Vier Bundesländer mit vergabespezfischem Mindestlohn

Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in vier Bundesländern einen vergabespezifischen Mindestlohn: Berlin (13 Euro), Brandenburg (13 Euro), Bremen (12,29 Euro) und Thüringen (12,07 Euro). In Sachsen-Anhalt berechnet sich der Vergabemindestlohn anhand der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2023

Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in vier Bundesländern einen vergabespezifischen Mindestlohn: Berlin (13 Euro), Brandenburg (13 Euro), Bremen (12,29 Euro) und Thüringen (12,07 Euro). In Sachsen-Anhalt berechnet sich der Vergabemindestlohn anhand der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder. Das geht aus einer Antwort (20/6466) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6273) der Fraktion Die Linke hervor.

Die Abgeordneten hatten gefragt, welche Bundesländer über vergabespezifische Mindestlöhne und gesetzliche Landestariftreueregelungen verfügen. Die Bundesregierung antwortet darauf, dass die Festlegung von Vergabe- und Tariftreueregelungen für die öffentlichen Vergaben der Bundesländer in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer fallen. Die Bundesregierung führe keine Übersicht über sämtliche landesrechtliche Vorschriften. In der Antwort heißt es weiter, dass nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung alle Bundesländer bis auf Sachsen und Bayern über eine Tariftreueregelung verfügen. Die Frage, ob die Regierung die Notwendigkeit sieht, steuerliche Förderung aus dem Bundeshaushalt künftig davon abhängig zu machen, ob das geförderte Unternehmen nach einem Tarifvertrag entlohnt, verneint die Bundesregierung: Man habe sich die Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuersystems zum Ziel gesetzt; zusätzliche Regelungen für die steuerliche Förderung von Unternehmen würden dem zuwiderlaufen und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands bedeuten, heißt es in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 321/2023

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Kandahar-Abfahrt – Keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten

Das LG München II hat den beklagten Verein verurteilt, es zu unterlassen, auf den betroffenen Grundstücken des Klägers im Rahmen des auf der Kandahar-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen veranstalteten FIS Ski-Weltcuprennen fliegende Bauten im Sinne des Baurechts und VIP-Zelte zu errichten (Az, 11 O 2175/17).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 11 O 2175/17 vom 26.04.2023 (nrkr)

Der Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem im Zielbereich der Ski-Weltcup-Strecke „Kandahar“. Seine Klage zielte darauf ab, dass der Beklagte, ein in Garmisch-Partenkirchen ansässiger Verein, der die dortigen Ski-Weltcup-Rennen organisiert und durchführt, auf den Grundstücken des Klägers keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten errichtet.

Mit Endurteil des Landgerichts München II vom 26. April 2023 (Az. 11 O 2175/17) wurde der beklagte Verein nun verurteilt, es zu unterlassen, auf den betroffenen Grundstücken des Klägers im Rahmen des auf der Kandahar-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen veranstalteten FIS Ski-Weltcuprennen fliegende Bauten im Sinne des Baurechts und VIP-Zelte zu errichten. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine Vereinbarung des Klägers mit dem Markt Garmisch-Partenkirchen vom 25. Februar 2015, in der es ausdrücklich heißt: „Die Nutzung beschränkt sich auf den Zweck „Zielraum“; die Errichtung von Zuschauertribünen (fliegende Bauten im Sinne des Baurechts), von VIP-Zelten und dergleichen ist nicht gestattet. Diese Klarstellung wird hiermit ausdrücklich vereinbart.“ Den Einwänden des beklagten Vereins, dass diese Vereinbarung unwirksam sei oder ihn nicht treffe, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Zwischenfeststellungswiderklage des beklagten Vereins, mit welcher dieser das Bestehen von Gestattungsverträgen festgestellt wissen wollte, wurde als unzulässig abgewiesen.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: LG München II

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Gesetz über digitale Märkte: Regeln für digitale Torwächter gelten ab heute

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist ab heute vollständig anwendbar. Darauf weist die EU-Kommission hin.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.05.2023

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist ab heute vollständig anwendbar. Die DMA zielt darauf ab, wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es definiert digitale Torwächter (Gatekeeper) als große Online-Plattformen, die eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern bilden. Aufgrund ihrer Position können sie die Macht haben, als privater Regelsetzer zu agieren und somit einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen. Um diese Probleme anzugehen, definiert die DMA eine Reihe spezifischer Verpflichtungen, die Gatekeeper einhalten müssen, einschließlich des Verbots bestimmter Verhaltensweisen in einer Liste von „Do’s and Don’ts“.

Nach Inkrafttreten der DMA haben potenzielle Gatekeeper, die die festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, bis zum 3. Juli Zeit, der Kommission ihre wichtigsten Plattformdienste zu melden. Die Kommission hat dann 45 Arbeitstage Zeit (bis zum 6. September 2023), um zu entscheiden, ob das Unternehmen die Schwellenwerte erreicht, und um Gatekeeper zu benennen. Nach ihrer Benennung haben die Gatekeeper sechs Monate Zeit (d. h. bis zum 6. März 2024), um die Anforderungen des DMA zu erfüllen.

Der DMA wurde von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat im März 2022 gebilligt. Er trat am 2. November 2022 in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

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OVG bestätigt: Präventives Klebeverbot zu unbestimmt

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG Berlin bestätigt, wonach das gegen eine Einzelperson ausgesprochene Verbot, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf den Berliner Straßen festzukleben, hinsichtlich des räumlichen Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, zu unbestimmt sei (Az. OVG 1 S 33/23).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Beschluss OVG 1 S 33/23 vom 28.04.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach das gegen eine Einzelperson ausgesprochene Verbot, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf den Berliner Straßen festzukleben, hinsichtlich des räumlichen Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, zu unbestimmt sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 19/2023). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Polizei Berlin blieb ohne Erfolg. Es sei weiterhin nicht eindeutig erkennbar, welche Straßen des benannten „übergeordneten Straßennetzes“ konkret von dem Verbot betroffen seien. Weder von der Antragstellerin noch von Vollstreckungsorganen könne verlangt werden, selbst erst die Bestimmtheit der Verbotsverfügung durch Heranziehung weiterer Hilfsmittel herzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Schiedsklage: Unwirksamer Schiedsspruch

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch14/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Beschluss 26 Sch14/22 vom 27.04.2023

Unwirksamer Schiedsspruch bei fehlender Unterzeichnung durch alle Schiedsrichter und unzureichendem Verhinderungsvermerk

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs fest, da die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines „Schiedsspruchs“. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company veräußerte die Antragsgegnerin verschiedene Geschäftsbereiche an die Antragstellerin. Die Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin, da diese die maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe.

Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit „Endschiedsspruch“ vom August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten Namens der Zusatz „signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner Unwirksamkeit.

Das OLG stellte fest, dass der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam sei. Es fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Ein Schiedsspruch sei grundsätzlich persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Mit der Unterschrift solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen.

Sofern ein Schiedsrichter nicht zu Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse sich – ebenso wie im Zivilprozess – aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus dem maschinenschriftlichen Vermerk „signature could not be obtained“ ergebe sich nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Aus welchen Gründen (wie Krankheit, Urlaubsabwesenheit etc.) die Unterschrift des Schiedsrichters nicht erlangt werden konnte, bleibe dagegen offen.

Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses des Schiedsgerichts dar. Es unterliege damit auch nicht der Aufhebung, wohl aber sei seine Unwirksamkeit festzustellen.

Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde, über die der BGH entscheiden müsste, angefochten werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage haben (Az. 12 Sa 513/22 u. a.).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 12 Sa 513/22 u. a. vom 21.04.2023

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage haben.

Das Land Berlin gewährt Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 seit November 2020 auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung eine monatliche Hauptstadtzulage von 150 EUR (§ 74a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin). Nach § 74a Absatz 8 dieses Gesetzes kann den Arbeitnehmern des Landes Berlin in entsprechender Anwendung eine Hauptstadtzulage gewährt werden. Von der Möglichkeit der Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage hat das Land Berlin durch Rundschreiben des Finanzsenators für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-L (und entsprechend für den Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S2 bis S18 sowie für die Beschäftigten in der Krankenpflege in den Entgeltgruppen Kr 5 bis Kr 17) Gebrauch gemacht.

Die Klägerinnen und Kläger in den hiesigen Verfahren sind in verschiedenen Bereichen der Verwaltung des Landes Berlin mit Eingruppierungen nach den Entgeltgruppen 14 bzw. 15 TV-L beschäftigt: Sie haben die Gewährung der Hauptstadtzulage mit der Begründung begehrt, der Ausschluss der Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und benachteilige sie unangemessen. Die Differenzierung nach der Höhe der Vergütung in § 74a des Landesgesetzes verstoße gegen das grundrechtlich garantierte Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz.

Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge in allen drei Verfahren zurückgewiesen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz sei auf die Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte nicht anwendbar, weil die Gewährung dieser Zulage nicht auf einem gestaltenden Verhalten und einem selbst geschaffenen Regelwerk des Landes Berlin als Arbeitgeber beruhe, sondern auf einem (vermeintlichen) Normenvollzug ohne eigene Verteilungsentscheidung. Bei einem – auch nur vermeintlichen – Normenvollzug fehle es an einem arbeitgeberseitigen gestaltenden Verhalten, weil das Land als Exekutive die vom Abgeordnetenhaus geschaffenen Regeln lediglich befolgen wolle. § 74a Absatz 8 in der beamtenrechtlichen Regelung zur Hauptstadtzulage sei dahin auszulegen, dass nicht sämtlichen Tarifbeschäftigten, sondern nur den mit den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit Eingruppierungen bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L die Zulage gewährt werden könne. Dies sei nach dem zu beachtenden verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot nicht zu beanstanden, weil der Zweck der Regelung nach deren Begründung in einer Steigerung der Arbeitgeberattraktivität des Landes Berlin bei zunehmend schwieriger Personalgewinnung gerade für Tätigkeiten mit Eingruppierungen bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L liege. Die Grenzziehung sei nachvollziehbar und genüge den Anforderungen an einen sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung.

Die drei Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg haben jeweils die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21.04.2023 (Az. 12 Sa 513/22) und vom 25.04.2023 (Az. 11 Sa 1145/22 und 16 Sa 1672/21)

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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EU muss Verbraucher:innen vor Täuschung und Falschinformationen schützen

In den Verhandlungen zum AI Act in Brüssel zeichnet sich eine Einigung ab, die auch generative KI-Systeme wie ChatGPT berücksichtigt. Angebote wie ChatGPT machen eine verbraucherfreundliche Regulierung besonders dringlich. Der vzbv fordert: Der AI Act muss Verbraucher:innen mit starken Rechten gegenüber Betreibern ausstatten.

vzbv, Pressemitteilung vom 02.05.2023

Europäischer AI Act muss Verbraucher:innen starke Rechte an die Hand geben und Risiken von KI-Systemen transparent machen

  • vzbv fordert Recht auf Korrektur und Löschung für Betroffene
  • Unabhängige Wissenschaftler brauchen Zugang zu KI-Systemen, um Risiken bewerten zu können
  • Europäische Gesetze und europäische Werte müssen unabdingbar gelten

In den Verhandlungen zum AI Act in Brüssel zeichnet sich eine Einigung ab, die auch generative KI-Systeme wie ChatGPT berücksichtigt. Angebote wie ChatGPT machen eine verbraucherfreundliche Regulierung besonders dringlich. Der vzbv fordert: Der AI Act muss Verbraucher:innen mit starken Rechten gegenüber Betreibern ausstatten. „Wir brauchen Transparenz sowie ein Recht auf Korrektur und Löschung, damit sich Betroffene etwa gegen KI-generierte Falschmeldungen oder Manipulation zur Wehr setzen können.“, so Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Verbraucherentscheidungen werden künftig verstärkt durch KI-basierte Empfehlungssysteme wie ChatGPT beeinflusst werden. Um Risiken von generativer KI für Verbraucher:innen auszuschließen, muss der geplante europäische AI Act für starke Verbraucherrechte und die Möglichkeit der unabhängigen Risikobewertung sorgen.

KI mit Risiken für Verbraucher:innen

„Das Risiko, dass KI-Systeme zu falschen oder manipulativen Kaufempfehlungen, Bewertungen und Verbraucherinformationen führen, ist hoch. Künstliche Intelligenz ist nicht immer so intelligent, wie es der Name verspricht.“, so Pop. Die Folgen können für Verbraucher:innen gravierend sein. „Es muss sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen geschützt werden vor Manipulation, Irreführung und Täuschung, etwa durch KI-gesteuerte Empfehlungssysteme. Unabhängige Wissenschaftler müssen Zugang zu den Systemen erhalten, um deren Risiken und Funktionsweise bewerten zu können.“

Verbraucherrechte gegenüber KI-Betreibern stärken

Verbraucher:innen müssten sich gegen KI-generierte Falschmeldungen zur Wehr setzen können. „Wir brauchen einklagbare individuelle Betroffenenrechte gegenüber KI-Betreibern. Menschen müssen ein Recht auf Korrektur und Löschung erhalten, etwa wenn durch Systeme wie ChatGPT Nachteile durch Rufschädigung entstehen.“

Der vzbv fordert: Der AI Act muss sicherstellen, dass KI-Anwendungen europäische Gesetze einhalten und europäischen Werten entsprechen.

Hintergrund

Neue generative Künstliche Intelligenz (KI) wie ChatGPT, ist bislang nicht speziell reguliert und wird ohne eine angemessene Folgenabschätzung durch unabhängige Dritte und ohne öffentliche Kontrolle oder besondere Aufsicht auf den Markt gebracht.

Seit April 2021 wird in Brüssel ein Rechtsrahmen für KI, der Artificial Intelligence Act (AI Act), verhandelt. Dieser soll Regeln und Qualitätsvorgaben für Anbieter von KI-Systemen definieren. Die breite Debatte um ChatGPT hat auch die Debatte um KI-Regulierung auf europäischer Ebene in den Fokus gerückt. ChatGPT zeigt, welche Risiken KI für Verbraucher:innen birgt.

Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits am 6. Dezember 2022 auf eine Position geeinigt. Der Rat muss jetzt seine Position rund um grundlegende KI-Modelle wie ChatGPT anpassen. Das Europäische Parlament will sich bis Anfang Juni auf eine Position einigen. Dann beginnen die Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission für den AI Act.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF hat die Liste der Hauptquartiere i. S. d. Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere bekanntgegeben (Az. III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :004 vom 28.04.2023

Bezug: BMF-Schreiben III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :002 (BStBl I S. 163) vom 25. Januar 2022

Das BMF hat die Liste der Hauptquartiere i. S. des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i. S. des Art. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekanntgegeben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BMWK baut Förderung zur Dekarbonisierung von Unternehmen aus: Verbesserte und erweiterte Förderangebote für kleine Unternehmen

Am 01.05.2023 trat die aktuelle Novelle zu „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft. Das bestehende Förderangebot der EEW wird lt. BMWK ausgebaut, insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen optimiert und um ein zusätzliches Modul erweitert.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.05.2023

Heute tritt die aktuelle Novelle zu „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft. Das bestehende Förderangebot der EEW wird ausgebaut, insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen optimiert und um ein zusätzliches Modul erweitert. Mit dem neuen Modul können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bürokratiearm eine Förderung für den Umstieg von fossilen Brennstoffen auf elektrische Prozesse beantragen. Wichtig sind zudem die Ergänzung von Geothermie als neuer Fördergegenstand und die Ausweitung des erfolgreichen „Förderwettbewerbs“ der EEW.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck erklärt dazu:

Die Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe ist von zentraler Bedeutung, wenn wir bis zum Jahr 2045 in Deutschland Treibhausgasneutralität erreichen wollen. Denn allein die Industrie steht für rund 24 Prozent aller Treibhausgasemissionen. Um diese zu senken, brauchen wir Investitionen der Unternehmen in Energie- und Ressourceneffizienz sowie in den Umstieg auf klimaneutrale Prozesswärme. Daher unterstützen wir Unternehmerinnen und Unternehmer mit diesem Förderprogramm. Wir wollen die Dekarbonisierung der Prozesswärme weiter beschleunigen und so helfen, den Verbrauch fossiler Brennstoffe schneller zu reduzieren. Kleine Unternehmen und der Mittelstand spielen eine wichtige Rolle für eine klimaneutrale Wirtschaft und deswegen nehmen wir sie mit diesem Förderprogramm besonders in den Blick.

Seit Einführung 2019 hat sich die EEW mit mittlerweile über 17.000 Anträgen pro Jahr als sehr erfolgreiches Förderprogramm etabliert und wird von kleinen, mittleren und großen Unternehmen gleichermaßen in Anspruch genommen.

Zu den wesentlichsten Neuerungen der Förderrichtlinie im Bereich Zuschuss und Kredit zählen:

  • Einführung eines neuen, bürokratiearmen Moduls 6: Umstellung von Produktionsanlagen von Gas, Öl oder Kohle auf Strom in kleinen Unternehmen
  • Verbesserung der Förderbedingungen für Elektrifizierung von Prozesswärme in Modul 4
  • neue Förderung von Geothermieanlagen zur Prozesswärmebereitstellung in Modul 2
  • Erhöhung der Förderung für kleine Unternehmen um 10 Prozentpunkte in den Modulen 1 bis 4
  • Einführung eines Bonus bei der Förderung von Transformationskonzepten für Teilnehmende an einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN)

Das neue Modul 6 der EEW Förderung bietet gerade für kleine Unternehmen einen starken Anreiz, fossile Energien durch Strom zu ersetzen. Mit attraktiven Förderkonditionen und einem schlanken Verfahren unterstützen wir kleine Unternehmen bei der klimafreundlichen Transformation.

Torsten Safarik Präsident BAFA

Die KfW stellt Kredite mit Tilgungszuschüssen für ambitionierte Vorhaben bereit, die ohne eine Förderung von den Unternehmen nicht umgesetzt werden könnten.

Für das Erreichen der Klimaziele spielt die Transformation des energieintensiven Industriesektors eine zentrale Rolle. Die Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger ist das Gebot der Stunde. Mit der neuen verbesserten Förderung ist es für die Unternehmen jetzt noch einfacher, maßgeschneiderte Lösungen für eine optimale Energie- und Ressourceneffizienz ihrer Prozesse zu finanzieren.

Katharina Herrmann, Vorstandsmitglied der KfW

Im Vergleich zur „Zuschuss und Kredit“-Variante werden im Förderwettbewerb in einem wettbewerblichen Verfahren die zugelassenen Projektanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz gefördert: Je geringer die Förderkosten für eine eingesparte Tonne CO2, desto besser ist die Fördereffizienz und damit die Chance, zu den geförderten Projekten einer Wettbewerbsrunde zu gehören.

Im Bereich Förderwettbewerb der Richtlinie gibt es folgende Änderungen:

  • Erhöhung der Maximalförderung von 10 auf 15 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Erhöhung des Rundenbudgets von 20 auf 40 Millionen Euro pro Runde
  • Anpassung der Wettbewerbsregeln, um einen Wettbewerb auch bei dem erhöhten Budget sicher zu stellen und die Erfolgschancen zu erhöhen
  • Erhöhung der Rundenanzahl von vier auf sechs pro Jahr zu festen und damit besser planbaren Terminen
  • Verbesserung der Förderbedingungen für Elektrifizierung von Prozesswärme

Die Vorteile im Förderwettbewerb liegen vor allem darin, dass der Zuschuss beihilfefrei ist und die Förderquote höher als im Schwesterprogramm Modul 4 liegen kann. Mit der deutlichen Ausweitung sowohl bei Förderbudget als auch bei der maximalen Förderhöhe wird die Attraktivität des Förderwettbewerbs gesteigert und es sollen noch mehr ambitionierte Projekte mit hohem Förderbedarf bei gleichzeitig guter Fördereffizienz angereizt werden.

Peter Dortans, Geschäftsführer bei der VDI/VDE-IT

Förderanträge entsprechend der neuen EEW-Richtlinien können ab dem 1. Mai beim BAFA für die Zuschussvariante und der KfW für die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss gestellt werden. Anträge für Transformationskonzepte und den Förderwettbewerb können beim Projektträger VDI/VDE-IT gestellt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Entschädigung für Verdienstausfall während Corona-Quarantäne im Dezember 2021 auch ohne COVID-19-Impfung

Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine COVID-19-Impfung in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das VG Freiburg (Az. 10 K 664/22).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 10 K 664/22 vom 02.03.2023 (nrkr)

Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine COVID-19-Impfung in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 02.03.2023 (Az. 10 K 664/22).

Der Arbeitnehmer musste sich vom 09.12.2021 bis 24.12.2021 nach der damals geltenden Corona-Verordnung Absonderung aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne begeben. Sein Arbeitgeber, der seinen Lohn in diesem Zeitraum fortgezahlt hatte, beantragte daraufhin bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Freiburg, die Erstattung des Verdienstausfalls und der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Der Antrag bezog sich nur auf den Zeitraum 14.12.2021 bis 24.12.2021 und nicht auf die vorherigen Krankheitstage (09.12.2021 bis 13.12.2021), für die der Arbeitnehmer aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes seinen Lohn weiter erhalten hatte. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer hätte von der seit September 2021 bestehenden Impfmöglichkeit Gebrauch machen und dadurch die Absonderung vermeiden können. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es gab der vom Arbeitgeber erhobenen Klage statt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der im Dezember 2021 maßgeblichen Fassung habe derjenige keine Entschädigung für den während einer Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten, der durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätte vermeiden können. Zwar habe in Baden-Württemberg eine Empfehlung für COVID-19-Impfungen vorgelegen. Durch eine solche Impfung hätte der Arbeitnehmer aber seine Absonderung nicht im Sinne des Gesetzes vermeiden können. Dies gelte zunächst mit Blick auf die damalige Corona-Verordnung Absonderung. Diese habe eine Absonderungspflicht für infizierte Personen unabhängig von ihrem Impfstatus sowie von Krankheitssymptomen vorgesehen.

Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer die Infektion durch die Impfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Zwar fordere das IfSG keinen 100%igen Impfschutz. Der Gesetzgeber verlange aber, dass die Absonderung in vorwerfbarer Weise „verursacht“ worden sei. Die Impfempfehlung allein reiche hierfür nicht aus. Vielmehr sei zumindest Voraussetzung, dass die Impfung die – die Absonderungspflicht bereits auslösende – Infektion mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte. Davon sei aber hinsichtlich der COVID-19-Impfung bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum Dezember 2021 (als die sog. Delta-Variante vorherrschend gewesen sei) nicht auszugehen. Das Regierungspräsidium habe sich darauf gestützt, dass das Robert Koch-Institut damals hinsichtlich der maßgeblichen Altersgruppe (18-59 Jahre) eine 69%ige Impfeffektivität festgestellt habe. Bei der Ermittlung dieses Wertes seien aber nur erkrankte Personen und nicht asymptomatisch Infizierte erfasst gewesen, welche ebenfalls von der Absonderungspflicht erfasst gewesen seien. Rechne man dem Anteil der Impfdurchbrüche (COVID-19-Fälle mit Erkrankungssymptomen) noch die asymptomatischen Infektionen hinzu, dürfte sich der vom Regierungspräsidium in Ansatz gebrachte Wert zur Impfeffektivität von 67 % mit Blick auf die Möglichkeit der Verhinderung der Absonderung um weitere Prozentpunkte verringern. Von einer zumindest weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne damit nicht ausgegangen werden.

Hinweis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Regierungspräsidium hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

Quelle: VG Freiburg

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