Anwalt muss nach gescheiterter Videoverhandlung technische Probleme rechtzeitig klären

Anwalt muss nach gescheiterter Videoverhandlung technische Probleme rechtzeitig klären

Wer schon beim ersten Versuch wegen technischer Probleme nicht in die Videoverhandlung kommt, muss rechtzeitig vor der zweiten Verhandlung die Ursache der Störung ermitteln und beseitigen. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. I ZR 31/26).

BRAK, Mitteilung vom 14.09.2026 zum Urteil I ZR 31/26 des BGH vom 30.07.2026

Videoverhandlung – Technische Probleme: Wenn’s einmal nicht klappt, muss man was tun

Ein Anwalt scheiterte bei zwei Videoverhandlungen an technischen Problemen. Spätestens nach der ersten hätte er sich darum kümmern müssen, so der BGH.

Wer schon beim ersten Versuch wegen technischer Probleme nicht in die Videoverhandlung kommt, muss rechtzeitig vor der zweiten Verhandlung die Ursache der Störung ermitteln und beseitigen. Das hat der BGH entschieden. Zwar dürften keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Allerdings dürfe man auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich das Problem nicht wiederholen werde. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt bei anderen Videokonferenzsystemen sonst keine Störungen kenne (Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 31/26).

Anwalt scheitert zweimal an der Einwahl in die Videoverhandlung

In dem Verfahren klagte ein Schweinemastbetrieb gegen eine Vertragsstrafe, die eine Zertifizierungsstelle ihm wegen unzureichender Versorgung der Tiere mit Trinkwasser auferlegt hatte. Der Anwalt des Betriebs scheiterte bereits bei der ersten Videoverhandlung an technischen Problemen, denn er konnte sich nicht in das Programm „Jitsi“ einwählen. Es erging ein Versäumnisurteil.

Vor dem Einspruchstermin versuchte der Anwalt laut eigenem Vortrag vergeblich, einen Testlauf mit dem Gericht zu organisieren. Zudem rief er einen Tag vor der Verhandlung beim Gericht an und fragte, ob von Seiten des Gerichts alle technischen Voraussetzungen vorlägen. Laut eigenem Vortrag unternahm er jedoch nichts, um technische Störungen auf seiner Seite zu untersuchen bzw. zu beheben. Nachdem auch die Einwahl beim Einspruchstermin weder über den PC noch über sein Smartphone funktionierte, informierte er das Gericht zweimal telefonisch über die technischen Probleme. Es erging dennoch ein zweites Versäumnisurteil.

Erst nach dem zweiten verpassten Termin schaltete er einen IT-Dienstleister ein. Dieser konnte nicht ausschließen, dass die Teilnahme an der Videokonferenz durch technische Schutzmechanismen der Kanzlei gestört wurde, weshalb im Nachgang an der Firewall „nachjustiert“ wurde.

BGH: Technische Anforderungen bei der Videoverhandlung

Der BGH verwarf nun die Berufung des Betriebs gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig. Der Betrieb habe nicht substanziiert dargelegt, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen habe. In seiner Begründung stellt der BGH noch einmal deutlich klar, welche technischen Anforderungen Anwältinnen und Anwälte bei Videoverhandlungen erfüllen müssen – und welche nicht.

Grundsätzlich dürften zwar bei einer Videoverhandlung nur einfache Nutzerkenntnisse verlangt und keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Dementsprechend dürften auch keine allzu hohen Anforderungen an den substanziierten Vortrag zur Ursache der Verbindungsstörung gestellt werden. Andernfalls könnte sich die Teilnahme an einer Videoverhandlung als riskanter darstellen als das persönliche Erscheinen. Das widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern.

Allerdings müsse ein Verfahrensbeteiligter zumindest in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme an der Videoverhandlung zu gewährleisten. Dazu gehörten u. a. eine hinreichende Qualität der Bild- und Tonübertragung sowie die notwendige Bandbreite des Internetanschlusses. Außerdem müssten die technischen und organisatorischen Hinweise des Gerichts zur Vorbereitung der Videoverhandlung beachtet werden.

Seien technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, müsse der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Insbesondere bei vorangegangener Störung dürfe man nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Die Person sei vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.

Vortrag des Beklagten reichte nicht

Hier habe der Beklagte aber schon nicht hinreichend substanziiert dazu vorgetragen, ob der Prozessvertreter schon beim ersten Versuch die gerichtlichen Hinweise beachtet hatte. Es fehle bereits die Angabe zum benutzten Browser, ob dieser – wie gefordert – auf dem neuesten Stand gewesen sei und welches Betriebssystem verwendet worden sei. Auch fehlten konkrete Angaben zur verwendeten Kamera und zum Mikrofon und dazu, welche einzelnen Schritte beim Einwahlversuch unternommen worden seien.

Auch der Vortrag, dass es in der Vergangenheit mit „anderen Systemen“ nie zu Problemen gekommen sei, half hier nicht weiter. Schließlich hatte es beim ersten Versuch mit dem System „Jitsi“ bereits nicht funktioniert. Auch die vorherigen Nachfragen und die telefonische Information über erneute Einwahlprobleme beim Gericht hätten nicht ausgereicht, um das Verschulden zu beseitigen. Denn die Kanzlei hätte vielmehr das eigentliche Problem zeitnah aufklären und etwa direkt nach dem ersten geplatzten Termin den IT-Dienstleister kontaktieren müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Folgenreicher Oktoberfestbesuch: Schmerzensgeld nach körperlicher Auseinandersetzung

Das AG München hat einem Oktoberfestbesucher 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil ihn der körperlich überlegene Beklagte ohne Rechtfertigung ein bis zwei Minuten am Boden fixierte, auch wenn weitergehende Verletzungen diesem Verhalten nicht nachweislich zurechenbar waren (Az. 223 C 11265/25).

AG München, Pressemitteilung vom 14.09.2026 zum Urteil 223 C 11265/25 vom 11.06.2026 (rkr)

Der Kläger aus Niederbayern besuchte 2022 das Oktoberfest München. Ebenso der Beklagte aus Baden-Württemberg. Am späteren Abend verwickelten sich der Kläger, der Beklagte und weitere Personen in eine körperliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der Beklagte für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers, um diesen zu fixieren.

Der Kläger behauptet, er habe ein Hämatom am rechten Oberarm sowie einen Bruch des linken Kleinfingers durch die Handlungen des Beklagten erlitten. Er leide unter fortdauernden Schmerzen, Schwellungen sowie Bewegungseinschränkungen des kleinen Fingers. Nach ärztlicher Einschätzung sei die Entstehung einer Arthrose am linken Kleinfinger wahrscheinlich. Der Kläger beantragte daher, den Beklagten zu einem angemessenen Schmerzensgeld zu verurteilen, das jedoch 2.500 Euro nicht unterschreiten sollte.

Der Beklagte meint, er habe ausschließlich in Notwehr gehandelt, nachdem er selbst von dem Kläger angegriffen worden sei. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen seien zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Eine Kausalität zwischen den Verletzungen des Klägers und seinem Verhalten bestehe nicht.

Das Amtsgericht München hörte beide Seiten informatorisch an und verurteilte den Beklagten schließlich zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Vorliegend ist unstreitig, dass sich der Beklagte auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers setzte und diesen am Boden fixierte, dies hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 28.04.2026 selbst eingeräumt. Die Dauer schätzte er auf 1 – 2 Minuten.

Dieses ein- bis zweiminütige Niedersitzen auf den Oberkörper des Klägers stellt eine solche Körperverletzung i. S. d. §§ 823 BGB dar. Das bewusste Niedersetzen des Beklagten, der über eine stämmige körperliche Konstitution verfügt, auf der Brust und dem Oberkörperbereich des am Boden liegenden, deutlich schmäleren Klägers stellt einen unmittelbaren und intensiven Eingriff in dessen körperliche Sphäre dar. Ein solches Fixieren unter Ausnutzung des deutlichen physischen Übergewichts erzeugt nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig erheblichen physischen Druck und damit einhergehende Schmerzen. […]

Soweit der Kläger ein Hämatom sowie einen Fingerbruch mit nachfolgender Arthroseerkrankung samt fortdauernden Beschwerden geltend macht, konnte […] nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass diese Verletzungen durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden sind.

Der Kläger hat selbst eingeräumt, bereits vor der streitgegenständlichen Auseinandersetzung in eine körperliche Auseinandersetzung im Wirtsgarten involviert gewesen zu sein; er griff dort schlichtend ein, drückte die Beteiligten voneinander weg. Der Kläger selbst gab an, dass er die Verletzungen erst im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt hat, er konnte selbst nicht mehr angeben, wann es genau zu den Verletzungen kam. […]

Ein evtl. rechtswidriger gegenwärtiger Angriff des Klägers auf den Beklagten war jedenfalls durch das Wegschieben und Stürzen des Klägers auf den Boden objektiv beendet. Von dem am Boden liegenden Kläger ging kein unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder noch fortdauernder Angriff aus. […]Unter Abwägung all dieser Umstände des vorliegenden Einzelfalles erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro als angemessen, aber auch als ausreichend, um den Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen Rechnung zu tragen. Ein höheres Schmerzensgeld sieht das Gericht vorliegend nicht als angemessen an, nachdem die Handlungen des Beklagten letztendlich keine (nachweislich zurechenbaren) Verletzungen hervorgerufen haben und aus einer bereits aufgeheizten Situation heraus stattfanden. Der Betrag von 500 Euro kann aber nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Intensität des ein- bis zweiminütigen Fixierens des am Boden liegenden Klägers durch den körperlich überlegenen Beklagten nicht unterschritten werden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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EU-Kommission veröffentlicht den European Innovation Act

Am 09.09.2026 hat die EU-Kommission den European Innovation Act veröffentlicht. Ziel ist es, innovativen europäischen Unternehmen den Zugang zu Finanzierung zu erleichtern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2026

Am 09.09.2026 hat die EU-Kommission den European Innovation Act veröffentlicht. Ziel ist es, innovativen europäischen Unternehmen den Zugang zu Finanzierung zu erleichtern. Der Entwurf sieht flankierend zum Public Procurement Act (PPA) ein einheitliches Vorgehen bei der öffentlichen Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie einen freiwilligen Rahmen zur Bewertung von geistigem Eigentum vor.

Freiwilliger EU-weiter Bewertungsrahmen für Vermögenswerte aus geistigem Eigentum

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) soll ein Kompetenzzentrum einrichten, das die auf geistigem Eigentum basierende Finanzierung und Kommerzialisierung unterstützen und fördern soll. Konkret soll das Kompetenzzentrum einen freiwilligen Rahmen zur Bewertung und Offenlegung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums entwickeln. Dabei sollen, soweit möglich, die European Business Wallet oder eine andere interoperable elektronische Lösung eingesetzt werden.

Zu den Maßnahmen gehören u. a.:

  • Die Einrichtung und Pflege digitaler Prozesse und Dienste für Offenlegung, Prüfung und Bewertung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums.
  • Die Einrichtung einer freiwilligen Offenlegungsregel als zentraler Bestandteil des Rahmens, die Unternehmen eine vergleichbare und strukturierte Darstellung ihrer Vermögenswerte aus geistigem Eigentum für Finanzierungszwecke ermöglicht.

Zudem soll eine EU-weite Vermittlungsplattform entstehen, um freiwillige Lizenzierung und Übertragung von geistigem Eigentum zu erleichtern. Auf Anfrage können Bewertungen von Rechten des geistigen Eigentums im Rahmen des freiwilligen Unionsrahmens vorgenommen werden. Das EUIPO soll hierfür einen Zertifizierungsrahmen für Bewerter/Gutachter von Vermögenswerten geistigen Eigentums entwickeln.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Unternehmensinsolvenzen im Juni 2026: +15,8 % gegenüber Juni 2025

Im Juni 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.09.2026

  • Verbraucherinsolvenzen Juni 2026: +5,1 % gegenüber Juni 2025
  • Halbjahr 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 2,4 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Juni 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

1. Halbjahr 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum bei geringerer Forderungssumme

Von Januar bis Juni 2026 wurden 12.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,7 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Eine höhere Zahl von Unternehmensinsolvenzen gab es zuletzt mit 13.253 Fällen im 1. Halbjahr 2013.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 18,5 Milliarden Euro. Von Januar bis Juni 2025 hatten die Forderungen bei rund 28,2 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2026 insgesamt 36,2 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 71,6 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 59,6 Fällen und das Baugewerbe mit 53,4 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: +5,1 % im Juni 2026, +2,4 im 1. Halbjahr 2026

Im Juni 2026 gab es 6.839 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 5,1 % mehr als im Vorjahresmonat. Für das 1. Halbjahr 2026 wurden 38.932 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 2,4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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NRW, Bayern und Baden-Württemberg bei wirtschaftlich bedeutsamen Gewerbegründungen vorn

Im 1. Halbjahr 2026 hat sich das Gründungsgeschehen in Deutschland lt. IfM Bonn belebt: Rund 143.000 gewerblichen Existenzgründungen standen im 1. Halbjahr 127.000 Unternehmensschließungen gegenüber.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 10.09.2026

Hohe Fluktuation im Handel und im Gastgewerbe

Im 1. Halbjahr dieses Jahres hat sich das Gründungsgeschehen in Deutschland belebt: Rund 143.000 gewerblichen Existenzgründungen standen im 1. Halbjahr 127.000 Unternehmensschließungen gegenüber. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn erstellen regelmäßig Statistiken zu den Existenzgründungen und Unternehmensaufgaben in Deutschland, die auf den Gewerbean- und -abmeldungsdaten des Statistischen Bundesamtes beruhen. Nicht gründungs- und schließungsrelevante Meldeanlässe wie beispielsweise Rechtsformänderungen und die Meldungen von Nebenerwerbstätigkeiten rechnen sie dabei aus den gemeldeten Daten heraus. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Daten des IfM Bonn von denen des Statistischen Bundesamtes.

Deutliche Unterschiede in den Bundesländern

Zum positiven Trend in den ersten 6 Monaten trugen insbesondere die Gewerbeanmeldungen mit einem Handelsregister- bzw. Handwerksrolleneintrag oder mit mindestens einem abhängig Beschäftigten bei. Deutschlandweit starteten rund 53.600 dieser sogenannten „Betriebe einer Hauptniederlassung“, rund 35.700 von ihnen wurden hingegen geschlossen.

Die meisten neuen Betriebe einer Hauptniederlassung starteten in Nordrhein-Westfalen (+230 gegenüber dem 1. Halbjahr 2025), Bayern (+1.120) und Baden-Württemberg (+430). Die wenigsten dieser volkswirtschaftlich bedeutsamen Betriebe wurden in den Bundesländern Bremen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gegründet.

Die meisten Schließungen erfolgten im Handel, Baugewerbe und Gastgewerbe

In den meisten Wirtschaftszweigen liegt die Zahl der Existenzgründungen – die Summe aus Betriebs- und Kleingewerbegründungen sowie Übernahmen aufgrund von Erbfolge, Kauf und Pacht – über der Zahl der Unternehmensschließungen. Nur in den Branchen Land-, Forstwirtschaft und Fischerei, Verarbeitendes Gewerbe/Bergbau, Baugewerbe und Handel zeigt sich ein gegenteiliges Bild. Gleichwohl bleibt die Zahl der Existenzgründungen im Handel (25.600) und im Baugewerbe (16.100) neben dem Gastgewerbe (18.900) und den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (17.000) hoch.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren – Haftungsumfang

Das BAG hat entschieden, dass ein wegen Altersdiskriminierung bei einer Einstellung benachteiligter Bewerber nicht unbegrenzt Verdienstausfall verlangen kann, wenn er später eine angemessene und dauerhafte neue Beschäftigung gefunden hat, wodurch der Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden entfällt (Az. 8 AZR 153/25).

BAG, Pressemitteilung vom 10.09.2026 zum Urteil 8 AZR 153/25 vom 10.09.2026

Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann aber entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der Kläger Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (Az. 7 Sa 851/17) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen“. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns – hier entgangenes Arbeitsentgelt – zu leisten. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden“, d. h. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Bezirk darf befristete Vermietung im Milieuschutzgebiet untersagen

Die befristete möblierte Vermietung von Wohnungen, die vorher dauerhaft vermietet worden sind, stellt in Milieuschutzgebieten eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 95/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.09.2026 zum Urteil VG 19 K 95/26 vom 10.09.2026

Die befristete möblierte Vermietung von Wohnungen, die vorher dauerhaft vermietet worden sind, stellt in Milieuschutzgebieten eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln, das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Es liegt im Geltungsbereich einer Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sog. Milieuschutzgebiet). Die Klägerin vermietet 15 Wohneinheiten dieses Gebäudes für befristete Zeiträume von mindestens drei bis maximal zwölf Monaten. Dabei bietet sie teilweise Einzelzimmer und teilweise gesamte Wohnungen für einen WLAN, Heiz- und Betriebskosten sowie Möbel umfassenden Festpreis („All-In-Miete“) in Höhe von durchschnittlich 32,63 Euro/m2(Einzelzimmer) bzw. 23,26 Euro/m2 (gesamte Wohnung) an. Die gebietstypische Warmmiete (ohne Möblierung) liegt bei 10,37 Euro/m2. Das Bezirksamt Neukölln untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2025, die Wohnungen auf Zeit zu vermieten. Die Vermietung auf Zeit stelle gegenüber der vorherigen unbefristeten Vermietung eine andere Nutzung der Wohnungen dar. Daher liege eine rechtlich beachtliche Nutzungsänderung vor, für die eine spezielle milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die Klägerin verfüge weder über diese Genehmigung noch könne ihr eine solche erteilt werden. Denn ihr Wohn-Zeit-Modell verdränge die ansässige Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung die Milieuschutzverordnung gerade erhalten wolle. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie macht geltend, dass die Wohnungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt würden und damit keine milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei.

Die 19. Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Bezirk dürfe die Vermietung auf Zeit, wie sie die Klägerin praktiziere, untersagen. Die auf drei bis maximal zwölf Monate befristete Vermietung der möblierten Wohnungen sei grundsätzlich geeignet, die ansässige Wohnbevölkerung zu verdrängen. Daher liege eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, für die eine Genehmigung erforderlich sei. Diese sei der Klägerin nicht offensichtlich zu erteilen. Denn die nach ihrem Geschäftsmodell vermieteten Wohnungen stünden etwa Haushalten mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten, die das konkrete Milieuschutzgebiet prägten, nicht mehr zur Verfügung. Insoweit entfalte die Nutzungsänderung verdrängende Wirkung und laufe den Zielen der Milieuschutzverordnung zuwider. Die Frage, ob das Wohn-Zeit-Modell bauplanungsrechtlich noch von der Baugenehmigung gedeckt sei, spiele milieuschutzrechtlich keine Rolle.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, sodass gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Vorzeitiges Ende eines ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Hüpfburgparks

Wird ein mobiler Hüpfburgpark betrieben, ohne die in der Erlaubnis aufgegebenen Bedingungen zu erfüllen, kann er sofort stillgelegt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 10 L 445/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.09.2026 zum Beschluss VG 10 L 445/26 vom 08.09.2026

Wird ein mobiler Hüpfburgpark betrieben, ohne die in der Erlaubnis aufgegebenen Bedingungen zu erfüllen, kann er sofort stillgelegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Den Antragstellern wurde für den temporären Betrieb eines mobilen Hüpfburgparks auf einem belebten Berliner Platz eine straßenrechtliche Erlaubnis erteilt. Diese stand zum einen unter dem Vorbehalt, dass – insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms – eine gesonderte immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung durch das zuständige Umweltamt einzuholen ist. Zum anderen sollte die Erlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor Aufbau der Hüpfburgen ein Pflasterprotokoll zum Zustand der benutzten gepflasterten Flächen vorgelegt wird. Beide Bedingungen erfüllten die Antragsteller nicht. Infolge von Beschwerden über den Lärm der Luftgebläse zum Aufblasen der Hüpfburgen aus der Nachbarschaft, u.a. einer Pflegeeinrichtung, maßen die Behörden bei einem unangekündigten Besuch einen Lärmpegel an der Pflegeeinrichtung von 62 dB(A). Daraufhin widerriefen die Behörden die erteilte straßenrechtliche Erlaubnis und legten den weiteren Betrieb des Hüpfburgparks mit sofortiger Wirkung still.

Den hiergegen eingereichten Eilantrag hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die den Antragstellern für den Betrieb des Hüpfburgparks erteilte und erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis sei nicht (mehr) wirksam. Denn die Erlaubnis sei unter zwei Bedingungen – der gesondert zu beantragenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung und der Vorlage des Pflasterprotokolls – erteilt worden, welche die Antragsteller unstreitig nicht erfüllt hätten. Die weitere Fortführung des Hüpfburgparks im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum sei auch nicht genehmigungsfähig. Der gemessene Lärmpegel von 62 dB(A) überschreite selbst den höchsten denkbaren Lärmpegel von 60 dB(A) für den im qualifizierten Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Platz, sodass dahingestellt bleiben könne, ob angesichts der in unmittelbarer Nähe liegenden Pflegeeinrichtung ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten sei. Auch die Stilllegungsverfügung sei angesichts der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung und der Überschreitung der zulässigen Lärmpegel offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere seien keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung des schädlichen Lärms als die Stilllegung des Hüpfburgparks ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere der Bewohner des angrenzenden Pflegeheims, dürften höher gewichtet werden als die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller. Denn die mit der Stilllegungsverfügung einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen seien bereits darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller die Bedingungen der straßenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt hätten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Inflationsrate im August 2026 bei +2,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – lag im August 2026 bei +2,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich damit die Teuerung der Verbraucherpreise erneut leicht verstärkt, nachdem sie im Juli 2026 bei +2,8 % und im Juni 2026 bei +2,3 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.09.2026

Weiter steigende Kraftstoffpreise treiben die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, August 2026:

  • +2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2026:

  • +2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2026 bei +2,9 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise erneut leicht verstärkt, nachdem sie im Juli 2026 bei +2,8 % und im Juni 2026 bei +2,3 % gelegen hatte. „Auch im August waren gestiegene Energiepreise hauptverantwortlich für die Gesamtteuerung“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Besonders deutlich hat sich die vor allem durch den Iran-Krieg verursachte Teuerung der Energie bei den Kraftstoffen gezeigt“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat Juli 2026 stiegen die Verbraucherpreise insgesamt im August 2026 um 0,2 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 10,5 % gegenüber August 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im August 2026 um 10,5 % höher als im August 2025. Damit verstärkte sich die Teuerung für Energie im August 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat erneut deutlich (Juli 2026: +8,3 %; Juni 2026: +3,4 %). Dies war der höchste Anstieg der Energiepreise seit über drei Jahren (Februar 2023: +19,1 % gegenüber Februar 2022). Die seit dem Beginn des Iran-Kriegs auf dem Rohölmarkt beobachtete Preisentwicklung machte sich für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch im August 2026 an den Tankstellen bemerkbar. Im Vergleich zum Vorjahresmonat verteuerten sich Kraftstoffe um 27,7 % (Juli 2026: +23,0 %).

Leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich von August 2025 bis August 2026 mit +49,6 % noch stärker. Da leichtes Heizöl nur einen geringen Anteil an den Konsumausgaben für Haushaltsenergie hat und die Preise für Strom (-5,5 %), Erdgas einschließlich Betriebskosten (-2,9 %) und Fernwärme (-1,0 %) im Vorjahresvergleich gleichzeitig sanken, war Haushaltsenergie insgesamt um 0,7 % günstiger als im Vorjahresmonat. Die rückläufigen Preisentwicklungen bei Strom, Erdgas und Fernwärme sind teilweise auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,1 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel blieben im August 2026 mit +0,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat nahezu unverändert, nach jeweils +0,4 % im Juli, Juni und Mai 2026. Im Vergleich zum Vorjahresmonat waren im August 2026 dennoch einige Nahrungsmittel deutlich teurer, unter anderem Eier (+15,2 %), frisches Gemüse (+5,2 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+4,4 %). Günstiger binnen Jahresfrist waren hingegen vor allem Speisefette und Speiseöle (-15,3 %, darunter Butter: -29,9 %), frisches Obst (-5,6 %) und Molkereiprodukte (-5,5 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,4 %

Im August 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,2 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +2,0 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im August 2026 bei +2,4 % und damit unter der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber August 2025 um 3,0 %

Die Preise für Waren lagen im August 2026 um 3,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 4,2 %, insbesondere aufgrund der Energiepreisentwicklung (+10,5 %), während sich die Preise für Gebrauchsgüter um 1,0 % erhöhten. Besonders stark stiegen binnen Jahresfrist zum Beispiel die Preise für Informationsverarbeitungsgeräte (+9,0 %) und Tabakwaren (+6,0 %). Preisrückgänge verzeichneten hingegen unter anderem Haushaltsgeräte (-1,9 %) und Geräte der Unterhaltungselektronik (-2,8 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen im August 2026 um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Teuerung für Dienstleistungen hat sich damit erneut leicht abgeschwächt und lag knapp unterhalb der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,3 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,7 %) sowie Pauschalreisen (+3,2 %). Auch die Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung sowie Gaststättendienstleistungen (jeweils +3,1 %) waren im August 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im August 2026 die Nettokaltmieten mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen blieben im Vorjahresvergleich nahezu unverändert (+0,1 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,2 %, Kraftstoffe um 3,1 %

Gegenüber Juli 2026 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im August 2026 um 0,2 %. Obwohl der sogenannte Tankrabatt bereits am 30. Juni 2026 ausgelaufen war, wurden Kraftstoffe im August 2026 gegenüber dem Vormonat erneut teurer (+3,1 %, darunter Dieselkraftstoff: +6,4 %, Superbenzin: +2,1 %). Die Energiepreise insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 1,7 %, neben Kraftstoffen trug dazu auch leichtes Heizöl mit +6,5 % bei. Teurer binnen Monatsfrist wurden unter anderem auch Spiele, Spielzeug und Hobbywaren (+3,0 %) sowie Bekleidungsartikel (+1,8 %). Zudem blieben die Preise für Nahrungsmittel insgesamt nahezu unverändert (-0,1 %). Hier gingen vor allem saisonbedingt die Preise für frisches Obst (-1,6 %) zurück. Ebenfalls günstiger binnen Monatsfrist wurden beispielsweise Flugtickets (-8,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unternehmen mit innovativer Arbeitsorganisation sind erfolgreicher

Innovationen in der Arbeitsorganisation können soziale Teilhabe und wirtschaftlichen Erfolg lt. ZEW miteinander verbinden.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.09.2026

ZEW-Analyse zur Inklusion von Beschäftigten in Unternehmen

Innovationen in der Arbeitsorganisation können soziale Teilhabe und wirtschaftlichen Erfolg miteinander verbinden. Unternehmen, die zwischen 2020 und 2022 erstmals innovative Maßnahmen für eine inklusivere Arbeitsorganisation eingeführt haben, erzielten im Durchschnitt einen rund 6,2 Prozent höheren Umsatz und beschäftigten etwa 4,7 Prozent mehr Mitarbeitende als vergleichbare Unternehmen. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise flexible Lebensarbeitszeitmodelle für ältere Beschäftigte, inklusive Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung, Mentoring-Programme zur Geschlechtergleichstellung oder Brückenpraktika für Geflüchtete. Das zeigen aktuelle Ergebnisse im Rahmen des Projekts Innovationen in der digitalen Arbeitsgesellschaft (InDigAr) in Zusammenarbeit mit Forschenden an der Technischen Universität München.

„Unsere Ergebnisse zeigen, dass inklusive Arbeitsorganisation nicht nur gesellschaftlich relevant ist, sondern auch mit dem wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen zusammenhängt. Besonders deutlich ist dieser Zusammenhang bei Unternehmen, die solche Maßnahmen erstmals einführen“, sagt Linus Strecke, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

„Unternehmen können durch eine aktive Einbindung unterschiedlicher Beschäftigtengruppen bislang ungenutzte Kompetenzen erschließen. Entscheidend ist allerdings, Diversität gezielt in betriebliche Abläufe und Innovationsprozesse zu integrieren“, ergänzt Dr. Bastian Krieger, Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“ im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Ältere Beschäftigte und Zugewanderte im Fokus

Zwischen 2020 und 2022 führten 19 Prozent der untersuchten Unternehmen mindestens eine inklusive Maßnahme in ihrer Arbeitsorganisation ein. Am häufigsten richteten sich diese an ältere Beschäftigte: 9,3 Prozent der Unternehmen setzten entsprechende Maßnahmen um. Angebote zur Integration von Migranten/-innen und Geflüchteten folgten mit 8,5 Prozent. Maßnahmen für Menschen mit Behinderung wurden von 4,3 Prozent und solche zur Geschlechtergleichstellung von 3,1 Prozent der Unternehmen eingeführt. Unternehmen mit eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten waren dabei aktiver: Von ihnen setzten 22,9 Prozent inklusive Arbeitsinnovationen um, gegenüber 16,8 Prozent der Unternehmen ohne Forschung und Entwicklung.

Unternehmensgröße entscheidend für die Umsetzung inklusiver Maßnahmen

Im Untersuchungszeitraum führten kleine und mittlere Unternehmen vergleichsweise häufig erstmals inklusive Maßnahmen ein und holten damit gegenüber Großunternehmen auf. Diese hatten entsprechende Inklusionstätigkeiten oftmals bereits vor 2020 etabliert. Bei der kontinuierlichen Einführung zeigt sich dagegen ein deutlicher Größeneffekt. Während lediglich 2,8 Prozent der kleinen Unternehmen fortlaufend neue inklusive Maßnahmen umsetzten, lag der Anteil bei Großunternehmen bei 14,4 Prozent. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass insbesondere sehr kleine Unternehmen durch begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen an der Umsetzung gehindert werden.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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