Vereinfachung von Nachhaltigkeitspflichten: Abstimmung im EU-Parlament

Im EU-Parlament haben die Abgeordneten über das Paket zur Vereinfachung von Berichterstattung und Sorgfaltspflichten in Sachen Nachhaltigkeit abgestimmt. Mit ihrer Position beginnen nun die Verhandlungen mit dem Rat der EU. Die Verabschiedung des Pakets ist für Ende des Jahres geplant. Der DStV fordert, dass die Trilogverfahren schnell abgeschlossen werden, damit für Unternehmen, Prüfende und Berater endlich Rechtssicherheit besteht.

DStV, Mitteilung vom 18.11.2025

Im EU-Parlament haben die Abgeordneten über das Paket zur Vereinfachung von Berichterstattung und Sorgfaltspflichten in Sachen Nachhaltigkeit abgestimmt. Mit ihrer Position beginnen nun die Verhandlungen mit dem Rat der EU. Die Verabschiedung des Pakets ist für Ende des Jahres geplant.

Nach schwierigen Verhandlungen verabschiedeten die EU-Abgeordneten mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen die Verhandlungsposition zum sog. Omnibus 1-Paket. Das Paket soll Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten von Unternehmen vereinfachen und damit bürokratische Mehrbelastungen mindern.

Die verabschiedete Position ebnete den Weg für die Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU, die am 18.11.2025 begannen. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass eine Verabschiedung des Pakets durch Rat und EU-Parlament Ende des Jahres erfolgt.

Vereinfachungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Künftig sollen sich nach dem Willen der Mehrheit der EU-Abgeordneten die Berichtspflichten in Sachen Nachhaltigkeit nur noch auf Unternehmen mit mehr als 1.750 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erstrecken. Im Vergleich zum Rat der EU würde die Position des EU-Parlaments damit den Anwendungsbereich noch weiter einschränken. Die Position des Rates legt den Schwellenwert für Mitarbeitende auf 1.000 Mitarbeiter bei gleichem Nettojahresumsatz fest.

Das EU-Parlament will die Beschränkung des Anwendungsbereiches verpflichteter Unternehmen sowohl für die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), als auch im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung, also der Klassifizierung nachhaltiger Investitionen festlegen.

Bei den Sorgfaltspflichten (CSDDD; „Lieferketten-Richtlinie“) soll der Anwendungsbereich auf 5.000 Mitarbeitende bei einem Nettojahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro beschränkt werden. Das will auch der Rat der EU.

Zusätzlich müssten verpflichtete Unternehmen nach der Position des EU-Parlaments künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu bringen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten könnten Geldbußen verhängt werden, deren Leitlinien von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Verstöße würden auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet.

Vergleich der Nachhaltigkeitspflichten (vor und nach Omnibus I)

Thema Vor Omnibus I EU-Parlament EU-Rat
CSRD-Schwellenwerte >250 MA oder >50 Mio Euro Umsatz oder >25 Mio Euro Bilanz 1.750 MA & 450 Mio Euro Umsatz 1.000 MA & 450 Mio Euro Umsatz (mit Review)
Taxonomie Gleiche Reichweite wie CSRD, keine Materialitätsgrenze Gleiche Reichweite wie neue CSRD-Schwelle Gleiche Reichweite wie neue CSRD-Schwelle
CSDDD-Schwellenwerte >1.000 MA & >450 Mio Euro Umsatz 5.000 MA & 1,5 Mrd Euro Umsatz, Klimapläne gestrichen 5.000 MA & 1,5 Mrd Euro Umsatz, Klimapläne teilweise beibehalten
Klimatransitionspläne Verpflichtend gemäß Pariser Abkommen Entfernt Teilweise beibehalten
Due-Diligence Risikobasiert, Mapping bis Tier-1 Risikofokus, weniger umfassendes Mapping Risikobasiert, Begrenzung auf direkte Partner

Sowohl das EU-Parlament als auch der Rat der EU zielen also auf erhebliche Entlastung großer Unternehmen ab; insbesondere durch höhere Schwellenwerte bei CSRD und CSDDD sowie einer Streichung der Klimatransitionspläne in der CSDDD. Der Rat nimmt eine moderatere Position ein: niedrigere CSR-Schwellenwerte, standardisierte Überprüfungsklausel und Beibehaltung schlanker Klimaschutzanforderungen. Während der laufenden Trilogverhandlungen stehen nun zentral: die Unterschiede bei CSRD Schwellenwert, der Klimatransitionspläne in der CSDDD und die genaue Ausgestaltung des Due-Diligence Rahmens für direkte Zulieferer und deren Risiken im Fokus.

Positionen des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert, dass die Trilogverfahren schnell abgeschlossen werden, damit für Unternehmen, Prüfende und Berater endlich Rechtssicherheit besteht.

Zudem muss im Trilog sichergestellt bleiben, dass KMU nur bis zur Grenze der freiwilligen Nachhaltigkeitsstandards (VSME) Berichtspflichten gegenüber verpflichteten Unternehmen haben.

Berichtspflichten von KMU müssen nach dem Once-Only-Prinzip zudem über Online-Plattformen zugänglich sein und entsprechend freigeschaltet werden können.

Für nicht verpflichtete Unternehmen größer als KMU sollten sich die Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung in hohem Maße an den freiwilligen Standards der KMU (VSME) orientieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Gekommen, um zu bleiben? Fachkräftesicherung mit internationalen Studierenden

Im vergangenen Studienjahr haben sich mehr als 116.000 Studierende aus dem Ausland erstmalig an einer deutschen Hochschule eingeschrieben – ein neuer Rekord. Nur knapp die Hälfte der internationalen Erstsemester schlägt jedoch langfristig in Deutschland Wurzeln. Damit gehen der hiesigen Wirtschaft wichtige Fachkräftepotenziale verloren. Darauf weist der DIHK hin.

DIHK, Mitteilung vom 17.11.2025

Im vergangenen Studienjahr haben sich mehr als 116.000 Studierende aus dem Ausland erstmalig an einer deutschen Hochschule eingeschrieben – ein neuer Rekord. Allerdings zeigt die Statistik, dass nur knapp die Hälfte der internationalen Erstsemester langfristig in Deutschland Wurzeln schlägt. Damit gehen der hiesigen Wirtschaft wichtige Fachkräftepotenziale verloren.

Denn trotz der insgesamt angespannten Wirtschaftslage klagen Unternehmen hierzulande weiterhin über einen Mangel an geeigneten Fachkräften. Insbesondere in den Feldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik (MINT) ist die Situation angespannt: Schon heute fehlen auf dem Arbeitsmarkt nach Zahlen des Instituts der deutschen Wirtschaft gut 55.000 akademisch qualifizierte MINT-Expertinnen und Experten – mit steigender Tendenz. Die Gesamtlücke in diesen Berufsgruppen, also inklusive Facharbeiter, Meister und Techniker, wird sogar auf über 160.000 Stellen beziffert.

Besonders groß sind die Engpässe in der Informationstechnik, es fehlen aber auch Elektrotechnik-, Maschinenbau- und Bauingenieure. Der Beitrag ausländischer MINT-Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt ist immens: Ohne qualifiziertes Personal mit ausländischer Staatsbürgerschaft würde die MINT-Gesamtlücke mit rund 600.000 offenen Stellen noch deutlich größer ausfallen.

Internationale Studierende als Schlüssel für die Fachkräftesicherung

Das Potenzial internationaler Hochschulabsolventen für die Fachkräftesicherung der deutschen Wirtschaft ist enorm: Pro Jahr schließen derzeit mehr als 50.000 Männer und Frauen aus dem Ausland ihr Studium in Deutschland erfolgreich ab – über die Hälfte davon in einem MINT-Studienfach. Der Wermutstropfen: Obwohl Deutschland laut OECD im weltweiten Vergleich neben Kanada die höchste Bleibequote von internationalen Studierenden verzeichnet, haben zehn Jahre nach Studienbeginn mehr als die Hälfte von ihnen das Land wieder verlassen – obgleich zwei Drittel dieser Gruppe zu Studienbeginn klare Bleibeabsichten geäußert hatten.

Vielfältige Herausforderungen beim Arbeitsmarktübergang

Dies zeigt: Zwar sind ausländische Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt unverzichtbar, dennoch gibt es nach wie vor vielfältige Herausforderungen, um internationalen Studierenden nach ihrem Hochschulabschluss attraktive Bleibe- und Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen.

Neben einem großzügigeren Rechtsrahmen und besserer gesellschaftlicher Integration könnten die Hochschulen hier mit vielfältigen Aktivitäten unterstützen. So sollte diese Studierendengruppe noch enger als bisher begleitet werden – beispielsweise durch internationale Mentoren- oder Buddy-Programme. Einen positiven Beitrag können zudem Lehrformate mit hohem Arbeitsmarktbezug oder integrative Angebote von Fachschaften leisten.

Mehr Sprachkompetenz, frühzeitige Firmenkontakte

Wichtig sind auch die Verbesserung von (fach-)sprachlichen Kompetenzen sowie das Verhindern von Studienabbrüchen. Zudem sollten Bildungsausländer frühzeitig die Gelegenheit erhalten, Praxiserfahrungen in der Wirtschaft zu sammeln. Auch dabei können Hochschulen unterstützen, indem sie Kontakte zu regionalen Unternehmen und Kammern herstellen. Patenprogramme, die etwa gezielte Unterstützung im Bewerbungsprozess bieten, können das gute Ergebnis solcher Kooperationen sein.

IHK-Engagement gegen MINT-Fachkräftemangel

Vor Ort engagieren sich verschiedene IHKs bereits gemeinsam mit regionalen Unternehmen, Hochschulen und weiteren Stakeholdern ganz konkret für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration internationaler Studierender. Mit Bewerbermessen, digitalen Matching-Tools oder Hochschulkooperationen im Rahmen von Förderprojekten setzen sie wertvolle Zeichen gegen den MINT-Fachkräftemangel, die hoffentlich viele Nachahmer finden. Denn nur durch gemeinsame Anstrengungen kann es gelingen, die wertvollen und dringend benötigten Arbeitsmarktpotenziale der internationalen Studierenden noch besser für die deutsche Wirtschaft zu erschließen.

Quelle: DIHK

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Die verdeckte Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter ist mit 0 Euro zu bewerten

Das FG Münster hat entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist (Az. 9 K 1180/22 Kap).

FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 9 K 1180/22 Kap vom 29.10.2025

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az. 9 K 1180/22 Kap) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C zu 1/3 beteiligt war. Nachdem die Klägerin im Jahr 2015 die Anteile der Mitgesellschafter von C erworben und danach als eigene Anteile gehalten hatte, übertrug sie diese im Jahr 2016 wiederum auf C. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Anteilsübertragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an C geführt habe, die anhand des Substanzwertes der Klägerin zu bewerten sei, sodass Kapitalertragsteuer hierauf anfalle. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, C keinen Vermögensvorteil zugewendet zu haben.

Der 9. Senat hat der Klage stattgegeben. Zwar liege dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn C habe durch die Anteilsübertragung ein veräußerbares Wirtschaftsgut erhalten, welches er zuvor nicht gehabt habe. Da die Klägerin dieses Wirtschaftsgut auch nicht unentgeltlich einem Dritten überlassen hätte, habe der Anlass dafür im Gesellschaftsverhältnis gelegen.

Die zugewandten Wirtschaftsgüter hätten für C jedoch keinen Wert. Zwar habe der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen mehrfach entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile auf einen Gesellschafter bei diesem zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Werts der Anteile führe. In seiner jüngeren Entscheidung vom 13. Mai 2025 (Az. VIII B 33/24) habe der Bundesfinanzhof demgegenüber offengelassen, wie ein solcher Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten sei, und ausgeführt, dass er es grundsätzlich für nachvollziehbar halte, dass der Alleingesellschafter einer GmbH durch den Erwerb zuvor von der GmbH gehaltener Anteile nichts Substantielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der Übertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei.

Nach Auffassung des 9. Senats sei den besonderen rechtlichen Gegebenheiten, die den Wert der eigenen Anteile prägen, Rechnung zu tragen, sodass der Vorteil jedenfalls im Streitfall mit 0 Euro zu bewerten sei. Mit Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit müsse Berücksichtigung finden, wenn sich ein aus Sicht eines fiktiven objektiven Empfängers werthaltiges Wirtschaftsgut ausnahmsweise für den tatsächlichen Empfänger als wertlos (oder weniger werthaltig) darstelle, weil er es in seiner Situation nicht oder nur geringfügig wirtschaftlich nutzen und verwerten könne. Dies sei der Fall gewesen. Die Position von C habe sich weder rechtlich-wirtschaftlich (im Verhältnis zur Klägerin, zu deren Geschäftspartnern sowie zu Dritten) noch steuerrechtlich durch den Anteilserwerb in einer Weise verändert, die es gebieten würde, den erworbenen Anteilen einen Wert beizumessen.

Der 9. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025

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Neue Regierungsentwürfe und Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister

Die Regierung will die Zwangsvollstreckung und Immobilientransaktionen digitalisieren. Doch das ist nur ein Teil umfassender Digitalisierungspläne. Die BRAK gibt einen Überblick.

BRAK, Mitteilung vom 13.11.2025

Die Regierung will die Zwangsvollstreckung und Immobilientransaktionen digitalisieren. Doch das ist nur ein Teil umfassender Digitalisierungspläne.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, die Digitalisierung der Justiz voranzutreiben und den Abbau bürokratischer Hürden in Staat und Verwaltung zu fördern (insbes. Punkt 2.2 und 2.3 des Koalitionsvertrags). Ziel der Digitalisierung der Justiz ist es, den Zugang zum Recht für die Menschen zu erleichtern und die Arbeit in den Gerichten und Staatsanwaltschaften effizienter zu gestalten. Dabei setzt sie auch einige Pläne der Vorgänger-Regierung fort.

Bereits am 5. November hat die Regierung zwei weitere Digitalisierungs-Vorhaben beschlossen: Die digitale Zwangsvollstreckung und elektronische Immobilientransaktionen. Auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister wurde außerdem eine gemeinsame Erklärung zur Umsetzung der „Digitalsäule“ des neuen Pakts für den Rechtsstaat verabschiedet. Weitere Digitalisierungsprojekte in der Justiz sollen mit Bundesmitteln gefördert werden.

Digitale Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen – ebenso wie der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett am 5. November 2025 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen – darunter etwa 2,3 Millionen Euro bei den gesetzlichen Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sog. vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig.

Digitalisierung von Immobiliengeschäften

Zeitgleich zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung hat die Regierung auch einen Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) beschlossen, mit dem Immobilientransaktionen digitalisiert werden sollen: Notarinnen und Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Die digitale Kommunikation soll auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend werden. Sie soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein. Auch hier erhofft sich die Regierung jährliche Einsparungen von rund 14 Millionen Euro.

Die notarielle Beurkundung von Immobilienverträgen erfordert derzeit den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwändig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notaren mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften.

Beide von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe werden nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister

Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich außerdem am 7. November 2025 in Leipzig zu ihrem siebten Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Diese Digitalgipfel haben das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Digitalisierung weiter zu verbessern und die Digitalisierung der Justiz gemeinsam strategisch zu planen. Er findet regelmäßig zusammen mit der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) statt. Bei dem aktuellen Treffen ging es um die Förderung der Digitalisierung der Justiz – als eine eine von drei „Säulen“ des neuen Pakts für den Rechtsstaat, den Bund und Länder schließen wollen.

Bund und Länder hatten sich auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel im März 2023 darauf verständigt, dass der Bund für die Justiz in den Jahren 2023 bis 2026 für Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz insgesamt bis zu 200 Millionen Euro bereitstellt. Es wurden bislang schon 32 Vorhaben auf den Weg gebracht – etwa die die (fortlaufende) Einführung der e-Akte. Bund und Länder arbeiten daran, diese Vorhaben bis Ende 2026 erfolgreich umzusetzen. Im Fokus des Treffens stand nun die Frage, wie die Verteilung der vom Bund bereitgestellten Mittel in Höhe von bis zu 210 Millionen Euro für die Jahre 2027 bis 2029 erfolgen soll. Hierzu haben die Ministerinnen und Minister eine gemeinsame Erklärung verabschiedet. Die Mittel sollen insbesondere für folgende Projekte eingesetzt werden:

  • der Aufbau einer ersten lauffähigen Version der bundeseinheitlichen Justizcloud. Mit ihr soll eine zukunftsfähige Cloudinfrastruktur für die deutsche Justiz aufgebaut werden.
  • der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz
  • die Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Klageverfahrens inklusive Kommunikationsplattform
  • die Einführung einer Digitalen Rechtsantragstelle.

Bis zum April 2026 soll der erste Entwurf eines Portfolios erstellt und dann dem E-Justice-Rat, dem Steuerungs- und Koordinierungsgremium für die Digitalisierung der Justiz, vorgelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BFH: Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn berechtigte Zweifel an einer im Einklang mit der Drei-Tages-Fiktion stehenden Postversendung durch den Postdienstleister bestehen (Az. VI R 6/23).

BFH, Urteil VI R 6/23 vom 29.07.2025

Leitsatz

Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ohne Weiteres entkräftet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2023 – 8 K 520/22 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2020) machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie eine Minderung des Sachbezugs für die Privatnutzung eines ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw geltend.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erkannte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachte Minderung des Sachbezugs aus der Nutzung des Firmenwagens nicht an und beschränkte zudem die abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 €.

3

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (einem Freitag) als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers als Bekanntgabeadressaten adressiert, wurde mit einfachem Brief versandt und dem Postdienstleister des FA, der … (X Firma), am 28.01.2022 übergeben. Diese stellte im Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen ist, regelmäßig von Dienstag bis Freitag zu. Die Post für die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt.

4

Im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel vom 03.02.2022, einem Donnerstag. Ein Posteingangsbuch führte der Prozessbevollmächtigte nicht. Den Umschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung versandt worden war, hob er nicht auf.

5

Mit seiner beim Finanzgericht (FG) am 03.03.2022 erhobenen Klage verfolgte der Kläger seine bereits außergerichtlich geltend gemachten Begehren weiter. Nachdem das FG die Beteiligten auf Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist hingewiesen hatte, teilte der Kläger mit, die Einspruchsentscheidung sei seinem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Eingangsstempels erst am 03.02.2022 zugegangen, so dass die Klagefrist gewahrt sei. Die X Firma sei kein zuverlässiger Postdienstleister. Mit ihr versandte Schreiben seien mit erheblicher Zeitdauer unterwegs. Im Übrigen trage das FA die Beweislast.

6

Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 26.08.2021 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 93.719 € berücksichtigt werden.

9

Da FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Klage auch begründet ist.

11

1. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 der Abgabenordnung –AO– i.V.m. § 122 Abs. 2 AO).

12

Post im Sinne der Vorschrift des § 122 Abs. 2 AO ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleiter (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 14, und BFH-Beschluss vom 18.04.2013 –  X B 47/12, Rz 17, m.w.N.). Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Senatsurteil vom 20.02.2025 –  VI R 18/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 10).

13

a) Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen (BFH-Urteil vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9). Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische –Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post– ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 03.05.2001 –  III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365). Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf allerdings nicht dazu führen, dass die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Behörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (BFH-Urteile vom 11.07.2017 –  IX R 41/15, Rz 18, und vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9, jeweils m.w.N.).

14

b) Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das FG die Frage, ob „Zweifel“ daran bestehen, dass ihm der Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist zugegangen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beantworten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

15

c) Unter welchen näheren Voraussetzungen ein Gericht von der Bekanntgabe innerhalb der Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO überzeugt ist oder ob noch Zweifel am Zugang bestehen, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BFH-Urteile vom 31.10.2000 –  VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, und vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 11). Diese ist grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 FGO für die Rechtsmittelinstanz bindend. Sie kann im Revisionsverfahren nur darauf hin überprüft werden, ob das FG von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 12.03.2003 –  X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031).

16

2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung zum Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht stand.

17

a) Die Vorinstanz ist allerdings zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung vorliegend am 28.01.2022 zur Post gegeben wurde.

18

aa) § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2020 –  VIII B 56/19, Rz 8, und vom 26.01.2021 –  X B 108/20, Rz 9, jeweils m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2023 – 6 C 3.22, BVerwGE 181, 83, Rz 22, zu § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Lässt sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, ist § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 09.12.2009 –  II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, unter II.2.b aa).

19

bb) Das FG hat vorliegend den Sachverhalt bezüglich der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post im Rahmen des Möglichen aufgeklärt und ist dabei zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass die vom zuständigen Bearbeiter erstellte Einspruchsentscheidung dem Postdienstleister X Firma am 28.01.2022 (Freitag) von der amtsinternen Poststelle übergeben wurde. Diese Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; sie wurde von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

20

b) Vorliegend ergeben sich aus den besonderen Umständen des Falles aber erhebliche Zweifel an dem typischen Geschehensablauf, dass die Einspruchsentscheidung den Empfänger, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post erreicht hat. Denn der Kläger hat am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berechtigte Zweifel dargelegt.

21

aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde im Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen ist, durch die X Firma Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post für die „Samstagszustellung“ wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt.

22

Insoweit war im Streitjahr nicht sichergestellt, dass ein von der X Firma zur Versendung an einem Freitag beim FA abgeholtes Schreiben einem Empfänger mit der Adresse [Straße] in [Ort] zuverlässig innerhalb von drei Tagen seit Abholung der Post zuging.

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(1) Nach § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl I 1999, 2418) –PUDLV– in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (aufgehoben durch Art. 43 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236, und ersetzt durch Art. 1 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236, dort § 18 Abs. 1 des Postgesetzes) müssen für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen –mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen– im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Die im Streitjahr geltende Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO geht auf der Grundlage dieser Auslieferungsquoten davon aus, dass bei einer Übermittlung im Inland mit dem Zugang des per Post ausgelieferten Verwaltungsakts typischerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zu rechnen ist.

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(2) Dies war im Streitfall –anders als in dem vom erkennenden Senat mit Urteil vom 20.02.2025 –  VI R 18/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschiedenen Sachverhalt– jedoch offenkundig nicht der Fall.

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Die X Firma konnte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse [Straße] in [Ort] die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95%igen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde. Es lässt sich hier nicht ausschließen, dass die am Freitag vom FA zur Post gegebene Einspruchsentscheidung erst an einem späteren Tag als am darauffolgenden Montag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuging, da Samstag und Sonntag im Gewerbegebiet zustellfreie Tage waren und es sich auch bei dem Montag –dem letzten Tag der Frist (hierzu s. BFH-Beschluss vom 23.02.2018 –  X B 61/17, Rz 11, und Senatsurteil vom 20.02.2025 –  VI R 18/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18)– nicht um einen regulären Zustelltag handelte. Vielmehr wurde am Montag, hier dem letzten Tag der Dreitagesfrist, lediglich die „Samstagspost“ und damit die Post des ersten auf den Einlieferungstag (Freitag) folgenden Werktags, für den –selbst bei Einhaltung der Vorgaben des § 2 Nr. 3 PUDLV in der im Streitjahr geltenden Fassung– die Auslieferungswahrscheinlichkeit durch die X Firma lediglich bei 80 % lag, nachgeliefert. Angesichts eines solchen „strukturellen Zustellungsdefizits“ ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ohne Weiteres entkräftet (vgl. BFH-Beschluss vom 23.02.2018 –  X B 61/17, Rz 11).

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bb) Vorliegend wird die Bekanntgabevermutung zusätzlich noch dadurch entkräftet, dass die Einspruchsentscheidung, die der Klage in Kopie beigefügt war, mit einem Posteingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2022 versehen war. Umstände, die Zweifel an der „Richtigkeit“ des Eingangsstempels begründen könnten, hat das FG weder festgestellt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vielmehr weist der Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchsentscheidung keinerlei Anlass hatte, ein unzutreffendes Zugangsdatum auf der Entscheidung anzubringen. Das FA hat anderes auch nicht behauptet oder geltend gemacht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten anderweitig Hinweise auf Pflichtversäumnisse gegeben hätte.

27

Bei dieser Sachlage gereicht es dem Kläger auch nicht zum Nachteil, dass sein Prozessbevollmächtigter im Streitjahr weder ein Posteingangsbuch geführt noch den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung aufbewahrt hat. Denn der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern (s. BFH-Beschluss vom 22.05.2019 –  X B 109/18, Rz 15). Für den hier streitigen Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung war der Briefumschlag dagegen ohne Bedeutung. Einem Posteingangsbuch käme im Übrigen kein wesentlich höherer Beweiswert als dem Posteingangsstempel zu.

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3. Greift nach alledem die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht durch, ist die Klage im Streitfall am 03.03.2022 fristgerecht erhoben worden. Das FG hat –nach seiner Rechtsauffassung zu Recht– keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

Der BGH hat entschieden, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind (Az. IX ZR 127/24).

BGH, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil IX ZR 127/24 vom 13.11.2025

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.

Sachverhalt

Die Wirecard AG war eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Am 25. August 2020 eröffnete das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und bestellte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Daraufhin meldeten etwa 50.000 Aktionäre der Wirecard AG Schadensersatzforderungen aufgrund des Erwerbs der Aktien in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte zu 2 ist die gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer von der Wirecard AG ausgegebenen Schuldverschreibung über 500 Millionen Euro, die ebenfalls Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Mit den Ansprüchen weiterer Gläubiger sind insgesamt Forderungen in Höhe von rund 15,4 Milliarden Euro zur Tabelle angemeldet. Die derzeit vorhandene Insolvenzmasse beträgt etwa 650 Millionen Euro.

Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie erwarb im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien der Wirecard AG auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die Wirecard AG habe ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin keine Aktien erworben.

Die Klägerin meldete deshalb Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 Euro als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 15. April 2021 bestritten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die von der Klägerin angemeldeten Forderungen. Sie meinen, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin nicht um einfache Insolvenzforderungen handele. Die Aktionäre seien mit ihren Ansprüchen aus dem täuschungsbedingten Erwerb der Aktien nachrangig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern. Ihre Forderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss vorhanden sei.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erhoben. Der Beklagte zu 1 hat eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der er festgestellt wissen möchte, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um Ansprüche handelt, die allein im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden können.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 durch Teilurteil zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend machen könne.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, der Beklagte zu 1 zudem seine Zwischenfeststellungswiderklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die insgesamt zulässige Revision der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

Die Revision ist auch insoweit zulässig, als das Oberlandesgericht im Zwischenurteil über die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche der Klägerin entschieden hat. Der Sache nach hat das Oberlandesgericht trotz der Bezeichnung als Zwischenurteil ein mit der Revision anfechtbares Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO getroffen. Die Einordnung von Ansprüchen als Insolvenzforderungen stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Hinsichtlich der Zwischenfeststellung ist die Revision begründet. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.

Die Insolvenzordnung enthält – soweit es um die Befriedigung aus dem Vermögen der insolventen Gesellschaft geht – eine Verteilungsordnung und zugleich eine Rangordnung. Der Gesetzgeber ordnet Forderungen der Gesellschafter im Rang hinter den einfachen Insolvenzgläubigern des § 38 InsO ein, wenn die Forderungen hinreichend mit der Beteiligung an der Gesellschaft verknüpft sind. Das ist hier der Fall.

Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft vorsätzlich zum Erwerb von Aktien veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des Veräußerungspreises verlangen. In der Insolvenz der Gesellschaft sind solche Ansprüche der Aktionäre nachrangig gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern. Im Insolvenzfall betrifft die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht mehr die Haftung der Gesellschaft, sondern einen Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern. In diesem Verteilungskonflikt weist die Gläubigerstellung der Aktionäre die notwendige Nähe zur Beteiligung an der Gesellschaft auf.

Ein kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch eines Aktionärs unterscheidet sich grundlegend von Ansprüchen einfacher Insolvenzgläubiger. Er entsteht nur aufgrund der Beteiligung als Aktionär. Wirtschaftlich kompensiert er die – täuschungsbedingt – fehlgeschlagene Investition in eine eigene Geschäftstätigkeit, nämlich die der Gesellschaft, an der sich der Aktionär beteiligt. Bei der Haftung gegenüber der Klägerin geht es daher um den Ausgleich von Schäden, die notwendig mit ihrer Aktionärsstellung zusammenhängen. Die insolvenzrechtliche Rangfolge setzt solche auf den Erwerb der Aktie bezogene Forderungen hinter diejenigen der einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zurück. Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es auch nicht, die Täuschung der Aktionäre in den Blick zu nehmen, weil dies ausblendet, dass Zweck des Rechtsgeschäfts der Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft war. Der Aktionär hat daher die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen.

Hinsichtlich des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Klage und über die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 ist unzulässig. Sie geht – soweit sie den Rang des § 38 InsO verneint – nicht über eine Abweisung der Hauptsacheklage hinaus. Für eine Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin allein im Rahmen der Überschussverteilung berücksichtigt werden können, besteht kein Rechtsschutzinteresse.

Der Bundesgerichtshof konnte insgesamt eine Entscheidung über die Sache treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Klägerin die zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend macht. Er hat das Urteil des Landgerichts, das die Klage auf Feststellung der Forderungen der Klägerin zur Insolvenztabelle abgewiesen hatte, insoweit wiederhergestellt. In Bezug auf die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 256 ZPO Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

§ 38 InsO Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

§ 39 InsO Nachrangige Insolvenzgläubiger

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

[…]

5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

[…]

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

§ 199 InsO Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab 01.03.2026

Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 01.03.2026. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2025

Damit die Financial Intelligence Unit künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 01.03.2026.

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 01.03.2026.

Vorgaben für elektronische Übermittlung

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Inhaltliche Vorgaben

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u. a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Erforderliche Anlagen

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden; bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG).

Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Überprüfung der Meldungen

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Der ursprüngliche Entwurf der GwGMeldV sah vor, dass die FIU Meldungen als formal unwirksam zurückweisen konnte, welche die Vorgaben nicht einhielten. Diese Regelung hatte die BRAK als zu unbestimmt kritisiert; erfreulicherweise wurde sie nicht in die endgültige Verordnung übernommen.

Anwendungshinweise für die Anwaltschaft

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. Damit hat sie erfreulicherweise die Anregung der BRAK aufgegriffen, das Meldeprocedere für die Verpflichteten – dazu zählen in den Fällen des § 2 I Nr. 10 GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – komfortabel zu gestalten und insoweit als Unterstützerin und Dienstleisterin für die Verpflichteten zu agieren.

Bußgeld bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen?

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Praxistipp

In dem Verdachtsmeldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) goAML.Web müssen seit dem 01.01.2024 Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, registriert sein. Nähere Informationen zur Registrierungspflicht – auch in Bezug auf Berufsausübungsgesellschaften – finden Sie hier.

Für den geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, die Registrierung in goAML genügt dafür nicht. Allerdings sind die Zugangsdaten für den geschützten Bereich dort hinterlegt. Man findet sie, indem man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Nachbarstreit: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage wegen Lichtimmissionen auf Nachbargrundstück

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das LG Köln hatte sich mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen (Az. 6 S 24/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 6 S 24/25 vom 11.09.2025

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen. Mit Beschluss vom 11.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 24/25) nun das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem ein Unterlassungsanspruch wegen Lichtimmissionen auf das Nachbargrundstück unter anderem wegen der Möglichkeit des Eigenschutzes z. B. durch Verdunkelungseinrichtungen abgewiesen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks in Köln, welches er zusammen mit seiner Mutter bewohnt. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Auf der Schmalseite des Gebäudes des Beklagten, die zum Grundstück des Klägers weist, befindet sich ein Strahler, welcher mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist. Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Räume des klägerischen Haushalts verfügen über keine Verdunkelungseinrichtungen wie Rollläden oder Gardinen.

Nachdem der Kläger den Beklagten vorgerichtlich erfolglos aufgefordert hatte, die aus seiner Sicht unzumutbaren Lichteinwirkung durch den Strahler zu beseitigen und eine vorgerichtliche Streitschlichtung ebenso erfolglos durchgeführt worden war, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Köln mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Lichtkegel des Strahlers nicht bis auf sein Grundstück insbesondere nicht bis in sein Gebäude reiche. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der Strahler – trotz vorangegangener Absenkung um 1,4 Meter durch den Beklagten – weiter sein Gebäude und insbesondere das Schlafzimmer seiner Mutter, die dann entweder keinen Schlaf finde oder vom Lichtkegel geweckt werde, beleuchte.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. 114 C 417/23) nach richterlicher Inaugenscheinnahme vor Ort als unbegründet ab. Es stützt sich dabei in seinem Urteil insbesondere darauf, dass zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Licht, das vom Strahler ausgeht, vorliege, der Kläger diese Beeinträchtigung jedoch zu dulden habe, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Dabei richte sich die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, grundsätzlich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Die sei vorliegend durch richterliche Inaugenscheinnahme aufzuklären gewesen. Insoweit sei nach Durchführung eines Ortstermins und den dortigen Gegebenheiten festzustellen gewesen, dass das Licht weder erheblich in das Schlafzimmer des Klägers und seiner Mutter leuchte noch die jeweilige Leuchtdauer lange anhalte. Vielmehr leuchte der Strahler nach den Feststellungen im Rahmen des Ortstermins nur jeweils ca. 90 Sekunden. Schließlich sei festzustellen gewesen, dass eine Verdunkelungseinrichtung in den Schlafzimmern nicht bestehe, wobei nicht ersichtlich sei, dass eine solche grundsätzlich nicht angebracht werden könnte. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Amtsgericht in seinem Urteil schließlich zum Ergebnis, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Strahler vorliege, die der Kläger zu dulden habe.

Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin am 16.07.2025 ohne mündliche Verhandlung durch schriftlichen Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung zunächst aus, dass die Rüge des Klägers, dass die Wahrnehmungen eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht (gänzlich) durch die subjektiven Wahrnehmungen und Wertungen des Richters ersetzt werden dürften, nicht durchgreife. Denn aus Sicht der Berufungskammer seien die amtsgerichtlichen Feststellungen insoweit überzeugend. Zudem handele sich um eine vollkommen gängige Vorgehensweise, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe.

Vollkommen zu Recht habe das Amtsgericht – so die Berufungskammer weiter – zudem darauf abgestellt, dass sich in dem klägerischen Schlafzimmer keinerlei Verdunkelungseinrichtungen befinden, und diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung – entscheidend – berücksichtigt. Denn das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn könne im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dabei sei anerkannt, dass Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb der Gebäude ohne Einbußen der Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge und Jalousien bewerkstelligt werden könne. Insoweit habe das Amtsgericht auch vollkommen richtig in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der klägerische Vortrag, dass Verdunkelungseinrichtungen nicht hergestellt werden könnten, „in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar“ sei, sondern nach der Erfahrung des Gerichts auch an Fenstern in Dachschrägen beispielsweise Plissees angebracht und hierdurch die Sichtbarkeit des Lichts erheblich reduziert werden könnte. Dass die Anbringung von Verdunkelungsplissees unmöglich oder vorliegend zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten einhergehen oder den gewünschten Erfolg nicht erzielen würde, sei nach wie vor dagegen nicht ersichtlich.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme des Klägers hat das Landgericht Köln wie angekündigt schließlich mit Beschluss vom 11.09.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung einstimmig zurückgewiesen. Dabei hat es hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Einschränkung von Verdunklungseffekten u. a. darauf verwiesen, dass zahlreiche andere Möglichkeiten denkbar wären, als das Fenster zu kippen um „frische Luft“ zu haben, etwa die Schlafzimmertür geöffnet zu lassen und in einem anderen Raum dauerhaft zu lüften. Damit könne – so die Kammer abschließend – dem Empfinden und den Bedürfnissen eines verständigen Durchschnittsmenschen, auf den es allein ankomme, hinreichend Rechnung getragen werden.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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Abriss einer Photovoltaikanlage bei Sturmtief – LG Köln bestätigt Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen Bauunternehmer

Photovoltaikanlagen erfreuen sich größter Beliebtheit. Das LG Köln hatte sich mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs „Sabine“ in 2020 zu befassen. Es hat nun entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt (Az. 18 O 254/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2025 zum Urteil 18 O 254/23 vom 09.05.2025 (rkr)

Photovoltaikanlagen erfreuen sich größter Beliebtheit. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs „Sabine“ in 2020 zu befassen. Mit Urteil vom 09.05.2025 hat die zuständige 18. Zivilkammer (Az. 18 O 254/23) nun entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt und die Klage insoweit zugesprochen.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherin. Nach der mit ihrer Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Firmenimmobilien-versicherung sind deren Betriebsgebäude und dessen Anlagen zum Neuwert versichert. Auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte zu 3) als Fachunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 2019 eine Photovoltaikanlage montiert. Die zwei weiteren Beklagten sind deren Gesellschafter. Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage sind unter anderem sog. Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von fast 5 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen. Am 10. Februar 2020 war der Versicherungsort von dem Sturmtief „Sabine“ betroffen. Am Schadensort traten zum Schadenszeitpunkt nach einer Analyse jedenfalls Windgeschwindigkeiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photovoltaikanlage von dem Satteldach ab, wurde auf ein anderes Gebäude geschleudert und zerstört. Nachdem die Versicherungsnehmerin selbst zunächst erfolglos Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) angemeldet hatte, erwarb sie im Anschluss eine neue Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis i. H. v. 75.000 Euro netto. Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und verlangt diese mit ihrer Klage von den Beklagten erstattet.

Dazu behauptet sie insbesondere, dass die Anlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden sei. Die Photovoltaikanlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen; zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zudem Ballastierungssteine vorgesehen. Die tatsächlichen Böengeschwindigkeiten zum Schadenzeitpunkt hätten unterhalb der Normböengeschwindigkeit für die Windzone 1 und der Geländekategorie Il gelegen.

Dieser Argumentation ist die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 09.05.2025 nach umfangreicher Beweisaufnahme gefolgt und hat der Klage auf Ersatz von 75.000 Euro stattgegeben. Nach der Urteilsbegründung stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro aus übergegangenem Recht zu. Ihre Versicherungsnehmerin habe gegen die Beklagte zu 3) einen Schadensersatzanspruch aus dem mit der Beklagten zu 3) bestehenden Werkvertrag über die Installation einer Photovoltaikanlage. Da die Klägerin diesen Schaden ersetzt habe, sei dieser Anspruch der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin als Gebäudeversicherin übergegangen (§ 86 VVG).

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer insbesondere feststellen können, dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage aufgrund gänzlich oder aber in Teilen fehlender Ballastierungssteine ursächlich für das Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen sei.

Dabei sei die Montagepflichtverletzung vorliegend bereits nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu vermuten. Dieser greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise. Anwendungsfälle des sog. Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht seien dabei nach der Rechtsprechung unter anderem objektive Pflichtverletzungen, auch Montagefehler.

Im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte zu 3) – so die Kammer weiter – die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photovoltaikanlage geschuldet. Der Umstand, dass die Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, spreche dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden sei. Dies gelte zwar dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliege, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten könne. Dies sei dagegen nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall, worauf sich die Beklagte zu 3) dagegen nicht stütze.

Sodann begründet das Gericht weiter, dass derjenige, zu dessen Lasten zunächst von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sei – hier die Beklagte zu 3) – sodann Tatsachen ausreichend nachvollziehbar (sog. substanziiert) vorzutragen und ggf. nachzuweisen habe, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergebe. Nur dann würden wieder die allgemeinen Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, hier der Klägerin) eingreifen.

Die Beklagten hätten im vorliegenden Fall dagegen lediglich pauschal unter Berufung auf bundesweit bzw. sogar im Ausland – nicht aber für den konkreten Schadensort – gemessene Windböen des Sturmtiefs Sabine behauptet, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher aufgetreten sein könnten. Zudem hätten sie das von der Klägerin vorgelegte Windgutachten nicht ausreichend in Abrede gestellt, wonach es an dem konkreten Schadensort im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich zu Böen mit einer maximalen Windgeschwindigkeit von 100 km/h, also 10 Bft. gekommen sei.

Im Übrigen hätten die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage nachweisen können. Die Kammer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht feststellen können, dass die Beklagte zu 3) sog. Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendet habe. Die Angaben der Beklagtenseite in der persönlichen Anhörung als auch des von ihr benannten Zeugen stünden in Widerspruch zu den Angaben des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Gutachters als Zeugen, der weiter angehörten Zeugen und den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Danach seien insbesondere keinerlei – obwohl zu erwarten gewesen – Abdrücke von Ballastierungssteinen auf dem Hallendach wahrnehmbar gewesen. Dazu führt die Kammer insgesamt im Anschluss im Einzelnen und umfassend aus.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2025 zum Az. 18 O 254/23 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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Arm dran, weil Arm ab? Zur Haftung trotz schwerer Verletzung durch Putativnotwehr

Kann ein Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten wegen Abtrennung seiner Hand verlangen, wenn er zuvor bei diesem den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise vom Kläger angegriffen und müsse sich daher verteidigen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 10 O 368/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 10 O 368/23 vom 03.09.2025

Kann ein Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten wegen Abtrennung seiner Hand verlangen, wenn er zuvor bei diesem den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise vom Kläger angegriffen und müsse sich daher verteidigen?

Sachverhalt

Der Kläger feierte am 08.08.2020 mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte in der Nähe von Ochtendung eine Geburtstagsfeier. Dabei konsumierte er Alkohol. Der Kläger befuhr sodann bei Dämmerung mit seinem Pkw einen Wirtschaftsweg von der Grillhütte in den Wald hinein. Nach ca. 400 m vollzog der Kläger unter Schwierigkeiten ein Wendemanöver. In diesem Bereich grenzt ein Freizeitgrundstück der Familie des Beklagten an den Wirtschaftsweg. Auf diesem befand sich der Beklagte, der dabei war mit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zu zerschlagen. Der Beklagte wurde auf den Kläger mit seinem Fahrzeug aufmerksam, da dieses einen platten Reifen hatte und bewegte sich auf dieses zu. Er wollte dem Kläger seine Hilfe anbieten und nachschauen, ob alles in Ordnung sei. Der Kläger wiederum nahm dieses Verhalten aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen als aggressiv wahr, holte aus seinem Handschuhfach seine Schreckschusspistole heraus, lehnte sich aus der geöffneten Fahrertüre hinaus und schoss in schneller Folge dreimal nach hinten in Richtung des Beklagten. Der Beklagte warf sich daraufhin zu Boden und ging am Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeugs in Deckung. Sodann nährten sich die Zeugin X und der Zeuge Y mit ihrem Pkw dem Geschehen und hielten mit der Front ihres Fahrzeuges vor der Front des klägerischen Fahrzeugs an. Als der Zeuge Y aus dem Fahrzeug ausstieg, stieg auch der Kläger aus dem Fahrzeug aus und begab sich an das Fahrzeugheck seines Fahrzeugs. Da der Beklagte bemerkte, dass der Kläger näher kam und davon ausging, dass der Kläger möglicherweise noch weitere Schüsse auf ihn abgeben würde bzw. sich ihm in feindlicher Absicht näherte, schlug er mehrmals in Richtung des Klägers mit der noch in seiner Hand befindlichen Machete. Dabei verletzte der Beklagte den Kläger mehrfach im Gesicht und schlug ihm letztlich die linke Hand ab. In einer Operation konnte die linke Hand des Klägers wieder angenäht werden.

Der Kläger beantragt unter anderem den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, eine angemessene Schmerzensgeldentschädigung, welche ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für den Fall der Säumnis jedoch einen Betrag i. H. v. 100.000 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 14.07.2022, nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Entscheidung

Die 10. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 StGB. Denn der Beklagte hat sich bei seiner Handlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der für ihn aufgrund der konkreten Gesamtumstände des Falles auch nicht vermeidbar gewesen ist.

Durch seine Handlung gegenüber dem Kläger, hat sich der Beklagte zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB gemacht. Sein Verhalten war auch nicht nach § 227 BGB gerechtfertigt, da es sich um keine objektive Notwehrlage gehandelt hat. Der Beklagte ist vielmehr irrig von einem Sachverhalt ausgegangen, bei dessen Vorliegen die Abwehr des Angriffs als Notwehr gerechtfertigt wäre. Bei dieser sog. Putativnotwehr befand sich der Beklagte in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen war für den Beklagten in der konkreten Situation allerdings unvermeidbar. Er handelte daher ohne Verschulden, weshalb ein Anspruch nach § 823 BGB letztlich nicht besteht.

Ein Verteidiger befindet sich dann in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er glaubt, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Angriff gegeben sei, oder annimmt, der Angriff sei rechtswidrig oder seine Verteidigung sei geeignet, erforderlich oder geboten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verteidiger irrig glaubt, einem Angriff nicht ausweichen zu können bzw. ihm ein milderes als das angewendete Abwehrmittel nicht zur Verfügung steht. Für den Beklagten war hier nicht erkennbar, dass es sich bei der Waffe des Klägers um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat. Aus seiner Sicht wurde auf ihn dreimal mit einer Schusswaffe geschossen. Er wähnte sich daher unter scharfen Beschuss und ist dadurch nachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten. Der Beklagte ging daher in dieser konkreten Situation von einem gegenwärtigen, mithin noch andauernden rechtswidrigen Angriff des Klägers gegen sich aus. Seine Handlung mit der Machete stellte aus seiner Sicht die erforderliche, geeignete und gebotene Verteidigung gegen diesen vermeintlichen Angriff mit einer scharfen Schusswaffe dar. Der Beklagte musste realistischerweise befürchten, dass, nachdem bereits dreimal auf ihn geschossen worden war, der Kläger auch aus nächster Nähe auf ihn schießen würde, wenn er ihn am Fahrzeugheck erreicht hätte und dort entdecken würde. Da eine Flucht als einzige denkbare Handlungsalternative, dazu geführt hätte, dass der Beklagte bei Benutzung einer Schusswaffe durch den Kläger für diesen ein durchaus leicht erkennbares Ziel gewesen wäre, wenn er seine Deckung insoweit verlassen hätte oder hier vom Kläger entdeckt worden wäre, war daher aus Sicht des Beklagten der Versuch des Wegschlagens der Waffe das aus seiner Sicht mildeste, ihm zur Verfügung stehende Mittel, um zu versuchen, sich gegen den vermeintlichen Angriff des Klägers zur Wehr zu setzen.

Stets setzt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB ein Verschulden des Verteidigers voraus. Eine Haftung besteht nur dann, wenn gerade in Bezug auf die Überschreitung der Notwehrgrenzen beziehungsweise die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen (zumindest) der Vorwurf einer fahrlässigen Fehleinschätzung begründet ist. Das ist am Maßstab der im Zivilrecht geltenden objektiven Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen. Irrt sich der Verteidiger ohne Verschulden über die Stärke des Angriffs und greift zu Abwehrmaßnahmen, die objektiv nicht erforderlich sind, haftet er dem Angreifer gegenüber nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Verteidigers analog § 231 BGB kommt nicht in Betracht. Die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt dürfen dabei aber nicht überspannt werden, weil das Risiko einer Abwehrhandlung zunächst einmal von dem (vermeintlichen) Angreifer geschaffen worden ist.

Wie bereits dargestellt, war für den Beklagten, aufgrund des unvermittelten Einsatzes der Waffe durch den Kläger aber nicht erkennbar, dass es sich um eine Schreckschusswaffe und nicht um eine scharfe Waffe gehandelt hatte. Das Geschehen ereignete sich in einem Waldstück und fand zu einer fortgeschrittenen Uhrzeit in den Abendstunden statt, verbunden mit einer bereits fortgeschrittenen Dunkelheit. Zum einen führte das für alle Beteiligten dazu, dass die Situation deutlich schwerer einzuschätzen und zu erkennen gewesen ist. Zum anderen führte all dies sicherlich auch noch zu einer gewissen Steigerung der Dramaturgie beziehungsweise der Stress- und Paniksituation. Bei der dann folgenden Annäherung des Klägers war es für den Beklagten in der konkreten Stress- und Paniksituation dann auch eine durchaus nachvollziehbare Reaktion, dass er sich mittels seiner Machete gegen einen befürchteten, eventuell weiteren Angriff des Klägers zur Wehr setzte, da auch aus dieser Situation heraus eine Fluchtmöglichkeit nicht zur Abwendung der Gefahr eines möglichen weiteren Einsatzes der Schusswaffe geeignet gewesen wäre.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

…

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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