Rabatte bei der Vermittlung von ärztlichen Behandlungsleistungen

Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 82/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.12.2023 zum Urteil 6 U 82/23 vom 09.11.2023

Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob mit heute veröffentlichter Entscheidung eine auf Unterlassung gerichtete Eilentscheidung des Landgerichts auf.

Die Antragsgegnerin vermittelt über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller, ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Das Landgericht hatte der Antragsgegnerin daraufhin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, führte das OLG aus. Mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) solle „einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegen“ gewirkt werden. Jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei deshalb untersagt.

Die Antragsgegnerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Die Antragsgegnerin habe hier zudem ausweislich der eidesstattlichen Versicherung den Arzt entsprechend den Regelungen der GOÄ – also ohne Rabatt – bezahlt und den den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen. „Entscheidend ist nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und folglich nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstößt“, untermauert der Senat. Da nur Ärzte der GOÄ unterlägen, könne die Antragsgegnerin unter keinen Umständen einen Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ begehen. Ihr fehle die dafür nötige „Täterqualifikation“. Nur wenn ein anderer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstieße, könne sie an einer solchen vorsätzlichen Haupttat vorsätzlich teilnehmen. „Da aber die Kooperationsärzte der Antragsgegnerin ordnungsgemäß nach der GOÄ abrechnen, fehlt es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat, sodass auch eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin ausscheidet“, vertieft das OLG.

Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Antragstellerin. „Selbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marketingmaßnahme handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Antragsgegnerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen“, schließt das OLG.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Politische Einigung zwischen EU-Parlament und Rat auf KI-Gesetz

Am 08.12.2023 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU auf das Gesetz über die Künstliche Intelligenz (AI Act) politisch geeinigt, der endgültige formale Beschluss erfolgt im kommenden Jahr.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2023

Nach langen Verhandlungen haben sich die europäischen Gesetzgeber, das Europäische Parlament und der Rat der EU gestern Abend auf das Gesetz über die Künstliche Intelligenz politisch geeinigt. „Künstliche Intelligenz verändert schon heute unseren Alltag. Und das ist erst der Anfang. Klug und breit eingesetzt, verspricht KI enorme Vorteile für unsere Wirtschaft und Gesellschaft. Daher begrüße ich die heutige politische Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsakt zur Künstlichen Intelligenz sehr“, sagte Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission.

Die Präsidentin betonte weiter: „Das EU-Gesetz über die Künstliche Intelligenz ist der erste umfassende Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz weltweit. Dies ist also ein historischer Moment. Mit dem KI-Gesetz werden die europäischen Werte in eine neue Ära überführt. Durch die Konzentration der Regulierung auf erkennbare Risiken wird die heutige Einigung eine verantwortungsvolle Innovation in Europa fördern. Indem sie die Sicherheit und die Grundrechte von Menschen und Unternehmen garantiert, wird sie die Entwicklung, den Einsatz und die Einführung vertrauenswürdiger KI in der EU unterstützen. Unser KI-Gesetz wird einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung globaler Regeln und Grundsätze für menschenzentrierte KI leisten.“

„KI ist bereits ein echter Wandel, und wir, die Europäer, müssen eine rechtliche Möglichkeit haben, uns vor den schädlichsten Auswirkungen der KI zu schützen“, ergänzte Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz. „Unser Ansatz ist risikobasiert und innovationsfreundlich. Wir wollen einfach, dass die Menschen ihre Rechte behalten und die Grundrechte im digitalen Zeitalter gewahrt bleiben. Das können wir nicht nur durch Gesetze erreichen, sondern auch durch die Wertschätzung von Technologieentwicklern und die Zusammenarbeit mit ihnen, damit sie bei der Entwicklung und Implementierung von KI-Technologie einen menschenzentrierten Ansatz verfolgen.“

„Das KI-Gesetz ist viel mehr als ein Regelwerk – es ist eine Startrampe für Start-ups und Forscher in der EU, um im weltweiten Wettlauf um vertrauenswürdige KI die Führung zu übernehmen“, unterstrich EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Dieses Gesetz ist kein Selbstzweck, sondern der Beginn einer neuen Ära der verantwortungsvollen und innovativen KI-Entwicklung, die Wachstum und Innovation in Europa fördert.“

Risikobasierter Ansatz

Die neuen Vorschriften werden in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer zukunftssicheren Definition von KI unmittelbar und in gleicher Weise angewandt. Sie folgen einem risikobasierten Ansatz:

Minimales Risiko

Die große Mehrheit der KI-Systeme fällt in die Kategorie des minimalen Risikos. Anwendungen mit minimalem Risiko wie KI-gestützte Empfehlungssysteme oder Spam-Filter werden von einem Freipass und fehlenden Verpflichtungen profitieren, da diese Systeme nur ein minimales oder gar kein Risiko für die Rechte oder die Sicherheit der Bürger darstellen. Auf freiwilliger Basis können sich die Unternehmen jedoch zu zusätzlichen Verhaltenskodizes für diese KI-Systeme verpflichten.

Hohes Risiko

KI-Systeme, die als risikoreich eingestuft werden, müssen strenge Anforderungen erfüllen, darunter Systeme zur Risikominderung, eine hohe Qualität der Datensätze, die Protokollierung von Aktivitäten, eine ausführliche Dokumentation, klare Benutzerinformationen, menschliche Aufsicht und ein hohes Maß an Robustheit, Genauigkeit und Cybersicherheit. Regulatorische Sandkästen werden verantwortungsvolle Innovationen und die Entwicklung von konformen KI-Systemen erleichtern.

Kritische Infrastrukturen

Beispiele für solche risikoreichen KI-Systeme sind bestimmte kritische Infrastrukturen, z. B. in den Bereichen Wasser, Gas und Strom, medizinische Geräte, Systeme zur Bestimmung des Zugangs zu Bildungseinrichtungen oder zur Rekrutierung von Personen oder bestimmte Systeme, die in den Bereichen Strafverfolgung, Grenzkontrolle, Rechtspflege und demokratische Prozesse eingesetzt werden. Darüber hinaus gelten biometrische Identifizierungs-, Kategorisierungs- und Emotionserkennungssysteme ebenfalls als hochriskant.

Unannehmbares Risiko

KI-Systeme, die eine eindeutige Bedrohung für die Grundrechte der Menschen darstellen, werden verboten. Dazu gehören KI-Systeme oder -Anwendungen, die das menschliche Verhalten manipulieren, um den freien Willen des Nutzers zu umgehen, wie z. B. Spielzeug mit Sprachassistenz, das gefährliches Verhalten von Minderjährigen fördert, oder Systeme, die ein „Social Scoring“ durch Regierungen oder Unternehmen ermöglichen, sowie bestimmte Anwendungen der vorausschauenden Polizeiarbeit. Darüber hinaus werden einige Anwendungen biometrischer Systeme verboten, z. B. Systeme zur Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz und einige Systeme zur Kategorisierung von Personen oder zur biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen (mit engen Ausnahmen).

Spezifisches Transparenzrisiko

Beim Einsatz von KI-Systemen wie Chatbots sollten sich die Nutzer bewusst sein, dass sie mit einer Maschine interagieren. Deep Fakes und andere KI-generierte Inhalte müssen als solche gekennzeichnet werden, und die Nutzer müssen informiert werden, wenn biometrische Kategorisierungs- oder Emotionserkennungssysteme verwendet werden. Darüber hinaus müssen die Anbieter ihre Systeme so gestalten, dass synthetische Audio-, Video-, Text- und Bildinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können.

Strafen

Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, müssen mit Geldstrafen rechnen.

KI für allgemeine Zwecke

Mit dem KI-Gesetz werden spezielle Vorschriften für KI-Modelle für allgemeine Zwecke eingeführt, die für Transparenz entlang der Wertschöpfungskette sorgen werden. Für sehr leistungsfähige Modelle, die systemische Risiken darstellen könnten, wird es zusätzliche verbindliche Verpflichtungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Überwachung schwerwiegender Vorfälle sowie die Durchführung von Modellevaluierungen und Tests mit gegnerischen Systemen geben. Diese neuen Verpflichtungen werden durch Verhaltenskodizes operationalisiert, die von der Industrie, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und anderen Interessengruppen zusammen mit der Kommission entwickelt werden.

Neues Office für Künstliche Intelligenz

Was die Verwaltung betrifft, so werden die zuständigen nationalen Marktaufsichtsbehörden die Umsetzung der neuen Vorschriften auf nationaler Ebene überwachen, während die Einrichtung eines neuen europäischen AI-Offices innerhalb der Europäischen Kommission die Koordinierung auf europäischer Ebene sicherstellen wird. Das neue Office für Künstliche Intelligenz wird auch die Umsetzung und Durchsetzung der neuen Vorschriften für allgemeine KI-Modelle überwachen.

Zusammen mit den nationalen Marktaufsichtsbehörden wird das Amt für künstliche Intelligenz die erste Stelle auf der Welt sein, die verbindliche Vorschriften für künstliche Intelligenz durchsetzt, und soll daher zu einem internationalen Bezugspunkt werden. Für allgemeine Modelle wird ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten eine zentrale Rolle spielen, indem es Warnungen zu systemischen Risiken herausgibt und zur Klassifizierung und Prüfung der Modelle beiträgt.

Nächste Schritte

Die politische Einigung muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat formell genehmigt werden.

Nach der Verabschiedung des AI-Gesetzes wird es eine Übergangszeit geben, bevor die Verordnung anwendbar wird. Um diese Zeit zu überbrücken, wird die Kommission einen KI-Pakt ins Leben rufen. Er wird KI-Entwickler aus Europa und der ganzen Welt zusammenbringen, die sich auf freiwilliger Basis verpflichten, die wichtigsten Verpflichtungen des KI-Gesetzes bereits vor Ablauf der gesetzlichen Fristen umzusetzen.

Internationale Ebene

Um Regeln für vertrauenswürdige KI auf internationaler Ebene zu fördern, wird die Europäische Union weiterhin in Foren wie der G7, der OECD, dem Europarat, der G20 und der UNO mitarbeiten. Erst kürzlich haben wir die Einigung der G7-Staats- und Regierungschefs im Rahmen des Hiroshima-Prozesses für KI auf internationale Leitprinzipien und einen freiwilligen Verhaltenskodex für fortgeschrittene KI-Systeme unterstützt.

Quelle: EU-Kommission – Vertretung in Deutschland

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Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Komplementäre einer KGaA können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies entschied das FG Köln (Az. 1 K 1783/18).

FG Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2023 zum Urteil 1 K 1783/18 vom 13.07.2023 (nrkr – BFH-Az.: IV R 21/23)

Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.07.2023 entschieden (1 K 1783/18).

Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Zur Begründung führte es an, dass die KGaA und nicht die Kläger Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 1. Senat urteilte, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies schließe die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Zweites Versäumnisurteil – Ist die abwesende Partei anwaltlich vertreten, wird verhandelt

Ist die Partei in einem Prozess zwar selbst erkrankt, jedoch anwaltlich vertreten, so zwingt dies nicht zu einer Terminsverlegung. Die Partei müsse laut BGH u. a. vielmehr gewichtige Gründe vortragen, die ihre persönliche Anwesenheit erforderten (Az. IX ZR 219/22). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.12.2023 zum Urteil IX ZR 219/22 des BGH vom 14.09.2023

Auch, wenn die verhinderte Partei gerne anwesend wäre – ist sie anwaltlich vertreten, braucht es für eine Terminsverlegung gewichtigere Gründe.

Ist die Partei in einem Prozess zwar selbst erkrankt, jedoch anwaltlich vertreten, so zwingt dies nicht zu einer Terminsverlegung. Die Partei müsse laut Bundesgerichtshof (BGH) vielmehr gewichtige Gründe vortragen, die ihre persönliche Anwesenheit erforderten. Zudem reiche es nicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen, um die eigene Abwesenheit zu entschuldigen. Erforderlich sei vielmehr ein Vortrag dazu, warum man krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist (Urteil vom 14.09.2023, Az. IX ZR 219/22).

In einem Prozess um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen war bereits ein Versäumnisurteil (VU) in der Berufungsinstanz ergangen. Auf den Einspruch der Klägerin wurde die Stellungnahmefrist bereits zweimal verlängert. Einen dritten Antrag auf Verlängerung und Terminsverlegung wies das Gericht im Einspruchstermin jedoch zurück – die Klägerin kassierte stattdessen ein zweites VU. Der Grund: Der einzig erschienene Anwalt der Klägerin hatte lediglich diese Vertagung beantragt, aber keine Sachanträge gestellt. Er war der Ansicht, einen Anspruch auf Vertagung zu haben, weil der Geschäftsführer der Klägerin krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Hierzu legte er eine AU vor, wonach der Geschäftsführer einen Rippenbruch erlitten habe und unter Schmerzen leide. Dieses Vorbringen reichte dem Berufungsgericht jedoch nicht.

BGH: Bloßes Interesse der Partei an der Anwesenheit reicht nicht

So sah es auch der BGH in der Revision und verwarf sie als unzulässig. Die Klägerin habe nicht schlüssig nach §§ 330 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) darlegen können, warum sie den Einspruchstermin nicht schuldhaft versäumt habe. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Ein solcher Vertagungsgrund habe hier nicht vorgelegen, der Anwalt hätte also verhandeln müssen.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Erkrankung einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zu einer Terminsverlegung zwinge, solange immerhin der Anwalt anwesend sei. Das bloße Anwesenheitsinteresse der Partei sei hier durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Etwas anderes gelte nur, wenn gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erforderten (BGH, Urteil vom 02.12.2021, Az. IX ZR 53/21). Hinreichend gewichtige Gründe ergäben sich aber nicht aus der Bedeutung des Prozesses für die Partei, die gerne anwesend wäre. Auch die mangelnde Vorbereitung des Termins sei kein Entschuldigungsgrund, solange dies nicht ebenfalls entschuldigt sei.

Im konkreten Fall habe die Klägerin keine Gründe dafür vortragen können, dass die persönliche Anwesenheit der Partei erforderlich gewesen wäre. Der Anwalt hätte den Termin schließlich auch allein wahrnehmen können. Zudem sei im Vorhinein ausreichend Zeit gewesen, dass der Geschäftsführer seinen Anwalt hätte ausreichend – notfalls per Telefon – instruieren können.

Im Übrigen habe die Partei nicht einmal ihre eigene Verhandlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt. Eine Arbeitsunfähigkeit reiche nicht als Entschuldigung. Erforderlich sei vielmehr, darzulegen, warum die Partei auch krankheitsbedingt nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch verhandlungsunfähig sei.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Energieeffizienz von Gebäuden: Rat und Parlament einigen sich auf neue Vorgaben

Die EU-Kommission begrüßt die vorläufige Einigung des EU-Parlaments und des Rates zur Senkung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2023

Die Kommission begrüßt die heutige vorläufige Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Senkung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU. Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) zielt darauf ab, den Gebäudebestand in der gesamten Union zu dekarbonisieren. In diesem Bereich tragen die Maßnahmen des europäischen Grünen Deals ganz konkret dazu bei, die Lebensqualität der Menschen zu Hause und am Arbeitsplatz zu erhöhen und ihre Energiekosten zu senken. Zudem stärkt die Vereinbarung im Einklang mit dem REPowerEU-Plan die Unabhängigkeit Europas bei der Energieversorgung und verbessert das Geschäftsumfeld für einen umweltfreundlicheren Gebäudesektor in der EU.

Senkung der Energiekosten und Emissionen durch effizientere Gebäude

Die überarbeitete Richtlinie enthält eine Reihe von Maßnahmen, die die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Energieeffizienz von Gebäuden strukturell zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz.

  • Jeder Mitgliedstaat legt einen eigenen nationalen Zielpfad fest, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20-22 % zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen sie ergreifen.
  • Die nationalen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 % der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz erzielt wird.
  • Für Nichtwohngebäude sehen die überarbeiteten Vorschriften schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Ziel ist es, bis 2030 die 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 die 26 % der Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren.
  • Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen.
  • Die überarbeiteten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz beruhen auf einem gemeinsamen EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Informationen für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und Finanzierungsentscheidungen in der gesamten EU zu vereinfachen.
  • Zur Minderung von Energiearmut und zur Senkung der Energiekosten müssen Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen bieten und diese begleiten. Zudem müssen sie insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, da in diesen Gebäuden besonders viele von Energiearmut betroffene Menschen leben.
  • Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen für Mieter treffen, um dem Risiko der Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen nach einer Renovierung entgegenzuwirken.

Eine neue Renovierungswelle

Die überarbeitete EPBD enthält Maßnahmen, die sowohl die strategische Planung von Renovierungen als auch die Instrumente zur Sicherstellung dieser Renovierungen verbessern. Nach den vereinbarten Bestimmungen treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

  • Aufstellen nationaler Gebäuderenovierungspläne, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands enthalten und aufzeigen, wie verbleibende Hindernisse beseitigt werden sollten, etwa bei der Finanzierung sowie der Ausbildung und Gewinnung weiterer Fachkräfte;
  • Einführung nationaler Gebäuderenovierungspässe, um Gebäudeeigentümer bei der stufenweisen Renovierung bis hin zu Nullemissionsgebäuden zu unterstützen;
  • Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Eigenheimbesitzer, KMU und alle Akteure in der Wertschöpfungskette für Renovierungen, um ihnen gezielte, unabhängige Unterstützung und Beratung zu bieten.

Zudem tragen die vereinbarten Vorschriften dazu dabei, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel in der EU schrittweise abzuschaffen, da Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig sind. Mit der überarbeiteten Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten eine klare Rechtsgrundlage, um auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen, der Art des verwendeten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Heizung genutzten erneuerbaren Energien Anforderungen an Wärmeerzeuger festzulegen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen.

Förderung nachhaltiger Mobilität

Darüber hinaus fördern die vereinbarten Regelungen die Verbreitung nachhaltiger Mobilitätslösungen, da sie Bestimmungen zur Vorverkabelung, zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und zu Fahrradparkplätzen enthalten. Vorverkabelung wird zum Standard für neue und renovierte Gebäude. Dies erleichtert den Zugang zur Ladeinfrastruktur und trägt zu den Klimazielen der EU bei. Zudem werden die Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden erhöht. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigen, um das Recht auf Elektroanschluss in die Praxis umzusetzen. Generell müssen Ladestationen ein intelligentes und gegebenenfalls auch bidirektionales Laden ermöglichen. Nicht zuletzt wird sichergestellt, dass genügend Parkplätze für Fahrräder, einschließlich Lastenfahrrädern, zur Verfügung stehen.

Ein Nullemissions-Standard für neue Gebäude

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden. Nach der Einigung dürfen neue Wohn- und Nichtwohngebäude am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten, wobei bestimmte Ausnahmen möglich sind.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass neue Gebäude solargeeignet sind, d. h. sich für die Installation von Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird zum Standard bei neuen Gebäuden. Auf bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden müssen ab 2027 schrittweise Solaranlagen installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Die Bestimmungen treten je nach Gebäudetyp und -größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat noch förmlich angenommen werden, bevor die neuen Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Quelle: EU-Kommission

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Gericht verurteilt Targobank wegen aggressiver Vorgehensweise

Online-Banking nur möglich nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen im Pop-up-Fenster: Dieses Vorgehen der Targobank war unzulässig. Das hat das LG Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Az. 12 O 78/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 08.12.2023 zum Urteil 12 O 78/22 des LG Düsseldorf vom 13.09.2023 (rkr)

Bank setzte Kund:innen beim Online-Banking unzulässig unter Druck, damit sie neuen Preisen und Bedingungen zustimmen

  • Kund:innen mussten aktualisierten Preisen und Bedingungen zustimmen oder diese ablehnen, um Online-Banking nutzen zu können
  • Konsequenzen einer Ablehnung blieben unklar
  • LG Düsseldorf wertet Vorgehen der Bank als Nötigung

Online-Banking nur möglich nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen im Pop-up-Fenster: Dieses Vorgehen der Targobank war unzulässig. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht wertete die Methode der Bank als aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung.

„Die Targobank hat dem Urteil des Gerichts zufolge ihre Kund:innen in besonderem Maße unter Druck gesetzt, damit sie geänderten Geschäftsbedingungen und Preisen zustimmen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Wer eine einfache Online-Überweisung vornehmen wollte, musste sich plötzlich zwischen Zustimmung und Ablehnung der Bedingungen entscheiden. Dabei blieb offen, welche Konsequenzen eine Ablehnung gehabt hätte und ob das Online-Banking dann überhaupt noch hätte genutzt werden können.“

Pop-up-Fenster zwang zur Entscheidung

Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2021. Der BGH hatte damals Klauseln für unwirksam erklärt, die Vertrags- und Preisänderungen grund- und grenzenlos ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher:innen ermöglichten. Durch das BGH-Urteil mussten Banken eine aktive Zustimmung ihrer Kund:innen einholen, um vorgenommene Vertrags- und Preisänderungen umsetzen zu können.

Die Targobank ging dabei im Jahr 2021 nach Auffassung des vzbv zu aggressiv vor. Beim Aufruf des Online-Banking-Bereichs auf der Webseite der Bank öffnete sich ein Pop-up-Fenster, in dem Verbraucher:innen ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis für alle privaten Konten und Depots erklären mussten. Nur so konnte das Fenster geschlossen und das Online-Banking fortgesetzt werden. In der Kundeninformation hieß es in dem Pop-up-Fenster unter anderem: „Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung.“

Gericht wertet Vorgehen der Bank als Nötigung

Das LG Düsseldorf entschied, dass es sich beim Vorgehen der Targobank um eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung handelt. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht verboten. Den Verbraucher:innen, die sich online bei der Bank einloggen, werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Ihre Zustimmung werde in der Kundeninformation als „notwendig“ bezeichnet. Für den Fall einer Verweigerung drohe die Bank aus Verbrauchersicht mit der Kündigung.

Hinzu kommt laut Gericht, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich seien. Es sei nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Konsequenzen eine verweigerte Zustimmung habe. Es blieben Zweifel, ob das Online-Banking danach noch hätte genutzt werden können. Im Ergebnis sei dadurch mitten im Login-Verfahren gegenüber den Kund:innen ein unangemessener Druck ausgeübt worden, sich im Zweifel für die von der Bank gewünschte Zustimmung zu entscheiden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 1. Dezember 2023

Die WPK informiert über die reguläre Sitzung des Beirats vom 1. Dezember 2023.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2023

Der Beirat der WPK kam am 1. Dezember 2023 zu einer regulären Sitzung zusammen. Am Vorabend hatte es ein gemeinsames Treffen von Mitgliedern des Beirates, des Vorstandes und von Landespräsidenten gegeben.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Dörschell berichtete über die aktuellen Entwicklungen seit der letzten ordentlichen Beiratssitzung am 2. Juni 2023 („Neu auf WPK.de“ vom 22. Juni 2023). Seither fanden zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Ministerien und Bundestagsabgeordneten statt.

Schwerpunktmäßig ging es dabei um die Hintergründe der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Veränderungen, die sich für die betroffenen Unternehmen und für den Berufsstand ergeben. Insbesondere ging es um die Frage, wer mit Nachhaltigkeitsprüfungen betraut werden kann. Außerdem wurden die Auswirkungen des FISG auf den Markt der Prüfung von kapitalmarktorientierten Unternehmen vertieft.

Mit Blick auf den zu erwartenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD legte der Präsident die grundlegenden Positionen des Vorstandes der WPK dar. Wegen der engen Verzahnung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sei der Abschlussprüfer als Nachhaltigkeitsberichtsprüfer prädestiniert. Er hob hervor, dass für diese neue Aufgabe nicht nur die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern ebenso mittelständische und kleine Praxen bereitstünden.

Zudem verdeutlichte der Präsident, dass eine integrierte Prüfung im Vergleich zu einer isolierten Prüfung wirtschaftlicher sei. Eine integrierte Prüfung vermeide Doppelarbeiten und Bürokratie, was gerade in schwierigen Zeiten für die Wirtschaft enorm wichtig sei.

Mit Blick auf mögliche Dritte – sog. Independent Service Provider – verwies er auf gravierende Unterschiede zum Berufsstand, die gerade diesen für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung empfehlen:

  • So bestehen strenge und detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit.
  • Die Anforderungen der CSRD werden mit den Qualitätssicherungssystemen in den Praxen vollumfänglich erfüllt.
  • Mit der WPK besteht bereits eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD zur Qualitätskontrolle, Berufsaufsicht, zum Berufsregister und Berufsexamen abdeckt.

Sollten also neben Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern weitere Anbieter mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten betraut werden, müssten für sie zwingend die gleichen Bedingungen gelten, vor allem:

  • keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat;
  • Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungsbehörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des schriftlichen und mündlichen Berufsexamens.

Nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden („Level-Playing-Field“). Eine Mittelstandsfeindlichkeit sieht der Vorstand in der integrierten Prüfung nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der bestehende Abschlussprüfer der erste Ansprechpartner dieser Unternehmen auch für die Nachhaltigkeitsprüfung sein werde. Soweit der Abschlussprüfer nicht selbst über die dafür erforderliche Expertise verfüge, wird er unter seiner Federführung einen Spezialisten einbinden. Auch dies sei keine neue Herangehensweise, sondern bewährte Praxis.

Hieran unmittelbar anknüpfend erläuterte der Präsident, dass das Werkzeug für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte im Entwurf bereits vorliege, und zwar mit dem International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000. Dieser wurde im August 2023 veröffentlicht und konnte bis zum 1. Dezember 2023 kommentiert werden.

Nach Darstellung des IAASB handelt es sich um den umfassendsten Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen, der unabhängig vom zugrundeliegenden Rahmenwerk auf alle Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein soll. Dieser kann für Aufträge zur Erlangung einer begrenzten wie auch einer hinreichenden Sicherheit verwendet werden.

Die WPK hat zum Entwurf am 13. November 2023 Stellung genommen und ihn ausdrücklich begrüßt, insbesondere weil der Standard die den WP-Praxen bekannten Konzepte aus der Prüferwelt verwende wie kritische Grundhaltung, Unabhängigkeit, risikoorientierter Prüfungsansatz etc.

Ergänzend verwies der Präsident auf die Online-Veranstaltung der WPK zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die er zusammen mit Axel Kunellis als Vorsitzendem des Ausschusses „Nachhaltigkeit“ am 28. November 2023 aufgezeichnet habe und die in Kürze abrufbar sei („Neu auf WPK.de“ vom 1. Dezember 2023).

Weiter befasste sich der Vorstand mit einer Aktualisierung des Berufsbildes, der Reform des WP-Examens und der Einrichtung einer Vorstandsabteilung Geldwäscheaufsicht und -prävention sowie dem Übergang ins Ordnungswidrigkeitenverfahren. Darüber hinaus berichtete der Präsident, dass die Kammerversammlung im Jahr 2024 als Online-Format geplant sei.

Wirtschaftsplan 2024 der WPK

WPK-Vizepräsident Maximilian Amon berichtete den Beiratsmitgliedern über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan 2024. Darüber hinaus berichtete Susanne Kolb als stellvertretende Haushaltsausschussvorsitzende über die Analyse und Erörterungen im Haushaltsausschuss.

Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan 2024 wurde im Anschluss an die Aussprache durch den Beirat einstimmig festgestellt („Neu auf WPK.de“ vom 8. Dezember 2023).

Änderung der Berufssatzung WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) in das deutsche Berufsrecht und Änderung des § 37 BS WP/vBP

Dem Beirat wurden die Vorschläge für eine Änderung der BS WP/vBP nebst Erläuterungstexten zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards bereits in seiner Sitzung am 2. Juni 2023 und noch einmal dezidierter in seiner außerordentlichen Sitzung am 6. November 2023 vorgestellt (zum Bericht über die Sitzung am 6. November 2023 „Neu auf WPK.de“ vom 21. November 2023, zur öffentlichen Anhörung „Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023). Da in der außerordentlichen Beiratssitzung am 6. November 2023 aus der Mitte des Beirates der Wunsch aufkam, auch die ausstehende Anpassung des § 37 BS WP/vBP an die WPO zu beschließen, wurde auch dies auf die Agenda gesetzt. Seitens des BMWK und der APAS bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Änderungen.

Diese Änderungen wurden jedoch in der Sitzung am 1. Dezember 2023 vom Beirat nicht beschlossen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde nicht erreicht.

Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Auch eine geplante klarstellende Ergänzung des § 27 Abs. 1 Satzung für Qualitätskontrolle, die eine mehr als zwanzigjährige Praxis der Kommission für Qualitätskontrolle bestätigen sollte (zur öffentlichen Anhörung „Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023), wurde nicht beschlossen, da auch hier die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wurde.

Wahl der Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle

Da die Amtsperiode der Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) am 16. Januar 2024 endet, war eine Neuwahl erforderlich. Auf Vorschlag des Vorstandes beschloss der Beirat, 14 Mitglieder in die KfQK zu wählen. Die vorgeschlagenen Mitglieder repräsentieren eine Mischung aus großen (3), mittelgroßen (4) und kleinen (7) Praxen.

Bericht aus dem Ausschuss „Nachhaltigkeit“

Der Vorsitzer des Ausschusses „Nachhaltigkeit“, Axel Kunellis, berichtete aus der bisherigen Tätigkeit des Ausschusses. Bislang fanden zwei Sitzungen statt, in denen schwerpunktmäßig die Berichtsanforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der EFRAG, die Grundzüge des Entwurfs des Prüfungsstandards ISSA 5000 und die bisherige Praxis auf dem Gebiet der freiwilligen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten beraten wurden.

Themen mit Bezug zum Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Beirat

  • berief die vom Vorstand vorgeschlagenen Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen und bestellte hier auch Vorsitzer für den Zeitraum 2024 bis 2028,
  • berief ein Mitglied der Aufgaben- und Widerspruchskommission nach (für das Jahr 2024),
  • passte die Richtlinien für die Vergütung der Aufgaben- und Widerspruchskommission dahingehend an, dass die Aufwandsentschädigung der Themensteller für das Examen erhöht wird.

Weitere Themen

Über einen Antrag von fünf Beiratsmitgliedern, § 8 Abs. 3 Satzung der WPK zur „Klarstellung der Spiegelbildlichkeit“ zu ändern, konnte nicht abgestimmt werden, weil es an der erforderlichen Anhörung des Berufsstandes fehlte. Zudem war der Regelungsvorschlag auch inhaltlich noch nicht beschlussreif.

Ausblick

Die nächsten Sitzungen des Beirates sollen am 3. Juni und 29. November 2024 stattfinden.

Quelle: WPK

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Sozialhilferecht: Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. So entschied das LSG Hessen (Az.

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 07.12.2023 zum Urteil L 4 SO 180/21 vom 07.12.2023

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Dies entschied in einem am 07.12.2023 veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schwerbehinderter IT-Journalist widerspricht Sozialhilfebescheid per E-Mail

Ein Fachjournalist für IT-Technik legte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch ein. Die Sozialhilfebehörde teilte dem schwerbehinderten Mann aus dem Werra-Meißner-Kreis unverzüglich mit, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise. Es fehle die qualifizierte elektronische Signatur. Er übersandte daraufhin seinen Widerspruch fristgemäß per Fax.

Der 61-jährige Mann legte zudem Klage gegen die Behörde ein, um eine grundsätzliche Regelung zu erreichen. Die Behörde sollte gerichtlich verpflichtet werden, auch formgebundenen Schriftverkehr (insb. die Einlegung von Widersprüchen) per einfache E-Mail zuzulassen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei es dringend notwendig, mit Behörden und Gerichten einfach und unkompliziert per E-Mail zu kommunizieren. Die Kosten für De-Mail und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) seien nicht in der Regelbedarfsbemessung für die Sozialhilfe enthalten. Er werde als behinderter Mensch benachteiligt und sein Anspruch auf barrierefreie Kommunikation werde verletzt.

Gesetzliches Formerfordernis verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot

Sozialgericht und Landessozialgericht erklärten die Klage für unbegründet. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliege gesetzlichen Formvorschriften. Zwar sei auch eine elektronische Übermittlung vorgesehen. Voraussetzung sei aber eine qualifizierte elektronische Signatur. Es müsse erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergebe, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies sei bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.

Der Kläger werde hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Zwar seien Menschen gemäß Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz wirksam davor zu schützen, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Eine Benachteiligung könne zum Beispiel in einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt liegen, der nicht hinlänglich kompensiert werde. Hiervon sei bei dem Kläger jedoch nicht auszugehen. Er nutze ein Fax-Gerät, mit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Damit könne er sich nicht erfolgreich auf die Erschwernisse bei der Einrichtung des gesetzeskonformen Übertragungsweges bzw. einer Möglichkeit zur qualifizierten elektronischen Signatur berufen.

Darüber hinaus bleibe es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz näher auszugestalten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Modernisierung des Elterngelds für Selbstständige

Laut Bundesregierung wird zur Verbesserung der Situation der Selbstständigen ein Gesetzentwurf vorbereitet, „der einige Elterngeldregelungen zum Verfahren klarer fasst und zielgerichteter ausrichtet oder vereinfacht“ (20/9532).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.12.2023

Die Modernisierung des Elterngelds für Selbstständige ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/9532) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/9126). Danach hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geprüft, inwieweit der Anspruch für Selbstständige, etwa durch Verfahrenserleichterungen, modernisiert werden sollte. Derzeit bereitet es laut Bundesregierung zur Verbesserung der Situation der Selbstständigen einen Gesetzentwurf vor, „der einige Elterngeldregelungen zum Verfahren klarer fasst und zielgerichteter ausrichtet oder vereinfacht“.

Zugleich führt die Bundesregierung aus, dass der Elterngeldanspruch grundsätzlich bereits jetzt sehr flexibel sei, denn Selbstständige könnten unter denselben Anspruchsvoraussetzungen Elterngeld erhalten wie angestellte Eltern. Allein der Bemessungszeitraum sei für angestellte und selbstständige Eltern unterschiedlich. Da das Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet sei, gelte für die Berechnung des Elterngeldes ein steuerrechtlicher Einkommensbegriff. Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen, die sich aus dem Steuerrecht ergeben, fänden sich daher auch bei der Berechnung des Elterngeldes. Ob beispielsweise eine bestimmte Einnahme einem bei der Elterngeldberechnung maßgeblichen Zeitraum zuzuordnen ist, sei grundsätzlich nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip zu beurteilen, heißt es in der Antwort weiter. Für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gelte abweichend vom Zu- und Abflussprinzip bei Selbstständigen das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wodurch im Einzelfall Einnahmen einem anderen Zeitraum als beim Zuflussprinzip zugerechnet werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 924/2023

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Durchschnittssatz in der Landwirtschaft ab 2024

Die jährliche Überprüfung durch das BMF hat ergeben, dass der die Vorsteuerbelastung abbildende, zutreffende Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Jahr 2024 8,4 Prozent beträgt. Diese Überprüfung teilte der Deutsche Bundestag mit (BT-Drucks. 20/9625).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 08.12.2023

Der Durchschnittssatz der Umsatzsteuer in der Landwirtschaft beträgt derzeit neun Prozent, wie aus einer Unterrichtung (20/9625) der Bundesregierung an den Bundestag hervorgeht. Nach Paragraf 24 Absatz 5 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) überprüft das Bundesministerium der Finanzen jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Paragrafen 24 Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung.

Die Überprüfung habe ergeben, dass der die Vorsteuerbelastung abbildende, zutreffende Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Jahr 2024 8,4 Prozent betrage, heißt es in der Unterrichtung. Die Unterlagen, aus denen sich der berechnete Wert ergibt sowie weitergehende Hinweis zur Berechnung sind der Drucksache als Anlagen beigefügt.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 924/2023

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