Importpreise im März 2023: -3,8 % gegenüber März 2022

Die Importpreise waren im März 2023 um 3,8 % niedriger als im März 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ist das der erste Preisrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat seit Januar 2021 (-1,2 % gegenüber Januar 2020).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.04.2023

Importpreise, März 2023

  • -3,8 % zum Vorjahresmonat
  • -1,1 % zum Vormonat

Exportpreise, März 2023

  • +2,3 % zum Vorjahresmonat
  • -0,2 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im März 2023 um 3,8 % niedriger als im März 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist das der erste Preisrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat seit Januar 2021 (-1,2 % gegenüber Januar 2020). Im Februar 2023 hatte die Veränderungsrate bei den Einfuhrpreisen gegenüber dem Vorjahr noch bei +2,8 % gelegen, im Januar 2023 bei +6,6 %. Gegenüber dem Vormonat Februar 2023 fielen die Importpreise im März 2023 um 1,1 %. Sie sind damit im Vormonatsvergleich seit über einem halben Jahr gesunken.

Die Exportpreise sind im März 2023 um 2,3 % im Vorjahresvergleich gestiegen. Gegenüber den Vormonaten hat sich der Anstieg erneut abgeschwächt. Im direkten Vormonatsvergleich ergab sich ein Rückgang von 0,2%.

Rückgang der Einfuhrpreise auf deutlich niedrigere Energiepreise zurückzuführen

Energieeinfuhren waren im März 2023 um 27,3 % billiger als im März 2022, dem ersten Monat nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, und um 5,8 % günstiger als im Februar 2023. Dies hat maßgeblich zum Rückgang des Gesamtindex gegenüber dem Vorjahresmonat und Vormonat beigetragen. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im März 2023 um 27,2 % unter denen von März 2022. Gegenüber Februar 2023 sanken sie um 9,0 %.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren ebenfalls die Preise für elektrischen Strom (-59,9 %), Steinkohle (-35,8 %), Erdöl (-25,4 %) sowie für importierte Mineralölerzeugnisse (-24,4 %).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im März 2023 um 2,5 % höher als im März 2022. Gegenüber Februar 2023 fielen sie um 0,2 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 1,2 % unter dem Stand des Vorjahres (-0,8 % gegenüber Februar 2023).

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern, gestiegene Preise für Konsum- und Investitionsgüter

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im März 2023 um 1,9 % unter denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat Februar 2023 sanken sie um 0,4 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat verbilligten sich unter anderem Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-37,7 %), Platin und andere Edelmetalle (-34,4 %), Carbonsäuren und ihre Derivate (-24,7 %) sowie Aluminium und Halbzeug daraus (-10,9 %). Dagegen verteuerten sich Stärke und Stärkeerzeugnisse (+65,7 %), Holz- und Zellstoff (+19,2 %) sowie Papier und Pappe (+15,5 %).

Die Preise für Konsumgüter lagen um 6,6 % über dem Niveau des Vorjahres (+0,2 % gegenüber Februar 2023).

Importierte Verbrauchsgüter waren binnen Jahresfrist 6,7 % teurer (+0,2 % gegenüber Februar 2023), vor allem bedingt durch den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+14,0 % gegenüber März 2022). Besonders stark stiegen die Preise im Vergleich zu März 2022 für Obst- und Gemüseerzeugnisse (+17,7 %), Fleisch und Fleischerzeugnisse (+13,9 %) sowie für Milch und Milcherzeugnisse (+9,6 %). Insbesondere Schweinefleisch war deutlich teurer als vor einem Jahr (+35,0 %). Allein gegenüber Februar 2023 stiegen diese Preise um 7,6 %.

Importierte Gebrauchsgüter kosteten im Durchschnitt 6,2 % mehr als im März 2022 (+0,2 % gegenüber Februar 2023).

Das Preisniveau importierter Investitionsgüter war im März 2023 um 5,7 % höher als im März 2022 (+0,3 % gegenüber Februar 2023). Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenteile sowie Maschinen (jeweils +7,1 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen 2,4 % über denen vom März 2022 (-2,1 % gegenüber Februar 2023). Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere lebende Schweine (+43,9 %), Eier kosteten 42,7 % mehr. Zu niedrigeren Preisen importiert wurden dagegen Naturkautschuk (-28,4 %), Getreide (-14,5 %) und Rohkaffee (-9,6 %).

Exportpreise getrieben von Preissteigerungen bei Investitions- und Vorleistungsgütern

Der Index der Exportpreise lag im März 2023 um 2,3 % über dem Stand von März 2022. Im Februar 2023 und im Januar 2023 hatte die Jahresveränderungsrate bei +6,6 % beziehungsweise bei +7,8 % gelegen. Gegenüber dem Vormonat Februar 2023 fielen die Exportpreise um 0,2 %.

Den größten Einfluss auf die Entwicklung der Ausfuhrpreise im Vorjahresvergleich hatten im März 2023 die Preissteigerungen bei den Investitionsgütern. Sie wurden zu 6,1 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert (+0,2 % gegenüber Februar 2023). Hier waren insbesondere Maschinen (+8,7 %) sowie Kraftwagen und Kraftwagenteile (+5,0 %) teurer als im März 2022. Investitionsgüter haben einen Anteil von etwa 46 % an den Gesamtausfuhren.

Ebenfalls hoch war der Einfluss der Preisentwicklung der Vorleistungsgüter (+4,0 % gegenüber März 2022). Vorleistungsgüter haben einen Anteil von etwa einem Drittel an den Gesamtausfuhren. Hier waren insbesondere Glas- und Glaswaren (+17,6 %) elektrische Ausrüstungen (+8,4 %) sowie Papier und Pappe (+6,2 %) teurer als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Energieexporte waren im März 2023 um 42,5 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber Februar 2023 fielen die Energiepreise um 8,2 %. Wie bei den Einfuhrpreisen lag dies auch hier an den gesunkenen Erdgaspreisen. Sie lagen im März 2023 um 54,5 % unter denen des Vorjahres und verbilligten sich auch gegenüber dem Vormonat deutlich um 10,6 %. Ebenfalls gesunken im Vergleich zum Vorjahresmonat sind die Preise für elektrischen Strom (-59,9 %) sowie für Mineralölerzeugnisse (-21,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetzliche Neuregelungen Mai 2023

Lt. Bundesregierung startet am 01.05.2023 das Deutschlandticket: Für 49 Euro monatlich kann dann jede und jeder den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Außerdem: Der Mindestlohn in der Pflege steigt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.04.2023

Eines für alles – das Deutschlandticket ist da

Am 1. Mai startet das Deutschlandticket: Für 49 Euro monatlich kann dann jede und jeder den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Außerdem: Der Mindestlohn in der Pflege steigt.

Mobilität

Ein Ticket für ganz Deutschland

Digital, bundesweit gültig und monatlich kündbar – am 1. Mai 2023 geht das Deutschlandticket an den Start. Für 49 Euro monatlich können Bürgerinnen und Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Erwerben kann man es bei allen Verkehrsunternehmen. Das Deutschlandticket lässt nicht nur mehr Geld im Portemonnaie. Es lädt ein, das Auto mal stehen zu lassen und klimafreundlich auf Bus und Bahn umzusteigen.

Arbeit

Mindestlohn für Pflegekräfte steigt

Die Pflegemindestlöhne steigen zum 1. Mai: für Fachkräfte auf 17,65 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte (also Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) auf 14,90 Euro und für Pflegehilfskräfte 13,90 Euro. So sieht es die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor.

Quelle: Bundesregierung

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Betrieblicher Klimaschutz: Treibhausgasbilanzierung als Grundlage

Für Unternehmen aller Branchen und Größen ist es ratsam, den Transformationsprozess Richtung Klimaneutralität möglichst rasch anzustoßen. Gerade kleine Betriebe stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Hilfe verspricht lt. DIHK das „Unternehmensnetzwerk Klimaschutz“.

DIHK, Mitteilung vom 27.04.2023

Ob bei der Attraktivität als Arbeitgeber, bei der Vergabe von Aufträgen, bei der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder bei den Kreditkonditionen: Klimaschutz wird für Unternehmen unterschiedlichster Branchen und Größen immer bedeutsamer. Um marktfähig zu bleiben, wollen sich immer mehr von ihnen systematisch mit den eigenen Optionen auseinandersetzen. Doch das ist einfacher gesagt als getan. Denn gerade bei kleineren Unternehmen fehlen häufig die notwendigen Kapazitäten und das Know-how für mehr Klimaschutz. Erster Schritt sollte stets die Treibhausgasbilanzierung als Arbeitsgrundlage sein.

Klimaneutralität – der Weg ist das Ziel

Bis 2045 soll Deutschland Klimaneutralität erreichen. Für Unternehmen fehlt hierbei noch eine breit anerkannte Definition: Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Betrieb als „klimaneutral“? Das sollte aber niemanden davon abhalten, ins Tun zu kommen. Entscheidend ist es, einen Prozess anzustoßen, um die betrieblichen Treibhausgasemissionen möglichst schnell und dauerhaft zu reduzieren.

Denn die Transformation auf dem Weg Richtung Klimaneutralität braucht Zeit. Meist reicht es nicht aus, lediglich auf erneuerbare Energien umzusteigen und sparsam mit Energie und anderen Ressourcen umzugehen. Zusätzlich ist es notwendig, die Beschaffung anzupassen, neue Produktionsverfahren zu entwickeln, Investitionen zu tätigen sowie möglicherweise die eigenen Produkte und Dienstleistungen auf ihrer Vereinbarkeit mit dem Klimaschutz zu überprüfen.

Erstellung von Treibhausgasbilanzen

Grundlage für einen systematischen Klimaschutz ist die Treibhausgasbilanzierung nach einem anerkannten Bilanzierungsstandard – wie zum Beispiel dem sogenannten Greenhouse-Gas-Protokoll (GHG-Protokoll). Die Treibhausgasbilanz dient als Rechenbasis zur Festlegung eigener Klimaschutzzielen und hilft, CO2-Schwerpunkte zu identifizieren, gezielt Maßnahmen zu ergreifen und ihre Umsetzung zu überwachen. Außerdem gewinnen Informationen über den CO2-Fußabdruck von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen in der Kommunikation mit Kunden, Lieferanten und Banken sowie zur Erfüllung von Berichterstattungspflichten stark an Bedeutung. Dabei ist es wichtig, den Aufwand insbesondere für die Datenerfassung und die notwendigen Kenntnisse zur Anwendung der Bilanzierungsstandards nicht zu unterschätzen.

Neue Standards setzen engen Rahmen

Absehbar ist zudem, dass die Anforderungen an die Treibhausgasbilanzierung und darauf aufbauend an die Berichtspflichten deutlich enger gefasst werden. So wird die EU-Kommission die europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) unter anderem für Klimaschutz verabschieden. Darin enthalten sind für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten konkrete Vorgaben zum Beispiel zum Bilanzrahmen, für die Bestimmung wesentlicher Emissionen und für die Gestaltung von Transformationsplänen.

Seit 2019 arbeitet die EU an der internationalen Norm ISO 14068. Ziel ist es, ein einheitliches Verständnis von „Klimaneutralität“ zu schaffen sowie genauere Vorgaben für die Quantifizierung, Reduzierung und den Ausgleich von Treibhausgasemissionen festzulegen. Außerdem plant die EU-Kommission in dem vor kurzem veröffentlichten Entwurf einer Green-Claims-Verordnung strenge Voraussetzungen für die werbliche Nutzung von Begriffen wie „klimaneutral“.

Unterstützung im Unternehmensnetzwerk Klimaschutz

Mit dem vor einem Jahr gestarteten „Unternehmensnetzwerk Klimaschutz“ bietet die IHK-Organisation Betrieben, die einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten möchten, eine kostenfreie und unkomplizierte Plattform. Durch den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best Practices trägt das Netzwerk dazu bei, Klimaschutz in Unternehmen voranzubringen. Unter www.klima-plattform.de steht den Mitgliedern zudem das CO2-Bilanzierungstool ecocockpit kostenlos zur Verfügung. Begleitend gibt es eine umsetzungsorientierte Webinar-Reihe. Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz wird vom Bundeswirtschaftsministerium über die Nationale Klimaschutzinitiative gefördert.

Quelle: DIHK

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Bund will Aus- und Weiterbildungen fördern

Um Unternehmen und Beschäftigte bei derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die Arbeitswelt zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/6518) vorgelegt, der die Aus- und Weiterbildungsförderung regeln soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2023

Fachkräftemangel, demografischer Wandel, Digitalisierung: Um Unternehmen und Beschäftigte bei derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die Arbeitswelt zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/6518) vorgelegt, der die Aus- und Weiterbildungsförderung regeln soll. Die Vorlage soll am 28.04.2023 erstmalig im Bundestag beraten werden. Das sogenannte Weiterbildungsgesetz umfasst laut Entwurf drei Aspekte: 1) Reform der Weiterbildungsförderung, 2) Qualifizierungsgeld und 3) Ausbildungsgarantie. Durch feste Fördersätze und „weniger Förderkombinationen“ solle der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte erleichtert werden und die Transparenz erhöht. Außerdem entfalle künftig die Regelung, dass eine Weiterbildungsförderung nur möglich sei, wenn „eine Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel“ vorliege oder die Förderung in einem Engpassberuf stattfinde.

Führe die Transformation der Arbeitswelt bei einem Unternehmen dazu, dass für einen großen Teil der Belegschaft der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sollen Arbeitgeber und -nehmer künftig auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen können. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten solle diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen würden im Umkehrschluss zwar kein Gehalt ausbezahlen, aber die Weiterbildungskosten tragen. Da laut Gesetzentwurf in Zeiten des Fachkräftemangels nicht auf junge Menschen verzichtet werden kann, soll eine sogenannte Ausbildungsgarantie eingeführt werden. Dadurch solle unter anderem die Einführung betrieblicher Praktika zur beruflichen Orientierung gefördert werden. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Laut Gesetzentwurf würde die Umsetzung des Entwurfs im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts für das Jahr 2024 Mehrausgaben in Höhe von 31 Millionen Euro verursachen. Bis zum Jahr 2026 sei mit einem Anstieg auf 190 Millionen Euro zu rechnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 317/2023

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Entwurf für neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz – „Fachkräfte aus dem Ausland müssen sich bei uns willkommen fühlen“

Der Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, über das der Bundestag am 27.04.2023 in erster Lesung debattiert hat, sieht vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können.

BMI, Pressemitteilung vom 27.04.2023

Deutschland braucht ein modernes Einwanderungsrecht, um im Wettbewerb um die besten Köpfe zu bestehen.

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz leitet die Regierungskoalition einen Kurswechsel in der Einwanderungspolitik ein, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Deutschen Bundestag. „Damit schaffen wir das modernste Einwanderungsrecht, das Deutschland je hatte.“

Der Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, über das der Bundestag am 27.04.2023 in erster Lesung debattiert hat, sieht vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können. Den Entwurf haben das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorgelegt.

„Wir brauchen mehr Zuwanderung von Fachkräften aus anderen Ländern, um unseren Fachkräftebedarf zu decken“, so die Bundesinnenministerin. „Ohne diese Zuwanderung wird es nicht gehen.“

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft neue Möglichkeiten nach Deutschland einzureisen:

  • Qualifikation: Wer einen Abschluss hat, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
  • Erfahrung: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, soll als Arbeitskraft einwandern können. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  • Potenziale: Neu eingeführt wird eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.

Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat

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Schutz des geistigen Eigentums: EU-Kommission legt Vorschlag für neue Patentvorschriften vor

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften zu Patenten in der EU vorgeschlagen. Sie sollen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, das Beste aus ihren Erfindungen zu machen, neue Technologien zu nutzen und die EU wettbewerbsfähiger zu machen. Die Vorschläge betreffen standardessenzielle Patente, Zwangslizenzierungen und ergänzende Schutzzertifikate.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.04.2023

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften zu Patenten in der EU vorgeschlagen. Sie sollen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, das Beste aus ihren Erfindungen zu machen, neue Technologien zu nutzen und die EU wettbewerbsfähiger zu machen. Die Vorschläge betreffen standardessenzielle Patente, Zwangslizenzierungen und ergänzende Schutzzertifikate. Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, sagte: „Heute schlagen wir faire Regeln vor, die den Patentinhabern und -nutzern zugutekommen, und geben den KMU gute Instrumente zum Schutz des geistigen Eigentums an die Hand. Wir versetzen die europäische Kreativ- und Innovationsindustrie in die Lage, weltweit führend zu bleiben und den grünen und digitalen Wandel in Europa zu beschleunigen. Denn ausgewogene, transparente und einheitliche Patentvorschriften werden die Unternehmen besser schützen, damit sie sich im Binnenmarkt und darüber hinaus behaupten können.“

„Mit patentierten Technologien stehen Europas Industrien an der Spitze der Innovation, von der Automobilindustrie bis zum Internet der Dinge. Heute modernisieren wir unseren Rahmen für standardessenzielle Patente, machen ihn transparenter, KMU-freundlich und bereit für die Wirtschaft von morgen“, ergänzte EU-Binnenmarktkommissar, Thierry Breton.

Die vorgeschlagenen Verordnungen über wesentliche Standardpatente, Zwangslizenzen für Patente in Krisensituationen und die Überarbeitung der Rechtsvorschriften über ergänzende Schutzzertifikate werden einen transparenteren, wirksameren und zukunftssicheren Rahmen für die Rechte an geistigem Eigentum schaffen.

Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Geschmacksmuster, Patente und Daten werden in der heutigen wissensbasierten Wirtschaft immer wichtiger. Geistiges Eigentum (IP) ist ein wichtiger Motor für das Wirtschaftswachstum, da es den Unternehmen hilft, den Wert ihrer immateriellen Vermögenswerte zu steigern. Auf schutzrechtsintensive Branchen entfällt fast die Hälfte des gesamten BIP und über 90 Prozent aller EU-Ausfuhren. Im Zeitraum 2017-2019 entfielen fast 76 Prozent des Intra-EU-Handels auf patentintensive Branchen.

Die heutigen Vorschläge ergänzen das System des Einheitspatents, das am 1. Juni in Kraft treten wird. Ausgangspunkt sind die bestehenden Bestimmungen und Grundsätze des internationalen und des EU-Rechts für geistiges Eigentum.

Die Vorschläge zielen darauf ab, das Patentsystem effektiver zu gestalten, indem die Fragmentierung des Binnenmarktes weiter beseitigt, der bürokratische Aufwand verringert und die Effizienz erhöht wird. Dieser solide Patentrahmen wird die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Innovationen besser zu schützen und gleichzeitig einen fairen Zugang zu gewährleisten, auch in Notsituationen.

Diese Patentinitiativen betreffen die folgenden Schlüsselbereiche:

Standardessenzielle Patente

Standardessenzielle Patente (SEP) sind Patente, die Technologien schützen, die als wesentlich für die Umsetzung einer technischen Norm erklärt wurden, die von einer Organisation zur Entwicklung von Normen (SDO) angenommen wurde. Solche Standards beziehen sich zum Beispiel auf Konnektivität (z. B. 5G, Wi-Fi, Bluetooth, NFC) oder Audio-/Videokomprimierungs- und -dekomprimierungsstandards.

Um ein standardkonformes Produkt herzustellen, ist ein Implementierer verpflichtet, die entsprechenden „wesentlichen“ Patente zu nutzen. Das durch diese spezifischen Patente gewährte Monopol wird durch die Verpflichtung der SEP-Inhaber ausgeglichen, diese Patente zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND) zu lizenzieren, um den Implementierern den Zugang zum Markt zu ermöglichen.

Seit vielen Jahren leidet das derzeitige System unter einem Mangel an Transparenz, Vorhersehbarkeit und langwierigen Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten, wie erstmals in der Mitteilung der Kommission von 2017 über standardessenzielle Patente festgestellt wurde. Frühere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme, wie etwa die Selbstregulierung, haben sich nicht als wirksam erwiesen. In ihrem IP-Aktionsplan 2020 betonte die Kommission die Notwendigkeit „eines viel klareren und berechenbareren Rahmens, der Anreize für Verhandlungen in gutem Glauben bietet, anstatt auf Rechtsstreitigkeiten zurückzugreifen“.

Die Anwendbarkeit von SEPs (insbesondere für Konnektivitätsnormen) wird mit dem Aufkommen des „Internets der Dinge“ (IoT) zunehmen. Daher ist ein gut funktionierendes System, das den Zugang zu Technologien erleichtert und gleichzeitig Innovationen belohnt, für die technologische Souveränität der EU von entscheidender Bedeutung.

Mit dem vorgeschlagenen SEP-Lizenzierungsrahmen soll ein ausgewogenes System geschaffen werden, das einen weltweiten Maßstab für die Transparenz von SEP, die Verringerung von Konflikten und effiziente Verhandlungen setzt. Er hat die folgenden zwei Hauptziele:

  • sicherzustellen, dass sowohl die Inhaber als auch die Umsetzer von SEP in der EU innovativ sind, Produkte in der EU herstellen und verkaufen und auf den globalen Märkten wettbewerbsfähig sind.
  • sicherzustellen, dass Endnutzer, einschließlich KMU und Verbraucher, von Produkten, die auf den neuesten standardisierten Technologien basieren, zu fairen und angemessenen Preisen profitieren.

Der vorgeschlagene Rahmen für die SEP-Lizenzierung wird für zusätzliche Transparenz in Bezug auf SEP-Portfolios und Gesamtlizenzgebühren (wenn Patente mehrerer Inhaber betroffen sind) sorgen und den Parteien effizientere Möglichkeiten bieten, sich auf FRAND-Bedingungen für ihre Lizenzen zu einigen.

Mit dem Vorschlag werden Maßnahmen zu folgenden Aspekten eingeführt: ein SEP-Register, eine Datenbank und Wesentlichkeitsprüfungen, Sachverständigengutachten zu SEP-Gesamtlizenzgebühren, FRAND-Bestimmung durch Schlichtung anstelle eines kostspieligen Rechtsstreits, Maßnahmen zur Unterstützung von KMU und die Einrichtung eines „Kompetenzzentrums“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Die vorgeschlagene Verordnung wird für alle Normen gelten, die nach ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Die Kommission wird jedoch festlegen, welche Normen, ihre Implementierungen oder Anwendungsfälle von der Festsetzung der Gesamtlizenzgebühren und dem FRAND-Schlichtungsverfahren ausgenommen werden, wenn die jeweilige SEP-Lizenzierung keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen mit sich bringt, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Umgekehrt werden Normen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, spezifische Marktverzerrungen aufgrund von Ineffizienzen bei der Lizenzierung von SEPs veranlassen die Kommission, sie in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen.

Zwangslizenzierung

Die Zwangslizenzierung von Patenten ermöglicht es einer Regierung, die Nutzung einer patentierten Erfindung ohne die Zustimmung des Patentinhabers zu genehmigen. Freiwillige Lizenzvereinbarungen mit den Herstellern sind in der Regel das bevorzugte Instrument, um die Produktion hochzufahren. Sollten jedoch freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder nicht angemessen sein, können Zwangslizenzen als letztes Mittel in Krisenzeiten den Zugang zu wichtigen krisenrelevanten Produkten und Technologien ermöglichen. Derzeit gibt es einen Flickenteppich von 27 nationalen Zwangslizenzregelungen, obwohl viele Wertschöpfungsketten EU-weit tätig sind. Dies kann sowohl für die Rechteinhaber als auch für die Nutzer von Rechten des geistigen Eigentums eine Quelle der Rechtsunsicherheit sein.

Die neuen Vorschriften sehen ein neues EU-weites Zwangslizenzierungsinstrument vor, das die EU-Kriseninstrumente wie das Binnenmarkt-Sofortprogramm, die HERA-Verordnungen und die Chip-Verordnung ergänzen würde. Nach der COVID-19-Krise stärken diese neuen Regeln die Krisenfestigkeit der Union, indem sie den Zugang zu wichtigen patentierten Produkten und Technologien in Krisenzeiten sicherstellen, falls freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder nicht angemessen sind.

Ergänzende Schutzzertifikate

Ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) ist ein Recht des geistigen Eigentums, das die Laufzeit eines Patents (um bis zu fünf Jahre) für ein Human- oder Tierarzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel, das von den Regulierungsbehörden zugelassen wurde, verlängert. Es soll Innovationen fördern und Wachstum und Beschäftigung in diesen Sektoren begünstigen. Der SPC-Schutz ist jedoch nur auf nationaler Ebene möglich. Daher ist das derzeitige System zersplittert, was zu komplexen und kostspieligen Verfahren sowie zu Rechtsunsicherheit führt.

Mit dieser Initiative wird ein einheitliches SPC eingeführt, das das Einheitspatent ergänzt. Mit der SPC-Reform wird auch ein zentralisiertes Prüfungsverfahren eingeführt, das vom EUIPO in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum der EU durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Regelung wird ein einziger Antrag einem einzigen Prüfungsverfahren unterzogen, das im Falle eines positiven Ergebnisses zur Erteilung nationaler Schutzrechte für jeden der im Antrag genannten Mitgliedstaaten führt. Das gleiche Verfahren kann auch zur Erteilung eines einheitlichen Schutzrechts führen.

2023 EU-KMU-Fonds

Um die Innovation weiter zu unterstützen, wird der KMU-Fonds 2023 parallel zu den heutigen Vorschlägen nun auch neue Dienstleistungen in Form von Gutscheinen zur Verfügung stellen, die erstmals europäische Patente und neue Pflanzensorten betreffen. Mit diesen neuen Dienstleistungen können KMU bis zu 1.500 Euro bei der Patentanmeldung und 225 Euro bei der Anmeldung neuer Pflanzensorten pro Antrag sparen.

Nächste Schritte

Die vorgeschlagenen Verordnungen müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert und gebilligt werden, damit sie angenommen werden und in Kraft treten können.

Quelle: EU-Kommission

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BGH zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie

Der BGH hat über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, entschieden (Az. VII ZR 144/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Urteil VII ZR 144/22 vom 27.04.2023

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für „die Beauftragung“ und stellte für „Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)“ 1.231,70 Euro von der insgesamt vereinbarten Vergütung in Höhe von 2.463,70 Euro in Rechnung. Die Kläger überwiesen den geforderten „1. Teilbetrag“.

Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2020 verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 Euro, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 Euro und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.231,70 Euro und zusätzlicher 309,40 Euro für außergerichtliche Kosten sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 Euro an die Beklagte zu zahlen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der Anzahlung und Feststellung, eine weitere Vergütung von 551,45 Euro nicht zu schulden, verneint.

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folgt nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn ihr war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht erlaubte kirchliche Hochzeiten und Hochzeitsfeiern sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnten, führt das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Der Rückzahlungsanspruch folgt des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat, ergibt, dass die pandemiebedingte Verlegung der für den 1. August 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.

Den von den Klägern erklärten „Rücktritt“ bzw. die „Kündigung“ des Vertrags hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 Euro festgestellt. Dementsprechend besteht nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 Euro, sondern ist auch die negative Feststellungsklage der Kläger unbegründet. Deshalb können die Kläger schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht verlangen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 648 BGB

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Urteil im Prozess über die Bewerbung von Eierlikören

Die Beklagte durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben, sie habe die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. So das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 41/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Urteil I-20 U 41/22 vom 27.04.2023

Die Beklagte durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben. Der unter anderem für Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 41/22) wies am 27.04.2023 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 (Az. 2a O 202/20) zurück.

Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ genießt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin – erfolglos – zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Senats hat die Beklagte die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.

Davon kann hier – so der Senat – nicht ausgegangen werden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten. Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führt nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern wird nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen. Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärkt den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein „Ei“ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spricht schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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EuGH zur Haftung bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte

Laut EuGH-Generalanwalt Pitruzzella haftet bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte der Verantwortliche für mutmaßliches Verschulden und es kommt eventuell ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht (Rs. C-340/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Schlussantrag C-340/21 vom 27.04.2023

Bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte haftet der Verantwortliche für mutmaßliches Verschulden und es kommt eventuell ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht.

Für eine Haftungsbefreiung muss der Verantwortliche nachweisen, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist. Die Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten kann nur dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit handelt.

Am 15. Juli 2019 verbreiteten die bulgarischen Medien die Nachricht, dass ein unbefugter Zugang zum Informationssystem der bulgarischen Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP) erfolgt sei und dass verschiedene Steuer- und Sozialversicherungsdaten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien.

Mehrere Personen, darunter V.B., verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der sich in Sorgen und Befürchtungen des künftigen Missbrauchs ihrer personenbezogenen Daten äußere. Nach Ansicht von V.B. hatte die NAP gegen nationale Vorschriften und ihre Verpflichtung verstoßen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um als Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessene Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Veröffentlichung der Daten nicht der NAP zuzurechnen sei, dass die Beweislast für die Geeignetheit der Maßnahmen bei V.B. liege und dass kein immaterieller Schaden geltend gemacht werden könne.

Das mit der Kassationsbeschwerde befasste Oberste Verwaltungsgericht hat dem Gerichtshof einige Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung1 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Hackerangriff im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

In den Schlussanträgen vom 27.04.2023 weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst darauf hin, dass der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen müsse, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung erfolge. Die Geeignetheit dieser Maßnahmen werde unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung bestimmt.

Der Generalanwalt führt erstens aus, dass das Vorliegen einer „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ an sich nicht ausreiche, um anzunehmen, dass die vom Verantwortlichen ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht „geeignet“ gewesen seien, um den Schutz der Daten zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Maßnahmen müsse der Verantwortliche eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, darunter den „Stand der Technik“, der eine Begrenzung des technologischen Niveaus der Maßnahmen auf das, was zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahmen vernünftigerweise möglich sei, zulasse, wobei auch die Implementierungskosten zu berücksichtigen seien. Die Entscheidung des Verantwortlichen unterliege einer möglichen gerichtlichen Prüfung der Vereinbarkeit mit der Verordnung. Die Beurteilung der Geeignetheit der Maßnahmen müsse auf einer Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person und den wirtschaftlichen Interessen und technischen Möglichkeiten des Verantwortlichen unter Wahrung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhen.

Zweitens müsse das nationale Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen geeignet gewesen seien, eine Überprüfung vornehmen, die sich auf eine konkrete Analyse sowohl des Inhalts der Maßnahmen als auch der Art und Weise ihrer Durchführung und ihrer praktischen Auswirkungen erstrecke. Bei der gerichtlichen Überprüfung müssten daher alle Faktoren berücksichtigt werden, die in der Verordnung enthalten seien. Unter diesen Faktoren könne die Einführung von Verhaltensregeln oder Zertifizierungssystemen ein nützliches Element der Bewertung zum Zweck der Erfüllung der Beweispflicht sein, wobei der Verantwortliche nachweisen müsse, dass er die in den Verhaltensregeln vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich ergriffen habe, während die Zertifizierung als solche den Beweis für die Übereinstimmung der durchgeführten Verarbeitungen mit der Verordnung darstelle. Da diese Maßnahmen erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert werden müssten, habe das Gericht auch diesen Umstand zu würdigen.

Drittens obliege dem Verantwortlichen der Nachweis, dass die Maßnahmen geeignet seien. Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zulässigen Beweismittel und deren Beweiskraft, einschließlich der Ermittlungsmaßnahmen, zu bestimmen.

Viertens stelle der Umstand, dass der Verstoß gegen die Verordnung von einem Dritten begangen worden sei, für sich genommen keinen Grund dar, den Verantwortlichen von der Haftung zu befreien. Für eine Haftungsbefreiung müsse der Verantwortliche mit hohem Beweisniveau nachweisen, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten sei, in keinerlei Hinsicht verantwortlich sei. Bei der Haftung für die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten handele es sich nämlich um eine verschärfte Haftung für mutmaßliches Verschulden. Der Verantwortliche habe daher die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis vorzulegen.

Schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der Schaden, der in der Befürchtung eines möglichen künftigen Missbrauchs der personenbezogenen Daten bestehe und dessen Vorhandensein die betroffene Person nachgewiesen habe, einen immateriellen Schaden darstellen könne, der einen Schadensersatzanspruch begründe. Dies gelte aber nur, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit handele.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).

Quelle: EuGH

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Sonderregeln bei Besteuerung der Seeschifffahrt

In den meisten Ländern bestehen für die Seeschifffahrt besondere steuerliche Regelungen, um den globalen wirtschaftlichen Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen. Mit diesen Sonderregelungen sollen auch steuermotivierte Ausflaggungen verhindert werden (BT-Drucks. 20/6468).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.04.2023

In den meisten Ländern bestehen für die Seeschifffahrt besondere steuerliche Regelungen, um den globalen wirtschaftlichen Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen. Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (20/6468) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/6353) nach der Mindestbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen heißt, sollen mit diesen Sonderregelungen auch steuermotivierte Ausflaggungen verhindert werden.

138 Staaten hätten entschieden, dass Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes auszunehmen seien. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2023

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