BMJ: Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Am 22.12.2023 hat das BMJ eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht.

Der Entwurf sieht vor, dass die monetären Schwellenwerte (Umsatzerlöse und Bilanzsumme) zur Bestimmung der Größenklassen nach § 267 und 293 HGB um jeweils rund 25 % angehoben werden. Auch die Schwellenwerte nach § 267a HGB werden deutlich angehoben.

Erstanwendungszeitpunkt

Zum Erstanwendungszeitpunkt wird vorgeschlagen, dass § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.

Allerdings dürfen § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.

Kleine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024

Die Begründung erläutert außerdem, dass eine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 auch dann als klein anzusehen ist, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31. Dezember 2023 oder zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Absatz 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro, Umsatzerlöse 15 Mio. Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Hintergrund

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.

Quelle: WPK

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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2024

Das BMF gibt die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach den §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. März 2024 bekannt (Az. IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :003 vom 28.12.2023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt

    – ab 1. März 2024 1.286 Euro

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    – ab 1. März 2024 964 Euro

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    – ab 1. März 2024 643 Euro

  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    – ab 1. März 2024 193 Euro

Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 – (BStBl I S. 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Delegierter Rechtsakt zum Set 1 der ESRS im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 22.12.2023 wurde der Delegierte Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Am 22. Dezember 2023 wurde der Delegierte Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Europäische Kommission hatte den Rechtsakt am 31. Juli 2023 verabschiedet („Neu auf WPK.de“ vom 1. August 2023).

Quelle: WPK

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Elektronischer Rechtsverkehr – Passive Nutzungspflicht seit dem 1. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften dürfen ihre Mandanten vor den Finanzgerichten und in bestimmten Fällen auch vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten vertreten (§§ 62 Abs. 2 FGO, 67 Abs. 2 Nr. 3, 3a VwGO, 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für die Zustellung elektronischer Dokumente an Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gilt über die entsprechenden Verweisungen § 173 ZPO. Dieser sah bis zum 31. Dezember 2023 vor, dass Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen sollen.

Seit dem 1. Januar 2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen.

Sichere Übermittlungswege sind nach § 130 Abs. 4 ZPO unverändert die De-Mail, die besonderen elektronischen Postfächer der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare (beSt, beA, beN) sowie besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO).

  • Berufsangehörige, die zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar sind, sind über das jeweilige besondere elektronische Postfach zu erreichen. Gleiches gilt für Berufsgesellschaften, die zugleich als Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG oder der BRAO zugelassen sind.
  • Berufsangehörige und Berufsgesellschaften ohne weitere Berufszulassung müssen ihre Erreichbarkeit durch eine De Mail oder ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) gewährleisten (Informationen dazu unter egvp.justiz.de/buerger_organisationen/).

Die Adresse des sichereren Übermittlungsweges ist dem Gericht zu Beginn des Verfahrens oder vorab unaufgefordert mitzuteilen, falls sie dem Gericht nicht bereits bekannt ist (BT-Drs 17/12634, 28).

Quelle: WPK

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Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-)Nichtigkeit eines Testaments. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 91/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.01.2024 zum Beschluss 21 W 91/23 vom 21.12.2023

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute veröffentlichter Entscheidung auf die Beschwerde hin dem Erbscheinsantrag u. a. des behandelnden Arztes stattgegeben.

Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments.

In dem Erbscheinsverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt.

Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei betreffend die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig, sodass keiner der beiden Erbscheinsanträge zutreffend sei.

Vor dem Oberlandesgericht hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde u.a. des behandelnden Arztes Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG fest. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärtzekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (früher § 14 HeimG, heute § 6 HBPG) deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat weiter.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließen

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 39/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 03.01.2024 zum Urteil 3 K 39/23 vom 06.12.2023

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das Wohngebäude der klagenden Grundstückseigentümer steht auf der Grenze zum Nachbargrundstück. Die grenzständige Brandwand des Gebäudes wies zunächst an zwei Stellen Glasbauflächen auf. Im Jahr 2009 wurde eine Glasbaufläche durch ein öffenbares Fenster ersetzt, einige Jahre später kam es an der zweiten Stelle zu einem Fenstereinbau. Daraufhin gab der Beklagte den Klägern auf, die Fenster zu beseitigen und die dabei entstehenden Öffnungen feuerbeständig zu verschließen. Die Kläger wandten sich mit Widerspruch gegen die Anordnung und machten geltend, der unmittelbar angrenzende Grundstücksnachbar habe schriftlich erklärt, mit den Fenstern einverstanden zu sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid im Wesentlichen zurückgewiesen, verlangte aber nur noch einen hochfeuerhemmenden Abschluss der Brandwand. Die Kläger verfolgten die Aufhebung der Anordnung mit einer Klage weiter. Sie führten zusätzlich an, infolge der Zustimmung des Nachbarn und des jahrelangen Nichteinschreitens der Bauaufsichtsbehörde sei bei ihnen ein Vertrauenstatbestand entstanden, der eine baubehördliche Anordnung ausschließe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

In Brandwänden seien Öffnungen von Gesetzes wegen unzulässig. Von der gesetzlichen Vorgabe dürfe nur ausnahmsweise unter Beachtung des öffentlichen Interesses des Schutzes der Allgemeinheit vor Brandgefahr und des Bauinteresses des Bauherrn abgewichen werden. Das Einverständnis eines Nachbarn zur Abweichung von dem Öffnungsverbot allein mindere das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht, zumal wenn – wie hier – ein weiterer Nachbar durch die betreffende Brandschutzwand gesetzlich geschützt werde, dieser der Baumaßnahme aber nicht zugestimmt habe. Der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten gegen den baurechtswidrigen Zustand auch nicht verwirkt, weil er trotz dessen Kenntnis über längere Zeit hinweg nicht eingeschritten sei. Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr unterlägen nicht der Verwirkung durch die Verwaltung. Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde könne grundsätzlich auch kein Vertrauen bei dem Bauherrn dahingehend begründen, dass die Behörde nicht mehr gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgehen werde. Die Kläger könnten sich hier aber auch deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie eigenmächtig die Glasbausteine durch Fenster ersetzt hätten, ohne zuvor den notwendigen Bauantrag gestellt oder die Baubehörde sonst einbezogen zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Mehrheit der Unternehmen zahlte Inflationsausgleich

Die Mehrheit der deutschen Unternehmen hat ihren Mitarbeitenden bereits einen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleich bezahlt. Das gaben 72 % der vom ifo Institut befragten Personalleiter an. Weitere 16 % der Firmen planen, diese Prämie demnächst auszuzahlen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.01.2024

Die Mehrheit der deutschen Unternehmen hat ihren Mitarbeitenden bereits einen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleich bezahlt. Das gaben 72 % der vom ifo Institut befragten Personalleiter*innen an. Weitere 16 % der Firmen planen, diese Prämie demnächst auszuzahlen. „Grund für die Auszahlung dieser Prämie ist vor allem eine höhere Motivation ihrer Mitarbeitenden“, sagt ifo-Expertin Daria Schaller. Bei 27 % erfolgte die Auszahlung zudem als Teil eines Tarifabschlusses. Nur 12 % der Befragten wollen keine Prämie auszahlen.

Mit zunehmender Unternehmensgröße steigt die Bereitschaft zur Inflationsausgleichsprämie. Es sind 93 % bei Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden und 84 % bei kleineren Betrieben. Firmen in der Industrie zahlten mit 93 % (vollzogen oder geplant) häufiger als Unternehmen im Handel (86 %) und bei den Dienstleistern (85 %).

71 % der Befragten sehen die Prämie als zusätzliche Möglichkeit, die Mitarbeitenden zu motivieren. Gut die Hälfte (56 %) nutzt damit den steuerlichen Vorteil aus. 49 % geben als Grund ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt an. „Kleine Firmen stellen vor allem die Motivation ihrer Belegschaft in den Vordergrund, große Unternehmen zahlen öfter bei einem Tarifabschluss“, sagt Schaller.

Die sog. Inflationsausgleichsprämie erlaubt es Arbeitgebern seit dem 26. Oktober 2022, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Dies hat die Bundesregierung per Gesetz als Teil des dritten Entlastungspakets als Antwort auf die erhöhten Energiepreise festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Möglichkeit der Auszahlung dieser Prämie gilt bis Ende 2024. In manchen Tarifverträgen wurde die Prämie zudem als allgemein verbindlich beschlossen.

Quelle: ifo Institut

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Digitalpolitik: Bundesregierung droht jedes zweite ihrer Ziele zu verfehlen

Die Bundesregierung hat in der Digitalpolitik zuletzt an Tempo zugelegt, die Geschwindigkeit reicht aber bei weitem nicht aus, um die selbstgesteckten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zum 1. Januar 2024 sind erst 60 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser Legislatur umgesetzt. Das ergibt sich aus dem „Monitor Digitalpolitik“ der Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 02.01.2024

Die Bundesregierung hat in der Digitalpolitik zuletzt an Tempo zugelegt, die Geschwindigkeit reicht aber bei weitem nicht aus, um die selbstgesteckten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zum 1. Januar 2024 sind erst 60 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser Legislatur umgesetzt – das entspricht einem Anteil von 18 Prozent. Im zweiten Halbjahr 2023 konnte die Bundesregierung lediglich 22 Digitalvorhaben abschließen, wovon 5 im dritten und 17 im vierten Quartal über die Ziellinie gebracht wurden. Das zeigt die neueste Auswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Bitkom. Er wurde im August 2023 erstmals veröffentlicht und zum Jahreswechsel auf den neuesten Stand gebracht. Demnach befinden sich gegenwärtig 226 digitalpolitische Vorhaben in Umsetzung (68 Prozent), 48 wurden hingegen noch nicht begonnen (14 Prozent). „Auch wenn die Bundesregierung in den vergangenen Monaten etwas Boden gutgemacht hat: Viele zentrale Vorhaben sind von Abschluss oder Umsetzung weit entfernt, dazu gehören insbesondere der Digitalpakt 2.0 für Deutschlands Schulen, die Digitalisierung der Verwaltung und auch Projekte wie der digitale Führerschein“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Um vor den nächsten Bundestagswahlen alle 334 Vorhaben abzuschließen, müssten noch 274 Vorhaben in 7 Quartalen umgesetzt werden. Macht die Ampel-Koalition in dem aktuellen Tempo von 17 abgeschlossenen Digitalvorhaben pro Quartal weiter, würde sie allerdings lediglich 119 schaffen. Einschließlich der bereits abgeschlossenen 60 Vorhaben brächte sie mit insgesamt 179 nur etwas mehr als die Hälfte ihrer Digitalvorhaben (54 Prozent) ins Ziel. Der Rest bliebe auf der Strecke. Wintergerst: „Die Bundesregierung muss das Tempo in der Digitalpolitik mehr als verdoppeln, wenn sie ihre Ziele noch erreichen will. Jetzt wird sich entscheiden, ob die Ampel-Parteien zur nächsten Bundestagswahl eine digitalpolitische Erfolgsbilanz präsentieren können. Noch ist dies möglich. Die Ampel hat es selbst in der Hand, zu einer echten Fortschrittskoalition zu werden. Dafür muss sie 2024 zum Digital-Jahr machen.“

Am erfolgreichsten war im zurückliegenden Quartal das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das fünf weitere Vorhaben zum Abschluss brachte. Dahinter liegt das Finanzministerium (BMF) mit 4 abgeschlossenen digitalpolitischen Vorhaben. Die beiden Ministerien haben unter anderem Vorhaben zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Startups unter Dach und Fach gebracht. Zu den weiteren umgesetzten Groß-Projekten des vergangenen Quartals zählt zudem der Digitalpakt für die Justiz. Bei gleich sechs Ministerien gab es im zurückliegenden Quartal jedoch gar keinen Fortschritt zu verzeichnen.

Für den „Monitor Digitalpolitik“ überprüft Bitkom regelmäßig den Umsetzungsstand von 144 Projekten aus der Digitalstrategie, von 188 digitalpolitischen Projekten aus dem Koalitionsvertrag sowie zweier weiterer digitalpolitischer Vorhaben, die die Bundesregierung nachträglich aufgesetzt hat. Diese in Summe 334 Digitalvorhaben werden zudem auf ihre Bedeutung für die Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat hin untersucht und hinsichtlich ihrer Komplexität eingeordnet.

Quelle: Bitkom

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Ab 1. Januar: Neue Regeln zur Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen in der EU

Am 1. Januar 2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die den EU-Mitgliedstaaten helfen werden, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.01.2024

Am 1. Januar treten neue Transparenzvorschriften in Kraft, die den EU-Mitgliedstaaten helfen werden, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen.

Durch diese neuen Vorschriften werden die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertsteuerbetrug leichter aufzudecken. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Dies führt wiederum zu Verlusten bei den Steuereinnahmen, mit denen zentrale öffentliche Dienste bezahlt werden.

Beispielsweise vertreiben einige Online-Verkäufer ohne physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucherinnen und -Verbraucher, ohne sich irgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke zu registrieren oder indem sie einen geringeren als den tatsächlichen Wert ihrer Online-Verkäufe melden. Die Mitgliedstaaten benötigen daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufzudecken und zu unterbinden.

Im Einzelnen

Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen.

Ab dem 1. Januar müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen, und ab dem 1. April müssen sie den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen, von der Europäischen Kommission entwickelten europäischen Datenbank – dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (CESOP) – zentral erfasst und dort gespeichert, aggregiert und mit anderen Daten abgeglichen.

Alle Informationen im CESOP werden den Mitgliedstaaten anschließend über Eurofisc, dem 2010 ins Leben gerufenen EU-Netzwerk aus Experten im Bereich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, zur Verfügung gestellt. Für die Mitgliedstaaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen, einschließlich von Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind.

Eurofisc-Verbindungsbeamte sind zudem befugt, angemessene Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, wie etwa die Einleitung von Auskunftsverlangen, Prüfungen oder die Löschung von Mehrwertsteuernummern aus dem Register. Ähnliche Vorkehrungen bestehen bereits in einigen Mitgliedstaaten sowie anderen Ländern und haben bei der Bekämpfung von Betrug im elektronischen Handel deutliche Wirkung gezeigt.

Quelle: EU-Kommission

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Entwurf von Fragen und Antworten zur Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen veröffentlicht

Am 21. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Darin wird insbesondere auf die Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen eingegangen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 02.01.2024

Am 21. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von Fragen und Antworten (PDF) zur EU-Taxonomie-Verordnung (Draft Commission Notice) veröffentlicht. Darin wird insbesondere auf die Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen eingegangen. Die Fragen befassen sich beispielsweise mit Key Performance Indikatoren (KPIs) von Unternehmen wie zentralen Gegenparteien (CCPs), Zentralverwahrern (CSDs), Leasinggesellschaften und Zahlungsinstituten.

Der Entwurf ist grundsätzlich von der Europäischen Kommission genehmigt und wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: WPK

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