Haftung bei grob verkehrswidriger Nutzung eines E-Scooters

Das AG München hat entschieden, dass der Fahrer eines E-Scooters nach einer Kollision mit einem Taxi wegen grob verkehrswidrigen Verhaltens (Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Mitnahme eines Beifahrers, Alkoholisierung) den Unfallschaden allein zu tragen hat. Die Betriebsgefahr des Taxis tritt vollständig zurück (Az. 331 C 25435/24).

AG München, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 331 C 25435/24 vom 16.03.2026 (nrkr)

Der Fahrer eines Münchner Taxiunternehmens war am Sonntag, den 25.02.2024 im Begriff mit dessen Taxi von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße abzubiegen. Der Fahrer des E-Scooters befuhr zusammen mit dessen Sozius zeitgleich den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg der Sonnenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung und wollte die Herzogspitalstraße überqueren. Durch die Kollision entstand an dem Taxi ein Sachschaden.

Das Amtsgericht München verurteilte auf Grund des Unfalles den Haftpflichtversicherer als Beklagten zu 1 sowie den Fahrer des E-Scooters als Beklagten zu 2 auf Zahlung von Reparaturkosten an dem Taxi in Höhe von 1.573,88 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 439 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 25.02.2024 führt aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) als Fahrer des E-Scooters zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrers zurücktritt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig handelte, als er in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg die Herzogspitalstraße überqueren wollte, in welche der klägerische Fahrer gerade rechts einbiegen wollte, wobei sich eine weitere Person auf dem E-Scooter befand und der Beklagte zu 2) alkoholisiert war. Demgegenüber ist ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Zeugen […] nicht nachweisbar. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt unter diesen Umständen vollständig zurück. […]

Den Beklagten zu 2) treffen mehrere erhebliche Verkehrsverstöße. Er befuhr den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i. V. m. § 10 eKFV. Zudem nutzte er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person und verstieß damit gegen § 8 eKFV. Dieses Verhalten ist nicht lediglich formaler Natur, sondern erhöht aufgrund der veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich. Hinzukommt die polizeilicherseits festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l, welche – wenngleich sie nicht nachweislich zur Fahruntüchtigkeit führte – jedenfalls die Sorgfaltspflichten zusätzlich steigerte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Grünes Licht für das Gebäudemodernisierungsgesetz

Der Nachfolger des oft als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Gebäudeenergiegesetzes hat am 10. Juli 2026 in der im Bundestag veränderten Fassung den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit im Plenum.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Der Nachfolger des oft als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Gebäudeenergiegesetzes hat am 10. Juli 2026 in der im Bundestag veränderten Fassung den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit im Plenum.

Freie Heizungswahl

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit zubilligen. So entfallen die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen verwenden. Die Klimaschutzziele würden weiterhin gelten, so die Bundesregierung.

„Bio-Treppe“

Beim Austausch von Heizungen muss ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen, wie Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff zugesetzt werden. Der Anteil wird ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sog. Bio-Treppe).

Kostenteilung bei Mietverhältnissen

Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, tragen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“. Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe – auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Für bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen in nicht angespannten Wohnungsmärkten) gilt jedoch eine Härtefallregelung. Sie müssen zwar die CO₂-Kosten tragen, sich aber nicht an den Kosten für Biokraftstoffe und Netzentgelte beteiligen.

Weiteres Verfahren

Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Vier von zehn Mittelständlern beklagen schweren Zugang zu Krediten

Der Kreditzugang der mittelständischen Unternehmen in Deutschland hat sich lt. KfW Research weiter verschlechtert. Im zweiten Quartal 2026 berichteten 40,5 Prozent der kreditinteressierten Mittelständler, dass sich ihre Banken bei der Kreditvergabe restriktiv verhalten.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 07.07.2026

  • So viele mittelständische Unternehmen wie nie nehmen ihre Banken als restriktiv bei der Kreditvergabe wahr
  • Einzelhandel berichtet über besonders drastischen Anstieg der Hemmnisse
  • Nachfrage nach Finanzierungen sinkt

Der Kreditzugang der mittelständischen Unternehmen in Deutschland hat sich weiter verschlechtert. Im zweiten Quartal 2026 berichteten 40,5 Prozent der kreditinteressierten Mittelständler, dass sich ihre Banken bei der Kreditvergabe restriktiv verhalten. Dieser Wert, der im Vergleich zum Vorquartal um 6,5 Prozentpunkte zulegte, markiert einen neuen Rekordwert seit Beginn der Umfrageaufzeichnung im Jahr 2017. Für die KfW-ifo-Kredithürde wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Unter den Großunternehmen, die in den vorangegangenen drei Monaten Kreditgespräche geführt hatten, beklagten 32,9 Prozent strenge Maßstäbe der Banken. Das waren 3,8 Prozentpunkte mehr als im Vorquartal. Dies ist unter den großen Unternehmen der zweithöchste je dokumentierte Anteil seit Beginn der Datenerfassung.

„Immer mehr Unternehmen spüren restriktive Kreditvergabestandards der Banken. Die schwache Konjunktur hinterlässt Spuren in den Bilanzen der Unternehmen. Die Eigenkapitalquoten und die Ratings haben sich zuletzt verschlechtert. Darauf reagieren die Banken mit höheren Risikoaufschlägen und härteren Finanzierungskonditionen“,
sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Ein besonders drastischer Anstieg der Kredithemmnisse war im Einzelhandel zu verzeichnen. Mehr als die Hälfte der Unternehmen in beiden Größenklassen sah sich Restriktionen beim Kreditzugang ausgesetzt. Damit wurden in dieser Branche neue Höchstwerte erreicht.

„Grund für diese Entwicklung dürfte die inflationsbedingte Konsumflaute sein, unter welcher der Einzelhandel derzeit in besonderem Maße leidet“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Auch unter den Mittelständlern des Verarbeitenden Gewerbes und der Dienstleistungsbranche beklagte ein historisch hoher Anteil von 40,8 Prozent beziehungsweise 42,4 Prozent Zugangsbeschränkungen bei Krediten.

Gleichzeitig nahm im zweiten Quartal aber auch die Kreditnachfrage der Unternehmen spürbar ab. Der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Banken in Finanzierungsverhandlungen standen, sank um 1,7 Prozentpunkte auf 19,3 Prozent. Damit fiel das Kreditinteresse auf den tiefsten Stand seit dem vierten Quartal 2023, als die straffe Geldpolitik die Finanzierungsnachfrage im Mittelstand dämpfte.

Auch das Interesse der Großunternehmen fiel erneut unterdurchschnittlich schwach aus. Nur 27,5 Prozent von ihnen führten in den vorangegangenen drei Monaten ein Kreditgespräch mit ihrer Bank, ein Minus von 1,1 Prozentpunkten zum Vorquartal.

„Der Rückgang der Kreditnachfrage dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass der Iran-Krieg mit seinen Auswirkungen auf Energiepreise und Lieferketten die Stimmung in den deutschen Unternehmen stark gedämpft hat“,
sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

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OLG erlaubt Weihnachtsreise des Kindes gegen den Willen des Vaters

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf (Az. 2 UF 153/25).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 2 UF 153/25 vom 15.12.2025

Wenn die Mutter mit dem Sohne…

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.

Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Der 2. Zivil- und Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohls dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

Die BStBK hat dem BMF eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Im Überblick die wesentlichen Anmerkungen.

BStBK, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 12.06.2026 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Darin schreibt sie:

„Wir begrüßen insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies entspricht einer seit langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedarf es aus unserer Sicht zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.

Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO sehen wir überaus kritisch. Zwar ist das Ansinnen des KI-Einsatzes in der Finanzverwaltung grundsätzlich nachvollziehbar und deckt sich auch mit unserer Forderung des Ausbaus der digitalen Prozesse und einer weiteren Digitalisierung der Verwaltung. Allerdings sind die vorgesehenen Regelungen deutlich zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regen wir eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an.

Überdies fordern wir im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten DSFinVBV aus Sicht der BStBK unverhältnismäßig ist.

Schließlich sollte die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.

Unsere wesentlichen Anmerkungen können Sie der beigefügten Stellungnahme entnehmen.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 18. Juni 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 18. Juni 2026 zusammengefasst.

Nachhaltigkeitsberichterstattung der WPK

Im vergangenen Jahr hat der Vorstand beschlossen, dass die WPK eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für ab 2027 beginnende Geschäftsjahre vornehmen wird. Nun wird das weitere Verfahren bis zur formellen Annahme des Entwurfs des Voluntary Standards (VS) durch die EU-Kommission eng verfolgt. Der Vorstand hat sich dafür ausgesprochen, seinen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage des Basismoduls des VS zu erstellen.

Kammerversammlung am 20. Mai 2026

Der Vorstand hat sich mit der Nachlese der Kammerversammlung am 20. Mai 2026 befasst und wertet die Kammerversammlung insgesamt als erfolgreiche Veranstaltung. Über 800 Mitglieder haben teilgenommen, die Resonanz war wieder durchweg positiv (zur Aufzeichnung und zu den Vortragsunterlagen siehe „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2026).

Neuberufung des Berufsbildungsausschusses zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Berufsbildungsausschuss für dessen nächste Amtszeit vom 1. November 2026 bis 31. Oktober 2030 neu zu berufen. Aufgabe der WPK ist es, dem BMWE Beauftragte der Arbeitgeber zu benennen. Der Vorstand hat sich mit potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Mehr Gerechtigkeit bei der Erbschaftsteuer: Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer legen konkrete Reformvorschläge vor

Die Finanzministerin und Finanzminister der norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sprechen sich parteiübergreifend für eine Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer aus. Dafür haben sie am 19.06.2026 ein Positionspapier vorgelegt.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 19.06.2026

Die Finanzministerin und Finanzminister der norddeutschen Länder (Nord-FM) Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sprechen sich parteiübergreifend für eine Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer aus. Dafür haben sie heute (19. Juni) ein Positionspapier vorgelegt. Ziel ist eine verfassungsfeste, administrativ praktikable und mindestens aufkommensstabile Erbschaftsteuer, die Steuergerechtigkeit stärkt und gleichzeitig Unternehmen sowie Arbeitsplätze schützt.

Die Erbschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Länder. Damit ist sie zentral für die Finanzierung von Schulen, Polizei, Justiz und öffentlicher Infrastruktur. Aus Sicht der Nord-FM müssen auch sehr große Vermögensübertragungen einen angemessenen Beitrag dazu leisten.

Forderungen nach einer Abschaffung der Erbschaftsteuer weisen die Nord-FM ausdrücklich zurück. Auch eine Regionalisierung lehnen die Finanzressorts der Nordländer ab: Die Höhe der Erbschaftsteuer darf nicht vom Wohnort abhängen; es brauche keinen Standortwettbewerb zwischen den Ländern.

Milliardenschwere Gerechtigkeitslücken schließen und Familienstiftungen als Sparmodelle verhindern

Besonderen Reformbedarf sehen die Finanzministerin und Finanzminister bei den bestehenden Ausnahmen (Verschonungsregelungen) für große Betriebsvermögen. In der Praxis können derzeit sehr hohe Vermögen teilweise nahezu steuerfrei übertragen werden. Allein 2024 wurden bundesweit in 45 Fällen ursprünglich festgesetzte Steuern von 3,6 Milliarden Euro auf lediglich rund 200 Millionen Euro reduziert – ein Steuererlass von ca. 95 Prozent. Insbesondere sogenannte Familienstiftungen werden inzwischen offen als Steuersparmodelle beworben, um Vermögende künstlich „mittellos“ erscheinen zu lassen.

Die Finanzressorts der Nordländer machen deutlich: Solche Modelle haben nichts mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen oder Unternehmen zu tun. Deshalb sollten Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt und eine Art Mindestbesteuerung großer Vermögen sichergestellt werden. Ziel sei mehr Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten.

Arbeitsplätze schützen

Gleichzeitig betonen die Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer, dass die Reform ausdrücklich darauf abzielt, Betriebe in ihrer Existenz zu sichern und Unternehmensnachfolgen weiter zu ermöglichen. Deshalb sprechen sie sich dafür aus, die Stundungsmöglichkeiten auszuweiten und im Gegenzug die Verschonungsregelungen zu ändern. Unternehmen sollten Erbschaftsteuern über längere Zeiträume zahlen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und Investitionen sowie Arbeitsplätze zu sichern.

Immobilienprivilegien auf den Prüfstand

Auch steuerliche Sonderregeln für große Wohnungsunternehmen sollten überprüft werden. Nach Ansicht der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer darf die steuerliche Begünstigung künftig nicht mehr allein von formalen Kriterien wie der Zahl der Wohnungen abhängen. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob tatsächlich unternehmerische Leistungen erbracht würden oder ob es sich lediglich um reine Vermögensverwaltung handele. Ziel sei eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Anwendung der Regeln.

Prüfbedarf bei Freibeträgen und Tarif

Bei Freibeträgen und Tarifen sehen die Finanzressorts der Nordländer ebenso Reformbedarf. Diskutiert wird unter anderem statt der bisherigen Freibeträge, die alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können, ein möglicher Lebensfreibetrag, der so nur die Höhe des übertragenen Vermögens berücksichtigt und nicht mehr den Zeitpunkt der Übertragung. Dabei handele es sich jedoch zunächst ausdrücklich nur um einen Prüfauftrag. Entscheidend seien Verwaltungspraktikabilität, Verteilungsgerechtigkeit und stabile Einnahmen für die Länder.

Kritisch betrachten die Finanzministerin und Finanzminister Modelle einer pauschalen „Flat Tax“. Studien zeigten, dass solche Konzepte kleinere und mittlere Erbschaften stärker belasten würden, wenn das Steueraufkommen insgesamt stabil bleiben soll. Die Erbschaftsteuer steht aktuell im Fokus der Debatte um mögliche Steuerreformen. Es wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres eine Entscheidung zur Erbschaftsteuer mit wesentlichen Hinweisen zum Reformbedarf treffen wird.

Gerald Heere, Finanzminister Niedersachsen:
„Gerechtigkeit ist der Schlüssel, wenn es um die Akzeptanz von Steuern geht. Bürgerinnen und Bürger müssen sicher sein können, dass wirklich jeder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zum Gemeinwesen beiträgt. Nur dann werden sie bereitwillig Steuern zahlen. Bei der Erbschaftsteuer haben wir in Sachen Gerechtigkeit eine Menge Nachholbedarf. Ein Wettbewerb zwischen den Ländern, wie er regelmäßig aus Bayern vorgeschlagen wird, hilft da übrigens nicht – eher im Gegenteil.“

Dr. Silke Schneider, Finanzministerin Schleswig-Holstein:
„Im Finanz-Nordverbund sind wir uns einig: Die Erbschaftsteuer muss dringend reformiert werden. Für mich ist zentral, dass Schlupflöcher geschlossen werden und sichergestellt wird, dass sehr große Erbschaften ihren gerechten Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Das ist ein entscheidender Baustein für Steuergerechtigkeit. Gleichzeitig ist die Erbschaftsteuer eine unverzichtbare Finanzierungsquelle für die Länder. Wichtig ist, dass wir auch weiterhin Betriebsfortführungen ermöglichen und Erleichterungen konsequent am Erhalt von Arbeitsplätzen ausrichten – dazu gehört auch eine großzügigere Möglichkeit, die Erbschaftsteuer über mehrere Jahre zu stunden.“

Finanzsenator Björn Fecker, Freie Hansestadt Bremen:„Bei der Erbschaftsteuer gibt es zu viele Schlupflöcher, mit denen sich sehr vermögende Menschen künstlich arm rechnen können. Dadurch entgehen dem Fiskus viele Milliarden Euro, die dringend für Investitionen in Bildung, intakte Schulen und Verkehrswege oder auch Wohnungsbau benötigt werden. Im Norden sind wir uns einig: Die Erbschaftsteuer muss für mehr Steuergerechtigkeit reformiert werden. Klar ist aber auch, dass eine Reform zielgenau sein muss. Das Verschieben von begünstigtem Unternehmensvermögen in Familienstiftungen sichert keinen einzigen Arbeitsplatz und sollte so nicht mehr zulässig sein. Anders ist dies bei Unternehmen, die mit ihren Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden dürfen: Hier können Stundungsmöglichkeiten ausgeweitet werden, damit die Erbschaftssteuer nicht zu Liquiditätsengpässen führt.“

Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator Freie und Hansestadt Hamburg:
„Die Erbschaftsteuer muss dringend reformiert werden. Angesichts knapper Kassen in Bund, Ländern und Kommunen ist das der einzig logische Schritt. Wir brauchen ein gerechtes System, bei dem sich Großerben nicht mehr quasi auf Null rechnen können. Die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung kann und darf so nicht bleiben. Das könnte den Ländern, denen diese Steuer zugutekommt, deutlich mehr Handlungsspielraum verschaffen – z. B. für Bildung und Wissenschaft. Wir müssen die Erbschaftsteuer reformieren und Ausnahmen reduzieren – aber wir sollten sie nicht regionalisieren. Ein Steuerdumping zwischen den Ländern bei der Erbschaftsteuer ist absurd und unwürdig. Wir Nordländer haben jetzt konkret beschrieben, wie eine gerechte Erbschaftsteuer aussehen kann und fordern den Bund und die anderen Länder auf, sich mit den Vorschlägen intensiv auseinanderzusetzen, damit wir spätestens nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Sache möglichst schnell vorankommen.“

Dr. Heiko Geue, Finanzminister Mecklenburg-Vorpommern:
„Für Mecklenburg-Vorpommern ist klar: Die Erbschaftsteuer muss bundesweit einheitlich bleiben. Einen Steuerwettbewerb zwischen den Ländern durch unterschiedliche Freibeträge oder Steuersätze lehnen wir ab. Am Ende würden davon vor allem finanzstarke Länder profitieren, während andere Länder Einnahmeausfälle mittragen müssten. Deshalb begrüßen wir, dass sich die norddeutschen Länder gemeinsam für eine Weiterentwicklung der bestehenden Erbschaftsteuer einsetzen und ihre Zersplitterung klar ablehnen. Gleichzeitig müssen wir dafür sorgen, dass die Besteuerung ihren Zweck erfüllt und bei großen Vermögensübertragungen angemessen zum Gemeinwohl beiträgt. Wenn milliardenschwere Vermögen durch Gestaltungsmöglichkeiten oder Stiftungsmodelle weitgehend steuerfrei übertragen werden können, leidet die Akzeptanz des Steuersystems. Deshalb sollten bestehende Schlupflöcher geschlossen und die Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten verbessert werden.“

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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Investitionen im Mittelstand: alles andere als systematisch

Im Mittelstand dominiert Unregelmäßigkeit die Investitions­entscheidungen der allermeisten Unternehmen. Nur 3 % der insgesamt 3,8 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen betreiben lt. KfW Research eine mehrjährige, systematische Investitionsplanung.

KfW Research, Mitteilung vom 18.06.2026

Im Mittelstand dominiert Unregelmäßigkeit die Investitions­entscheidungen der allermeisten Unternehmen. Nur 3 % der insgesamt 3,8 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betreiben eine mehrjährige, systematische Investitionsplanung. Kapazitätsgrenzen, Ressourcen­engpässe oder auch mangelndes Fachwissen spielen eine Rolle. Die Investitions­bereitschaft im Mittelstand ist dabei stark an die Inhaber gekoppelt, die Einbettung in ein strategisches Gesamtkonzept fehlt oft. Nicht zuletzt werden Investitions­entscheidungen nicht selten situativ, auf Basis akuter Notwendigkeiten und verfügbarer Liquidität getroffen. Insgesamt gilt: Je kleiner das Unternehmen ist, desto weniger systematisch werden Investitionen angegangen.

Quelle: KfW

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Klage gegen Mobilfunkmast in Ludwigshafen erfolglos: Gesetzliche Grenzwerte für Strahlenbelastung bieten ausreichenden Schutz

Das VG Neustadt hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte (Az. 5 K 53/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 5 K 53/25.NW vom 05.05.2026

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte.

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs in Ludwigshafen. In rund 16 Metern Entfernung zu seinem Betriebsgebäude wurde ein Mobilfunkmast errichtet. Die zuständige Bundesbehörde erteilte den Betreibern hierfür eine sog. Standortbescheinigung, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände bescheinigt. Gegen diese Bescheinigung erhob der Kläger Klage.

Er machte geltend, dass die Mobilfunkstrahlung selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte erhebliche Gesundheitsgefahren für ihn und seine Mitarbeitenden berge – unter anderem ein erhöhtes Krebsrisiko sowie Erbgutveränderungen. Er verwies dabei auf diverse wissenschaftliche Einzelstudien. Die in der maßgeblichen Verordnung (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder seien willkürlich, veraltet und verletzten das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die erteilte Standortbescheinigung sei rechtmäßig, da der erforderliche Sicherheitsabstand rechnerisch korrekt ermittelt worden sei und eingehalten werde.

Zudem bestätigte das Gericht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grenzwerte. Dabei verwies die Kammer auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bei hochkomplexen und wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Gefährdungslagen – wie den langfristigen Auswirkungen hochfrequenter Strahlung – stehe dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, bei wissenschaftlicher Ungewissheit anstelle der Fachbehörden eigene Risikobewertungen vorzunehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte richterlich anzuordnen. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit könne nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn die geltenden Grenzwerte aufgrund neuer Erkenntnisse „evident unzureichend“ geworden seien, also offensichtlich keinen Schutz mehr böten.

Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht betonte, dass die Bundesregierung das gesundheitliche Risiko durch Mobilfunkstrahlung fortlaufend beobachte und bewerte, unter anderem durch den Einsatz spezialisierter Gremien wie der Strahlenschutzkommission. Allein der Umstand, dass in Teilen der Wissenschaft über mögliche Risiken unterhalb der geltenden Grenzwerte diskutiert werde, reiche nicht aus, um die bestehenden rechtlichen Schutzvorkehrungen als verfassungswidrig einzustufen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß

Das Niedersächsische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Das hat das FG Niedersachsen entschieden (Az. 1 K 38/24). In dem Verfahren ging es um die Bewertung eines Grundstücks im Rahmen der Grundsteuerreform des Landes, das als sog. Musterverfahren erhoben wurde. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.

FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 1 K 38/24 vom 18.06.2026

Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Gerichts am heutigen Tag in Hannover entschieden.

Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage einer Grundstückseigentümerin ab. Diese war der Meinung, das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken durch das neue Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert.

Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter sind von der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes nicht überzeugt. Daher war keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten. Daneben habe das beklagte Finanzamt die Regelungen des Gesetzes zutreffend angewendet.

Im Rahmen der Urteilsbegründung stellte das Gericht heraus, dass der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen großen Gestaltungsspielraum habe. Zudem dürfe er sich dabei am Regelfall orientieren, Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig. Es müsse nicht jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden. Ferner könne Praktikabilitätserwägungen der Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit gegeben werden, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibe.

So sei hier ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz nicht gegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell das Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund der Grundsteuer verwende.

Nach diesem Äquivalenzprinzip erhalten die Gemeinden die Erträge der Grundsteuer für den Nutzen, den die Grundstückseigentümer in Form von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge ziehen können.

Das Flächen-Lage-Modell stelle im ersten Schritt auf die Grundstücksfläche und bei bebauten Grundstücken zusätzlich auf die Gebäudefläche ab. Es leuchte ein, dass mit größerer Grundstücksfläche und größerer Gebäudefläche davon auszugehen sei, dass auch mehr Bewohner, Kunden und Beschäftigte das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.

Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors führe ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit. Um die Qualität der Lage zu beurteilen, wird zur Ermittlung des Lagefaktors der Bodenrichtwert für das Grundstück mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Bei einem über dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfolgt daher eine Erhöhung, bei einem darunterliegenden Wert eine Minderung des nach der Fläche ermittelten Werts eines Grundstücks. Dies begründe der Gesetzgeber zutreffend mit der Annahme, dass sich das kommunale Infrastrukturangebot zu einem gewissen Grad in den Grundstückspreisen und folglich in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten niederschlage, so der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lage-Faktors auf den Bodenrichtwert zurückgreife. Denn die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich bereits in der Vergangenheit bei der Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke bewährt. Zudem sei auch keine andere Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Ergebnissen führen würde, zugleich aber im Massenverfahren der Grundstücksbewertung mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe.

Den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Komponenten zur Berechnung des Lage-Faktors ist der Senat nicht gefolgt. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber mit der für die Ermittlung des Lage-Faktors gewählten Formel gelungen die Lagequalität mit der Wertrelation des Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde in geeigneter Weise typisierend abzubilden.

Die Begünstigung der Wohnnutzung, durch eine auf 70 % ermäßigte Grundsteuermesszahl gegenüber Nichtwohnnutzung (z. B. gewerbliche Nutzung) erachtet der Senat außerdem für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge damit verfassungsrechtlich zulässig das Ziel der Förderung des Wohnens.

Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen von 0,04 Euro/qm bei Grundstücken und 0,50 Euro/qm bei Gebäuden sei von dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt, auch wenn die Zahlen nicht empirisch hergeleitet worden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hintergrund für das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz ist eine Reform der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erforderlich wurde. Der Bundesgesetzgeber hat die Neuerungen im November 2019 durch das „Grundsteuerreformgesetz“ umgesetzt.

Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind nach dem Bundesmodell neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.

Dieses Bundesmodell findet in Niedersachsen für die Bewertung des Grundvermögens („Grundsteuer B“) jedoch keine Anwendung. Denn das Land Niedersachsen hat ein eigenes Grundsteuermodell durch das im Jahr 2021 erlassene Niedersächsische Grundsteuergesetz geschaffen.

Das in Niedersachsen angewandte Modell wird auch als „Flächen-Lage-Modell“ bezeichnet. Bei diesem wird im Gegensatz zu einem rein wertorientierten Modell die Grundsteuer anhand der Fläche eines Grundstücks und Gebäudes berechnet, ergänzt um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität des Grundstücks berücksichtigt.

Dabei wird zunächst für die Fläche des Grund- und Bodens und für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) durch das Finanzamt eine wertunabhängige Äquivalenzzahl festgestellt. Die Summe der so festgestellten Äquivalenzzahlen wird dann mit einem Lage-Faktor multipliziert und ergibt den Grundsteueräquivalenzbetrag. Über diesen ergeht durch das zuständige Finanzamt ein sog. Grundlagenbescheid.

Die Grundsteueräquivalenzbeträge werden dann mit der Grundsteuermesszahl multipliziert und ergeben den Grundsteuermessbetrag, über welchen die Finanzämter ebenfalls einen entsprechenden Bescheid erlassen. Dieser bildet die Grundlage für die durch die jeweilige Gemeinde anzuwendenden Grundsteuerhebesätze und damit für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.

Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind derzeit noch rund 80 Klagen gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach dem neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

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