Fremdbesitzverbot an Anwaltsgesellschaften auf dem Prüfstand des EuGH

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der BayAGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023 zum Urteil III – 4 – 20/21 des BayAGH vom 20.04.2023

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof nun dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das so genannte Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt. Danach dürfen Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Das Fremdbesitzverbot ist seit Langem politisch umstritten und wird unter anderem von Legal Tech-Anbietern kritisiert. Im Zusammenhang mit der „großen BRAO-Reform“ im Jahr 2021 wurde über die Einschränkung des Verbots diskutiert, es wurde letztlich aber aufrechterhalten und lediglich der Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitert.

Anlass für die Vorlage an den EuGH gab ein Fall, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG die Zulassung entzogen hatte, nachdem eine österreichische GmbH, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, 51 % der Geschäftsanteile an der UG übernommen hatte.

In der für den Fall maßgeblichen Fassung der BRAO (geltend bis zum 31.07.2022) sah deren § 59e vor, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3). Die GmbH kam folglich nicht als Gesellschafterin in Betracht.

Nachdem der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der UG der Kammer die Anteilsübernahme mitgeteilt hatte, widerrief diese die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 59e BRAO a. F.

Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die UG. Sie sieht sich durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt. Die dem Widerruf zugrundeliegenden Regelungen in § 59e BRAO a. F. verletzen aus ihrer Sicht EU-Recht, unter anderem das Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. Art. 63 Abs. 1 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie aus Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie.

Der Bayerische AGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung festgehalten, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Das Gericht sieht jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Regelungen in §§ 59a und 59e BRAO a. F. eingeschränkt und äußert Zweifel daran, ob die dort geregelten Beschränkungen für Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Dies gelte auch im Lichte der durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 eingetretenen Lockerungen insbesondere hinsichtlich des Kreises der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften. Das Fremdbeteiligungsverbot gilt auch nach der neuen Rechtslage; Gesellschaften neuen Rechts sind nach Ansicht des Bayerischen AGH in gleicher Weise betroffen.

Der AGH äußert ferner Zweifel, ob die Regelungen in §§ 59a, 59e BRAO a. F. mit der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar sind.

Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a. F. betreffen. Der Entscheidung darüber werden erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht zugeschrieben.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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Abmahnmissbrauch: Evaluierungsbericht zu Neuregelungen liegt vor

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll seit Ende 2020 missbräuchliche Abmahnungen durch Unternehmen und Verbände eindämmen. Eine Forschungsgruppe evaluierte das Gesetz im Auftrag des BMJ. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll seit Ende 2020 missbräuchliche Abmahnungen durch Unternehmen und Verbände eindämmen. Eine Forschungsgruppe evaluierte das Gesetz im Auftrag des Bundesjustizministeriums.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01.12.2020 in Kraft trat, sollten missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Dazu wurden unter anderem die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen erhöht, finanzielle Anreize für Abmahnungen verringert und der sog. fliegende Gerichtsstand eingeschränkt, also die für bestimmte Ansprüche gegebene Möglichkeit, für die Durchsetzung von Ansprüchen ein vermeintlich wohlwollendes Gericht auszuwählen. Damit sollte der verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Honorare oder Vertragsstrafen zu vereinnahmen.

Die im Gesetz eigentlich erst fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorgesehene Evaluierung hat das Bundesjustizministerium bereits im Frühjahr 2022 angestoßen. Die vom Ministerium beauftragte Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen legte zwischenzeitlich ihren Abschlussbericht vor.

Die Ergebnisse der Studie legen nahe, dass der Gesetzgeber sein Ziel jedenfalls in gewissem Maße erreicht hat und die Zahl missbräuchlicher Abmahnungen durch die Abmahnreform reduziert werden konnte. Insbesondere bei bestimmten Arten missbräuchlicher Abmahnungen wird dem Gesetz eine gewisse Wirksamkeit attestiert. Die eingeführte Registrierungs- und Berichtspflicht für Wirtschaftsverbände hat hingegen offenbar nicht zu einer spürbaren Abnahme missbräuchlichen Abmahnungen geführt. Die Studie stützt sich allerdings auf eine begrenzt repräsentative Datenbasis, so dass weiterhin keine belastbaren Aussagen zur Situation in der Rechtpraxis möglich sind.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ kritisch geäußert. Aus ihrer Sicht hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Abmahnmissbrauch durchaus mit den vorhandenen rechtlichen Mitteln wirksam zu bekämpfen sei. Die BRAK wird sich nun mit den Ergebnissen der Evaluierung im Detail auseinandersetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft gestartet

Wie stehen Anwälte in Deutschland beruflich und wirtschaftlich da? Das erforscht das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) in regelmäßigen Abständen. Die BRAK bittet um Unterstützung bei der Umfrage.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023

Wie stehen Anwältinnen und Anwälte in Deutschland beruflich und wirtschaftlich da? Das erforscht das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) in regelmäßigen Abständen. Die neue Untersuchung 2023 startete am 2. Mai.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

In diesem Jahr geht es insbesondere um die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft. Die Befragung findet, wie schon im Jahr zuvor, rein digital statt. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa 15 bis 20 Minuten. Sie erfolgt streng vertraulich und anonym. Die Umfrage läuft bis zum 31.07.2023.

Anwältinnen und Anwälte, die an der Befragung teilnehmen, können sich durch das IFB eine so genannte „Individualauswertung“ erstellen lassen. Darin werden ihre Antworten den Ergebnissen einer Vergleichsgruppe gegenübergestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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EU-Kommission will Korruptionsbekämpfung verstärken

Die EU-Kommission will Korruption in der EU und weltweit stärker bekämpfen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf Prävention und Schaffung einer Kultur der Integrität gelegt werden, in der Korruption nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden die Durchsetzungsinstrumente gestärkt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.05.2023

Die EU-Kommission will Korruption in der EU und weltweit stärker bekämpfen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf Prävention und Schaffung einer Kultur der Integrität gelegt werden, in der Korruption nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden die Durchsetzungsinstrumente gestärkt. Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, erläuterte die Vorschläge:

„Mit dem heute vorgelegten Paket werden EU-weite Definitionen von Korruptionsdelikten präzisiert und die entsprechenden Strafen verschärft. Das wird den Behörden helfen, Kriminelle, egal ob aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, zu fassen und zu bestrafen, unabhängig davon, wo die Delikte begangen werden. Darüber hinaus werden die Förderung und der langfristige Aufbau der Integrität von öffentlichen Bediensteten dazu führen, dass es in einer gesunden demokratischen Gesellschaft immer weniger Spielraum für Korruption gibt.“

Josep Borrell, Hoher Vertreter und Vizepräsident, betonte:

„Korruption ist ein globales, grenzüberschreitendes Phänomen, das Schätzungen zufolge mindestens 5 Prozent des weltweiten BIP kostet. Korruption untergräbt Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Frieden, internationale Sicherheit und nachhaltige Entwicklung, und dies behindert gleichzeitig das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele in Europa und weltweit. Aus diesem Grund schlage ich parallel zu den Initiativen der Kommission zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung in der EU vor, eine neue Sanktionsregelung im Rahmen der GASP gegen schwere Korruptionsdelikte weltweit einzuführen, die unser externes Instrumentarium zur Korruptionsbekämpfung ergänzen soll.“

Zentrale Elemente der Vorschläge:

I. Mitteilung über die Korruptionsbekämpfung

In einer gemeinsamen Mitteilung führen die Kommission und der Hohe Vertreter bestehende Arbeiten zusammen und entwickeln neue Richtungen und neue Instrumente auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, was auch einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung auf globaler Ebene darstellt. Ein EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung, in dem Strafverfolgungsbehörden, öffentliche Stellen, Angehörige der einschlägigen Berufsgruppen, Vertreter der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger zusammenkommen, wird die Korruptionsprävention in der gesamten EU vorantreiben und bewährte Verfahren und praktische Leitlinien ausarbeiten. Eine zentrale Aufgabe des Netzes wird darin bestehen, die Kommission bei der Erfassung gemeinsamer Bereiche zu unterstützen, in denen EU-weit ein hohes Korruptionsrisiko besteht. Die Arbeit des Netzes wird in eine EU-Antikorruptionsstrategie einfließen, die in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat entwickelt werden soll, um die Wirkung und Kohärenz der EU-Maßnahmen zu maximieren.

Innerhalb der EU-Organe gibt es eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption. In der Mitteilung werden die geltenden Ethik-, Integritäts- und Transparenzvorschriften dargelegt, die Korruption innerhalb der EU-Organe verhindern sollen. Dieser Rahmen muss nicht nur rigoros und kohärent angewandt, sondern auch laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.

II. Strengere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Die Kommission schlägt eine Richtlinie über die Bekämpfung der Korruption vor. Mit dem Vorschlag wird der bestehende EU-Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung modernisiert durch:

a) Korruptionsprävention und Aufbau einer Kultur der Integrität

  • Sensibilisierung für Korruption durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschung und Bildungsprogramme zur Verringerung von Korruptionsrisiken und -delikten.
  • Gewährleistung der Rechenschaftspflicht des öffentlichen Sektors nach den höchsten Standards, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wirksame Vorschriften über den offenen Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, die Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten öffentlicher Bediensteter sowie zur Regelung der Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor zu erlassen.
  • Einrichtung spezialisierter Korruptionsbekämpfungsstellen und Gewährleistung angemessener Ressourcen und Schulungen für die Behörden, die für die Korruptionsprävention und -bekämpfung zuständig sind.

b) einen Rechtsakt für alle Korruptionsdelikte und die entsprechenden Sanktionen

  • Harmonisierung der Definitionen von Straftaten, die als Korruptionsdelikte verfolgt werden, sodass nicht nur Bestechung, sondern auch Veruntreuung, Einflussnahme, Amtsmissbrauch sowie Behinderung der Justiz und illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten darunter fallen. Mit dem Vorschlag sollen alle Straftaten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption nun auch in den EU-Rechtsvorschriften geregelt werden, und Korruption im öffentlichen und privaten Sektor werden in ein und demselben Rechtsakt behandelt.
  • Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für natürliche und juristische Personen und Harmonisierung erschwerender und mildernder Umstände.

c) Gewährleistung wirksamer Ermittlungen und Strafverfolgung bei Korruption

  • Ermittlungsinstrumente: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte über geeignete Ermittlungsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung verfügen.
  • Befreiungen oder Vorrechte bei Ermittlungen und Strafverfolgung: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Vorrechte und Befreiungen bei Korruptionsermittlungen durch ein wirksames und transparentes, im Voraus gesetzlich festgelegtes Verfahren zeitnah aufgehoben werden können.
  • Einführung von Mindestvorschriften über die Verjährungsfrist, um zu gewährleisten, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, um Korruptionsdelikte vor Gericht zu bringen.

III. Ausweitung des Sanktionsinstrumentariums im Rahmen der GASP auf schwere Korruptionsdelikte

Die EU-Sanktionen tragen dazu bei, zentrale Ziele der GASP wie die Wahrung des Friedens, die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie die Festigung und Unterstützung der Demokratie, des Völkerrechts und der Menschenrechte zu erreichen. Mit dem heutigen Vorschlag wird die EU in der Lage sein, weltweit gegen schwere Korruptionsdelikte vorzugehen, unabhängig davon, wo diese begangen werden. Der Vorschlag ergänzt und verstärkt die internen und externen Korruptionsbekämpfungsinstrumente der EU und zeigt ihre Entschlossenheit, alle Instrumente, einschließlich GASP-Sanktionen, zur Bekämpfung der Korruption einzusetzen.

Weiteres Vorgehen

Die vorgeschlagene Richtlinie über die Bekämpfung der Korruption muss vom Europäischen Parlament und vom Rat ausgehandelt und angenommen werden, bevor sie zu EU-Recht werden kann.

Der vorgeschlagene neue Rahmen für GASP-Sanktionen gegen Korruption muss vom Rat erörtert und angenommen werden. (…)

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Keine Zusage einer dauerhaften und bezahlten Freistellung – Entscheidung nach Vergleichswiderruf

Das LAG Düsseldorf hat zur Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung Stellung genommen (Az. 8 Sa 594/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Urteil 8 Sa 594/22 vom 02.05.2023

Der Kläger war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Dieser war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Er verdiente zuletzt monatlich 3.200 Euro brutto. Im Jahr 2015 erfolgte eine Abordnung zum Ordnungsamt. Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte der Kläger, dass die Beendigung der Abordnung Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht erfolgte. Die Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass, sofern der Kläger seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Es werde auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.

Ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017 bot die Stadt dem Kläger eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es nicht zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt nochmals, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Kläger vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des Klägers wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Klägers im Museum Zeche Zollverein im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der Kläger ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Kläger Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt

Der Kläger hat mit der Klage vom 20.04.2022 die Feststellung begehrt, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen. Dem hat die Stadt widersprochen. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können. Nachdem der Kläger den im ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich (Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023) fristgerecht widerrufen hat, hat die 8. Kammer heute in der Sache entschieden. Sie hat die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zunächst war die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen war die behauptete Erklärung bei Würdigung aller Umstände ohnehin nicht im Sinne einer Freistellung zu verstehen, die tatsächlich unwiderruflich war. Und weiter fehlte es an der erforderlichen Vollmacht des Sachgebietsleiters zu der von dem Kläger behaupteten Erklärung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Zur Haftung beim Sturz auf der Mülldeponie

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt (Az. 1 O 166/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 1 O 166/22 vom 26.09.2022 (nrkr)

Haftet der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie in R. An einem Tag im August 2020 wollte der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der Beklagten entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kläger mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kläger ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu.

Der Kläger behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen sei. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen. Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis haftet.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe nach Auffassung der Kammer, selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Die örtliche Situation – höher gelegene Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kläger habe die Situation auch richtig erkannt, weil nach seinem eigenen Vortrag, er rückwärts an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe also die konkrete Gefahrensituation erkannt und hätte sein Verhalten entsprechend der Gefahrensituation anpassen müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Auch könne der Kläger keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung drüber gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes

Über den Referentenentwurf des BMI zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/6555) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2023

Über den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6555) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/6289). Ziel des Entwurfs, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, ist danach, den Rechtsrahmen für den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen im Portalverbund als Daueraufgabe zu setzen, die medienbruchfreie Abwicklung von digitalen Verwaltungsleistungen für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und die Bereitstellung einheitlicher Basisdienste durch den Bund sicherzustellen. Darüber hinaus enthalte der derzeitige Entwurf „wichtige Datenschutzregelungen für den EfA-Ansatz, eine Once-Only-Generalklausel zur einfachen Nachweiserbringung, Regelungen zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung wesentlicher Bundesleistungen und für ein begleitendes Monitoring der weiteren OZG-Umsetzung“.

Wie die Bundesregierung weiter schreibt, ist der Referentenentwurf „ein wichtiger Meilenstein“ auf dem Weg zur Verwaltungsdigitalisierung. Voraussetzung für das Gelingen sei aber auch das „Zusammenspiel mit entschlossenem konsequentem faktischem Tun in der weiteren OZG-Umsetzung“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 326/2023

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Bundesfinanzminister Christian Lindner stellt die neue Strategie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Geldwäsche durch den Zoll vor

Der Bundesfinanzminister hat die Generalzolldirektion beauftragt, zur Stärkung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche bis zum zweiten Quartal 2025 bestimmte Maßnahmen umzusetzen.

BMJ, Pressemitteilung vom 03.05.2023

Eine zentrale Herausforderung für den Zoll und die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern ist die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche. Der Koalitionsvertrag setzt hier einen wichtigen Schwerpunkt. Seit Langem nimmt der Zoll eine aktive Rolle in der Sicherheitsarchitektur des Bundes ein und leistet dabei unverzichtbare Arbeit.

Mit den geführten Ermittlungsverfahren gegen Organisierte Kriminalität (zuletzt 117 im Jahr 2021) stand der Zoll mit dem Zollfahndungsdienst sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den vergangenen Jahren stets an der Spitze aller Bundesbehörden.

Um den mit hoher Dynamik und überwiegend international agierenden Täterstrukturen weiterhin schlagkräftig zu begegnen, ist die Bekämpfung von OK und Geldwäsche permanent weiterzuentwickeln.

Der Bundesfinanzminister hatte daher die Generalzolldirektion in diesem Kontext beauftragt, ein Konzept für eine zukunftsgerichtete Strategie für den Zoll zu entwickeln, die die heutigen sowie künftigen Herausforderungen bei der Bekämpfung adressiert und neue Impulse setzt. Ziel ist es, unter Wahrung der Einheit des Zolls als Ganzes, Effektivität und Effizienz zu steigern, die Digitalisierung sowohl in der Sachausstattung als auch durch unterstützende IT-Technik zu verbessern und die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken.

Das nun von der Generalzolldirektion vorgelegte Konzept unterstreicht, dass der Zoll, aufgrund seiner einzigartigen Expertise bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und der ausgezeichneten Vernetzung zu Partnerbehörden im In- und Ausland bereits heute gut aufgestellt ist. Die Voraussetzungen für eine schlagkräftige OK-Bekämpfung sind beim Zoll also vorhanden. Es gilt nun, sich mit einer weiterentwickelten Strategie, der Dynamik der sich permanenten verändernden international agierenden Täterstrukturen und Deliktsphänomenen nicht nur anzupassen, sondern möglichst einen Schritt voraus zu sein.

„Der Zoll wird mit der neuen Strategie noch schlagkräftiger, fokussierter und effizienter. Wir nutzen die Stärken des Zolls auch bei den Finanzermittlungen. Neben einer nachhaltigen Strafverfolgung gilt es, die Täter da zu treffen, wo es ihnen am meisten weh tut: Bei illegal erlangtem Vermögen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Bundesfinanzminister hat deshalb heute die Generalzolldirektion beauftragt, zur Stärkung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche bis zum zweiten Quartal 2025 Folgendes umzusetzen:

  1. Einrichtung eines OK-Bekämpfungszentrums für den Zoll im Zollkriminalamt (ZKA)
  2. Schaffung von regionalen „OK-Ermittlungszentren“ im Zollfahndungsdienst und in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch Priorisierung der Aufgabenwahrnehmung und durch regionale Schwerpunktsetzung
  3. Aufbau eines Innovationszentrums für die technische Einsatz- und Ermittlungsunterstützung für den Zoll im ZKA
  4. Stärkung der verfahrensintegrierten Finanzermittlungen im Zoll

Darüber hinaus sind weitere querschnittliche Optimierungsmaßnahmen geplant, wie der Ausbau der Spezialeinheiten des Zolls und die Optimierung der Fortbildung.

Ein maßgeblicher und übergreifender Aspekt ist die umfassende Digitalisierung der Ermittlungen. Diese wird künftig einen wesentlichen Beitrag für die Entlastung der Ermittlungsprozesse im Zoll leisten und eine noch schnellere und effizientere Aufgabenwahrnehmung ermöglichen.

Durch die Intensivierung und Verzahnung der delikts- und einheitenübergreifenden Zusammenarbeit (insbesondere zwischen den regionalen OK-Ermittlungszentren, aber auch mit den übrigen Bereichen des Zolls) wird zudem eine stärkere Vernetzung und gegenseitige Unterstützung der Ermittlungseinheiten sichergestellt. Dieses eng verzahnte Vorgehen macht den Zoll bereits jetzt erfolgreich und wird nun fokussierter für Aufdeckung, Aufklärung und Zerschlagung von Strukturen der Organisierte Kriminalität eingesetzt.

Für eine personelle Stärkung im Zuge der Reform werden Planstellen aus bestehenden Haushaltvermerken priorisiert dem Zollfahndungsdienst zugeführt. Damit können die personellen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planungen geschaffen werden, ohne den Bundeshaushalt zusätzlich zu belasten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KfW-ifo-Kredithürde: Kreditzugang im Mittelstand verbessert sich leicht

Nach dem Rekordhoch der Kredithürden im Schlussquartal 2022 kamen kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland zu Jahresbeginn wieder leichter an Bankfinanzierungen. Die KfW-ifo-Kredithürde sinkt im ersten Quartal um 5,8 Prozentpunkte auf 25,5 %.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 02.05.2023

  • Ein Viertel der kleinen und mittleren Unternehmen berichtet von restriktivem Bankenverhalten
  • Kredithürde bei Großunternehmen sinkt auf 14,5 %
  • Nachfrage nach Krediten weiter auf niedrigem Niveau

Nach dem Rekordhoch der Kredithürden im Schlussquartal 2022 kamen kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland zu Jahresbeginn wieder leichter an Bankfinanzierungen. Die KfW-ifo-Kredithürde sinkt im ersten Quartal um 5,8 Prozentpunkte auf 25,5 %. Damit empfindet jedoch nach wie vor ein Viertel der Mittelständler, die eine Bankfinanzierung nachfragen, das Verhalten der Kreditinstitute als restriktiv. Dieser Anteil liegt über dem langfristigen Schnitt. Positiv ist jedoch zu werten, dass die Kreditverhandlungen gegenüber dem Vorquartal für alle Wirtschaftsbereiche einfacher wurden.

Bei den Großunternehmen fällt die Entspannung beim Kreditzugang noch stärker aus. Insgesamt geht die Kredithürde für die großen Firmen um fast 10 Prozentpunkte auf nur noch 14,5 % zurück. Allerdings gibt es anders als im Mittelstand beträchtliche Unterschiede zwischen den Wirtschaftsbereichen: Während die Banken ihre Kreditvergabepolitik für große Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes deutlich lockerten (-22 Prozentpunkte), kam es für die Firmen des Baugewerbes (+7,7 Prozentpunkte) und des Einzelhandels (+16,2 Prozentpunkte) zu deutlichen Verschärfungen. In den letzten Monaten ist die Wahrscheinlichkeit von Energieengpässen und anhaltend extremen Energiepreisen gesunken.

Der Anteil der Unternehmen, die überhaupt Kreditgespräche mit Banken führen, bewegt sich seit inzwischen zwei Jahren mit Schwankungen seitwärts. Während sich unter den kleinen und mittleren Unternehmen im ersten Quartal 20,9 % (+1,6 Prozentpunkte) um ein Bankdarlehen bemühten, traf dies auf 28,8 % (-0,4 Prozentpunkte) der Großunternehmen zu. Die Kreditnachfrage in beiden Größenklassen liegt somit anhaltend unterhalb des langfristigen Durchschnitts.

„Die Entschärfung der Energiekrise in den letzten Monaten führt zu einer Aufhellung der Risikolage, die mit verbessertem Kreditzugang einher geht“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Gleichzeitig bleibt die Kreditnachfrage weiter ohne klaren Trend auf niedrigem Niveau. Die Entspannung an den Energiemärkten und das Abklingen der Lieferengpässe reduzieren den krisenbedingten Liquiditätsbedarf. Damit schwächt sich der treibende Faktor für die starke Kreditvergabe ab. Zugleich stehen die nach wie vor schwachen Konjunkturaussichten und hohe Kreditkosten einem Anziehen der Nachfrage nach Investitionsfinanzierungen entgegen. Die im letzten Jahr beobachteten zweitstelligen Zuwächse beim Kreditneugeschäft mit Unternehmen dürften sich nun rasch zurückbilden.“

Quelle: KfW

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Eurobarometer-Umfrage: Praktika helfen jungen Menschen beim Einstieg ins Berufsleben

Eine von der EU-Kommission veröffentlichte Eurobarometer-Umfrage zeigt, dass vier von fünf befragten jungen Menschen (78 Prozent) mindestens ein Praktikum vor ihrem Berufseinstieg absolviert haben. In Deutschland haben 15 Prozent ein Praktikum, 35 Prozent zwei Praktika und 40 Prozent drei oder mehr Praktika vor dem Berufsstart gemacht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2023

Praktika sind für junge Menschen ein wichtiger Schritt in den Arbeitsmarkt. Eine von der EU-Kommission veröffentlichte Eurobarometer-Umfrage zeigt, dass vier von fünf befragten jungen Menschen (78 Prozent) mindestens ein Praktikum vor ihrem Berufseinstieg absolviert haben. In Deutschland haben 15 Prozent ein Praktikum, 35 Prozent zwei Praktika und 40 Prozent drei oder mehr Praktika vor dem Berufsstart gemacht.

Europaweit fanden 69 Prozent nach dem Praktikum eine Stelle. Den verfügbaren Daten zufolge schloss sogar über die Hälfte davon (39 Prozent) mit demselben Arbeitgeber einen Vertrag, in Deutschland 36 Prozent.

Praktika als Möglichkeit, Neues zu lernen und einen Arbeitsplatz zu finden

Die meisten jungen Europäerinnen und Europäer (76 Prozent), die an der Umfrage teilnahmen, stimmten der Aussage, dass das im Praktikum Gelernte im Berufsalltag nützlich ist, zu bzw. weitgehend zu. 58 Prozent gaben zudem an, dass sie ihr Praktikumsanbieter oder eine andere beteiligte Organisation bei der Arbeitssuche unterstützt hat.

Wie sich diese Lernerfahrung und Unterstützung auswirken, zeigt sich darin, dass die überwiegende Mehrheit der jungen Europäerinnen und Europäer sechs Monate nach ihrem letzten Praktikum entweder einen Arbeitsplatz gefunden hat (69 Prozent) oder ihre Ausbildung (18 Prozent) fortsetzt, während nur 6 Prozent arbeitslos sind.

Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

  • 39 Prozent der Befragten arbeiteten weiterhin für denselben Arbeitgeber, entweder mit befristetem oder unbefristetem Vertrag;
  • 26 Prozent fanden einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber (befristeter oder unbefristeter Vertrag) und
  • 4 Prozent haben sich selbstständig gemacht.

Die meisten Praktika dauern weniger als sechs Monate

Die Zahl der jungen Menschen, die sehr lange Praktika absolvieren, ist seit der letzten einschlägigen Eurobarometer-Umfrage von 2013 zurückgegangen. Im Rahmen der aktuellen Umfrage gaben etwa 11 Prozent der Befragten an, dass ihr letztes Praktikum länger als sechs Monate dauerte, was einem Rückgang um 4 Prozentpunkte gegenüber 2013 (15 Prozent) entspricht. 37 Prozent der Befragten, die mehrere Praktika durchliefen, teilten jedoch mit, dass sie mehrere Praktika bei demselben Arbeitgeber absolvierten.

Die meisten Praktikanten erhielten eine Vergütung und hatten Zugang zum Sozialschutz

61 Prozent der Befragten gaben an, während ihres Praktikums vollständigen (33 Prozent) oder teilweisen (28 Prozent) Zugang zum Sozialschutz gehabt zu haben. Aus der Umfrage geht auch hervor, dass über die Hälfte (55 Prozent) der jungen Europäerinnen und Europäer, die Praktika absolvierten, eine finanzielle Entschädigung erhielten. Dies ist ein Anstieg gegenüber der Umfrage von 2013 (40 Prozent). In 70 Prozent dieser Fälle war es der Arbeitgeber, der die Bezahlung bzw. eine finanzielle Entschädigung leistete.

Weitere Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage

Der Anteil junger Europäerinnen und Europäer, die Praktika in einem anderen Land absolvieren, nimmt zu: Mehr als 21 Prozent gaben an, mindestens ein Praktikum in einem anderen EU-Land gemacht zu haben. 2013 lag dieser Wert noch bei 9 Prozent.

Von den Personen, die kein Praktikum absolvierten, gaben 36 Prozent an, dass sie nicht an einem Praktikum interessiert waren, 18 Prozent waren nicht in der Lage, ein Praktikum zu finden, 16 Prozent fühlten sich nicht gut über Praktika informiert, und 10 Prozent verfügten nicht über ausreichende finanzielle Mittel.

Etwa die Hälfte (48 Prozent) der Befragten stimmte der Aussage, dass junge Menschen aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen gleichberechtigten Zugang zu Praktika haben, zu oder weitgehend zu. Der Aussage, dass junge Menschen mit Migrationshintergrund Zugang zu gleichen Praktikumsmöglichkeiten haben, stimmten ebenfalls 48 Prozent der Befragten zu bzw. weitgehend zu. Was den Zugang junger Menschen mit Behinderungen zu Praktikumsmöglichkeiten anbelangt, so stimmten 41 Prozent der Befragten zu bzw. weitgehend zu, dass diese die gleichen Möglichkeiten haben.

Quelle: EU-Kommission

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