Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck bei sog. Online-Petitionen bzw. Online-Kampagnen

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (Az. 8 K 8198/22).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 8 K 8198/22 vom 14.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 28/23)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. November 2023 (Az. 8 K 8198/22) entschieden, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt.

Im Streitfall 8 K 8198/22 betrieb der Kläger (e.V.) eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen konnten (sog. Online-Petition). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Begriff „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO entgegen der Auffassung des Finanzamts bei sog. Online-Petitionen nicht nur Petitionen an staatliche Organe erfasst. Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim Bundesfinanzhof zum Az. V R 28/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Das Schwenken eines Filetiermessers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung?

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 5/23).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 5 Sa 5/23 vom 13.07.2023 (rkr)

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung. Dies hat – wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 3 Ca 1157/22) – das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 5/23) am 13. Juli 2023 entschieden.

Der 29-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, seit Juni 2019 als Industriemechaniker beschäftigt. Am 1. Juni 2022 arbeitete er mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter an einem Probierstand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger der Mitarbeiterin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin mit Kündigung vom 14. Juli 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2022.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers war in zwei Instanzen erfolgreich. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung sind unwirksam. Es fehlt an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Zwar kommt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u. a. von Arbeitskollegen als „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, dass der Kollege die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Selbst den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts auf einen bedingten Vorsatz beim Kläger geschlossen werden. Vielmehr ist es auch möglich, dass der Kläger das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist.

Die Kündigungen können aber auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger allein durch das Hantieren mit dem Messer Leib und Leben der Mitarbeiterin objektiv und fahrlässig gefährdet hat. Der unsachgemäße Umgang mit einem Messer stellt zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Diese hätte nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Kläger zuvor wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt worden wäre. Insbesondere steht auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

IMK-Konjunkturindikator bleibt für das erste Quartal 2024 auf „rot“

Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft im ersten Quartal 2024 eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen etwas gesunken, sie bleibt aber auf hohem Niveau. Das signalisiert der IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft im ersten Quartal 2024 eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen etwas gesunken, sie bleibt aber auf hohem Niveau. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Januar bis Ende März weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 56,8 Prozent aus. Anfang Dezember betrug sie für die folgenden drei Monate 68,9 Prozent. Gleichzeitig ist die statistische Streuung im Indikator, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, von bereits hohen 19 Prozent im Dezember auf jetzt 20,7 Prozent gestiegen. Das nach dem Ampelsystem arbeitende Konjunktur-Frühwarnsystem zeigt daher, wie in den Vormonaten, „rot“, was für eine akute Rezessionsgefahr steht.

Der moderate Rückgang des Rezessionsrisikos beruht vor allem darauf, dass die Auftragseingänge aus dem Inland an das Verarbeitende Gewerbe zuletzt gestiegen sind und dass die Börsenkurse Ende 2024 zugelegt haben. Beide Trends sollten aber nicht überschätzt werden, erklärt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. Denn die positive Entwicklung bei den Auftragseingängen sei vor allem auf einige Großaufträge zurückzuführen, die üblicherweise die konjunkturelle Grunddynamik weniger gut widerspiegeln. „Und für die Jahresendrallye der Aktienkurse dürfte neben Portfolioumschichtungen vor allem die Hoffnung auf schnelle Zinssenkungen der EZB verantwortlich zeichnen“, sagt Theobald.

Zinssenkungen seien angesichts der schwachen Konjunktur in Deutschland und im Euroraum sowie der klaren Aussicht auf weitere Rückgänge der Inflationsrate zwar absolut angebracht, so der IMK-Experte. „Aber auch wenn die EZB in diese Richtung rasch entscheidet, kann eine weniger restriktive geldpolitische Ausrichtung ihre Wirkung erst mit Verzögerung entfalten.“

Ungünstig ist zudem, dass die Finanzpolitik ebenfalls in der aktuellen Konjunkturkrise weiter die Wirtschaft bremst, betont der Wissenschaftliche Direktor des IMK, Prof. Dr. Sebastian Dullien. „Die Ausgabenkürzungen und Abgabenerhöhungen, die die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt auf den Weg gebracht hat, sind für die aktuelle Situation klar die falsche Politik“, so der Ökonom. Hinzu käme, dass auch in den kommenden Jahren Mittel zur Förderung von Transformationsinvestitionen fehlten und deshalb Unsicherheit bei Haushalten und Unternehmen verstärkt worden sei. „Die Schuldenbremse wird immer mehr zur Investitionsbremse. Es wäre wichtig, dass Regierung und Opposition sich schnell zusammensetzen, um eine Reform des Regelwerkes anzustoßen“, sagt Dullien.

In den IMK-Konjunkturindikator fließen zahlreiche Daten aus der Real- und der Finanzwirtschaft zum jeweils vorliegenden Veröffentlichungszeitpunkt ein. Darüber hinaus berücksichtigt das Instrument Stimmungsindikatoren. Das IMK nutzt die Industrieproduktion als Referenzwert für eine Rezession, weil diese rascher auf einen Nachfrageeinbruch reagiert als das Bruttoinlandsprodukt. Der Konjunkturindikator wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico

Konjunkturerwartungen trotzen Inflation

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Umfrage vom Januar 2024 erneut leicht an. Sie liegen mit plus 15,2 Punkten um 2,4 Punkte über dem Wert vom Dezember 2023. Die Einschätzung der gegenwärtigen konjunkturellen Lage hat sich hingegen kaum verändert.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 15,2 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Umfrage vom Januar 2024 erneut leicht an. Sie liegen mit plus 15,2 Punkten um 2,4 Punkte über dem Wert vom Dezember 2023. Die Einschätzung der gegenwärtigen konjunkturellen Lage hat sich hingegen kaum verändert. Sie sinkt um 0,2 Punkte auf minus 77,3 Punkte.

„Die Konjunkturerwartungen für Deutschland sind erneut gestiegen. Das hängt damit zusammen, dass mittlerweile mehr als die Hälfte der Befragten davon ausgeht, dass die EZB im ersten Halbjahr Zinssenkungen vornimmt. Noch stärkere Verschiebungen gibt es bei den amerikanischen Zinserwartungen. Mehr als zwei Drittel der Befragten prognostiziert Zinssenkungen durch die amerikanische Zentralbank in den kommenden sechs Monaten. Die im Dezember gestiegene Inflation in Deutschland und im Euroraum hat somit keinen Einfluss auf die geldpolitischen Erwartungen der Befragten“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone sinken in der aktuellen Umfrage leicht. Sie liegen mit aktuell plus 22,7 Punkten um 0,3 Punkte unter dem Wert aus Dezember 2023. Der Lageindikator steigt hingegen um 3,4 Punkte auf minus 59,3 Punkte an.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Bürokratieabbau dringend jetzt angehen

Die BStBK fordert die Bundesregierung auf, Nachbesserungen am jüngst vorgelegten Referentenentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vorzunehmen. Will sie den „Bürokratie-Burn-Out“ in Deutschland wirklich beenden, muss hier dringend nachgelegt werden.

BStBK, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert die Bundesregierung auf, Nachbesserungen am jüngst vorgelegten Referentenentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vorzunehmen. Will sie den „Bürokratie-Burn-Out“ in Deutschland wirklich beenden, muss hier dringend nachgelegt werden.

Der am 11. Januar 2024 vorgelegte Referentenentwurf ist das Ergebnis einer umfassenden Verbändeabfrage, bei der insgesamt 442 Entlastungsvorschläge eingebracht wurden. Auch die Bundessteuerberaterkammer legte umfassende Maßnahmen vor, mit der im Steuerrecht Vereinfachungen vorgenommen und damit Bürokratie wirksam abgebaut werden kann.

BStBK-Präsident Hartmut Schwab zeigt sich enttäuscht über die Vorschläge der Bundesregierung. „Bürokratieabbau ist Wachstum zum Nulltarif. Gerade der Mittelstand leidet enorm unter den oftmals unnötig komplexen steuerrechtlichen Regelungen. Im Steuerrecht wäre es dringend Zeit für mehr Pauschalen und weniger Einzelfallgerechtigkeit.“

Anlässlich der Verbändeabfrage hatte die Bundessteuerberaterkammer unter anderem eine Novellierung des Außensteuergesetzes, die Systematisierung von Missbrauchsvermeidungsnormen, Maßnahmen für eine zeitnahe Betriebsprüfung und Anpassungen im Kurzarbeitergeld-Prozess gefordert. Diese wichtigen Maßnahmen sucht man in dem vorliegenden Referentenentwurf allerdings vergeblich.

Ernüchtert stellt Schwab fest: „In steuerrechtlicher Hinsicht enttäuscht der Referentenentwurf, da lediglich die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt wird. Das entspricht zwar einer unserer vielen Forderungen, das Steuerrecht hat aber noch deutlich mehr Vereinfachungspotenzial. Der große Wurf ist das nicht.“

Die BStBK rechnet mit steigenden Bürokratielasten durch die globale Mindestbesteuerung, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die geplanten nationalen Meldepflichten. Gerade vor diesem Hintergrund, ist dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Die Bundessteuerberaterkammer wird nicht nachlassen und ihre Vorschläge zur Steuervereinfachung in den Gesetzgebungsprozess einbringen.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Powered by WPeMatico

Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

Steuergesetze können Rückwirkung entfalten – eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen ist seit 2017 auch dann möglich, wenn der Wohnsitz ins EU-Ausland verlagert wurde. Deutschland hat für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht. So entschied das FG Hessen (Az. 10 K 1421/21).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 10 K 1421/21 vom 21.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: VI R 3/24)

Steuergesetze können Rückwirkung entfalten – eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen ist seit 2017 auch dann möglich, wenn der Wohnsitz ins EU-Ausland verlagert wurde.

Nach § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht.

Dies hat das Hessische Finanzgericht am 21.11.2023 entschieden (Az. 10 K 1421/21).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart hatte. Die Abfindung wurde auf Wunsch der Klägerin jedoch erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits nach Malta verzogen. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2017 unter Berücksichtigung des geänderten Wohnsitzes, aber unter Einbeziehung der gezahlten Abfindung fest. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass eine Besteuerung in Deutschland unzulässig sei, da die Regelung des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei und ihr daher Vertrauensschutz zukomme. Sie habe nicht mit einer Gesetzesverschärfung rechnen müssen, sodass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei.

Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

Im Steuerrecht liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien hingegen regelmäßig zulässig. Im Einkommensteuerrecht finden Rechtsänderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen statt, sodass Steuerpflichtige im Regelfall auch keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung einer (alten) Regelung haben. Im Streitfall komme hinzu, dass die Klägerin es unterlassen habe, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine (u. U. in Deutschland noch steuerfreie) Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten. Bei der Abwägung des Vertrauens der Klägerin auf Fortgeltung der alten Rechtslage mit dem durch die Gesetzesänderung verfolgten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung des Steueraufkommens überwiege das legitime Allgemeininteresse.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 3/24) eingelegt worden.

Hintergrundinformation

Bis 2016 konnte eine anlassbezogene Abfindung in Deutschland vollständig steuerfrei sein, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, welches nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig das Besteuerungsrecht hatte.

§ 50d Abs. 12 EStG, der ab dem 01.01.2017 gilt, sorgt dafür, dass auch die anlassbezogene Abfindung in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. Das Gesetz fingiert dabei, dass die Abfindung als nachträglicher Arbeitslohn anzusehen ist.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

Powered by WPeMatico

Digitalisierung der Justiz: Neue Verordnung sorgt für mehr Effizienz, Qualität und Transparenz

Am 16.01.2024 treten neue Vorschriften zur Digitalisierung der Justiz in Kraft. Die Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht wird sicherstellen, dass die Kommunikation in der EU harmonisiert und grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren digitalisiert werden. Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden werden damit einfacher, schneller und kostengünstiger.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Heute treten neue Vorschriften zur Digitalisierung der Justiz in Kraft. Die Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht wird sicherstellen, dass die Kommunikation in der EU harmonisiert und grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren digitalisiert werden. Dies bedeutet, dass die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden einfacher, schneller und kostengünstiger werden.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin, Vera Jourová, erklärte dazu: „Bei der Verordnung über die Digitalisierung der Justiz geht es darum, die Justiz für jeden Bürger zugänglicher zu machen, Transparenz zu gewährleisten und unser Justizsystem mit dem digitalen Zeitalter in Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass sie heute in Kraft tritt, ist eine sehr gute Nachricht für die europäischen Bürger.“ EU-Justizkommissar Didier Reynders sprach von einem entscheidenden Schritt in Richtung Digitalisierung der Justiz. „Er wird die Justizsysteme effizienter machen, den Bürgern und Unternehmen den Zugang zur Justiz erleichtern und den Gerichten helfen, Recht zu sprechen.“

Neue Vorschriften verbessern Effizienz, Qualität und Transparenz

Die Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit finden heute noch auf dem Papier statt. Die neuen Vorschriften werden dies ändern und die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit, den Zugang zum Recht für Bürger und Unternehmen sowie die Qualität und Transparenz der Justiz erheblich verbessern. Die Verordnung wird es Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auch ermöglichen, in grenzüberschreitenden Fällen Anträge zu stellen oder mit den Justizbehörden zu kommunizieren. Auf dem europäischen E-Justiz-Portal wird die sog. europäische elektronische Anlaufstelle eingerichtet, eine Schnittstelle für die Erhebung von Klagen mit geringem Streitwert gegen einen Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat. Dies wird den Verbrauchern helfen, Rechtsschutz zu erhalten.

Darüber hinaus wird die Verordnung es den Parteien in einem Zivil- oder Strafverfahren ermöglichen, per Videokonferenz an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Bürger und Unternehmen werden auch in der Lage sein, Gerichtsgebühren elektronisch zu bezahlen.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden noch in diesem Jahr mit der Umsetzung der Verordnung beginnen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

BGH entscheidet über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der BGH hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (Az. VI ZR 38/22 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zu den Urteilen VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23 vom 16.01.2024

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).

Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.

Der Senat hat nunmehr klargestellt (Az. VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Der Senat hat ferner entschieden (Az. VI ZR 51/23), dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.

Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (Az. VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23):

Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.

Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.

Schließlich hat der Senat entschieden (Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.

Für die zu entscheidenden Verfahren bedeutete dies Folgendes:

VI ZR 38/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 Euro brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 Euro netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 Euro. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 Euro bestritten. Die in Ansatz gebrachten Lackierkosten hält sie für überhöht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insoweit bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Verbringungskosten in Höhe von 80,00 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben, ohne zu prüfen, ob die Kosten für die Lackierarbeiten überhöht sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht davon absehen dürfen, die Kosten der Lackierarbeiten zu überprüfen. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

VI ZR 239/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Geschädigte beauftragte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin stellte der Geschädigten 5.067,15 Euro in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ i. H. v. 227,31 Euro. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Klägerin selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidung des Senats

Die Revision wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht für die Frage für beweisfällig gehalten, ob der abgerechnete „Arbeitsplatzwechsel“ tatsächlich durchgeführt wurde. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

VI ZR 253/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die klagende Geschädigte ließ das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 Euro. Die Beklagte verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 Euro zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin zunächst Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 Euro, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.

Entscheidung des Senats

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat ihren Klageantrag nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Diesen geänderten Klageantrag, für den sie sich auf das Werkstattrisiko berufen kann, kann die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterverfolgen. Dabei wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind. Denn insoweit könnte sich die Klägerin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

VI ZR 266/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte Kosten für die Fahrzeugreparatur von 9.227,62 Euro brutto. Der Kläger beauftragte eine Werkstatt, die ihm nach der Reparatur des Fahrzeugs 11.766,66 Euro brutto in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die Beklagte, deren volle Haftung dem Grunde nach außer Streit steht, dem Kläger 11.401,45 Euro. Die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, die der Kläger selbst noch nicht beglichen hat, lehnte sie mit der Begründung ab, diesen Kosten lägen Arbeiten zugrunde, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Reparaturarbeiten eingeholt. Es hat auf der Grundlage des Gutachtens die Beklagte zur Zahlung von 129,59 Euro verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gerichtet ist. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangte der Kläger zunächst die Erstattung der restlichen Reparaturkosten.

Entscheidung des Senats

Der Kläger hat seinen Klageantrag im Revisionsverfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Mit diesem geänderten Antrag, für den der Kläger sich auf das Werkstattrisiko berufen konnte, war die Klage im Wesentlichen begründet. Der Senat hat das Berufungsurteil daher insoweit aufgehoben und der Klage stattgegeben.

VI ZR 51/23

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer behaupteten COVID-19-Desinfektion, die der durch einen Verkehrsunfall geschädigten Klägerin im Zusammenhang mit der Reparatur ihres verunfallten Pkws von der von ihr beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellt worden sind. Die volle Eintrittspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners der Klägerin ist dabei dem Grunde nach unstreitig.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte für erstattungspflichtig gehalten, auch wenn die Klägerin die abgerechneten Desinfektionskosten noch nicht bezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie machte u. a. geltend, die abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Zudem komme eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zugunsten des Geschädigten im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die gesamte Schadensabwicklung im Rahmen eines „Schadensservices aus einer Hand“ in die Hände der beauftragten Reparaturwerkstatt gelegt habe.

Entscheidung des Senats

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob die Klägerin die Rechnung vollständig beglichen hat, denn nur dann kann diese sich für den gestellten Antrag auf Zahlung an sich selbst auf das Werkstattrisiko berufen. Die weiteren Einwände der Beklagten hindern den Anspruch der Klägerin hingegen nicht.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) lauten:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…)

§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Modernisierung von Abstammungs- und Kindschaftsrecht: BMJ legt Eckpunkte vor

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht. Die Gesetzentwürfe sollen noch im ersten Halbjahr 2024 vorgelegt werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute zwei Eckpunktepapiere zur Modernisierung des Familienrechts veröffentlicht: ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts.

Insbesondere Kinder in Trennungsfamilien, Patchwork- und Regenbogenfamilien sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollen von den vorgeschlagenen Neuregelungen profitieren.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Wir brauchen einen Modernisierungsschub in Deutschland – auch im Familienrecht. Viele Kinder wachsen heute in Trennungsfamilien auf, in Patchwork- und Regenbogenfamilien oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Unser Familienrecht hinkt dieser Realität hinterher. Den Preis dafür zahlen Eltern und Kinder: Vielen macht das Familienrecht das Leben unnötig schwer.

Wir sind als Bundesregierung mit dem Versprechen angetreten, unser Familienrecht an die Anforderungen der Gegenwart anzupassen. Und wir halten Wort: Die Reform des Namensrechts steht kurz vor dem Abschluss. Für die Reform des Unterhaltsrechts habe ich bereits einen konkreten Vorschlag vorgelegt. Mit den Vorschlägen zur Reform von Abstammungsrecht und Kindschaftsrecht folgen jetzt die nächsten wichtigen Schritte.

Bei der Reform des Kindschaftsrechts geht es uns vor allem um Trennungs- und Patchworkfamilien. Heute wollen viele Eltern ihre Kinder nach einer Trennung partnerschaftlich betreuen. Wir wollen, dass das Recht Eltern dabei unterstützt – und ihnen mehr Freiraum lässt für die Vereinbarung von Lösungen, die für sie und ihre Kinder passen. Außerdem wollen wir die Rechtsposition von Kindern stärken und den Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren verbessern: Expertinnen und Experten mahnen das seit vielen Jahren an.

Mit der Reform des Abstammungsrechts wollen wir die bestehende Benachteiligung von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern beseitigen. Kinder, die in eine Partnerschaft von zwei Frauen geboren werden, dürfen nicht schlechter gestellt sein als Kinder, die in eine Partnerschaft von Mann und Frau geboren werden. Sie sollen von Geburt an beide Frauen als Eltern haben können. Mit der Reform wollen wir außerdem mehr Rechtssicherheit für Samenspenden schaffen. Und wir wollen die Rechtsposition von leiblichen Vätern stärken, die als rechtliche Väter Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten. Auch wollen wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung stärken. An bewährten Grundsätzen des geltenden Rechts werden wir dabei festhalten: Auch künftig wird die Frau, die das Kind geboren hat, immer Mutter des Kindes sein. Und auch künftig gilt: Ein Kind kann nur zwei rechtliche Eltern haben.

Uns geht es um eine Anpassung des Rechts an die soziale Wirklichkeit, wie sie Wissenschaft und Praxis seit vielen Jahren fordern. Das Kindeswohl steht bei uns an allererster Stelle. Unser Ziel ist ein Familienrecht für alle: ein Familienrecht, das für alle Familienformen die passenden Regeln bietet – und keine Familienform benachteiligt.“

I. Das Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts

Das Abstammungsrecht bestimmt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind. Es soll in verschiedener Hinsicht fortentwickelt werden. Bewährte Grundsätze des geltenden Rechts bleiben dabei erhalten. So soll ein Kind auch künftig nicht mehr als zwei rechtliche Eltern haben können (Zwei-Eltern-Prinzip). Auch wird die Frau, die das Kind geboren hat, auch künftig stets rechtliche Mutter des Kindes sein. Ferner bleibt es dabei, dass rechtlicher Vater auch künftig ist, wer bei Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wer die Vaterschaft anerkennt oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Vorgesehen sind insbesondere folgende Neuerungen:

  • Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren und verschiedengeschlechtlichen Paaren: Wenn ein Kind in eine Partnerschaft von zwei Frauen geboren wird, soll die Partnerin der Frau, die das Kind geboren hat, künftig ebenfalls ohne Adoptionsverfahren Mutter des Kindes werden können. Für sie soll insoweit das Gleiche gelten wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren für den männlichen Partner der Frau, die das Kind geboren hat. Sind beide Frauen verheiratet, soll die Ehefrau der Frau, die das Kind geboren hat, im Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes ebenfalls Mutter des Kindes werden. Außerdem soll es möglich sein, durch Anerkennung der Mutterschaft rechtliche Mutter zu werden – so wie auch ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen kann.
  • Mehr Rechtssicherheit für Samenspenden durch Elternschaftsvereinbarungen: Vor Zeugung eines Kindes soll vereinbart werden können, wer neben der Frau, die das Kind geboren hat, Vater oder Mutter des Kindes werden soll. Dadurch soll insbesondere bei privaten Samenspenden (sog. Becherspenden) frühzeitig eine rechtssichere Eltern-Kind-Zuordnung ermöglicht werden.
  • Stärkung der Rechtsposition des leiblichen Vaters: Ein leiblicher Vater, der als rechtlicher Vater Verantwortung für sein Kind übernehmen will, soll durch folgende Änderungen in seiner Rechtsposition gestärkt werden.
    Sperrwirkung eines anhängigen Feststellungsverfahrens: Solange ein gerichtliches Verfahren läuft, in dem ein Mann seine Vaterschaft feststellen lassen will, soll grundsätzlich kein anderer Mann die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen können.
    Kein kategorischer Ausschluss der Anfechtung bei sozial-familiärer Beziehung: Wer glaubt, leiblicher Vater zu sein, soll die Vaterschaft eines anderen Mannes künftig auch dann anfechten können, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem anderen Mann besteht. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater soll die Anfechtung der Vaterschaft insoweit nicht mehr kategorisch ausschließen. Vielmehr soll das Gericht in einem solchen Fall künftig im Einzelfall prüfen, ob das Interesse an der Anfechtung der Vaterschaft das Interesse an dem Fortbestand der bisherigen Zuordnung überwiegt. Vorrang soll im Zweifel das Interesse am Erhalt der gelebten Familie haben.
    Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung auch des Ehegatten der Mutter: Erwartet eine verheiratete Frau ein Kind von einem anderen Mann als ihrem Ehemann (z. B. von ihrem neuen Lebensgefährten), soll der andere Mann künftig einfacher rechtlicher Vater werden können, wenn die Mutter und ihr Ehemann einverstanden sind. Der leibliche Vater soll die Vaterschaft künftig bis spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkennen können, ohne dass ein Anfechtungsverfahren durchzuführen ist. Einer Scheidung der Ehe soll es dazu nicht mehr zwingend bedürfen.
  • Stärkung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung: Kinder sollen es künftig einfacher haben, ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu verwirklichen. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen.
    Statusunabhängiges Feststellungsverfahren: Künftig soll es möglich sein, durch gerichtlichen Beschluss feststellen zu lassen, ob eine Person leiblicher Vater eines Kindes ist – ohne dass sich zugleich die rechtliche Elternschaft ändert; das Verfahren wird gleichrangig neben den Statusverfahren (Anfechtung bzw. Feststellung der rechtlichen Vaterschaft) zugänglich sein. Ein Kind kann so feststellen lassen, wer sein leiblicher Vater ist, ohne dazu die rechtliche Bindung zu seinem rechtlichen Vater kappen zu müssen.
  • Ausbau des Samenspenderregisters zu einem allgemeinen Spenderregister: Neben offiziellen Samenspenden (also Samenspenden aus einer Samenbank) sollen dort auch private Samenspenden und Embryonenspenden erfasst werden können.

Das Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts ist hier abrufbar. Eine Kurzfassung ist hier abrufbar. Häufig gestellte Fragen zu dem Papier werden hier beantwortet.

II. Das Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts

Das Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts enthält Vorschläge zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts sowie des Adoptionsrechts. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Trennungs-, Patchwork- und Regenbogenfamilien soll es einfacher werden, Kinder partnerschaftlich zu betreuen. Eltern sollen einfacher Vereinbarungen über Sorge und Umgang schließen können und Dritten sorgerechtliche Befugnisse oder Umgangsrechte einräumen können. Kinder sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden. Der Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren soll verbesset werden. Außerdem soll das Adoptionsrecht liberalisiert werden.

Konkret vorgeschlagen werden insbesondere folgende Neuerungen:

  • Wechselmodell: Das Wechselmodell, das viele Eltern nach einer Trennung schon jetzt leben, soll erstmalig gesetzlich geregelt werden: Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in einem Umgangsverfahren (nach Trennung) eine Betreuung durch beide Elternteile, ggf. auch eine paritätische Betreuung anordnen kann – wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Sorgerecht in nichtehelichen Lebensgemeinschaften: Ein Vater, der mit der Mutter zusammenwohnt, aber nicht verheiratet ist, soll künftig einfacher das Sorgerecht erlangen können. Wenn die Mutter nicht widerspricht, soll eine einseitige, beurkundete Erklärung ausreichen.
  • Vereinbarungen zwischen Eltern über das Sorgerecht: Eltern sollen mehr Autonomie in Bezug auf ihr Sorgerecht erhalten: Sie sollen die Alleinsorge eines Elternteils vereinbaren können; auch eine Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen soll leichter möglich sein.
  • „Kleines Sorgerecht“: Die Sorgeberechtigten (im Regelfall also die Eltern) sollen künftig durch Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen – zum Beispiel ihren jeweils neuen Partnern – sorgerechtliche Befugnisse einräumen können.
  • Vereinbarungen über das Umgangsrecht mit Dritten: Mit Dritten sollen die sorgeberechtigten Eltern künftig auch Vereinbarungen über den Umgang mit dem Kind schließen können.
  • Recht von Kindern auf Umgang: Kinder sollen ein Recht auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern, mit anderen Bezugspersonen sowie mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen erhalten.
  • Mitentscheidungsbefugnis von Kindern: Kinder sollen ab dem Alter von 14 Jahren im Sorge- und Umgangsrecht künftig ausdrückliche Mitentscheidungsbefugnisse haben. So sollen sie z. B. eine erneute Entscheidung über eine bereits getroffene Umgangsregelung beantragen können.
  • Schutz vor häuslicher Gewalt: Der Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht soll durch folgende Anpassungen des Gesetzes verbessert werden:
  • Ermittlungspflicht: Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren Anhaltspunkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil und deren Folgen umfassend und systematisch nachgehen und eine Risikoanalyse vornehmen muss.
  • Sorge- und Umgangsrecht: Bei Partnerschaftsgewalt soll ein gemeinsames Sorgerecht regelmäßig ausscheiden. Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des betreuenden Elternteils durch einen gewalttägigen Ex-Partner abzuwenden.
  • Liberalisierung des Adoptionsrechts: Auch Paare, die nicht verheiratet sind, sollen gemeinsam ein Kind adoptieren können; bisher ist dies nur verheirateten Paaren möglich. Verheiratete Personen sollen künftig auch allein ein Kind adoptieren können.

Auf Grundlage der beiden Eckpunktepapiere wird das Bundesministerium der Justiz nunmehr Gesetzentwürfe für die Reform des Kindschaftsrechts und die Reform des Abstammungsrechts erarbeiten. Die Gesetzentwürfe sollen noch im ersten Halbjahr 2024 vorgelegt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im Jahr 2023 bei +5,9 %

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2023 um 5,9 % gegenüber 2022 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fiel die Inflationsrate für 2023 damit geringer aus als im Jahr zuvor. Sie hatte im Jahr 2022 noch bei +6,9 % gelegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Inflationsrate verstärkt sich im Dezember 2023 wieder mit +3,7 %

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2023
+3,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+5,9 % im Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2023
+3,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+6,0 % im Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2023 um 5,9 % gegenüber 2022 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, fiel die Inflationsrate für 2023 damit geringer aus als im Jahr zuvor. Sie hatte im Jahr 2022 noch bei +6,9 % gelegen. „Die Inflationsrate für das Jahr 2023 lag unter dem historischen Höchststand des Jahres 2022. Sie ist mit knapp 6 Prozent aber weiterhin auf einem hohen Stand. Nahrungsmittel verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2023 besonders stark“, sagte Dr. Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. Im Dezember 2023 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +3,7 %. Sie verstärkte sich damit zum Jahresende, nachdem sie in den Monaten zuvor rückläufig gewesen war.

Preise für Energieprodukte erhöhten sich 2023 gegenüber 2022 um 5,3 %

„Die Teuerung für das Jahr 2023 wurde wie im vorangegangenen Jahr von den Auswirkungen der Kriegs- und Krisensituation beeinflusst, die die Preisentwicklung auf allen Wirtschaftsstufen prägte“, so Brand weiter. „Zudem zeigten sich im Jahresverlauf in den monatlichen Inflationsraten auf der Verbraucherebene Sondereffekte auch infolge der umgesetzten Entlastungsmaßnahmen.“ So milderten die Entlastungsmaßnahmen die Teuerung von Energie im Jahresverlauf 2023 wie bereits im Vorjahr 2022 teilweise ab. Die Energieprodukte verteuerten sich 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,3 %, nach einem enormen Anstieg um 29,7 % im Jahr 2022. Im Jahresverlauf zeigte sich zudem von März bis Dezember 2023 bei der Energie insgesamt eine Entspannung bei der Preisentwicklung: Die monatlichen Teuerungsraten für die Energie fielen deutlich geringer aus als zu Jahresbeginn, im Oktober und November 2023 wurde sogar eine rückläufige Preisentwicklung ausgewiesen. Das Ergebnis für das Jahr 2023 resultiert jedoch im Wesentlichen aus dem Vergleich mit dem hohen Preisniveau im Vorjahr. Im Jahresdurchschnitt 2023 erhöhten sich die Preise für Haushaltsenergie um 14,0 %, unter anderem kostete Erdgas 14,7 % und Strom 12,7 % mehr als ein Jahr zuvor. Hingegen verbilligte sich unter den Haushaltsenergieprodukten leichtes Heizöl im Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022 deutlich um 22,2 %. Auch Kraftstoffe wurden im Jahresdurchschnitt günstiger (-5,8 %). Die Preisentwicklung für einzelne Kraftstoffsorten war jedoch sehr heterogen (Dieselkraftstoff: -11,3 %; Superbenzin: -4,0 %, aber Autogas: +3,0 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2023 bei +6,0 % gelegen.

Im Jahresdurchschnitt 2023 verteuerten sich Nahrungsmittel besonders stark um 12,4 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2023 gegenüber 2022 erneut spürbar für die Verbraucherinnen und Verbraucher um 12,4 %. Bereits 2022 hatte die Preiserhöhung bei Nahrungsmitteln mit +13,4 % deutlich über der Gesamtteuerung gelegen. Im Jahresdurchschnitt 2023 waren fast alle Nahrungsmittelgruppen von Preiserhöhungen betroffen. Besonders stark verteuerten sich beispielsweise Brot und Getreideerzeugnisse (+16,4 %), Molkereiprodukte und Eier sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (jeweils: +15,7 %). Auch andere Nahrungsmittelgruppen wie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+14,7 %) oder Gemüse (+13,3 %) wurden 2023 gegenüber 2022 überdurchschnittlich teurer. Im Jahresdurchschnitt 2023 verbilligten sich hingegen Speisefette und Speiseöle (-3,5 %, darunter Butter: -17,8 %).

Jahresteuerungsrate ohne Nahrungsmittel und Energie lag 2023 bei +5,1 %

Die Jahresteuerungsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag 2023 bei +5,1 %, nach +3,8 % im Jahr 2022 und hat sich im Vergleich zum Vorjahr damit verstärkt. Diese Kenngröße verdeutlicht auch, dass die Teuerung in anderen Güterbereichen im Jahresdurchschnitt 2023 ebenfalls hoch war.

Preise für Waren erhöhten sich 2023 gegenüber 2022 um 7,3 %, für Dienstleistungen um 4,4 %

Waren insgesamt verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2023 gegenüber 2022 um 7,3 %. Die Preise für Verbrauchsgüter erhöhten sich um +8,8 %, unter anderem wurden neben den Nahrungsmitteln (+12,4 %) auch alkoholfreie Getränke (+10,5 %) sowie alkoholische Getränke und Tabakwaren (+8,5 %) merklich teurer. Gebrauchsgüter verteuerten sich 2023 um 4,8 %, auch hier wurden für einige Güter deutliche Preiserhöhungen ermittelt, zum Beispiel für Möbel und Leuchten (+6,9 %) oder für Fahrzeuge (+6,3 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen 2023 im Vergleich zum Vorjahr mit 4,4 % unterdurchschnittlich. Die für diese Entwicklung bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich im Jahresdurchschnitt um 2,0 %. Unter dem Jahresdurchschnitt für 2023 lag auch die Preisentwicklung im öffentlichen Personennahverkehr, hier wirkte sich insbesondere die Einführung des Deutschlandtickets aus. Die Preise für den kombinierten Verkehr erhöhten sich 2023 um 2,5 % gegenüber 2022. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Pauschalreisen (+9,1 %), für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+8,4 %) oder Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen (+8,1 %).

Energiepreisentwicklung wesentlicher Grund für die gestiegene Inflationsrate im Dezember 2023

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Dezember 2023 gegenüber Dezember 2022 bei +3,7 %. Damit hat sich der Preisauftrieb am Ende des Jahres verstärkt, nach +3,2 % im November 2023. Im Dezember 2023 zeigte sich ein sprunghafter Preisanstieg bei Energie. Die Teuerungsrate im Dezember 2023 gegenüber Dezember 2022 lag bei +4,1 %, nach -4,5 % im November 2023. Auf die Entwicklung der Energiepreise wirkte im Dezember 2023 ein Basiseffekt infolge der sog. Dezember-Soforthilfe, in deren Rahmen der Bund im Dezember 2022 einmalig den Monatsabschlag der privaten Haushalte für Gas und Wärme übernommen hatte. Diese Maßnahme der Bundesregierung hatte sich im Dezember 2022 dämpfend auf den Gesamtindex ausgewirkt, im Dezember 2023 hatte sie folglich einen steigernden Effekt. Erdgas war im Dezember 2023 binnen Jahresfrist demnach um 34,0 % und Fernwärme sogar um 58,4 % teurer als ein Jahr zuvor. Dagegen blieben die Preise für Strom gegenüber Dezember 2022 stabil. Leichtes Heizöl war um 11,0 % günstiger, die Kraftstoffpreise gingen um 1,1 % zurück.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 4,6 % gegenüber Dezember 2022

Der Preisanstieg bei den Nahrungsmitteln schwächte sich im Dezember 2023 mit +4,6 % zum Vorjahresmonat weiter ab. Im November 2023 hatte die Teuerungsrate noch bei +5,5 % gelegen. Bei einigen Nahrungsmittelgruppen wurden auch im Dezember 2023 binnen Jahresfrist weiterhin deutliche Preiserhöhungen beobachtet, unter anderem für Brot und Getreideerzeugnisse (+8,2 %).

Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate im Dezember 2023 bei +3,5 % gelegen. Seit November 2023 ist die Inflationsrate unter die Vier-Prozent-Marke gefallen, da sich der Preisauftrieb auch in anderen Güterbereichen sukzessive abgeschwächt hat.

Waren verteuerten sich gegenüber Dezember 2022 um 4,1 %, Dienstleistungen um 3,2 %

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Dezember 2023 um 4,1 % über den Preisen des Vorjahresmonats. Neben der Preiserhöhung bei Verbrauchsgütern mit +4,9 %, die Energie und Nahrungsmittel enthalten, wurden auch Gebrauchsgüter teurer (+2,9 %, darunter Bekleidungsartikel: +3,4 %; Möbel und Leuchten: +3,0 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im gleichen Zeitraum um 3,2 %, darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten mit +2,0 %. Deutlich teurer waren beispielsweise Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen (+5,6 %). Das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket dämpfte auch im Dezember 2023 den Preisanstieg bei Dienstleistungen. Insbesondere verbilligten sich die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches um 22,9 % gegenüber Dezember 2022.

Im Vormonatsvergleich sanken die Energiepreise insgesamt um 1,9 %

Im Vergleich zum November 2023 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2023 um 0,1 %. Auch die Preise für Nahrungsmittel blieben nahezu konstant (+0,1 %, darunter Obst: +1,5 %). Die Preise für Energie gingen hingegen um -1,9 % gegenüber dem Vormonat zurück. Insbesondere wurden Mineralölprodukte günstiger (-3,3 %, davon Kraftstoffe: -3,3 %; leichtes Heizöl: -3,0 %). Dagegen zogen im Dezember 2023 die Bahnpreise für Fahrten im Zuge der jährlichen Preisanpassung an, insbesondere stiegen die Preise im Nahverkehr (+5,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico