Bundesrat stimmt Zukunftsfinanzierungsgesetz zu

Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17. November 2023 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17. November 2023 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

Kapitalmarktzugang für Start-Ups

Ziel des Maßnahmenpaktes mit über 30 Artikeln ist es, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, Investitionen in Erneuerbare Energien besser zu fördern, steuerliche Regelungen für Investmentfonds an Vorgaben anderer EU-Staaten anzugleichen, dadurch den Wettbewerb zu stärken und den Standort Deutschland für nationale sowie internationale Investoren attraktiver zu machen.

Blockchain und Crowdfunding

Aktienemissionen sind künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Gesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen.

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Verbraucherrechte

Weitere Änderungen betreffen Vorgaben für Zahlungskonten-Vergleichswebseiten, Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024.

Quelle: Bundesrat

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Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. So das ArbG Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23).

ArbG Elmshorn, Pressemitteilung vom 24.11.2023 zum Urteil 3 BV 31 e/23 vom 23.08.2023 (nrkr)

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. Als Verstoß kommt beispielsweise die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden (23. August 2023 ‑ Az. 3 BV 31 e/23).

In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform werden 168 Mitarbeiter beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Dessen Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht und waren damit erfolgreich.

Das Arbeitsgericht begründet die Auflösung mit der Zusammenschau diverser Pflichtverletzungen. So hat sich der Betriebsrat in einem Eilverfahren vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen. Der Betriebsrat nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei Vollzeitstellen in Anspruch, was nach der Gesetzessystematik erst für eine Betriebsgröße von 901 bis 1.500 Mitarbeitern vorgesehen ist. Drei bzw. fünf Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten binnen zwölf Monaten rechtfertigen keine Prüfungstiefe, die die Kontrolle von Dienstplänen im Umfang von mehreren Tagen in der Woche durch diverse Betriebsratsmitglieder erfordert. Dies entspräche der faktischen Freistellung in der Größenordnung von mindestens einer Vollzeitstelle. Der Großteil des Gremiums hat an einer Gerichtsverhandlung sowie einer Betriebsratssitzung nebst Vorbesprechung im Gericht teilgenommen, angezeigt wäre allein die Teilnahme des Vorsitzenden gewesen. Der Betriebsrat bearbeitet und prüft eingegangene Urlaubsanträge, obwohl ein Streit hierüber zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern nicht ersichtlich ist. Er hat bei seinen Ankündigungen von Betriebsratsarbeit durchgehend ungenügende Zeitangaben gemacht, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten. Ferner hat er auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben. Daneben führt der Betriebsrat quasi eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt. Der Zweck dieser Speicherung ist mehr als zweifelhaft. Auch der Betriebsrat ist grundsätzlich zur sog. Datensparsamkeit angehalten. Im Übrigen verstößt er gegen § 43 Abs. 2 BetrVG, indem er den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungsebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung ausschließt. Maßgeblich ist schon das Ansinnen, den Geschäftsführer von der Teilnahme abhalten zu wollen. Schließlich verstößt der Betriebsrat gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er Sprechstunden durchführt, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 eingelegt worden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Arbeitsgericht Elmshorn

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Von Lübeck in die ganze Welt! – Gerichtliche Zuständigkeit

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen. So das LG Lübeck (Az. 15 O 218/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 15 O 218/23 vom 05.10.2023 (nrkr)

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen.

Eine Frau unterhält zwei Accounts in einem sozialen Netzwerk. Dort teilt die Frau Inhalte aus ihrem Leben. Sie verlinkt aber auch auf ihren Auftritt bei einem Webdienst eines anderen Anbieters. Nutzer dieses Webdienstes können – wie in einem sozialen Netzwerk – Fotos oder Videos teilen. Sie können dafür von anderen Nutzern, die sich diese Inhalte ansehen wollen, Geld verlangen. Mit ihren Angeboten über diesen Webdienst bestreitet die Frau ihren Lebensunterhalt. Hierfür ist sie auf die Reichweite ihrer Accounts in dem sozialen Netzwerk angewiesen.

Die Frau veröffentlicht in dem sozialen Netzwerk Beiträge, in denen sie sich leichtbekleidet zeigt oder schriftlich für ihre Inhalte bei dem anderen Webdienst wirbt. Das Unternehmen, dass das soziale Netzwerk betreibt, löscht diese Beiträge. Die Frau behauptet, dass das Unternehmen zusätzlich ihre Reichweite in dem sozialen Netzwerk eingeschränkt habe. Nur ihre Abonnenten hätten sich ihren Account noch anzeigen lassen können.

Erfolglos verlangt die Frau von dem Unternehmen, die Maßnahmen rückgängig zu machen. Dann wendet sie sich an das Landgericht Lübeck. Vergeblich.

Der Antrag der Frau auf Verpflichtung des Unternehmens, die Reichweitenbeschränkung aufzuheben und ihre Beiträge wiederherzustellen, wurde zurückgewiesen. Denn das Landgericht Lübeck dürfe über die Klage gar nicht entscheiden. Das Unternehmen sei grundsätzlich an seinem Sitz zu verklagen. Der liegt aber im EU-Ausland. Zwar gebe es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Insbesondere für private Nutzer. Diese dürften an ihrem eigenen Wohnort klagen. Das treffe im Fall der Frau aber gerade nicht zu. Denn sie habe über das soziale Netzwerk auch ihre Follower-Zahl des anderen Webdienstes und damit auch ihr Einkommen vergrößern wollen. Somit habe sie ihre Accounts auch gewerblich und nicht nur privat betrieben. Ob das Unternehmen rechtmäßig handelte, konnte das Gericht daher überhaupt nicht entscheiden. Diese Frage sei am Gericht des Unternehmenssitzes zu klären.

Das Urteil vom 05.10.2023 (Az. 15 O 218/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Bundesrat billigt Gesetz zur finanziellen Förderung von Parteistiftungen

Die staatliche Förderung für politische Stiftungen erfolgt künftig auf einer gesetzlichen Grundlage: Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag am 10. November 2023 beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Die staatliche Förderung für politische Stiftungen erfolgt künftig auf einer gesetzlichen Grundlage: Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag am 10. November 2023 beschlossen hatte. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gesetz statt Globalzuschuss

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres, das die bisher praktizierte Zuteilung von so genannten Globalzuschüssen im Haushaltsplan gerügt und stattdessen ein formelles Parlamentsgesetz gefordert hatte.

Fördervoraussetzungen definiert

Nach dem neuen Gesetz sind nur solche Stiftungen förderfähig, die durch ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Voraussetzung ist künftig, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag vertreten sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, ist es unschädlich, wenn die ihr nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag ist.

Gewähr für freiheitlich-demokratische Grundordnung

Weitere Bedingung: Die einer Stiftung nahestehende Partei darf nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen sein. Außerdem muss die Stiftung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv eintreten und darf nicht vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft sein.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Zwei neue Delegierte Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht

Am 21.11.2023 wurden im Amtsblatt der EU zwei neue Delegierte Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.11.2023

Am 21. November 2023 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union zwei neue Delegierte Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht. Im Juni 2023 hatte die Europäische Kommission beide Rechtsakte angenommen.

  • Die Verordnung (EU) 2023/2486 enthält sieben Anhänge, von denen die ersten vier neue technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten bezüglich der vier nichtklimabezogenen Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) enthalten. Die übrigen Anhänge betreffen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 zur Taxonomieberichterstattung.
  • Die Verordnung (EU) 2023/2485 enthält zwei Anhänge und ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 bezüglich der beiden klimabezogenen Umweltziele. Die Anhänge enthalten neue technische Bewertungskriterien, die sich auf bereits taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten sowie auf neue Wirtschaftstätigkeiten beziehen.

Die Delegierten Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und sind somit für den Berichtszeitraum 2023 relevant.

Quelle: WPK

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Bundesrat stimmt Vergütung von Studierenden in der Pflege zu

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung – der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen zur Aufnahme eines Pflegestudiums zu bewegen und langfristig die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung anzuheben.

Vergütung auch für bereits begonnenes Studium

Auch diejenigen, die bereits ein Pflegestudium begonnen haben, erhalten übergangsweise für die verbleibende Studienzeit eine Ausbildungsvergütung, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.

Duales Studium

Zukünftig erfolgt die hochschulische Pflegeausbildung im Rahmen eines dualen Studiums mit Ausbildungsvertrag. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert.

Verbesserungen für die Pflegeausbildung und Anerkennungsverfahren

Weitere Regeln des Gesetzes betreffen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung, etwa bei der Digitalisierung und gendermedizinischen Aspekten sowie der Möglichkeit von Auslandsaufenthalten während der Ausbildung.

Außerdem vereinheitlicht und vereinfacht das Gesetz Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte und regelt insbesondere bundesrechtlich einheitlich den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen.

Weitere Gesetze geändert

Das Artikelgesetz enthält darüber hinaus zahlreiche Änderungen in weiteren gesundheitspolitischen Bereichen. Diese betreffen unter anderem eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie, Versorgungsansprüche bei Impfschäden, den erleichterten Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken und Regelungen zur häuslichen Krankenpflege.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Einzelregelungen zum 1. Januar 2024.

Quelle: Bundesrat

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024

Das BMF hat die Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2024 angepasst (Az. IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :005 vom 24.11.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen anhand der im Schreiben aufgeführten Vorgaben aufzuteilen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 8. September 2023 [BStBl I Seite 1653]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Das Wachstumschancengesetz muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 24. November 2023 verwiesen die Länder das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in das gemeinsame Gremium von Bundesrat und Bundestag.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Das Wachstumschancengesetz muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 24. November 2023 verwiesen die Länder das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in das gemeinsame Gremium von Bundesrat und Bundestag.

Sie kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

Ziel des Bundestagsbeschlusses

Ziel des vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetzes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.

Quelle: Bundesrat

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (November 2023)

Die Stimmung unter den Unternehmen hat sich leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im November auf 87,3 Punkte gestiegen, nach 86,9 Punkten im Oktober. Das ist der dritte Anstieg in Folge. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage etwas besser. Auch der Pessimismus bei den Erwartungen für die kommenden Monate nahm ab. Die deutsche Wirtschaft stabilisiert sich auf niedrigem Niveau.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.11.2023

Die Stimmung unter den Unternehmen hat sich leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im November auf 87,3 Punkte gestiegen, nach 86,9 Punkten im Oktober. Das ist der dritte Anstieg in Folge. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage etwas besser. Auch der Pessimismus bei den Erwartungen für die kommenden Monate nahm ab. Die deutsche Wirtschaft stabilisiert sich auf niedrigem Niveau.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex deutlich gestiegen. Die Unternehmen waren zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Skepsis für die kommenden Monate nahm merklich ab. Dies gilt vor allem für viele energieintensive Branchen. Die Unternehmen klagen jedoch weiterhin über fehlende Neuaufträge.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima etwas verschlechtert. Die Dienstleister beurteilten ihre aktuelle Lage etwas weniger gut. Zudem korrigierten sie ihre Erwartungen leicht nach unten. Die Unternehmen im Tourismus sind aber weiterhin sehr zufrieden. In der Gastronomie hat sich die Stimmung verbessert.

Im Handel ist der Index deutlich gestiegen. Die Indikatoren zur aktuellen Geschäftslage und den Erwartungen legten beide merklich zu. Dies zeigte sich insbesondere im Großhandel. Die Einzelhändler hingegen erwarten vom Weihnachtsgeschäft eher wenig.

Im Bauhauptgewerbe hat der Geschäftsklimaindikator zugelegt. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage etwas besser. Gleiches gilt für die Erwartungen. Dennoch bleibt die Stimmung in der Bauwirtschaft insgesamt außerordentlich schlecht.

Quelle: ifo Institut

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Künstliche Intelligenz: Beim AI Act nicht vom risikobasierten Ansatz abweichen

Bitkom hat sich zur Debatte über eine mögliche Verzögerung beim EU AI Act, mit dem die Entwicklung und Anwendung von Künstlicher Intelligenz in Europa reguliert werden soll, geäußert.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.11.2023

Zur Debatte über eine mögliche Verzögerung beim EU AI Act, mit dem die Entwicklung und Anwendung von Künstlicher Intelligenz in Europa reguliert werden soll, erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst:

„Der AI Act ist die wohl wichtigste Entscheidung, die Europäisches Parlament und Kommission derzeit auf der Agenda haben. Es geht um das auch im weltweiten Maßstab umfassendste Regelwerk für Künstliche Intelligenz. Dabei muss gelten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit – und alles dafür tun, dass die Chancen von KI umfassend genutzt werden können. Die Datenschutz-Grundverordnung zeigt mit ihren nach fünf Jahren immer noch bestehenden Rechtsunsicherheiten, dass eine Regulierung nicht nur gut gemeint sein darf, sondern vor allem gut gemacht sein muss.

Beim AI Act berührt der aktuelle Dissens zur Regulierung sog. Foundation Models kein Detail, sondern einen Kern der KI-Regulierung. Der Vorschlag einer abgestuften Regulierung von Foundation Models oder General-purpose AI Models ist ein Irrweg, weil damit statt des grundsätzlich richtigen risikobasierten Ansatzes auf die Größe eines Modells abgestellt wird, was aber kein Maßstab für mögliche KI-Risiken ist. Zudem können Auswirkungen, die von auf Foundation Models aufgebauten Anwendungen ausgehen, nicht vom Modellanbieter vorhergesehen und umfassend verhindert werden. Europa läuft mit einer solchen Regulierung von Foundation Models Gefahr, sich bei einer der spannendsten KI-Entwicklungen aufs Abstellgleis zu manövrieren und KI-Unternehmen sowie Expertinnen und Experten ins Ausland zu vertreiben. Bitkom unterstützt daher den vorgelegten Vorschlag von Frankreich, Italien und Deutschland zu einer regulierten Selbstregulierung von Foundation Models. Der AI Act sollte seiner Idee treu bleiben und auf einen anwendungsbezogenen Ansatz zur Risikoeinschätzung auch mit Blick auf Foundation Models setzen.“

Quelle: Bitkom

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