BFH: „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft – Feststellungsgegenstand des § 14 Abs. 5 KStG

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob eine finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vorliegt und ob der Körperschaftsteuerbescheid ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG ist (Az. I R 36/20).

BFH, Urteil I R 36/20 vom 11.07.2023

Leitsatz

  1. Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 – I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011 S. 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).
  2. Erlischt der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG) durch sog. Konfusion (hier: Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger), ist dies ein „wichtiger Grund“, sodass die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit die steuerrechtliche Anerkennung nicht hindert.
  3. Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG sind das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und „damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen“. Dies umfasst auch die Höhe der Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit (§ 14 Abs. 4 KStG) sowie ‑ zumindest „incidenter“ ‑ die Statusfrage (Bestehen/Nichtbestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft).
  4. Der Gewerbesteuermessbescheid ist im Verhältnis zum Feststellungsbescheid des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG kein Folgebescheid.

Hinweis: Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit den BFH-Urteilen I R 21/20I R 40/20 und I R 45/20 vom 11.07.2023.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die angemieteten Standplätze für mobile Verkaufsstände zur Erbringung von gastronomischen Leistungen fiktives Anlagevermögen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG darstellen (Az. III R 39/21).

BFH, Urteil III R 39/21 vom 12.10.2023

Leitsatz

  1. Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten.
  2. Auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen bewirkt deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen darstellt.
  3. Eine Umqualifizierung von Mieten für Standflächen in Herstellungskosten der angebotenen Produkte scheidet aus, wenn die Aufwendungen bei einer Gesamtbetrachtung unter das Einbeziehungsverbot für Vertriebskosten fallen (§ 255 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2021 – 1 K 854/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist gewerblich tätig, indem sie mit Verkaufsständen an ständig wechselnden Orten gastronomische Leistungen in Form von zubereiteten Speisen. erbringt. Für die Verkaufsstände mietet sie kurzzeitig -jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen- Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die zu verkaufenden Speisen bereitet die Klägerin in den Ständen zu. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfügung.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 und 2015 mit Bescheiden vom 16.12.2015 und vom 19.08.2016 jeweils erklärungsgemäß, unter Berücksichtigung des abweichenden Wirtschaftsjahres der Klägerin vom … bis … und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf … € (2014) und … € (2015) fest. Dabei hatte die Klägerin Mietzinsen für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe von … € (2014) und … € (2015) berücksichtigt.

3

Nach den Feststellungen einer für 2013 bis 2015 durchgeführten Betriebsprüfung waren stattdessen Mieten -langfristige Anmietungen und Standmieten- in Höhe von … € (2014) und … € (2015) nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

4

Das FA setzte daraufhin unter Berücksichtigung dieser und anderer, nicht streitiger Feststellungen den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden vom 28.02.2019 jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung abweichend auf … € (2014) und … € (2015) fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.07.2021 als unbegründet zurück.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin eine Herabsetzung der bei den Hinzurechnungen berücksichtigten Mieten um … € (2014) und … € (2015) begehrte, insoweit statt, als in den Standmieten nicht offen ausgewiesene, aber tatsächlich angefallene und im Schätzungswege zu ermittelnde Betriebskosten in Höhe von … € (2014) und … € (2015) enthalten waren. Im Übrigen wies es die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1125 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

6

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 und 2015 vom 28.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2021 dahingehend abzuändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von … € (2014) und … € (2015) nicht in die Bemessungsgrundlage für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter einbezogen werden.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Mieten für die von der Klägerin angemieteten Standplätze vorliegen.

10

1. Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

11

Die Annahme des FG, dass es sich bei den von der Klägerin mit den Veranstaltern oder Marktbetreibern in Bezug auf die Standplätze abgeschlossenen Verträgen ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge im Sinne des bürgerlichen Rechts handelt, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen.

12

2. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass die Standplätze bei unterstelltem Eigentum der Klägerin zu deren Anlagevermögen gehört hätten.

13

a) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019 – III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21 ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 – III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

14

b) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der für die angemieteten Standplätze aufgewendeten Entgelte vorliegen.

15

aa) Da die Frage, ob die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zuzuordnen wären, anhand des konkreten Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse der Klägerin zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächliche Würdigung des FG an. Hieran ist der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht worden sind. Der BFH ist an die Würdigung des FG schon dann gebunden, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 05.07.2016 – X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20; BFH-Urteil vom 13.12.2018 – V R 65/16, BFH/NV 2019, 303, Rz 27). So verhält es sich im Streitfall.

16

bb) Wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion kommt es -entgegen der Auffassung der Klägerin- insbesondere nicht darauf an, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die insoweit mit Eigenkapital, also mit in ihrem Eigentum stehenden Standplätzen, arbeiten, und ob die Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Anmietung und einem Erwerb der Standplätze hat (BFH-Urteil vom 08.12.2016 – IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 16).

17

cc) Das FG hat auch den Geschäftsgegenstand der Klägerin berücksichtigt und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientiert.

18

(1) Nach den Feststellungen des FG dienen die Standflächen dazu, die mobilen Verkaufsstände der Klägerin aufzustellen und in diesen die Speisen zuzubereiten, den Besuchern der Veranstaltung oder des Marktes anzubieten und zu verkaufen. Die Klägerin ist danach auf die ständige Verfügbarkeit solcher Standflächen angewiesen, da es ihr sonst nicht möglich wäre, ihre Produkte an die Kunden zu verkaufen.

19

Soweit die Klägerin dagegen einwendet, sie sei nicht darauf angewiesen, Standplätze anzumieten, sondern könne auch mietfreie Flächen auf Parkplätzen vor Bürogebäuden, Kaufhäusern oder Baumärkten nutzen, hat das FG dies schon nicht festgestellt. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin im Streitjahr mehr als … Standplätze zu erheblichen Kosten angemietet hat, wenn ihr gleich umsatzstarke kostenfreie Standplätze zur Verfügung gestanden hätten.

20

(2) Der Annahme von Anlagevermögen steht nicht entgegen, dass die Standplätze von der Klägerin regelmäßig nur für kurze Zeit -nach den Feststellungen des FG für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen- angemietet wurden. Denn insoweit stellt sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen dar. Als Reisegewerbetreibende orientiert sich die Klägerin daran, dass sie ihre Verkaufsstände möglichst häufig auf umsatzstarken Standplätzen aufstellen kann. Insofern ist die Klägerin -anders als zum Beispiel ein Produktionsbetrieb, der seine Produkte nur für insgesamt wenige Tage im Erhebungszeitraum auf den dafür vorgesehenen Fachmessen präsentieren will (s. dazu den Fall im Senatsurteil vom 20.10.2022 – III R 35/21, BFH/NV 2023, 714)- nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sondern kann vergleichbare Standplätze an verschiedenen Orten gegeneinander austauschen. Dabei ist es -entgegen der Auffassung der Klägerin- unerheblich, ob viele Veranstaltungen nicht regelmäßig oder nur in größeren Zeitabständen stattgefunden haben. Denn nach den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin kommt es wegen der dargelegten Austauschbarkeit der Veranstaltung oder des Marktes nicht auf eine ganz bestimmte Veranstaltung oder einen ganz bestimmten Markt an. Auch wenn die Klägerin bestimmte besonders umsatzstarke Standplätze bevorzugen wird, könnte sie auf weniger attraktive Standplätze ausweichen, wenn sie beispielsweise unter mehreren Bewerbern nicht den Zuschlag für den Standplatz erhalten würde.

21

Insofern und in weiteren Punkten unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 29.01.2019 – 10 K 2717/17 G, Zerl (EFG 2019, 544) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation, die die Klägerin als Vergleichsfall fruchtbar machen will. Denn die dortige Klägerin nahm nur alle drei Jahre an einer bestimmten Fachmesse für ihre Produkte teil und diese Fachmesse erstreckte sich nur auf einen Zeitraum von fünf Tagen.

22

Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin durch, die angemietete Fläche fließe entsprechend den im Senatsurteil vom 25.07.2019 – III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) formulierten Grundsätzen als Teilprodukt in das von ihr vertriebene Gesamtprodukt ein und verbrauche sich, wenn der Kunde dieses verzehrt oder den Stand verlassen habe. In dem vom Senat entschiedenen Reiseveranstalter-Fall stellte die kurzfristige Anmietung bestimmter Hotelzimmer kein Surrogat für eine langfristige Nutzung eines solchen Hotelzimmers dar. Vielmehr kam es auf die konkrete Lage des Hotels an, da es in Abhängigkeit von der angebotenen Sportreise angemietet wurde.

23

Dass die Annahme von Anlagevermögen mit dem Betrieb eines Reisegewerbes generell nicht vereinbar sei, lässt sich den von der Klägerin zitierten Literaturstellen entweder schon nicht entnehmen oder beruht auf einer unzureichenden Beachtung der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion (Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e, Rz 17 und 17a; Gerritzen/Matheis, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2013, 236, 238, die vielmehr auch die kurzfristige Präsenz auf einer Fachmesse von einer Wanderveranstaltung abgrenzen; Kohlhaas, DStR 2014, 296; Cech/Püschel, Die Unternehmensbesteuerung 2015, 645).

24

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Fall dem vom BFH mit Urteil vom 25.10.2016 – I R 57/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273) entschiedenen Fall vergleichbar sei. Auch wenn die Standflächen -wie von der Klägerin vorgetragen- bei einem Überangebot an Bewerbern nach § 70 Abs. 3 der Gewerbeordnung oder im Losverfahren verteilt worden sein sollten, blieben sie untereinander vergleichbar und austauschbar. Denn die Klägerin entschied selbst darüber, nach welchen Kriterien sie die verschiedenen Standplätze bewertete und um welche Standplätze sie sich bewarb. Sie war nach ihrem Geschäftszweck auf das ständige Vorhandensein entsprechender, vergleichbarer Standplätze angewiesen. Hingegen war die Klägerin in dem im Urteil vom 25.10.2016 – I R 57/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273) entschiedenen Fall von der Auswahlentscheidung ihres Kunden abhängig.

25

3. Schließlich gehören die Mietzinsen entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht zu den Herstellungskosten der von der Klägerin vertriebenen Produkte und sind deshalb auch aus diesem Grund nicht von der Hinzurechnung ausgeschlossen.

26

a) Nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG werden die in der nachfolgenden Aufzählung genannten Beträge nur hinzugerechnet, „soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind“. Der betreffende Aufwand muss deshalb bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 – IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222, unter 1. und 2.). Eine Gewinnabsetzung liegt dagegen nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (Senatsurteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 22; BFH-Urteil vom 20.05.2021 – IV R 31/18, BFH/NV 2021, 1367, Rz 16). Insoweit werden auch Miet- und Pachtzinsen vom Hinzurechnungstatbestand nicht mehr erfasst, soweit sie in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen sind (Senatsurteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 27). Die Umqualifizierung der Mietaufwendungen in Herstellungskosten hängt nicht davon ab, ob es sich um Herstellungskosten von Anlagevermögen oder von Umlaufvermögen handelt. Sind Miet- oder Pachtzinsen den Herstellungskosten von Umlaufvermögen zuzuordnen, können sie nicht mehr als Miet- oder Pachtzinsen zu einer Gewinnminderung führen (Senatsurteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 28). Das gilt selbst dann, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag stattgefunden hat, weil die Wirtschaftsgüter bereits unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Senatsurteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 30).

27

b) Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff ist unabhängig von der Art der Einkünfte und der Art ihrer Ermittlung auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend (Senatsurteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 32). Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB). Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).

28

Das Einbeziehungsverbot des § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB betrifft neben den Einzelkosten des Vertriebs auch die Vertriebsgemeinkosten (Drüen in Großkomm HGB, 6. Aufl., § 255 Rz 37; Tiedchen in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013 § 255 HGB Rz 116, m.w.N.). Der Grund für das Einbeziehungsverbot von Vertriebskosten ist im Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB) und im Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) zu suchen, da diese Kostenbestandteile von zweifelhafter Werthaltigkeit sind und der eigentliche Wertsprung erst mit der tatsächlichen Umsatzrealisation erfolgt (Witt, Der Umfang der Herstellungskosten im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1997, S. 171 f., m.w.N.; Kahle/Haas/Schulz in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 201, m.w.N.). Daher ist im Abgrenzungsbereich zwischen Herstellungs- und Vertriebskosten der Werthaltigkeit der Kostenbestandteile besonderes Gewicht beizumessen. Ist eine überwiegende Zuordnung zum Fertigungsbereich oder die Werthaltigkeit nicht gegeben, so ist aufgrund der expliziten Regelung in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB und des im Bilanzrecht verankerten Vorsichtsprinzips das Einbeziehungsverbot verbindlich; dieses Verbot gilt auch für alle Zweifelsfälle (zum Beispiel gleiche Nutzung im Herstellungs- und Vertriebsbereich bei nicht gewährleisteter Werthaltigkeit, Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 250; s. dazu auch MüKoHGB/Ballwieser, 4. Aufl., § 255 Rz 82).

29

c) Dies zugrunde gelegt, sind die Mietaufwendungen für die von der Klägerin für ihre Verkaufsstände genutzten Standflächen nicht als Teil der Herstellungskosten der von ihr verkauften Waren, also von Umlaufvermögen, zu qualifizieren, weil sie jedenfalls weit überwiegend den unter das Einbeziehungsverbot des § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB fallenden Vertriebskosten zuzuordnen und von zweifelhafter Werthaltigkeit sind.

30

Die Klägerin macht geltend, die Standmieten würden aufgewendet werden, um in den Verkaufsständen die von ihr angebotenen Speisen herzustellen. Von den in § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB genannten Kostenkategorien käme allenfalls eine Qualifikation als Fertigungsgemeinkosten in Betracht. Hierunter versteht man allerdings Aufwendungen, die mit der technischen Herstellung des Produkts zusammenhängen (s. etwa die Beispiele bei Drüen in Großkomm HGB, 6. Aufl., § 255 Rz 34 und in R 6.3 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012) und die zudem von den nicht in die Herstellungskosten einbeziehungsfähigen Vertriebskosten abzugrenzen sind (Senatsurteil vom 03.03.1978 – III R 30/76, BFHE 125, 70, BStBl II 1978, 412, unter 3., m.w.N.).

31

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Standmieten verschiedenen Zwecken dienen. Soweit die Klägerin die Stände nutzt, um potentielle Kunden anzusprechen, die Produkte zu präsentieren, Bestellungen entgegenzunehmen und den Verkaufsprozess abzuwickeln, betrifft dies die Vermarktung und nicht die Herstellung des Produkts (vgl. auch Senatsurteil vom 29.03.1976 – III R 171/72, BFHE 118, 514, BStBl II 1976, 409, unter 2., wonach schon rein äußerlich zum Verkauf gehörende Vorgänge keinen Teil des Fertigungsprozesses darstellen). Ebenso wenig stellt die Lagerung von Vorprodukten in den Ständen einen Teil des Herstellungsprozesses dar. Aber auch die Zubereitung der Speisen selbst dient nicht nur deren technischer Herstellung, sondern zugleich der Präsentation der frischen Zubereitung gegenüber dem Publikum und damit der Kundengewinnung. Zudem ist bezogen auf den rein technischen Herstellungsvorgang zweifelhaft, inwiefern sich die Standmieten überhaupt im Wert der zubereiteten Speisen niederschlagen und nach welchem Maßstab eine am Wertzuwachs orientierte Umlegung der Standmieten auf die Herstellungskosten der Produkte erfolgen könnte. Somit unterfallen die Standmieten unter Berücksichtigung des primären und dominierenden Zwecks der Aufwendungen, der zweifelhaften Werthaltigkeit für die angebotenen Produkte und der mangelnden Aufteilbarkeit zwischen dem Herstellungs- und dem Vertriebsbereich dem Einbeziehungsverbot des § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerliche Organschaft bei der Umwandlung von Unternehmen

Der BFH hat für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als („neuer“) Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als „alter“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Az. I R 21/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/23 vom 23.11.2023 zum Urteil I R 21/20 vom 11.07.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 – I R 21/20 – für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als („neuer“) Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als „alter“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Im Streitfall bestand ursprünglich zwischen der A-GmbH (Klägerin) als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin eine steuerliche Organschaft. Nachdem die X-OHG im März 2015 sämtliche Anteile der B-GmbH erworben hatte, wurde die B-GmbH im November 2015 mit Rückwirkung zum April 2015 auf die X-OHG verschmolzen. Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr schon im Januar 2015 begonnen hatte, wollte daraufhin für das gesamte Jahr 2015 als Organgesellschaft der X-OHG behandelt werden. Das Finanzamt lehnte dies im Einklang mit der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Auffassung ab. Aufgrund des zeitlich nachfolgenden Umwandlungsstichtags (April 2015) sei die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die (neue) Organträgerin (X-OHG) zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin (noch) nicht erfüllt gewesen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßgebend sei nicht der steuerliche Umwandlungsstichtag, sondern eine spezielle Regelung des Umwandlungssteuergesetzes, die einen umfassenden Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers (X-OHG) in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers (B-GmbH) vorsehe (sog. Fußstapfentheorie). Hierzu gehöre auch die finanzielle Eingliederung der Klägerin in die Organträgerin als Voraussetzung für eine steuerliche Organschaft. Darüber hinaus hat der BFH geklärt, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen einer steuerlichen Organschaft für ab dem Jahr 2014 beginnende Zeiträume in einem gesonderten Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren aller beteiligten Gesellschaften zu entscheiden ist.

Hinweis: Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit den BFH-Urteilen I R 36/20, I R 40/20 und I R 45/20 vom 11.07.2023.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Beschäftigung und Umsätze in der Gastronomie noch unter Vor-Corona-Niveau

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, liegen Beschäftigung und Umsätze in der Gastronomie nach wie vor deutlich unter dem Vor-Corona-Niveau.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.11.2023

  • Zahl der Beschäftigten im September 2023 um 6,7 % niedriger als im September 2019; Getränkeausschank besonders betroffen
  • Restaurants und Cafés kommen bei Personal und Umsätzen Vor-Corona-Niveau am nächsten
  • 50 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Gastronomie unter der Niedriglohngrenze
  • Überlebensrate neu gegründeter Gastro-Unternehmen langfristig vergleichsweise niedrig

Beschäftigung und Umsätze in der Gastronomie liegen nach wie vor deutlich unter dem Vor-Corona-Niveau. So war die Zahl der Beschäftigten in der Gastronomie im September dieses Jahres zwar 4,0 % höher als im Vorjahresmonat, lag aber noch 6,7 % unter dem Niveau im September 2019, dem Vergleichsmonat vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war der Rückgang der Beschäftigten im Bereich Getränkeausschank im September 2023 mit 12,0 % gegenüber September 2019 noch immer besonders groß, trotz eines Wachstums von +4,6 % gegenüber September 2022. Aber auch Caterer hatten im September 2023 etwas mehr Personal als im Vorjahresmonat (+1,7 %), aber noch deutlich weniger als vier Jahre zuvor (-8,6 %). Restaurants, Gaststätten und Cafés konnten sich in punkto Personal am ehesten dem Vor-Corona-Niveau annähern: Die Beschäftigtenzahlen lagen im September 2023 um 4,7 % über dem Vorjahresmonat und fielen noch 4,1 % geringer aus als im September 2019.

Umsatz im September 2023 real noch 12,6 % unter dem vom September 2019

Noch deutlicher fallen die Umsatzeinbußen in der Gastronomie im Vergleich zum Vor-Corona-Niveau ins Gewicht. Im September 2023 musste die Branche im Vergleich zum Vorjahresmonat preis-, kalender- und saisonbereinigt einen Umsatzrückgang von 0,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat und 12,6 % gegenüber September 2019 verbuchen. Auch hier war der Rückgang im Bereich Getränkeausschank mit 6,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat und 34,5 % gegenüber September 2019 besonders groß. Aber auch Caterer hatten im September 2023 real weniger Umsatz als im Vorjahresmonat (-2,7 %) und deutlich weniger als vier Jahre zuvor (-15,6 %). Restaurants, Gaststätten und Cafés konnten sich wie beim Personal so auch bei den Umsätzen am ehesten dem Vor-Corona-Niveau annähern: Diese lagen im September 2023 bereits 1,0 % über dem Vorjahresmonat, fielen aber noch 8,1 % niedriger aus als im September 2019.

Höchster Anteil an Niedriglohn-Jobs

Im Bemühen um fehlendes Personal spielen auch Verdienstmöglichkeiten eine Rolle. Beschäftigte im Gastgewerbe, zu dem die Gastronomie gehört, erhalten häufiger als in allen anderen Wirtschaftsabschnitten Bruttostundenverdienste unterhalb der Niedriglohngrenze. Im Oktober 2022 traf dies auf die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse (50,0 %) in dieser Branche zu. Zu diesem Zeitpunkt lag die Niedriglohngrenze bei 12,76 Euro brutto pro Stunde. Zum Vergleich: In der Gesamtwirtschaft lag der Anteil der Niedriglohn-Jobs bei 15,2 %.

Größten Anteil am Umsatz haben Speiselokale

Insgesamt erwirtschafteten 2021 rund 179.200 Unternehmen in der Gastronomie einen Umsatz von 50,1 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hatten Restaurants, Imbissstuben und Cafés mit 37,4 Milliarden Euro. Die Folgen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Gastronomie dürften vor allem im Jahr 2020 zur Schließung von Gastronomie-Unternehmen geführt haben: In der Branche insgesamt ging deren Zahl gegenüber 2019 um 9,7 % zurück, im Bereich Ausschank von Getränken waren 2020 rund ein Fünftel weniger Unternehmen (-20,9 %) aktiv als im Jahr zuvor. Im Jahr 2021 nahm die Zahl der Unternehmen zwar wieder zu, erreichte aber nicht das Niveau der Vorjahre.

Nur ein Drittel der neu gegründeten Gastronomie-Unternehmen nach 5 Jahren noch aktiv

Wer ein Gastronomie-Unternehmen gründet, hat es generell etwas schwerer als in anderen Branchen, langfristig am Markt zu bestehen. Das galt auch vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie. Von den neu gegründeten Gastronomie-Unternehmen in Deutschland übersteht zwar ein Großteil das erste Jahr, lediglich rund ein Drittel jedoch die ersten fünf Jahre: Im Jahr 2021 waren 80,2 % der im Vorjahr gegründeten Gastronomie-Unternehmen noch aktiv. Von den fünf Jahre zuvor gegründeten waren es lediglich 32,0 %. Zum Vergleich: Insgesamt lag die Überlebensrate für neu gegründete Unternehmen nach einem Jahr bei 80,0 %, nach fünf Jahren bei 37,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Die Zukunft der EU: Vorschläge des Parlaments zur Änderung der Verträge

Nach der Konferenz zur Zukunft Europas und vor dem Hintergrund beispielloser Herausforderungen und zahlreicher Krisen legen die Abgeordneten nun Vorschläge zur Veränderung der EU vor. Das Parlament spricht sich für Reformen aus, die die EU handlungsfähiger machen und der Bevölkerung mehr Mitspracherecht geben sollen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2023

  • Mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung und eine handlungsfähigere EU
  • Gesetzgebungsverfahren muss an die heutigen Herausforderungen angepasst werden
  • Konkrete Vorschläge für alle Politikbereiche, Ausbau der Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Schlüsselbereichen
  • Europäischer Rat soll im Dezember einen Konvent zur Überarbeitung der Verträge einberufen

Nach der Konferenz zur Zukunft Europas und vor dem Hintergrund beispielloser Herausforderungen und zahlreicher Krisen legen die Abgeordneten nun Vorschläge zur Veränderung der EU vor.

Das Parlament spricht sich für Reformen aus, die die EU handlungsfähiger machen und der Bevölkerung mehr Mitspracherecht geben sollen. Zu den wichtigsten Vorschlägen der Abgeordneten zählen folgende Punkte:

  • Ein echtes Zweikammersystem soll geschaffen und die Verringerung von Blockaden im Rat angestrebt werden, und zwar durch mehr Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
  • Das Parlament soll das volle Initiativrecht sowie das Recht bekommen, über den Langzeithaushalt der EU
  • Die Regeln für die Zusammensetzung der Kommission sollen überarbeitet werden und die Kommission soll künftig „Europäische Exekutive“ heißen. Auch soll es neue Regeln für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten geben: Künftig soll das Parlament den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin ernennen und der Europäische Rat soll ihn bzw. sie bestätigen – die Rollen sollen also umgekehrt werden, wobei die Zahl der Kommissare auf 15 begrenzt werden soll (für die dann ein Rotationsprinzip zwischen den Mitgliedstaaten gilt). Der Kommissionspräsident bzw. die Kommissionspräsidentin soll in Zukunft sein bzw. ihr Kollegium auf der Grundlage politischer Präferenzen wählen können, wobei für geografische und demografische Ausgewogenheit zu sorgen ist. Die Vorschläge umfassen auch einen Mechanismus zur Ablehnung einzelner Kommissarinnen oder Kommissare.
  • Der Rat soll wesentlich transparenter werden und die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu legislativen Fragen veröffentlichen.
  • Die Bevölkerung soll mehr Mitspracherecht bekommen: Die EU soll geeignete Beteiligungsmechanismen schaffen und die Rolle der europäischen politischen Parteien soll gestärkt werden.

Mehr Zusammenarbeit auf EU-Ebene

Die Abgeordneten fordern mehr Befugnisse für die EU in Umweltfragen. Auch sollen die Bereiche öffentliche Gesundheit (insbesondere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen sowie sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte), Katastrophenschutz, Industrie und Bildung, für die derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind, künftig in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der EU fallen. Die gemeinsame Zuständigkeit in den Bereichen Energie, auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, Außengrenzpolitik und länderübergreifende Infrastruktur soll ausgebaut werden.

Das Parlament nahm den Bericht mit 305 zu 276 Stimmen bei 29 Enthaltungen an. Vorbereitet hatten ihn fünf Ko-Berichterstatter, die eine breite Mehrheit im Parlament vertraten. Die entsprechende Entschließung wurde mit 291 zu 274 Stimmen bei 44 Enthaltungen angenommen. Zitate der fünf federführenden Abgeordneten finden Sie hier.

Das Parlament reagiert mit der Annahme dieses Berichts auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger: In den Vorschlägen der Konferenz zur Zukunft Europas fordern sie eine handlungsfähigere und demokratischere EU.

Nächste Schritte

Die Abgeordneten haben somit ihre Forderung nach einer Änderung der EU-Verträge bekräftigt und den Rat aufgefordert, die Vorschläge umgehend und ohne Beratungen dem Europäischen Rat vorzulegen. Nun sind die Staats- und Regierungschefs an der Reihe: Sie beschließen, ob sie einen Konvent einberufen – und zwar mit einfacher Mehrheit. Der spanische Ratsvorsitz dürfte die Vorschläge dem Europäischen Rat im Dezember vorlegen. Mehr darüber, wie die EU-Verträge geändert werden, erfahren Sie hier.

Quelle: EU-Parlament

Powered by WPeMatico

Kampf gegen Verpackungsmüll: Neue Regeln für den Umweltschutz

Das EU-Parlament hat am 22.11.2023 seine Position zu neuen EU-Regeln für Verpackungen angenommen, um den ständig wachsenden Abfall zu bekämpfen und Wiederverwendung sowie Recycling zu fördern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2023

  • Weniger unnötige Verpackungen und Abfälle
  • Verbot von „ewigen Chemikalien“ in Lebensmittelverpackungen
  • Jeder Europäer erzeugt jährlich fast 190 kg Verpackungsabfall

Das Parlament hat am 22.11.2023 seine Position zu neuen EU-Regeln für Verpackungen angenommen, um den ständig wachsenden Abfall zu bekämpfen und Wiederverwendung sowie Recycling zu fördern.

Die Abgeordneten billigten den Bericht, der das Mandat des Parlaments für die Verhandlungen mit den EU-Regierungen darstellt, mit 426 Stimmen gegen 125 bei 74 Enthaltungen.

Weniger Verpackungen, Einschränkung bestimmter Arten und Verbot der Verwendung von „ewigen Chemikalien“

Die Abgeordneten setzen sich für umfassende Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein – 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040. Speziell für Kunststoffverpackungen sollen die Reduktionsziele noch ambitionierter sein: 10 % bis 2030, 15 % bis 2035 und 20 % bis 2040.

Die Abgeordneten wollen den Verkauf von sehr leichten Plastiktragetaschen (unter 15 Mikrometer) verbieten, es sei denn, sie sind aus hygienischen Gründen erforderlich oder werden als Primärverpackung für lose Lebensmittel verwendet, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Außerdem schlagen sie vor, die Verwendung bestimmter Einwegverpackungen stark einzuschränken, wie z.B. Hotel-Miniaturverpackungen für Toilettenartikel und Schrumpffolie für Koffer in Flughäfen.

Um Gesundheitsschäden vorzubeugen, fordern die Abgeordneten ein Verbot der Verwendung von so genannten „forever chemicals“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) und Bisphenol A in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Wiederverwendung und Nachfülloptionen für Verbraucher fördern

Die Abgeordneten wollen die Anforderungen für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen klären. Endvertreiber von Getränken und Speisen zum Mitnehmen im Gastronomiebereich, wie Hotels, Restaurants und Cafés, sollten den Kunden ermöglichen, eigene Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu verwenden.

Bessere Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen

Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen wiederverwertbar sein und strenge Kriterien erfüllen, die im Sekundärrecht festgelegt werden. Bestimmte vorübergehende Ausnahmen sind vorgesehen, zum Beispiel für Lebensmittelverpackungen aus Holz und Wachs.

Die Abgeordneten wollen, dass die EU-Länder sicherstellen, dass 90% der in Verpackungen enthaltenen Materialien (Kunststoff, Holz, Eisenmetalle, Aluminium, Glas, Papier und Pappe) bis 2029 getrennt gesammelt werden.

Zitat

Berichterstatterin Frédérique Ries (Renew, BE) sagte: „Das Parlament hat heute ein klares Zeichen gesetzt: Wir brauchen eine komplette Neugestaltung des EU-Markts für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Diese Gesetzgebung ist nicht nur für unsere Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa entscheidend, sondern sie sorgt auch dafür, dass unsere Umweltziele Hand in Hand mit der industriellen Realität gehen. Wir setzen auf eine wirksame Politik der Wiederverwendung und des Recyclings. Damit garantieren wir, dass Verpackungen für die Verbraucher sicher sind. Ein wichtiger Schritt hierbei ist das Verbot von schädlichen Chemikalien, besonders PFAS, in Lebensmittelverpackungen.“

Nächste Schritte

Das Parlament ist bereit, Gespräche mit den EU-Ländern über die endgültige Form des Gesetzes aufzunehmen, sobald der Rat seinen Standpunkt angenommen hat.

Quelle: EU-Parlament

Powered by WPeMatico

Wandern im Wald (hier: Harzer-Hexen-Stieg) erfolgt auf eigene Gefahr

Wer im Wald wandert, tut dies auf eigene Gefahr. Ein entsprechendes Urteil des LG Magdeburg aus dem Jahr 202 ist nun rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde des Klägers, der beim Wandern auf dem Harzer-Hexen-Stieg von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde, zurückgewiesen hat (Az. 10 O 701/19).

LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 10 O 701/19 vom 04.03.2020 (rkr)

Seit Ende September 2023 ist das am 04.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer rechtskräftig. Die Kammer hatte die Klage eines Mannes aus dem Landkreis Friesland gegen die Stadt Thale abgewiesen. Der Mann hatte unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt.

Der Mann hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst erfolglos Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. 2 U 66/20) die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Mann den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe angerufen. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.09.2023 (Az. VI ZR 357/21) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig geworden.

Nach Schilderung des Klägers, ist er am 13.07.2018 mit seiner Familie auf einem Teil des auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale liegenden touristisch beworbenen „Harzer-Hexen-Stieg“ vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. In Höhe des Brunhildenweges sei dann am frühen Nachmittag ein Baum auf den Kläger gestürzt, der schwer verletzt wurde und noch heute an einer Querschnittslähmung leidet.

Der Kläger meint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.

Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll.

Hinweis zu Rechtslage

22 Abs. 3 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt

„Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.“

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt – Landgericht Magdeburg

Powered by WPeMatico

Keine Erstattung von Reisekosten für Rechtsanwalt wegen Terminabladung bei verwaistem beA-Postfach

Dass LG München I hat die Klage auf Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts in Höhe von rund 1.000 Euro für einen vom Gericht am Vortag aufgehobenen Termin abgewiesen (Az. 15 O 7223/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 15 O 7223/23 vom 10.10.2023 (nrkr)

„Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“

Die für das Amtshaftungsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage auf Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts in Höhe von rund 1.000 Euro für einen vom Gericht am Vortag aufgehobenen Termin abgewiesen (Az. 15 O 7223/23).

Der Kläger hatte den Lübecker Rechtsanwalt für einen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht München beauftragt. Der Termin war für den 12.01.2022 um 15.15 Uhr bestimmt worden.

Der Gütetermin wurde am 11.01.2022 aufgehoben, weil die Klage nicht wirksam zugestellt war. Die Terminaufhebung wurde am 11.01.2022 um 10.39 Uhr dem Rechtsanwalt des Klägers in sein elektronisches Postfach (beA) zugestellt. Telefonisch informiert wurde der Rechtsanwalt über die Absetzung des Termins nicht.

Der Rechtsanwalt hatte behauptet, bereits am 11.01.2022 um 9.00 Uhr mit seinem Pkw von Lübeck aus losgefahren zu sein. Eine Kontrolle des elektronischen Postfachs sei während der Fahrt nicht möglich gewesen, da sich niemand in seiner Kanzlei befunden und nur er Zugriff auf das elektronische Postfach gehabt habe. Eine Anreise am Verhandlungstag sei ihm wegen der Entfernung nicht zumutbar gewesen. Er habe erst nach Ankunft in Türkenfeld, wo er die Übernachtung vor dem Gerichtstermin geplant hatte, von der Abladung Kenntnis erhalten.

Die 15. Zivilkammer verneinte hier eine Amtspflichtverletzung seitens der Mitarbeiter des Arbeitsgerichts München sowie einen kausalen Schaden des Klägers.

Im Wesentlichen führt das Gericht in seinen Urteilsgründen aus, dass das elektronische Postfach auch mobil abrufbar sei. Die Beschäftigten des Arbeitsgerichts mussten den Rechtsanwalt deshalb nicht anrufen, da sie darauf vertrauen durften, dass ihn die Abladung noch rechtzeitig erreiche, so das Gericht.

Die Kammer führt hierzu aus:

„Auch wenn die Distanz Lübeck – München nahezu durch die gesamte Republik führt, war es bereits fernliegend anzunehmen, der Klägervertreter würde für einen Termin um 15.15 Uhr bereits am Vortag um 9.00 Uhr abreisen. Naheliegend wäre gewesen, dass der Klägervertreter eine Flugverbindung vom nahegelegenen Hamburg nach München am Termintag wählt. Alternativ wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Zugverbindung von Lübeck nach München wählt, die für ihn eine Abfahrt gegen 7.00 Uhr am Termintag bedeutet hätte (hierauf hatte das Gericht hingewiesen). Selbst im Falle der Nutzung des eigenen Pkws wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Klägervertreter am Morgen des Vortages aufbricht. Ebenso wenig war für die Geschäftsstelle absehbar, dass die Kanzlei des Klägervertreters in dieser Zeit gänzlich verwaist war und weder eine Kanzleikraft noch der Rechtsanwalt selbst (über einen mobilen Zugang) von eingehenden beA-Nachrichten Kenntnis erhält.“

Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass „der Klägervertreter in diesem Fall schon wegen seiner außergewöhnlich frühen Abreise, mit der niemand rechnen musste, durchaus gehalten [war], entweder seine Kanzlei so zu organisieren, dass dort eingehende Nachrichten alsbald zur Kenntnis genommen werden, oder er hätte technisch dafür sorgen müssen, dass er selbst von Eingängen per beA zeitnah Kenntnis erhält.“

Der Kläger trage zwar richtig vor, dass er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, vor Anreise nachzufragen, ob der Termin stattfinde. Nach Überzeugung des Gerichts lagen im vorliegenden Fall jedoch besondere Umstände vor: „Denn ihm war spätestens seit Mitteilung durch das Arbeitsgericht am 05.01.2022 bekannt, dass an der wirksamen Zustellung der Klageschrift und der Terminladung erhebliche Zweifel bestanden und somit eine Aufhebung des Termins nahe lag. Sich hierüber zu informieren hat der Klägervertreter versäumt.“

Deshalb kam die 15. Zivilkammer zu dem Schluss, dass der Rechtsanwalt die Reisekosten selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Überzeugung der Kammer lag deshalb keine Amtspflichtverletzung vor.

Das Urteil vom 10.10.2023 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz – Landgericht München I

Powered by WPeMatico

Keine Rente ohne gültigen Personalausweis – „Freistaat Preußen“ geht leer aus

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Rentner (hier: ein Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“) im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann (Az. L 22 R 571/23 B ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.11.2023 zum Beschluss L 22 R 571/23 B ER vom 15.11.2023

Der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Rentner im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann.

Der 65-Jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald vertritt die Auffassung, Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein. Er verfügt über keine in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Personaldokumente und kein Bankkonto.

Von einer sich so bezeichnenden „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ hatte der Rentner vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ erhalten. Bei einer Sparkasse hat er erfolglos versucht, unter Vorlage dieses fiktiven Papiers ein sog. Basiskonto einzurichten.

Die zuständige Meldebehörde hat es im Sommer 2023 abgelehnt, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen. Denn er hatte verlangt, als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ einzutragen.

Der Rentner beantragte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen. Diese war lediglich zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit und wollte für jede Zahlung die anfallenden Kosten von 9,00 Euro von der Rente einbehalten.

Daraufhin wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Cottbus und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung müsse er sich legitimieren. Dafür seien seine „preußischen Papiere“ anzuerkennen. Außerdem müsse seine Rente ohne Abzug der 9,00 Euro in bar an ihn ausgezahlt werden.

Das Sozialgericht Cottbus hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der 22. Senat des Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 15. November 2023 die Entscheidung aus Cottbus bestätigt und die Beschwerde des Rentners zurückgewiesen. Für das Anliegen des Rentners gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Deutsche Rentenversicherung bzw. die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird. Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht. Der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zum rechtlichen Hintergrund

Die Entscheidung ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen. Der Erlass einer vorläufig regelnden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass voraussichtlich ein Anspruch in der Hauptsache (dem regulären Klageverfahren) besteht. Eine abschließende rechtliche Prüfung muss dabei nicht vorgenommen werden. Zusätzlich muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, z. B. weil eine akute Notlage besteht, die nur durch die gerichtliche Eilentscheidung beseitigt werden kann.

Maßgebliche Vorschrift für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Für die Auszahlung von Rentenleistungen gelten § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch und §§ 118 – 120 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit der Renten Service Verordnung. Regelungen über das Basiskonto enthalten die §§ 30 – 45 Zahlungskontengesetz.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Kein Räumungsanspruch beim Ausbleiben von Spendengeldern des Vermieters an den Mieter zur Erfüllung der vereinbarten Mietzahlung

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 115/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 2 U 115/22 vom 07.11.2023 (nrkr)

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung der beklagten Mieterin hin das auf Zahlung und Räumung gerichtete Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Stiftung. Sie betreibt in einem 2012 von einer GmbH angemieteten Geschäftshaus in der Frankfurter Innenstadt ein Museum. Kurz nach Abschluss des Mietvertrages vereinbarten die Vermieterin und die Stiftung in einem gesonderten Dokument, dass die Vermieterin jährlich eine Spende etwa in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an die Stiftung zahlt. Aus den Spendengeldern wollte die Stiftung, die über kein nennenswertes Vermögen verfügt, die Miete bezahlen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft aus Frankfurt verkauft. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten die Übernahme der Spendenverpflichtung durch den Käufer und neuen Vermieter der Beklagten.

Nachdem von der neuen Vermieterin keine entsprechenden Spendengelder mehr an die Beklagte überwiesen wurden, konnte die Stiftung die Miete nicht mehr bezahlen. Die neue Vermieterin kündigte wegen Zahlungsverzugs und klagte die rückständige Miete ein.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stiftung hat das OLG die Klage abgewiesen. Die Stiftung sei nicht mit den Mieten in Verzug geraten. Die zwischen der ursprünglichen Vermieterin und der Beklagten getroffene Spendenvereinbarung stelle eine mietrechtliche Abrede über Höhe und Fälligkeit der Miete dar; sie stehe entgegen der landgerichtlichen Annahme nicht allein im wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Mietvertrag. Damit sei diese Vereinbarung auf den neuen Käufer der vermieteten Räumlichkeiten übergegangen und binde ihn („Kauf bricht nicht Miete“).

Inhaltlich handele es sich bei der Spendenvereinbarung um eine verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe. Mit der als Spende deklarierten Zahlung sei die zunächst vereinnahmte Miete zurückgezahlt und damit die tatsächlich vereinbarte Miete um die Höhe der Spendenvereinbarung reduziert worden. Die Parteien hätten sich auf diese Weise die Gemeinnützigkeit der Beklagten zunutze gemacht, „indem der tatsächlich nicht verlangte Mietanteil über die Deklaration als Spende einer steuerlichen Privilegierung zugeführt werden konnte“, vertieft das OLG. Durch die Zahlung der Jahresspende schuldete die Beklagte faktisch gar keine Miete.

Den Beteiligten sei es darum gegangen, durch die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe einerseits und der späteren Spendenvereinbarung andererseits sich besondere steuerliche Umstände, die mit der Abzugsfähigkeit von Spenden einhergehen, zunutze zu machen. Nach der Rechtsauffassung des Finanzministeriums seien Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben seien, als Spenden (nach § 10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung sind und im tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistung stehen. Da die Beteiligten hier die Spende in einer gesonderten Vereinbarung geregelt hatten, habe vermieden werden können, dass die Abzugsfähigkeit der Spende von den zuständigen Steuerbehörden in Zweifel gezogen werden konnte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico