Wiedereinführung verbindliche Grundschulempfehlung – Beschwerde zweier Schüler zurückgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat die Beschwerde zweier Antragsteller aus dem Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen die Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung wenden. Der Senat äußert zwar wesentliche Bedenken in Bezug auf einige Teile der Neuregelungen, lehnt den Antrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium im Ergebnis aber ab (Az. 9 S 1124/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss 9 S 1124/25 vom 15.09.2025

Mit Beschluss vom 15. September 2025 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) die Beschwerde zweier Antragsteller aus dem Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen die Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung wenden. Der Senat äußert zwar wesentliche Bedenken in Bezug auf einige Teile der Neuregelungen, lehnt den Antrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium im Ergebnis aber ab. Heute wurden den Beteiligten die vollständigen Entscheidungsgründe bekannt gegeben.

Hintergrund und Sachverhalt

Nach der am 4. Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz setzt die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung (sog. Kompass 4-Test) voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin weder erfolgreiche Kompetenzmessung noch Empfehlung der Grundschule vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium. Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der am 5. Februar 2025 in Kraft getretenen Aufnahmeverordnung enthalten.

Die Antragsteller haben als Schüler der 4. Grundschulklasse an der Kompetenzmessung teilgenommen, ohne das für den Besuch eines Gymnasiums erforderliche Niveau zu erreichen. Auch die Grundschule stellte ihnen nicht die erforderliche Empfehlung aus. Nachdem auch der Potenzialtest erfolglos blieb, verweigerte ihnen das Gymnasium die Aufnahme. Einen Eilantrag, mit dem sie die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums erreichen wollten, lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. Juni 2025 – 12 K 3938/25 – ab.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

In seinem Beschluss vom 15. September 2025, mit dem er die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen hat, äußert der Senat Bedenken, ob es für die derzeitige Regelung und Praxis über die Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium eine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt.

Da die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig und infolgedessen einer abschließenden Klärung im Eilverfahren nicht zugänglich sind, hat der Senat die Folgen abgewogen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller verbunden sind. Unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen der Antragsteller in der Grundschule und mit Blick auf eine drohende Überforderung im Gymnasium hat er deren Antrag abgelehnt.

Die rechtlichen Bedenken des Senats bestehen dahingehend, ob es für den Potenzialtest eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt. Denn die Aufnahmeverordnung, die – im Grundsatz zulässigerweise – die Einzelheiten des Potenzialtests regelt, lege nicht konkret fest, wann der Test als bestanden gelte und den Besuch eines Gymnasiums ermögliche. Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält der Senat für zweifelhaft, lässt diese Frage im Eilverfahren aber offen.

Ebenso offen lässt der Senat die Frage, ob es rechtmäßig war, die bereits im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens für das kommende Schuljahr 2025/2026 heranzuziehen. Im Zeitpunkt der Durchführung des Tests seien die Neuregelung im Schulgesetz und die neue Aufnahmeverordnung noch nicht in Kraft gewesen. Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sieht der Senat nicht, hat aber auch hier Zweifel, ob es eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben hat.

Die Einwände der Antragsteller gegen die Grundschulempfehlung weist der Senat zurück, hat aber verfassungsrechtliche Bedenken, ob im Falle eines Wegfalls des Potenzialtests und der Kompetenzmessung die allein verbleibende Empfehlung der Grundschule, der seit der Neuregelung (wieder) Verbindlichkeit zukommt, den grundrechtlich geschützten Vorstellungen der Eltern über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder entgegengehalten werden kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 1124/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Keine Befangenheit: Richter dürfen auf den Tisch hauen und harte Worte gebrauchen

Ein Richter, der „auf den Tisch haut“ und sich mit Schärfe äußert, ist deswegen nicht gleich befangen. Der Kontext entscheide. Auf diese Entscheidung des OLG München macht die BRAK aufmerksam (Az. 19 U 2796/24 e).

BRAK, Mitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss 19 U 2796/24 e des OLG München vom 26.09.2025

Ein Richter, der „auf den Tisch haut“ und sich mit Schärfe äußert, ist deswegen nicht gleich befangen, so das OLG München. Der Kontext entscheide.

Das OLG München hat zwei Ablehnungsgesuche gegen einen Richter und eine Richterin zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass deutliche oder scharfe Äußerungen, sofern sie sich auf die Sachebene beschränken und keine persönliche Missachtung ausdrücken, nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen. Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen begründeten ebenfalls nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Eine Besorgnis der Befangenheit liege nur dann vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund bestehe, der sie von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Beschluss vom 26.09.2025, Az. 19 U 2796/24 e).

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein zivilrechtlicher Streit um die Rückzahlung eines Darlehens. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung reichten die beklagten Parteien ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sowie die Berichterstatterin ein. Beanstandet wurde insbesondere ein Schlag des Vorsitzenden Richters mit der flachen Hand auf den Richtertisch sowie eine von der Berichterstatterin geäußerte Formulierung, die als parteiisch empfunden wurde („Lassen Sie diese Spielchen.“).

Beide abgelehnten Richter gaben dienstliche Stellungnahmen ab, in denen sie die Äußerungen erklärten. Der Vorsitzende Richter betonte, seine Handlung habe dem Nachdruck auf prozessuale Mitwirkungspflichten gedient. Die Berichterstatterin erklärte, ihre Aussage sei vor dem Hintergrund erheblicher Zustellprobleme erfolgt, welche sich aus der Akte nachvollziehen ließen.

Emotion und Deutlichkeit im Gerichtssaal – was zulässig ist

Das OLG stellte in seiner Entscheidung ausführlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen ist. Maßgeblich sei nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden, sondern ein objektiver Maßstab: Aus der Perspektive einer verständigen Partei müsse ein nachvollziehbarer Grund bestehen, der berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters wecke. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche innere Haltung des Richters an, sondern auf den äußeren Anschein.

Unsachliches Verhalten eines Richters stelle zwar einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelege. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters könnten daher die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Dagegen seien persönliche Spannungen zwischen einem Richter und den Prozessbevollmächtigten, richterliche Unmutsäußerungen, auch emotional geprägte Reaktionen oder pointierte Formulierungen grundsätzlich unbedenklich, solange sie sich auf die Sache bezögen. Streit, mag er auch emotional oder scharf geführt werden, gehöre schließlich zum Wesenskern eines kontradiktorischen Zivilprozessverfahrens. Die Rechtsprechung betone dabei seit Langem, dass auch Richter nicht stets und in jeder Situation „Engelsgeduld“ aufbringen müssten und nicht auch klare Worte gebrauchen dürften. Zwar werde an sie ein hohes Maß an Selbstdisziplin gestellt, gleichwohl sei eine menschliche Reaktion – selbst in energischer Form – nicht per se ein Ablehnungsgrund. Entscheidend sei stets der Kontext der Äußerung. Besonders durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen führten nicht zur Befangenheit.

Der Richter dürfe daher lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Es gehöre zur menschlichen und auch richterlichen Ausdrucksweise, Auffassungen – wie etwa Zustimmung oder Ablehnung – durch Modulation der Stimme Gehör und Gewicht zu verschaffen. Lebhafte Diskussionen und auch ein „unwirscher oder gar unnötig scharfer“ Ton seien unter bestimmten Umständen hinzunehmen.

Konkrete Bewertung des Verhaltens der abgelehnten Richter

Im konkreten Fall sah das OLG München keinen Anlass zur Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Es gebe am Verhalten der beiden abgelehnten Richter vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus nichts zu beanstanden.

Der Vorsitzende hatte seinen Schlag mit der flachen Hand auf den Richtertisch eingeräumt. Dieser habe laut dienstlicher Erklärung dazu gedient, die Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Hintergrund war, dass die Beklagten trotz gerichtlicher Hinweise bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt hatten, ein persönlich geladenes Parteimitglied ohne Entschuldigung fehlte und auf Fragen zu relevanten Aktenzeichen keine Auskünfte gegeben wurden. Eine Beklagte, zugleich Verfahrensbevollmächtigte, hatte im Termin zudem keine ausreichende Erklärung für das Fernbleiben einer anderen Beklagten und auch keine Vollmacht vorgelegt. Dass der Vorsitzende Richter daraufhin seinen Unmut entsprechend kundtat, erscheine angesichts des vorangegangenen, erheblichen Verstoßes der Beklagtenseite gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verständlich, so die Münchener Richterinnen und Richter.

Auch die Äußerung der beisitzenden Richterin, die Beklagten sollten „diese Spielchen“ unterlassen, sei im Gesamtzusammenhang eine nachvollziehbare Reaktion auf das Prozessverhalten der Beklagtenseite. Die Richterin bezog sich in ihrer dienstlichen Erklärung u. a. auf mehrfach misslungene Zustellversuche, die auf nicht funktionierende Kanzleianschriften und mangelnde Mitwirkung zurückzuführen gewesen seien. Angesichts dieser „mannigfaltigen Zustellprobleme“ erscheine auch die Unmutsaufwallung der abgelehnten Richterin aus objektiver Sicht nachvollziehbar, so das OLG.

Andere Darstellungen des Geschehens hätten die Beklagten nicht gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Im Ergebnis sah das Gericht keinerlei Hinweise auf eine unsachliche, voreingenommene oder parteiische Amtsausübung der beiden Richterinnen und Richter.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

Bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin seien die streitgegenständlichen Werbungskosten lt. FG Hamburg nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (Az. 5 K 9/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 17.10.2025 zum Urteil 5 K 9/25 vom 27.06.2025 (rkr)

  1. Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 S. 1 KStG i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.
  2. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten.
  3. An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bestehen auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung stehen.

Die Klägerin ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Sie investiert ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielten in den Streitjahren 2013 bis 2021 unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Es handelt sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG oder einem Umlaufvermögen i. S. d. § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG zuzuordnen sind. Bei der Klägerin fielen im Streitzeitraum Aufwendungen an für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten. Von diesen Werbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden).

Die Klägerin begehrte im Verwaltungsverfahren vergeblich den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit den Streubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin seien die streitgegenständlichen Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.

Die Streubesitzdividenden führten bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG gelte für sie nicht, weil sie kein Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG sei. Sie ermittele ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG. Im Rahmen der Einkommensermittlung der Klägerin seien Werbungskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften bei Streubesitzdividenden einer Stiftung komme nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzbegründung solle der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften außerhalb der Fälle des § 8 Abs. 10 Satz 2 KStG Anwendung finden (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/11108, 27).

Aus § 8b Abs. 1 und 5 KStG ergebe sich keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG. § 8b Abs. 1 KStG sei vorliegend zwar anwendbar. § 8b Abs. 5 KStG erfasse aber lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten. Zudem finde diese Vorschrift gemäß § 8b Abs. 4 Satz 7 KStG auf Streubesitzdividenden keine Anwendung.

Der Senat sei zudem nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 KStG i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG überzeugt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Mit den streitgegenständlichen Regelungen werde weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen noch liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, die Beteiligungen an Körperschaften über 10 % hielten oder Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten. Auch werde die Klägerin nicht gegenüber anderen Körperschaften, für die § 8b Abs. 2 KStG gelte, verfassungswidrig benachteiligt.

Das Urteil vom 27.06.2025 (Az. 5 K 9/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2025

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Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken – Wirtschaft entlasten

Das BMAS hat ein Gesamtkonzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz vorgelegt und will die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler gestalten.

BMAS, Mitteilung vom 16.10.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gesamtkonzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz vorgelegt und will die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler gestalten.

Das Konzept für einen effizienten und bürokratieärmeren Arbeitsschutz wird in drei aufeinander folgenden Paketen umgesetzt. Die Umsetzung des ersten Pakets ist geplant im Rahmen des Sofortprogramms für den Bürokratierückbau der Bundesregierung und eines entsprechenden Kabinettsbeschlusses Anfang November. Die weiteren Reformschritte sollen im Laufe der 21. Legislaturperiode unter Beteiligung der betroffenen Akteure umgesetzt werden.

Das Konzept zielt darauf ab, die Arbeitsschutzregelungen effizienter und digitaler zu gestalten. Es gilt, das Arbeitsschutzrecht so zu modernisieren, dass es noch stärker als bisher auf tatsächliche Gefahrenlagen ausgerichtet wird. Insbesondere für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) sollen praxisgerechte einfache Lösungen realisiert werden.

So soll etwa die Verpflichtung für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten entfallen, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Größere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten sollen sich auf einen Beauftragten beschränken können.

Alle Vorhaben erfolgen dabei mit Augenmaß, um das hohe Schutzniveau im Arbeitsschutz zu erhalten.

Mit der Umsetzung der im Konzept enthaltenen Vorhaben leistet der Arbeitsschutz zugleich einen Beitrag zu dem im Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025 enthaltenen Auftrag zum Bürokratierückbau. Dabei geht das BMAS davon aus, dass schon die Pakete 1 und 2 zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von knapp 200 Millionen Euro im Jahr führen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen

Der BFH hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert (Az. IX R 23/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 65/25 vom 16.10.2025 zum Urteil IX R 23/24 vom 12.08.2025

Mit Urteil IX R 23/24 vom 12.08.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert.

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt (FA) kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Das FA und das Finanzgericht (FG) hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Landessozialgericht entscheidet über Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat erneut die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben (Az. L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.10.2025 zu den Urteilen L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20 vom 25.08.2025

Jobcenter dürfen die Wohnkosten von langfristigen Bürgergeld-Empfängern nicht unbegrenzt übernehmen, sondern nur in „angemessener“ Höhe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen sie dafür in ihrem Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept mit Mietobergrenzen festlegen.

Das Konzept des Jobcenters Region Hannover ist seit Jahren umstritten. Während einige Kammern des Sozialgerichts (SG) Hannover die festgelegten Grenzen für rechtmäßig halten, sprechen andere wegen zu niedriger Werte höhere Wohnkosten zu.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Schwerpunktsitzung erneut die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben. Das Konzept beruhe auf den repräsentativen und validen Daten eines qualifizierten Mietspiegels und lege die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen zulässigerweise beim höchsten Wert des unteren Drittels der für die jeweilige Wohnungsgrößenklasse ermittelten Mieten fest. Zu den vom Jobcenter festgesetzten Höchstbeträgen sei in den entschiedenen neun Einzelfällen auch ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen. So hätten z. B. im Stadtgebiet Hannover 44,5 % bzw. 38,5 % der in den Jahren 2017/2018 auf dem freien Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen der für Alleinstehende maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse innerhalb der festgesetzten Mietobergrenze gelegen. Auch in den Jahren 2019/2020 habe der Prozentanteil der zur Mietobergrenze verfügbaren Wohnungen für Alleinstehende deutlich über den hannoverschen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquoten gelegen. Dagegen habe die prozentuale Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum im Stadtgebiet Hannover für Vierpersonen-Haushalte (2019) sowie für Zweipersonen-Haushalte (2018/2019) relativ nahe an der Transferleistungs- bzw. Armutsgefährdungsquote gelegen. Dies hat das LSG lediglich als „noch ausreichend“ angesehen.

„In jedem Einzelfall hat das Gericht die tatsächliche Verfügbarkeit günstigen Wohnraums besonders intensiv geprüft. Dabei wurde auch das untere Ende einer rechtlich zulässigen Angemessenheitsgrenze aufgezeigt.“, erläutert der Pressesprecher des LSG die Urteile.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde (Az. III ZR 180/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil III ZR 180/24 vom 09.10.2025

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sog. Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen.

Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Beklagte und die Schutzimpfung des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.

Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.

Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.

Demzufolge sind die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer – wie die Beklagte – als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

[…]

CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 15. November 2021

§ 1 Anspruch

(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

[…]

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,

3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,

4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,

5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,

6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,

7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.

[…]

§ 3 Leistungserbringer

(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

[…]

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Herbstprojektion der Bundesregierung – Belebung der deutschen Wirtschaft erwartet, aber Reformbedarf bleibt

Nach zwei Jahren schrumpfender Wirtschaftsleistung zeichnet sich im Herbst 2025 eine leichte konjunkturelle Erholung auf niedrigem Niveau ab. Insgesamt erwartet die Bundesregierung für das laufende Jahr einen preisbereinigten Anstieg des BIP von + 0,2 Prozent.

BMWE, Pressemitteilung vom 08.10.2025

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, hat heute die Herbstprojektion der Bundesregierung vorgestellt. Nach zwei Jahren schrumpfender Wirtschaftsleistung zeichnet sich im Herbst 2025 eine leichte konjunkturelle Erholung auf niedrigem Niveau ab. Insgesamt erwartet die Bundesregierung für das laufende Jahr einen preisbereinigten Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von + 0,2 Prozent. Zur Jahreswende 2025/2026 dürfte dann die binnenwirtschaftliche Dynamik an Fahrt aufnehmen, gestützt von den wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung. Im Jahr 2026 wird ein realer BIP-Zuwachs von + 1,3 Prozent und im Jahr 2027 von + 1,4 Prozent erwartet.

Entgegen dem typischen Erholungsmuster wird dieses Mal nicht die Außenwirtschaft Träger der wirtschaftlichen Erholung sein, sondern die Binnennachfrage, insbesondere der private und öffentliche Konsum sowie Investitionstätigkeit. Eine stabile Preisentwicklung, deutliche Lohnsteigerungen und gezielte Kostenentlastungen von privaten Haushalten werden die real verfügbaren Einkommen in den kommenden Jahren stärken. Zusammen mit einer erwarteten Aufhellung der Situation auf dem Arbeitsmarkt dürfte sich die Verbraucherstimmung verbessern und die Nachfrage in konsumnahen Dienstleistungsbereichen (Handel, Gastgewerbe, Friseurgewerbe) beleben. Ausrüstungs- und Bauinvestitionen werden in den kommenden Jahren auch aufgrund der steuerlichen Investitionsanreize, des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, des Sondervermögens Bundeswehr und der Bereichsausnahme bei Verteidigungsausgaben Impulse erhalten und nach mehrjährigen Rückgängen eine Aufwärtsdynamik entfalten.

Dazu Bundesministerin Katherina Reiche: „Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation: Die Herbstprojektion zeigt unmissverständlich: Wir müssen handeln. Jetzt. Der konjunkturelle Ausblick darf nicht darüber hinwegtäuschen: Ein erheblicher Teil des Wachstums in den kommenden Jahren wird voraussichtlich aus hohen staatlichen Ausgaben – etwa dem Sondervermögen und den Verteidigungsinvestitionen – stammen. Doch selbst dieser Impuls entfaltet nur Wirkung, wenn Investitionen schnell umgesetzt werden. Dafür brauchen wir zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren. Um langfristiges Wachstum zu sichern, müssen wir den Reformstau auflösen: Energiekosten senken, private Investitionen fördern, die im internationalen Vergleich hohe Steuer- und Abgabenlast angehen, Bürokratie abbauen, Märkte öffnen und Innovationen ermöglichen. Deutschland hat innovative Unternehmen, vom Start-up über den Mittelstand bis hin zum DAX-Konzern. Dieses Potenzial müssen wir nutzen – unser Land kann mehr!“

Chancen für eine günstigere Entwicklung bestehen insbesondere bei einer schnelleren bzw. stärkeren Materialisierung der fiskalischen Impulse oder einer Entspannung der geopolitischen bzw. der Handelskrisen. Etwaige Risiken für die erwartete wirtschaftliche Erholung ergeben sich vor allem aus der sprunghaften Handels- und Sicherheitspolitik der USA, verbunden mit möglichen Gegenreaktionen von Handelspartnern. Hemmnisse einer wirtschaftlichen Erholung könnten sich zudem aus einer Eskalation der geopolitischen Krisen oder einer möglichen stärker als erwarteten wirtschaftlichen Abschwächung wichtiger Handelspartner Deutschlands sein.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung von Umgangsregelungen

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind (Az. 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25 vom 28.08.2025

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind.

Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Umgang sehen sowohl das Recht als auch die Pflicht von Eltern zum Umgang mit den eigenen Kindern vor. Können sich etwa getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist es auf entsprechende Initiative eines Elternteils hin Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit, eine Umgangsregelung zu treffen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch derjenigen des Bundesgerichthofs zu den maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften muss bei einem entsprechenden Begehren eines Elternteils grundsätzlich eine konkrete Regelung getroffen oder der Umgang des Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sind jedoch Ausnahmefälle angenommen worden, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Ausgangsverfahren haben die Oberlandesgerichte jeweils einen solchen Ausnahmefall angenommen.

Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen beschwerdeführenden Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des Oberlandesgerichts, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.

Sachverhalte

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 316/24 ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Es lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die auch seit mehreren Jahren das Sorgerecht allein ausübt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren hat das damals 15-jährige Kind geäußert, es habe schon Interesse an seinem Vater, wolle aber spontan entscheiden, ob es diesen sehe oder nicht. Gestützt auf diesen Willen des Kindes hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss verneint und zugleich eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Kind habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 810/25 ist Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes, das seit Frühjahr 2021 bei dem mittlerweile allein sorgeberechtigten Vater lebt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, sodass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin erneut eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Das Familiengericht hat diese Anregung wie bereits in vorangegangenen Verfahren „derzeit abgewiesen“. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung einer früheren Entscheidung, die eine Umgangsregelung abgelehnt habe, lägen nicht vor. Eine Regelung des Umgangs könne weiterhin auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 316/24 ist unzulässig. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich aber auch nicht erkennen, dass das Oberlandesgerichts mit dem Verzicht auf eine vom Beschwerdeführer beanspruchte Umgangsregelung diesen in seinem Elterngrundrecht verletzte. Ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist, war nicht zu entscheiden. Ausgehend von den im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen geht mit dem Verzicht jedenfalls keine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers einher.

Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte. Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann.

Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne der einschlägigen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Gewährleistungen. Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 810/25 ist ebenfalls unzulässig. Allerdings bestehen Zweifel, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre, bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann. Die von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegte Rechtsansicht muss sich aber daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung entspricht. Das ist zweifelhaft.

Die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an, die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei dieser Anwendung des Fachrechts müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen. Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das – gegebenenfalls mehrfache – Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen.

Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine „konkrete Gefahr“ dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine „vorläufige Einschätzung“, die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Zudem hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgang begehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der zunehmenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung. Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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EFRAG-Konsultation zur Marktakzeptanz des VSME

EFRAG hat eine bis zum 10.11.2025 andauernde Konsultation zur Marktakzeptanz des VSME eingeleitet. Ziel ist es u. a., die Nutzung und Akzeptanz des VSME zu bewerten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.10.2025

Die EU-Kommission hatte Ende Juli 2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME) veröffentlicht, der zuvor von EFRAG für Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern für die freiwillige ESG-Berichterstattung entwickelt wurde. Nun hat EFRAG eine bis zum 10.11.2025 andauernde Konsultation zur Marktakzeptanz des VSME (auf Basis der Empfehlung) eingeleitet und bittet insb. um Feedback von KMU und Kleinstunternehmen, Banken, Investoren, nationalen Standardsetzer oder Unternehmen, die ESG-Informationen bei KMU in ihren Lieferketten abfragen. Ziel ist es, die Nutzung und Akzeptanz des VSME zu bewerten. Ferner sollen Hindernisse und Chancen identifiziert werden, die eine breitere Akzeptanz des freiwilligen Berichterstattungsstandards in der EU fördern könnten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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