Der Digitale Produktpass: Potenzial mit vielen Unbekannten

Die deutsche Wirtschaft ist stark angewiesen auf Rohstoffimporte: Recycelte Materialien machen hierzulande nur etwa 14 Prozent des Rohstoffeinsatzes aus. Um die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern und die Resilienz der Wirtschaft zu stärken, will Deutschland die Transformation hin zu einer ressourceneffizienten und zirkulären Wirtschaft vorantreiben. Eine zentrale Rolle nimmt lt. DIHK dabei der Digitale Produktpass (DPP) ein.

DIHK, Mitteilung vom 02.12.2025

Die deutsche Wirtschaft ist stark angewiesen auf Rohstoffimporte: Recycelte Materialien machen hierzulande laut neuesten Zahlen der EU-Kommission nur etwa 14 Prozent des Rohstoffeinsatzes aus. Damit liegt die deutsche Recycling-Quote zwar noch über dem EU-Durchschnitt von circa 12 Prozent – die Niederlande allerdings kommen auf einen Anteil von rund 32 Prozent. Um die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern und die Resilienz der Wirtschaft zu stärken, will Deutschland die Transformation hin zu einer ressourceneffizienten und zirkulären Wirtschaft vorantreiben. Eine zentrale Rolle nimmt dabei der Digitale Produktpass (DPP) ein. Beim Produktpass handelt es sich um eine digitale Identitätskarte für ein physisches Produkt, die strukturierte Daten über dessen gesamten Lebenszyklus bündelt. Das bedeutet, dass der DPP künftig Informationen zu Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur- und Demontagemöglichkeiten sowie Recycling- und Entsorgungsoptionen am Ende der Lebensdauer enthalten wird.

Ambitionierter Zeitplan mit einigen Fragezeichen

Der erste DPP – für Batterien – rückt immer näher: Nach dem aktuellen Arbeitsplan der EU ist die Fertigstellung des sog. Battery Pass bis Ende 2025 vorgesehen, damit er ab 2027 zur Anwendung kommen kann. Problematisch ist, dass zwei von drei Unternehmen den DPP noch gar nicht kennen – und das, obwohl schon in den Jahren 2027 und 2028 Delegierte Rechtsakte für Textilien, Reifen sowie Eisen und Stahl folgen sollen.

Ab 2028 wird die Produktpass-Pflicht voraussichtlich auf weitere Produktgruppen wie Möbel und Spielwaren ausgeweitet. Parallel dazu sollen eine EU-weite DPP-Datenbank zur Registrierung der digitalen Produktschlüssel (der sog. Unique Identifier) aufgebaut und Systemnormen etabliert werden. Für viele Unternehmen ist dieser Zeitplan noch mit vielen offenen Fragen verbunden: Wie kann ich mich vorbereiten? Wo muss ich mich registrieren? Welchen wirtschaftlichen Nutzen habe ich?

Klare Chancen und Risiken

Die DIHK-Umfrage zur Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2024 macht deutlich, dass Unternehmen, die den DPP kennen, ihn mehrheitlich als Chance verstehen. Aus gutem Grund: Er kann die Transparenz entlang der Wertschöpfungskette erhöhen, den Zugang zu produktspezifischen Daten erleichtern und damit die Kreislaufführung von Materialien fördern. Für Unternehmen bietet der DPP konkrete praktische Vorteile, da durch ihn zum Beispiel der Materialverbrauch rückverfolgbar und damit verbunden ein effizienterer Materialeinsatz möglich wird. Außerdem lassen sich durch die digital hinterlegten Informationen Supportprozesse effizienter gestalten.

Über die genaue Ausgestaltung des DPP herrscht aktuell noch Unklarheit. Bekannt ist, dass er aus drei Bausteinen besteht: einer Produktidentifikation (dem „Unique Identifier“), der Produktbeschreibung beispielsweise mit Hinweisen zum Hersteller und den umweltrelevanten Informationen wie etwa den Inhaltsstoffen. Damit es nicht zu dem von Kritikern befürchteten bürokratischen Konstrukt wird, bedarf es eines ganzheitlichen Konzepts mit Datenschnittstellen, die vorhandene Datenbanken wie zum Beispiel die Datenbank für energieverbrauchsrelevante Produkte einbinden und Doppelungen vermeiden.

Hoffnung gibt, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) bis zum Jahresende eine DPP-Norm entwickelt haben will. Diese soll Standards bieten, die Unsicherheiten nehmen können. Auch hier wird der Erfolg der Norm jedoch maßgeblich davon abhängen, ob die Perspektiven und Möglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei berücksichtigt werden.

Besser einfach als komplex

Der Digitale Produktpass kann ein wichtiger Hebel für die Kreislaufwirtschaft werden – vorausgesetzt, er wird bürokratiearm und KMU-freundlich gestaltet. Hierfür müssen Daten für Stakeholder bereitgestellt, die Infrastruktur für die Gewinnung von Sekundärrohstoffen ausgebaut und das Angebot sowie die Nachfrage nach Sekundärrohstoffen gesteigert werden. So wäre zum Beispiel wichtig, den DPP bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand verpflichtend zu berücksichtigen, damit zumindest Bund, Länder und Gemeinden leichter Rohstoffe wieder einsetzen und Stoffkreisläufe schließen können.

Quelle: DIHK

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Richteramt und Kopftuch: Hessisches Justizministerium durfte Bewerbung ablehnen

Die Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten tragen möchte. So entschied das VG Darmstadt (Az. 1 K 2792/24.DA).

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil 1 K 2792/24.DA

Die Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten tragen möchte.

Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat darf eine Bewerbung für die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin mit der Begründung ablehnen, dass die Bewerberin nicht bereit ist, als Richterin während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten – etwa in einer mündlichen Verhandlung – ihr Kopftuch abzulegen. Das hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit kürzlich an die Beteiligten übermitteltem Urteil entschieden und die Klage einer Rechtsanwältin, deren Bewerbung unberücksichtigt geblieben ist, abgewiesen.

Die Klägerin, die muslimischen Glaubens ist und für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich ansieht, erklärte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Sie sah darin keine Verletzung ihrer zukünftigen Dienstpflichten. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat lehnte die Bewerbung daraufhin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und verletze die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten.

Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung nicht beanstandet. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat habe die Eignung der Klägerin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dies sei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 4 Grundgesetz aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts vereinbar. Als kollidierendes Verfassungsrecht seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.

Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat und über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 2792/24.DA.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026

Das OLG Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Gegenüber der Tabelle 2025 sind u. a. die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR und beträgt

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 Euro,
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 Euro,
  • für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 Euro.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 Euro). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt.

3. Selbstbehalte

a) Allgemeines

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.

b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist (Anmerkung D.I).

Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).

Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 Euro auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.

c) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen ist (Anmerkung D.II).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.

Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:

Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020, Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der Bundesgerichtshof mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.

4. Ausblick

Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Kein Schadensersatz für geplatzte Reifen

Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden. Die Gemeinde haftet daher lt. LG Flensburg nicht für geplatzte Reifen (Az. 2 O 90/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 2 O 90/25 vom 05.09.2025 (rkr)

Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr auf einem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Ein Auto kam ihm aus der entgegengesetzten Richtung entgegen. Der Mann fuhr dann auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße, bis das andere Auto vorbei war. Plötzlich hörte er einen lauten Knall und die rechten Reifen seines Autos platzten. Dies geschah wegen einer Bruchstelle an der Straße, die etwa 13 bis 15 cm groß war. Der Mann behauptete außerdem, dass er den Rand der Straße mit tiefen Schlaglöchern bewusst gemieden habe. Er verklagte die Gemeinde und verlangte Schadensersatz für die geplatzten Reifen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Es erklärte, dass die Bruchstelle am Straßenrand keine Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstelle. Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Mann beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiem Zustand ist.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz ist der Staat dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu gewährleisten. Dabei muss der Staat nicht jede denkbare Gefahr beseitigen, aber er muss Gefahren, die nicht rechtzeitig erkennbar sind, vermeiden. Laut der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig ist der Staat schadensersatzpflichtig, wenn eine Gefahr überraschend auftritt und auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war.

Das Urteil vom 05.09.2025 (Az. 2 O 90/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Kollision eines Radfahrers in Magdeburg mit einem Ast

Das LG Magdeburg hat die Klage eines Fahrradfahrers, der aufgrund eines in den Radweg hineinragenden Astes gestürzt war, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgelehnt. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt (Az. 10 O 240/25).

LG Magdeburg, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil 10 O 240/25 vom 30.07.2025 (rkr)

Mit Urteil vom 30.07.2025 wurde die Klage eines 66 Jahre alten Arztes (= Kläger) aus Magdeburg abgewiesen. Der Kläger forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadensersatz von 424,07 Euro, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzt habe.

Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteiles Pechau befahren. Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Das Urteil ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 06.11.2025 (Az. 7 U 43/25) darauf hingewiesen, dass die drei Zivilrichter des Oberlandesgerichts einstimmig der Auffassung sind, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Landgericht Magdeburg

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Kräftiger Rückgang des Containerumschlags in Europa

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen ist laut aktueller Schnellschätzung im Oktober auf 137,2 Punkte gestiegen. Der Gesamtindex holte seinen Rückgang gegenüber dem Vormonat damit weitgehend auf. Deutsche und europäische Häfen verlieren jedoch weiterhin massiv Containerfracht.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 27.11.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im Oktober auf 137,2 Punkte gestiegen. Der Gesamtindex holte seinen Rückgang gegenüber dem Vormonat damit weitgehend auf. Deutsche und europäische Häfen verlieren jedoch weiterhin massiv Containerfracht. Im Oktober sank der Containerumschlag um 5 Indexpunkte – der dritte Rückgang in Folge. Nach der Belebung des Handels in Europa im vergangenen Jahr fällt Europa weiter zurück – und entkoppelt sich zunehmend vom Welthandel.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Oktober auf 137,2 Punkte gegenüber 136,8 Punkten (revidiert) im Vormonat leicht gestiegen.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist von 113,9 Punkten (revidiert) auf 108,9 Punkte im Oktober geradezu eingebrochen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag leicht zurückgegangen – von 153,0 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 151,8 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für November 2025 wird am 19. Dezember 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Europa verliert seit 2022 Anteile am Welthandel. Dazu dürften zum einen die Sanktionen gegen Russland beigetragen haben. Zum anderen haben die stark gestiegenen Energiekosten die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verschlechtert. Nicht zuletzt leiden die Importe unter der schwachen Konjunktur in Europa. Es gibt daher wenig Hoffnung, dass Europa in Kürze mit der weltwirtschaftlichen Entwicklung wieder Schritt halten kann.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Ergänzende Beispiele des IAASB für Prüfungsvermerke zu ISSA 5000

Am 24. November 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board zur weiteren Unterstützung der Umsetzung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 ergänzende Beispiele für Prüfungsvermerke zu Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2025

Am 24. November 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zur weiteren Unterstützung der Umsetzung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 ergänzende Beispiele für Prüfungsvermerke zu Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht (ISSA 5000 Supplemental Guidance).

Während die Anlage zu ISSA 5000 bereits vier grundlegende Mustervermerke enthält, stellt die jetzt veröffentlichte Sammlung zusätzliche Beispiele bereit, die verschiedene Prüfungsszenarien abbilden.

Prüfungsszenarien

Die Sammlung umfasst fünf Beispiele für Prüfungsvermerke mit uneingeschränkten Prüfungsurteilen zu folgenden Szenarien:

  • Prüfung der Nachhaltigkeitsangaben in Übereinstimmung mit IFRS S1 und S2, jeweils mit begrenzter beziehungsweise hinreichender Prüfungssicherheit,
  • Prüfung ausgewählter Nachhaltigkeitsangaben in einem Nachhaltigkeitsbericht,
  • Prüfung von Nachhaltigkeitsangaben, die unter Verwendung mehrerer Rahmenwerke erstellt wurden sowie
  • Prüfung eines kombinierten Auftrags mit begrenzter und hinreichender Prüfungssicherheit.

Darüber hinaus enthält die Supplemental Guidance drei weitere Mustervermerke mit modifizierten Prüfungsurteilen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zweiter DAC-Bewertungsbericht veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 19.11.2025 ihren zweiten Bewertungsbericht zur Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC-Richtlinie) vorgelegt. Er bezieht sich auf den Zeitraum 2018 – 2023 und berücksichtigt alle Änderungen der DAC 1 bis einschließlich DAC6.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Die EU-Kommission hat am 19.11.2025 ihren zweiten Bewertungsbericht zur Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC-Richtlinie) vorgelegt. Er bezieht sich auf den Zeitraum 2018 – 2023 und berücksichtigt alle Änderungen der DAC1 bis einschließlich DAC6. Da für die DAC7 noch keine vollständigen statistischen Informationen vorliegen, werden nur qualitative Angaben gemacht, weitere spätere Änderungen der DAC sind nicht im Bericht berücksichtigt.

Die EU-Kommission stellt fest, dass die DAC einen soliden Rechtsrahmen bietet, um eine enge Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mechanismen der DAC tragen wirksam und effizient zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bei und schaffen einen EU-Mehrwert im Vergleich zu nationalen oder bilateralen Lösungen. Jedoch gibt es noch einige Bereiche in denen weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Funktionsweise weiter zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, u. a.:

  • Vereinfachung der DAC und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung insb. bei der DAC6: Die Evaluierung hat ergeben, dass die DAC6 auf Grund ihrer Komplexität und unterschiedlichen Auslegung durch die EU-Mitgliedstaaten der am schwierigsten anzuwendende Teil der DAC ist. Einige Bestimmungen wurden weit gefasst, um alle potenziell schädlichen grenzüberschreitenden Gestaltungen zu erfassen, jedoch stellt das die EU-Mitgliedstaaten als auch Intermediäre vor Auslegungsprobleme und führt zu einer uneinheitlichen Anwendung. Die EU-Kommission will daher u.a. prüfen, ob Änderungen an der DAC6, insb. bei den bestehenden Kennzeichen, notwendig sind. Zudem hat sie angekündigt, Leitlinien zu veröffentlichen, um Diskrepanzen bei der Auslegung und Anwendung der DAC durch die EU-Mitgliedstaaten zu verringern.
  • Verbesserung des Sanktionsrahmens: Die EU-Kommission will zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten die bestehenden Sanktionsregelungen überprüfen und bewerten.
  • Gewährleistung der vollständigen Identifizierung der Steuerpflichtigen mittels einer EU-weiten Steueridentifikationsnummer (TIN): Es müssen weitere Fortschritte beim Abgleich der im Wege des Informationsaustauschs erhaltenen Daten erzielt werden, um eine stärker automatisierte Identifizierung der Steuerpflichtigen zu erreichen. Ziel soll eine Zuordnungsquote von 100 % sein. Laut EU-Kommission spielt die TIN eine große Rolle bei der Identifizierung von Steuerpflichtigen. Daher sollte ein stärker koordinierter Ansatz geprüft werden. Die EU-Kommission hat kürzlich eine Studie zur TIN in Auftrag gegeben, in der u. a. auch untersucht werden soll, wie ein zentralisiertes Instrument bereitgestellt werden kann, das Steuerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten die Prüfung der Konformität der EU-TIN als auch der Identität des Steuerpflichtigen ermöglicht.
  • Stärkere systematische Nutzung von Daten und Gewährleistung einer besseren Rückverfolgbarkeit: Im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltene Daten müssen laut EU-Kommission systematischer für inländische Steuerverfahren genutzt werden. Einige Informationen werden bereits zum Vorabausfüllen von Steuererklärungen verwendet. Die Datennutzung sollte gefördert werden, jedoch ist dafür der Erhalt aktueller hochwertiger Daten und ein effizienter Abgleichmechanismus notwendig. Die erhaltenen Daten sollten automatisch in die nationalen Risikoanalysesysteme einfließen. Dazu sind jedoch Verbesserungen bei der Gestaltung der nationalen Risikosysteme und die Evaluierung von Techniken und Technologien notwendig, die eine Echtzeitnutzung von Daten zu ermöglichen.
  • Verbesserung der Einhaltung von Steuervorschriften und Steigerung der Effizienz durch den digitalen Wandel: Die EU-Kommission will zur Vereinfachung und Rationalisierung der bestehenden IT-Architektur die Durchführbarkeit eines stärker zentralisierten Ansatzes prüfen und dessen Kosteneffizienz bewerten. In Erwägung gezogen wird die Einrichtung eines zentralen Zugangsportals für den Austausch und ggf. auch die Meldung von Informationen im Rahmen der DAC, damit Steuerbehörden nicht so häufig Informationen austauschen müssten. Zudem würde es eine zentrale Identifizierung der Meldepflichtigen ermöglichen, sodass Informationen nur einmal gemeldet werden müssten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Rezessionsrisiko leicht gesunken – Aussichten auf Erholung verdichten sich

Die Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich in den vergangenen Wochen leicht verbessert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.11.2025

Die Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich in den vergangenen Wochen leicht verbessert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von November bis Ende Januar weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 30,4 Prozent aus. Anfang Oktober betrug sie für die folgenden drei Monate noch 34,8 Prozent. Etwas gesunken ist auch die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt – sie beträgt aktuell 13,1 Prozent nach 17,7 Prozent im Vormonat.

Die Aufhellung ist zwar nicht so stark, dass der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator von der aktuellen Phase „gelb-rot“ auf das günstigere „gelb-grün“ schalten würde. Der Indikator signalisiert damit weiterhin „konjunkturelle Unsicherheit“ für die kommenden drei Monate, aber keine akute Rezessionsgefahr. In dieser Situation seien Wirtschaftsakteur*innen wie Wirtschaftspolitiker*innen besonders gefragt, einen kühlen Kopf zu bewahren, betont Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Die aktuellen Daten zeigen: Die wirtschaftliche Lage ist besser, als es in der öffentlichen Diskussion derzeit dargestellt wird. Die Zeichen stehen auf Erholung im kommenden Jahr. Jetzt ist wichtig: Den Aufschwung nicht zerreden. Eine wichtige Säule der Erholung in den kommenden Quartalen ist der private Konsum. Wenn man jetzt nur über Einschnitte im Sozialsystem – von Rente bis Krankenversicherung – redet, verunsichert man die Menschen und legt die Axt an die wirtschaftliche Erholung in Deutschland“, sagt Dullien. Das sei im Übrigen nicht nur gefährlich, sondern auch unnötig. Denn die Sozialstaatsfinanzierung stelle sich weitaus stabiler dar als manche Äußerungen Glauben machen (mehr in der unten verlinkten Kurzstudie*).

Die leichte Aufhellung bei den Aussichten für die kommenden Monate beruht in erster Linie auf positiven Signalen von realwirtschaftlichen Indikatoren und von Stimmungsindikatoren. So sind die Auftragseingänge des Verarbeitenden Gewerbes aus dem Inland seit dem zweiten Quartal 2025 in der Tendenz aufwärtsgerichtet. Aktuell gilt dies auch für die Gesamtheit der Auftragseingänge ohne Großaufträge, die die konjunkturelle Grunddynamik besser widerspiegeln. Auch die Mehrzahl der Stimmungsindikatoren lassen laut IMK auf leicht verbesserte Konjunkturaussichten schließen. Beispielsweise liegt der Einkaufsmanagerindex für die Gesamtwirtschaft nun deutlich oberhalb der Expansionsschwelle. Allerdings ist bei Indikatoren des Konsumentenvertrauens bislang kein Aufwärtstrend zu sehen.

Dass die Rezessionswahrscheinlichkeit nicht noch stärker zurückgegangen ist, liegt vor allem an Finanzmarktindikatoren, etwa am leichten Rückgang der Aktienkurse im CDAX. Auch der IMK-Finanzmarktstressindex, der einen breiten Kranz von Kapitalmarktindikatoren zu einem einzigen Maß bündelt, verzeichnet auf moderatem Niveau einen leichten Anstieg.

In der Gesamtschau prognostiziert das IMK weiterhin ein Mini-Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 Prozent in diesem Jahr. Für 2026 erwarten die Konjunkturforscher*innen in ihrer aktuellen Konjunkturprognose eine spürbare Erholung und eine BIP-Zunahme um 1,4 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Versicherung muss nicht für Schäden zahlen, die bei der Renovierung eines Burghotels entstanden sind

Das OLG Nürnberg hat in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens abgewiesen (Az. 8 U 9/25).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Urteil 8 U 9/25 vom 03.11.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens abgewiesen. Das Urteil erster Instanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2022 (Az. 8 O 25/24) wurde damit bestätigt.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich u. a. in einem Turm ein Hotel befindet. Als in dem sechsstöckigen Turm Mobilfunkleitungen ausgetauscht werden mussten, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamt ca. 1.800 Liter Wasser aus. Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch das beauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen, die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. Die zur Behebung des massiven Wasserschadens erforderlichen Sanierungskosten beliefen sich nach Darstellung der Klägerin auf ca. 430.000 Euro.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der verklagte Gebäudeversicherer nicht zahlen muss, da es bereits an einem Versicherungsfall fehle. Das Wasser sei nicht – wie in den Versicherungsbedingungen formuliert (in Auszügen unten abgedruckt) – „bestimmungswidrig“ ausgetreten. Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der „Leckage“ objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg austrete. Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willen des Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. Da hier das Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten sei und damit bestimmungsgemäß – wenngleich sozusagen als „Fehlalarm“ ungewollt -, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag. Unabhängig davon müsse die Beklagte auch deshalb nicht zahlen, da es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelt habe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeiten wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.

Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen für den Schaden haftet, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da u. a. der Begriff „bestimmungswidrig“ in der Rechtsprechung teilweise abweichend verstanden wird, hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft noch.

Die maßgeblichen Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:

1.4 Gefahrengruppe 4 – Gefahr: Leckage von stationären Brandschutzanlagen
1.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1.4.1.1 Sprinklerleckage;
1.4.1.2 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen.

1.4.2 Sprinklerleckage ist der bestimmungswidrige Wasser-Löschmittelaustritt aus Sprinkleranlagen.

1.4.3 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen ist der bestimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen.

1.4.5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
1.4.5.1 anlässlich von Druckproben oder anderen Wartungsarbeiten;
1.4.5.2 infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage;

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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