BFH: Nutzung einer Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter ist nicht steuerbegünstigt

Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies entschied der BFH (Az. IX R 13/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/24 vom 25.01.2024 zum Urteil IX R 13/23 vom 26.09.2023

Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23 – entschieden.

Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsverfügung in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren

Das BVerfG hat den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser richtet sich u. a. gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (Az. 1 BvQ 1/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss 1 BvQ 1/24 vom 15.01.2024

Mit am 25.01.2024 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser richtet sich unter anderem gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht.

Der Antragsteller unterhält auf der Streaming-Plattform „(…D1…)“ ein Nutzerkonto, dem über 300.000 Personen folgen. Dort veröffentlichte er seit vielen Jahren Live-Streams, die auch im Nachhinein abrufbar sind. Die Betreiberin von „(…D1…)“, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, sperrte das Nutzerkonto des Antragstellers, weil dieser einen anderen Streamer belästigt und psychisch unter Druck gesetzt habe. Gegen diese Kontosperrung wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Landgericht. Er beantragte, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und beantragt zudem – insoweit deckungsgleich mit seinem Begehren im Ausgangsverfahren –, die Sperrung seines Nutzerkontos rückgängig zu machen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller bei ihrem Nichterlass ein schwerer Nachteil droht. Zudem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre. Soweit er sich gegen die Terminierung beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wendet, hat er insbesondere nicht vorgetragen, einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins gestellt zu haben. Soweit sein Begehren auf die Rückgängigmachung der Kontosperrung gerichtet ist, wäre eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.

Sachverhalt

Der Antragsteller unterhält ein Nutzerkonto bei dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Online-Dienst „(…D1…)“, einer Streaming-Plattform. Über dieses Nutzerkonto veröffentlicht er Live-Streams, die im Nachhinein auch im Wege des On-Demand-Streamings abrufbar sind. Seinem Nutzerkonto folgen über 300.000 Personen. Am 8. Dezember 2023 sperrte die Antragsgegnerin das Nutzerkonto des Antragstellers. Der Antragsteller habe in einem Live-Stream einen anderen Streamer belästigt und unter psychischen Druck gesetzt. Damit habe er gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien von „(…D1…)“ verstoßen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Landgericht und beantragte, es der Antragsgegnerin zu verbieten, sein Nutzerkonto unbefristet zu sperren sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto in den Zustand vor der Sperrung zurückzuversetzen. Zudem beantragte er, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024. Der komplexe Fall könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die Terminsverfügung aufzuheben, sowie hilfsweise, dem Landgericht aufzugeben, unverzüglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zudem beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto unverzüglich zu entsperren, ihm die Nutzung sämtlicher Funktionen einzuräumen und die unbefristete Kontosperrung zu unterlassen. Insbesondere sei kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit abzusprechen und eine mündliche Verhandlung abzuwarten.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1.Seiner Begründung ermangelt es bereits an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Verfolgt der in seiner Meinungsfreiheit Betroffene die Wiederherstellung seiner Kommunikationsfreiheit, hat er hierfür vorrangig um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Daher bedarf es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht der Darlegung gerade solcher Nachteile, die es rechtfertigen, beschleunigend in die Verfahrensabläufe der Fachgerichte einzugreifen. Hierzu trägt der Antragsteller indes nichts vor. Vielmehr beschränkt er sich auf die Darlegung von Nachteilen, die ihm durch die Vorenthaltung einer stattgebenden Eilentscheidung in der Sache drohten, wie er sie im Ausgangsverfahren verfolgt.

2.Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre.

a) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Terminierung auf den 30. Januar 2024 beanstandet beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als solche.

aa) Die selbstständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte. Das ist unter Anwendung der hier anzulegenden strengen Maßstäbe nicht ausreichend dargetan.

bb) Dem Grundsatz der Subsidiarität genügte das Vorbringen des Antragstellers auch insoweit von vornherein nicht, als er nicht darlegt, auch nur einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins vom 30. Januar 2024 gestellt zu haben.

cc) Von vornherein unzulässig wäre eine Verfassungsbeschwerde aber auch insoweit, als sich der Antragsteller mit der Handhabung der Verfahrensvorschrift des § 937 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Landgericht nicht auseinandersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Fachgerichte für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, einen weiten Wertungsrahmen.

Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nimmt der Antragsteller nicht in den Blick. Ebenso setzt er sich mit der Begründung des Landgerichts für die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar auseinander. So geht er nicht auf die seitens des Landgerichts geäußerten Bedenken an der Entscheidungsreife seiner Anträge mangels Schlüssigkeit des Antragsumfangs, mangels konkreter Darstellung des Inhalts seines zur Sperre führenden Live-Stream-Beitrags und mangels Vorlage sämtlicher Anlagen ein. Soweit er meint, der Sachverhalt sei „in Umfang und Komplexität überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen“, steht dies in einem unaufgelösten Widerspruch zu den in seiner 79-seitigen Antragsschrift selbst angebrachten Hinweisen, wonach der Antrag, unter anderem im Hinblick auf die Frage der Anwendung US-amerikanischen Rechts, „in seiner Komplexität – in tatsächlicher und rechtlicher Sicht – äußerst umfassend“ sei.

b) Soweit der Antragsteller auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit gerichtete Rechtsschutzziele verfolgt, die mit jenen seines erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht identisch sind, wäre eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre, ist nicht dargetan.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Inkassorecht: BRAK fordert Neujustierung von Gebührenrecht und Inkassobefugnis

Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun wird evaluiert, was das Gesetz gebracht hat. Die BRAK äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun wird evaluiert, was das Gesetz gebracht hat. Die BRAK äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

Das im Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht sollte Verbraucher besser vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkassodienstleistern schützen. Dazu enthält es auch Regelungen, welche die Anwaltschaft betreffen. Es reduziert insbesondere die anwaltliche Vergütung bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen und führte zusätzliche Informations- und Aufklärungspflichten beim Inkasso gegenüber Privatpersonen ein.

Die BRAK hatte sich im damaligen Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch gegen die deutliche Reduzierung der anwaltlichen Vergütung gewandt. Auch von anderer Seite stand das Gesetzesvorhaben in der Kritik. Der Rechtsausschuss des Bundestags formulierte damals die Prüfbitte, das Gesetz nach Ablauf von zwei Jahren zu evaluieren. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob sich die schwerpunktmäßig angestrebte Senkung von Inkassokosten auf ein angemessenes Maß ohne eine nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister realisiert hat.

Das Bundesministerium der Justiz gab den Justiz- und Verbraucherschutzministerien der Länder sowie den Verbänden die Gelegenheit, zu dieser Frage sowie zu weiteren Aspekten des Gesetzes Stellung zu nehmen. Die BRAK hat insoweit auf ihre bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken hingewiesen, die nach wie vor Bestand haben.

Sie appelliert an den Gesetzgeber, die gebührenrechtlichen Regelungen insgesamt zu überdenken. Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Anwaltschaft und von gewerblichen Inkassodienstleistern müsse generell differenziert werden. Nur so könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten zu schützen.

Die BRAK fordert zudem eine Reihe von Klarstellungen im Gebührenrecht und erinnert an ihre Forderung, den Begriff der Inkassobefugnis in § 2 II RDG zu konkretisieren. Hierfür unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. Danach soll die Inkassobefugnis zum Schutze von Verbrauchern auf die Einziehung bereits entstandener Forderungen beschränkt werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

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Schriftformersatz durch beA-Versand jetzt auch gegenüber Behörden möglich

Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren.

Seit Jahresbeginn können Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Grund dafür ist eine zum 01.01.2024 in Kraft getretene Änderung des § 3a VwVfG. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren.

Diese Änderung bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen über ihr sog. eBO und andere Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Durch den neuen § 3a III VwVfG ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich, die Schriftform nicht nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden selbst elektronisch (einfach) signierten Erklärung an die Behörde aus dem eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach.

Die BRAK hatte sich in dem Gesetzgebungsverfahren für ein Fünftes Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz für diese Regelung ausgesprochen und zugleich gefordert, dass entsprechende Regelungen in den übrigen besonderen Verwaltungsverfahren vorgesehen werden. Diese weitergehenden Änderungen erfolgten bisher nicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

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Rechtsanwaltskammern empfehlen erneut deutlich höhere Azubi-Vergütung

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine aktualisierte Übersicht über die von den Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo) für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet

  • im 1. Ausbildungsjahr 940,04 Euro (Vorjahr 833,48 Euro, ↑ ca. 13 %),
  • im 2. Jahr 1.043,88 Euro (Vorjahr 932,91 Euro, ↑ 12 %) und
  • im 3. Jahr 1.144,38 Euro (Vorjahr 1.031,04 Euro, ↑ 11 %).

Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Abfrage im Sommer 2023 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen erneut deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel und wollen den Ausbildungsberuf attraktiver gestalten. Die Vergütungserhöhung stellt hierbei nur einen Aspekt von vielen dar, der notwendig ist, dieses Ziel zu erreichen. Ein Teil der Kanzleien kann jedoch aufgrund von regionalen und wirtschaftlichen Faktoren nicht immer die Vergütungserhöhung in dem empfohlenen Maß umsetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

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Vertragsklausel der EnBW zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

Das AG Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. Die entsprechende Vertragsklausel sei wirksam (Az. 6 C 184/23).

AG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Urteil 6 C 184/23 vom 04.01.2024 (rkr)

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen.

Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 Euro. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt.

Der Kläger hatte argumentiert, die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Karlsruhe

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EU-Kommission schlägt bessere Aufstellung der Europäischen Betriebsräte zur Stärkung des länderübergreifenden sozialen Dialogs vor

Die EU-Kommission schlägt die Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte vor, um den sozialen Dialog in der EU zu verbessern. Europäische Betriebsräte (EBR) sind Gremien zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen, die sicherstellen sollen, dass diese an Entscheidungen über länderübergreifende Angelegenheiten beteiligt werden. Sie betreffen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2024

Am 24.01.2024 schlägt die EU-Kommission die Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte vor, um den sozialen Dialog in der EU zu verbessern. Europäische Betriebsräte (EBR) sind Gremien zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen, die sicherstellen sollen, dass diese an Entscheidungen über länderübergreifende Angelegenheiten beteiligt werden. Sie betreffen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Eine bedeutsame Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen bei wichtigen Unternehmensentscheidungen kann dazu beitragen, Veränderungen, die etwa durch den ökologischen und den digitalen Wandel entstehen, zu antizipieren und zu bewältigen, indem unter anderem dem Arbeitskräftemangel entgegengewirkt wird oder neue Technologien eingeführt werden. In länderübergreifenden Kontexten kann den Europäischen Betriebsräten dabei eine Schlüsselrolle zukommen.

In der derzeit geltenden Richtlinie sind die Verfahren zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates und zu dessen Unterrichtung und Anhörung in länderübergreifenden Angelegenheiten festgelegt. Mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie soll die Rolle der Europäischen Betriebsräte gestärkt werden, indem das Verfahren zu ihrer Einsetzung vereinfacht, eine bedeutsamere Unterrichtung und Anhörung gefördert und sichergestellt wird, dass die EBR die notwendigen Ressourcen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in den EBR gewährleistet werden.

Im Jahr 2023 hatte das Europäische Parlament eine legislative Entschließung angenommen und die Kommission aufgefordert, die Rolle und die Kapazitäten der EBR zu stärken. Der heutige Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie löst die politische Zusage der Präsidentin von der Leyen ein, dass die Kommission – unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität und besseren Rechtsetzung – auf solche Entschließungen mit einem Legislativvorschlag reagieren wird.

Wirksamere und effizientere Europäische Betriebsräte

Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen der Kommission gehören:

  • das gleiche Recht für Arbeitnehmer/innen multinationaler Unternehmen in der EU/im EWR, die Einrichtung eines EBR zu beantragen: Ausnahmen von der geltenden Richtlinie werden gestrichen, sodass zusätzlich 5,4 Millionen Beschäftigte in 320 multinationalen Unternehmen, in denen bereits Vereinbarungen bestehen, die Einrichtung eines EBR beantragen können.
  • die Klarstellung des Begriffs der länderübergreifenden Angelegenheiten: Damit soll sichergestellt werden, dass die EBR die Arbeit der nationalen Unterrichtungs- und Anhörungsgremien ergänzen und es nicht zu Überschneidungen kommt. Eine genaue Definition ist wichtig, um festzustellen, wann ein EBR angehört und unterrichtet werden muss.
  • die Gewährleistung, dass Beschäftigte multinationaler Unternehmen rechtzeitig und in sinnvoller Weise zu Fragen konsultiert werden, die sie betreffen: So sollten EBR-Mitglieder eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre Stellungnahme erhalten, bevor die Unternehmensleitung eine Entscheidung in einer länderübergreifenden Angelegenheit trifft. Die Unternehmensleitung muss begründen, wenn sie die Weitergabe von Informationen über länderübergreifende Angelegenheiten aus Vertraulichkeitsgründen einschränkt oder diese Informationen nicht offenlegt.
  • die Gewährleistung, dass die EBR über die notwendigen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen: Die dem EBR zugewiesenen finanziellen und materiellen Ressourcen (z. B. Experten, Rechtskosten, Schulungen) müssen in der EBR-Vereinbarung aufgeführt werden.
  • die Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses: Bei (Neu-)Verhandlungen über eine EBR-Vereinbarung sind Bestimmungen aufzunehmen, um eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung des Gremiums zu erreichen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, sich in den besonderen Verhandlungsgremien aktiv um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu bemühen. Bei diesen Gremien handelt es sich um Gruppen von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, die für eine begrenzte Zeit zusammentreten, um mit dem Unternehmen eine EBR-Vereinbarung auszuhandeln.
  • der bessere Zugang zu Rechtsmitteln: Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, wie EBR gerichtliche und gegebenenfalls Verwaltungsverfahren anstrengen können. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zur Durchsetzung der Richtlinie einzuführen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat muss nun vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erörtert werden. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Vorschriften werden dann zwei Jahre später in Kraft treten. In diesem Zweijahreszeitraum können die Parteien ihre EBR-Vereinbarungen bereits an die überarbeiteten Anforderungen anpassen.

Quelle: EU-Kommission

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Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug – Folgen aus dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17)

In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.09.2020 hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Das BMF teilt die darauf folgende Änderung des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7109 / 19 / 10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7109 / 19 / 10004 :001 vom 24.01.2024

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung 1
II. Anwendung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei „mittelbarer“ Veranlassung 2
III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 3
Anwendungsregelung 5
Schlussbestimmungen 6

I. Einleitung

1 Ein Unternehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht.

2 Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 – V R 38/09, BStBl II 2012 S. 68). Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 – V R 29/10, BStBl II S. 840). Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 – V R 12/08, BStBl II 2012 S. 61).

In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16. September 2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, hat der BFH mit Urteil vom 16. Dezember 2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BStBl II 2024 S. xxx, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dieser Entscheidung das im Schreiben Dargestellte:

(…)

Anwendungsregelung

11 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

12 Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 7. Juni 2012, BStBl I S. 621, sind weiter anzuwenden, soweit oben keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Kommission startet KI-Innovationspaket zur Unterstützung von Start-ups und KMU im Bereich künstliche Intelligenz

Die EU-Kommission hat am 24.01.2024 ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung europäischer Start-up-Unternehmen und KMU bei der Entwicklung einer vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) auf den Weg gebracht, die die Werte und Vorschriften der EU achtet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2024

Die Kommission hat heute ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung europäischer Start-up-Unternehmen und KMU bei der Entwicklung einer vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) auf den Weg gebracht, die die Werte und Vorschriften der EU achtet. Dies folgt auf die im Dezember 2023 erzielte politische Einigung über das KI-Gesetz der EU – das erste umfassende Gesetz der Welt über künstliche Intelligenz –, das die Entwicklung, den Einsatz und die Einführung vertrauenswürdiger KI in der EU unterstützen wird.

In ihrer Rede zur Lage der Union 2023 kündigte Präsidentin von der Leyen eine neue Initiative an, mit der Europas Supercomputer innovativen europäischen KI-Startups zur Verfügung gestellt werden sollen, um ihre vertrauenswürdigen KI-Modelle zu schulen. In einem ersten Schritt startete die Kommission im November 2023 die große große Herausforderung für KI, einen Preis, mit dem KI-Startups finanzielle Unterstützung und Hochleistungsrechenzugang erhalten. Mit dem heute vorgelegten Paket wird diese Verpflichtung durch ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Unterstützung von Start-ups und Innovationen im Bereich der KI in die Praxis umgesetzt, einschließlich eines Vorschlags, KI-Startups und der breiteren Innovationsgemeinschaft einen privilegierten Zugang zu Supercomputern zu gewähren. Sie enthält:

  • Eine Änderung der EuroHPC-Verordnung zur Einrichtung von KI-Fabriken, einer neuen Säule für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Supercomputer der EU. Dies umfasst:
    • Erwerb, Modernisierung und Betrieb von KI-spezifischen Supercomputern, um ein schnelles maschinelles Lernen und die Ausbildung großer KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) zu ermöglichen;
    • Erleichterung des Zugangs zu KI-spezifischen Supercomputern und Beitrag zur Ausweitung der Nutzung von KI auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer, einschließlich Start-up-Unternehmen und KMU;
    • Bereitstellung einer zentralen Anlaufstelle für Start-up-Unternehmen und Innovatoren, Unterstützung des KI-Start-up- und Forschungsökosystems bei der algorithmischen Entwicklung, Erprobung und Validierung von KI-Großmodellen, Bereitstellung von Supercomputer-freundlichen Programmeinrichtungen und anderen KI-Ermöglichungsdiensten;
    • Ermöglichung der Entwicklung einer Vielzahl neu entstehender KI-Anwendungen auf der Grundlage von KI-Modellen für allgemeine Zwecke.
  • Einen Beschluss zur Einrichtung eines KI-Büros innerhalb der Kommission, das die Entwicklung und Koordinierung der KI-Politik auf europäischer Ebene sicherstellt und die Umsetzung und Durchsetzung des künftigen KI-Gesetzes überwacht.
  • Eine EU- Mitteilung über Start-up und Innovation im Bereich KI, in der zusätzliche Kerntätigkeiten dargelegt werden:
    • Finanzielle Unterstützung durch die Kommission im Rahmen von Horizont Europa und dem Programm „Digitales Europa“ für generative KI. Dieses Paket wird bis 2027 zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von insgesamt rund 4 Mrd. EUR generieren;
    • Flankierende Initiativen zur Stärkung des großzügigen KI-Talentpools der EU durch Bildungs-, Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen;
    • Öffentliche und private Investitionen in Start-up- und Scale-ups im Bereich der KI weiter zu fördern, unter anderem durch Risikokapital oder Eigenkapitalunterstützung (u. a. durch neue Initiativen des EIC-Accelerator-Programms und des Programms InvestEU);
    • Beschleunigung der Entwicklung und Einführunggemeinsamer europäischer Datenräume, die derKI-Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden und für die Daten eine wichtige Ressource für die Schulung und Verbesserung ihrer Modelle sind. Außerdem wurde heute eine neue Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über gemeinsame europäische Datenräume veröffentlicht, in der der aktuelle Stand der Dinge dargelegt wird;
    • Die Initiative „GenAI4EU“, mit der die Entwicklung neuartiger Anwendungsfälle und neuer Anwendungen in den 14 industriellen Ökosystemen Europas sowie im öffentlichen Sektor unterstützt werden soll. Anwendungsbereiche sind Robotik, Gesundheit, Biotechnologie, Fertigung, Mobilität, Klima und virtuelle Welten.

Darüber hinaus gründet die Kommission mit einer Reihe von Mitgliedstaaten zwei Konsortien für eine europäische digitale Infrastruktur (EDIC):

  • Die „Allianz für Sprachtechnologien“ (ALT-EDIC) zielt darauf ab, eine gemeinsame europäische Infrastruktur für Sprachtechnologien zu entwickeln, um den Mangel an europäischen Sprachendaten für die Ausbildung von KI-Lösungen zu beheben und die sprachliche Vielfalt und den kulturellen Reichtum Europas zu wahren. Dies wird die Entwicklung europäischer großer Sprachmodelle unterstützen.
  • Das EDIC „CitiVERSE“ wird hochmoderne KI-Instrumente einsetzen, um lokale digitale Zwillinge für intelligente Gemeinschaften zu entwickeln und zu verbessern und die Städte dabei zu unterstützen, Prozesse zu simulieren und zu optimieren, vom Verkehrsmanagement bis zur Abfallbewirtschaftung.

AI@EC Kommunikation

Die Kommission hat heute auch eine Mitteilung angenommen, in der ihr eigenes strategisches Konzept für die Nutzung künstlicher Intelligenz dargelegt wird. Mit dieser strategischen Vision antizipiert und bereitet die Kommission intern die Umsetzung des KI-Gesetzes der EU vor. Er enthält konkrete Maßnahmen dazu, wie die Kommission institutionelle und operative Kapazitäten aufbauen wird, um die Entwicklung und Nutzung vertrauenswürdiger, sicherer und ethischer KI zu gewährleisten. Die Kommission bereitet sich auch vor, die öffentlichen Verwaltungen der EU bei der Einführung und Nutzung künstlicher Intelligenz zu unterstützen.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat werden nun die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen prüfen.

Das Amt für künstliche Intelligenz wird innerhalb der Kommission eingerichtet. Das Amt für künstliche Intelligenz wird das künftige KI-Gesetz auf EU-Ebene umsetzen und die Vorschriften für KI-Modelle und -Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck überwachen. Sie sollte zu einer zentralen Koordinierungsstelle für die KI-Politik auf EU-Ebene werden und mit anderen Kommissionsdienststellen, EU-Einrichtungen, Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammenarbeiten. Sie wird eine internationale Ausrichtung haben und den EU-Ansatz für die KI-Governance fördern und zu den internationalen Tätigkeiten der EU im Bereich der KI beitragen. Generell sollte das Amt für künstliche Intelligenz Wissen und Verständnis in Bezug auf KI aufbauen und die Akzeptanz und Innovation von KI fördern. Der Beschluss über die Einrichtung des Amtes für künstliche Intelligenz tritt am 24. Januar in Kraft, wobei die Tätigkeiten in den folgenden Monaten beginnen.

Die Mitgliedstaaten werden nun mit Unterstützung der Kommission die Konsortien für eine europäische digitale Infrastruktur ALT-EDIC und CitiVERSE EDIC gründen.

Hintergrund

Seit Jahren erleichtert und verstärkt die Kommission die Zusammenarbeit im Bereich KI in der gesamten EU, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Vertrauen auf der Grundlage der Werte der EU zu gewährleisten. Das 2020 veröffentlichte Weißbuch der Kommission zur KI enthält eine klare Vision für KI in Europa: ein Ökosystem von Exzellenz und Vertrauen. Im April 2021 schlug die Kommission das KI-Gesetz der EU und einen neuen koordinierten Plan mit den Mitgliedstaaten vor, um die Sicherheit und die Grundrechte von Menschen und Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen und Innovationen in allen EU-Ländern zu stärken. Das KI-Gesetz der EU wurde von den gesetzgebenden Organen im Dezember 2023 vorläufig angenommen und ist das erste umfassende Gesetz der Welt über künstliche Intelligenz. (…)

Quelle: EU-Kommission

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Bundesminister Habeck begrüßt neues Paket der EU-Kommission zur Wirtschaftssicherheit

Die EU-Kommission hat am 24.01.2024 ein Paket zur Umsetzung ihrer im Juni 2023 veröffentlichten Europäischen Strategie zur Wirtschaftssicherheit vorgelegt. Das BMWK begrüßt dieses Paket.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.01.2024

Heute hat die Europäische Kommission ein Paket zur Umsetzung ihrer im Juni 2023 veröffentlichten Europäischen Strategie zur Wirtschaftssicherheit vorgelegt.

Das Paket zur Wirtschaftssicherheit umfasst

  • EU-Screening-Verordnung zum Thema Investitionsprüfung,
  • ein Weißbuch zur Dual-use-Exportkontrolle,
  • ein Weißbuch für ein Monitoring von Auslandsinvestitionen,
  • eine Empfehlung zur Verbesserung der Forschungssicherheit und
  • ein Weißbuch zur Forschungsförderung im Dual-use-Bereich.

Wirtschaftliche Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben uns Abhängigkeiten und Verwundbarkeiten vor Augen geführt. Deshalb verstärken wir die Wachsamkeit bei Investitionen und im Außenhandel. Wir entwickeln unsere Außenwirtschaft auf verbreiterter Basis. Wo immer es nötig ist, treffen wir Maßnahmen der Sicherung unserer Souveränität und Handlungsfreiheit und fördern die Ansiedlung und Produktion etwa von Batterien, Erneuerbare Energien, Halbleitern, grünen Stahl und Wasserstoff. Für alles das benötigen wir Konzepte und einen Rechtsrahmen. Mit ihrem Paket zur Wirtschaftssicherheit hat die Kommission dafür die Grundlage gelegt.

Bundesminister Habeck

Mit der Novelle der EU-Screening-Verordnung soll das Instrument der Investitionsprüfung in allen Mitgliedstaaten verbindlich eingeführt werden. Zudem sieht die Verordnung vor, dass sich die Zusammenarbeit auf EU-Ebene stärker auf die tatsächlich sensitiven Erwerbsfälle fokussiert.

Das Weißbuch zur Exportkontrolle im Dual-use-Bereich (d. h. Güter, die sowohl zu zivilen wie auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können) schlägt Anpassungen bei der Güterliste in der Dual-use-Verordnung vor. Zudem soll die Evaluierung des bestehenden Regelwerks um zwei Jahre auf 2024 vorgezogen werden.

Mit dem Weißbuch zum Monitoring von Auslandsinvestitionen sollen die EU-Mitgliedstaaten Daten über Investitionen von Unternehmen in Drittstaaten erheben und auswerten. Ziel ist es, einen besseren Überblick über die Aktivitäten in bestimmten sensiblen Technologiesektoren (fortschrittliche Halbleiter, Künstliche Intelligenz, Quanten- und Biotechnologie) zu gewinnen.

Die Empfehlung zur Forschungssicherheit sieht vor, dass sich die EU-Mitgliedstaaten besser abstimmen, um die Resilienz im Bereich Forschung und Entwicklung zu stärken. Zudem sollen Sicherheitsaspekte eine stärkere Rolle in Forschungseinrichtungen und Hochschulen spielen.

Mit dem Weißbuch zur Forschungsförderung soll geprüft werden, inwieweit Forschungsprogramme erweitert oder aufgelegt werden können, um die Forschung im Dual-use-Bereich innerhalb der EU zu verbessern.

Das Wirtschaftssicherheitspaket ist das erste Maßnahmenpaket der EU im Anschluss an die am 20. Juni 2023 vorgelegte Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit. Damit verfolgt die Europäische Kommission einen Mix aus Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Schutz vor Risiken (De-risking) und Zusammenarbeit mit Partnerländern: „Promote, Protect, Partner“.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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