Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.
Gesetzgebung

Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.

Verträge mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr oder lange Befristungsphasen mit Kettenverträgen: Trotz einiger Verbesserungen sind solche Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft weiterhin Realität. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die Modernisierung des Befristungsrechts für die Wissenschaft beschlossen. (…)

Was ändert sich im Befristungsrecht?

Die Bundesregierung will mit der Modernisierung einen ausgewogenen Befristungsrahmen schaffen, der die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende verbessert – gleichzeitig aber auch die mögliche Flexibilität für Forschungseinrichtungen erhält. Dafür wurden Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorgenommen. Das ändert sich:

  • Erstmals werden Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt. Diese sollen künftig vor der Promotion drei Jahre und in der Phase nach der Promotion zwei Jahre betragen.
  • Außerdem werden Schutzmechanismen auf Beschäftige ausgeweitet, deren Stelle sich aus Drittmitteln finanziert. So sind Vertragsverlängerungen insbesondere beim Mutterschutz und Elternzeit künftig möglich. Das gilt für Beschäftigungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
  • Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Angehörige pflegen, soll die maximale Befristung während der wissenschaftlichen Qualifizierung um jeweils zwei Jahre vor und nach der Promotion erhöht werden. Damit wird der wachsenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung getragen.
  • Für studentische Hilfskräfte soll außerdem die Höchstbefristungsdauer von sechs auf acht Jahre erhöht werden. Das bedeutet mehr Planungssicherheit vor allem für die Prüfungsphase: Studierende können so ihre Tätigkeit länger fortsetzen und verlieren ihren Arbeitsplatz nicht allein wegen der bisherigen Sechs-Jahres-Grenze.
  • Die Befristungsregeln für Weiterbildungen im Bereich der Humanmedizin und der Psychotherapie werden vereinheitlicht. (…)

Die vollständige Mitteilung finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung

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Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

Der BGH hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind (Az. I ZR 130/25).
Wettbewerbsrecht

Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2026 zum Urteil I ZR 130/25 vom
30.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“, die einmal jährlich unter dem Titel „Ärzteliste“ herausgebracht wird. Die „Ärzteliste 2020“ und die „Ärzteliste 2021“ bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie „Fachrichtung“, „Behandlungsspektrum“ und „Publikationen“ enthält die „Ärzteliste 2020“ auch die Kategorien „von Kollegen empfohlen“ und „von Patienten empfohlen“ und die „Ärzteliste 2021“ die Kategorie „Reputation“ mit den Untergruppen „von Ärzten empfohlen“ und „Patientenbewertung“. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als „FOCUS Top Mediziner“ ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als „FOCUS Empfehlung“ aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Bei den Siegeln „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen – hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten – keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UWG (Auszug)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)

2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;

§ 5 UWG (Auszug)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. (…) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Art. 5 Abs. 1 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Trotz Legalisierung: Starker Cannabiskonsum führt zu Zweifeln an der Fahreignung

Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 11 L 401/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Beschluss VG 11 L 401/26 vom 23.07.2026

Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei einer Verkehrskontrolle wurden im Blut eines Pkw-Fahrers hohe THC-Werte festgestellt. Zur Klärung der hierdurch entstandenen Zweifel an der Fahreignung gab die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrer auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.

Die 11. Kammer hat den Eilantrag des Fahrers zurückgewiesen. Die Gutachtenaufforderung sei rechtmäßig. Die Zweifel an seiner Fahreignung seien begründet. Trotz der zwischenzeitlichen Legalisierung sei die Fahreignung bei jemandem zu verneinen, der Cannabis missbräuchlich konsumiere. Werde ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und deuteten hohe THC-Werte im Blut auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hin, sei davon auszugehen, dass der Fahrer nicht in der Lage sei, zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Cannabiskonsum sicher zu trennen. Keine Rolle spiele, ob Cannabis ärztlich verordnet sei. Denn dies sage nichts über die Fahreignung aus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Gesetzliche Neuregelungen im August 2026

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Die Bundesregierung zeigt alle Neuregelungen im August 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.07.2026

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Hier finden Sie alle Neuregelungen im Überblick.

Hier finden Sie die Neuregelungen für den August 2026 und weitere Regelungen, die im Verlauf des Julis in Kraft getreten sind.

Recht auf Ganztagsbetreuung startet

Ab dem 1. August 2026 haben Erstklässlerinnen und Erstklässler einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung, der stufenweise auch für Grundschulkinder höherer Klassenstufen eingeführt wird. Das unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In den Schulferien können nun auch Angebote der Jugendarbeit von öffentlichen oder anerkannten Trägern den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen.

KI-Inhalte kennzeichnen

Ab dem 2. August müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Das soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, klar zu erkennen, ob Video, Audio, Bild oder Text maßgeblich mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurde oder nicht. Machen Unternehmen dies nicht, müssen sie mit erheblichen Geldstrafen rechnen.

Gleichzeitig tritt am 29. Juli die europäische KI-Verordnung in Deutschland über ein nationales Durchführungsgesetz in Kraft. Ziel ist, einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für KI in Deutschland zu schaffen. Die Bundesnetzagentur wird dabei zentrale Koordinierungsstelle.

Wenn schon Verpackung, dann recycelbar

Ob Brötchentüte oder To-go-Becher: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Zudem dürfen Verpackungen künftig deutlich weniger schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe enthalten. Das sieht eine EU-Verpackungsverordnung vor, die in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 gilt.

Recht auf Reparatur

Defekte Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones werden oft nicht repariert, sondern durch neue Produkte ersetzt. Das soll sich jetzt ändern. Für alle Kaufverträge ab dem 31. Juli 2027 gilt das neue Recht auf Reparatur. Das Gesetz verpflichtet Hersteller auch nach Ablauf der zweijährigen Garantie, bestimmte Elektrogeräte zu reparieren. Ziel ist es, Elektroschrott zu reduzieren und Ressourcen zu sparen.

Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschleunigt Bau neuer Schienen, Straßen und Brücken

So viel wie noch nie investiert die Bundesregierung in die Sanierung kaputter Straßen, überlasteter Schienenwege, maroder Brücken und sanierungsbedürftiger Wasserstraßen. Damit die dafür vorgesehenen Gelder schnell wirksam werden, ermöglicht das Infrastruktur-Zukunftsgesetz langwierige Verfahren zu verkürzen. Wichtige Bauvorhaben werden künftig prioritär behandelt. Das Gesetz tritt zu Teilen am 29. Juli 2026 in Kraft.

Apotheken erweitern ihre Gesundheitsberatung

Wer möchte, kann seit Juli in Apotheken mehr pharmazeutische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. So darf beispielsweise in Apotheken mehr geimpft werden, Blut für diagnostische Zwecke entnommen und Schnelltests gegen bestimmte Erreger durchgeführt werden. Das stärkt die Prävention und verbessert die Gesundheitsversorgung.

Digitale Fluggastabfertigung kommt

Die Abfertigung für Fluggäste an deutschen Flughäfen wird auf freiwilliger Basis einfacher und schneller. Fluggäste können künftig dank eines biometrischen Abgleichs verschiedene Kontrollpunkte am Flughafen kontaktlos passieren. Wartezeiten werden so reduziert und der Weg zum Boarding komfortabler. Das entsprechende Gesetz ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.

Gewerbe sparen gut 55 Millionen Euro

Ab dem 24. Juli entfällt die Weiterbildungspflicht für Makler. Die Genehmigungsfiktion gilt für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe. Schornsteinfeger müssen ab Ende Juli keine Heizungslabel mehr anbringen. Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die verschiedenen Regelungen des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Für eine verlässliche Stromversorgung – auch in Zukunft

Das Stromnetz in Deutschland ist seit vielen Jahren eines der zuverlässigsten in Europa. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Das „Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz“ soll sicherstellen, dass auch in Zukunft ausreichend flexible Kapazitäten auf dem Strommarkt verfügbar sind. Dieses Gesetz ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

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BRAK-Initiativstellungnahme: Europäische Rechtsprechung erfordert mehr als einfachgesetzlichen Schutz der Anwaltschaft

Der EuGH und der EGMR betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2026

Der Europäische Gerichtshof und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

Die grundlegenden Prinzipien anwaltlicher Berufsausübung genießen unions- und menschenrechtlichen Schutz. Jegliche Einschränkung anwaltlicher Kernwerte ist wegen ihrer großen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit rechtsstaatlicher Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbesondere in ihrer jüngeren Rechtsprechung in einer Reihe unterschiedlicher Fallkonstellationen unterstrichen.

Schutzaufgabe der Mitgliedstaaten

In einer aktuellen Initiativstellungnahme arbeitet die BRAK die wichtigsten Akzentuierungen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe heraus. Ihre Folgerung: Es liegt auch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen.

Die nationalen Gesetzgeber sollten daher den unveräußerlichen Kanon anwaltlicher Kernwerte nicht nur einfachgesetzlich gewährleisten. Vielmehr muss ihm durch einen allgemeingültigen, höherrangigen Grundsatz durchgreifende Geltung verschafft werden.

Bedeutung der Anwaltschaft in der Rechtsprechung des EuGH

In ihrer Stellungnahme zeichnet die BRAK nach, wie der EuGH den absoluten Schutz der Vertraulichkeit im Mandatsverhältnis begründet, und zwar losgelöst von einer Tätigkeit in bestimmten Rechtsgebieten – vielmehr absolut, anknüpfend an die Stellung von Anwält:innen als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Gerichtshof hat ferner deutlich gemacht, dass diese spezifische Stellung die Anwaltschaft von anderen beratenden Berufen wie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unterscheidet. Zudem hat der EuGH den herausragenden Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Freiheit von Interessenkollisionen betont.

Aus der raschen Folge von Entscheidungen, in denen der EuGH in den vergangenen zwei Jahren den Grundsatz betont, dass die Anwaltschaft ein wesentlicher Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit im demokratischen Staat ist, folgert die BRAK, der Gerichtshof verstehe dies als dauerhaften Eckstein. Die Mitgliedstaaten seien deshalb der besonderen Stellung der Anwaltschaft verpflichtet.

Anwaltliche Kernwerte in der Rechtsprechung des EGMR

Auch der EGMR hat in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die anwaltlichen Kernwerte den Rang eines zentralen menschenrechtlichen Schutzgutes innehaben. Dies legt die BRAK im Detail anhand einer Reihe von neueren Entscheidungen des Gerichtshofs dar. Sie verdeutlichen, dass der EGMR die professionelle Unabhängigkeit und die absolute Vertraulichkeit anwaltlicher Tätigkeit als unabdingbare Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit begreift.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG): Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Personengesellschaft als Organträger

Für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger gilt das neue BMF-Schreiben (Az. IV C 2 – S 2770/00042/002/081).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2770/00042/002/081 vom 17.07.2026

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger Folgendes:

A. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Die Voraussetzung der Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Für die Frage, ob die Mindestlaufzeit erfüllt ist, kommt es auf die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV an. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der GAV im Handelsregister eingetragen wird, ist nicht zu beanstanden.

B. Personengesellschaft als Organträger

I. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft als Organträger müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 KStG). Danach ist es erforderlich, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.

II. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft

1. Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit

Durch das Merkmal der eigenen gewerblichen Tätigkeit einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG soll insbesondere auch verhindert werden, dass mit Hilfe einer Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit das steuerliche Ergebnis einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft erreicht werden kann. Die Voraussetzung ist daher nur erfüllt, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Absatz 2 EStG der Organträger-Personengesellschaft nicht nur geringfügig (siehe hierzu H 15.8 (5) Bagatellgrenze EStH 2025) ist.

1.1 Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding

Eine Holdingpersonengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie selbst eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit als geschäftsleitende Holding sein (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2024, I R 23/21, BStBl II 2026 S. xxx), was aber zwingend voraussetzt, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969, I R 252/64, BStBl II 1970 S. 257 und Rn. 14 des BFH-Urteils vom 18. Januar 2023, I R 16/19, BStBl II 2023 S. 1096). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holdingpersonengesellschaft ist, wird hierbei nicht berücksichtigt. Für die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsleitung reicht der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften nicht aus.

1.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften

Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann schon dann erfüllt sein, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen nur gegenüber einem Auftraggeber erbringt (vgl. H 15.4 Kundenkreis EStH 2025). Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher auch vorliegen, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen (wie z. B. Erstellen der Buchführung, EDV-Unterstützung o. Ä.) nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden.

1.3 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht allein deshalb selbst gewerblich im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG tätig, weil sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt.

2. Betriebsaufspaltung

Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, da sie originär gewerblich tätig ist im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 72/16, BStBl II 2021 S. 484). Dies gilt auch, wenn die Besitzpersonengesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl II 2014 S. 272).

3. Zeitliche Aspekte

Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss aber nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl II 2014 S. 272).

C. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. November 2005 – IV B 7-S 2770-24/05 – (BStBl I 2005 S. 1038) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Berufsgeheimnis im juristischen Reagenzglas: Halb voll oder halb leer?

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der sog. DAC-Richtlinie sollen die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsberufen bleibt das Berufsgeheimnis für die prozessführungsbefugte Beraterschaft in Deutschland erhalten. Es gibt aber eine Abstufung zum Rechtsanwaltsberuf. Der DStV gibt einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 21.07.2026

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der sog. DAC-Richtlinie sollen die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsberufen bleibt das Berufsgeheimnis für die prozessführungsbefugte Beraterschaft in Deutschland erhalten. Es gibt aber eine Abstufung zum Rechtsanwaltsberuf.

Die Rechtsprechung zum Berufsgeheimnis

In türkischer Haft hatte Mehmet A. Altay als Strafgefangener den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen und geltend gemacht, dass die Kommunikation zwischen einem Strafgefangenen und seinem Rechtsanwalt nicht verletzt werden dürfe. Der EGMR gab Herrn Altay Recht. Ein Mandant könne erwarten, dass der anwaltliche Austausch vertraulich bleibt. Bemerkenswert ist dabei, dass der EGMR mit diesem Urteil unbewusst die Weichen für die darauffolgende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Berufsgeheimnis auch von Steuerberatern stellte.

Denn in Anlehnung an das Urteil des EGMR entwickelte der EuGH in seinen Urteilen zu den Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltung die Grundsätze des Berufsgeheimnisses. Entbindet ein Mandant seinen Rechtsanwalt danach nicht von der Verschwiegenheitspflicht, dann muss der Anwalt seinen Mandanten über das Bestehen des Berufsgeheimnisses in Kenntnis setzen. In diesem Fall geht die Meldepflicht auf den Mandanten über.

Andere sog. meldepflichtige Intermediäre nach § 138 d Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), die an der jeweiligen grenzüberschreitenden Steuergestaltung beteiligt sind, muss der Rechtsanwalt dagegen nicht informieren. Nicht zuletzt, dank Herrn Altay, macht der EuGH deutlich, dass das Berufsgeheimnis auch die Existenz des Mandats umfasst. Eine gesetzliche Vorschrift zur Weitergabe dieser Information verletzt daher die Verschwiegenheitspflicht.

Dreistufenmodell der EU-Kommission

In ihrem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden in Steuersachen hat die EU-Kommission diese jüngere Rechtsprechung des EuGH nun in Gesetzesvorschlagsform gegossen. Soweit der Rat der EU diesem Vorschlag zustimmt, dürfte sich das Berufsgeheimnis als Dreistufenmodell darstellen.

  • Stufe 1: Der Rechtsanwalt, der lediglich seine jeweilige Mandantschaft über die bestehende Verschwiegenheitspflicht informiert.
  • Stufe 2: Der Rechtsberuf mit Prozessführungsbefugnis, wie Steuerberater in Deutschland, Österreich und Rumänien, der andere beteiligte Intermediäre über das Bestehen seiner Verschwiegenheitspflicht und damit über die Existenz des Mandats in Kenntnis setzen muss.
  • Stufe 3: Alle anderen Rechtsberufe, die keine Prozessführungsbefugnis besitzen. Sie können sich auch dann nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, wenn dies in ihrer nationalen Gesetzgebung festgesetzt ist.

Sinn und Zweck des Berufsgeheimnisses

Es ist sicherlich eine Erleichterung, dass die EU-Kommission das Berufsgeheimnis von Steuerberaten in Deutschland nicht weiter demontieren will.

Es ist zudem vollkommen richtig, dass das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte möglichst umfassend geschützt wird. Insoweit ist die Anpassung zum Umfang des Berufsgeheimnisse bei den Meldepflichten überfällig.

Doch muss man sich die Frage stellen, warum das Berufsgeheimnis anderer Rechtsberufe nicht dieselbe rechtliche Würdigung des Gesetzgebers erhalten soll. Dabei ist das Kriterium der Prozessbefugnis genauso zu hinterfragen wie die unterschiedliche rechtliche Folgerung.

  • Frage 1: Ist ein Berufsgeheimnis etwa eines belgischen Steuerberaters tatsächlich weniger wert, weil dieser keine Prozessführungsbefugnis besitzt?

    Die Gründe für die gesetzliche Festsetzung des Berufsgeheimnisses unterscheiden sich in Belgien und Deutschland kaum. Auch in Belgien sieht der Gesetzgeber qualifizierte Steuerberatung als Dienst im öffentlichen Interesse an. Steuerpflichtige sollen ohne Angst vor Offenlegung vertraulicher Informationen einen Steuerberater konsultieren können. Jedenfalls war die Prozessführungsbefugnis weder in Belgien noch in Deutschland ein Kriterium der Gesetzgeber für die Einführung des Berufsgeheimnisses. Nach heutigem Stand können Steuerberater in Deutschland ihr Berufsgeheimnis geltend machen, belgische dagegen nicht. Eine interessengerechte Lösung ist dies nicht.

  • Frage 2: Warum wird das Berufsgeheimnis der prozessführungsbefugten Rechtsberufe bei den Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen unterschiedlich bewertet?

    EU-Kommission und EuGH stellen als Kriterium auf den Vertrauensschutz des Mandanten ab. Dieser muss sich darauf verlassen können, dass sein Rechtsanwalt nicht zum Doppelagenten herabgewürdigt wird, der Informationen an die staatlichen Behörden, hier dem Bundeszentralamt für Steuern, weiterträgt. Denselben Vertrauensschutz muss aber auch der Mandant des Steuerberaters in Anspruch nehmen können. Ansonsten droht eine gefährliche Distanz zwischen Berater und Mandant mit der Folge, dass ihm Informationen und Absichten vorenthalten werden. Dann kann der Berater die ihm obliegende präventive Wirkung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht gerecht werden.

Der DStV hatte sich im Vorfeld des Vorschlag der EU-Kommission dafür stark gemacht, dass die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen dem Steuerpflichtigen obliegen solle. Ein solcher pragmatischer Ansatz hätte den Konflikt zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis auf einfache Weise gelöst. Es ist deshalb bedauerlich, dass die EU-Kommission den Weg der Meldepflichten durch Intermediäre stur weiterverfolgt.

Übrigens: Herr Altay wurde im Jahr 2023 nach 31 Jahren Haft aus dem türkischen Gefängnis entlassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Erzeugerpreise im Juni 2026: +1,8 % gegenüber Juni 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2026 um 1,8 % höher als im Juni 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat Mai 2026 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.07.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Juni 2026
+1,8 % zum Vorjahresmonat
-0,3 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2026 um 1,8 % höher als im Juni 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat Mai 2026 um 0,3 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Preise von Vorleistungsgütern (+5,1 %) zurückzuführen. Die Preise für Energie (+0,4 %) stiegen nur leicht gegenüber dem Vorjahresmonat.

Auch Investitionsgüter (+2,1 %) und Gebrauchsgüter (+1,8 %) waren im Juni 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Günstiger waren hingegen Verbrauchsgüter (-2,2 %). Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Juni 2026 gegenüber Juni 2025 um 2,4 %, gegenüber Mai 2026 stiegen sie um 0,2 %.

Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen verantwortlich für Anstieg der Energiepreise im Vorjahresvergleich

Energie war im Juni 2026 um 0,4 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber Mai 2026 sanken die Energiepreise allerdings um 1,8 %. Durch die Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten stiegen die Preise für Mineralölerzeugnisse gegenüber Juni 2025 um 23,7 %, allerdings sanken die Preise gegenüber Mai 2026 um 7,4 %. Rohbenzin (Naphtha) kostete 38,1 % mehr als im Juni 2025, während die Preise für leichtes Heizöl um 23,6 % und für Kraftstoffe um 12,0 % stiegen.

Demgegenüber gab es bei Erdgas und elektrischem Strom, auch bedingt durch das immer noch hohe Preisniveau seit Beginn des Kriegs in der Ukraine, im Juni 2026 sogar Preissenkungen gegenüber dem Vorjahresmonat. Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 1,8 % weniger. Die Preise für Strom fielen gegenüber Juni 2025 um 4,2 %, Fernwärme war 0,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Hoher Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Juni 2026 um 5,1 % höher als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber Mai 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber Juni 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+11,8 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+44,0 %) stiegen deutlich. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste 26,0 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren im Juni 2026 teurer als im Vorjahresmonat (+3,4 %), darunter kostete Betonstahl 6,2 % mehr.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 12,9 %. Düngemittel waren 17,0 % teurer als vor einem Jahr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,5 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +9,2 % und Laubschnittholz mit +2,6 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +28,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat, allerdings sanken die Preise gegenüber Mai 2026 um 2,6 %.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,2 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 4,7 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 0,5 % gegenüber Juni 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Juni 2025 gab es ebenfalls bei Papier, Pappe und Waren daraus, diese kosteten 1,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-2,9 %) und Getreidemehl (-4,4 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im Juni 2025.

Preisanstiege auch bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Juni 2026 um 2,1 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Mai 2026). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Juni 2025, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 %.

Gebrauchsgüter waren im Juni 2026 um 1,8 % teurer als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber Mai 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 2,2 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,2 % weniger als im Mai 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 4,5 %. Deutlich billiger als im Juni 2025 waren Butter (-42,0 %) und Schweinefleisch (-21,8 %). Teurer als im Vorjahresmonat waren hingegen pflanzliche Öle (+8,5 %) sowie Back- und Teigwaren (+2,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ein Stück vom Startup: Mitarbeiter werden zu Stakeholdern

Viele Startups können keine hohen Gehälter zahlen, stattdessen bieten sie ihren Beschäftigten ein Stück am Unternehmen: Wer den Aufbau mitträgt, soll später am Erfolg mitverdienen, etwa wenn das Startup verkauft wird. Insgesamt beteiligt lt. Bitkom derzeit gut jedes dritte Startup (36 Prozent) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weitere 41 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.07.2026

  • Gut jedes dritte Tech-Startup beteiligt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Erfolg
  • Beliebtestes Modell: Anteile ohne Stimmrecht

Viele Startups können keine hohen Gehälter zahlen, stattdessen bieten sie ihren Beschäftigten ein Stück am Unternehmen: Wer den Aufbau mitträgt, soll später am Erfolg mitverdienen, etwa wenn das Startup verkauft wird. Insgesamt beteiligt derzeit gut jedes dritte Startup (36 Prozent) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weitere 41 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Doch wie viele im Team profitieren, fällt sehr unterschiedlich aus. Gut ein Viertel der Startups mit Mitarbeiterbeteiligung (27 Prozent) bezieht die gesamte Belegschaft ein, ein weiteres knappes Drittel (32 Prozent) zumindest ausgewählte Beschäftigte. Bei den übrigen bleibt die Beteiligung auf einen kleinen Kreis beschränkt, bei 19 Prozent auf die Gründerinnen und Gründer, in weiteren 11 Prozent auf Gründungsteam und Management. „Wer keine üppigen Festgehälter zahlen kann, setzt im Wettbewerb um die klügsten Köpfe oft auf Erfolgsbeteiligungen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Viele Startups haben hier noch Potenzial, indem sie größere Teile der Belegschaft beteiligen. Voraussetzung dafür sind gesetzliche Vorgaben, die wirklich einfach und steuerlich attraktiv sind.“

Beteiligen Startups Beschäftigte, so setzen sie dafür meist sogenannte virtuelle Anteile ein. Dabei handelt es sich um vertraglichen Zusagen, die Beschäftigte etwa bei einem Verkauf am Erlös beteiligen, ohne dass sie zu echten Gesellschaftern mit Stimmrechten werden. 84 Prozent der Startups, die Beschäftigte beteiligen, tun das mittels solcher virtuellen Anteile. Das sind deutlich mehr als im Vorjahr, als der Anteil bei 71 Prozent lag. Mit lediglich 8 Prozent werden reale Anteile inzwischen sehr viel seltener genutzt als noch im Vorjahr mit 20 Prozent. Ähnliches gilt für Anteilsoptionen, die aktuell von 11 Prozent genutzt werden, nach 23 Prozent in 2025. Einige Startups setzen auch mehrere dieser Möglichkeiten parallel ein.

Grundsätzlich ist die Offenheit für Mitarbeiterbeteiligung groß: Nur 17 Prozent der Startups schließen sie grundsätzlich aus.

Quelle: Bitkom

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BFH: Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung als Teilnahme an einer solchen Tat von § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erfasst wird oder ob eine begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nach dem Wortlaut der Vorschrift auf eine täterschaftliche Begehungsform beschränkt ist (Az. VII R 18/24).

BFH, Urteil VII R 18/24 vom 21.04.2026

Leitsatz

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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