Was die Inflation für 2024 bedeutet

Multiple Krisen und eine hohe Inflationsrate haben das Jahr 2023 geprägt. Viele Verbraucher sind verunsichert, das Konsumklima stagniert. Wie hat dieses Jahr die Konsumenten und ihre Wertvorstellungen verändert? Und was wird 2024 wichtig? Experten von GfK und NIQ blicken zurück und geben datenbasierte Prognosen für das neue Jahr.

GfK, Pressemitteilung vom 14.12.2023

Multiple Krisen und eine hohe Inflationsrate haben das Jahr 2023 geprägt. Viele Verbraucher sind verunsichert, das Konsumklima stagniert. Wie hat dieses Jahr die Konsumenten und ihre Wertvorstellungen verändert? Und was wird 2024 wichtig? Expertinnen und Experten von GfK und NIQ blicken zurück und geben datenbasierte Prognosen für das neue Jahr.

Die aktuellen Krisen führen zu einem steigenden Bedürfnis nach Sicherheit. Vor allem Frauen, Personen mit niedrigem Einkommen und junge Menschen zeigen eine überdurchschnittliche Sicherheitsorientierung. „Die Generation Z und Millennials sind durch eine Vielzahl von Themen verunsichert, wie Terrorismus, Umweltverschmutzung, die Qualität der Ausbildung, der Einfluss von disruptiven Technologien auf die Gesellschaft sowie Rezession und Arbeitslosigkeit. Daher suchen sie vermutlich stärker nach Halt und Stabilität als Ältere“, erklärt Petra Süptitz, Expertin für Konsumententrends bei GfK. „Das spiegelt sich auch in ihrem Kaufverhalten wider. Junge Konsumenten vertrauen häufiger als ältere Menschen auf etablierte Marken, weil sie sich auf deren bewährte Qualität verlassen. Das werden sie auch im kommenden Jahr tun.“

Speziell Ältere und finanziell weniger krisenfeste Menschen ziehen sich ins Zuhause zurück. Damit geht ein Trend zu häuslichen Aktivitäten wie Kochen und Reparaturarbeiten einher. Auch soziale Aktivitäten verlagern sich nach Hause: Während 2019 noch 30 Prozent der 20- bis 29-Jährigen mindestens einmal pro Woche Gäste zu Hause hatten, waren es 2023 schon 37 Prozent. Das ist vermutlich auch auf Preiserhöhungen in der Gastronomie zurückzuführen und kann sich mit der Mehrwertsteuer-Rückkehr ab Januar 2024 weiter verstärken. Bereits jetzt essen 43 Prozent der Deutschen seltener im Restaurant, um zu sparen.

Der Klimawandel bleibt auf Platz 3 der größten Sorgen der Deutschen. Damit wird Nachhaltigkeit auch 2024 ein relevantes Thema bleiben, jedoch zeigte der letzte GfK Nachhaltigkeitsindex, dass die Preisbereitschaft für nachhaltige Einkäufe leicht abgenommen hat.

Mit technischen Konsumgütern den Alltag erleichtern

Bei technischen Konsumgütern, insbesondere bei größeren Haushaltsgeräten, ist die Situation eine andere: Für nachhaltige Kühlschränke, Waschmaschinen oder Spülmaschinen zeigen Verbraucher eine Aufpreisbereitschaft, da nicht nur die Umwelt etwas davon hat, sondern auch der Verbraucher. Für Waschmaschinen mit Energieeffizienzlabel A bezahlen Käufer 11 Prozent mehr als der Durchschnitt. Gleichzeit steigt ihr Marktanteil: Gehörten 2022 beispielsweise 37 Prozent aller Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A an, waren es in den ersten zehn Monaten 2023 schon 60 Prozent. Attraktiv sind diese Geräte, weil sie weniger Energie verbrauchen und die Konsumenten damit während des Betriebs Geld sparen können. Die Verbraucher setzen zudem verstärkt auf langlebige Geräte – denn auch das senkt die Lebenszykluskosten des Produktes.

„Die Konsumenten wollen ihren Alltag mit technischen Hilfsmitteln einfacher machen. In einer Zeit vieler gleichzeitiger Krisen soll zumindest das Zuhause ein unkomplizierter, stressfreier Rückzugsort sein“, so Alexander Dehmel, Experte für technische Konsumgüter bei GfK. „Das lassen sie sich auch etwas kosten: 52 Prozent der Deutschen geben an, dass sie bereit sind, für Produkte, die ihr Leben einfacher machen, mehr Geld auszugeben. Hier liegen Wachstumschancen für 2024.“

Das Jahr 2023 war geprägt von einem starken Anwachsen an Promotionen für technische Konsumgüter. Die Verbraucher hatten dadurch die Möglichkeit, auf ein gefühlt gutes Angebot für das Wunschgerät zu warten und dann zuzuschlagen. Auch für 2024 ist zu erwarten, dass die Promotionshäufigkeit weiterhin hoch bleibt.

FMCG: Das Preis-Leistungs-Verhältnis wird entscheidend für 2024

Im FMCG-Bereich (Lebensmittel und Drogerieprodukte) werden die Verbraucher dagegen preissensibler. 2023 waren Handelsmarken im Aufwind: Einerseits wegen der günstigeren Preise, andererseits hat sich auch das Image von Handelsmarken gewandelt: Laut NIQ-Daten sehen viele Konsumenten Handelsmarken als gute Alternative zu Markenprodukten (51 Prozent) und halten sie oft für gleichwertig oder sogar qualitativ besser (41 Prozent).

Im Wettbewerb mit erstarkten Handelsmarken wird es für traditionelle Marken wichtig, Alleinstellungsmerkmale zu schärfen und ihr Werteversprechen zu überdenken. Beispielsweise kann eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Produkteigenschaften wie Wirksamkeit oder Nachhaltigkeit helfen, konkurrenzfähig zu bleiben. „Die Branche ist sich der Herausforderung bewusst, ein Gleichgewicht zwischen Preis und Image zu finden. Unsere kürzlich durchgeführte ‚NIQ Insider Survey‘ unter Führungskräften der Branche hat ergeben, dass Produkte im Jahr 2024 ihrer Meinung nach ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten sowie erschwinglich sein müssen, um erfolgreich zu sein“, erklärt Enrico Krien, Konsumexperte bei NIQ.

Handel und E-Commerce: Kundenzentrierung und Anpassungsfähigkeit

Nicht nur für Hersteller, sondern auch auf Händlerseite werden Preis- und Promotion-Management im kommenden Jahr eine entscheidende Rolle spielen. Angesichts begrenzter Konsumentenbudgets müssen Händler die richtige Balance zwischen attraktiven Preisen und Werbeaktionen relevanten Margen-Bringern finden, um einerseits Verbraucher abzuholen und anderseits wichtige Margen zu sichern.

Auch das Category Management wird 2024 von noch größerer Relevanz sein, um Wachstumsfelder zu identifizieren und diese mit den für die jeweiligen Zielgruppen-Segmente relevanten Produkten und Services besser auszuschöpfen. Zudem können neue Sortimente, Produkte oder Marken wichtige Umsätze sichern. Dafür müssen Händler die Kundenpräferenzen und Marktbedingungen genau kennen. Sich aufs Bauchgefühl zu verlassen, reicht in so volatilen Zeiten nicht mehr – auch weil sich die Konsumentensegmente immer stärker fragmentieren.

Zusätzliche Margen bieten die Monetarisierung von Daten und konkrete Retail-Media-Angebote, die es auch der Industrie ermöglichen, gezielt und effizient relevante Käufer-Segmente anzusprechen.

„In einer digitalisierten Welt, in der Wandel das neue Normal ist, sind bedingungslose Kundenzentrierung und Anpassungsfähigkeit wichtige Schlüssel zum Erfolg. Händler, die ihre Strategie datenbasiert aufsetzen und immer wieder anpassen, werden besser positioniert sein, um den sich ständig wandelnden Anforderungen der Konsumenten gerecht zu werden. So sichern sich Händler langfristigen Erfolg,“ fasst Oliver Schmitz, Experte für Retail-Trends bei NIQ und GfK zusammen.

Quelle: GfK

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Umweltbonus endet mit Ablauf des 17. Dezember 2023

Mit Ablauf des 17. Dezember 2023 können lt. BMWK keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 16.12.2023

Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist am 13. Dezember 2023 beschlossen worden, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Mit Ablauf des 17. Dezember 2023 können daher keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Hintergrund ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, in dessen Folge dem KTF 60 Milliarden Euro entzogen werden. Daher muss der Wirtschaftsplan des KTF für 2024 neu aufgestellt werden und ihm stehen weniger Mittel zur Verfügung.

Für den Umweltbonus gilt: Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende nicht betroffen und werden ausgezahlt. Vorliegende Anträge, die bis einschließlich 17. Dezember 2023 beim BAFA eingehen, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt.

Seit 2016 wurden insgesamt etwa 10 Milliarden Euro im Rahmen des Umweltbonus für rund 2,1 Millionen Elektrofahrzeuge ausgezahlt. Das Förderprogramm war sehr erfolgreich und hat die Elektromobilität in Deutschland entscheidend vorangebracht.

Laut der geltenden Förderrichtlinie sollte der Umweltbonus im kommenden Jahr auslaufen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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DStV adressiert Hinweise zur Aktualisierung des BMF-Umwandlungssteuererlasses

Das BMF hat eine Aktualisierung seines Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) auf den Weg gebracht. Der DStV gibt in seiner Stellungnahme zum Entwurfsschreiben Anregungen für weitere Konkretisierungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen.

DStV, Mitteilung vom 15.12.2023

Das BMF hat eine Aktualisierung seines Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) auf den Weg gebracht. Der DStV gibt in seiner Stellungnahme zum Entwurfsschreiben Anregungen für weitere Konkretisierungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) arbeitet aktuell an einer Neuauflage seines Umwandlungssteuererlasses vom 11.11.2011. Demnach enthält der Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) Klarstellungen und Präzisierungen sowie Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz seit 2011.

Der DStV hat das Entwurfsschreiben geprüft und in seiner DStV-Stellungnahme S 08/23 weitere Hinweise, z. B. mit Blick auf die steuerliche Rückwirkung, die Verlustverrechnung, zum Gegenstand der Einbringung oder dem Begriff der „sonstigen Gegenleistung“, eingefordert.

Darüber hinaus regt der Verband an, neuerliche Verschärfungen, beispielsweise bei der Teilbetriebsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 UmwStG sowie der Abschaffung der freien Zuordnung von nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgütern, zu streichen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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„Mittelstandsförderung erreicht 2024 Rekordhöhe“ – Wirtschaftsplangesetz vom Bundesrat beschlossen

Die Bundesregierung stellt 2024 für mittelständische Unternehmen 11 Mrd. an Wirtschaftsförderung aus den sog. ERP-Mitteln bereit. Das dafür notwendige Wirtschaftsplangesetz wurde am 15.12.2023 im Bundesrat beschlossen. Damit kann das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten pünktlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im Jahr 2024 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital erhalten.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.12.2023

11 Milliarden Euro für kleine und mittlere Unternehmen

Die Bundesregierung stellt 2024 für mittelständische Unternehmen 11 Milliarden an Wirtschaftsförderung aus den sog. ERP-Mitteln bereit. Das sind 12 % mehr als im Vorjahr. Das dafür notwendige Wirtschaftsplangesetz wurde heute im zweiten Durchgang im Bundesrat beschlossen. Damit kann das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten pünktlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im Jahr 2024 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital erhalten. Dem deutschen Mittelstand steht damit weiterhin ein verlässliches, qualitativ hochwertiges und besonders großzügiges Förderangebot aus dem ERP-Sondervermögen zur Verfügung.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck:

„Die Fördermittel für den Mittelstand können wir 2024 deutlich aufstocken. Das ist ein wichtiges Singal für den deutschen Mittelstand und gerade auch für Gründer und Gründerinnen, die davon besonders profitieren sollen. Denn hierdurch können wir die Unternehmen auch in der aktuellen herausfordernden Situation mit zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital in Rekordhöhe unterstützen. Damit schaffen wir die Grundlage für wichtige Investitionen in die Zukunft und helfen den Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und ihre ehrgeizigen Ziele in Richtung Klimaschutz und Digitalisierung zu erreichen.“

Hierzu tragen in besonderem Maße auch das neue, attraktive Förderprodukt „ERP-Nachhaltiges Leasing“ und das geplante Programm „ERP-Nachhaltige Gründung“ bei.

Die ERP-Förderprogramme kommen dem deutschen Mittelstand in seiner gesamten Breite zugute. Die Schwerpunkte für das Jahr 2024 liegen weiterhin auf der Stärkung des Finanzierungszugangs für Gründungen und kleine und mittlere Unternehmen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Globale Mindestbesteuerung beschlossen

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Der Bundestag hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf am 10. November 2023, der Bundesrat am 15. Dezember 2023 zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.12.2023

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Der Bundestag hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf am 10. November 2023, der Bundesrat am 15. Dezember 2023 zugestimmt.

Die globale Mindestbesteuerung ist ein steuerpolitischer Meilenstein im Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen. Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer werden dadurch verhindert – ein wichtiger Beitrag zur internationalen Steuerfairness. So sollen zukünftig Nachversteuerungsregelungen eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb entgegenwirken.

Wie soll diese Mindestbesteuerung aussehen?

International tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro sollen mindestens 15 Prozent Steuern zahlen. Künftig werden sämtliche Gewinne, die ein Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 Prozent besteuert – ganz egal, wo sie entstehen. Bislang zahlen diejenigen Tochterunternehmen des Konzerns, die in Steueroasen sitzen, kaum Steuern und der Gesamtkonzern profitiert davon.

Durch die Mindestbesteuerung sinkt das Risiko, dass Gewinne verkürzt oder verringert werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen den vereinbarten globalen Mindeststeuersatz zahlen. Der Wettlauf um die niedrigsten Steuersätze wird damit bald der Vergangenheit angehören.

Wie wird sichergestellt, dass die Mindeststeuer tatsächlich bezahlt wird?

Werden beispielsweise Profite einer Tochtergesellschaft in einer Steueroase effektiv mit nur fünf Prozent versteuert, dann greifen die neuen Regeln. Der Staat, in dem der Mutterkonzern seinen Sitz hat, erhält bei einem Mindeststeuersatz von 15 Prozent das Recht, die Gewinne aus der Steueroase mit 10 Prozent nachzuversteuern. Damit wird sichergestellt, dass auch diese Gewinne im Ergebnis einer effektiven Besteuerung in Höhe von 15 Prozent unterliegen.

Die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung besteht aus zwei Säulen. In der ersten Säule geht es darum, wo die Steuer erhoben wird, in der zweiten Säule wird gefragt, wie hoch die Steuer ausfällt. Die Mindestbesteuerung ist die zweite Säule des Projekts.

Die erste Säule umfasst das neue System der Zuweisung von Besteuerungsrechten für die größten multinationalen Unternehmen an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden. Das Kernstück dieser Säule wird ein multilaterales Übereinkommen sein. Die fachlichen Arbeiten an den Einzelheiten laufen derzeit noch bei der OECD. Hier geht es um die Frage: Wo wird besteuert?

Die zweite Säule umfasst die Vorschriften, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden, um sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen einen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen. Diese Säule betrifft die Frage: Wie hoch wird besteuert? Säule 2 ist durch eine EU-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde, rechtlich verankert und wird nun in nationales Recht umgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Gesetzgebung soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, so dass die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht abgeschlossen werden kann.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat billigt Gesetz zur Wärmeplanung

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt, das der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das sog. Heizungsgesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt, das der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das sog. Heizungsgesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Zeitvorgaben für Wärmepläne

Das Gesetz verpflichtet die Länder, für Großstädte bis Ende Juni 2026, für kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Ende Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets übertragen – dies werden in den meisten Fällen die Kommunen sein. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind vereinfachte Verfahren möglich. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Wärmeplanung vornehmen.

Steigende Anteile für Erneuerbare Energien

Bis 2030 sollen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 soll der Anteil mindestens 80 Prozent betragen, bis Ende 2044 100 Prozent.

Investitionssicherheit

Die Wärmeplanung soll das zentrale Planungsinstrument sein, um den Transformationspfad hin zu einer dekarbonisierten Wärmeerzeugung und -versorgung zu entwickeln.

Bürgerinnen und Bürger, Energieversorger und weitere Interessensgruppen vor Ort sind in den Planungs- und Strategieprozess der Energieversorgung einzubinden. Ziel ist es, die Investitionssicherheit für Betreiber von Wärme-, Gas- und Stromverteilernetzen, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer zu steigern.

Biomasse und Bebauungspläne im Außenbereich

Das Gesetz erleichtert zudem die energetische Nutzung von Biomasse im baurechtlichen Außenbereich. Die entsprechende Privilegierung im Baugesetzbuch für Biomasseanlagen ist bis Ende 2028 befristet. Weitere Änderungen dienen der Beschleunigung von Bebauungsplänen im Außenbereich.

Kostenbelastung für Kommunen

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf offene Finanzierungsfragen hin – gerade auch vor dem Hintergrund des aktuellen Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gesetz belaste die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit bestehe, kritisiert der Bundesrat. Für das Gelingen der Wärmewende vor Ort sei von besonderer Bedeutung, dass der Bund an seiner Ankündigung festhalte, das Erstellen der Wärmepläne zu fördern. Diese Finanzierungszusage sei zu konkretisieren, zu operationalisieren und mehrjährig auszugestalten, um Ländern und Kommunen Planungssicherheit bei der Umsetzung zu geben.

Ländervorschläge nur unzureichend berücksichtigt

Der Bundesrat bemängelt, dass der Bundestag zahlreiche Anregungen der Länder aus deren Stellungnahme im ersten Durchgang nicht oder nur unzureichend übernommen hat. Er bittet daher nochmals um einige fachliche Verbesserungen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen (EuGH-Urteil C-90/20 vom 20.01.2022)

Das BMF hat auf Grund des EuGH-Urteils C-90/20 vom 20.01.2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10004 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10004 :005 vom 15.12.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen Folgendes:

I. Grundsätze des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2022, C-90/20

Mit Urteil vom 20. Januar 2022, C-90/20, Apcoa Parking Danmark, entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte der EuGH im Wesentlichen zum einen aus, dass durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwalterin der Parkfläche und dem Kraftfahrer, der diesen Parkplatz benutzt hat, entstehe. Die Parteien übernehmen im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der betreffenden Parkflächen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung eines Parkplatzes durch die Verwalterin der Parkfläche, die in Absprache mit dem Grundstückseigentümer einen Parkplatz auf einem Privatgelände betreibt, und die Verpflichtung des betreffenden Kraftfahrers, neben den Parkgebühren bei etwaiger Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontrollgebühren wegen vorschriftswidrigen Parkens zu zahlen.

Zum anderen stellte er fest, dass die vom Dienstleistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstelle. Die Kontrollgebühren weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung auf und können mithin als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags angesehen werden, den ein Kraftfahrer zahlen muss, wenn er sich dafür entscheidet, sein Fahrzeug auf einer der von dieser Gesellschaft verwalteten Parkfläche abzustellen. Außerdem entspreche die Höhe der Kontrollgebühr der Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :013 (2023/0981392), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 1.3 nach Absatz 16a folgender Absatz 16b angefügt:

„(16b) Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2022 – C 90/20, BStBl II 2023 S. XXX).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15. Dezember 2023 eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetz zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen geht in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Heftige Kritik an Tonaufzeichnung und Transkription

Er äußert erhebliche grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken – insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis.

Kein Bedarf für Änderung an bisheriger Praxis

Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Was der Bundestag beschlossen hat

Der Bundestagsbeschluss will Landgerichte und Oberlandesgerichte verpflichten, erstinstanzliche Hauptverhandlung künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus würde sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript generieren.

Bildaufzeichnung optional

Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnten die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen.

Ausnahmen zum Opferschutz

Unter bestimmten Bedingungen soll das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription abgesehen können – so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.

Bisher kein Inhaltsprotokoll

Bisher hält das Gerichtsprotokoll bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten fest, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Eine inhaltliche Protokollierung findet nicht statt.

Bundesweite Einführung zum 1. Januar 2030 geplant

Die bundesweite Pflicht für die Tondokumentation an Land- und Oberlandesgerichten soll nach dem Bundestagsbeschluss allerdings erst ab dem Jahr 2030 gelten. In der Zwischenzeit könnten die Länder per Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation in ihrem Bereich bestimmen oder diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.

Quelle: Bundesrat

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Vermittlungsausschuss soll Gesetz zur virtuellen Justiz überarbeiten

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten soll im Vermittlungsausschuss überarbeitet werden. Dies hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten soll im Vermittlungsausschuss überarbeitet werden. Dies hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.

Grundlegende Bedenken der Länder

Zwar unterstützen die Länder das Ziel, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten.

Entscheidungsspielraum des Gerichts

Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Warnung vor Missbrauch rein virtueller Verhandlungen

Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich.

Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten.

Zu wenig Zeit

Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder – insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen – zum Beispiel der Urteilsverkündung – die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.

Die mündliche Verhandlung soll in geeigneten Fällen per Video stattfinden können. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Optional: Sitzungsleitung aus dem Home Office

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte.

Quelle: Bundesrat

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BaFin: Wertpapierinstitute – Rechtsverordnungen WpI-AnzV und WpIPrüfbV verkündet

Die BaFin macht darauf aufmerksam, dass die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung und die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wurden und am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten sind.

WPK, Mitteilung vom 14.12.2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) macht darauf aufmerksam, dass die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) und die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV) am 11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden und am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten sind.

Für den Berufsstand ist vor allem die WpIPrüfbV von Bedeutung. Diese regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 Wertpapierinstitutsgesetz für kleine und mittlere Wertpapierinstitute. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften zum Inhalt der Prüfungsberichte sowie zur Form, in der die Prüfungsberichte bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.

Quelle: WPK

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