Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 4.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Urteil 2 C 4.24 vom 13.02.2025

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall, konnte aber mangels fortdauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen sein Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land u. a. mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.

Das Verwaltungsgericht hat das Land verpflichtet, den Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen. Nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen betrage das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze rund 35 %. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei Polizeibeamten seien wegen der besonderen Einsatzlagen besondere Anforderungen zu stellen. Bewerber für den Polizeidienst seien auch dann wegen fehlender Polizeidienstfähigkeit abzulehnen, wenn bei ihnen das gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt einer solchen Erkrankung bestehe, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten selbst oder für Dritte darstellen könne. Dies sei beim Kläger wegen der im Vergleich zur Normalbevölkerung 380-fach erhöhten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres der Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, ist kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Diese Voraussetzung ist ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines „Rückfalls“ während eines Polizeieinsatzes überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inflationsrate im Januar 2025 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2025 bei +2,3 %. Im Dezember 2024 hatte sie etwas höher bei +2,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, schwächte sich vor allem der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln ab.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.02.2025

Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln schwächt sich ab

Verbraucherpreisindex, Januar 2025
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2025
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Januar 2025 bei +2,3 %. Im Dezember 2024 hatte sie etwas höher bei +2,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, schwächte sich vor allem der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln ab. Ebenso dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im Januar 2025 die Inflationsrate. Dagegen blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Gegenüber dem Vormonat Dezember 2024 sanken die Verbraucherpreise im Januar 2025 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,6 % gegenüber Januar 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im Januar 2025 um 1,6 % niedriger als im Vorjahresmonat. Bereits im Dezember 2024 hatte der Preisrückgang bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im Januar 2025 die Preise sowohl für Kraftstoffe (-0,1 %) als auch für Haushaltsenergie (-2,5 %) zurück. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-1,2 %), Strom (-3,6 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-8,7 %) profitieren. Die Preisrückgänge haben sich jedoch binnen Jahresfrist teilweise deutlich abgeschwächt. Erdgas (+0,5 %) und Fernwärme (+9,8 %) waren zudem teurer als ein Jahr zuvor. Gründe für die Preisentwicklung im Januar 2025 dürften auch die Erhöhung der CO2-Bepreisung, die gestiegenen Stromumlagen und die gestiegenen Gasnetzentgelte sein.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 0,8 % gegenüber Januar 2024

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Januar 2025 um 0,8 % höher als im Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit deutlich abgeschwächt, nach +2,0 % im Dezember 2024. Schwächer als im Januar 2025 waren die Nahrungsmittelpreise im Vorjahresvergleich zuletzt im Dezember 2020 gestiegen (+0,3 % gegenüber Dezember 2019). Merklich teurer gegenüber Januar 2024 blieben im Januar 2025 jedoch Speisefette und Speiseöle (+15,1 %, darunter Butter: +32,6 %). Auch für Molkereiprodukte und Eier (+2,7 %) lag die Preiserhöhung weiterhin über der Gesamtteuerung. Hingegen war für einige Nahrungsmittelgruppen eine geringere oder auch keine Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel Brot und Getreideerzeugnisse (+1,2 %), Fleisch und Fleischwaren (0,0 %) sowie Gemüse (-2,3 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Januar 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Januar 2025 bei +2,9 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Sorgerecht: Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf (Az. 1 UF 186/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Beschluss 1 UF 186/24 vom 29.01.2025

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf.

Die Eltern ihrer 12, 10 und 7 Jahre alten Kinder streiten um die elterliche Sorge. Sie sind verheiratet und leben seit Sommer 2022 getrennt. Das Sorgerecht üben sie gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Die Eltern führen seit Beginn der Trennung kindschaftsrechtliche Verfahren. Es kam immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten. Ein dauerhaft regelmäßiger und stabiler Umgang mit dem Vater ließ sich nicht etablieren, wofür der Vater die Mutter verantwortlich machte, weil diese die Kinder entsprechend manipulieren würde. Schließlich beantragte der Vater im hiesigen Verfahren, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. In dem vom Amtsgericht eingeholten „lösungsorientierten“ Sachverständigengutachten wurde eine temporäre Fremdunterbringung der Kinder thematisiert. Als das Jugendamt einen kurzfristigen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der die Kinder in eine Wochengruppe umziehen könnten, anbot, lehnte die Mutter sowohl diesen Umzug als auch ein Kennenlernen ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und der Beteiligten entzog das Familiengericht den Eltern u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder wurden nachfolgend in einer Wochengruppe untergebracht und verbrachten die Wochenenden im Wechsel bei ihren Eltern.

Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung und auf Hinweis des Senats kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter zurück. Der zuständige 1. Familiensenat hat nun beschlossen, das Sorgerecht wieder den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zuzuweisen. Der vom Amtsgericht angeordnete Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, begründete er seine Entscheidung. Im Rahmen einer differenzierten Aufklärung und Gefahrenabwägung sei der hier zum Zweck der Fremdunterbringung beschlossene Sorgerechtsentzug nicht das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen, um ihre Gesamtsituation zu verbessern. In die Gesamtschau der verschiedenen Gefährdungsaspekte sei zwar einerseits die Beeinträchtigung der Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern einzustellen. Zu berücksichtigen seien aber andererseits die mit der Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter für die Kinder offensichtlich verbundenen schwerwiegenden Entwicklungsrisiken. „Der Umzug in die Wochengruppe (…) bedeutete (…) eine komplette Entwurzelung – von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen“. Es gebe derzeit auch keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils. Dies sei im Sachverständigengutachten verkannt worden, welches auch den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht nicht genüge.

Soweit wesentliche Anteile der Konfliktdynamik der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen streng am Kindeswohl zu orientieren. Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Fachkräfte: Berufsausbildung schützt am besten vor Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosigkeit in Deutschland steigt, gleichzeitig suchen viele Unternehmen dringend Fachkräfte. Bei Fachkräften mit Berufsausbildung hat sich die Arbeitslosigkeit in den vergangenen zehn Jahren am besten entwickelt. Das geht aus einer neuen Studie des IW Köln hervor.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.02.2025

Die Arbeitslosigkeit in Deutschland steigt, gleichzeitig suchen viele Unternehmen dringend Fachkräfte. Bei Fachkräften mit Berufsausbildung hat sich die Arbeitslosigkeit in den vergangenen zehn Jahren am besten entwickelt. Das geht aus einer neuen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) hervor.

IW-Wissenschaftler haben berechnet, wie sich die Arbeitslosenzahlen in den vergangenen zehn Jahren bei Fachkräften mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, Hochqualifizierten mit beruflicher Fortbildung oder Hochschulabschluss und Helfern ohne Berufsabschluss entwickelt haben. Das Ergebnis: Trotz der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist die Arbeitslosigkeit bei Fachkräften mit Berufsausbildung von 2019 bis 2024 leicht um 3,8 Prozent gesunken, während sie bei Hochqualifizierten um fast 49 und bei Geringqualifizierten um 43 Prozent gestiegen ist. Eine Erklärung: Unternehmen können viele Stellen nicht besetzen, da es nicht genügend Nachwuchs bei Fachkräften gibt – bei Hochqualifizierten hingegen reichlich.

Gehälter von Fachkräften steigen

Auch bei der Einkommensentwicklung schneiden Fachkräfte besser ab: Zwischen 2019 und 2023 stiegen ihre Gehälter um zwölf Prozent, etwa ein Drittel stärker als bei Hochqualifizierten. Die Gehälter von Helfern legten zwar um 16,5 Prozent zu, dies ist jedoch vor allem auf die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro im Jahr 2022 zurückzuführen.

Berufsausbildung stärken

Die Zahlen zeigen: Fachkräfte mit Berufsausbildung sind sehr gefragt, selbst in Krisenzeiten. Künftig wird es noch stärker an Fachkräften mit Berufsausbildung mangeln, weil viele von ihnen in Rente gehen und zu wenige nachrücken. „Um diese Lücke zu schließen, sollten wir junge Menschen gezielter für eine Berufsausbildung in Mangelberufen begeistern – auch an Gymnasien“, sagt IW-Experte Alexander Burstedde. Denn die Berufsausbildung ist nicht nur der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit, sondern auch entscheidend, um den Fachkräftemangel zu verringern.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft

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Bundesregierung schlägt Änderungen im Mietrecht vor

Mit zwei Gesetzentwürfen soll zum einen die sog. Mietpreisbremse verlängert werden, zum anderen schlägt die Regierung u. a. Änderungen bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor (BT-Drs. 20/14672, 20/14673).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.02.2025

Die Bundesregierung hat Änderungen des Mietrechts vorgeschlagen. Mit zwei Gesetzentwürfen soll zum einen die sog. Mietpreisbremse verlängert werden, zum anderen schlägt die Regierung unter anderem Änderungen bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (20/14672) wird mit dem anhaltend starken Anstieg der Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet. Die sog. Mietpreisbremse soll daher nach dem Willen der Bundesregierung „noch einmal bis zum Jahr 2029“ verlängert werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse auch auf Wohnungen auszudehnen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und zwar bis zum 1. Oktober 2019.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete“ (20/14673) sieht unter anderem vor, den Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von sechs auf sieben Jahre zu verlängern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 75/2025

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Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Das LAG Düsseldorf hat zur Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen Stellung genommen (Az. 12 TaBV 21/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Beschluss 12 TaBV 21/24 vom 11.12.2024

Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, welches zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatten seine Anträge nur teilweise Erfolg. Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
  • maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.

Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i. S. v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

„Betriebsverfassungsgesetz § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

…

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. …

§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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APAS: Geschäftsordnung aktualisiert

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat am 23. Januar 2025 ihre aktualisierte Geschäftsordnung (GO APAS) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 23. Januar 2025 ihre aktualisierte Geschäftsordnung (GO APAS) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen unter anderem die Aufnahme der Möglichkeit der Einstellung gegen Auflage in den §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 2 GO APAS.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2025

KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz. Hierauf weist die Bundesregierung hin.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.01.2025

KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz.

Künstliche Intelligenz sicher anwenden

Der Einsatz von KI-Systemen bringt einige Vorteile. Dennoch müssen Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit bewahrt werden. Die KI-Verordnung der Europäischen Union verbietet deshalb bestimmte Arten von Anwendungen, die Grundrechte verletzen. Das schließt KI-Systeme ein, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen. Auch KI-basierte Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezielte Auswertung von Gesichtsbildern oder Bewertung des sozialen Verhaltens gehören zu den verbotenen Praktiken.

Quelle: Bundesregierung

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Europäische Union: Neue Verpackungsverordnung

Die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 1. Juni zu übermittelnden Angaben müssen von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen, erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Am 22. Januar 2025 wurde die neue EU-Verpackungsverordnung „(Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG)“ im Amtsblatt der EU verkündet (ABl. L 2025/40). Sie tritt am 11. Februar 2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 12. August 2026.

Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie wird damit aufgehoben. Das diese in Deutschland umsetzende Verpackungsgesetz muss daher nun an die neue Verordnung angepasst werden.

Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Nach Art. 44 Abs. 7 UAbs. 2 der EU-Verpackungsverordnung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 1. Juni zu übermittelnden Angaben (insbesondere zu den im vergangenen Jahr erstmals bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen) von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen, erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

Prüfung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

Nach dem EU-Konzept haben die Hersteller eine sog. erweiterte Herstellerverantwortung (vgl. Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung in Verbindung mit Art. 8, 8a RL 2008/98/EG). Darunter ist die zusätzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen und Materialien am Ende ihrer Lebensdauer zu verstehen. Die Verpflichtung aus dieser Verantwortung kann individuell oder kollektiv – wie in Deutschland durch das Duale System – erfüllt werden. Diese Systeme oder auch – bei individueller Erfüllung – der Hersteller müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Artikel 47 sieht vor, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Überprüfung stattfindet, ob der Hersteller oder das System die Bedingungen für die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten. In diesem Rahmen spricht Art. 47 Abs. 2 der EU-Verpackungsverordnung von einer Prüfung durch die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Sachverständigen.

Die WPK wird das Verfahren eng begleiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Accountancy Europe: Übersicht zum Stand der CSRD-Umsetzung (Transposition Tracker)

Am 24. Januar 2025 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs eine Übersicht zum Stand der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Europa veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.01.2025

Am 24. Januar 2025 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs eine Übersicht zum Stand der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in Europa veröffentlicht (CSRD Transposition Tracker). Enthalten sind beispielsweise

  • Angaben zur nationalen Umsetzung,
  • Links zu nationalen Gesetzestexten,
  • Angaben zur Anzahl der betroffenen Unternehmen,
  • länderspezifische Besonderheiten sowie
  • Angaben, wer zur Prüfung zugelassen ist und nach welchen Standards zu prüfen ist.

Nach den von Accountancy Europe veröffentlichten Informationen haben mit Stand vom 6. Januar 2025 insgesamt 20 Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise des EWR die Umsetzung der CSRD in ihre nationalen Rechtsordnungen abgeschlossen.

Als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sind dabei in allen Mitgliedstaaten Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen, während unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (Independent Assurance Service Provider) gemäß der Veröffentlichung von Accountancy Europe bislang lediglich in drei Ländern (Dänemark, Frankreich und Litauen) zugelassen wurden.

Auch auf der Internetseite der Europäischen Union wird der Umsetzungsstand der CSRD in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten transparent gemacht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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