergesetzen“ begründet sein müssen. Es genügen rechtliche Interessen, die sich aus den für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs maßgebenden Vorschriften ergeben. Andernfalls liefe § 60 FGO im Entschädigungsprozess leer.
  21. b) Die rechtlichen Interessen des Bundes sind aber auch nach diesem weiten Verständnis nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO berührt, und der Bund ist erst recht nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten im Sinne von § 60 Abs. 3 FGO beteiligt. Ein Entschädigungs- oder sonstiger Regressanspruch der Kläger gegen den Bund aufgrund eines bei dem Finanzgericht eines Landes geführten Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG regeln abschließend, wer gegen wen für die unangemessene Dauer welchen Gerichtsverfahrens einen Entschädigungsanspruch hat.
  22. aa) Entschädigungsberechtigt wegen „unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens“ gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur, wer den entsprechenden Nachteil „als Verfahrensbeteiligter“ erleidet. Verfahrensbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und, vorbehaltlich bestimmter hier nicht einschlägiger Ausnahmen, jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Beteiligte an einem Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 57 FGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die beigetretene Behörde. Beteiligter ist insbesondere nicht, wer zwar ein sonstiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens, aber nicht die formelle Stellung nach § 57 FGO besitzt.
  23. Hieraus wird deutlich, dass Entschädigung für die unangemessene Verfahrensdauer eines bestimmten Verfahrens (nur) derjenige beanspruchen kann, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Andernfalls erlitte er den Nachteil nicht „als Verfahrensbeteiligter“.
  24. bb) Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich nach § 200 GVG (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013 – X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 26). Zu entschädigen ist das jeweilige (konkrete) Gerichtsverfahren, das gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss reicht. Nach § 200 Satz 1 und 2 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land, für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, der Bund. Es haftet somit der Dienstherr der Richter desjenigen Gerichts, für dessen Verfahrensdauer Entschädigung verlangt wird.
  25. Wird ein Rechtsstreit bis zum betreffenden Bundesgericht geführt, können verschiedene Rechtsträger ‑‑nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der Bund‑‑ für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 61; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl., § 200 GVG Rz 1, m.w.N.).
  26. Aus dem Vorstehenden folgt ebenfalls, dass die staatliche Haftung der Rechtsträger für unangemessene Verfahrensdauern auf die Verfahren ihres Geschäftsbereichs beschränkt ist.
  27. cc) Im Streitfall ist das finanzgerichtliche Klageverfahren 14 K 13229/19 infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des FA erledigt; das Gerichtsverfahren wurde nicht mehr bis in die Revisionsinstanz, also bis zum BFH, geführt, so dass insoweit eine entschädigungsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Klägern ausscheidet. Entsprechendes gilt umgekehrt aber auch im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19, denn an diesem waren die Kläger selbst nicht beteiligt.
  28. dd) Für einen sonstigen Rückgriffsanspruch gegen den Bund, der eine Beiladung rechtfertigen könnte, erkennt der Senat keine Rechtsgrundlage. Die Kläger haben eine solche auch nicht geltend gemacht.

III.

  1. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung.
  2. 1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
  3. a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen ‑‑wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter‑‑ Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 51 bis 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens ‑‑auch in zeitlicher Hinsicht‑‑ einzuräumen (zum Ganzen auch Senatsurteil vom 14.04.2021 – X K 3/20, BFH/NV 2021, 1507, Rz 26 f.).
  4. b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69).
  5. Bei der Frage, welche gerichtlichen Maßnahmen als Förderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteil vom 06.11.2024 – X K 7/22, BStBl II 2026, 159, Rz 37).
  6. c) Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens kann grundsätzlich nicht als unangemessen im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer angesehen werden, da jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, den Eintritt des Ruhens durch Versagung des erforderlichen Antrags zu verhindern. Allerdings endet die Wirkung eines Ruhensbeschlusses von selbst, sobald das in diesem Beschluss genannte Ereignis eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.2007 – III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310, unter II.1.). Für den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Wirkung eines Ruhensbeschlusses endet, ist dabei die Formulierung des jeweiligen Beschlusstenors maßgebend. So endet ein „bis zum Ergehen“ einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem ‑‑objektiven‑‑ Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2013 – V B 23/12, BFH/NV 2013, 748). Ebenso kommt es dann, wenn das FG das Ruhen „bis zur Entscheidung“ angeordnet hatte, allein auf das objektive Ergehen dieser Entscheidung an, nicht aber auf die entsprechende Kenntniserlangung durch das FG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ausgangsverfahren ab diesem Zeitpunkt wieder als unangemessen verzögert anzusehen wäre. Vielmehr ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen, ob das FG vom objektiven Wegfall des Ruhensgrundes Kenntnis haben konnte (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 83 ff.).
  7. 2. Nach diesen Grundsätzen war die Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 nicht unangemessen.
  8. a) Bereits fünf Monate nach Erhebung der Klage am 12.09.2019 ‑‑und damit im Rahmen der ersten Phase des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 67)‑‑ war mit Beschluss des FG vom 11.02.2020 das Verfahren (damals noch 13 K 13229/19) im Einverständnis der Beteiligten „bis zum Abschluss“ des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 zum Ruhen gebracht worden.
  9. b) Bis einschließlich März 2024 ist nicht von einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens auszugehen.
  10. aa) Das am 07.11.2023 ergangene Urteil im Verfahren VIII R 30/19 ist vom BFH am 28.03.2024 veröffentlicht worden. Eine Woche zuvor ‑‑am 21.03.2024‑‑ war bereits das ebenfalls am 07.11.2023 ergangene Urteil im Parallelverfahren VIII R 7/21 veröffentlicht worden. Das gilt ungeachtet der Frage, ob als „Abschluss“ des Revisionsverfahrens im Sinne des Ruhensbeschlusses tatsächlich die abschließende Entscheidung oder vielmehr die Veröffentlichung des vollständigen Urteils zu betrachten ist. Für das FG sowie die Beteiligten war das Urteil erst mit Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe praktisch verwertbar, so dass dem FG für die Zwischenzeit jedenfalls keine Verfahrensverzögerung anzulasten wäre.
  11. bb) Die während der Verfahrensruhe mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erhobene Verzögerungsrüge steht dem nicht entgegen. Sie hat die Wirksamkeit des Ruhensbeschlusses vom 11.02.2020 nicht entfallen lassen und daher keine Pflicht des FG zur weiteren Verfahrensförderung begründet.
  12. (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte eine Verfahrensruhe vor Eintritt des in dem Beschluss bezeichneten Ereignisses durch einseitige Aufnahmeerklärung beenden kann oder ob er hierfür einen Gerichtsbeschluss beantragen müsste. Eine Aufnahmeerklärung setzt voraus, dass der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH-Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22, BGHZ 241, 127, Rz 21, m.w.N.). Daran fehlt es bei der Verzögerungsrüge vom 15.06.2023, weil die Kläger damit nur die Dauer des Revisionsverfahrens beim BFH beanstandet, einem weiteren Ruhen des FG-Verfahrens aber nicht widersprochen haben.
  13. (2) Das FG musste aus demselben Grunde in der Verzögerungsrüge keinen Antrag und keine Anregung sehen, die Verfahrensruhe zu beenden und dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine Verzögerungsrüge dient nicht allein dazu, dem Beteiligten später einen Anspruch auf Geldentschädigung zu ermöglichen (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG), sondern hat vor allem eine präventive Funktion und dient dem Ausgangsgericht als Anstoß, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu fördern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 – X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 116). Bestand aber die Verfahrensruhe mit Billigung der Kläger fort, war das FG gerade nicht gehalten, das Klageverfahren weiter zu fördern.
  14. (3) Soweit die Kläger, wie sie vortragen, auch beim BFH eine Verzögerungsrüge erhoben haben sollten, ginge dies gegenüber dem FG ins Leere, weil der seinerzeit für das Revisionsverfahren VIII R 30/19 zuständige VIII. Senat des BFH nicht das „mit der Sache“ ‑‑hier: mit dem konkreten Streitverfahren der Kläger‑‑ befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG darstellte und das FG hieraus abgesehen von der Beendigung der Verfahrensruhe, die die Kläger aber gerade nicht beantragt haben, für sein eigenes Verfahren keine Konsequenzen hätte ziehen können. Folgerichtig vertreten die Kläger auch im Rahmen der Entschädigungsklage weiterhin die zutreffende Auffassung, dem FG sei kein Vorwurf zu machen. Gegenüber dem BFH ging eine Verzögerungsrüge im Übrigen ebenfalls ins Leere, weil die Kläger ihrerseits in Bezug auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 nicht „Verfahrensbeteiligte“ im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen sind.
  15. c) Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass zu ihrem Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne (auch) das Revisionsverfahren VIII R 30/19 gehöre, so dass der Beklagte ihnen gegenüber für eine etwaige vom BFH zu verantwortende Verzögerung einzustehen habe, ist dem nicht zu folgen.
  16. aa) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG ist jedes Verfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“, also das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 16). Für den Bereich der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit folgt daraus, dass das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG nicht nur das finanzgerichtliche Klageverfahren, sondern gegebenenfalls auch ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH umfassen kann.
  17. Im Streitfall hätten daher das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren 14 K 13229/19 und (ausschließlich) ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH entschädigungsrechtlich ein (einheitliches) Gerichtsverfahren bilden können. Das Revisionsverfahren VIII R 30/19 ist davon nicht erfasst. Diesem lag ein Klageverfahren vor dem FG Köln (14 K 719/19) zugrunde, mit dem allein es entschädigungsrechtlich hätte verbunden sein können.
  18. bb) Die Ansicht der Kläger liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene entschädigungsrechtliche Zurechnung aufgrund eines bloßen Kausalzusammenhangs hinaus.
  19. § 198 GVG geht von einem instanzenübergreifenden (einheitlichen) Gerichtsverfahren aus, bei dem dieselben Beteiligten in einem bestimmten Gerichtsverfahren über einen konkreten Gegenstand Streit führen. Damit wäre es nicht vereinbar, in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch zeitliche Abläufe anderer Gerichtsverfahren einzubeziehen.
  20. Der Umstand, dass die weitere Bearbeitung des in Rede stehenden Klageverfahrens ‑‑wie gesetzlich in § 155 Satz 1 GVG i.V.m. § 251 ZPO vorgesehen‑‑ aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 durch den Ruhensbeschluss zurückgestellt wurde, kann daher zwar im Sinne einer Kausalität zur Folge haben, dass die Erledigung des Klageverfahrens von der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens abhängt und sich entsprechend verzögern kann. Eine entschädigungsrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland dafür, dass im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren bei den Finanzgerichten möglicherweise Klageverfahren ruhend gestellt werden, scheidet allerdings nach den gesetzlichen Regelungen ‑‑wie auch oben unter II.1. der Gründe dargelegt‑‑ aus.
  21. cc) Diese Betrachtung führt auch nicht ‑‑wie die Kläger unter Berufung auf die EMRK meinen‑‑ zu einer die Effektivität des Rechtsschutzes mindernden Lücke im Bereich des Entschädigungsrechts.
  22. (1) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
  23. (2) Hat das Gericht die Verfahrensruhe beschlossen und haben die Beteiligten diesen Beschluss auch nicht angefochten, sind sie gleichwohl nicht jeglichem weiteren Zeitablauf rechtsschutzlos ausgesetzt. Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Ende der Verfahrensruhe bereits durch eine einseitige Aufnahmeerklärung oder erst durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss eintritt. Insbesondere kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erklärung abgegeben oder ein solcher Gerichtsbeschluss beantragt werden könnte. Die Beteiligten können jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, zu der auch eine unvorhergesehen lange Dauer des Bezugsverfahrens gehören kann, auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Dem Beteiligten, der nicht mehr auf die Erledigung eines Bezugsverfahrens warten möchte, obliegt es aber auch, entsprechende Prozesserklärungen abzugeben. Widersprüchlich wäre es, darauf zu verzichten und gleichwohl die Vorteile der Verfahrensruhe in Anspruch zu nehmen. Die Kläger haben nach eigenem Bekunden trotz der aus ihrer Sicht zu langen Verfahrensdauer des beim BFH anhängigen Bezugsverfahrens bewusst gerade nicht darauf gedrungen, dass das FG das Verfahren fortsetze.
  24. (3) Darauf, ob die Kläger in diesem Fall schneller eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erreicht hätten, kommt es nicht an, da der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2013 – X K 2/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz 38).
  25. d) Auch für die Monate nach dem Bekanntwerden des BFH-Urteils in dem Parallelverfahren VIII R 7/21 (Pressemitteilung vom 21.03.2024) ist keine unangemessene Dauer des Klageverfahrens gegeben.
  26. aa) Inwieweit hier aufgrund des schon in einem frühen Stadium des Verfahrens gefassten Ruhensbeschlusses im Einzelnen die Maßstäbe des Drei-Phasen-Modells zur Anwendung kommen, bedarf hier keiner Entscheidung. Angesichts des Umstands, dass seit der Klageerhebung deutlich mehr als vier Jahre vergangen waren und damit die für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist deutlich überschritten war, erscheint es geboten, mit Beendigung der Verfahrensruhe die Maßstäbe der dritten Phase anzuwenden. Das bedeutet, dass das FG den Verfahrensablauf nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unterbrechen und die Akte unbearbeitet lassen durfte, wobei allerdings im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 – X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 53).
  27. bb) Nach Maßgabe dessen lässt sich eine unangemessene beziehungsweise entschädigungsrechtlich relevante verzögerte Bearbeitung des FG zur Verfahrenserledigung nicht feststellen.
  28. (1) Angesichts der klaren Beantwortung der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch den BFH in den Urteilen vom 07.11.2023 (VIII R 7/21 u.a.) war nach den Umständen recht sicher davon auszugehen, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Abhilfe seitens des FA erfolgen würde, wie auch die Kläger sinngemäß vorgetragen haben. Die sofortige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erschien daher noch nicht oder nicht mehr erforderlich. Dementsprechend haben auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2024 keine Ladung angeregt.
  29. (2) Es ist entschädigungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den Schriftsatz der Kläger vom 22.03.2024 an das FA nur zur Kenntnisnahme und nicht sogleich auch zur Stellungnahme übersandt hat. Dieses Vorgehen war nach den Umständen jedenfalls vertretbar, da mit einer Abhilfe seitens des FA zu rechnen war, wovon nicht nur das FG ‑‑wie die Verfügung vom 09.04.2024 mit dem Zusatz „Abhilfe erfolgt?“ zeigt‑‑ ausgegangen ist, sondern augenscheinlich auch die Klägerseite selbst. Das FG muss im Grundsatz davon ausgehen dürfen, dass das FA von Amts wegen pflichtgemäß die ihm innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zugeleiteten Schriftsätze zur Kenntnis nimmt und auch ohne besondere Aufforderung zweckentsprechend reagiert.
  30. (3) Angesichts des Gestaltungsspielraums der Gerichte (zu dem entschädigungsrechtlichen Vertretbarkeitsmaßstab bezüglich der finanzgerichtlichen Verfahrensweise oben unter III.1.b) war es auch nicht zu beanstanden, dass das FG erstmals mit der Verfügung vom 07.05.2024 gegenüber dem FA deutlich gemacht hat, dass die Rechtslage durch die BFH-Rechtsprechung nunmehr geklärt sei, eine Stellungnahme des FA noch ausstehe und um eine Mitteilung über die (streitige) Fortsetzung des Verfahrens nunmehr binnen drei Wochen gebeten werde. Dasselbe gilt für die stillschweigende Fristverlängerung auf Antrag des FA von Ende Mai 2024 bis zum 21.06.2024.
  31. Das FG ist in einer Konstellation wie der vorliegenden aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich befugt, eine gewisse Zeit abzuwarten, ob sich der Rechtsstreit durch Abhilfe und Erledigungserklärungen unstreitig und damit ohne nennenswerten Aufwand seitens des Gerichts beenden lässt, damit es die gewonnene Zeit anderen Verfahren widmen kann. Die Kläger irren, wenn sie meinen, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung in einem aus ihrer Perspektive einfach gewordenen Fall sei geringster Aufwand. Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Rechtsstreit, dessen Sach- und Streitstand nach einer mehrjährigen Verfahrensruhe dem FG regelmäßig nicht oder kaum mehr bekannt ist, sowie die darauf folgende Fertigung eines streitigen Urteils übersteigen den Aufwand eines Kostenbeschlusses nach § 138 Abs. 1 FGO beträchtlich.
  32. (4) Ebenso vertretbar war schließlich die Verfahrensführung und -förderung, nachdem das FA Anfang Juni 2024 mitgeteilt hatte, dass es vorerst keine Hauptsacheerledigungserklärung abgeben könne, worauf das FG zwar noch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, aber den Beteiligten mit Verfügung vom 27.06.2024 einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 vorgeschlagen, zugleich die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesprochen und die Beteiligten um einen entsprechenden Verzicht gebeten hatte. Insbesondere war es eine zumindest vertretbare Prozessführung, eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob noch entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Häufig wird in Finanzprozessen auf mündliche Verhandlung verzichtet, wenn nur noch die Umsetzung des BFH-Urteils und damit eine reine Rechtsfrage offen ist, zumal der Verzicht regelmäßig zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Soweit die beiden Monate Juli und August 2024 ergebnislos verstrichen, beruhte dies auf der fehlenden Mitwirkung der Kläger, die auf die gerichtliche Anfrage wegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung nicht reagiert hatten.
  33. (5) Nachdem die Kläger stattdessen am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hatten, war es aus denselben Gründen nicht zu beanstanden, dass das FG den Beteiligten mit Verfügung vom 25.09.2024 einen detaillierten Zeitplan übermittelt hat, der entweder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer der nächsten beiden Senatssitzungen (17.10.2024 oder 07.11.2024) oder eine mündliche Verhandlung drei Wochen später in Aussicht stellte.
  34. (6) Schließlich förderte das FG das Verfahren auch in der gebotenen Weise, als es, da die Kläger wiederum nicht reagierten, mit Verfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024 bestimmte, der sich dann allerdings aufgrund der Abhilfe seitens des FA Ende Oktober 2024 erledigte. Der Senat hat auch bei einem bereits seit mehr als zwei Jahren anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahren einen Terminvorlauf von drei Monaten als noch angemessen beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2021 – X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 56). Die Ladungsfrist lag im Streitfall deutlich darunter.
  35. 3. Besteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO) aus (Senatsurteil vom 27.10.2021 – X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 62).
  36. 4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
  37. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

Der BFH hatte zu entscheiden, ob trotz des Verzichts auf die Anmeldung zur Tabelle einer Darlehensforderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beim Darlehensnehmer auf den nachfolgenden Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren sein kann (Az. IX R 34/24).

BFH, Urteil IX R 34/24 vom 21.04.2026

Leitsatz

Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit anlässlich eines Insolvenzverfahrens.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (GmbH). Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (xx.xx. bis xx.xx.).

3

Am xx.xx.2008 gewährte die … B.V. der GmbH ein Darlehen in Höhe von … €. Für die Darlehensrückzahlung verbürgte sich die … N.V. Nach den Angaben des Klägers war die … B.V. zu diesem Zeitpunkt mittelbar an der GmbH beteiligt.

4

Im Dezember 2008 trat die … B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die … (Z-Gesellschaft) ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten in den zwischen der … B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein. Die … N.V. fungierte weiterhin als Bürgin. Nach den Angaben des Klägers erbrachte die GmbH am xx.xx.2009 auf das Darlehen eine Rückzahlung in Höhe von … €.

5

Mit weiterem Darlehensvertrag vom xx.xx.2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen über … €.

6

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom xx.xx.2009 am gleichen Tage wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

7

Die Z-Gesellschaft meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von … € sowie die weitere Darlehensforderung in Höhe von … € im Rang des § 38 der Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderungen in die Insolvenztabelle auf und bestritt sie im Prüfungstermin. Später meldete die Z-Gesellschaft auch die von ihr bezogen auf das Darlehen über … € berechneten Zinsen im Umfang von … € im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderung ebenfalls in die Insolvenztabelle auf.

8

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) … schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft am xx.xx.2014 einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von … € und … € „zurück zu nehmen und diese Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] nicht mehr geltend zu machen“. Der Kläger verpflichtete sich, „den auf Insolvenzanfechtung basierenden Zahlungsanspruch von … € nebst Zinsen aus dem Rechtsstreit vor dem LG […] nicht mehr geltend zu machen“. Entsprechend nahm die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurück und teilte dem Kläger mit, dass sie die Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend mache.

9

Am xx.xx.2018 erstellte der Kläger eine Steuerbilanz für die GmbH zum xx.xx.2014. In dieser buchte er die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von … € gewinnwirksam aus. In der Körperschaftsteuererklärung für 2014 behandelte der Kläger diesen Betrag als steuerfreie Einnahme.

10

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheid vom 17.06.2019 die Körperschaftsteuer für 2014 auf … € fest. Mit Bescheid vom gleichen Tage über den Gewerbesteuermessbetrag setzte es diesen für 2014 auf … € fest. Dabei ging das FA jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € aus. In den Erläuterungen führte es aus, der Verzicht der Z-Gesellschaft auf die Forderung in Höhe von … € sei in der Bilanz zutreffend als Ertrag gebucht worden. Das FA behandelte den Ertrag mangels Steuerbefreiung als steuerpflichtig. Die mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen seien bisher offensichtlich nicht als Ertrag erfasst worden. Der Betrag von … € werde daher ebenfalls dem Gewinn hinzugerechnet.

11

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 setzte das FA die Körperschaftsteuer 2014 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag auf … € herab. Dabei ging es jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € (statt zuvor … €) aus. Die Teilabhilfe beruhte auf einer Rückgängigmachung der ursprünglichen Erhöhung des zu versteuernden Einkommens hinsichtlich der mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen in Höhe von … €. Diese Erhöhung machte das FA rückgängig, weil die Zinsen seinerzeit nicht als Betriebsausgaben erfasst worden waren. An der gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber der Z-Gesellschaft in Höhe von … € hielt das FA fest.

12

Die Klage war erfolgreich. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 159 abgedruckt.

13

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, die Darlehensverbindlichkeit sei gewinnwirksam auszubuchen gewesen, weil die GmbH infolge des gerichtlichen Vergleichs mit der Z-Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr belastet gewesen sei.

14

Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 10.10.2024 die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

17

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind. Denn weder kam es durch den gerichtlichen Vergleich vom xx.xx.2014 zu einem Forderungsverzicht, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.

18

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot auch für die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung –wie etwa § 5 Abs. 2a EStG– weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen.

19

a) Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB), wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3 HGB folgt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH-vom 10.07.2019 –  XI R 53/17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 17).

20

b) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 –  I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, Rz 11, m.w.N.; vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8, und vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 16). Das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit bewirkt im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertigt somit eine Passivierung der Verbindlichkeit. Es lässt darauf schließen, dass der Gläubiger sein Forderungsrecht geltend machen wird und das Vermögen durch bevorstehende Zahlungen belastet ist (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 32). Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8).

21

c) Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2016 –  X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 34). Für diese Annahme genügt es nicht, dass der Schuldner überschuldet (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 –  VIII R 5/03, BFH/NV 2005, 1523, unter II.B.2.a bb; vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17; vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 25) oder vermögenslos ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.1993 –  VIII R 29/91, BStBl II 1993, 747, unter II.; vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 9; vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17). Die Schuld darf jedoch nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2016 –  X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 36, m.w.N.).

22

d) Die Feststellung, ob mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, obliegt dem Tatrichter (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1996 –  I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, unter II.A.3.). Dessen Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 03.12.2024 –  IX R 2/24, BFHE 287, 394, BStBl II 2025, 453, Rz 12; BFH-Urteile vom 17.05.2017 –  II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 26, und vom 29.11.2017 –  I R 7/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz 30).

23

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Passivierung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht entfallen. Eine gewinnwirksame Ausbuchung scheidet aus.

24

a) Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag des xx.xx.2014 rechtlich weiterhin Bestand.

25

aa) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der gerichtliche Vergleich keinen Forderungsverzicht (§ 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) enthält. Dieses Auslegungsergebnis hat das FG im Wesentlichen auf den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs gestützt, der ausdrücklich von „zurück zu nehmen“ und davon spricht, dass die Z-Gesellschaft die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

26

bb) Es handelt sich auch nicht –anders als das FA meint– um einen „faktischen Forderungsverzicht“. Vielmehr hat sich die Z-Gesellschaft lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Es handelt sich nur um ein Stillhalteabkommen. Diese Vereinbarung ist einer Stundung vergleichbar. Der Nichtausweis der Verbindlichkeit würde gegen den Vorsichtsgrundsatz sowie das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken verstoßen (§ 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 33, zum Rangrücktritt).

27

b) Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren führt –abweichend zur Ansicht des FA– nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls wieder eingebucht wird (so jedoch Schmittmann, Der Steuerberater –StB– 2025, 69, 70, und StB 2024, 130, 133, unter Verweis auf FG Münster, Urteil vom 24.08.2021 – 6 K 3905/19 E, EFG 2022, 31, Rz 36).

28

aa) Für den Rangrücktritt hat der BFH entschieden, dass eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, selbst dann steuerbilanziell kein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279). Auf dieses Urteil hat das FG verwiesen und zutreffend darauf abgestellt, dass auch im Streitfall eine Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen möglich sei.

29

bb) Darüber hinaus ist die Ansicht des FA mit den insolvenzrechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn sie führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter sämtliche Verbindlichkeiten auszubuchen hätte, deren spiegelbildliche Forderungen nicht bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

30

Insolvenzforderungen müssen grundsätzlich innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Anmeldefrist angemeldet werden (§ 28 Abs. 1, § 174 Abs. 1 InsO). Die Anmeldefrist ist jedoch keine Ausschlussfrist, wie sich aus § 177 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt. Danach sind im Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen, die nach Fristablauf angemeldet worden sind. Forderungen, die nach dem Prüfungstermin angemeldet worden sind, können in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Spätestens bis zum Schlusstermin muss die Forderung angemeldet werden, anderenfalls kann sie nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit. Unter Umständen müsste der Insolvenzverwalter die Forderung in einem Jahr ausbuchen und sie im Folgejahr wieder einbuchen.

31

Schließlich sind Forderungen nachrangiger Gläubiger (z.B. Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO) gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht zur Anmeldung auffordert. Da es sich bei den Forderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO häufig um solche mit einem vereinbarten Rangrücktritt handelt, würde die von dem FA geforderte Ausbuchung der Verbindlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rangrücktritt (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279) widersprechen, wenn eine Anmeldung unterbleibt, weil die Aufforderung des Insolvenzgerichts fehlt.

32

c) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend machen wird.

33

Das FG hat hierzu angeführt, dass bei einem „normalen“ oder „jedenfalls häufigen Ablauf“ eines Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Forderung zwar kaum mehr erfolgversprechend sei. Es könne sich aber in den drei Fällen (Insolvenzplan, Freigabe eines Teils des Vermögens und nachträglich auftauchendes Vermögen) noch eine Möglichkeit ergeben, die GmbH auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit gewissen Erfolgsaussichten in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die GmbH von der Bürgin in Anspruch genommen werde (§ 774 BGB).

34

Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Geltendmachung wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht sehr wahrscheinlich sein mag, führt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn es kommt allein darauf an, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

35

d) Der gerichtliche Vergleich vom xx.xx.2014 löst auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus.

36

aa) Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht (BFH-Urteile vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 36, m.w.N., und vom 29.09.2022 –  IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 72). Die Norm ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 38 f., m.w.N.). Dies dient auch der Rechtssicherheit; denn zur Beantwortung der Frage, ob und inwieweit zum jeweiligen Bilanzstichtag „sonstiges Vermögen“ tatsächlich vorhanden ist, ist jeweils eine Schattenliquidationsrechnung durchzuführen (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 43).

37

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Verpflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG.

38

Das FG hat die Vergleichsvereinbarung vom xx.xx.2014 dahin ausgelegt, dass zukünftige Gewinne oder ein Liquidationsüberschuss nicht die einzigen Möglichkeiten seien, aus denen die GmbH hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden könnte. Allein der Zukunftsbezug der Vergleichsvereinbarung reiche nicht aus.

39

Dem ist zuzustimmen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob insolvenzfreies Vermögen am maßgeblichen Bilanzstichtag überhaupt vorhanden war oder die konkrete Möglichkeit bestand, derartiges Vermögen zu schaffen.

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Anknüpfung der Mitgliedsbeitragshöhe eines Lohnsteuerhilfevereins an bestimmte Tatbestandsmerkmale, welche auch im Sozialrecht regelmäßig verwendet werden, bereits einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes darstellt (Az. VII R 18/23).

BFH, Beschluss VII R 18/23 vom 24.02.2026

Leitsatz

  1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung.
  2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.
  3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.04.2023 – 4 K 1038/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anbietet.

2

In seiner ab xxx geltenden Beitragsordnung sah der Kläger unter Abschn. A für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr und unter Abschn. B bestimmte Jahresbeiträge der Mitglieder vor. Die Jahresbeiträge waren dort gestaffelt nach zwölf Beitragsstufen. Die Einordnung der Mitglieder in Beitragsstufen richtete sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage. Diese setzte sich „aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen“ zusammen. Dazu zählten neben dem Jahresbruttoarbeitslohn auch bestimmte separat ausgewiesene Einnahmen, unter anderem aus „der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Grundstücksteilen“ und „Kindergeld von volljährigen Kindern“.

3

Nach einer im Abschn. B der Beitragsordnung enthaltenen Tabelle („Beitrags-Staffel“) waren insgesamt zwölf Beitragsstufen jeweils steigenden Beitragsbemessungsgrundlagen zugeordnet. Für die jeweiligen Beitragsstufen waren Jahresbeiträge zwischen 39 € (Stufe 1) und 330 € (Stufe 12) ausgewiesen.

4

In Abschn. C der Beitragsordnung war eine „Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen“ vorgesehen. Demnach konnten bestimmte Faktoren den Mitgliedsbeitrag in unterschiedlichem Ausmaß, maximal um vier Stufen, erhöhen. Zu einer Erhöhung um eine Stufe führten unter anderem Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Flächen. Der Mitgliedsbeitrag erhöhte sich um drei Stufen unter anderem, wenn Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke vorlagen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Landesamt) beanstandete im Zusammenhang mit den Geschäftsprüfungsberichten für die Jahre xxx, dass eine Bemessung des Mitgliedsbeitrags nach den Kriterien unter Abschn. C der Beitragsordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG unzulässig sei. Es handle sich insoweit um einen leistungsabhängigen Mitgliedsbeitrag. Der Kläger trat dem entgegen. Das Landesamt forderte daraufhin den Kläger auf, eine neue Beitragsordnung … vorzulegen, da die bisherige Beitragsordnung für xxx nicht dem § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG entspreche. Dieser Aufforderung leistete der Kläger Folge. Abschn. B war in der neuen Beitragsordnung im Wesentlichen unverändert. Abschn. C war –bei unveränderter Überschrift-nun wie folgt formuliert:

„Der Beitrag erhöht sich

jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen.

jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen.

jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen.“

6

Das Landesamt entgegnete, eine Beitragsbemessung mit der stufenweisen Erhöhung nach Abschn. C, worin nun erstmals auch eine Beitragsbemessung nach dem Vermögen enthalten sei, sei unzulässig.

7

Mit Anordnung vom 11.02.2021 forderte das Landesamt den Kläger auf, die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 dahin zu ändern, dass die in Abschn. C der Beitragsordnung enthaltenen Stufenerhöhungen zu streichen seien. Die geänderte Fassung sei bis zum 30.09.2021 vorzulegen. Als Begründung gab das Landesamt an, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beeinflussten bereits die Beitragsbemessung nach Abschn. B. Indem Abschn. C diese, egal ob positiv oder negativ, stufenerhöhend berücksichtige, werde der Mehraufwand durch die Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung abgegolten. Dies werde durch die Differenzierung der Stufenerhöhung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken und damit dem Arbeitsumfang bestätigt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Landesamt als unbegründet zurück. In dem daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) geführten Klageverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Anordnung vom 11.02.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2021 rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten.

8

Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft. Die angefochtene Anordnung stelle einen Verwaltungsakt dar, der sich erledigt habe. Die auf den 01.01.2022 angeordnete Änderung der Beitragsordnung sei nicht mehr möglich. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe ein Interesse des Klägers im Hinblick auf die Ausgestaltung zukünftiger Beitragsordnungen.

9

Jedoch sei die Klage unbegründet, da die Anordnung zur Änderung der Beitragsordnung rechtmäßig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Auflagenverfügung sei § 27 Abs. 1 StBerG. Die beanstandeten Bestimmungen der Beitragsordnung seien mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht vereinbar. Zwar sei eine Beitragsstaffelung nach den Jahreseinnahmen grundsätzlich zulässig. Das gelte aber nicht für die nachgelagerte Einstufung in höhere Beitragsstufen entsprechend Abschn. C der Beitragsordnung. Diese stelle ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar. Es dränge sich die allgemeine Vermutung auf, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen in Rechnung gestellt würden. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung gefunden. Gleiches gelte hinsichtlich privater Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Auch diese gingen bereits in die Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B ein. Daraus leite sich ab, dass einzelne steuerlich relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden gesonderte Entgelte im Rahmen der Ermittlung der Beitragshöhe auslösten. Denn sowohl bei der Einstufung in eine höhere Beitragsstufe bei Grundeigentum als auch bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ergäben sich Sachverhalte, die einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösen könnten. Das Vorhandensein von Grundeigentum erfordere bei der Erstellung der Einkommensteuerklärung regelmäßige Prüfungen, wie zum Beispiel im Bereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Noch offensichtlicher werde ein Entgeltcharakter, soweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke erzielt würden, da hieraus ein erhöhter Arbeitsaufwand folge durch die Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung.

10

Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG. Aus dieser Norm ergebe sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den vorliegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereins- und Satzungsautonomie des Klägers. Die Anknüpfung der Beitragshöhe an bestimmte Tatbestandsmerkmale, die auch im Sozialrecht regelmäßig verwendet würden, stelle keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG dar. Eine gegenteilige Sichtweise ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn es werde unstreitig kein besonderes Entgelt für bestimmte Dienstleistungen neben dem Mitgliedsbeitrag, sondern lediglich ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser sei nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft. Die Beitragshöhe, die sich in zwölf Beitragsstufen gliedere, werde nach der jeweiligen „sozialen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds festgestellt. Die „soziale Leistungsfähigkeit“ werde nach der –insoweit allein maßgeblichen– Einschätzung des Klägers nicht nur nach den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bemessen, sondern auch nach weiteren Gesichtspunkten, insbesondere dem Vorhandensein von Grundeigentum und Vermietungseinkünften. Derjenige, der es geschafft habe, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sei sozial deutlich leistungsfähiger als eine Person ohne Grundeigentum. Eine durch Grundeigentum erhöhte „soziale Leistungsfähigkeit“ werde entgegen der Auffassung des Landesamtes auch nicht dadurch hinreichend erfasst, dass Vermietungseinkünfte nach Abschn. B der Beitragsordnung zu berücksichtigen seien. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte seien auch Werbungskosten abzuziehen, die aufgrund von Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwand und laufender Kosten sehr hoch sein könnten. Mitunter könnten die Einkünfte dadurch sogar negativ werden.

11

Zudem sei die Auffassung des Landesamtes, im Zusammenhang mit dem Grundeigentum würden gesonderte Leistungen in Rechnung gestellt, durch nichts belegt. Fundierte Erkenntnisse hierzu habe weder das Landesamt noch das FG festgestellt. Zudem finde auch die Auffassung des Landesamtes, das Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden, im Gesetz keine Stütze. Auch in anderem Kontext werde das Vermögen berücksichtigt, etwa bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Schließlich finde die Annahme, dass Lohnsteuerhilfevereine nicht leistungsbezogen nach einer Gebührenordnung abrechnen dürften, im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, dass die Anordnung des Landesamtes vom 11.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2021 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

13

Das Landesamt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Nach seiner Auffassung hat das FG in der Vorentscheidung die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG ohne Rechtsfehler angewandt. Das FG habe die in Abschn. C der Beitragsordnung vorgesehenen Stufenerhöhungen zutreffend als besonderes Entgelt gewürdigt, weil sowohl das Vorhandensein von Grundeigentum als auch die Vermietung und Verpachtung einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösten, ohne dass damit zwingend eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereinsmitglieds verbunden sein müsse. Dies sei offenkundig und bedürfe keines weiteren Beweises.

II.

15

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11.12.2025 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

16

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 26.01.2026 zusätzlich auf Vertrauensschutz berufen, da seine früheren Beitragsordnungen mindestens seit dem 01.01.2002 Regelungen enthielten, wonach bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags sowohl Grundeigentum als auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt würden. Das Landesamt habe dies nie beanstandet. Außerdem verweist der Kläger auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.2026 für ein „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“. Hiernach sollten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Beratungsbefugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert werden, indem die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG zukünftig ohne Begrenzung auf eine bestimmte Höhe der Einnahmen erfolgen könne. Diesem erweiterten Beratungsbedarf müsse die Beitragsgestaltung Rechnung tragen. Beitragsbestandteile, die den Mehraufwand bei der Beratung berücksichtigten, führten auch nicht zur Annahme einer Beitragsbemessung ähnlich einer Gebührenordnung. Vielmehr entspreche dies dem Kostendeckungsprinzip.

III.

17

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

18

1. Das FG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als statthaft erachtet.

19

Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung oder im Laufe des Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im Streitfall hat sich –wie das FG zutreffend erkannt hat-die angefochtene Anordnung des Landesamtes, welche einen Verwaltungsakt darstellt, dadurch erledigt, dass die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 geändert werden sollte. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen.

20

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. Senatsurteile vom 06.08.2024 –  VII R 32/22, BFHE 284, 455, BStBl II 2024, 818, Rz 24, und vom 17.12.2019 –  VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13). Denn da die Erledigung lediglich auf den Zeitablauf zurückzuführen ist, besteht eine Wiederholungsgefahr für weitere Anordnungen des Landesamtes zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. zur Wiederholungsgefahr Senatsurteil vom 17.12.2019 –  VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13).

21

2. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Anordnung des Landesamtes zur Änderung der Beitragsordnung als rechtmäßig angesehen.

22

a) Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist § 27 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Nach dieser Vorschrift führt die Aufsichtsbehörde –hier das Landesamt– die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. Im Zuge der Aufsicht kann die Behörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch entsprechende Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten (Senatsurteil vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 1.).

23

b) Die Beitragsordnung des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG.

24

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder. Nach der Befugnis gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Mitglieder im Wesentlichen nur bestimmte Einkünfte erzielen –insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit-(Buchst. a), bestimmte andere Einkünfte nicht erzielen –insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit– (Buchst. b) und Einnahmen aus anderen Einkunftsarten –insbesondere aus Vermietung und Verpachtung– eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Buchst. c). Die Befugnis erstreckt sich gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.

25

bb) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen gemäß § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Zu dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt.

26

(1) Das Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts entspricht dem Gesetzeskonzept, dass Lohnsteuerhilfevereine die Lohnsteuerberatung nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausüben und ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen sollen (Senatsurteile vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f, und vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH-vom 15.06.1989 –  I ZR 158/87, Der Betrieb –DB– 1989, 2168, unter II.1.). Der Ausschluss einer Ausübung der Lohnsteuerberatung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist aus der Wesensbestimmung des Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung nach § 13 Abs. 1 StBerG abzuleiten (Senatsurteil vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.a bb). Zur Finanzierung der Beratungsleistungen müssen allein die Mitgliedsbeiträge dienen, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind. Die Mitgliedsbeiträge dürfen kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (Senatsurteile vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f, und vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.08.1973 –  I R 234/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60, unter 2.; BGH-Urteil vom 15.06.1989 –  I ZR 158/87, DB 1989, 2168, unter II.1., m.w.N.; Koslowski/Koslowski, StBerG, 8. Aufl., § 14 Rz 6; Wacker in Kuhls, StBerG, 4. Aufl., § 14 Rz 40 f.).

27

(2) Diese gesetzlichen Grundlagen schließen es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, in einer nach Maßgabe der Satzung von dem Vorstand beschlossenen Beitragsordnung Vorschriften zu erlassen, die entgegen der Deklarierung der von dem Mitglied zu erbringenden Leistung als Beitrag der Sache nach ein Entgelt für die von dem Mitglied in Anspruch genommene Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins fordern (Senatsurteile vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 15, und vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f).

28

(3) In dem durch diese gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt allerdings (auch) ein Lohnsteuerhilfeverein Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 16; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2022 – 13 K 8105/21, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2022, 1634, Rz 30). So hat es der Senat zugelassen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein seine Mitgliedsbeiträge in Abhängigkeit von den Jahreseinnahmen staffelt. Dies lässt die Beiträge nicht als Entgelte erscheinen, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 18).

29

(4) Soweit hieraus im Schrifttum teilweise die Auffassung abgeleitet worden ist, Lohnsteuerhilfevereine könnten bei der Festlegung derjenigen Kriterien, die für eine Abstufung der Mitgliedsbeiträge herangezogen werden, als weitgehend frei angesehen werden (Schmucker in Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 14 StBerG Rz 27; Schmucker/Rauhöft, Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl., Kap. 5.2.5, Rz 23), ist dies zu weitgehend. Durch eine solche Sichtweise wäre die erforderliche Abgrenzung der Mitgliedsbeiträge von einem verdeckten Leistungsentgelt nicht mehr gewährleistet.

30

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG zu Recht erkannt, dass Abschn. C der Beitragsordnung mit dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht vereinbar ist.

31

(1) Zutreffend ist das FG im Ausgangspunkt davon ausgegangen –worauf auch der Kläger hingewiesen hat–, dass die Beitragsordnung einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht, der sich zulässigerweise durch eine Beitragsstaffelung nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds errechnet. Durch diese Staffelung allein erscheinen die Beiträge nach der zitierten Senatsrechtsprechung nicht als Entgelte für Beratungsleistungen.

32

(2) Jedoch koppelt Abschn. C der Beitragsordnung die Höhe der Beiträge nicht allein an die Mitgliedschaft und die Jahreseinnahmen des Mitglieds, sondern zusätzlich an das Vorhandensein von Grundeigentum und bestimmten Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke oder Grundstücksteile. Das FG hat dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt gewürdigt.

33

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht gemäß § 118 Abs. 2 FGO eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Finanzgerichts, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen (Senatsurteile vom 12.07.2016 –  VII R 14/15, Rz 16; vom 17.05.2011 –  VII R 40/10, BFHE 233, 567, Rz 20, und vom 06.05.2008 –  VII R 32/05, BFHE 221, 342, unter II.3.b aa).

34

(b) Das FG hat seine Würdigung, die Einstufung in höhere Beitragsstufen entsprechend Abschn. C der Beitragsordnung stelle ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar, damit begründet, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen in Rechnung gestellt würden. Diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie möglich und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist. Sie beruht auch auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung.

35

Seiner Würdigung hat das FG zum einen maßgeblich die Feststellung zugrunde gelegt, dass Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Beteiligungseinkünfte hieraus sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung gefunden haben. Zum anderen hat sich das FG darauf gestützt, dass die in Abschn. C der Beitragsordnung erfassten Sachverhalte, und zwar das Vorhandensein von Grundeigentum sowie von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke, einen erhöhten Arbeitsaufwand bei der Lohnsteuerberatung auslösen können, etwa durch die Prüfung privater Veräußerungsgeschäfte oder durch Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung. Hieraus hat es nachvollziehbar abgeleitet, dass die Einstufung in höhere Beitragsstufen nach Abschn. C im Zusammenhang mit den jeweiligen Beratungsleistungen steht. Diese Würdigung ist naheliegend, da die erneute Anknüpfung an bereits berücksichtigte Einnahmen typischerweise nicht Ausdruck einer zusätzlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern eines erhöhten Beratungsaufwands ist. Die Regelung des Abschn. C transformiert bestimmte bereits nach Abschn. B erfasste Parameter in spezifische Leistungsparameter im Zusammenhang mit der Immobilienberatung, was in dem Gesetzeskonzept des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG keine Grundlage findet.

36

(c) Der Kläger hat gegen diese Würdigung keine substantiierten Einwände erhoben. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, weder das Landesamt noch das FG hätten fundierte Erkenntnisse dazu festgestellt, ob im Zusammenhang mit dem Grundeigentum gesonderte Beratungsleistungen in Rechnung gestellt würden. Denn allein durch die vom Kläger vorgelegte Beitragssatzung wird nach der finanzgerichtlichen Würdigung im Abschn. C ein solches zusätzliches Entgelt verlangt. Davon, dass es eine weitere Inrechnungstellung von Beratungsleistungen geben sollte, ist auch das FG nicht ausgegangen.

37

(3) Ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei berechtigt, die Beitragshöhe nach der „sozialen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds festzustellen, weshalb das Vorhandensein von Grundeigentum und Vermietungseinkünften berücksichtigt werden könne. Bei dieser Argumentation, die der Kläger mit einem Bezug auf das Sozialrecht und auf die Regelungen über die PKH begründet hat, übersieht er, dass Lohnsteuerhilfevereine ihrer Wesensbestimmung nach nicht dem Sozialrecht unterliegende Vereine, sondern Selbsthilfeeinrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind. Es ist mit der eingangs zitierten Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778) nicht zu vereinbaren, unter dem Deckmantel sozialrechtlicher Implikationen die an die Mitglieder zu erbringende Lohnsteuerberatung tätigkeits- und leistungsbezogen abzurechnen, anstatt lediglich ein pauschaliertes Leistungsentgelt zu erheben.

38

Weiterhin überzeugt das Argument des Klägers nicht, wonach eine durch Grundeigentum erhöhte „soziale Leistungsfähigkeit“ nicht hinreichend durch die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Abschn. B der Beitragsordnung erfasst werde, da bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch Werbungskosten abzuziehen seien und die Einkünfte dadurch sogar negativ werden könnten. Entgegen der Darstellung des Klägers werden nach Abschn. B der Beitragsordnung lediglich die „steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen“ berücksichtigt. Nur wenn „die Einnahmen nicht bekannt sind“, sind die Einkünfte zugrunde zu legen. Die vom Kläger angenommene Berücksichtigung von Werbungskosten findet nach Abschn. B also regelmäßig nicht statt. Der Hinweis des Klägers auf eventuell negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestätigt vielmehr –umgekehrt– das Argument des Landesamtes, dass sowohl das Vorhandensein von Grundeigentum als auch von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zwingend auf eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds schließen lassen.

39

(4) Auch die mit Schriftsatz vom 26.01.2026 vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. So kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das Landesamt seit dem 01.01.2002 bestimmte Regelungen früherer Beitragsordnungen nicht beanstandet habe. Denn solche Regelungen sind vom FG nicht festgestellt worden. Es fehlt somit an den gemäß § 118 Abs. 2 FGO erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (vgl. zur sogenannten negativen Bindungswirkung der vom FG festgestellten Tatsachen BFH-Urteil vom 22.10.2024 –  VIII R 18/21, BFHE 284, 538, BStBl II 2025, 108, Rz 32; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 118 Rz 150). Der Kläger hat das Fehlen entsprechender Feststellungen auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Unabhängig davon begründet eine bloße Untätigkeit der Aufsichtsbehörde regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand.

40

Ebenso tragen die Hinweise des Klägers auf ein „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ nicht zur Überzeugungskraft seiner Einwendungen bei, sondern bestätigen –umgekehrt– die Richtigkeit der FG-Entscheidung. Der Hinweis auf einen Gesetzentwurf vermag die Rechtmäßigkeit einer zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage nicht in Frage zu stellen. Aus den zukünftig erweiterten Beratungsbefugnissen von Lohnsteuerhilfevereinen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der Kläger zudem gefolgert, dass Bestandteile der Beitragsordnung den Mehraufwand bei der Beratung berücksichtigen müssten. Werden aber –wie in der streitgegenständlichen Beitragsordnung– Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, wie es das FG nachvollziehbar hervorgehoben hat, entspricht dies einem verdeckten Leistungsentgelt, welches gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht zulässig ist.

41

dd) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Regelung einer Beitragssatzung für zulässig angesehen hat, bei der neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet wurden, was mitunter zu einer Verdoppelung der Beitragslast führen konnte (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 22 f.). Ein Konnex zwischen Beitrag und der vom Verein erwarteten Leistung bestand dort nach Auffassung des Senats nur in sehr eingeschränktem Umfang, weil nach der dortigen Beitragssatzung eine Beratung auch für weiter zurückliegende Zeiträume, Rechtsbehelfsverfahren, Änderungsbescheide oder Antragsfristen in Anspruch genommen werden konnte. Die Zweckbestimmung des Vereins, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Mitglieder erst bei „aufgestautem Beratungsbedarf“ dem Verein beitreten würden, überlagerte im dortigen Fall den Leistungsbezug in einem solchen Umfang, dass dieser noch hingenommen werden konnte (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 23; vgl. auch FG München, Urteil vom 15.12.2010 – 4 K 2771/07, EFG 2011, 1559, Rz 15 ff.). Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (Mai 2026)

Nach dem Einbruch im März und April hat sich die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland leicht erholt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Mai auf 84,9 Punkte, nach 84,5 im April.

ifo, Mitteilung vom 22.05.2026

Nach dem Einbruch im März und April hat sich die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland leicht erholt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Mai auf 84,9 Punkte, nach 84,5 im April. Die Unternehmen waren etwas zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch der Blick auf die kommenden Monate fiel weniger pessimistisch aus. Die deutsche Wirtschaft stabilisiert sich vorerst, die Lage bleibt aber fragil.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima etwas verbessert. Grund dafür waren positivere Urteile zur aktuellen Lage. Die Erwartungen trübten sich hingegen weiter ein. Die Zahl der Neuaufträge ging zurück.

Im Dienstleistungssektor hat der Index deutlich zugelegt. Insbesondere die Erwartungen erholten sich nach dem Einbruch in den letzten beiden Monaten. Die Unternehmen bewerteten auch die laufenden Geschäfte etwas besser. Die Stimmung in der Logistik bleibt angespannt, ist aber nicht mehr so katastrophal wie im Vormonat. Gleiches gilt für den Tourismussektor.

Im Handel ist das Geschäftsklima wieder gestiegen. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit der aktuellen Lage. Zudem nahm der Pessimismus bei den Erwartungen etwas ab. Dennoch bleibt die Lage aufgrund der anhaltenden Kaufzurückhaltung der Verbraucher sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel schwierig.

Im Bauhauptgewerbe hat das Geschäftsklima leicht nachgegeben. Dies war auf eine schlechtere Bewertung der Geschäftslage zurückzuführen. Die Erwartungen legten nach dem Einbruch im Vormonat etwas zu. Die Unternehmen sind dennoch weiterhin skeptisch.

Quelle: ifo Institut

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Verfahren vereinfachen, Verwaltung entlasten

Die Bundesregierung hat Vereinfachungen in der Verwaltung auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Verfahren zu vereinfachen und die öffentliche Hand zu entlasten. Das Gesetz zum Bürokratierückbau im Bereich des BMI wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.05.2026

Die Bundesregierung hat Vereinfachungen in der Verwaltung auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Verfahren zu vereinfachen und die öffentliche Hand zu entlasten. Das Gesetz zum Bürokratierückbau im Bereich des BMI wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Die Bundesregierung setzt damit ihre Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung konsequent fort. Sie will Verwaltungsvorgänge vereinfachen, Hürden abbauen und digitale Lösungen in der Bundesverwaltung verankern.

Verfahren vereinfachen und digitale Prozesse stärken

Verfahren sollen einfacher werden, Doppelstrukturen reduziert und digitale Prozesse gestärkt werden. Konkret geht es unter anderem um folgende Schritte:

  • Planungs- und Genehmigungsverfahren werden digitalisiert und beschleunigt. Künftig können Ergebnisse der Verfahren vollständig digital übermittelt werden. Das baut digitale Hürden ab und die Genehmigungsprozesse werden spürbar verkürzt.
  • Die DE-Mail wird abgeschafft. Das Kommunikationsverfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird eingestellt. Damit entfallen Betriebskosten und Prüfpflichten für Verwaltung und Wirtschaft.
  • Das Melderecht wird entbürokratisiert. So entfällt etwa die Meldepflicht für Binnenschiffer ohne festen Wohnsitz. Das entlastet die Meldebehörden und insbesondere die Wirtschaft.
  • Das Bundeskriminalamt soll von Bürokratie entlastet werden. Durch die Befreiung von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten, wird mehr Zeit für die operative Polizeiarbeit gewonnen.

Bürokratierückbau als Teil der Modernisierungsagenda

Mit dem Gesetz bringt die Bundesregierung die Umsetzung ihrer Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung voran. Bundeskanzler Friedrich Merz: „Wir haben den Anspruch, dass wir wieder an die Spitze kommen“. Die neuen Regelungen zum Bürokratierückbau im Bereich des Bundesinnenministeriums stehen unter diesem Vorzeichen: Sie entlasten die Verwaltung und stärken damit die Handlungsfähigkeit des Staates.

Quelle: Bundesregierung

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Kulanz bei defektem Kühlschrank

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Diese Frage hatte das AG München zu klären (Az. 172 C 24940/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 172 C 24940/24 vom 06.06.2025 (rkr)

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird?

Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 Euro. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 Euro für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 Euro und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 Euro.

Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 Euro […]. Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1299,00 Euro verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 Euro vorsah, welcher hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […] hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 04.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen […] Bitte ins Haus […] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten. […]

Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine Mehrheit für Initiative zu Übergewinnsteuer und zu weiteren Maßnahmen gegen hohe Energiepreise

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 08.05.2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 8. Mai 2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Vorschläge zum Kampf gegen überhöhte Spritpreise

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland brachten die Vorlage ein und begründeten ihre Initiative damit, dass die aktuellen Preissprünge bei Kraftstoffen und Energie die Kaufkraft minderten und vor allem sozial schwache Gruppen und die Erholung der Wirtschaft gefährdeten.

Um missbräuchliche Preis- und Gewinnsteigerungen zu unterbinden, sei daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht konsequent anzuwenden und gegebenenfalls gesetzlich nachzuschärfen. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einführung eines Durchschnittspreisverfahrens, das den Verkaufspreis von Kraftstoffen an die tatsächlichen Anschaffungskosten des gesamten Kraftstoffs im Lager von Mineralölgesellschaften knüpfe.

Übergewinne abschöpfen

Darüber hinaus schlugen die fünf Länder vor, wie im Jahr 2023 Übergewinne abzuschöpfen und diese gezielt dafür einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Hierfür kämen verschiedene Instrumente in Betracht, wobei aus den Erfahrungen vergangener Krisen möglichst ein europarechtlicher Rahmen entwickelt werden solle.

Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, forderten die antragstellenden Länder tiefgreifende Reformen. Erneuerbare Energien und Stromnetze seien konsequent auszubauen. Außerdem sprachen sie sich für eine auf das europäische Mindestmaß gesenkte Stromsteuer und die zügige Einführung des Industriestrompreises aus.

Quelle: Bundesrat

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BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte

Der BFH hatte zu klären, ob es sich bei zum Zwecke der Geschäftstätigkeit von Arbeitnehmern angemieteten Unterkünften um (fiktive) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt und ob eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ausgeschlossen ist (Az. III R 39/22).

BFH, Urteil III R 39/22 vom 15.01.2026

Leitsatz

  1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen.
  2. Mietzinsen für die Überlassung von Hotelzimmern sind nicht generell von einer Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien ‑ hier von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte ‑ kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2022 – 3 K 1352/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Aufwand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für die Anmietung von Unterkünften für ihre Arbeitnehmer in den Streitjahren 2014 bis 2016 ihrem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmenszweck insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit von Entwässerungsanlagen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Geschäftszweck der Klägerin in den Streitjahren in Arbeiten an Entwässerungsanlagen erschöpfte.

3

Den von der Klägerin durchgeführten Arbeiten lagen zeitlich begrenzte Aufträge an unterschiedlichen Orten zugrunde.

4

In den Streitjahren mietete die Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit im überregionalen Bereich an dem jeweiligen Ausführungsort für ihre Arbeitnehmer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an; die dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von … € im Jahr 2014, … € im Jahr 2015 und … € im Jahr 2016 berücksichtigte sie als Betriebsausgaben.

5

Die Anmietung der Hotelzimmer oder Ferienwohnungen diente dazu, den Anfahrtsweg der Arbeitnehmer zu verkürzen. Die Aufwendungen für die Hotelzimmer und Ferienwohnungen flossen in die Kalkulation des Entgelts für die von der Klägerin erbrachten Leistungen ein.

6

In den Fällen, in denen die Klägerin Leistungen innerhalb ihres Einzugsgebietes ausführte, wurden keine Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Arbeitnehmer angemietet.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich (unter anderem) auch auf die Gewerbesteuer für die Jahre 2014 bis 2016 erstreckte. Die Prüferin kam im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbeertrag der Klägerin in den Streitjahren um die Aufwendungen für die Übernachtungen ihrer Arbeitnehmer an auswärtigen Standorten zu erhöhen sei und rechnete die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzu. Das FA folgte dieser Auffassung und erließ unter dem Datum 28.01.2020 entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Klägerin wurden mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2020 als unbegründet zurückgewiesen.

8

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Gewerbesteuermessbescheide für 2014 bis 2016 vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2020 seien dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2014 um … €, der Gewerbesteuermessbetrag 2015 um … € und der Gewerbesteuermessbetrag 2016 um … € gemindert werden.

9

Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 855 veröffentlicht.

10

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

11

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2022 – 3 K 1352/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Mangels ausreichender Feststellungen des FG ist die Sache nicht spruchreif. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

14

1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG den Betrag von 100.000 € übersteigt.

15

a) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, hat der Senat zum Beispiel im Urteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21 ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt. Daran ist festzuhalten und darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

16

aa) Danach ist die Fiktion, dass der Steuerpflichtige der Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 28; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08.12.2016 –  IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 11 ff.).

17

bb) Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, ist –anders als es in der Argumentation des FA anklingt– stets zu prüfen. Die Prüfung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, wie zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs (z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 28; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21, BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.; BFH-Urteile vom 08.12.2016 –  IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 18, und vom 29.11.1972 –  I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.).

18

(1) (Fiktives) Anlagevermögen ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut dem Kerngeschäft eines Unternehmens dient. Es genügt, dass es (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs –HGB–); es muss ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 15 ff.).

19

(2) Soweit der Senat ausgeführt hat, dass die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen spreche, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelege (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.01.2023 –  III R 22/20, BFH/NV 2023, 716, Rz 16, und vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22), beschreibt er Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. In den Fällen, in denen sich das Wirtschaftsgut in keine dieser Kategorien einordnen lässt (zum Beispiel Werbeträger, die der Vermarktung der zu veräußernden Produkte dienen), kommen die genannten Kriterien nicht zur Anwendung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 20), im Übrigen ersetzen sie das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht, sondern erleichtern lediglich in bestimmten Fällen die Zuordnung.

20

(3) Auch im Fall der kurzzeitigen Anmietung von Wirtschaftsgütern ist Voraussetzung für eine Hinzurechnung, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut oder die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt, so dass sich die wiederholte kurzzeitige Anmietung des nämlichen Wirtschaftsguts oder vergleichbarer Wirtschaftsgüter als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Anmietung (langfristigen Nutzung) darstellt (z.B. Senatsurteile vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 15 f., 20; vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 54; vom 19.01.2023 –  III R 22/20, BFH/NV 2023, 716, Rz 18, und vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 24; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21, BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 21). Dadurch wird sowohl dem in § 247 Abs. 2 HGB angelegten Merkmal der Dauerhaftigkeit Rechnung getragen als auch die in dieser Vorschrift vorgesehene Verbindung zum konkreten Betrieb (das heißt den betrieblichen Verhältnissen) hergestellt. Hingegen genügt es für eine Hinzurechnung nicht, dass das angemietete Wirtschaftsgut dem Betrieb dient und die Mietkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wie dies die Argumentation des FA nahelegt. Denn würde man bereits jede kurze, anlass- oder auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts ausreichen lassen, wäre das Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig (Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 25, m.w.N.).

21

(4) Nach diesen Grundsätzen kommt auch bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien –hier von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte– eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzzeitige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70). Die Frage der Austauschbarkeit orientiert sich auch hier an der Zweckbestimmung der Unterkünfte im konkreten Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.

22

Bei Immobilien ist für die Frage der Austauschbarkeit –neben (zum Beispiel) der Art der Immobilie, ihrer Ausstattung und möglichen Zusatzleistungen– regelmäßig auch ihre Lage von maßgeblicher Bedeutung, denn Immobilien zeichnen sich insbesondere durch ihre Belegenheit aus. Ob hierbei die konkrete Belegenheit oder aber ein bestimmter Einzugsbereich oder Umkreis (zum Beispiel die Ausdehnung der politischen Gemeinde) entscheidend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nur in Ausnahmefällen kommt es nach den betrieblichen Verhältnissen auf die Lage einer Immobilie nicht an, etwa weil das Angebot darauf ausgerichtet ist, an beliebigen Orten (Lauf-)Kundschaft überall da zu gewinnen, wo die Ware oder Leistung angeboten wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.10.2023 –  III R 39/21, BFHE 281, 568, BStBl II 2024, 67, zur Anmietung von Standflächen für Imbissbetriebe im Reisegewerbe).

23

Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien (hier Unterkünften) ist deshalb regelmäßig nicht nur zu fragen, ob immer wieder (bundes- oder weltweit) überhaupt ihrer Art und Ausstattung nach vergleichbare Immobilien (Unterkünfte) benötigt und angemietet werden, sondern auch, ob entsprechende Immobilien (Unterkünfte) immer wieder in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich oder Umkreis eines bestimmten Ortes benötigt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 28 f.). Andernfalls würde man dem Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ und dem darin liegenden Erfordernis, dass das Wirtschaftsgut dazu bestimmt sein muss, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB), nicht gerecht.

24

Unterkünfte werden (von Ausnahmefällen abgesehen) nicht ständig für den Gebrauch in einem Betrieb benötigt, wenn sie am jeweiligen Ort jeweils nur anlass- beziehungsweise auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden. Ein solcher Fall entspricht der gelegentlichen Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung zum Beispiel bei dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse (BTDrucks 16/4841, S. 80).

25

(5) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass Hotelzimmermieten im Hinblick auf eine Selbstbindung der Verwaltung in Rdnr. 29b der gleich lautenden Ländererlasse vom 06.04.2022 (hier Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, 06.04.2022, BStBl I 2022, 638) generell nicht hinzugerechnet werden dürfen. Denn an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen sind im Allgemeinen weder das FG noch der BFH gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2024 –  VI R 7/22, BFHE 286, 441, BStBl II 2025, 354, Rz 21). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 11.05.2007 –  IV B 28/06, unter 1., ableiten, auf den sich die Klägerin bezieht. Hiernach können norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (zum Beispiel bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung. Eine solche Ausnahme ist bei der Auslegung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG jedoch nicht einschlägig.

26

b) Im Rahmen des in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „Miet- und Pachtzinsen“ ist die Frage zu prüfen, welchen Einfluss mit der Vermietung von Zimmern in Pensionen oder Hotels verbundene weitere Leistungen (zum Beispiel Zimmerreinigung, Bettenmachen, Frühstück) auf die rechtliche Einordnung des Vertrages haben. Insoweit kommt es darauf an, ob es sich um untergeordnete Nebenleistungen oder um trennbare oder nicht trennbare Hauptleistungspflichten handelt (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 23 ff., m.w.N.).

27

c) Die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.10.2016 –  I R 57/15, BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 15). Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung des FG ist jedoch nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung zutreffender Kriterien beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Enthält das Urteil keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2021 –  III R 50/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz 15, m.w.N.), der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 16.01.2025 –  III R 34/22, BFHE 287, 81, BStBl II 2025, 386, Rz 23).

28

2. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG ist von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen.

29

a) Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine fiktive Zurechnung zum Anlagevermögen der Klägerin schon deshalb ausscheidet, weil man Arbeiten an Entwässerungsanlagen auch ohne Unterbringung der Mitarbeiter in Mitarbeiterunterkünften durchführen kann und die auswärtige Unterbringung die Ausübung der Tätigkeit nur indirekt beziehungsweise mittelbar, durch eine Verkürzung der Anfahrtswege, fördert.

30

Die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen orientiert sich –wie ausgeführt– maßgeblich an den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen, auch wenn diese nicht zwingend so gestaltet werden müssten. Es genügt, dass die Wirtschaftsgüter tatsächlich entsprechend eingesetzt werden und (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein.

31

Wenn der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig in seinem Betrieb beziehungsweise zu betrieblichen Zwecken gebraucht, weil ihm dies wirtschaftlich vernünftig erscheint, kann sich die wiederholte kurzzeitige Anmietung des nämlichen Wirtschaftsguts oder vergleichbarer Wirtschaftsgüter als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Anmietung (langfristigen Nutzung) darstellen mit der Folge, dass eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen in Betracht kommt. Insoweit können auch dauernd für betriebliche Zwecke genutzte Mitarbeiterunterkünfte zum fiktiven Anlagevermögen gehören, die (nur) dazu dienen, die Fahrtzeiten zu einem über eine längere Zeit regelmäßig aufgesuchten auswärtigen Einsatzort zu verringern, auch wenn sie für die eigentliche Tätigkeit –hier Arbeiten an Entwässerungsanlagen– weder unmittelbar noch zwingend erforderlich sind.

32

Ausreichende Feststellungen zu der entscheidenden Frage, ob der Geschäftszweck in der Form, wie das konkrete Unternehmen tätig ist, das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 15 f.), hat das FG jedoch nicht getroffen. Denkbar wäre, dass ein Vertrag über regelmäßig durchzuführende, jeweils einen längeren Aufenthalt am auswärtigen Einsatzort notwendig machende Arbeiten an Entwässerungsanlagen in Verbindung mit der regelmäßigen, eine nennenswerte Zahl von Tagen betreffenden Anmietung von Mitarbeiterunterkünften im Einzugsbereich des Einsatzortes belegt, dass nach den betrieblichen Verhältnissen dort dauerhaft Mitarbeiterunterkünfte benötigt werden.

33

b) Soweit das FG ausgeführt hat, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme, weil es nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, an den Orten der jeweiligen Auftraggeber ständig Hotelzimmer oder Ferienwohnungen vorzuhalten, sind die vom FG in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den Betriebsabläufen nicht ausreichend, um diese Frage beurteilen zu können (vgl. z.B. Senatsurteil vom 01.06.2022 –  III R 56/20, BFHE 277, 397, BStBl II 2023, 875, Rz 40). Es fehlt insbesondere an Feststellungen, dass die konkreten Anmietungen jeweils nur auftragsbezogen für kurze Zeit erfolgten und dass die Unterkünfte nicht austauschbar waren.

34

3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 126 Abs. 4 FGO als richtig; eine Entscheidung in der Sache ist mangels Feststellung der konkreten betrieblichen Verhältnisse der Klägerin durch das FG nicht möglich. Das Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die tatrichterliche Folgerung, dass die Klägerin die von ihr angemieteten Mitarbeiterunterkünfte nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen.

35

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die erforderlichen Feststellungen nachholen, namentlich die speziellen betrieblichen Verhältnisse der Klägerin feststellen und im Lichte der hier dargestellten Rechtsgrundsätze würdigen müssen.

36

Auf die Zahl der überregional eingesetzten Mitarbeiter oder die Relation ihrer Anzahl zur Gesamtzahl der Beschäftigten kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Wie ausgeführt ist (fiktives) Anlagevermögen nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut dem Kerngeschäft eines Unternehmens dient. Es genügt, dass es (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB); es muss ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein.

37

Sofern das FG danach hinsichtlich einzelner Unterkünfte die Anlagevermögenseigenschaft bejaht, bedürfte es zudem auch einer rechtlichen Einordnung der aufgrund der geschlossenen Verträge zu entrichtenden Entgelte in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Miet- und Pachtzinsen“.

38

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil III R 28/24 vom 15.01.2026.

Quelle: Bundesfinanzhof

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