Bewusstlos verpflichtet? – Zur Übernahme von Behandlungskosten nach Rettung

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Patient ohne Krankenversicherung trotzdem tragen. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 12 O 50/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 16.11.2023 zum Urteil 12 O 50/22 vom 13.10.2023 (nrkr)

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Bewusstloser trotzdem tragen.

Ein Mann wird mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert – bewusstlos. Er hat keine Krankenversicherung. Der Mann wird notoperiert und überlebt. Das Krankenhaus will, dass der Mann die Kosten der Behandlung zahlt. Das tut der Mann nicht.

Vor dem Landgericht Lübeck fordert das Krankenhaus die Zahlung der Behandlungskosten über 10.000 Euro. Der Mann sagt, er sei den Ärzten dankbar, könne aber nicht zahlen. Als Bewusstloser habe er mit dem Krankenhaus auch gar keinen Vertrag geschlossen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mann muss die Behandlung bezahlen. Zwar habe er als Bewusstloser keinen Vertrag geschlossen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusstlosigkeit aber aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Auch ohne Vertrag sei der Mann zur Zahlung verpflichtet, weil die Ärzte mit seiner Rettung in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich weiter behandeln lassen. Dadurch habe er mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag geschlossen und muss auch für diese Kosten einstehen.

Das Urteil vom 13.10.2023 (Az. 12 O 50/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Bundestag verabschiedet das Wachstumschancengesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) in 2./3. Lesung verabschiedet. Zuvor wurde im Finanzausschuss das Gesetz noch in Teilen geändert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.11.2023

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Freitag, 17. November 2023, das sog. Wachstumschancengesetz (20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken will. Für das zuvor im Finanzausschuss noch in Teilen geänderte Gesetz (20/9341, 20/9396) stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die Oppositionsfraktionen CDU/CSU, AfD und Linke votierten gegen die Initiative. Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht zur Finanzierbarkeit vorgelegt (20/9368).

Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU (20/9349) fand keine Mehrheit im Parlament. Die Unionsabgeordneten forderten darin eine „umfassende Unternehmenssteuerreform“ sowie die Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundesgerichtshof zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz

Der BGH entschied, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen (Az. V ZR 192/22).

BGH, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zum Urteil V ZR 192/22 vom 17.11.2023

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 Euro aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 Euro pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 Euro (fünf Tage) verlangen kann. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist frei von Rechtsfehlern.

Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.

Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.

Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 Euro.

Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, sodass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

§ 677 BGB

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 683 BGB

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. […]

§ 858 BGB

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) …

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG

Das BMF hat zu Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Kapitalertragsteuer) Stellung genommen (Az. IV C 1 – S-2410 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2410 / 22 / 10001 :001 vom 06.11.2023 (veröffentlicht am 17.11.2023)

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  1. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
  2. Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG
  3. § 45b Abs. 3 EStG
  4. Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG
  5. Korrektur fehlerhafter Meldungen
  6. Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen / Ausstellung ergänzende Bescheinigung
  7. Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG
  8. Verfahren bei unterjährigem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflich
  9. Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG
  10. Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG
  11. Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG
  12. § 45b Abs. 7 Satz 3 EStG
  13. § 45b Abs. 8 EStG
  14. Angaben nach § 45c Abs. 1 EStG
  15. Angaben gemäß § 45c Abs. 2 EStG
  16. Berücksichtigung von Korrekturen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Richter im Homeoffice und Videostreams für alle?

Der Rechtsausschuss hat am 15.11.2023 noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen. 2./3. Lesung im Bundestag sind für Freitag, 17.11.2023, vorgesehen. Es ist lt. BRAK davon auszugehen, dass das Gesetz dann beschlossen wird.

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Rechtsausschuss hat noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen.

Der Rechtsausschuss hat am Mittwoch, den 15. November 2023, den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz „zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ in geänderter Fassung beschlossen: Unter anderem sollen die Verhandlungsleitung und Urteilsverkündung des bzw. der Vorsitzenden aus dem Homeoffice möglich werden; außerdem in Erprobungsfällen Streams von Verhandlungen für die Öffentlichkeit.

Mit dem Entwurf soll in zivil- und fachgerichtlichen Verfahren insbesondere die Videoverhandlung durch eine Neufassung des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) gestärkt und flexibilisiert werden. Im parlamentarischen Verfahren wurden auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse weitere Änderungen gegenüber dem vorherigen Kabinettsentwurf vorgenommen. Für die geänderte Vorlage stimmten die Vertreterinnen und Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sowie DIE LINKE. Dagegen waren die CDU/CSU und die AfD.

Was im Vergleich zum Regierungsentwurf geändert wurde

Im Gegensatz zum vorhergehenden Entwurf der Regierung (20/8095) ist im aktuellen nun vorgesehen, dass auch der oder die Vorsitzende die Videoverhandlung „von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus“ leiten darf (§ 128a Abs. 6 ZPO-E). Das allerdings nur, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung online teilnehmen. Im Kabinettsentwurf war zuvor noch vorgesehen, dass der bzw. die Vorsitzende die Sitzung in jedem Fall vom Gericht aus leiten. Auch eine Urteilsverkündung – etwa direkt im Anschluss an die Verhandlung – soll per Video möglich werden.

Angepasst wurden auch Regelungen, nach denen die Länder vollvirtuelle Gerichtsverhandlungen erproben können. In der Neufassung des § 16 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG-E), soll es nun möglich werden, der Öffentlichkeit per Stream eine unmittelbare Teilnahme an der Videokonferenz zu ermöglichen. Die Zulassung der Erprobung soll auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden können. Die auf zehn Jahre befristete Erprobungsphase soll anschließend daraufhin evaluiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie flächendeckend zugelassen werden kann. Außerhalb dieser Erprobungsmöglichkeit ist im Entwurf bislang weiterhin nur eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht vorgesehen, um den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren.

Eine weitere Neuerung findet sich in § 128a Abs. 2 ZPO-E für den Fall, dass nur einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung stellt: Dann soll das Gericht diese in der Regel nun auch anordnen. Im vorherigen Entwurf war diese „Soll“-Vorschrift nur vorgesehen, sofern alle Prozessbevollmächtigten den Wunsch geteilt hatten. Ebenfalls neu: Lehnt der oder die Vorsitzende einen Antrag auf Videoverhandlung ab, so ist diese Entscheidung künftig zu begründen – und zwar nicht nur durch Formschreiben, sondern einzelfallbezogen. Das Gericht wird mit dieser Neufassung noch stärker an den Parteiwillen gebunden.

Weitere geplante Änderungen

Bereits im vorherigen Regierungsentwurf war vorgesehen, dass das Gericht eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können soll. Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit in ihren Stellungnahmen zum Regierungs- und Referentenentwurf (BRAK-Stn. Nrn. 5/2023; 60/2023) und dafür ausgesprochen, den Parteien die Entscheidungsgewalt hierüber zu belassen und eine Anordnung von Amts wegen abgelehnt. Immerhin kann der Adressat bzw. die Adressatin einer Anordnung nach einer bereits im Regierungsentwurf erfolgten Änderung nun gegen diese Anordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Begründung Einspruch einlegen. Dann wird auf den Einsatz der Technik verzichtet.

Auch eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme soll künftig zugelassen werden (§ 284 ZPO-E). Zudem soll das Gericht diese auch anordnen können. Des Weiteren soll die Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden (§ 129a ZPO-E). Bislang wird hierfür die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt. Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden (§ 160a ZPO-E). Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Anträge und Erklärungen rechtssuchender Bürgerinnen und Bürger zu Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig auch per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E).

Direkt bzw. über Verweise sollen die neuen Vorschriften auch für Zivil-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsverhandlungen gelten. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit hingegen werden weitgehend ausgenommen – hier sollen im Wesentlichen die bisherigen Vorschriften beibehalten werden.

Ziel des Gesetzes und weiteres Verfahren

Mit den Änderungen sollen laut Gesetzesbegründung des Kabinettsentwurfs die Voraussetzungen geschaffen werden, um die digitalen Mittel der Videoverhandlung in verschiedensten Verfahrenssituationen einsetzen zu können und physische Präsenz vor Ort entbehrlich zu machen. Verfahren sollen dadurch künftig schneller, flexibler, kostengünstiger und ressourcenschonender durchgeführt werden. All dies soll auch die Attraktivität der Justizberufe erhöhen. Zudem soll Menschen mit Behinderungen der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Die BRAK hatte sich grundsätzlich für den Referenten- und Regierungsentwurf stark gemacht, an einzelnen Regelungen jedoch Kritik geübt. Mit den neuesten Änderungen konnte sich die BRAK mangels weiterer Stellungnahmemöglichkeit indes noch nicht befassen.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für Freitag, 17. November 2023, vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz dann beschlossen wird.

Quelle: BRAK

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Nicht der höchste zählt: Einzelne Anträge werden im RVG addiert

§ 48 Abs. 3 GKG, wonach sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Antrag bemisst, ist im RVG nicht analog anwendbar – Anträge werden hier addiert. Auf diese Entscheidung des LAG Baden-Württemberg macht die BRAK aufmerksam (Az. 5 Ta 67/22).

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2023 zum Beschluss 5 Ta 67/22 des LAG Baden-Württemberg vom 27.01.2023

§ 48 Abs. 3 GKG, wonach sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Antrag bemisst, ist im RVG nicht analog anwendbar – Anträge werden hier addiert.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg werden verschiedene Anträge für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 22 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) addiert. Zwar gebe es eine anders lautende Regel in § 48 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der bei einer Kombination aus vermögensrechtlichem und nichtvermögensrechtlichem Anspruch nur der höhere Wert anzusetzen ist. Diese sei aber – entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie anderer Gerichte – mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog im RVG anwendbar (Beschluss vom 27.01.2023, Az. 5 Ta 67/22).

Das LAG hatte über die Beschwerde eines Betriebsrats zur Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht (AG) Reutlingen zu entscheiden. Die Vorinstanz hatte auf die sechs einzelnen Anträge § 48 Abs. 3 GKG analog angewendet, der lautet: „Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.“ Über diese Berechnungsart kam es zu einem Gegenstandswert von lediglich 6.924,23 Euro, was dem Antrag mit der höchsten Summe entsprach. Addiert hätte sich jedoch ein Gegenstandswert von 12.924,53 Euro ergeben.

LAG Baden-Württemberg: Keine planwidrige Regelungslücke

Dieser höhere Gegenstandswert, der sich aus der Addition der einzelnen Ansprüche ergebe, sei nach Ansicht des LAG auch anzusetzen. Denn § 48 Abs. 3 GKG sei für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG nicht anwendbar, auch nicht analog. Stattdessen müssten die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden.

Soweit andere Gerichte etwas anderes vertreten hätten, folgte das LAG dem nicht. § 48 Abs. 3 GKG sei weder direkt (so aber LAG Schleswig-Holstein vom 03.07.2019, Az. 5 Ta 39/19) noch analog (so aber LAG Düsseldorf vom 09.01.2017, Az. 4 Ta 630/16) im RVG anwendbar. Insbesondere bestehe keine planwidrige Regelungslücke.

Das GKG und das RVG regelten unterschiedliche Gegenstände. Es wäre daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, eine § 48 Abs. 3 GKG entsprechende Vorschrift auch in das RVG aufzunehmen. Es sei auch nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe übersehen, dass im RVG eine solche Vorschrift fehlt. Schließlich sei selbst im Bereich des GKG der § 48 Abs. 3 GKG eine absolute Ausnahmevorschrift. Die vor etwa 150 Jahren eingeführte Regel habe zudem heute praktisch keine Bedeutung mehr – allenfalls in Konstellationen, in denen (vermögensrechtliche) Unterhaltsansprüche aus der (nichtvermögensrechtlichen) Feststellung eines familienrechtlichen Status folgten und neben dieser keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert verkörperten.

Quelle: BRAK

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Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Der Vorstand der WPK hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vorzuschlagen. Darin soll klargestellt werden, dass die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen und eine Sonderprüfung auch in Kombination erlassen kann.

WPK, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) vorzuschlagen. Darin soll klargestellt werden, dass die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) Auflagen und eine Sonderprüfung auch in Kombination erlassen kann.

Die KfQK kann bei Mängeln des Qualitätssicherungssystems oder bei Verstößen gegen §§ 57a bis 57d WPO und die SaQK Auflagen oder eine Sonderprüfung anordnen (§ 57e Abs. 2 Satz 1 WPO, § 27 Abs. 1 SaQK). Der Gesetzgeber hatte bereits in der Gesetzesbegründung zum Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz zu § 57e Abs. 2 WPO (BT-Drs. 14/3649 vom 23. Juni 2000, Seite 29) klargestellt, dass Auflagen und Sonderprüfung auch in Kombination erlassen werden können. Näheres sei in der SaQK zu regeln.

Eine entsprechende Regelung sieht die SaQK bisher bereits im § 28 Abs. 1 Satz 2 vor, wonach die Pflicht zur Erstellung eines Auflagenerfüllungsberichts unter bestimmten Voraussetzungen als erfüllt gilt, wenn die Erfüllung von Auflagen durch eine Sonderprüfung geprüft wird. Dementsprechend besteht die mehr als zwanzigjährige Praxis der KfQK, bei schwerwiegenden Verstößen Auflagen mit einer Sonderprüfung zu kombinieren. Dies soll nun nochmals ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden.

Der Vorstand schlägt hierzu folgende Regelung (fett markierter Text) vor:

§ 27 Maßnahmen

(1) 1Die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle sollen die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis und eine ordnungsmäßige Durchführung der Qualitätskontrolle gewährleisten. 2Entsprechend kann die Kommission für Qualitätskontrolle bei Vorliegen von Mängeln des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis oder bei Verstößen gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung:

  1. Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen,
  2. eine Sonderprüfung anordne
  3. die Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO löschen.

3Auflagen und eine Sonderprüfung können auch in Kombination erlassen werden.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung (§§ 57a Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO) ist als Anlage beigefügt.

Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Eine Stellungnahme ist bis zum 29. November 2023 per E-Mail qualitaetskontrolle(at)wpk.de, Telefax +49 30 726161-319 oder Post, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin, möglich. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der SaQK ist in der Sitzung des Beirates am 1. Dezember 2023 vorgesehen.

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Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmensübergang angesehen werden

Das Gericht in Madrid möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare anwendbar ist (Rs. C-583/21 bis C-586/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.11.2023 zum Urteil des EuG in den verbundenen Rs. C-583/21 bis C-586/21 vom 16.11.2023

Vier Arbeitnehmer eines Notariats in Madrid (Spanien) haben bei einem dortigen Gericht beantragt, die Rechtswidrigkeit der Kündigungen festzustellen, die der neue Inhaber der betreffenden Notarstelle ihnen gegenüber ausgesprochen hat. Nach Ansicht dieses Gerichts waren die Arbeitnehmer ununterbrochen bei den nacheinander in dem Notariat tätigen Notaren beschäftigt. Der neue Notar begründete die Kündigungen damit, dass die Arbeitnehmer ihre Probezeit nicht bestanden hätten.

Ferner haben die Arbeitnehmer bei dem Gericht beantragt, dass die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit für alle Zwecke ab dem Tag berechnet wird, an dem sie ihre Tätigkeit in dem Notariat aufgenommen haben. Der Notar ist dagegen der Ansicht, dass Stichtag für den Beginn der Betriebszugehörigkeit der Tag sei, an dem die Arbeitsverträge mit ihm geschlossen worden seien.

Das Gericht in Madrid möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen1 in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare auf diese Situation anwendbar ist.

Der Gerichtshof ist, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, der Auffassung, dass die spanischen Notare, obwohl sie Beamte sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie ausüben. Sie bieten nämlich ihre Dienstleistungen Mandanten auf dem Markt gegen Entgelt unter Wettbewerbsbedingungen an. Sie können daher nicht als Verwaltungsbehörden angesehen werden.

Zur Frage, ob ein Übergang vorliegt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen ist; in einer solchen Situation schützt die Richtlinie die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden, und zwar trotz der Tatsache, dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden.

Im Übrigen führt der Wechsel des Inhabers nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Identität eines Notariats. Gerade die Bewahrung dieser Identität ist nämlich entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es in einem Notariat vor allem auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, sodass es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren kann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von dem neuen Notar übernommen wird, was es diesem ermöglicht, die Tätigkeiten des Notariats fortzuführen. Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint dies hier der Fall zu sein, da der neue Notar dieselbe Tätigkeit wie sein Vorgänger ausübt und einen wesentlichen Teil der von seinem Vorgänger beschäftigten Belegschaft übernommen hat. Er hat ferner die Ausstattung und die Räumlichkeiten des Notariats übernommen und ist zum Verwahrer der dort aufbewahrten Dokumente geworden. Es ist Sache des Gerichts in Madrid festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Fußnote

1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen.

Quelle: EuGH

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DStV: Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung entsorgen

Die EU-Kommission hat ihre Initiative zur Straffung von Berichtspflichten veröffentlicht. Damit sollen konkrete Ideen ermittelt werden, wie insbesondere KMU entlastet werden können. Ganz oben auf der Forderungsliste des DStV: Die Streichung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

DStV, Mitteilung vom 16.11.2023

Die EU-Kommission hat ihre Initiative zur Straffung von Berichtspflichten veröffentlicht. Damit sollen konkrete Ideen ermittelt werden, wie insbesondere KMU entlastet werden können. Ganz oben auf der Forderungsliste des DStV: Die Streichung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

Vehement stellt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gegen das Vorhaben der Bundesregierung eine Mitteilungspflicht nationaler Steuergestaltungen einzuführen. Dabei haben die steuergestaltenden Meldepflichten ihren Ursprung in der EU-Gesetzgebung. Schließlich ist die jetzige Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d Abgabenordnung (AO) ein unliebsames Produkt der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 6 (EU 2018/822) in nationales Recht.

Im Zuge des geplanten und letztlich überfälligen Bürokratieabbaus in der EU-Gesetzgebung, fordert die EU-Kommission derzeit zu geeigneten Vorschlägen auf, welche konkreten Berichtspflichten modernisiert, vereinfacht oder gar gestrichen werden könnten. Der DStV fokussiert sich in seiner Stellungnahme auf insgesamt vier Berichtspflichten, die vereinfacht oder ganz gestrichen werden sollten. Priorität hat dabei die Streichung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

Dafür gibt es gute Gründe:

Mit ihrer Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/6503), räumt auch die Bundesregierung ein, dass es bisher kaum aussagekräftige Informationen darüber gibt, wie wirksam die Mitteilungspflichten sind, welche tatsächlichen Kosten für Unternehmen und Finanzverwaltung entstehen und wie hoch der tatsächliche Mehrwert ist. Nach mehr als drei Jahren und über 27.000 Mitteilungen kommt eine solche Bewertung einem Offenbarungseid gleich.

In seiner Stellungnahme rügt der DStV nicht allein das offensichtliche Missverhältnis von Kosten und Nutzen der Mitteilungspflichten, sowohl für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als auch für die Finanzverwaltung. Vielmehr weist der DStV auch darauf hin, dass die Anzeigepflichten rechtlich keineswegs unumstritten sind und derzeit Gegenstand einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof sind (Rs. C-623/22).

Die Streichung der Mitteilungspflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen würde zum Bürokratieabbau beitragen. Zugleich wäre eine solche Maßnahme ein unübersehbares Ausrufezeichen gegen die Befürworter innerhalb der Bundesregierung, die bisher stur an der Einführung nationaler Anzeigepflichten festhalten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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MoPeG: Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen für Personengesellschaften vorerst gesichert?

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des MoPeG gilt.

DStV, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des MoPeG gilt.

Bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie ihren Mandanten besteht seit geraumer Zeit eine hohe Unsicherheit, wie sich das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf die Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auswirkt. Mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften im Gesellschaftsrecht aufgegeben.

Der DStV hat daher BMF und Gesetzgeber bereits in seiner Stellungnahme S 17/22 zum JStG 2022 und erneut in seinen Stellungnahmen S 05/23 und S 07/23 zum Wachstumschancengesetz um Klarstellung gebeten. Auch der Bundesrat forderte in seiner diesbezüglichen Stellungnahme (BR-Drs. 433/23 (B), S. 4) insoweit Anpassungen. Mit den Änderungen am Regierungsentwurf, die der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 15.11.2023 beschlossen hat, kann die Praxis vorerst aufatmen.

Auf Basis seiner dazu geführten Erörterungen weist der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) darauf hin, dass der Finanzausschuss die befristete Beibehaltung des Status Quo im Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2024 festgelegt hat. Nach § 24 GrEStG-neu gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer bis 31.12.2024 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (BT-Drs. 20/9341 – Art. 39). Dies gilt sowohl für vor dem 01.01.2024 verwirklichte grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübergänge („Alt-Fälle“), als auch für die Rechtsvorgänge nach Inkrafttreten des MoPeG. Die Bundesregierung beabsichtigt 2024, die im Koalitionsvertrag angelegte Reform des GrEStG mit den Ländern weiter intensiv zu prüfen und das Grunderwerbsteuerrecht ggf. bis Ende 2024 neu zu gestalten. In welcher Form Personengesellschaften künftig begünstigt werden, ist offen.

Der Bundesrat wird sich mit dem Wachstumschancengesetz voraussichtlich am 15.12.2023 befassen. Ob er diesem zustimmt, bleibt abzuwarten. Da der Bundesrat allerdings selbst entsprechende Änderungen angeregt hat, dürfte sich ein etwaiger Vermittlungsausschuss auf sie nicht auswirken.

Der DStV-Steuerrechtsausschuss begrüßt die vorläufige Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater. Er wird die Reformbestrebungen im nächsten Jahr im Blick behalten und sich für eine rechtssichere, praxistaugliche Ausgestaltung einsetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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