Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Das FG Münster entschied, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist (Az. 3 K 2755/22 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Urteil 3 K 2755/22 Erb vom 02.11.2023

Mit Urteil vom 2. November 2023 (Az. 3 K 2755/22 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.

Der Kläger erwarb im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die i. H. v. 187.500 Euro auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (ca. 48.000 Euro) an den Kläger ausbezahlt wurde.

Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 Euro an. Demgegenüber begehrte der Kläger, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Diese Steuern seien zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handele es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar sei die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, sei jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen sei, sei noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen.

Schließlich sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände gehe. Der Gesetzgeber habe bei der Wahl des Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2023

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Zahlungen an den Förderverein einer Schule können im Falle der Weiterleitung Schulgeld darstellen

Das FG Münster entschied, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können (Az. 13 K 841/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Urteil 13 K 841/21 E vom 25.10.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom 25.Oktober 2023 (Az. 13 K 841/21 E) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können.

Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der 13. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Bei Entgelten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.

Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern (37.500 Euro), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 Euro), allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 Euro) noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil (87.000 Euro) vollständig abzudecken.

Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Sofern in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Merkmal der satzungsgemäßen Abführung gefordert werde (BFH-Urteil vom 12. August 1999, Az. XI R 65/98), dürfe dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung bedürfe, wonach die Fördergelder allein zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet würden dürften. Denn die entsprechenden Ausführungen seien auf die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden und der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung eines Fördervereins zurückzuführen. Zwar spreche eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen würden. Im Kern – und am Ende entscheidend – sei indes stets eine wirtschaftliche Betrachtung. Im Übrigen führe die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2023

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Keine Bindungswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde über das Freizügigkeitsrecht für die Kindergeldfestsetzung

Kindergeld kann auch für solche Zeiträume gewährt werden, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat. Dies entschied das FG Münster (Az. 15 K 1527/22 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Urteil 15 K 1527/22 Kg vom 28.02.2023 (nrkr – BFH-Az.: III R 36/23)

Kindergeld kann auch für solche Zeiträume gewährt werden, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster bereits mit Urteil vom 28. Februar 2023 (Az. 15 K 1527/22 Kg) entschieden.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und lebt seit April 2019 in Deutschland. Hier wurden auch ihre beiden Kinder geboren, für die die Familienkasse zunächst Kindergeld festsetzte. Ab November 2021 war die Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt, wobei sie in den Monaten November und Dezember 2021 einen deutlich geringeren Lohn als in den folgenden Monaten erhielt, weil sie sich zeitweise als Ungeimpfte in unbezahlter Quarantäne befand.

Die Ausländerbehörde stellte im November 2021 den Verlust des Freizügigkeitsrechts der Klägerin fest, da sie sich weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalte und keine Erwerbstätigkeit ausübe. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2021 gegenüber der Klägerin auf.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem die Ausländerbehörde den Bescheid über den Verlust des Freizügigkeitsrechts ab April 2022 wieder aufgehoben hatte, gewährte die Familienkasse ihr ab April 2022 wieder Kindergeld. Für die übrigen Zeiträume (November 2021 bis März 2022) wies sie den Einspruch zurück, da insoweit der Verlust der Freizügigkeit festgestellt worden sei und auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht vorgelegen hätten.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Klägerin habe im Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz unterhalten, in dem auch ihre minderjährigen Kinder gelebt hätten.

Die Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG, wonach der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vorliegt, stehe nicht entgegen. Tatsächlich sei die Klägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes freizügigkeitsberechtigt gewesen, da sie sich als Arbeitnehmerin in Deutschland habe aufhalten wollen. Dies folge aus ihrer tatsächlichen Beschäftigung als Arbeitnehmerin. Dies gelte unabhängig von der geringen Stundenzahl in den Monaten November und Dezember 2021, da die Klägerin lediglich aufgrund der Quarantäne zeitweise keiner Beschäftigung habe nachgehen können.

Die bestandskräftige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde stehe dem Kindergeldanspruch ebenfalls nicht entgegen, da die Familienkasse den Anspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 4 EStG in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung den Familienkassen die Möglichkeit habe einräumen wollen, die Zahlung von Kindergeld zu verweigern, ohne eine vorherige Entscheidung der Ausländerbehörde abwarten zu müssen, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde für die Familienkasse stets bindend sei.

Die vom Bundesfinanzhof nunmehr zugelassene Revision ist dort unter dem Az. III R 36/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2023

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Bundesrat stimmt Inflationsausgleich für Betreuer zu

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassung an gestiegene Kosten

Die Sonderzahlung beträgt 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Sie ist grundsätzlich von der betreuten Person zu bezahlen. Ist diese allerdings mittellos, so springt die Staatskasse ein.

Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.

Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.

Evaluation bis Ende 2024 geplant

Die Sonderzahlung erfolgt zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 legt das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vor.

Kompensation über Gerichtsgebühren

Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehen Kosten für die Länder. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden.

Quelle: Bundesrat

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Globale Lieferketten: Kommission begrüßt Einigung auf Sorgfaltspflicht von Unternehmen

Künftig werden in allen globalen Wertschöpfungsketten Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankert. Ausgenommen davon sind KMU. Diese politische Einigung muss nun von den Mitgesetzgebern formell genehmigt werden. Nach dem Inkrafttreten der Veröffentlichung, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.12.2023

Künftig werden in allen globalen Wertschöpfungsketten Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankert. Ausgenommen von den neuen Nachhaltigkeitspflichten sind Kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Darauf haben sich Unterhändler von Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten geeinigt.

EU-Justizkommissar Didier Reynders begrüßte die Entscheidung:

„Die heutige Einigung ist ein großer Erfolg für die EU. Sie ist ein großer Fortschritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und gerechteren Wirtschaft, sowohl in sozialer als auch in ökologischer Hinsicht. Die neuen Regeln werden sicherstellen, dass Verantwortung und Transparenz in den Wertschöpfungsketten respektiert werden. Dieses Gesetz wird uns auch dabei helfen, unsere internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, den Klimawandel zu beschleunigen und die Unternehmen und ihre Wertschöpfungsketten fit für die Herausforderungen von heute und morgen zu machen.“

Die EU-Kommission hatte die Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen im Februar 2022 vorgeschlagen. Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Verhalten von Unternehmen in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Große Unternehmen müssen nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, und auf die Umwelt, wie Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt, ermitteln und erforderlichenfalls verhindern, beenden oder abmildern.

Für die Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine nachhaltigere Wettbewerbsfähigkeit schaffen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher und Investoren werden sie für mehr Transparenz sorgen. Die neuen EU-Vorschriften werden den grünen Wandel vorantreiben und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.

Ein EU-Gesetz für einen global gerechten Übergang

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für: (1) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, d. h. mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro, (2) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro und (3) Nicht-EU-Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte erfüllen und ihren Umsatz in der EU erzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.

Die Richtlinie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
  • tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den Mitgesetzgebern formell genehmigt werden.

Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Europäische Unternehmen sind bei der Nachhaltigkeitsbilanz weltweit führend. Nachhaltigkeit ist in den Werten der EU verankert, und die Unternehmen sind entschlossen, die Menschenrechte zu achten und ihre schädliche Folgen ihrer Tätigkeit für den Planeten zu verringern. Dennoch machen die Unternehmen nach wie vor nur langsam Fortschritte bei der Integration des Nachhaltigkeitsprinzips und insbesondere der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt in unternehmerische Entscheidungsprozesse.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, forderte das Europäische Parlament die Kommission im März 2021 auf, einen Legislativvorschlag zur verbindlichen Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette vorzulegen. In ähnlicher Weise forderte der Rat die Kommission am 3. Dezember 2020 in seinen Schlussfolgerungen auf, einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für nachhaltige Unternehmensführung vorzulegen, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Wertschöpfungsketten.

Der Vorschlag der Kommission vom 23. Februar 2022 entsprach diesen Aufforderungen und trug insbesondere den Antworten Rechnung, die im Rahmen einer von der Kommission am 26. Oktober 2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation zur Initiative für eine nachhaltige Unternehmensführung eingeholt wurden. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigte die Kommission auch die breite Evidenzgrundlage, die durch zwei in Auftrag gegebene Studien über die Pflichten der Geschäftsleitung und nachhaltige Unternehmensführung (Juli 2020) und über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Februar 2020) erstellt wurde.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Dokumentation im Strafprozess: BRAK wendet sich gegen angekündigte Länder-Blockade im Bundesrat

Dem umstrittenen Hautpverhandlungsdokumentationsgesetz droht eine Blockade durch die Länder im Bundesrat. Die BRAK bittet die Landesjustizminister um Unterstützung, damit Strafverhandlungen künftig wenigstens durch Tonaufzeichnungen dokumentiert werden können.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Dem umstrittenen Hautpverhandlungsdokumentationsgesetz droht eine Blockade durch die Länder im Bundesrat. Die BRAK bittet die Landesjustizministerinnen und -minister um Unterstützung, damit Strafverhandlungen künftig wenigstens durch Tonaufzeichnungen dokumentiert werden können.

Vor allem aus der Strafrechtswissenschaft und der Anwaltschaft wird seit Langem die Einführung einer audiovisuellen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen gefordert. Dies war auch in dem ursprünglich vom Bundesjustizministerium erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vorgesehen. Nach massiven Protesten aus der Justiz legte die Bundesregierung einen Kompromissvorschlag vor, der eine reine Audiodokumentation vorsieht und es den Ländern freistellt, Verhandlungen darüber hinaus auch auf Video zu dokumentieren.

Die BRAK hatte diesen Kompromissentwurf im Grundsatz befürwortet. Zwar sei eine reine Audiodokumentation nicht das Beste, was nach dem Stand der Technik möglich wäre. Allerdings sei das derzeitige Protokollsystem nicht mehr zeitgemäß und dringend reformbedürftig. Eine Dokumentation der Hauptverhandlung schafft aus Sicht der BRAK Rechtssicherheit, entlastet die Mitglieder des Gerichts vom Mitnotieren und vermeidet Auseinandersetzungen über den Inhalt mündlicher Äußerungen insbesondere von Zeugen und Sachverständigen; sie trägt so dazu bei, Fehlurteile zu vermeiden.

Der Bundestag beschloss den Regierungsentwurf des Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes in seiner Sitzung am 17.11.2023 in zweiter und dritter Lesung. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats, die Länder können jedoch Einspruch einlegen. Dies wurde aus Länder-Kreisen für die Sitzung des Bundesrats am 15.12.2023 in Aussicht gestellt. Im Vorfeld der Bundesratssitzung hat die BRAK sich an die Justizministerinnen und -minister der Länder gewandt und eindringlich um Unterstützung gebeten. Denn aus ihrer Sicht kann es im Jahr 2023 keine rechtsstaatlich akzeptable Lösung mehr sein, strafgerichtliche Hauptverhandlungen nicht einmal in der niedrigschwelligsten Variante einer reinen Tonaufzeichnung zu dokumentieren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Fremdbesitzverbot: Anwält:innen sehen keinen Bedarf für Kapitalinvestoren in Kanzleien

Mit einer Umfrage hat das BMJ ergründet, wie die Anwaltschaft zu einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots steht, das derzeit reine Kapitalinvestitionen in Kanzleien untersagt. Eine deutliche Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte lehnt eine Lockerung ab.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Mit einer Umfrage hat das Bundesjustizministerium ergründet, wie die Anwaltschaft zu einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots steht, das derzeit reine Kapitalinvestitionen in Kanzleien untersagt. Eine deutliche Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte lehnt eine Lockerung ab.

Das sowohl in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch in der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerte sog. Fremdbesitzverbot untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Dies sichert die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung, unter anderem vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten. Mit Blick auf Legal Tech-Unternehmen wird jedoch von manchen eine Lockerung gefordert. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots vor.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat mit einer im Oktober und November 2023 mit Unterstützung von BRAK und Rechtsanwaltskammern durchgeführten Umfrage ergründet, ob die Anwaltschaft überhaupt Bedarf für die Beteiligung von reinen Kapitalinvestoren an (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht und wie sie mögliche Konflikte mit der anwaltlichen Unabhängigkeit einstuft.

Die Anfang Dezember von der BRAK veröffentlichten Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass eine deutliche Mehrheit der (Patent-)Anwältinnen und Anwälte keine Lockerung des Fremdbesitzverbots möchte. 62,57 % lehnen eine Lockerung generell ab, weitere 27,69 % lehnen eine Lockerung zwar nicht generell ab, sehen hierfür aber keinerlei Bedarf; nur 7,72 % halten eine Lockerung für notwendig.

79,58 % der Befragten sprechen sich sogar deutlich gegen die Aufnahme reiner Kapitalgeber aus. 72,83 % sehen Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) und glauben nicht, dass sich diese Gefahren durch gesetzliche Regelungen eindämmen ließen.

Auch die Beteiligung Dritter am Gewinn von Anwaltskanzleien wird weit überwiegend kritisch gesehen. 71,23 % der Teilnehmenden würden auf keinen Fall Finanzierungen mit Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. 72,30 % denken, dass die Beteiligung Dritter am Gewinn ebenfalls Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten mit sich brächte, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen lassen.

Die Umfrage ermöglichte außerdem Freitextantworten. Diese fielen weit überwiegend kritisch gegenüber einer Lockerung des Verbots aus. Dabei wurden Aspekte wie Kommerzialisierung, Vernachlässigung von Mandanteninteressen, Begrenzung des Zugangs zum Recht sowie negative Erfahrungen mit Fremdbesitz bei den medizinischen Berufen angeführt. Die vereinzelten befürwortenden Kommentare thematisierten insbesondere, dass Fremdkapital und Gewinnbeteiligungen für Gründer eine wertvolle Unterstützung sein könnten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Wettbewerbsrecht: BRAK nimmt Stellung zu Eckpunkten des Bundeswirtschaftsministeriums

Mit einer öffentlichen Konsultation bereitet das BMWK die weitere Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda vor. Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme u. a. zu angedachten Änderungen bei Fusionskontrolle, Verbraucherrecht und Kartellschadensersatz geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Mit einer öffentlichen Konsultation bereitet das Bundeswirtschaftsministerium die weitere Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda vor. Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme unter anderem zu angedachten Änderungen bei Fusionskontrolle, Verbraucherrecht und Kartellschadensersatz geäußert.

Anfang November ist die 11. GWB-Novelle in Kraft getreten, mit der das Bundeskartellamt die Möglichkeit erhalten hat, auf Basis einer Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsstörungen in Märkte einzugreifen. Das Gesetz ist Teil der wettbewerbspolitischen Agenda des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), in der zehn Eckpunkte für seine sozial-ökologische Wirtschaftspolitik bis 2025 festgehalten sind. Zur weiteren Umsetzung dieser Agenda, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Energiekrise und Inflation, hat das BMWK eine öffentliche Konsultation durchgeführt, mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb zu verbessern.

An der Konsultation hat sich die BRAK mit einer Stellungnahme ihres Ausschusses Kartellrecht beteiligt. Darin äußert sie sich zu den aufgeworfenen wettbewerbspolitischen Fragen und unterbreitet aus Sicht der anwaltlichen Praxis Vorschläge zur Anpassung des deutschen Kartellrechts eingebracht. Diese betreffen insbesondere die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK im Allgemeinen, eine etwaige Reform des Instruments der Fusionskontrolle und des Ministererlaubnisverfahrens, den möglichen Beitrag der Wettbewerbspolitik zum Erreichen der übergesetzlichen Nachhaltigkeitsziele, den Änderungsbedarf des wirtschaftlichen Verbraucherrechts sowie die Überarbeitung der Verfahrensregeln zur Durchsetzung von Kartellschadensersatz.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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BRAK begrüßt einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr für Bundesgerichte

Für das Einreichen elektronischer Dokumente gelten beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht bislang Sonderregelungen. Das Bundesjustizministerium will diese aufheben, um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu vereinheitlichen. Die BRAK begrüßt das.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Für das Einreichen elektronischer Dokumente gelten beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht bislang Sonderregelungen. Das Bundesjustizministerium will diese aufheben, um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu vereinheitlichen. Die BRAK begrüßt das.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (BGH) und Bundespatentgericht (BPatG) (BGH/BPatGERVV) regelt derzeit die Einreichung elektronischer Dokumente durch den Generalbundesanwalt beim BGH in Revisionsstrafsachen sowie die Einreichung beim BGH und BPatG in Verfahren nach dem Patent-, dem Gebrauchsmuster-, dem Marken-, dem Halbleiterschutz- und dem Designgesetz. Unter anderem die Signaturerfordernisse und zulässigen Dateiformate weichen von den allgemeinen Regelungen für die anderen Gerichtsbarkeiten ab.

Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz erschwert dieses Nebeneinander unterschiedlicher Vorgaben zum elektronischen Rechtsverkehr zunehmend die Rechtsanwendung und führt zu nicht sachgerechten Unterschieden bei den Standards für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Zudem hätten sich die abweichenden Standards zunehmend als hinderlich und fehleranfällig erwiesen. Das Ministerium plant deshalb, die BGH/BPatGERVV zum 01.04.2024 aufzuheben. Künftig sollen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten einheitlich die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) gelten.

Die BRAK begrüßt die Angleichung des elektronischen Rechtsverkehrs beim BGH und beim BPatG in den genannten Verfahren an die allgemeinen Vorschriften für die Einreichung elektronischer Dokumente.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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