Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts für ein in einem Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück

Das FG Düsseldorf hatte ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bei der Ermittlung eines Grundsteuerwerts und entschied über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids (Az. 11 V 2128/24 A (BG)).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Beschluss 11 V 2128/24 A (BG) vom 09.01.2025 (rkr)

Der 11. Senat hatte über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids zu entscheiden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines 522 m² großen Grundstücks, das Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist. Das Finanzamt stellte einen Grundsteuerwert basierend auf dem in der Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwert von 630 Euro pro Quadratmeter für baureifes Land fest.

Der Antragsteller wandte dagegen ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt werde. Nach einer E-Mail des Gutachterausschusses der Stadt betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland lediglich 3,50 Euro pro Quadratmeter.

Der Antragsteller begehrte daher die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids, soweit ein Bodenrichtwert von mehr als 3,50 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt wurde.

Das Finanzamt gewährte während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine teilweise Aussetzung unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwerts von 78,25 Euro pro Quadratmeter (= 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land). Das Grundstück sei keinem der vier Entwicklungszustände nach § 3 Abs. 1 bis 4 ImmoWertV 2022 zuzuordnen. Werde danach vom Gutachterausschuss kein bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten.

Der 11. Senat gab dem Antrag in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 11 V 2128/24 A (BG)) weitgehend statt, d. h. soweit das Finanzamt einen Bodenrichtwert von mehr als 10,50 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt hatte. Der Senat ordnete die Fläche – übereinstimmend mit der Auffassung der Beteiligten – als „sonstige Fläche“ im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmowertV 2022 ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Bodenrichtwert nach Maßgabe des § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten. Jedenfalls sei die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung nicht nachvollziehbar, da keine Grundlage oder Herleitung für die angewandte Formel dargelegt wurde. Der Senat schätzte den Bodenwert unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur zur Bewertung solcher Flächen, die den zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- oder forstwirtschaftlicher Flächen vorschlagen, auf 10,50 Euro pro Quadratmeter; dies entspricht dem dreifachen Wert des vom Gutachterausschuss angenommenen Bodenrichtwerts für Grünland.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

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Anpassung des Abschnitts 25.1 Abs. 12 UStAE

Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7419/00016/021/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7419/00016/021/023 vom 13.03.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 – III C 3 – S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst:

„(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Stellungnahme zur Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EPS 140 n. F. (10.2024))

Die WPK hat zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards IDW EPS 140 n. F. (10.2024) Stellung genommen, den sie insgesamt begrüßt.

WPK, Mitteilung vom 05.03.2025

Die WPK hat am 3. März 2025 zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards: Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EPS 140 n. F. (10.2024)) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt den vorliegenden Standardentwurf insgesamt. Dieser setzt die Anforderungen und Konsequenzen für die Durchführung von Qualitätskontrollen an ein risikobasiert ausgestaltetes Qualitätsmanagementsystem nach IDW QMS 1 (09.2022) und die Änderung der Berufssatzung zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 200 (rev.) in vernünftiger und sachgerechter Weise um.

Die Stellungnahme der WPK gibt darüber hinaus Hinweise und Erläuterungen zu den Bereichen der Leistungsbeurteilung der Praxisleitung und der Dokumentation einer Qualitätskontrolle.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gesetzliche Neuregelungen im März 2025

Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Hierüber informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.02.2025

Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen.

Mehr Direktvermarktung von Solarstrom

Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche Förderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten können. Für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG.

Hausarztberuf soll attraktiver werden

Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten.

Quelle: Bundesregierung

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Schwerste Geburtsschäden: Behandlung einer mit eineiigen Zwillingen schwangeren Hochrisikopatientin

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro zusteht (Az. 8 U 8/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 8 U 8/21 vom 18.02.2025 (nrkr)

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro zusteht.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Vorfeld seiner Geburt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch. Die Mutter des Klägers war mit 37 Jahren erstmals schwanger. Es handelte sich um eine hochriskante eineiige Zwillingsschwangerschaft. Die Mutter des Klägers wurde über Wochen von dem beklagten Arzt in der mitverklagten Geburtsklinik stationär behandelt. Die Klinik verfügte nicht über eine Neugeborenenstation. Eines Tages wurde festgesellt, dass sich ein typisches Risiko der Schwangerschaft realisiert hatte. Einer der beiden Feten war im Mutterleib verstorben. Der Kläger wurde nachfolgend mit Notkaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden entbunden.

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens die Beklagten zu einem Schmerzensgeld i. H. v. 720.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach weiterer Beweisaufnahme habe sich bestätigt, dass die Beklagten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere grobe Behandlungsfehler verursacht hätten und ihm deshalb Schmerzensgeld in dieser Höhe schuldeten, entschied der für Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat.

Das medizinische Gesamtkonzept der Beklagten sei – wie vom Sachverständigen wiederholt eindrücklich erläutert – offensichtlich fehlerhaft gewesen. Die Mutter des Klägers habe insbesondere als schwangere Hochrisikopatientin ausschließlich in einer Klinik behandelt werden dürfen, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfüge. Bei einer Hochrisikoschwangerschaft mit eineiigen Zwillingen könne es jederzeit zu einer Frühgeburt oder zu schweren Komplikationen bis hin zum Fruchttod eines Fetus kommen. Dies mache eine sofortige Entbindung und eine sofortige Notfallbehandlung des oder der Neugeborenen erforderlich. Eine angemessene Behandlung dieser Neugeborenen könne nur durch neonatologische Fachärzte mit einer entsprechenden technischen Ausstattung gewährleistet werden. „Die Behandlung von Frühchen ist extrem heikel. Durch jedwede auch nur kurzfristige Fehlversorgung drohen unmittelbar schwere Schäden“, vertiefte der Senat.

Die auf die Fehlbehandlung zurückzuführenden schweren Hirnschäden des Klägers hätten mannigfache gravierende Auswirkungen. Der Kläger leide unter anderem unter einer ausgeprägten Entwicklungsstörung, sei blind und habe eine starke Hörschwäche, seine Schluckfähigkeit sei gestört ebenso wie die Kontrolle seiner Blase. Die erlittenen schwersten Gesundheitsschäden rechtfertigten ein Schmerzensgeld i. H. v. 720.000 Euro.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten könnten mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH beantragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Weinautomat in Bad Kreuznach verstößt gegen Jugendschutz

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des VG Koblenz bestätigte (Az. 7 A 10593/24.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Beschluss 7 A 10593/24.OVG vom 18.02.2025

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigte.

Die Klägerin betreibt seit Anfang 2023 einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbietet. Der Automat steht auf einem Wohngrundstück an dessen Grenze und ist nur von der Straße aus zu bedienen. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach gegenüber der Klägerin an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstoße. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Denn nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten, und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten nach dem Jugendschutzgesetz unabhängig von dem Aufstellungsort bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen könnten. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Regelung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 14/2024).

Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan. Die unterschiedlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Angebot von alkoholischen Getränken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, finde die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre sachliche Rechtfertigung in den unterschiedlichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol. Wenngleich sie langfristig ähnlich gesundheitsschädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugendschutzgesichtspunkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige. Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens, sodass es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sachgerecht sei, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkoholautomaten über eine technische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkonformen Abgabe voraussetze. Der von der Vorschrift des Jugendschutzgesetzes ausgehende Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle sich auch als angemessen dar. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Der BGH hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden. Die Sandalenmodelle stellen keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst dar (Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24).

BGH, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zu den Urteilen I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24 vom 20.02.2025

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Accountancy Europe: Leitfaden für KMU zur KI-Verordnung

Accountancy Europe hat einen Leitfaden als Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der KI-VO veröffentlicht – mit besonderem Fokus auf die Auswirkungen für KMU. Die WPK weist darauf hin, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst KI-Systeme nutzen können und damit den regulatorischen Anforderungen der KI-VO unterliegen.

WPK, Mitteilung vom 18.02.2025

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung – KI-VO) am 1. August 2024 wurden umfassende Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen eingeführt. Diese werden schrittweise wirksam. Den Auftakt machten am 2. Februar 2025 die Kapitel I und II der KI-VO, welche die Gewährleistung der KI-Kompetenz von Nutzern von KI-Anwendungen sowie die Einstellung verbotener KI-Praktiken betreffen.

Alle Unternehmen, einschließlich kleine und mittlere (KMU), die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen prüfen, ob die Anforderungen auf sie anwendbar sind und deren Einhaltung sicherstellen.

Checkliste zur Bewertung von Auswirkungen der KI-VO

Accountancy Europe hat dies zum Anlass genommen, einen Leitfaden als Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der KI-VO zu veröffentlichen – mit besonderem Fokus auf die Auswirkungen für KMU. Auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst können KI-Systeme nutzen und unterliegen damit den regulatorischen Anforderungen der KI-VO.

Der Leitfaden enthält zudem eine einfache Checkliste, die KMU und ihre Wirtschaftsprüfer dabei unterstützt, die möglichen Auswirkungen der Verordnung zu bewerten.

Grundsätzliche Ausführungen zur KI-VO sind außerdem den Fragen und Antworten der WPK zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Frage 2.1.) zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK Magazin 1/2025

Die WPK hat das WPK Magazin 1/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2025

Das WPK Magazin 1/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Enthalten ist ein Beitrag zum Berufsrecht: „Vereinbarkeit der Kapitalbindungsvorschriften der BRAO mit dem Europarecht“.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verwendung von Keimmaterial eines Verstorbenen für IVF

In einem Eilverfahren hat das LG Frankfurt entschieden, dass eine Klinik der Antragstellerin das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellen muss. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen (Az. 2-04 O 29/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zum Beschluss 2-04 O 29/25 vom 04.02.2025 (nrkr)

Witwe kann Herausgabe für eine künstliche Befruchtung verlangen.

In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat die antragstellende Ehefrau verlangt, dass eine Klinik ihr das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellt. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen.

Das Krankenhaus hatte die Herausgabe verweigert, weil der mit dem Ehemann zu dessen Lebzeiten geschlossene Vertrag vorsah, dass das Sperma nach seinem Tod zu vernichten sei. Das Embryonenschutzgesetz untersage es, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines verstorbenen Mannes durchzuführen. Nach Ansicht der Klinik drohe ihren Mitarbeitern im Falle einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas außerdem strafrechtliche Verfolgung.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag der Witwe in einem Beschluss vom 04.02.2025 jedoch stattgegeben.

Die Kammer des Gerichts hat festgestellt, dass der seinerzeit mit dem Ehemann geschlossene Vertrag die Klinik nicht verpflichte, das kryokonservierte Keimmaterial zu vernichten. Diese „Vernichtungsklausel“ fuße nach dem Wortlaut des Vertrages allein auf § 4 Embryonenschutzgesetz. Darin werde zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck des § 4 Embryonenschutzgesetz sei im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt. Insbesondere das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie aus Artikel 2 Abs. 2 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz werde nicht beeinträchtigt, denn er habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt. Dies habe seine Ehefrau hinreichend dargelegt.

Die Richterinnen und Richter haben ausgeführt: „Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches. Sie legt dar, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete.“

Auch sei keine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes zu besorgen. „Jedenfalls ist in dem vorliegend zu entscheidenden Fall keine konkrete Kindeswohlgefährdung erkennbar, da es dem Willen beider Eltern entspricht, ein Kind zu bekommen“, erklärte die Kammer.

Entgegen der Befürchtung der Klinik bestünden vorliegend bei einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter. Da der Schutzzweck des § 4 Embryonenschutzgesetz im konkreten Fall schon nicht verletzt sei, fehle es bei einer künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des verstorbenen Ehemanns an einer rechtswidrigen Haupttat. Eine Beihilfehandlung dazu scheide aus. Die Richterinnen und Richter betonten: „Es erscheint verfassungsrechtlich zwingend geboten, dass zur Ausübung einer Handlung, die Ausdruck einer nach Artikel 2 Abs. 2 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich besonders geschützten Selbstbestimmung ist, derjenige auch Hilfe in Anspruch nehmen kann, der diese Handlung realisieren will.“

Schließlich führte die Kammer aus: „Die künstliche Befruchtung in einer spanischen Klinik ist vorliegend – unabhängig von konkreten medizinischen Erfolgsaussichten und ethischen oder moralischen Bewertungen – nach spanischem Recht möglich.“ Eine In-Vitro-Fertilisation sei dort im konkreten Fall nicht mit Strafe bedroht.

Der Beschluss vom 04.02.2025 (Az. 2-04 O 29/25) ist nicht rechtskräftig.

Erläuterung

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG)

§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(…),
(…),
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) (…).

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen, Landgericht Frankfurt am Main

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