BFH: Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen

BFH: Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Inanspruchnahme von (unangemessenen) Sozialleistungen ausschließt, dass ausreichende Existenzmittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/38/EG vorhanden sind (Az. III R 16/23).

BFH, Urteil III R 16/23 vom 25.06.2026

Leitsatz
  1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sein.
  2. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz. 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht übertragbar.
  3. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unter anderem über ausreichende Existenzmittel verfügen muss, können auch im Fall eines darlehensweisen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfüllt sein.
  4. Das aus öffentlichen Mitteln gewährte Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, sondern gehört zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für ihre … 2015 und … 2019 geborenen Kinder A und B für die Monate April 2020 bis einschließlich Mai 2021 (Streitmonate).

2

Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Beide Kinder haben ausweislich der nach Aktenlage zutreffenden Angaben in den streitgegenständlichen Kindergeldanträgen die deutsche Staatsangehörigkeit.

3

Die Klägerin war bis 2015 nichtselbständig tätig. Danach war sie jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht mehr erwerbstätig.

4

Der leibliche Vater der Kinder ist deutscher Staatsangehöriger, wohnte (jedenfalls ab der Geburt des zweiten Kindes bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG) in dem Königreich der Niederlande (Niederlande) und war dort selbständig erwerbstätig. Er bezog zunächst für beide Kinder mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen in den Niederlanden. Die niederländische Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank) stellte die Zahlungen jedoch zum 01.04.2020 mangels „Kooperation“ des Vaters ein.

5

Die Klägerin und der Kindsvater hatten als Miteigentümer eine in den Niederlanden belegene Immobilie erworben, die sie zunächst gemeinsam mit den Kindern bewohnten.

6

Im Januar 2020 trennten sie sich. Die Klägerin zog mit den Kindern zu ihrem Vater in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in die von ihm gemietete Wohnung. Ein Entgelt hierfür zahlte sie vereinbarungsgemäß nicht. Ende Januar 2021 zog der Vater der Klägerin aus der Wohnung aus. Die Klägerin schloss ab Anfang Februar 2021 den Mietvertrag über die Wohnung selbst ab.

7

Die Klägerin bezog ab Januar 2020 Elterngeld und vom zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungen des Jobcenters wurden im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Klägerin an der Immobilie in den Niederlanden im Streitzeitraum gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als nach den Regelungen des § 42a Abs. 2 ff. SGB II zurückzuzahlendes Darlehen gewährt, ab Januar 2022, also erst nach dem Streitzeitraum, als laufende passive Leistungen.

8

Der Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, das Jobcenter, macht gegenüber der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend.

9

Der Kindsvater und die Klägerin verständigten sich im Jahr 2021 über die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft. Danach sollte die Klägerin … € von ihm erhalten. Die Auszahlung dieses Betrags verzögerte sich; sie war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch nicht erfolgt.

10

Die Klägerin beantragte für ihre beiden Kinder Kindergeld bei der Familienkasse.

11

Die Familienkasse lehnte die Anträge für die Streitmonate mit Bescheiden vom 18.03.2021 unter Hinweis auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU –FreizügG/EU–) ab.

12

Die Klägerin legte hiergegen erfolglos Einsprüche ein (Einspruchsentscheidungen vom 19.05.2021).

13

Ihre hierauf erhobene Klage war im Wesentlichen erfolgreich.

14

Das FG entschied, die Klägerin habe dem Grunde nach für die Streitmonate für ihre beiden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Sie habe einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ab dem 13.01.2020 nachgewiesen. Zudem habe sie in den Streitmonaten über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ihr habe ein Anteil an einer Immobilie in den Niederlanden gehört. Aufgrund der darlehensweisen Gewährung des Arbeitslosengeldes II und der Rückzahlungsverpflichtung hätten nur vorübergehende Schwierigkeiten im Hinblick auf die sofortige Verwertbarkeit ihres Vermögens vorgelegen. Insofern drohe, auch im Hinblick auf die geringe Dauer des prognostizierten Leistungsbezugs, keine unangemessene Belastung des Sozialsystems. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Rückzahlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch wahrscheinlich sei. Denn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II in den Jahren 2020 und 2021, insbesondere die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens, seien jeweils zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu prüfen.

15

Die Sache sei aber nicht spruchreif, denn die Höhe des Kindergeldanspruchs der Klägerin stehe wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen nicht fest. Der Kindergeldanspruch der Klägerin werde im Fall eines vorrangigen Anspruchs des Kindsvaters auf Familienleistungen nach niederländischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergebe.

16

Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere liege kein Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU vor, da die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehme. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen schließe es aus, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden seien; die Klägerin habe deshalb keinen Kindergeldanspruch. Es sei unerheblich, dass die Sozialleistungen im streitigen Zeitraum als Darlehen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II gezahlt worden seien.

17

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg aufzuheben, soweit sie unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 18.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19.05.2021 dazu verpflichtet wurde, die Anträge auf Kindergeld für die Kinder A und B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

19

Sie hält die Vorentscheidung für richtig.

II.

20

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre Kinder gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU ausgeschlossen wird. Sie verfügte (unstreitig) über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie –entgegen der Auffassung der Familienkasse– über ausreichende Existenzmittel und nahm die Hilfe des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch.

21

1. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dieser Vorschrift hatte die Klägerin, die im Januar 2020 nach Deutschland gezogen ist, in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

22

2. Dieser dem Grunde nach gegebene Kindergeldanspruch wird für den Monat April 2020 nicht durch § 62 Abs. 1a EStG ausgeschlossen.

23

a) Der Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG. Diese Vorschrift, die den Anspruch für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließt, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2004, Nr. L 166, 1) unanwendbar (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73; vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2024 –  III R 36/23, BFHE 284, 134, BStBl II 2024, 597, Rz 19).

24

b) Der Anspruch wird auch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn der für die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift maßgebende Dreimonatszeitraum lief erst im Laufe des Monats April 2020 ab.

25

aa) Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.

26

Der an Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABlEU 2004, Nr. L 158, 77) –Richtlinie 2004/38/EG–, anknüpfende Dreimonatszeitraum des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 3 der Abgabenordnung i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Rz 13). Er beginnt mit dem Zuzug und erstreckt sich somit mindestens auf den Monatsersten des auf den Monat des Zuzugs folgenden dritten Kalendermonats.

27

Der Kindergeldanspruch richtet sich –dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG folgend– danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Kalendermonat vorliegen. Entscheidend ist daher, ob zumindest an einem Tag des jeweils monatlichen Leistungszeitraums die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch tatsächlich vorliegen (Senatsurteil vom 05.02.2015 –  III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13, m.w.N.).

28

bb) Übertragen auf den Streitfall ergibt sich daraus, dass die einschränkende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG zu Beginn des Monats April 2020 noch keine Anwendung fand. Die Klägerin wohnte seit Januar 2020 (wieder) in Deutschland, so dass der Dreimonatszeitraum erst im Laufe des April 2020 ablief. Zu Beginn des Monats genügte es, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllte. Dadurch wurde der Kindergeldanspruch für den gesamten Monat April 2020 begründet.

29

3. Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird auch für die Monate Mai 2020 bis einschließlich Mai 2021 nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn entgegen der Auffassung der Familienkasse erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU.

30

a) Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG besteht ein Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich länger als drei Monate in Deutschland aufhält, aber noch kein Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 4a FreizügG/EU, Art. 16 ff. der Richtlinie 2004/38/EG) erworben hat, wenn die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt sind. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

31

aa) Das Freizügigkeitsgesetz/EU dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG. Diese verfolgt das Ziel, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt würden, herzustellen (EuGH-Urteil Neculai Tarola vom 11.04.2019 – C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309, Rz 50). Bereits bei der Auslegung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU muss daher die Richtlinie 2004/38/EG in den Blick genommen werden.

32

bb) § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU knüpft an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG an. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

33

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG soll wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. EuGH-Urteile Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 73 ff.; Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72 ff.).

34

(1) Der EuGH hat allerdings entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal, dass „keine“ Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, im Lichte der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54 und 72 ff.; Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358). Hiernach ist nicht jede Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen schädlich, sondern nur eine unangemessene Inanspruchnahme (vgl. insbesondere den 10. und den 16. Erwägungsgrund).

35

(2) Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG („es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor“) verstößt –anders als § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG– nicht gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Münster, Urteil vom 07.02.2023 – 8 K 903/21 Kg, rechtskräftig, und FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 – 9 K 186/22 Kg, rechtskräftig; ebenso Derksen/Kubicki, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2019, 651, 655 ff.). Das zu § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG ergangene und damit die Monate bis zum Ablauf des Dreimonatszeitraums des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG betreffende EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht übertragbar. Ein Erst-Recht-Schluss –wonach dann, wenn in den ersten drei Monaten nach dem Zuzug gemäß dem EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) bereits ein Kindergeldanspruch besteht, erst recht auch ab dem vierten Monat ein Kindergeldanspruch bestehen müsse (vgl. Brandis/Heuermann/Selder, § 62 EStG Rz 44; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 9 K 991/22 Kg rechtskräftig; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar Fach A, I. Kommentierung § 62 Rz 48.3; Janda in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 26 ff.)– kommt nicht in Betracht. Denn für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten nach europäischem Recht unterschiedliche Regelungen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG einerseits sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG andererseits). Somit ist es zulässig, dass auch das hieran anknüpfende deutsche Recht für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten unterschiedliche Regelungen vorsieht.

36

cc) Existenzmittel im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel (Oberverwaltungsgericht –OVG– für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 – 6 O 19/24, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2025, 122, Rz 29; BTDrucks 15/420, S. 103). Sie sind abzugrenzen von Sozialhilfeleistungen aus von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssystemen, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46).

37

dd) An die Herkunft der Existenzmittel werden keine Anforderungen gestellt (EuGH-Urteile Zhu und Chen vom 19.10.2004 – C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 30; Singh u.a. vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:2015:476, Rz 74, und Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 55). Sie müssen für den Unionsbürger jedoch verfügbar sein (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht 47. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 4 Rz 12; BTDrucks 15/420, S. 103).

38

Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Voraussetzung ausreichender Existenzmittel verlangt somit nicht, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss; er kann sich auch auf ihm zur Verfügung gestellte Existenzmittel eines ihn begleitenden oder mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen berufen (vgl. EuGH-Urteile Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 56, und Singh u.a. vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:C:2015:476, Rz 75 f.). Auch von Familienangehörigen freiwillig erbrachte Sachleistungen wie etwa eine unentgeltlich gewährte Unterkunft sind demnach zu berücksichtigen, sofern die Sachleistungen tatsächlich laufend erbracht werden beziehungsweise die Unterkunft tatsächlich über einen längeren Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

39

ee) Die Frage, wann Existenzmittel als ausreichend anzusehen sind, ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht näher geregelt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen; sie dürfen dabei keinen Betrag ansetzen, der über dem Schwellenbetrag liegt, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt.

40

(1) Erreichen die zur Verfügung stehenden Existenzmittel mindestens die Höhe des Schwellenbetrags, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder mindestens die Höhe der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, sind sie als ausreichend anzusehen (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG; vgl. z.B. auch 4.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 03.02.2016, Gemeinsames Ministerialblatt 2016, 86).

41

(2) Der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, stellt umgekehrt jedoch keinen Beleg, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 63 ff.). Dies gilt insbesondere für einen langandauernden, vollumfänglichen Sozialhilfebezug (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 19).

42

(a) Nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe somit nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG); vielmehr bedarf es hierfür –wie bereits erwähnt– einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54; Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 74). Die Richtlinie 2004/38/EG erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72). Zu berücksichtigen sind auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG).

43

(b) Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2015, 910, Rz 21), wobei die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als „unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedstaats eingestuft werden kann. Eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten (EuGH-Urteile Alimanovic vom 15.09.2015 – C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597, Rz 62, und Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).

44

Hierzu ist nach der zutreffenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof –BayVGH–, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18).

45

b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, lässt sich aus den Feststellungen des FG ableiten, dass die Klägerin im Zeitraum von Mai 2020 bis Mai 2021 über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU verfügte und die Leistungen des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch nahm.

46

aa) Als Existenzmittel sind folgende Leistungen und folgendes Vermögen zu berücksichtigen:

47

(1) Nach den oben genannten Grundsätzen ist die der Klägerin von ihrem in Deutschland lebenden Vater bis Ende Januar 2021 unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft in seiner Wohnung als Sachleistung zu berücksichtigen; insoweit fielen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an.

48

(2) Ebenso gehört das von der Klägerin im Streitzeitraum bezogene Elterngeld (Elterngeld Plus in Höhe von 150 €, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz –BEEG–) zu ihren existenzsichernden Mitteln.

49

Auch wenn das Elterngeld aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, handelt es sich nicht um Sozialhilfe(leistungen) im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, da die Zahlung nicht deshalb erfolgt, weil der Empfänger nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.

50

Der Begriff „Sozialhilfe(leistungen)“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH-Urteile Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46; Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 61, sowie Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 63).

51

Elterngeld hingegen erhält gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich jeder, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Da die Klägerin vor der Geburt des zweiten Kindes nicht erwerbstätig war, wurde das Elterngeld gemäß § 10 Abs. 5 BEEG auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet und verminderte somit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe.

52

(3) Außerdem gehörte der Klägerin nach den in den Streitmonaten vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen ein –ausweislich der Darlehensgewährung durch das Jobcenter– beleihbarer und insoweit auch verwertbarer Vermögensgegenstand in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie.

53

Der Wert dieses Vermögensgegenstands belief sich nach den Feststellungen des FG auf … €. Diesen Betrag sollte die Klägerin ausweislich der Verständigung mit dem Kindsvater im Jahr 2021 bei der Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft für ihren Anteil erhalten. Das FG hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Betrag dem Wert des Miteigentumsanteils (unter Berücksichtigung der noch offenen Darlehen) aus der maßgeblichen Sicht der Streitmonate nicht entsprach. Ebenso wenig hat es festgestellt, dass sich der Ausgleichsanspruch bereits während der Streitmonate als durch die Klägerin nicht realisierbar erwies oder der Verwertung durch die Sozialhilfebehörde Hindernisse entgegenstanden.

54

bb) Als Richtbetrag für den Bedarf der Klägerin ist vom Regelbedarf Stufe 1 (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) auszugehen, also von 432 € (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch –SGB XII– maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII, RegelbedarfsstufenFortschreibungsverordnung für das Jahr 2020, und (nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021) von 446 € für das Jahr 2021). Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ab Februar 2021. Dass der Klägerin weitere Leistungen gewährt wurden, hat das FG nicht festgestellt; dies wird auch von der Familienkasse nicht geltend gemacht.

55

Der existentielle Bedarf der Kinder ist hingegen im Streitfall bei der Frage, ob der Klägerin ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, für die Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt. Sie genießen ohne Einschränkungen das Recht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Wie die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zeigt, bezieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Familienangehörigen insoweit in ihren Regelungsbereich ein, als sie ein Aufenthaltsrecht von dem betreffenden Unionsbürger ableiten wollen. Hat der Familienangehörige dagegen aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht, bedarf es nicht der Prüfung der Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts.

56

cc) Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls war die Inanspruchnahme der Darlehen des Jobcenters als existenzsichernde Leistungen nicht unangemessen.

57

(1) Aus Sicht der Streitmonate war unter Berücksichtigung des Bedarfs, der zur Verfügung stehenden Mittel und der weiteren Umstände von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass der Klägerin bis zur Liquidierung ihres Miteigentumsanteils und der Wiederaufnahme ihrer unterbrochenen Berufstätigkeit auszugehen. Umstände, die eine Arbeitsaufnahme der Klägerin, wenn die Kinder zum Beispiel in den Kindergarten gehen konnten, von vornherein unwahrscheinlich erscheinen ließen oder die damals bereits für eine Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters sprachen, wurden vom FG nicht festgestellt.

58

(2) Das FG hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass dann, wenn die konkrete Situation abstrahiert und die Belastungen aus allen derartigen Fällen addiert würden, das nationale Sozialhilfesystem überlastet werden würde (vgl. EuGH-Urteil Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18); solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.

59

4. Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass die Sache nicht spruchreif sei, da die Höhe des Kindergeldanspruchs wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen derzeit nicht feststehe, wurden keine Revisionsrügen erhoben. Für das weitere Verwaltungsverfahren wird auf das Senatsurteil vom 18.03.2026 –  III R 10/25 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 50) hingewiesen.

60

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß (Az. VI R 15/24).

BFH, Urteil VI R 15/24 vom 11.06.2026

Leitsatz

Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2022) ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale im Sinne des § 112 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300 € ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde.

2

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

4

Er beantragt, das Urteil des FG Münster vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 05.07.2023 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 22.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Energiepreispauschale von 300 € nicht der Besteuerung unterworfen und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

5

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

II.

7

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA hat die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt. Dies ist weder einfachgesetzlich (unter 1.) noch von Verfassungs wegen (unter 2.) zu beanstanden.

8

1. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG war die Energiepreispauschale im Sinne des § 112 EStG bei Anspruchsberechtigten, die –wie der Kläger– im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für das Streitjahr zu berücksichtigen. Weiterer Voraussetzungen –insbesondere das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG– bedurfte es für die Besteuerung der Energiepreispauschale nicht, weil es sich bei § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG um einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis handelt (ebenso u.a. Brandis/Heuermann/Horstmann, § 119 EStG Rz 2; Horstmann, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2024, 1233, 1236 f.; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 119 Rz 1; Schmittberg in Bordewin/Brandt, § 119 EStG Rz 10, 21; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., §§ 112 bis 122 Rz 27; a.A. wohl Kanzler, FinanzRundschau –FR– 2022, 641, 643 ff., und Häsner, Der Betrieb 2023, 2647, 2647 f.).

9

Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Energiepreispauschale „stets“ als Einnahme „nach“ § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Diese Formulierung bezieht sich –da sie keine weiteren Anforderungen aufstellt– allein auf die Rechtsfolgenseite des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht auf dessen Rechtsgrund. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber terminologisch auf dessen „Voraussetzungen“ abstellen oder die Energiepreispauschale nach „Maßgabe“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterwerfen müssen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rz 231; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 29.04.1997 –  VII R 91/96, BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476, unter II.2.a, und vom 06.05.2008 –  VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714, unter II.1.).

10

2. Die Besteuerung der Energiepreispauschale zu Lasten des Klägers ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

11

a) Die Energiepreispauschale nach § 112 EStG stellte eine freiwillige staatliche Zuwendung dar (Brandis/Heuermann/Horstmann, § 112 EStG Rz 1; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 112 Rz 1), die einkommensabhängig gewährt wurde. Der Gesetzgeber wollte dadurch die Härten aufgrund der „sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten“ jenseits der –ebenfalls durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführten– Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler kurzfristig und sozial gerecht abfedern (vgl. BTDrucks 20/1765, S. 23).

12

Um für eine „sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastungen“ zu sorgen (BTDrucks 20/1765, S. 23), wurde die Energiepreispauschale der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt. Damit handelt es sich bei der (steuerlichen) Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. EStG um eine Maßnahme der Leistungs- und nicht der Eingriffsverwaltung (vgl. Brandis/Heuermann/Horstmann, § 112 EStG Rz 1). Mit der Besteuerung der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber nicht in eine vom Steuerpflichtigen geschaffene Vermögensposition eingegriffen, sondern im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der anspruchsberechtigten Erwerbstätigen Rechnung getragen.

13

b) Dem Kläger wurde die um die individuelle Steuerbelastung geminderte Energiepreispauschale auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ausgereicht.

14

aa) Der Gesetzgeber hat den dahingehenden Anspruch, den Kreis der Berechtigten, die „Auszahlungsmodalitäten“ einschließlich der Besteuerung sowie das anzuwendende Verfahrensrecht im XV. Abschn. des Einkommensteuergesetzes (§§ 112 ff. EStG) geregelt.

15

bb) Hierzu war der Bundesgesetzgeber nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) auch befugt.

16

(1) Danach steht ihm die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die übrigen Steuern zu, wenn ihm –wie bei der Einkommensteuer– das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Als Kompetenznorm erteilt Art. 105 GG (Bund und Ländern) allerdings lediglich Zuständigkeiten. Materielle Vorgaben für die Art und Weise der konkreten Besteuerung liefert die Vorschrift hingegen nicht (Seiler in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 105 Rz 132). Deshalb ist es dem Bundesgesetzgeber unbenommen jenseits des staatlichen Steuerzugriffs und der damit einhergehenden Steuerlast, im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber diese Leistungen –wie vorliegend– aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern will.

17

(2) Bei der Energiepreispauschale handelte es sich um eine in das Besteuerungsverfahren eingefügte Subvention (wie hier Bleschick, jurisPR-SteuerR 28/2024, Anm. 4; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 112 Rz 1; zweifelnd Bergan, DStR 2022, 1017, 1019; Brandis/Heuermann/Horstmann, § 112 EStG Rz 8; a.A. Kanzler, FR 2022, 641, 642 f.; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, Vorbemerkung zu §§ 112 bis 122 EStG Rz 2; Schmittberg in Bordewin/Brandt, § 112 EStG Rz 5; Wolff in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 112 Rz A 24). Denn sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Subventionsleistung waren „steuerlich eingekleidet“.

18

Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, dass die Anspruchsberechtigung in § 113 EStG unmittelbar an einkommensteuerrechtliche Merkmale anknüpfte (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 62 zum Kindergeldrecht als schwerpunktmäßig steuerrechtliche Materie unter anderem aufgrund der Anknüpfung an die Steuerpflicht).

19

Auch im Rahmen der Auszahlung der Energiepreispauschale hat sich der Gesetzgeber der steuerlichen Strukturen bedient. So wurde die Energiepreispauschale bei den Arbeitnehmern als der größten Gruppe der Anspruchsberechtigten gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG grundsätzlich durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber hatte wiederum zu seiner Refinanzierung im Rahmen des –ebenfalls im Einkommensteuergesetz geregelten (vgl. §§ 38 ff. EStG)– Lohnsteuerabzugsverfahrens die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch bei den weiteren Anspruchsberechtigten im Sinne des § 113 EStG erfolgte die Gewährung im Rahmen des einkommensteuerrechtlichen Verfahrens (§§ 115 ff. EStG; vgl. dazu beispielsweise Senatsbeschluss vom 29.02.2024 –  VI S 24/23, BFHE 284, 266). Da die Gewährung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber beziehungsweise über die Finanzämter für eine zeitnahe Entlastung der Anspruchsberechtigten sorgen sollte, ohne dass diese selbst aktiv werden mussten (s. BTDrucks 20/1765, S. 24), stand diese auch aus Gründen eines praktikablen Gesetzesvollzugs in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Einkommensteuerrecht (vgl. zu diesem Kriterium auch BVerfG-Beschluss vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 64).

20

Ferner wurde die Energiepreispauschale in das steuerliche Verfahrensrecht eingebettet (vgl. §§ 120 f. EStG).

21

(3) Kompetenzrechtliche Zweifel an der Einführung und Besteuerung der Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. EStG hat der Senat deshalb nicht. Der Umstand, dass es sich hierbei weder um lastenausteilende Regelungen noch um steuerliche Sozialzweck- oder Lenkungsnormen und damit nicht um „materiell“ steuerrechtliche Regelungen handelt, steht dem –wie ausgeführt– nicht entgegen.

22

cc) Entgegen der Auffassung des FG ist betreffend die Gesetzgebungskompetenz auch nicht zwischen der Gewährung und der Besteuerung der Energiepreispauschale zu differenzieren. Vielmehr war die Steuerpflicht der Energiepreispauschale von Anfang an vorgesehen und daher untrennbarer sowie wesentlicher Bestandteil des einheitlich dem Bereich der Leistungsverwaltung zuzuordnenden Gesamtkonzepts.

23

c) Schließlich verletzt die Besteuerung der Energiepreispauschale nach Maßgabe des individuellen Steuersatzes und damit deren Gewährung als „Nettosubvention“ den Kläger nicht in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten. Insbesondere verstößt die damit einhergehende Ausreichung der Energiepreispauschale in unterschiedlicher Höhe nicht gegen den hier allein in Betracht kommenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

24

aa) Der Gesetzgeber hat im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit anders als im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere wenn er aus sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen freiwillige Leistungen gewährt, einen weiten Gestaltungsspielraum. Zwar hat er auch bei der Verteilung staatlicher Leistungen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, der insoweit aber nur einer Willkürprüfung unterliegt. Entsprechend darf er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“, verteilen. Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen ihm aber im weitesten Umfang zu (BVerfG-Beschluss vom 24.03.2010 – 1 BvR 2130/09, Rz 11, m.w.N.). Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62, BVerfGE 17, 210, und vom 03.07.2001 – 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 900).

25

bb) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt ersichtlich nicht vor.

26

(1) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Energiepreispauschale bei –wie im Streitfall– Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen und damit aufgrund der Besteuerung nach dem progressiven Steuertarif des § 32a EStG in unterschiedlicher Höhe auszureichen, war zweifelsfrei von sachlichen Gründen getragen. Denn indem aufgrund der mit steigendem Einkommen wachsenden Steuerbelastung Menschen mit geringen Einkommen stärker subventioniert wurden als Menschen mit hohen Einkommen (vgl. BTDrucks 20/1765, S. 18 und 23), wurde die Energiepreispauschale sozial gestaffelt nach der individuellen Wirtschaftskraft und Bedürftigkeit des einzelnen Anspruchsberechtigten verteilt.

27

(2) Im Vergleich zur Personengruppe der übrigen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG (unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG) fehlt es bereits an einer über die gerechtfertigte Gewährung einer „Nettosubvention“ hinausgehenden Ungleichbehandlung des Klägers. Denn gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG galt die Energiepreispauschale bei den übrigen Anspruchsberechtigten für Zwecke der Einkommensteuer als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Da zugleich § 119 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmte, dass die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG insoweit nicht anzuwenden war, sodass die Besteuerung der Energiepreispauschale nicht durch Verrechnung mit negativen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG verhindert werden konnte (u.a. Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 119 Rz 2; BTDrucks 20/1765, S. 26), wurde dieser Personengruppe unterschiedslos ebenfalls (lediglich) eine „Nettosubvention“ gewährt.

28

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Energiepreispauschale sei bei den übrigen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG (nur) nicht als Betriebseinnahme erfasst worden, um die Gewerbesteuerpflicht auszuschließen (vgl. auch BTDrucks 20/1765, S. 26), kann er sich bereits nicht auf die Verletzung einer eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition berufen, da seine Subvention ebenfalls nicht der Gewerbesteuerpflicht unterlag.

29

(3) Nichts anderes gilt letztendlich auch bezüglich der Nichtbesteuerung der Energiepreispauschale und der damit einhergehenden Gewährung einer „Bruttosubvention“ bei Anspruchsberechtigten, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen haben (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG). Insbesondere kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf Teilhabe an einer ungekürzten Energiepreispauschale berufen, weil er nicht zu dem in besonderer Weise begünstigten Personenkreis gehörte. Im Übrigen ist die sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger als anspruchsberechtigtem Arbeitnehmer mit individuell versteuertem Arbeitslohn und der Gruppe der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer mit ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG sachlich gerechtfertigt. Denn bei den ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehenden Arbeitnehmern handelt es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen.

30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug

Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorschrift des § 62 Abs. 1a EStG unionrechtskonform und verfassungsgemäß ist (Az. III R 32/24).

BFH, Urteil III R 32/24 vom 22.04.2026

Leitsatz

  1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht.
  2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG überzeugt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.09.2024 – 9 K 440/22 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zeitraum Januar bis Februar 2022 (Streitzeitraum) nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist.

2

Die Klägerin ist norwegische Staatsangehörige. Sie hat vier Kinder. Die ersten drei Kinder wurden in den Jahren 2012 bis 2014 im Königreich Norwegen (Norwegen) geboren, das vierte Kind am 05.01.2019 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Kinder haben die norwegische, das vierte Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war seit der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig.

3

Der Vater der Kinder war irakischer Staatsbürger; er war mit der Klägerin, die ebenfalls in der Republik Irak geboren wurde, nicht verheiratet. Er lebte und arbeitete in Deutschland. Im November 2016 zog die Klägerin mit ihren Kindern erstmals von Norwegen zum Kindesvater nach Deutschland. Seit Januar 2017 erhielt die Klägerin Kindergeld. Der Kindesvater verstarb 2019 infolge eines Arbeitsunfalls. Aufgrund seines Todes erhielten die vier Kinder im Streitzeitraum eine Halbwaisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu Beginn der Sommerferien 2020 zog die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Norwegen. Die damals zuständige Familienkasse hob deshalb die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf.

4

Im Jahr 2021 –nach Angaben der Klägerin zum Schuljahresbeginn, nach dem vorliegenden Mietvertrag spätestens zum 01.09.2021– zog die Klägerin mit ihren Kindern zurück nach Deutschland. Sie beantragte im Oktober 2021 Kindergeld. Auf Nachfrage der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) reichte die Klägerin die Anlage EU und Schulbescheinigungen für die drei schulpflichtigen Kinder nach; in der Anlage EU gab die Klägerin an, nicht arbeitsuchend zu sein.

5

Mit Bescheid vom 11.11.2021 bewilligte das Jobcenter ab September 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch) für die Klägerin und ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Dabei wurde die Halbwaisenrente der Kinder berücksichtigt und kein Kindergeld angerechnet.

6

Mit Schreiben vom 03.12.2021 beantragte die Klägerin (erneut) Kindergeld für ihre Kinder. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 15.12.2021 für den Zeitraum ab Januar 2022 die Festsetzung des Kindergeldes ab. Hiergegen legte die Klägerin am 10.01.2022 Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

7

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602), wonach die für die ersten drei Monate ab Einreise geltende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG unionsrechtswidrig ist, finde keine Anwendung, da dieses nur Satz 1 und nicht den im Streitfall einschlägigen Satz 3 betreffe. Der Kindergeldanspruch sei durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Die Klägerin erfülle im Streitzeitraum weder die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU –FreizügG/EU–), noch habe sie ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU. Die Klägerin habe auch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG seien ebenfalls nicht gegeben, da die Klägerin erst im Juni 2024 einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlangt habe. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1a EStG sei nach Auffassung des Gerichts unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Das FG schließe sich insoweit den Ausführungen des FG Münster im Gerichtsbescheid vom 07.02.2023 – 8 K 903/21 Kg an. Insbesondere sei es unionsrechtlich zulässig, die Gewährung von Kindergeld an einen rechtmäßigen Aufenthalt zu knüpfen. Ein Aufenthaltsrecht der Klägerin im Streitzeitraum sei auch auf Grundlage unionsrechtlicher Bestimmungen nicht ersichtlich.

8

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, dass § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht unions- und verfassungskonform sei.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG sowie den Bescheid der Familienkasse vom 15.12.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2022 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihre vier Kinder für die Monate Januar und Februar 2022 festzusetzen.

10

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass weder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG (1.) noch die des § 62 Abs. 2 EStG vorliegen (2.). § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG begegnet auch weder unionsrechtlichen Bedenken noch ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt (3.).

12

1. Das FG hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG erfüllt.

13

a) Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) Anwendung findet, nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.

14

b) aa) Die Klägerin fiel als Staatsangehörige des EWR-Staats Norwegen in den persönlichen Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG.

15

bb) Sie wohnte spätestens seit September 2021 wieder in Deutschland, so dass die Streitmonate Januar und Februar 2022 nicht mehr innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG lagen. Damit ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG eröffnet.

16

c) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU oder § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU.

17

aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG ging die Klägerin seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2012 keiner Erwerbstätigkeit nach. Daher hat das FG zutreffend entschieden, dass eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder Auszubildende nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sowie nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU oder als Selbständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sowie nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht in Betracht kommt. Die Klägerin war nach eigenen Angaben auch nicht arbeitsuchend im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU; Abweichendes hat auch das FG nicht festgestellt.

18

bb) Auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FreizügG/EU vermittelten der Klägerin kein Freizügigkeitsrecht. Die Vorschriften betreffen Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen. Begünstigt sind solche Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft erbringen oder empfangen wollen, ohne sich dabei in einem anderen Mitgliedstaat auf Dauer niederzulassen (Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Abschnitt D1 FreizügG/EU, 01.08.2024, § 2 FreizügG/EU Rz 68; vgl. zur Dienstleistungsfreiheit: EuGH-Urteil Zhu und Chen vom 19.10.2004 – C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 22). Dies trifft auf die Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie dauerhaft in Deutschland wohnte.

19

cc) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU.

20

(1) § 4 Satz 1 FreizügG/EU bestimmt unter anderem, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABlEU 2004, Nr. L 158, 77) –Richtlinie 2004/38/EG–. Diese verfolgt in erster Linie das Ziel, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt würden, herzustellen (EuGH-Urteil Neculai Tarola vom 11.04.2019 – C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309, Rz 50). Bereits bei der Auslegung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU muss daher die Richtlinie 2004/38/EG in den Blick genommen werden.

21

(2) (a) Existenzmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 – 6 O 19/24, Rz 29, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2025, 122; BTDrucks 15/420, S. 103). Sie sind abzugrenzen von Sozialhilfeleistungen aus von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssystemen, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46).

22

(b) An die Herkunft der berücksichtigungsfähigen Existenzmittel werden keine Anforderungen gestellt (EuGH-Urteile Zhu und Chen vom 19.10.2004 – C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 30; Singh u.a. vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:C:2015:476, Rz 74, und Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 55). Sie müssen für den Unionsbürger jedoch verfügbar sein (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 47.Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 4 Rz 12; BTDrucks 15/420, S. 103).

23

(c) Die Frage, wann Existenzmittel als ausreichend anzusehen sind, ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht näher geregelt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen; sie dürfen dabei keinen Betrag ansetzen, der über dem Schwellenbetrag liegt, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt.

24

Erreichen die zur Verfügung stehenden Existenzmittel mindestens die Höhe des Schwellenbetrags, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder mindestens die Höhe der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, sind sie als ausreichend anzusehen (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG; vgl. z.B. auch 4.1.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 03.02.2016, Gemeinsames Ministerialblatt 2016, 86).

25

Der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, stellt umgekehrt jedoch keinen Beleg, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 63 ff.). Dies gilt insbesondere für einen langandauernden, vollumfänglichen Sozialhilfebezug (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof –BayVGH–, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 19; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Informationsbrief Ausländerrecht 2022, 222, Rz 19).

26

Nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe somit nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG); vielmehr bedarf es hierfür einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54 unter Hinweis auf den 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG; EuGH-Urteil Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 74). Die Richtlinie 2004/38/EG erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72). Es ist daher zu prüfen, ob sich die Schwierigkeiten des Betreffenden auf einen vorübergehenden Zeitraum beschränken oder auf einen längeren Zeitraum erstrecken; zu berücksichtigen sind auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG).

27

Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2015, 910, Rz 21), wobei die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als „unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG eingestuft werden kann. Eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten (EuGH-Urteile Alimanovic vom 15.09.2015 – C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597, Rz 62, und Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50). Hierzu ist nach der zutreffenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18).

28

(3) Im Streitfall hat das FG zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte.

29

Es hat zu Recht auf den Bescheid vom 11.11.2021 abgestellt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs in vollem Umfang auf Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angewiesen war; ein eigenes Einkommen oder Vermögen der Klägerin konnte nicht festgestellt und deshalb nicht berücksichtigt werden. Insbesondere erhielt sie selbst keine Rente.

30

Bei diesen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um eine von einer öffentlichen Stelle wegen Bedürftigkeit gewährte Hilfe, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt, und mithin um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des EuGH-Urteils Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46). Diese Leistungen wurden auch nicht durch Beitragsleistungen finanziert. Sie gehören zudem gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu den von Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“. Auch diese fallen unter den Begriff der Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (EuGH-Urteil Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 63). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Zweck verfolgt, den Anwendungsbereich des Koordinierungsrechts, der reine Sozialhilfeleistungen nicht erfasst, für hybride Leistungen zu öffnen, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen (Kador in Schlegel/Voelzke, 4. Aufl. 2024, Art. 70 VO (EG) 883/2004, Rz 11 f.). Folglich enthält der Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine abschließende Aufzählung aller als Sozialhilfeleistungen zu qualifizierender nationalen Leistungen, sondern benennt nur soziale Leistungen mit Mischcharakter.

31

Die Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch stellte sich nach dem unter II.1.c cc (2) dargestellten Prüfungsprogramm auch als „unangemessen“ dar. Die Klägerin befand sich im Streitzeitraum nicht nur vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie bestritt bereits seit der Rückkehr nach Deutschland im September 2021 ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Leistungen des Jobcenters und hat selbst geltend gemacht, wegen der (vier) minderjährigen Kinder (das jüngste Kind ist 2019 geboren) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zudem war sie seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2012, das heißt seit circa zehn Jahren, nicht mehr erwerbstätig gewesen. Angesichts dieser Umstände war schon nicht zu erwarten, dass die Klägerin alsbald ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst würde verdienen können. Vielmehr war in den Streitmonaten davon auszugehen, dass die Klägerin angesichts ihrer Lebenssituation dauerhaft auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein werde.

32

Da sich die Klägerin bereits seit ihrer Rückkehr nach Deutschland ununterbrochen in dieser Lage befand, lag ein Sachverhalt vor, in dem nach der Richtlinie 2004/38/EG gerade kein Freizügigkeitsrecht bestehen soll. Denn Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (der von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen) soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 76).

33

Überdies verfügte die Klägerin nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG auch nicht über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

34

dd) (1) Die Klägerin konnte für die Streitmonate auch nicht als Familienangehörige von nicht erwerbstätigen EWR-Bürgern (ihrer drei älteren Kinder mit ausschließlich norwegischer Staatsangehörigkeit) eine Freizügigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d, § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ableiten, denn jedenfalls lagen die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht vor. Auch die Kinder waren nicht erwerbstätig und konnten seit der Rückkehr nach Deutschland ihren Lebensbedarf aus ihren eigenen Einkommen (Renten) nicht vollständig decken, sie erhielten keinen ausreichenden Unterhalt von der Klägerin und waren daher nicht nur vorübergehend auf Leistungen des Jobcenters angewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen war nach dem unter II.1.c cc (2) dargelegten Prüfungsmaßstab ebenfalls als „unangemessen“ anzusehen.

35

(2) Von dem verstorbenen Vater ihrer Kinder konnte die Klägerin kein Freizügigkeitsrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten, weil sie mit ihm nach den Feststellungen des FG nicht verheiratet war und somit keine Familienangehörige im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU darstellte.

36

ee) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin in den streitigen Monaten noch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben hatte, so dass sie nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt war. Denn die Klägerin hatte sich lediglich von November 2016 bis zum Beginn der Sommerferien 2020 in Deutschland aufgehalten, war dann nach Norwegen zurückgekehrt und erst zum Ende der Sommerferien 2021 wieder nach Deutschland eingereist. Da der verstorbene Vater der Kinder der Klägerin nach den Feststellungen des FG kein Unionsbürger, sondern irakischer Staatsangehöriger war, führt auch § 4a Abs. 3 und 4 FreizügG/EU nicht zu einem Daueraufenthaltsrecht der Klägerin als nahestehende Person (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c FreizügG/EU).

37

2. Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG lagen im Streitzeitraum nicht vor.

38

Gemäß § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer für Kinder im Sinne des § 63 EStG Kindergeld nur, wenn er im Besitz eines der dort genannten Aufenthaltstitel oder einer Beschäftigungsduldung ist. Nach § 11 Abs. 14 i.V.m. § 12 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz auf EU-/EWR-Bürger Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das ist für ausländische Elternteile von minderjährigen ledigen Deutschen –wie der Klägerin als Mutter des jüngsten Kindes, das auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt– der Fall, denen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, ohne dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein muss.

39

Allerdings knüpft § 62 Abs. 2 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut an den „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis an. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in Deutschland durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist (Senatsurteil vom 05.02.2015 –  III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall, da der Klägerin der Aufenthaltstitel erst im Juni 2024 erteilt worden ist.

40

3. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG („Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor“) verstößt weder gegen Unionsrecht noch ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt.

41

a) Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH. Ein Verstoß der Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG gegen das Unionsrecht kann nicht festgestellt werden.

42

aa) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert („acte éclairé“) oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt („acte clair“, vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 13 ff., und EuGH-Urteil Remling vom 24.03.2026 – C-767/23, ECLI:EU:C:2026:243, Rz 23; BFH-Urteil vom 16.07.2024 –  IX R 6/22, BFH/NV 2024, 1340, Rz 45, m.w.N.; hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.12.2025 – 34701/21, ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121, Rz 37).

43

Nach diesem Maßstab bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens. Der EuGH hat bereits ausdrücklich entschieden, dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Leistungen an wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger vom Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen (EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 68, und Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 62, m.w.N.). Damit hat der EuGH die betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts (insbesondere Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bereits ausgelegt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten acte éclairé im Sinne des EuGH. Die Gründe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und zur diesbezüglichen Prüfungsbefugnis der nationalen Behörden bestimmen sich nach der Richtlinie 2004/38/EG. Hierzu hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, wann ein Recht auf Freizügigkeit besteht, wenn keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stehen (z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565; Neculai Tarola vom 11.04.2019 – C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309). Auch zur Prüfungsbefugnis der nationalen Behörden hat der EuGH bereits Stellung genommen (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436). Daher ist auch hier von einem „acte éclairé“ auszugehen. Die Frage, ob § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 2 EStG mit dem EU-Recht übereinstimmt, ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU schon nicht entscheidungserheblich.

44

bb) Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1, Satz 4 EStG verstößt nicht gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Münster, Urteil vom 07.02.2023 – 8 K 903/21 Kg, rechtskräftig, und FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 – 9 K 186/22 Kg, rechtskräftig; ebenso Derksen/Kubicki, Neue Zeitschrift für Sozialrecht –NZS– 2019, 651 [655 ff.]; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 9 K 991/22 Kg, rechtskräftig, hält es dagegen für naheliegend, die Erwägungen des EuGH-Urteils Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, auf Abs. 1a Satz 3 zu übertragen; Brandis/Heuermann/Selder, § 62 EStG Rz 44 meint, dass die Entscheidung erst recht für die Folgemonate gelten müsse; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 62 Rz 48.3 sehen einen Verstoß gegen das Europarecht; Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 26 ff. meint, dass § 62 Abs. 1a nicht mit Unionsrecht vereinbar sei). Nach dieser Vorschrift haben, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

45

(1) Die Klägerin fällt nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Sie ist Staatsangehörige eines EWR-Staats, auf sie sind die Vorschriften eines (des) Mitgliedstaats (Deutschland) anwendbar. Das Kindergeld gehört zu den Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 34 f.).

46

(2) Aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgt kein absolutes Gleichbehandlungsgebot, sondern nur ein Verbot nicht gerechtfertigter Diskriminierungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 74 ff., 79 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zu beanstanden, den Kindergeldanspruch von zuziehenden EU-Ausländern im Aufnahmemitgliedstaat vom dortigen Aufenthaltsrecht abhängig zu machen (EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 68; Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 62).

47

(a) § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1, Satz 4 EStG beinhaltet zwar eine (mittelbare) Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, weil die Regelung verlangt, dass der Aufenthalt eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Inland rechtmäßig ist (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 76), während deutsche Staatsangehörige von der Regelung nicht erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Vorschrift des nationalen Rechts als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil Bressol u.a. vom 13.04.2010 – C-73/08, ECLI:EU:C:2010:181, Rz 41).

48

(b) Diese Diskriminierung ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinaus.

49

(aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Gewährung von Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass sich diese (auch formell) rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 62, m.w.N.). Auch reicht die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 80, m.w.N.). Eine solche Prüfung ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG entspricht (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 – C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 81).

50

(bb) Dem entsprechen die genannten Vorschriften.

51

Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG knüpft den Kindergeldanspruch von EU-/EWR-Bürgern zum Schutz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit und seiner Finanzierbarkeit (vgl. BTDrucks 19/8691, S. 64) an das Bestehen des Freizügigkeitsrechts, indem sie auf das Freizügigkeitsgesetz/EU Bezug nimmt, welches die Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt hat (vgl. BTDrucks 17/10746, S. 1 und 8).

52

Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit die Prüfung durch, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 3 nicht gegeben sind. Die Vorschrift entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, welcher eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts fortbestehen, nur bei begründeten Zweifeln erlaubt und eine systematische Prüfung ausschließt. Denn sie ist dahin auszulegen, dass die Familienkassen nur bei konkreten Anhaltspunkten, die für eine fehlende Freizügigkeitsberechtigung sprechen, weitere Prüfungen vornehmen und gegebenenfalls die Ausländerbehörde informieren müssen (ebenso Derksen/Kubicki, NZS 2019, 651, 656; zweifelnd Janda, Zeitschrift für Rechtspolitik 2019, 94, 96).

53

Diese Auslegung ergibt sich bereits aus systematischen Erwägungen. Denn die Zuständigkeitsregelung in § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG bezieht sich auf den vorhergehenden Satz 3. Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist der Anspruch auf Kindergeld eines im Inland ansässigen EU-/EWR-Bürgers zunächst der Regelfall. Der Anspruch entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht vorliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Familienkasse nicht grundsätzlich beziehungsweise systematisch in eine Prüfung eintritt. Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt (BTDrucks 19/8691, S. 64). Nach dieser soll die Familienkasse nur dann berechtigt sein, in eigener Zuständigkeit eine Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG einschließlich der Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU vorzunehmen, wenn sich aus den Erkenntnissen bei der Kindergeldbearbeitung begründete Zweifel zum Beispiel an der Erwerbstätigkeit des Unionsbürgers ergeben. Eine Prüfung, ob eine Freizügigkeitsberechtigung vorliegt, wird deshalb den europarechtlichen Vorgaben entsprechend nur in begründeten Zweifelsfällen durchgeführt. Auch die Verwaltung versteht die Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG ausweislich des Abschn. A 4.2 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025 in diesem (eingeschränkten) Sinn.

54

(3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602). Hier hat der EuGH entschieden, dass sich (nur) der Unionsbürger, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 63 f.). Anders als in den ersten drei Monaten (vgl. Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG) besteht das Aufenthaltsrecht nach den ersten drei Monaten aber nicht mehr im Grundsatz unbeschränkt, denn der Aufenthalt des Unionsbürgers eines anderen Mitgliedstaats ist dann an den Erfordernissen der Art. 7 ff. der Richtlinie 2004/38/EG zu messen, die der nationale Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend umgesetzt hat.

55

b) Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG überzeugt (a.A. Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 29). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht zu erkennen.

56

aa) Soweit § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG für EU- und EWR-Staatsangehörige über § 62 Abs. 1 EStG hinausgehende Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch aufstellt, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der von den beiden Normen adressierten Gruppen. Deutsche Staatsangehörige mit Kind und EU-/EWR-Bürger aus einem anderen Staat mit Kind sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil Deutsche immer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, während das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von EU-/EWR-Bürgern aus einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Richtlinie 2004/38/EG unterliegt. Hiernach können sich EU-/EWR-Bürger –wie ausgeführt– nicht in jedem Fall auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG berufen. Überdies verfolgt der Gesetzgeber mit den für die Gruppe der EU-/EWR-Bürger in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorgesehenen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen einen legitimen Zweck. Aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 62 Abs. 1a EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) neu eingefügten Abs. 1a das Ziel verfolgt hat, den Kindergeldanspruch stärker mit dem Freizügigkeitsrecht zu verknüpfen (BTDrucks 19/8691, S. 63). Kindergeld soll daher nur demjenigen gewährt werden, der eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive hat. Die unterschiedliche Bleibeperspektive in Deutschland rechtfertigt eine ungleiche Behandlung bei der Gewährung von Kindergeld, da das Kindergeld auch darauf zielt, die Integration von Zuwanderern und eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zu fördern und dieses Förderungsziel bei Gewährung der Leistung an Personen verfehlt würde, die das Bundesgebiet mangels Aufenthaltsrechts bald wieder verlassen müssen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rz 89, zu § 62 Abs. 2 EStG a.F.). Die in § 62 Abs. 1a EStG gewählten Differenzierungskriterien sind geeignet, diesen Zweck zu verwirklichen. Zudem muss die Familienkasse der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen, wenn sie eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung nicht vorliegen oder in bestimmter Weise vorgetäuscht wurden (§ 62 Abs. 1a Satz 5 und 6 EStG). EU-/EWR-Bürger sind ausreisepflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass ein Recht auf Aufenthalt nicht besteht. In diesem Fall fehlt ihnen deshalb eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive.

57

bb) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG daraus ergibt, dass Eltern aus einem anderen Mitgliedstaat oder EWR-Staat dann schlechter gestellt werden, wenn sie (auch) ein deutsches Kind haben. Eine solche Schlechterstellung ergibt sich aus § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht, da diese Norm nur an die Staatsangehörigkeit und die Aufenthaltsberechtigung des Elternteils und nicht an die Staatsangehörigkeit und die Aufenthaltsberechtigung des Kindes anknüpft. Auf die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht des Kindes stellt das einkommensteuerrechtliche Kindergeld weder bei deutschen Elternteilen noch bei Elternteilen aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ab. Für die Kinder wird bei allen Berechtigten gleichermaßen nur ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der EU beziehungsweise dem EWR gefordert (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Dementsprechend kann auch ein deutscher Elternteil aus der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsberechtigung seines gemäß Art. 11 GG im ganzen Bundesgebiet immer freizügigkeitsberechtigten deutschen Kindes keinen leichteren Zugang zur Kindergeldberechtigung ableiten als ein EU-/EWR-Bürger aus der deutschen Staatsangehörigkeit seines Kindes.

58

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern

Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern. Dies entschied der BFH (Az. IX R 2/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/26 vom 10.09.2026 zum Urteil IX R 2/25 vom 30.06.2026

Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25 – entschieden.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Diesem Antrag kam die Beklagte nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von der Beklagten die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Der IX. Senat des BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Datenschutz-Grundverordnung enthalte keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern. Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeleitet werden. Der BFH äußerte bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls gelte dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde. Die Behörde sei von gesetzeswegen verpflichtet, die Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehe Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, könne der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine – formale – eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte.

Den vom Kläger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der BFH nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Leitsatz

  1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
  2. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 – 16 K 16076/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Folgen einer datenschutzrechtlichen Auskunft.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagte) im November 2021 die Erteilung einer Auskunft über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Übersendung von Kopien zu diesen Daten (Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG [Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO–]).

3

Die Beklagte erteilte am 03.12.2021 Auskunft. Am 10.01.2022 bat der Kläger um eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2022 ab.

4

Der Kläger erhob daraufhin Klage „wegen Falschauskunft“. Er führte unter anderem an, der Beklagten lägen weitere ihn betreffende personenbezogene Daten vor, über die sie keine Auskunft erteilt habe.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € sowie zur Eidleistung, dass sie die Auskunft vom 03.12.2021 zutreffend, vollständig und richtig erteilt habe, zu verurteilen. Ferner begehrte er festzustellen, dass die Beklagte gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Datenschutz-Grundverordnung und gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrdRCh) verstoßen habe.

6

Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1721 veröffentlichtem Urteil ab. Die Schadenersatzklage sei unzulässig, da der Kläger einen solchen Anspruch nicht zuvor bei der Beklagten geltend gemacht habe. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Rechte mittels Leistungsklage zu verfolgen. Die Klage auf eidesstattliche Versicherung sei unbegründet, da hierfür eine Anspruchsgrundlage fehle.

7

Mit seiner Revision bringt der Kläger vor, Art. 79 Abs. 1 DSGVO garantiere bei Rechtsverstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung die Befugnis des Betroffenen, sofort gerichtlich Schadenersatz einzufordern. Eine behördliche Vorbefassung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus sei § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unionsrechts- und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine behördliche Vorbefassung entbehrlich sei, wenn ein gegen eine Finanzbehörde gerichteter Schadenersatzanspruch betroffen sei. Anders als bei Ersatzansprüchen gegen private Träger, die ohne außergerichtliche Geltendmachung unmittelbar bei einem Zivilgericht eingeklagt werden könnten, müssten wegen der in § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelten Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten gegen eine Finanzbehörde gerichtete Schadenersatzansprüche in gleichheitswidriger Weise zunächst bei der Behörde angebracht werden. Selbst wenn eine derartige behördliche Vorbefassung erforderlich wäre, hätte die Beklagte den Schadenersatzanspruch vorprozessual zumindest konkludent abgelehnt.

8

Der Antrag auf Feststellung der von der Beklagten zu verantwortenden Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht wegen der in § 41 Abs. 2 FGO geregelten Subsidiarität der Feststellungsklage zurückgewiesen werden. Zudem liege ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor, da durch die Datenverarbeitung der Beklagten zutiefst und permanent wiederholend in die persönliche Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen werde und besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Religionsstatus und ethnische Herkunft) betroffen seien.

9

Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich zum einen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, d, Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO i.V.m. Art. 79 DSGVO und Art. 47 EuGrdRCh. Der Verantwortliche sei nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, über die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Datenverarbeitungsgrundsätze Rechenschaft zu legen; dies beziehe sich auch auf die Richtigkeit von Auskünften nach Art. 15 DSGVO. Zum anderen sei die Beklagte nach § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Versicherung an Eides statt verpflichtet.

10

Schließlich macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Das FG habe (ebenso wie der erkennende Senat) wesentliche Teile der den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge sowie von Verwaltungsakten, auf deren Grundlage die streitige Datenverarbeitung erfolgt sei, nicht beigezogen und aus diesem Grund gegen die Grundordnung des Verfahrens, die Amtsermittlungspflicht und das Gehörsgebot verstoßen.

11

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 – 16 K 16076/23 aufzuheben und der Klage nach Maßgabe der im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30.06.2026 im Einzelnen aufgeführten Anträge stattzugeben, hilfsweise das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.

12

Weiter beantragt der Kläger, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen, wegen deren Inhalt ebenfalls auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen wird, zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13

Die Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Das FG hat frei von Rechtsfehlern die Klage auf Zahlung von Schadenersatz als unzulässig abgewiesen (dazu unter 1.). Gleiches gilt für die Feststellungsklage (dazu unter 2.). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zudem die Entscheidung, dem Kläger keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Versicherung an Eides statt zuzugestehen (dazu unter 3.). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor (dazu unter 4.). Der Hilfsantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, ist unbegründet (dazu unter 5.). Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht der Senat ab (dazu unter 6.).

16

1. Das FG ging recht in der Annahme, den Klageantrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen. Es fehlte an der Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO.

17

a) Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine auf die Geltendmachung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einer dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung fehlt. Dieses Erfordernis besteht ausnahmsweise nicht, wenn sich das Beharren auf eine Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erwiese, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie ein solches Begehren definitiv ablehnen wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 04.12.2025 –  IX R 17/23, Rz 17, 23).

18

In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zudem entschieden, dass die Regelungen in der Datenschutz-Grundverordnung zu den Rechtsbehelfen (Art. 79 DSGVO) sowie zum Schadenersatz (Art. 82 DSGVO) die in § 40 Abs. 2 FGO für das finanzgerichtliche Klageverfahren aufgestellten Erfordernisse nicht in Frage stellen. Sie geraten auch nicht mit den unionsrechtlichen Geboten der Äquivalenz und Effektivität in Konflikt (Senatsbeschluss vom 15.09.2025 –  IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 32 ff., 39 ff.).

19

An diesen Grundsätzen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält der Senat fest.

20

aa) Soweit der Kläger –ergänzend zu den bisherigen rechtlichen Erwägungen des Senats– anführt, § 32i AO regele abschließend und vorrangig gegenüber § 40 Abs. 2 FGO die prozessualen Anforderungen für finanzgerichtliche Streitigkeiten, die die Datenschutz-Grundverordnung betreffen, unterliegt er einem rechtlichen Fehlverständnis.

21

§ 32i Abs. 2 AO regelt, dass für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich um eine außerhalb des Aufgabenkatalogs des § 33 FGO festgelegte Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 1; Senatsbeschluss vom 24.01.2025 –  IX B 99/24, Rz 10). Die Folge ist, dass jene Streitigkeiten –vorbehaltlich spezieller Regelungen– den Verfahrensvorschriften der Finanzgerichtsordnung (§§ 40 ff. FGO) unterliegen. Eine solche Spezialregelung findet sich in § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, die bei datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfen allerdings nur das Vorverfahren (das heißt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß §§ 347 ff. AO, § 44 Abs. 1 FGO) ausschließt, nicht aber –wie der Kläger in seiner ursprünglichen Revisionsbegründung vorgetragen hat– eine behördliche Vorbefassung für entbehrlich erklärt. Die Geltendmachung eines Anspruchs stellt kein Vorverfahren im vorgenannten Kontext dar (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 28, m.w.N.).

22

bb) Auch der vom Kläger gezogene Vergleich zur Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes –GG–) sowie zur Entschädigungsklage bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes –GVG–) geht fehl.

23

Ein vorprozessualer Antrag bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB) ist nicht erforderlich, da für solche Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und die Zivilprozessordnung –anders als die Finanzgerichtsordnung– ein außergerichtliches Antragsverfahren nicht voraussetzt.

24

Vergleichbares gilt für das Entschädigungsklageverfahren (§ 198 GVG), für das ebenfalls kein vorprozessualer Antrag gestellt werden muss (statt vieler Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 155 Rz 87). Die besonderen Regelungen der §§ 198 ff. GVG sehen dies nicht vor. Die durch § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Finanzgerichtsordnung „über das Verfahren im ersten Rechtszug“ bezieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO (vgl. Hardenbicker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 129) und eben nicht auf die insoweit vorgelagerte Norm des § 40 Abs. 2 FGO.

25

cc) Anhaltspunkte für eine am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) festzumachende Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses einer behördlichen Vorbefassung gemäß § 40 Abs. 2 FGO sind für den Senat nicht erkennbar. Der Einwand des Klägers, Schadenersatzansprüche, die vor den Zivilgerichten einzuklagen seien, bedürften prozessual keiner vorherigen Geltendmachung beim Anspruchsgegner, trifft zwar zu, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass Prozessordnungen, die –wie die Finanzgerichtsordnung– eine solche Vorbefassung für gleichgelagerte Ansprüche vorsehen, gleichheitswidrig ausgestaltet sind. Insofern fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit.

26

dd) Der vom Kläger –nochmals in der mündlichen Verhandlung– hervorgehobene Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz liegt nicht vor. Der erkennende Senat hält es für ausgeschlossen, dass die vorherige Befassung des Verantwortlichen (der Finanzbehörde) mit dem Schadenersatzbegehren die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Denn dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Verantwortlichen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten offen. Das Gebot eines zügigen und wirksamen Rechtsschutzes wird nicht negativ berührt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15.09.2025 –  IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 40), zumal der immaterielle Schadenersatzanspruch auch durch eine Entschuldigung erfüllt werden kann (vgl. EuGH-Urteile Pateretāju tiesibu aizsardzibas centrs vom 04.10.2024 – C-507/23, ECLI:EU:C:2024:854, Rz 36, und Quirin Privatbank vom 04.09.2025 – C-655/23, ECLI:EU:C:2025:655, Rz 79). Die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung obliegt primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens.

27

b) Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht erkannt, dass die Klage auf Zahlung von Schadenersatz unzulässig ist.

28

aa) Der Kläger hat den von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch nicht vorprozessual bei der Beklagten geltend gemacht. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Beklagte klar und eindeutig zu erkennen gegeben hatte, einen solchen Anspruch definitiv abzulehnen.

29

bb) Es bedarf auch keiner Entscheidung des Senats, ob die vom Kläger behauptete konkludente Ablehnung des Schadenersatzanspruchs überhaupt geeignet wäre, ausnahmsweise eine Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 FGO anzuerkennen. Eine solche Ablehnung hätte zumindest vorausgesetzt, dass der Anspruch vorprozessual vom Kläger zum Gegenstand seines Begehrens gemacht worden wäre. Hieran fehlte es. Der Kläger hat den Schadenersatzanspruch erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Hierzu hat sich die Beklagte, die nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen hatte, in keiner Weise verhalten.

30

Selbst wenn die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 DSGVO nicht vollständig erfüllt haben sollte, läge auch in der Versagung einer weitergehenden Auskunft keine konkludente Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Schadenersatzbegehren stellt einen vollständig neuen Streitgegenstand dar, der dem Auskunftsanspruch nachgelagert ist und nur in Teilbereichen mit dem bisherigen Vorbringen im Zusammenhang steht (vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 15.09.2025 –  IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 48, m.w.N.).

31

cc) Aus diesem Grund sind auch die rechtlichen Zweifel des Klägers an der Einordnung der Auskunft der Beklagten vom 03.12.2021 als Verwaltungsakt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.05.2025 –  IX R 2/23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 13 ff.) nicht entscheidungserheblich.

32

2. Auch die Revisionsanträge zur Feststellungsklage (vgl. I.4. und 5. des Schriftsatzes vom 26.06.2026 sowie 4. und 5. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30.06.2026) haben keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob oder inwiefern es sich bei den zahlreichen Anträgen um im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO) handelt, ist jedenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, die Klage auf Feststellung des behaupteten Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Datenschutz-Grundverordnung und gegen Art. 7 und 8 EuGrdRCh als unzulässig abzuweisen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

33

a) Nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

34

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der vorinstanzlich geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers unzulässig. Der Kläger hätte sein Begehren durch eine Leistungsklage geltend machen können. Ihm stünde das Recht zu, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Verpflichtungsklage auf –vollständige-Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Angaben zu erheben. Darauf aufbauend stünde ihm die Möglichkeit zu, seine Rechte aus Art. 16 bis 18 DSGVO, Art. 21 DSGVO und Art. 82 DSGVO wahrzunehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pankki S vom 22.06.2023 – C-579/21, ECLI:EU:C:2023:501, Rz 59).

35

c) Der erkennende Senat hat unter Bezugnahme auf die unionsrechtliche Rechtsprechung insoweit bereits befunden, dass Art. 79 Abs. 1 DSGVO keine von den Vorgaben des § 41 Abs. 2 FGO losgelöste Klagebefugnis eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2025 –  IX R 19/22, Rz 34 ff., 38). Die rechtliche Behauptung des Klägers, Art. 79 Abs. 1 DSGVO garantiere einen gerichtlichen Feststellungsanspruch, steht zur ständigen Rechtsprechung des EuGH in unauflösbarem Widerspruch. Danach bestimmen die nationalen Verfahrensvorschriften, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 – C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 – C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rz 60).

36

d) Das Revisionsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass ein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Die Feststellung muss geeignet sein, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zu führen. Die Rechte des Klägers müssen ohne gerichtliche Feststellung gefährdet sein. Ein berechtigtes Interesse besteht dagegen nicht, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Weg schneller, einfacher und billiger erreichen kann. Denn das Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (zum Ganzen Senatsurteil vom 11.03.2025 –  IX R 30/22, BFHE 288, 372, BStBl II 2025, 455, Rz 19, m.w.N.).

37

Die vom Kläger –erstmals im Revisionsverfahren– geltend gemachte Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Datenverarbeitung der Beklagten begründet ein solches Feststellungsinteresse nicht. Denn dem Kläger bleibt nicht verwehrt, Folgen, die sich seiner Auffassung nach hieraus ergeben, ohne vorherige Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen. So führt er selbst an, derzeit vor dem FG ein Schadenersatzklageverfahren gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen des Inhalts der vom Beklagten verarbeiteten –besonderen-personenbezogenen Daten zu führen. Ein vorgelagerter gerichtlicher Feststellungsausspruch widerspräche der Prozessökonomie.

38

3. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft besteht keine Rechtsgrundlage. Einen solchen Anspruch beinhalten weder die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (dazu unter a) noch diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (dazu unter b und c).

39

a) Die Datenschutz-Grundverordnung hält keine Regelung bereit, nach der der Verantwortliche verpflichtet werden könnte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern.

40

aa) Ein solcher Anspruch findet sich weder in Art. 15 DSGVO selbst noch in den sonstigen Vorschriften des Kapitels 3 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere nicht in Art. 16 f., 19 und 21 DSGVO. Ebenso wenig kann insoweit auf die Normen des Kapitels 8 der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 77 ff. DSGVO) zurückgegriffen werden.

41

bb) Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung abzuleiten sei.

42

Die dortige Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Norm beinhaltet zwar auch eine Beweislastregel zu Lasten des Verantwortlichen, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der betroffenen Person im Streit steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 50; EuGH-Urteil Valsts ienemumu dienests (Traitement des données personnelles à des fins fiscales) vom 24.02.2022 – C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rz 77, 81; ebenso Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 5 Rz 52; Kühling/Buchner/Herbst, 4.Aufl., DS-GVO Art. 5 Rz 79a). Eine darüber hinausgehende Pflicht des Verantwortlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm nachzuweisenden Einhaltung der Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO an Eides statt zu versichern, besteht allerdings nicht. Dies gilt erst recht für die nicht im unmittelbaren Kontext zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO stehende Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.

43

b) Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich auch nicht aus § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da weder eine Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung (§ 259 BGB) noch eine in § 260 BGB geregelte Herausgabe- oder Auskunftspflicht im Streit steht. Vielmehr beansprucht der Kläger, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung einer Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO, an Eides statt zu versichern.

44

c) Die Vorinstanz hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelungen zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Streitfall ausgeschlossen sind (zu den Anforderungen an eine Analogie statt vieler Senatsurteil vom 26.09.2023 –  IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 32 f.).

45

aa) Nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB auf weitere Auskunftsansprüche analog anzuwenden, wenn dies mit dem Inhalt und dem Zweck der jeweiligen Auskunftspflicht vereinbar ist (z.B. MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 260 Rz 10; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 260 Rz 19, jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil auch vertreten, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO auf Verlangen der betroffenen Person unter den in § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eidesstattlich zu versichern sei (in diesem Sinne wohl Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21, BAGE 177, 13, Rz 33; Oberlandesgerichts –OLG– Dresden, Beschluss vom 24.03.2025 – 4 U 1664/24, Rz 10; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 9a; offengelassen im Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 15.06.2021 –  VI ZR 576/19, Rz 34; a.A. Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k; BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 01.02.2026, BGB, § 260 Rz 25).

46

Dagegen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz erhebliche Zweifel, ob der Umstand, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine geschriebene Pflicht enthält, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern, als planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB eröffnen könnte, zu werten ist. Diese Zweifel beruhen darauf, dass die Datenschutz-Grundverordnung, die als europäischer Rechtsetzungsakt nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat Geltung beansprucht, die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person abschließend regelt. Die Verordnung enthält keine Öffnungsklausel für nationale Vorschriften, durch die zusätzliche –nicht in der Verordnung geregelte– Ansprüche der betroffenen Person begründet werden (zutreffend Landgericht Bonn, Urteil vom 04.04.2022 – 9 O 224/21, Rz 45 ff.; nachfolgend offengelassen OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023 – I-15 U 78/22, Rz 20; vgl. zudem Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k), sondern lediglich die Möglichkeit, die dort geregelten Rechte und Pflichten unter den Voraussetzungen des Art. 23 DSGVO zu beschränken.

47

bb) Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht. Denn selbst wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge, fehlte es jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO an einer zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB vergleichbaren Interessenlage.

48

aaa) Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist die einzige gesetzlich vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB vorgesehenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind (vgl. BGH-Urteil vom 01.12.2021 –  IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77, Rz 23, m.w.N.). Sie dient der Erzwingung der materiellen Wahrheit und soll den Verpflichteten im Hinblick auf die Strafbewehrung einer falschen eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 156, 161 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen (BGH-Beschluss vom 13.10.2022 –  I ZB 69/21, Rz 23; MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 2).

49

Die zivilgerichtliche Rechtsprechung sieht einen Auskunftsanspruch gerade wegen des ergänzenden Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung bereits dann als erfüllt an, wenn der Verpflichtete formal erklärt, erschöpfend Auskunft erteilt zu haben und angibt, dass ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen (in diesem Sinne z.B. BGH-Beschluss vom 13.10.2022 –  I ZB 69/21, Rz 16; vgl. auch MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 24 sowie § 260 Rz 43 f.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen, sondern führt lediglich dazu, dass der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft beanspruchen kann (BGH-Urteil vom 03.09.2020 –  III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N.).

50

bbb) Dieses gestufte Rechtsfolgensystem ist auf öffentlich-rechtlich geregelte Auskunftspflichten einer Behörde nicht übertragbar (ebenso Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen –OVG NRW–, Beschluss vom 26.07.2022 – 15 A 1144/20, Rz 33, zu § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen –IFG NRW–). Ein Übergang zur eidesstattlichen Versicherung trotz fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft würde den unionsrechtlich zwingenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO relativieren (zutreffend Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18). Denn die auskunftsverpflichtete Behörde könnte sich formal darauf zurückziehen, eine erschöpfende Auskunft erteilt zu haben. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings erst dann erfüllt, wenn die Behörde –zumindest konkludent– erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben und darüber hinaus dem Finanzgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Besteht dagegen Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen (vgl. Senatsurteile vom 14.01.2025 –  IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 52 f.; vom 09.09.2025 –  IX R 26/22, Rz 39, sowie vom 04.11.2025 –  IX R 28/23, Rz 19 f.).

51

Dieser Anspruch würde durch die Zuerkennung eines Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung in Frage gestellt, wenn sich die Finanzbehörde in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 15 DSGVO auf die Formalerklärung zurückziehen könnte, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor. Zudem ginge hiermit eine Beschränkung der Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 15 DSGVO einher. Dies wäre mit dem Grundsatz, dass die Finanzgerichte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift grundsätzlich umfänglich und damit auch inhaltlich prüfen, nicht vereinbar (zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2022 – 15 A 1144/20, Rz 35, zu § 4 IFG NRW).

52

ccc) Fehlt es bereits aus vorgenannten Gründen an einer zu zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen vergleichbaren Interessenlage, bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, ob –wie von der Vorinstanz angenommen– eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB bei Auskunftspflichten von Hoheitsträgern wegen deren Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) generell ausgeschlossen ist.

53

4. Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dargelegt.

54

a) Das FG hat nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen.

55

aa) Zur Grundordnung des Verfahrens zählt es, dass die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht übermittelt (§ 71 Abs. 2 FGO). Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält. Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den Akten im Sinne von § 71 Abs. 2 FGO jedenfalls derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang lediglich aus wenigen Schriftstücken bestehen sollte, beginnend bei dem Auskunftsantrag und endend bei der tatsächlich erteilten Auskunft (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 –  II B 56/21, Rz 11 f.).

56

bb) Diesen Vorgaben entspricht das vorliegende Verfahren. Die Beklagte hat den Auskunftsantrag des Klägers vom 04.11.2021, die erteilte Auskunft vom 03.12.2021, den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2022, die Ablehnung jenes Antrags vom 09.02.2022, die Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 09.11.2021 sowie interne Korrespondenz innerhalb der beklagten Finanzbehörde anlässlich des Auskunftsantrags nebst Anlagen zu „Grunddaten, IFG-Verfahren, Beschwerdeverfahren und Auskunftsverfahren“ an das FG übermittelt. Dabei handelte es sich um diejenigen Aktenbestandteile, die das FG –nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)– in die Lage versetzte, über die vom Kläger gestellten Anträge abschließend zu entscheiden. Die weiteren, auf Blatt 8 f. des Schriftsatzes vom 26.06.2026 im Einzelnen aufgeführten Dokumente und/oder Bearbeitungsinformationen waren nicht erheblich, um den Antrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € sowie den Feststellungsantrag aus den oben genannten rechtlichen Erwägungen als prozessual unzulässig zurückzuweisen. Sie waren ebenfalls nicht von rechtlicher Relevanz für die Entscheidung, dass die vom Kläger begehrte Abgabe einer Versicherung an Eides statt auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Art. 15 DSGVO keine Rechtsgrundlage zur Seite steht. Aus diesem Grund war auch der erkennende Senat nicht gehalten, die Beklagte zur Vorlage weiterer Aktenbestandteile aufzufordern.

57

b) Auch bei der geltend gemachten Verletzung des Sachaufklärungsgebots (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des Gehörsrechts (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) hat der Kläger nicht beachtet, dass sich seine Rüge auf Umstände bezieht, die aus der –zutreffenden– Sicht der Vorinstanz unzulässige Klageanträge betreffen. Er hat nicht dargelegt, weshalb das FG insbesondere im Fall der Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge unter Berücksichtigung seiner zu § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 FGO vertretenen Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können.

58

c) Im Übrigen macht der Senat von seinem Recht Gebrauch, die Entscheidung über die Verfahrensrügen nicht zu begründen, soweit er sie als nicht durchgreifend erachtet (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

59

5. Der hilfsweise gestellte Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen, geht ins Leere. Die Revision ist aus den oben genannten Erwägungen unbegründet.

60

6. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 14). Zum Teil sind die vom Kläger formulierten Fragen auch nicht entscheidungserheblich.

61

a) Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass mangels einschlägiger Vorschriften des Unionsrechts die Normen des nationalen Verfahrensrechts –vorliegend § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 FGO– bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 – C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 – C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rz 60; zuletzt EuGH-Urteil Datenschutzbehörde (Articulation des recours) vom 18.06.2026 – C-414/24, ECLI:EU:C:2026:493, Rz 41, 44). Geklärt ist ebenso, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung jener Rechtsbehelfe das in Art. 47 EuGrdRCh niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen dürfen (EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 50). Einer erneuten Beurteilung dieser Rechtsfragen im Sinne der vom Kläger unter den Stichworten „rechtswegabhängige Vorbefassungsanforderung“, „bindende Rechtswegverweisung“ und „Feststellung eines konkreten DSGVO-Verstoßes“ formulierten Ansinnen bedarf es daher nicht.

62

b) Eindeutig im Sinne eines „acte clair“ ist die Rechtslage in der Hinsicht, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Grundlage für eine eidesstattliche Versicherung einer nach Art. 15 DSGVO erteilten Auskunft bietet; Gleiches gilt für eine „funktional gleichwertige rechtsverbindliche Erklärung“.

63

c) Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen materiellen Gewährleistungsgehalt besitzt und daher so vollständig, präzise, verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar erteilt werden muss, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit, die Herkunft, die Zwecke, die Kategorien, die Empfänger und den tatsächlichen Umfang der Verarbeitung wirksam kontrollieren und ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung effektiv ausüben kann. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten am 03.12.2021 erteilten Auskunft war ausweislich der vorinstanzlich gestellten Klageanträge nicht Streitgegenstand.

64

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände als Betriebseinnahmen eines Krematoriums

Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände stellen bei einem Krematorium Betriebseinnahmen dar. Dies entschied der BFH (Az. IX R 29/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 47/26 vom 10.09.2026 zum Urteil IX R 29/24 vom 14.07.2026

Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände stellen bei einem Krematorium Betriebseinnahmen dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.07.2026 – IX R 29/24 – entschieden.

Im Streitfall war Klägerin eine Stadt, die ein Krematorium betrieb. Beim Einäscherungsprozess fielen beispielsweise aus Zahngold, Schmuckmaterial oder medizinischen Prothesen verschiedene Metallrückstände an. Diese gab das Krematorium an eine Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts weiter. Der Erlös wurde von der Stadt auf einem gesonderten Konto verbucht, das die Stadt von den übrigen Haushaltseinnahmen getrennt führte. Die Stadt verwendete anschließend den Erlös für karitative und soziale Zwecke. Mit dem Finanzamt (FA) entstand ein Streit, ob die vereinnahmten Zahlungen als Betriebseinnahmen des Krematoriums zu steuerbaren und steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führten.

Der BFH bestätigte die Auffassung des beklagten FA, wonach es sich bei den Einnahmen des Krematoriums aus der Metallverwertung um zu versteuernde Einkünfte handelte. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Insoweit reicht ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb aus. Betreibt eine kommunale Gebietskörperschaft ein Krematorium und fallen anlässlich des betrieblichen Verbrennungsvorgangs Rückstände an, die gegen Entgelt veräußert werden, zählen die vereinnahmten Beträge zu den Betriebseinnahmen des Krematoriums. Die spätere Verwendung der Beträge spielt keine Rolle.

Leitsatz 

Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.11.2023 – 10 K 2671/20 aufgehoben.

Die Sache wird wegen Körperschaftsteuer 2017 an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2017 wird die Klage abgewiesen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen von Betriebseinnahmen in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Stadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2017 ein Krematorium. Dieses Krematorium führte die Klägerin als BgA.

3

Beim Einäscherungsprozess fielen verschiedene Metallteile an. Dabei handelte es sich um zuvor fest mit dem Körper verbundene medizinische Implantate (zum Beispiel Zahngold, Prothesen) sowie andere nicht fest mit dem menschlichen Körper verbundene Wertgegenstände (zum Beispiel Schmuckgegenstände, Sargbestandteile). Diese Rückstände gab die Klägerin nach dem Verbrennungsvorgang an eine Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts weiter. Die Metallscheideanstalt überwies den Erlös auf ein Bankkonto der Klägerin. Aus der Veräußerung der Kremationsrückstände wurde im Streitjahr 2017 ein Erlös in Höhe von … € erzielt.

4

Grundlage für den Einäscherungsprozess war die Erlaubnis zur Feuerbestattung durch den Totenfürsorgeberechtigten. Anlässlich der Beauftragung der Feuerbestattung wurde in einem Gespräch mit dem Totenfürsorgeberechtigten darüber entschieden, wie mit den edelmetallhaltigen Rückständen verfahren werden soll. In dem Antrag auf Erlaubnis zur Feuerbestattung war dabei Folgendes vorgesehen:

Eine Herausgabe der mit der/dem Verstorbene/n eingelieferten Wertgegenstände, wie Schmuck, Zahnersatz oder sonstige edelmetallhaltige Körperersatzstücke an die Erben ist aufgrund der Kremation nur nach vorheriger Anmeldung und durch Willenserklärung des/der Totenfürsorgeberechtigte/n auf diesem Formular möglich. Andernfalls stimmt der/die Totenfürsorgeberechtigte/n zu, dass die Stadt […] den Erlös der nach der Kremation entnommenen metallhaltigen Rückstände zu karitativen und sozialen Zwecken, insbesondere zur Finanzierung von Hospizeinrichtungen in (…) und der Grabpflege und Bestattung mittelloser Verstorbener verwendet. Die näheren Umstände werden im Einzelgespräch auf Wunsch individuell erörtert. (…)

5

Die Verwertungserlöse der von den Totenfürsorgeberechtigten freigegebenen Metallrückstände wurden als Spenden getrennt vom übrigen kommunalen Haushalt verbucht. Spendenbescheinigungen wurden nicht ausgestellt. Die Beträge wurden ausschließlich für karitative Zwecke verwendet und nicht zur Kostendeckung des BgA. Im Streitjahr 2017 überwies die Klägerin … € an eine soziale Einrichtung.

6

Anlässlich einer Außenprüfung für die nicht streitbefangenen Jahre 2012 bis 2015 ging der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) davon aus, dass die Einnahmen aus der Verwertung der Kremationsrückstände Betriebseinnahmen des BgA seien.

7

Für das Streitjahr 2017 erklärte die Klägerin für den BgA einen Jahresüberschuss in Höhe von … €. Darin waren Einnahmen in Höhe von … € aus der Verwertung der Kremationsrückstände enthalten.

8

Die Veranlagung erfolgte mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2017 jeweils vom 23.07.2019 erklärungsgemäß.

9

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, den Gewinn um … € zu verringern. Der Einspruch hatte mit Einspruchsentscheidung vom 05.10.2020 keinen Erfolg.

10

Die nachfolgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1123 veröffentlichten Urteil vom 13.11.2023 – 10 K 2671/20 Erfolg. Die im Kremationsprozess gewonnenen und von den Totenfürsorgeberechtigten zur Verwertung für karitative Zwecke überlassenen metallischen Rückstände seien unentgeltliche Sachzuwendungen an den Hoheitsbereich der Klägerin und damit außerhalb des BgA „Krematorium“ angefallen. Bei den metallischen Kremationsrückständen handele es sich um Sachspenden der Totenfürsorgeberechtigten an den Hoheitsbereich der Klägerin. Eine Betriebseinnahme des BgA liege unter Gesamtwürdigung aller Umstände mangels Veranlassungszusammenhangs nicht vor.

11

Mit seiner Revision bringt das FA unter anderem vor: Der Begriff der Betriebseinnahmen sei unzutreffend angewandt worden. Der Totenfürsorgeberechtigte habe sich die metallischen Rückstände nicht angeeignet und diese der Klägerin zugewandt. Daher werde der Veranlassungszusammenhang mit dem betrieblichen Vorgang der Kremation nicht durch eine Zuwendung des Totenfürsorgeberechtigten an die Klägerin überlagert. Das Auslegungsergebnis des FG, wonach der Totenfürsorgeberechtigte durch Unterzeichnung des Antrags auf Feuerbestattung das ihm zustehende Aneignungsrecht zugunsten des Hoheitsbereichs der Klägerin ausgeübt habe, sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Es lägen eine unzutreffende rechtliche Qualifikation der Erklärungen des Totenfürsorgeberechtigten sowie eine unzutreffende rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor.

12

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 13.11.2023 – 10 K 2671/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Es sei für die Frage des Vorliegens von Betriebseinnahmen entscheidend, dass der BgA und die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts steuerlich strikt zu trennen seien. Bei dem BgA habe keine Betriebsvermögensmehrung stattgefunden, da der BgA die Metallrückstände nicht zur Kostendeckung des Krematoriumsbetriebs erhalten habe. Vielmehr handele es sich um durchlaufende Posten. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sei dafür ausreichend, dass der Steuerpflichtige für fremde Rechnung handele. Durch die Verfügung im Antrag auf Erlaubnis zur Feuerbestattung, dass mit dem Leichnam eingelieferte werthaltige Gegenstände nicht herausgegeben werden sollen, sondern diese metallischen Rückstände zu karitativen und sozialen Zwecken an die Klägerin gehen sollen, übe der Totenfürsorgeberechtigte für die als zunächst herrenlose Sachen entstehenden Gegenstände eine ausdrückliche Eigentumsentscheidung dahingehend aus, dass zunächst der Totenfürsorgeberechtigte Eigentum erwerbe und er dieses Eigentum anschließend der Klägerin als Hoheitsträger zweckgebunden übertrage. Der Totenfürsorgeberechtigte habe daher nicht der Klägerin die Totenfürsorgerechte übertragen, sondern dieses Recht selbst ausgeübt, sich das Metall angeeignet und dann der Klägerin zweckgebunden gespendet.

II.

15

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

16

Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2017 ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–, dazu unter 1.). Hinsichtlich der Klage wegen Körperschaftsteuer 2017 wird die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, dazu unter 2.).

17

1. Das FG hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass die Klage unbegründet ist, soweit sie sich gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2017 richtet. Denn wegen der Bindungswirkung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die den Verlustvortrag erhöhende oder verringernde Besteuerungsgrundlage im Verlustfeststellungsverfahren nicht (mehr) geprüft (vgl. Senatsurteile vom 13.01.2015 –  IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829, Rz 15; vom 30.06.2020 –  IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 17; vom 03.05.2022 –  IX R 7/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz 17, jeweils m.w.N.).

18

2. Wegen des ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 2017 wird das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, bei den Einnahmen aus der Verwertung von Kremationsrückständen handele es sich nicht um Betriebseinnahmen des BgA der Klägerin.

19

a) Die Klägerin unterhält mit dem Krematorium einen BgA. BgA sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG, vgl. für Krematorien Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.10.2008 –  I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 17.03.2005 –  I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135, unter II.2.b; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 4 KStG Rz 131 Stichwort „Leichenverbrennung“). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

20

b) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21.11.2018 –  VI R 54/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz 14, und vom 26.09.2025 –  IV R 16/23, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BStBl II 2026, 312, Rz 18; für BgA vgl. Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 106).

21

Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch außerbetriebliche Umstände veranlasst worden ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 –  VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.1.a; vom 02.09.2008 –  X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II.1.; Bode in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz 155). Ebenso spielt keine Rolle, ob die für eine betriebliche Leistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt, denn eine Betriebseinnahme setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung Betriebsvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.04.1986 –  IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607; vom 02.10.1986 –  IV R 173/84, BFH/NV 1987, 495, unter 1.; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 562).

22

Die Verwendung der Betriebseinnahmen ist unerheblich. Betriebseinnahmen können auch bei Dritten zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1996 –  XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125, unter II.1.; Schmidt/Loschelder, EStG, 45. Aufl., § 4 Rz 444; Bode in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz 156). Die Realisierung von Erträgen, deren Entstehung im betrieblichen Bereich angelegt ist, kann nicht (zum Beispiel durch Entnahme oder durch Übertragung auf eine nahestehende Person) in den außerbetrieblichen Bereich verlagert werden (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2008 –  X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II.4.). Auch wenn der erlangte Wert anschließend für außerbetriebliche Zwecke eingesetzt wird, bleibt es beim Ansatz der Betriebseinnahme (vgl. für Einlieferung von Gold durch einen Zahnarzt BFH-Urteil vom 17.04.1986 –  IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607, unter 1.a).

23

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist auf der Grundlage der nicht angefochtenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ein solcher Zusammenhang im Streitfall zu bejahen. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Einordnung der Zahlungen der Metallscheideanstalt auf ein Konto der Klägerin. Diese Zahlungen erhielt die Klägerin im Rahmen der Einlieferung der Metallrückstände seitens des BgA an die Metallscheideanstalt. Sowohl das Erlangen der durch den Verbrennungsvorgang entstandenen Rückstände (aa) als auch die Zahlung in der Folge der Weitergabe an die Metallscheideanstalt (bb) sind betrieblich veranlasst. Daran vermag das Vereinnahmen der Beträge auf einem gesonderten Konto und die Verwendung für außerhalb des BgA liegende Zwecke nichts zu ändern (cc). Die vom FG vorgenommene Auslegung der von der Klägerin mit den Totenfürsorgeberechtigten getroffenen Vereinbarungen führt zu keinem anderen Ergebnis (dd). Durchlaufende Posten liegen nicht vor (ee).

24

aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Körper fest verbundenen Implantate und Prothesen Körperbestandteile sind und erst durch den Einäscherungsvorgang und der damit verbundenen Trennung vom Körper die Sacheigenschaft im Sinne von § 90 BGB erlangen. Ob es sich um herrenlose bewegliche Sachen nach § 958 BGB handelte und damit dem Totenfürsorgeberechtigten beziehungsweise dem oder den Erben ein Aneignungsrecht nach § 958 Abs. 1 BGB zustand (vgl. dazu Gottwald, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2012, 2231, 2232; BeckOK BGB/Fritsche, 78. Ed. 01.05.2026, BGB § 90 Rz 35, 36; Oberlandesgericht –OLG– Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 – 2 Ws 123/11, Rz 27 ff.), ob die Sachen kraft Universalsukzession im Eigentum des oder der Erben standen oder der Totenfürsorgeberechtigte durch Unterzeichnung des Antrags auf Feuerbestattung das ihm zustehende Aneignungsrecht zugunsten des Hoheitsbereichs der Klägerin ausübte, spielt für die Frage der Annahme einer Betriebseinnahme im BgA der Klägerin keine Rolle.

25

Die metallischen Rückstände standen bereits wegen ihrer Herkunft in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des BgA. Im Anschluss an den betrieblichen Prozess des Verbrennungsvorgangs wurden nach den Feststellungen des FG die metallischen Rückstände dem Betrieb des BgA überlassen und befanden sich damit im Besitz der Klägerin. Die Klägerin übte nach den Feststellungen des FG im Rahmen des BgA die tatsächliche Herrschaft über die Metallrückstände aus. Die nach der Verbrennung verbliebenen Metallrückstände sind daher als betriebliche Wirtschaftsgüter einzuordnen und erhöhten das Betriebsvermögen des BgA. Die erlangten Metallrückstände blieben bis zu einer eindeutigen Entnahmehandlung oder Veräußerung an eine Scheideanstalt Betriebsvermögen des BgA (vgl. zur Behandlung von Silber bei einer Röntgenarztpraxis BFH-Urteil vom 18.09.1986 –  IV R 50/86, BFHE 147, 529, BStBl II 1986, 907, unter 1.; für die Behandlung von Zahngold bei Zahnärzten Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 570 Stichwort „Zahngold“).

26

Einer Zugehörigkeit der metallischen Rückstände zum betrieblichen Bereich des BgA steht auch kein dienstliches Verwahrungsverhältnis entgegen (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 – 2 Ws 123/11, Rz 44 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.11.2009 – 1 St OLG Ss 163/09, NJW 2010, 2071, Rz 11 ff.). Spätestens mit der Trennung der Rückstände von der in der Urne beizusetzenden Asche hat der BgA die Rückstände in seinen betrieblichen Bereich überführt.

27

bb) Werden aus einem dem Betrieb zugeordneten Wirtschaftsgut Einnahmen erzielt, handelt es sich um betrieblich veranlasste Geldzugänge, die als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind. Denn ein Entgelt für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stellt ohne Rücksicht auf den Willen des Steuerpflichtigen und die Erfassung im Rechnungswesen des Betriebs eine Betriebseinnahme dar (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1974 –  I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488, unter 1.c).

28

cc) Der Eingang der Zahlungen seitens der Metallscheideanstalt auf einem gesonderten Konto der Klägerin getrennt vom übrigen kommunalen Haushalt vermag daran nichts zu ändern. Bei einem BgA ist es unerheblich, ob die für eine betriebliche Leistung erlangte Gegenleistung auf einem dem BgA zugeordneten Konto oder auf einem anderen Konto der kommunalen Gebietskörperschaft eingeht. Insoweit gelten für BgA keine anderen Grundsätze als für betrieblich tätige Steuerpflichtige oder Kapitalgesellschaften (vgl. Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 106).

29

dd) Die vom FG vorgenommene Auslegung der von der Klägerin mit den Totenfürsorgeberechtigten getroffenen Vereinbarungen steht dem nicht entgegen. Das FG hat die Regelungen im Antrag auf Erlaubnis zur Feuerbestattung dahingehend ausgelegt, dass der Totenfürsorgeberechtigte sein Aneignungsrecht zugunsten des Hoheitsbereichs der Klägerin ausgeübt habe. Bei dem BgA der Klägerin handelt es sich um einen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Selbst wenn das Konto der Klägerin, auf dem die Einnahmen eingehen, dem Hoheitsbereich zuzurechnen wäre und es dem jeweiligen Totenfürsorgeberechtigten von seinem Erklärungswillen her auf eine Zuordnung der Zahlung zum Hoheitsbereich der Klägerin angekommen sein sollte, liegen gleichwohl Einnahmen aus der Veräußerung eines betrieblichen Wirtschaftsguts und damit ein betrieblicher Vorgang des Krematoriums vor, der zu Betriebseinnahmen führt. Auf den Umstand, dass die Geldbeträge nachfolgend nicht zur Kostendeckung im BgA, sondern für andere Aufgaben der Klägerin verwandt worden sind, kommt es nicht an.

30

ee) Die streitigen Geldbeträge können nicht als durchlaufende Posten behandelt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmenüberschussrechnung aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Voraussetzung eines zufließenden Geldbetrags als durchlaufender Posten ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang, das heißt, es müssen beide Geldbewegungen, die Vereinnahmung und Verausgabung für fremde Rechnung geschehen. Dies gilt auch bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 15.05.2008 –  IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.; vom 16.12.2014 –  VIII R 19/12, BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 18 f., m.w.N.).

31

Eine solche Verklammerung zu einem einheitlichen Vorgang sowie die Vereinnahmung für fremde Rechnung lassen sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Die Klägerin schloss die Verträge mit der Metallscheideanstalt im eigenen Namen ab. In diesem Fall liegt ein durchlaufender Posten nicht vor (vgl. Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 611).

32

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat rechtsfehlerhaft das Vorliegen von Betriebseinnahmen verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Sein Urteil ist daher aufzuheben.

33

4. Die Sache ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2017 nicht spruchreif. Die Klägerin hatte im Streitjahr 2017 … € an eine soziale Einrichtung überwiesen. Insoweit hat das FG noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG vorliegen.

34

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Erfundene Vorversicherungszeiten: Mitgliedschaft in der GKV kann zurückgenommen werden

Eine Krankenkasse kann die Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurücknehmen, wenn diese auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 16 KR 441/25).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.09.2026 zum Urteil L 16 KR 441/25 vom 26.08.2026 (nrkr)

Eine Krankenkasse kann die Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurücknehmen, wenn diese auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 26. August 2026, Az. L 16 KR 441/25). Die Besonderheit bestand in dem Fall darin, dass nicht der von der Rücknahmeentscheidung betroffene Kläger, sondern der eigene Mitarbeiter der Krankenkasse die falschen Angaben gemacht hatte.

Der Kläger ist selbstständig als Tischler tätig. Im Jahr 2020 versuchte er, nachdem er zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren privat krankenversichert gewesen war, mithilfe eines Versicherungsmaklers als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln. Der Versicherungsmakler nutzte dabei einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre – wie den Kläger – unkompliziert aufzunehmen. Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Nachfolgend wurden dem Antrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland (Polen) beigefügt.

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch nach Rückfragen bei dem zuständigen polnischen Versicherungsträger fest, dass die Angaben zu seinen Vorversicherungszeiten falsch waren. Ein Jahr nach dem Beitritt hob die Krankenkasse die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Dem Krankenkassenmitarbeiter wurde gekündigt. Er wurde 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen den Rücknahmebescheid hat der Kläger Klage erhoben. Vor dem Sozialgericht Berlin hatte er zunächst Erfolg. Das Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 26. August 2026 die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und nunmehr zugunsten der Krankenkasse entschieden. Es hat ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig sei. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig. Auch habe die Krankenkasse das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum Hintergrund

§ 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gibt – über die pflichtversicherten Personen hinaus – weiteren Personenkreisen die Möglichkeit, der GKV beizutreten (sog. freiwillige Versicherung). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bestimmt, dass der GKV solche Personen beitreten können, „die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren“.

§ 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V regelt: „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.“

Dies bedeutet: Nach Vollendung des 55. Lebensjahres können Personen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in die GKV wechseln. Die erschwerte Rückkehr in die GKV soll verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen. Verbraucher sollten sich vor unseriösen Angeboten in diesem Bereich in Acht nehmen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Bundesregierung legt EEG-Novelle vor

Die Bundesregierung will das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend reformieren und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes „für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ (BT-Drs. 21/7867) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2026

Die Bundesregierung will das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend reformieren und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes „für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ (21/7867), kurz: EEG-Novelle 2027, vorgelegt. „Das EEG 2027 bedarf aus einer Reihe von Gründen einer grundlegenden Neuordnung. Es gilt, das EEG 2027 konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit auszurichten“, heißt es in dem Entwurf, mit dem die Bundesregierung einen grundlegenden Systemwechsel in der deutschen Ökostrom-Förderung einläutet.

Die Bundesregierung will zwar am Ziel festhalten, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in Deutschland im Jahr 2030 auf 80 Prozent zu steigern, der Ausbau müsse jedoch „system- und kosteneffizienter“ gestaltet werden. „Entsprechend werden die Ausbaupfade fortgeführt und die daraus abgeleiteten Ausschreibungsmengen für die Jahre 2027 bis 2032 angepasst“, heißt es in dem Entwurf. Der Bund rechnet für die in diesem Zeitraum neu unter dem EEG geförderten Anlagen mit Ausgaben von etwa 12,8 Milliarden Euro. Der jährliche Bedarf steige bis 2032 auf 4,6 Milliarden Euro und solle aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.

Als zentrale Maßnahmen des Gesetzes gelten die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen, die verpflichtende Direktvermarktung für Stromerzeuger, die Einführung eines Abschöpfungsmechanismus für Zusatzerlöse (Refinanzierungsbeitrag), die Anpassung der Ausschreibungsmengen und die Vereinfachung von Förder- und Nachweispflichten.

Konkret bedeutet das die Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Solaranlagen auf Hausdächern und für diese Erzeuger eine verpflichtende Direktvermarktung bei Neuanlagen. Für Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 25 Kilowatt sind feste Vergütungen für eingespeisten Strom noch bis Ende 2028 vorgesehen. Die Förderung soll aber deutlich gekürzt werden: Statt wie bisher über 20 Jahre soll sie nun noch drei Jahre laufen, der Satz sinkt auf 5,2 Cent je Kilowattstunde – nach zuletzt rund acht Cent.

Auch für größere Anlagen ab 100 Kilowatt ist eine grundlegende Änderung vorgesehen: Für sie sollen künftig Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) gelten. Dabei erhalten Betreiber zwar weiterhin eine Absicherung – verdienen sie am Markt aber deutlich mehr, etwa in Phasen hoher Strompreise, müssen sie einen Teil der Mehreinnahmen wieder abführen.

Zur Erreichung des Ausbauziels, die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 115 Gigawatt im Jahr 2030 zu steigern, plant die Bundesregierung zusätzliche Ausschreibungsmengen von insgesamt zwölf Gigawatt, heißt es in dem Entwurf.

Um diese Ausbauziele zu erreichen, soll die bisherige Aufteilung des Zubaus mit Photovoltaik-Anlagen auf Dach- und Freiflächenanlagen zugunsten „kostengünstigerer Freiflächenanlagen geändert“ werden. Bei knappen Kapazitäten entscheidet nicht mehr die Reihenfolge der Anträge. Netzbetreiber dürfen Anschlussvorhaben künftig unter anderem nach Planungsreife und Netzdienlichkeit priorisieren.

Werden neue Wind- und Solarparks bewusst in überlasteten Netzgebieten gebaut, entfällt für einen Teil des wegen Netzproblemen abgeregelten Stroms der finanzielle Ausgleich. Nach dem Kompromiss in der Regierung wird dieser Entschädigungsverzicht auf 18 bis 20 Prozent der Jahresstrommenge und grundsätzlich auf sechs Jahre begrenzt.

Das Gesetz soll bereits 2027 in Kraft treten, neben der Zustimmung des Bundestags muss auch die EU-Kommission grünes Licht für dieses Vorhaben geben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 701/2026

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Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2026 mit Erläuterungen hat das BMF bekannt gemacht.

BMF, Mitteilung vom 09.09.2026

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Die Beantragung der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WoPG) kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren von der Bausparkasse angeboten wird (Randnummern 8 und 9 der Erläuterungen).

Die Antragsformulare auf Wohnungsbauprämie 2026 werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Frühstartrente für Kinder soll schrittweise kommen

Mit der Einführung einer Frühstartrente für Kinder und Jugendliche von sechs bis 18 Jahren soll die private Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur „Einführung einer Frühstartrente“ (BT-Drs. 21/7864) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.09.2026

Mit der Einführung einer Frühstartrente für Kinder und Jugendliche von sechs bis 18 Jahren will die Bundesregierung die private Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen lassen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur „Einführung einer Frühstartrente“ (21/7864) eingebracht. Die staatliche Förderung soll zehn Euro pro Monat und Kind betragen.

Die Frühstartrente soll zunächst mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 sechs Jahre alten Kinder (Geburtsjahrgang 2020) starten; für ältere Kinder können zwar Verträge abgeschlossen werden, aber eine staatliche Förderung ist nicht vorgesehen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen in die Frühstartrente einbezogen. Die Kosten für die Förderung werden für 2027 mit 198 Millionen Euro angegeben. Bis 2030 sollen die Kosten auf 411 Millionen Euro steigen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass pro Monat zehn Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt werden, wenn ein solcher Vertrag von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital könne durch private Einzahlungen bis zu 6.840 Euro im Jahr weiter aufgestockt werden, heißt es in dem Entwurf. „Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht“, so die Regierung. Für die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente sollen die Regeln des Standarddepot-Vertrags für die private Altersvorsorge übernommen werden. Der Vertrag könne elektronisch abgeschlossen werden; eine Beratung müsse nicht erfolgen.

 

Wenn Eltern für Kinder keinen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage in Höhe von zehn Euro pro Monat und Kind am Kapitalmarkt, sieht der Gesetzentwurf vor. Dafür wird zum 1. Januar 2028 das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet. „Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten“, heißt es im Gesetzentwurf. Auch eine Kreditaufnahme soll nicht erlaubt sein.

 

Ein individualisierter Anspruch aus dem Sondervermögen Frühstartrente könne zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden, heißt es weiter. Die Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei sein. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein.

 

Zur Begründung des Vorhabens heißt es, mit der Einführung der Frühstartrente könne Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Forschungsergebnisse würden zeigen, dass positive Erfahrungen am Kapitalmarkt das Finanzverhalten über Jahrzehnte prägen und die Aktienkultur nachhaltig fördern könnten. „Wer den Kapitalmarkt schon in jungen Jahren erlebt, entwickelt Verständnis für langfristiges Investieren und baut Vertrauen auf“, schreibt die Regierung.

 

Die Frühstartrente zeige, wie langfristiges Sparen funktioniere, wie Rendite entstehe und welche Rolle Risiken und Schwankungen über längere Anlagehorizonte spielen würden. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu erreichen, werden Anbieter und öffentliche Stellen verpflichtet, verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitzustellen, „so dass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen“, heißt es in dem Entwurf.

 

Langfristig solle das Gesetz auch dazu beitragen, soziale Ungleichheiten zu reduzieren, erwartet die Regierung. Indem alle Kinder unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz ihrer Eltern Zugang zu kapitalgedeckter Vorsorge erhalten würden, werde ein wichtiger Beitrag zur Chancengleichheit geleistet. Die angestrebte Lösung solle den langfristigen Vermögensaufbau für alle Kinder ermöglichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 695/26

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Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werden

Die Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent erhöhen. Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes (BT-Drs. 21/7860) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.09.2026

Die Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent erhöhen. Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes (21/7860) vor. Mit dem Gesetzentwurf würden umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts umgesetzt, schreibt die Regierung. Durch die Maßnahmen im Alkoholsteuerbereich sollen im kommenden Jahr 380 Millionen Euro Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt entstehen und 2028 455 Millionen Euro. Von 2027 bis 2031 sollen sich die erwarteten Mehreinnahmen auf rund 2,2 Milliarden Euro summieren.

Zu den weiteren Maßnahmen in dem Gesetzentwurf gehören Änderungen im Klima- und Transformationsfondsgesetz. Dadurch werden im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro nicht mehr dem Klima- und Transformationsfonds (KTF), sondern direkt dem Bundeshaushalt zugeführt. Infolge einer umfassenden Kürzung von Finanzhilfen im KTF werde dessen finanzielle Situation verbessert. Daraus ergebe sich Spielraum für eine notwendige Entlastung auch des Bundeshaushalts, sodass ein Teil der Einnahmen im Bundeshaushalt veranschlagt werden könne, heißt es in dem Entwurf.

Außerdem soll durch eine Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes später mit der Rückzahlung der aufgenommenen Kredite begonnen werden. Statt zum 1. Januar 2031 soll die Tilgung jetzt zum 1. Januar 2033 beginnen. Die Rückführung der Schulden soll „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ erfolgen.

Der zum 1. Juli 2022 eingeführte Sofortzuschlag im Kinderzuschlag war als zusätzliche Leistung zur Unterstützung von Kindern aus Geringverdienerfamilien bis zu der damals noch vorgesehenen Einführung einer Kindergrundsicherung eingeführt worden. „Weil es dazu nicht gekommen ist, wird dieser Sofortzuschlag nun wieder abgeschafft“, schreibt die Bundesregierung. Erwartet werden Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro, denen allerdings Mehrausgaben beim Grundsicherungsgeld gegenüberstehen. Außerdem soll der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung im Jahr 2027 um eine Milliarde Euro gekürzt werden. Einschließlich früherer Maßnahmen ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 2,2 Milliarden Euro im nächsten Jahr bei der Rentenversicherung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 960/26

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