ETAF-Konferenz zur Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung der OECD

Die Podiumsteilnehmer der ETAF-Konferenz zur Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung für die Besteuerung multinationaler Konzerne zeigten sich optimistisch über die positiven Auswirkungen der anstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 04.12.2023

Die Podiumsteilnehmer der Konferenz zur Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung für die Besteuerung multinationaler Konzerne zeigten sich optimistisch über die positiven Auswirkungen der anstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer. Die Einführung einer Digitalsteuer scheint aufgrund des Zögerns der USA dagegen noch in weiter Ferne.

Vor mehr als zwei Jahren haben 140 Länder die Vereinbarung der OECD/G20 zum sogenannten Zwei-Säulen-Modell der Besteuerung multinationaler Unternehmen unterzeichnet. Papier ist aber bekanntermaßen geduldig. Deshalb überrascht es nicht, dass sich der Weg zur Umsetzung der Vereinbarung durch die unterzeichneten Länder als holprig erweist.

Mit ihrer Konferenz „From agreement to implementation: Where do we stand with the Two-Pillar-Solution?” wollte die ETAF (European Tax Advisers Federation), als europäischer Dachverband des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) den aktuellen Umsetzungsstand näher beleuchten. Die über 500 Anmeldungen der überwiegend online zugeschalteten Teilnehmer machten das bestehende Interesse an dem Thema deutlich.

Mit einem Rückblick auf die Anfänge des Rechtsrahmens zu BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch multinationale Konzerne, eröffnete Philippe Arraou, der Präsident der ETAF, die Konferenz. Dabei erläuterte er, dass Säule 1 eine teilweise Umverteilung von Besteuerungsrechten, insbesondere digitaler Geschäftsmodelle, hin zu den Marktstaaten vorsieht. Mittels Säule 2 soll durch die Einführung einer globalen Mindeststeuer von 15% der steuerliche Gestaltungsspielraum sog. MNE (multinational Enterprises) eingeschränkt werden.

Die anschließende Podiumsdiskussion setzte sich aus Vertretern der EU-Kommission, der OECD, des Rats der EU, des EU Tax Observatory und der Expertengruppe zur Umsetzung von Säule 2 der österreichischen Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) zusammen.

Dabei wurde betont, dass die bisherigen 55 Länder, die die Umsetzung der globalen Mindesteuer (Säule 2) vorantreiben, zwar eine ordentliche Grundlage bilden würden, dass man allerdings hoffe, dass sich diese Zahl in den kommenden Jahren noch erheblich steigern werde. Zu den 55 Ländern gehören auch die 27 EU-Mitgliedstaaten, die die entsprechende EU-Richtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umsetzen müssen. Zudem wurde auch auf die wichtige Rolle der EU-Kommission eingegangen, ohne deren Richtlinienvorschlag sicherlich nicht alle 27 Staaten der EU die Mindeststeuer umgesetzt hätten.

Von einer Einigung der Staatengemeinschaft kann in Bezug auf Säule 1 dagegen nicht gesprochen werden. Die Podiumsteilnehmer machten auch deutlich, dass aufgrund der festgelegten Schwellenwerte derzeit faktisch nur ca. 100 Konzernunternehmen von Säule 1 betroffen wären. Da allein die Hälfte davon ihren Sitz in den USA und rund 30 in China hätten, wäre eine Umsetzung ohne diese Staaten nicht sinnvoll. Aus diesem Grund würde die EU-Kommission hierzu derzeit keinen Richtlinienvorschlag planen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

Die in Berlin nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 eingeführte sog. Hauptstadtzulage in Höhe von 150 Euro monatlich ist verfassungswidrig. Sie verstößt nach Auffassung des VG Berlin gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot (Az. VG 5 K 77/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2023 zum Beschluss VG 5 K 77/21 vom 04.12.2023

Die in Berlin nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 eingeführte sog. Hauptstadtzulage in Höhe von 150 Euro monatlich (§ 74a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) ist verfassungswidrig. Sie verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.

Der Kläger des Verfahrens war Beamter in einem Berliner Bezirksamt. Er war zunächst Obermagistratsrat (Besoldungsgruppe A 14), sodann wurde er Magistratsdirektor (Besoldungsgruppe A 15); inzwischen befindet er sich im Ruhestand. Mit seiner Klage macht er geltend, der Ausschluss höherer Besoldungsgruppen als A 13 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das besoldungsrechtliche Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot dar. Die Beamtenbesoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung, wonach beispielsweise Beamte der Besoldungsgruppe A 13 weniger verdienen als Beamte der Besoldungsgruppe A 14. Bestehende Besoldungsabstände zwischen den Besoldungsgruppen sind Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Überzeugung, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage zum 1. November 2020 gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen hat. Der Ausschluss der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu, dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert. Die Einführung der Hauptstadtzulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen) Neuordnung des Besoldungsgefüges für alle Beamten in Berlin. Vielmehr werde mit der Hauptstadtzulage nach der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen bzw. zu halten; die Beschränkung des Empfängerkreises auf Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 diene der „sozialen Kappung“.

Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Hauptstadtzulage feststellen kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In den Beamtenrechtskammern des Verwaltungsgerichts Berlin sind mehrere die Hauptstadtzulage betreffende Klagen anhängig. Eine Vielzahl entsprechender Widerspruchsverfahren ist bei den Dienstbehörden noch offen und derzeit ruhend gestellt. Die Hauptstadtzulage wird in Berlin auch Tarifbeschäftigten gewährt, auch dort nur bis zur Entgeltgruppe 13. Mehrere dagegen erhobene Klagen hat das Landesarbeitsgericht im April 2023 abgewiesen, dabei aber die Frage einer Verletzung des Abstandsgebotes offengelassen, weil sich diese bei Tarifbeschäftigten nicht stelle. Eine dieser Klagen ist im Revisionsverfahren noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Streit um Lizenzrechte für Fernsehprogramm im Krankenhaus

Im Streit um die Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchner Krankenhauses wies das AG München eine Klage auf Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.130,52 Euro ab (Az. 142 C 488/22).

AG München, Pressemitteilung vom 04.12.2023 zum Urteil 142 C 488/22 vom 28.07.2022 (rkr)

Im Streit um die Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchner Krankenhauses wies das Amtsgericht München am 28.07.2022 eine Klage auf Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.130,52 Euro ab.

Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht die Rechteinhaberschaft für die Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung für das Repertoire mehrerer hundert Filmstudios geltend. Die Beklagte betreibt in München ein Krankenhaus mit mindestens 188 Betten. Die Patientenzimmer sind jeweils mit einem Fernsehgerät ausgestattet, über das die Patienten das lineare Fernsehprogramm empfangen konnten. Die Patienten hatten daher im Jahr 2021 die Möglichkeit, zahlreiche Fernsehfilme anzusehen, deren Rechte die Klägerin für sich reklamiert. Hierzu gehörten u. a. die Serien „Biene Maja“ und „Wickie und die starken Männer“ und die Filme „Toni Erdmann“, „The Da Vinci Code – Sakrileg“ oder „Hotel Transsilvanien“.

Die Klägerin sah hierin eine öffentliche Wiedergabe durch die Beklagte. Allein die Ermöglichung des Zugangs über die zur Verfügung gestellten Fernsehgeräte sei hierfür ausreichend. Auf eine tatsächliche Betrachtung einer Fernsehsendung durch eine Vielzahl von Personen komme es nicht an.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich lediglich um eine Kabelweitersendung handeln würde und sie die hierfür notwendigen Rechte lizenziert habe.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies insbesondere wie folgt:

„Der Klägerin ist es nicht gelungen in ausreichender Weise darzulegen, dass die Beklagte in das durch sie in Anspruch genommene Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen i. S. d. § 22 S. 1 UrhG eingegriffen hat. Die Klägerin trägt nicht vor, ob und ggf. wann welche Werke, für die sie Schutz beansprucht, wiedergegeben wurden.

§ 22 UrhG setzt voraus, dass das gesendete Werk der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht, d. h. unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. […]

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt der Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ […] zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe […].

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für das Vorliegen einer Wiedergabehandlung deshalb gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte lediglich „die potenzielle Möglichkeit des Zugangs“ über von ihr zur Verfügung gestellte Geräte ermöglicht.

Es ist einhellige Rechtsprechung des BGH und EuGH, dass eine Wiedergabehandlung nur dann vorliegt, wenn die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden […].

Erforderlich ist demnach, dass mindestens eines der Filmwerke, deren Rechte die Klägerin […] für sich in Anspruch nimmt, im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auf einem Fernsehgerät in den Zimmern der Beklagten gezeigt wurde.

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte in eines ihrer durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte eingegriffen hat […]. Sie hat demnach darzulegen, welche konkrete(n) Wiedergabehandlung(en) der Beklagten zuzurechnen sind. Dem ist sie nicht nachgekommen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kurzfristige Vermietung von Unterkünften: Neue EU-Regeln für mehr Transparenz

Mit neuen Vorschriften soll lt. EU-Parlament mehr Transparenz bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der EU geschaffen und nachhaltigerer Tourismus gefördert werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 01.12.2023

Mit neuen EU-Vorschriften soll mehr Transparenz bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der EU geschaffen und nachhaltigerer Tourismus gefördert werden.

Kurzfristige Vermietung von Unterkünften: wichtige Statistiken und Probleme

Der Markt für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hat in den letzten Jahren ein rasantes Wachstum erlebt, das mit der Ausweitung von Online-Plattformen einhergeht. Und obwohl sich die Vielfalt der Beherbergungslösungen, etwa als Gästeunterkünfte vermietete Privatimmobilien, positiv auf den Tourismus auswirken können, hat ihr exponentielles Wachstum zu Problemen geführt.

Der Mangel an verfügbarem Wohnraum in beliebten Touristenzielen, die gestiegenen Mietpreise und die allgemeinen Auswirkungen auf die Lebensqualität in manchen Gebiete sind einige der negativen Auswirkungen für die örtliche Bevölkerung.

Über vier große Online-Plattformen (Airbnb, Booking, Expedia Group und Tripadvisor) wurden im Jahr 2022 in der EU insgesamt 547 Millionen Nächte gebucht, das heißt mehr als 1,5 Millionen Gäste pro Nacht übernachteten in Kurzzeitunterkünften.

Die höchsten Gästezahlen im Jahr 2022 verzeichnete Paris (13,5 Millionen Gäste), gefolgt von Barcelona und Lissabon mit jeweils über 8,5 Millionen Gästen und Rom mit über acht Millionen Gästen.

Als Reaktion auf die steigende Zahl von Kurzzeitunterkünften haben mehrere Städte und Regionen lokale Vorschriften eingeführt, um den Zugang zu Kurzzeitmietdiensten einzuschränken.

Herausforderungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften

Die Zunahme der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften stellt Europas Städte vor eine Reihe von Herausforderungen:

  • Bedarf an mehr Transparenz: Der Mangel an Transparenz bei kurzfristigen Vermietungsgeschäften macht es für die Behörden schwierig, diese Dienste effektiv zu überwachen und zu regulieren.
  • Regulatorische Herausforderungen: Behörden stehen aufgrund unzureichender Informationen vor der Herausforderung, sicherzustellen, dass Kurzzeitmieten den örtlichen Vorschriften, Steuern und Sicherheitsstandards entsprechen.
  • Bedenken hinsichtlich der Stadtentwicklung: Einige Städte haben Schwierigkeiten, mit dem schnellen Wachstum von Kurzzeitmieten zurechtzukommen, was zu Veränderungen in Wohngebieten führen kann und eine zusätzliche Belastung für öffentliche Dienstleistungen wie die Müllabfuhr darstellt.

Die Reaktion der EU auf die steigende Anzahl der Kurzzeitmieten

Im November 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag vor, um für mehr Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu sorgen und Behörden bei der Förderung eines nachhaltigen Tourismus zu unterstützen.

Parlament und Rat erzielten im November 2023 eine Einigung über den Vorschlag. Zu den Maßnahmen gehören:

  1. Registrierung von Gastgebern: Die Einigung sieht einen einfachen Online-Registrierungsprozess für Kurzzeitmietobjekte in EU-Mitgliedstaaten vor, in denen dies erforderlich ist. Nach Abschluss dieses Vorgangs erhalten Gastgeber eine Registrierungsnummer, mit der sie ihre Immobilie vermieten können. Dies erleichtert die Identifizierung von Gastgebern und die Überprüfung ihrer Angaben durch die Behörden.
  2. Mehr Sicherheit für Nutzer: Online-Plattformen werden verpflichtet, die Richtigkeit von Immobilienangaben zu überprüfen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Bei Bedarf können die Behörden Registrierungen stoppen, nicht konforme Einträge entfernen oder Bußgelder gegen Plattformen verhängen.
  3. Datenaustausch: Um Daten von Plattformen über Gastgeberaktivitäten zu erhalten, werden die Mitgliedstaaten einen einzigen digitalen Zugangspunkt einrichten, um lokalen Behörden dabei zu helfen, Mietaktivitäten zu verstehen und den Tourismus zu verbessern. Für Kleinst- und Kleinplattformen mit durchschnittlich bis zu 4.250 Einträgen wird jedoch ein einfacheres System für den Datenaustausch eingeführt.

Kim Van Sparrentak (Grüne/EFA, Niederlande), die die Gesetzgebungsakte im Parlament leitet, sagte:

„Früher haben Vermietungsplattformen keine Daten ausgetauscht, was die Durchsetzung städtischer Vorschriften erschwerte. Dieses neue Gesetz ändert das und gibt den Städten mehr Kontrolle.“

Nächste Schritte

Bevor das vorläufige Abkommen in Kraft tritt, muss es vom Rat und dem Parlament angenommen werden. Danach haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, es umzusetzen.

Der Binnenmarktausschuss des Parlaments wird im Januar 2024 über die vorläufige Einigung abstimmen.

© Europäische Union, 2023 – Quelle: Europäisches Parlament

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Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung: Trotz Außenversicherungsschutz greift Hausratversicherung nicht

Das LG Frankenthal hat die Klage eines Fahrradbesitzers gegen seine Hausratversicherung wegen eines gestohlenen Fahrrads aus dem Keller der Zweitwohnung abgewiesen (Az. 3 O 236/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2023 zum Urteil 3 O 236/22 vom 29.03.2023 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Fahrradbesitzers aus dem Leiningerland gegen seine Hausratversicherung wegen eines gestohlenen Fahrrads abgewiesen. Das teure Bike war nach seinen Angaben bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg entwendet worden. Die Hausratversicherung verweigerte nach Auffassung der Kammer zu recht den Versicherungsschutz, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sog. Außenversicherungsschutz abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass eine Außenversicherung nur Gegenstände in Zweitwohnungen umfasst, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes sei es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so die Kammer. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads sitzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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WPK-Bekanntmachung: Was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2023

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichem Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Quelle: WPK

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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.2024

Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 01.01.2024 berechnet wird (Az. IV D 4 – S-3104 / 19 / 10001 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-3104 / 19 / 10001 :009 vom 01.12.2023

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2024

Das BMF gibt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 25. Juli 2023 veröffentlichten Sterbetafel 2020/2022 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für Kalenderjahr 2024

Das BMF äußert sich zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen und zur Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2024 (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2023

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt Folgendes:

  1. Goldmünzen
    Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
    Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
  2. Silbermünzen
    Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Exporte im Oktober 2023: -0,2 % zum September 2023

Im Oktober 2023 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2023 um 0,2 % und die Importe um 1,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2022 um 8,1 % und die Importe um 16,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.12.2023

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Oktober 2023
126,4 Milliarden Euro
-0,2 % zum Vormonat
-8,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Oktober 2023
108,6 Milliarden Euro
-1,2 % zum Vormonat
-16,3 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Oktober 2023
+17,8 Milliarden Euro

Im Oktober 2023 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2023 kalender- und saisonbereinigt um 0,2 % und die Importe um 1,2 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2022 um 8,1 % und die Importe um 16,3 %.

Insgesamt wurden im Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 126,4 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 108,6 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2023 mit einem Überschuss von 17,8 Milliarden Euro ab. Im September 2023 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +16,7 Milliarden Euro gelegen, im Oktober 2022 bei +7,8 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 67,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,9 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber September 2023 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,7 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,8 %. In die Staaten der Eurozone wurden im Oktober 2023 Waren im Wert von 47,8 Milliarden Euro (-1,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 38,0 Milliarden Euro (-1,9 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 20,1 Milliarden Euro (-4,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 18,9 Milliarden Euro (-4,6 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 51,8 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber September 2023 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 2,9 % und die Importe von dort um 0,8 % zu.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Oktober 2023 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 5,7 % mehr Waren exportiert als im September 2023. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,5 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 1,5 % auf 7,9 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen um 5,6 % auf 6,6 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Oktober 2023 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,7 Milliarden Euro eingeführt, das waren 2,4 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 2,2 % auf 7,9 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich sanken im gleichen Zeitraum um 15,1 % auf 2,7 Milliarden Euro.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Oktober 2023 gegenüber September 2023 kalender- und saisonbereinigt um 5,0 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Oktober 2022, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um 40,5 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im Oktober 2023 gegenüber September 2023 um 6,6 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber Oktober 2022 gingen die Importe um 88,5 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Oktober 2023 Waren im Wert von 130,8 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 112,7 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2022 nahmen die Exporte im Oktober 2023 damit um 5,0 % ab, die Importe sanken um 14,4 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2023 mit einem Überschuss von 18,1 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2022 hatte der Saldo +6,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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So digital sind Deutschlands Banken und Versicherungen

Wie treu sind die Deutschen ihrer Bank und wie viele erwägen einen Wechsel zu einer reinen Online-Bank? Wer erledigt seine Bankgeschäfte online? Verdrängen Smartphone und Smartwatch das Bargeld an der Kasse? Wie kompliziert sind Online-Abschlüsse von Versicherungen? Und wie weit verbreitet ist das Interesse an Kryptowährungen wie Bitcoin & Co.? Antworten auf diese und noch mehr Fragen gibt der neue Studienbericht „Digital Finance 2023“ des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.12.2023

Bitkom veröffentlich Studienbericht „Digital Finance 2023“

Wie treu sind die Deutschen ihrer Bank und wie viele erwägen einen Wechsel zu einer reinen Online-Bank? Wer erledigt seine Bankgeschäfte online? Verdrängen Smartphone und Smartwatch das Bargeld an der Kasse? Wie kompliziert sind Online-Abschlüsse von Versicherungen? Und wie weit verbreitet ist das Interesse an Kryptowährungen wie Bitcoin & Co.? Antworten auf diese und noch mehr Fragen gibt der neue Studienbericht „Digital Finance 2023“ des Digitalverbands Bitkom, der ab sofort kostenlos zum Download bereitsteht. „Die Digitalisierung hat die Finanzwelt erfasst. Ob beim Banking, an der Supermarktkasse oder bei der Suche nach einer Versicherung – die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger sehen die Vorteile digitaler Technologien und wollen diese auch nutzen. Die sich wandelnden Kundenbedürfnisse stellen nicht nur eine Herausforderung dar, sondern bieten vor allem auch enorme Chancen“, betont Lukas Marschallek, Referent Digital Banking & Financial Services beim Bitkom. „Mit dem Studienbericht werfen wir ein Schlaglicht auf den Stand der Digitalisierung in der Finanz- und Versicherungsbranche und zeigen, wo sich noch etwas tun muss. Denn aktuell bekommen die Banken für ihre Digital-Angebote von den Kundinnen und Kunden nur die Note befriedigend, bei den Versicherungen ist es sogar nur ausreichend.“

Einige der Kernergebnisse des Studienberichts „So digital ist die deutsche Finanz- und Versicherungsbranche“:

  • Ältere holen beim Online-Banking auf: 76 Prozent der Deutschen nutzen Online-Banking, etwa genau so viele wie im Vorjahr (78 Prozent). Deutlich erhöht hat sich der Anteil der Online-Banking-Nutzenden in der Generation 65plus – und zwar von 21 Prozent im Jahr 2019 auf 45 Prozent in diesem Jahr.
  • Treue zur Bank schwindet weiter: Die Zeiten, in denen die Menschen ihr einmal eröffnetes Konto für den Rest ihres Lebens behalten, sind endgültig vorbei. Mit 55 Prozent hat mehr als die Hälfte schon einmal das hauptsächlich genutzte Girokonto gewechselt. Vor einem Jahr waren es 51 Prozent, 2018 sogar erst 35 Prozent.
  • Digitale Bankangebote entscheidend für Jüngere: Als Grund für den letzten Bankwechsel nennt eine Mehrheit von 54 Prozent der 16- bis 29-Jährigen „bessere digitale Angebote“ des neuen Anbieters. Unter den Personen ab 30 Jahre liegt der Anteil bei 36 Prozent.
  • Kontaktloses Bezahlen ist Alltag: 95 Prozent haben an der Kasse im Geschäft vor Ort kontaktlos mit Smartphone, Smartwatch oder Karte bezahlt. Vor zwei Jahren lag der Anteil erst bei 85 Prozent. 70 Prozent stört es, wenn man im Laden nicht bargeldlos bezahlen kann.
  • Große Mehrheit schließt Versicherungen online ab: 8 von 10 Deutschen (79 Prozent) haben schon einmal eine Versicherung online abgeschlossen. Allerdings fanden nur 18 Prozent von ihnen den Vorgang sehr einfach, 36 Prozent eher einfach. 20 Prozent empfanden den Vertragsabschluss als eher kompliziert, 23 Prozent sogar als sehr kompliziert.
  • Digitale Übersicht zur Altersvorsorge gewünscht: 70 Prozent der Menschen, die noch nicht in Rente oder Pension sind, möchten eine einfache digitale Übersicht über alle ihre erwarteten Einkünfte im Alter.

Details zu den Ergebnissen sowie eine ganze Reihe weiterer Zahlen rund um die Digitalisierung der Finanzbranche und die Einstellung der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger zu Kryptowährungen finden sich im vollständigen Studienbericht „Digital Finance 2023 – So digital ist die deutsche Finanz- und Versicherungsbranche“, der ab sofort zum kostenlosen Download bereitsteht.

Quelle: Bitkom

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