Die meisten Unternehmen wollen aktuelle Homeoffice-Vereinbarungen behalten

84 % der Unternehmen in Deutschland wollen ihre gegenwärtigen Regeln zum Homeoffice beibehalten. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.11.2023

Die meisten Unternehmen in Deutschland, 84 %, wollen ihre gegenwärtigen Regeln zum Homeoffice beibehalten. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. „Dies gilt in allen Wirtschaftszweigen sowie bei kleineren, mittleren wie größeren Unternehmen gleichermaßen“, sagt ifo-Forscher Simon Krause. Nur jeweils 8 % der Firmen möchte ihre Homeoffice-Regeln noch verändern. „Trotz der öffentlichen Debatte um die Rückkehr ins Büro hat sich das Homeoffice in der Arbeitswelt fest etabliert“, fügt Krause hinzu.

Weitere Flexibilisierung beim Homeoffice sind vor allem in der Medienbranche (23,9 %) und in der Warenherstellung (19,4 %) beabsichtigt. Beschränkungen planen insbesondere die Textilhersteller (19,6 %), die Pharmaindustrie (16,3 %) und Informationsdienstleister (16,2 %).

„Wir ermitteln seit April 2022 eine gleichbleibende Quote von einem Viertel aller Beschäftigten im Homeoffice“, ergänzt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. „Angesichts der neuen Umfrageergebnisse erwarten wir keinen Rückgang.“ Denn aktuell haben 34,1 % aller Firmen eine Betriebsvereinbarung zu Homeoffice geschlossen und weitere 15,4 % nutzen Regelungen auf Bereichs- oder Teamebene. 29,1 % arbeiten mit individuellen Vereinbarungen. 31,2 % haben keine Regelung oder gar kein Homeoffice.

Hinter den Durchschnittszahlen verbergen sich große Unterschiede. Eine Betriebsvereinbarung haben 49 % der Industrieunternehmen und 32,6 % der Dienstleister, aber nur 12,3 % der Firmen im Handel und 17,1 % in der Baubranche. Regelungen auf Teamebene und individuelle Vereinbarungen finden sich in etwa gleichmäßig in allen Wirtschaftsbereichen. In der Baubranche (54 %) und im Handel (50,8 %) ist der Anteil der Firmen mit keiner Regelung bzw. keiner Homeoffice-Möglichkeit deutlich höher als im Dienstleistungssektor (31,2 %) und in der Industrie (18,1 %).

Großunternehmen haben mit 55,3 % deutlich häufiger eine Betriebsvereinbarung als kleinere und mittlere Unternehmen (KMUs) mit 23,8 %. Spiegelbildlich liegt der Anteil der KMUs ohne Homeoffice-Regelung oder -Möglichkeit mit 39,4 % über dem der Großunternehmen (13,1 %). Die Regelungen auf Teamebene sind verbreiteter in Großunternehmen (23,2 %) als in KMUs (12,1 %), während KMUs (31,9 %) eher als Großunternehmen (23,3 %) auf individuelle Regelungen setzen.

Die repräsentative Umfrage wurde unter mehr als 9.000 Unternehmen in Deutschland im August 2023 durchgeführt.

Quelle: ifo Institut

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EU-Kommission schlägt neue Maßnahmen zu Kompetenzen und Fachkräften gegen kritischen Arbeitskräftemangel vor

Die EU-Kommission stellte ein Paket zur Kompetenz- und Fachkräftemobilität mit einer Reihe neuer Initiativen vor, die Europa attraktiver für auswärtige Talente machen und die innereuropäische Mobilität erleichtern sollen. Zu den Maßnahmen gehören ein neuer EU-Talentpool sowie Maßnahmen zur Förderung der Anerkennung von Qualifikationen und der Lernmobilität.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.11.2023

Die EU-Kommission stellt heute (15.11.2023Anm. der Redaktion) ein Paket zur Kompetenz- und Fachkräftemobilität mit einer Reihe neuer Initiativen vor, die Europa attraktiver für auswärtige Talente machen und die innereuropäische Mobilität erleichtern sollen. Zu den heute vorgestellten Maßnahmen gehören ein neuer EU-Talentpool, der Arbeitgeber in der EU mit Arbeitsuchenden aus Drittländern zusammenbringen soll, sowie Maßnahmen zur Förderung der Anerkennung von Qualifikationen und der Lernmobilität. Mit ihnen werden zentrale Vorgaben des Europäischen Jahres der Kompetenzen umgesetzt.

In der gesamten EU herrscht Fachkräftemangel in verschiedenen Wirtschaftszweigen und auf unterschiedlichen Qualifikationsstufen. Die EU setzt bei ihren Bemühungen zur Behebung des Arbeitskräftemangels bei sich selbst an und scheut keine Mühe, die heimischen Arbeitskräfte zum Vorteil des Binnenmarkts weiterzubilden und umzuschulen und ihr brachliegendes Potenzial zu nutzen. Um jedoch etwas gegen die Knappheit in den Mitgliedstaaten zu unternehmen, muss die EU außerdem Kompetenzen und Fachkräfte aus aller Welt anziehen. Damit dieser Ansatz Erfolg haben kann, müssen die nötigen Talente angeworben werden und auch bleiben. Die Arbeitsmigration zusammen mit Partnern in Drittländern zu entwickeln, kann außerdem für beide Seiten von Vorteil sein, indem Fachwissen und finanzielle Unterstützung in die Wirtschaft des Herkunftslands zurückfließen.

Die Mitgliedstaaten werden beim globalen Wettlauf um Talente durch folgende Initiativen unterstützt:

Der EU-Talentpool – Anwerbung auswärtiger Fachkräfte leicht gemacht

Die Kommission schlägt die Einrichtung eines EU-Talentpools vor, um die Anwerbung von Arbeitsuchenden aus Nicht-EU-Ländern für Mangelberufe EU-weit zu vereinfachen. Die Maßnahme ist innovativ – es ist die erste EU-Plattform dieser Art –, und sie vereinfacht und beschleunigt internationale Einstellungen, indem Arbeitgeber aus einem größeren Reservoir von Kompetenzen und Talenten schöpfen können. Die Teilnahme am EU-Talentpool wird für die Mitgliedstaaten, die das Management der Plattform unterstützen werden, freiwillig sein. Er wird auch Informationen über die Einstellungs- und Einwanderungsmodalitäten der Mitgliedstaaten bieten und starke Schutzvorkehrungen enthalten, die faire Einstellungs- und Arbeitsbedingungen sicherstellen.

Mit dem EU-Talentpool wird zusätzlich die Umsetzung von Fachkräftepartnerschaften unterstützt. Das sind maßgeschneiderte Partnerschaften mit Nicht-EU-Ländern für die Mobilität zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken. Arbeitsuchende, die ihre Kompetenzen im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelt haben, erhalten einen Fachkräftepartnerschaftspass, den die teilnehmenden Arbeitnehmer einsehen können und der ihre Qualifikationen bescheinigt. Die Gelegenheiten zur legalen Migration dürften die irreguläre Migration weniger attraktiv machen und müssen mit einer verstärkten Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahme einhergehen.

Einfachere und beschleunigte Anerkennung von in Drittländern erworbenen Qualifikationen

Die vereinfachte Anerkennung von Qualifikationen und die leichtere Validierung von Kompetenzen, die in Nicht-EU-Ländern erworben wurden, sind von zentraler Bedeutung für Arbeitgeber auf der Suche nach Fachkräften und für Drittstaatsangehörige, die Zugang zum EU-Arbeitsmarkt suchen und sich in die Aufnahmegesellschaften integrieren möchten.

Die Kommission empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen, um die Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Durch diese Maßnahmen würde das derzeitige Anerkennungssystem der EU modernisiert und stärker an das System angepasst, das für EU-Bürger/innen eingerichtet wurde, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen.

Das Ziel ist, die Kapazitäten der nationalen Anerkennungsbehörden zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren durch eine bessere Vergleichbarkeit der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen und verbesserte Methoden zur Bewertung der Kompetenzen Arbeitsuchender auszubauen. So können Anerkennungsentscheidungen schnell und zuverlässig getroffen werden, um freie Stellen in Mangelberufen und insbesondere in vorrangigen reglementierten Berufen zu besetzen.

Lernmobilität als Chance für alle

Mit der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates „Europa in Bewegung – Lernmobilität für alle“ soll die Mobilität in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, die Lernmobilität innerhalb der EU zum integralen Bestandteil aller Bildungswege zu machen, von der Schulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung – insbesondere der Lehrlingsausbildung – bis zur Hochschul- und Erwachsenenbildung und zum Jugendaustausch.

Die Kommission schlägt neue ambitionierte Zielvorgaben bis 2030 vor: eine Steigerung der Mobilitätserfahrung auf mindestens 25 % bei Hochschulabsolvent(inn)en, mindestens 20 % bei Lernenden mit geringeren Chancen und mindestens 15 % bei Auszubildenden. Durch den Vorschlag wird außerdem die Attraktivität der EU als Bildungsdestination für Talente aus Drittländern im Sinne der geopolitischen Dimension des Europäischen Bildungsraums gefördert. Sie baut auf den konkreten Empfehlungen eines Europäischen Bürgerforums zu diesem Thema auf. Der Vorschlag enthält eine Verpflichtung der Kommission zur Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer nationalen Aktionspläne zur konkreten Umsetzung der Ziele.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat werden nun über den Kommissionsvorschlag für einen EU-Talentpool verhandeln. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung zur Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen unterstützen und sie auffordern, über nationale Initiativen, Reformen, bewährte Verfahren und Statistiken zu berichten. Die Empfehlung „Europa in Bewegung“ wird dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Hintergrund

Die EU sieht sich dauerhaft mit einem Arbeitskräftemangel in verschiedenen Wirtschaftszweigen und auf unterschiedlichen Qualifikationsstufen konfrontiert. Die Arbeitslosenquote ist auch weiterhin niedrig (6,0 % im September 2023), und die Quote der unbesetzten Stellen stieg vergangenes Jahr auf 2,9 % – das ist gegenüber 2012 mehr als das doppelte. Die Herausforderungen für den Arbeitsmarkt werden durch den demografischen Wandel weiter zunehmen. Die EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wird bis 2030 auf 258 Millionen zurückgehen, gegenüber 265 Millionen im Jahr 2022. Ohne konzertierte Aktion können diese Tendenzen den grünen und den digitalen Wandel untergraben, die Wettbewerbsfähigkeit der EU dämpfen und öffentliche Dienstleistungen in Bereichen schwächen, die bereits zu wenige Arbeitskräfte haben, wie die Gesundheits- und Langzeitpflege.

Die internationale Stellenvermittlung ist sowohl für Nicht-EU-Bürger/innen als auch für Arbeitgeber kompliziert und kostspielig. Ein erhebliches Hindernis für die Mobilität qualifizierter Fachkräfte ist der Mangel an Verständnis und Vertrauen bei den Arbeitgebern, was Kompetenzen und Qualifikationen anbetrifft, die in Drittländern erworben wurden. Das mindert nicht nur die Attraktivität der EU, es führt auch zu einem „Brain Waste“, einer Bildungsverschwendung – indem Drittstaatsangehörige oft unter ihrem Qualifikationsniveau beschäftigt werden.

Obwohl die Lernmobilität eine ausgesprochen wertvolle Erfahrung ist, durch die Menschen Wissen und Kompetenzen erwerben, die sie für ihren Bildungsweg und ihre persönliche und berufliche Entwicklung sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre soziale Inklusion brauchen, ist der Anteil der Europäerinnen und Europäer, die an einer Lernaktivität im Ausland teilnehmen, weiterhin gering.

Das Paket zur Fachkräftemobilität ist eine Folgemaßnahme der Rede zur Lage der Union 2022, in der Präsidentin von der Leyen die Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen hervorgehoben hat, welche oft ein praktisches Hindernis für die legale Migration bilden. Es baut auf den laufenden Arbeiten am Paket zu Kompetenzen und Talenten und dem neuen Migrations- und Asylpaket auf und leistet einen Beitrag zum derzeitigen Europäischen Jahr der Kompetenzen mit seinem Schwerpunkt auf einem strategischen Ansatz zur Bewältigung des Arbeits- und Fachkräftemangels.

Quelle: EU-Kommission

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Wirtschaft sieht in Digitalisierung Chancen für den Klimaschutz

Kann die Digitalisierung zum Erreichen der Klimaziele beitragen – oder steht sie ihnen im Weg? Aus Sicht der deutschen Wirtschaft fällt die Antwort lt. Bitkom eindeutig aus: 80 Prozent der Unternehmen in Deutschland sehen in der Digitalisierung eine Chance für mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Lediglich 17 Prozent sehen sie in dieser Hinsicht als Risiko.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.11.2023

  • 89 Prozent sagen: Wer in nachhaltige Technologien investiert, hat einen Wettbewerbsvorteil
  • 9 von 10 Unternehmen setzen ihre Nachhaltigkeitsstrategie mit digitalen Tools um
  • 84 Prozent konnten durch Digitalisierung ihren CO2-Ausstoß reduzieren

Kann die Digitalisierung zum Erreichen der Klimaziele beitragen – oder steht sie ihnen im Weg? Aus Sicht der deutschen Wirtschaft fällt die Antwort eindeutig aus: 80 Prozent der Unternehmen in Deutschland sehen in der Digitalisierung eine Chance für mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Lediglich 17 Prozent sehen sie in dieser Hinsicht als Risiko. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter mehr als 500 Unternehmen in Deutschland ab 20 Mitarbeitenden, die im Auftrag des Bitkom durchgeführt wurde. Demnach bescheinigt die weit überwiegende Mehrheit von 89 Prozent der Unternehmen jenen einen langfristigen Wettbewerbsvorteil, die in nachhaltige Technologien investieren. Jedes zweite Unternehmen (50 Prozent) sieht in der Digitalisierung eine Möglichkeit für neue, klimaschonende Geschäftsmodelle. „Je mehr Unternehmen gezielt digitale Technologien einsetzen, um Energie zu sparen und ihren CO2-Ausstoß zu reduzieren, desto größer ist der Beitrag der Wirtschaft zum Klimaschutz“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Klimaschutz und Nachhaltigkeit spielen in vielen Unternehmen eine Rolle. Ein Viertel (25 Prozent) der Unternehmen verfolgt eine Nachhaltigkeitsstrategie für das Gesamtunternehmen, bei 29 Prozent gibt es eine Strategie für einzelne Unternehmensbereiche. Weitere 34 Prozent planen eine Nachhaltigkeitsstrategie. Keines dieser Unternehmen lässt dabei digitale Technologien und Anwendungen außer Acht. Bei mehr als einem Viertel (28 Prozent) sind digitale Technologien für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele entscheidend. Bei 37 Prozent haben sie „große Bedeutung“ und bei 28 Prozent „eher große Bedeutung“ – das sind in Summe 93 Prozent. Lediglich bei 5 Prozent der Unternehmen haben digitale Technologien und Anwendungen eine „eher geringe Bedeutung“ für die Umsetzung der eigenen Nachhaltigkeitsstrategie. Ganz ohne Digitalisierung kommt kein einziges Unternehmen mit konkreten oder noch in Planung befindlichen Nachhaltigkeitszielen aus. Das liegt auch an den positiven Erfahrungen, die die meisten Unternehmen bereits gemacht haben: Bei 84 Prozent ist der CO2-Ausstoß durch den Einsatz digitaler Technologien und Anwendungen insgesamt gesunken. „Digitaler Klimaschutz ist eine riesige Chance für die deutsche Wirtschaft. Die Unternehmen erhalten und steigern so ihre Wettbewerbsfähigkeit und sparen gleichzeitig CO2 ein“, betont Rohleder.

Quelle: Bitkom

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Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a. F. eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a. F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 3 A 2043/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil 3 A 2043/22 vom 31.10.2023

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a. F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a. F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit am 31.10.2023 verkündetem Urteil entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a. F. eingewiesen. Ihren Dienst verrichtete sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Klägerin beim Landesbeamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestandseintritt, ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst der sog. Studienratszulage zu gewähren. Die auf Feststellung eines höheren Besoldungsanspruchs gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Zur Begründung seines Urteils hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a. F. (früher: BBesO a. F.) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin zu höher besoldeten Studienräten vor. Ihre niedrigere Eingangsbesoldung findet einen hinreichenden Sachgrund darin, dass sie im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II über eine geringere Vorbildung verfügte. Nach dem für sie seinerzeit maßgeblichen Ausbildungsrecht verlangte das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern oder drei Studienjahren (statt acht Semester oder vier Studienjahre für das Lehramt der Sekundarstufe II). Mit dieser längeren Studienzeit für das Lehramt der Sekundarstufe II ging eine entsprechende Erweiterung und Vertiefung des für die Erste Staatsprüfung zu bewältigenden Studienstoffes einher. Das Lehramt der Sekundarstufe II erforderte neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium zweier Unterrichtsfächer mit einer doppelten Gewichtung für eines dieser Fächer. Diese nach der damaligen Ausbildungskonzeption bestehenden Unterschiede waren hinreichend bedeutsam für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben eines Studienrats. Denn das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife bringt andere Anforderungen an die Lehrkräfte mit sich als das Unterrichten in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I).

Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Besoldungseinstufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung ist das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet. Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach wird der Erwerb zunehmender prak­tischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Demgegenüber wären Lehrkräfte wie die Klägerin ohne erkennbaren Sachgrund bessergestellt, käme ihnen allein aufgrund der praktischen Lehrerfahrung zusätzlich ein „Sprung“ in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zugute.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Kabinett beschließt Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.11.2023

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesminister Hubertus Heil vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.

Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Herbstprognose 2023: Eine bescheidene Erholung nach einem schwierigen Jahr

Die europäische Wirtschaft hat in diesem Jahr vor dem Hintergrund der hohen Lebenshaltungskosten, der schwachen Auslandsnachfrage und der Straffung der Geldpolitik an Dynamik verloren. Auch wenn sich die Wirtschaftstätigkeit in Zukunft allmählich erholen dürfte, korrigiert die EU-Kommission im Herbst ihre Prognose für das BIP-Wachstum der EU im Vergleich zu den Sommerprojektionen nach unten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.11.2023

Die europäische Wirtschaft hat in diesem Jahr vor dem Hintergrund der hohen Lebenshaltungskosten, der schwachen Auslandsnachfrage und der Straffung der Geldpolitik an Dynamik verloren. Auch wenn sich die Wirtschaftstätigkeit in Zukunft allmählich erholen dürfte, korrigiert die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose ihre Prognose für das BIP-Wachstum der EU im Vergleich zu den Sommerprojektionen nach unten. Schätzungen zufolge ist die Inflation im Euro-Währungsgebiet im Oktober auf einen Zweijahres-Tiefstand gesunken und dürfte im Prognosezeitraum weiter zurückgehen.

Das Wachstum hat an Schwung verloren, aber es wird immer noch mit einer Erholung gerechnet

Nach einer kräftigen Expansion während des größten Teils des Jahres 2022 schrumpfte das reale BIP zum Jahresende und erholte sich in den ersten drei Quartalen 2023 kaum. Der nach wie vor hohen, wenn auch rückläufigen Inflation, der Verschärfung der Geldpolitik sowie der schwachen Auslandsnachfrage musste die Wirtschaft einen höheren Tribut zollen als erwartet. Die jüngsten Geschäftsindikatoren und Umfrageergebnisse für Oktober deuten wegen erhöhter Unsicherheit ebenfalls auf eine gedämpfte Konjunktur im Schlussquartal dieses Jahres hin. Insgesamt geht die Herbstprognose für 2023 von einem BIP-Wachstum von 0,6 % sowohl in der EU als auch im Euro-Währungsgebiet aus, was um 0,2 Prozentpunkte unter der Sommerprognose der Kommission liegt.

Die Kommission rechnet jedoch mit einem allmählichen Wiederanziehen der Wirtschaftstätigkeit, da sich die Konsumausgaben aufgrund einer weiter robusten Entwicklung an den Arbeitsmärkten, eines anhaltenden Lohnwachstums und einer fortgesetzten Inflationsabschwächung erholen. Trotz einer restriktiveren Geldpolitik dürften die Investitionen – gestützt durch insgesamt solide Unternehmensbilanzen und die Aufbau- und Resilienzfazilität – weiter ansteigen. 2024 dürfte sich das BIP-Wachstum in der EU auf 1,3 % verbessern. Auch dies ist gegenüber der Sommerprognose immer noch eine Abwärtskorrektur um 0,1 Prozentpunkte. Im Euro-Währungsgebiet dürfte das BIP-Wachstum mit 1,2 % geringfügig niedriger ausfallen.

Angesichts der Inflation und der Weiterwirkung der restriktiven Geldpolitik dürfte sich das Wachstum im Jahr 2025 in der EU auf 1,7 % und im Euro-Währungsgebiet auf 1,6 % verbessern.

Weitere Abschwächung der Inflation nach dem jüngsten Zweijahres-Tief erwartet

Die Inflation ist nach wie vor rückläufig. Schätzungen zufolge belief sie sich im Euro-Währungsgebiet im Oktober auf 2,9 %, nachdem sie vor einem Jahr einen Höchststand von 10,6 % erreicht hatte. Dies ist der niedrigste Stand seit Juli 2021.

Während die Verlangsamung im vergangenen Jahr in erster Linie auf den drastischen Rückgang der Energiepreise zurückzuführen war, ist schlägt sie sich nun zunehmend breit in allen Hauptverbrauchskategorien und nicht nur bei Energie und Lebensmitteln nieder.

Da sich die geldpolitische Straffung in der Wirtschaft niederschlägt, dürfte die Inflation weiter zurückgehen, wenn auch in geringerem Tempo. Ausschlaggebend hierfür ist auf eine langsamere, aber breiter angelegte Abschwächung des Inflationsdrucks bei Nahrungsmitteln, Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen. Die Gesamtinflation im Euro-Währungsgebiet wird voraussichtlich von 5,6 % im Jahr 2023 auf 3,2 % 2024 und 2,2 % 2025 sinken. Für die EU insgesamt dürfte sie bei 6,5 % im Jahr 2023, 3,5 % 2024 und 2,4 % 2025 liegen.

Die Arbeitsmärkte bleiben widerstandsfähig

Trotz der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums entwickelte sich der EU-Arbeitsmarkt in der ersten Jahreshälfte 2023 weiterhin kräftig. Im zweiten Quartal erreichten die Erwerbs- und Beschäftigungsquoten in der EU den höchsten jemals aufgezeichneten Stand, und die Arbeitslosenquote lag im September bei 6 % der Erwerbsbevölkerung und damit nahe ihrem Rekordtief.

Obwohl die jüngsten Umfrageergebnisse auf eine gewisse Abkühlung hindeuten und in einigen Mitgliedstaaten ein Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen ist, dürfte der Arbeitsmarkt im Prognosezeitraum robust bleiben. In diesem Jahr wird ein Beschäftigungswachstum von 1,0 % in der EU prognostiziert, bevor es sich sowohl 2024 als auch 2025 auf 0,4 % verringern soll. Die Arbeitslosenquote dürfte 2023 und 2024 in der EU mit 6,0 % weitgehend unverändert bleiben und 2025 auf 5,9 % sinken. Angesichts des anhaltenden nominalen Lohnwachstums und der rückläufigen Inflation wird erwartet, dass sich die Reallöhne ab nächstem Jahr ins Positive wenden werden.

Verringerung der öffentlichen Defizite mit dem Auslaufen der fiskalpolitischen Unterstützung

Das Auslaufen der pandemiebedingten befristeten Maßnahmen, eine Verringerung der Subventionen für private Investitionen und die geringeren Nettoauswirkungen energiebezogener Maßnahmen auf die öffentlichen Haushalte dürften den Druck auf die Haushaltssalden ausgleichen, der sich aus einem ungünstigeren wirtschaftlichen Umfeld und höheren Zinsausgaben ergibt. Folglich dürfte das gesamtstaatliche Defizit der EU 2023 den Projektionen zufolge leicht auf 3,2 % des BIP zurückgehen. Die fortgesetzte Zurückhaltung bei diskretionärer fiskalischer Unterstützung dürfte das öffentliche Defizit der EU weiter auf 2,8 % des BIP im Jahr 2024 und auf 2,7 % des BIP im Jahr 2025 senken. Die Hauptursache für diesen Rückgang dürfte die erhebliche Verringerung der energiebezogenen Maßnahmen im nächsten Jahr und deren schrittweise Einstellung im Jahr 2025 sein.

Die Schuldenquote der EU wird den Projektionen zufolge 2023 weiter auf 83 % des BIP zurückgehen. Dies wird durch die hohe Inflation gestützt, wohingegen höhere Zinssätze für neue Schuldtitel die Zinsausgaben angesichts der langen durchschnittlichen Laufzeit der Staatsschulden in der EU nur allmählich erhöhen. In den Jahren 2024 und 2025 dürfte sich die Schuldenquote weitgehend über dem Niveau von 2019 von rund 79 % stabilisieren.

Risiken und Unsicherheit nehmen vor dem Hintergrund geopolitischer Spannungen zu

Die Unsicherheit und Abwärtsrisiken für die Wirtschaftsaussichten haben in den letzten Monaten aufgrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und des Konflikts im Nahen Osten zugenommen. Bislang konnten deren Auswirkungen auf die Energiemärkte unter Kontrolle gehalten werden, doch besteht die Gefahr von Unterbrechungen der Energieversorgung, die sich erheblich auf die Energiepreise, die weltweite Produktion und das Preisniveau insgesamt auswirken könnten. Die wirtschaftlichen Entwicklungen bei den wichtigsten Handelspartnern der EU, insbesondere China, könnten ebenfalls Risiken mit sich bringen.

Auf binnenwirtschaftlicher Seite könnte die Transmission der geldpolitischen Straffung die Konjunktur länger und stärker als in dieser Prognose projiziert belasten, da sich die Anpassung der Unternehmen, privaten Haushalte und öffentlichen Finanzen an das hohe Zinsumfeld als schwieriger herausstellen könnte. Schließlich zeigen extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen, Brände, Dürren und Überschwemmungen, die auf dem gesamten Kontinent und darüber hinaus mit zunehmender Häufigkeit und in wachsendem Ausmaß zu spüren sind, die dramatischen Folgen, die der Klimawandel nicht nur für die Umwelt und die betroffenen Menschen, sondern auch für die Wirtschaft haben kann.

Neue Kandidatenländer erstmalig einbezogen

In dieser Herbstprognose werden erstmals auch Wirtschaftsdaten aus Bosnien und Herzegowina, der Republik Moldau und der Ukraine beleuchtet, denen der Europäische Rat im vergangenen Jahr den Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt hat. In der Ukraine hat sich die Wirtschaft 2023 als bemerkenswert widerstandsfähig erwiesen. Es wird erwartet, dass das Wachstum 2023 bei 4,8 %, 2024 bei 3,7 % und 2025 bei 6,1 % liegen wird, nachdem es 2022 infolge der massiven Invasion Russlands um 29 % abgestürzt war.

Diese Erholung ist auf außergewöhnliche Ernten und staatliche Impulse zurückzuführen, die von der unerschütterlichen Unterstützung internationaler Partner getragen werden, sowie auf die Zusage der Behörden, die makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten.

Quelle: EU-Kommission

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Keine ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung

Das FG Münster hat entschieden, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt (Az. 1 K 1990/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil 1 K 1990/22 E vom 24.10.2023

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (Az. 1 K 1990/22 E) entschieden, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt.

Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt.

Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin machte mit ihrer Klage dagegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend, da der Gesetzeswortlaut von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Atypik sei im Gesetz nicht enthalten. Die vom Gesetzeszweck geforderte Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum sei eingetreten. Soweit der BFH für die Bestimmung der Atypik auf statistische Auswertungen abstelle, entspreche dies nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

Der Senat hat die Klage abgewiesen. Die Kapitalauszahlung sei nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wonach Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten außerordentliche Einkünfte darstellten, sei zwar erfüllt. Der Begriff der Vergütung sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Die Tätigkeit bestehe bei Alterseinkünften in der früheren Beitragsleistung.

Es fehle allerdings an dem für diese Vorschrift zusätzlich erforderlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit. Dieses sei nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur als Korrektiv für die weite Auslegung des Begriffs der „Vergütung“ erforderlich. Im Hinblick auf die Kapitalauszahlung von Renten sei es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein auf die vertragliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts angekommen (BFH-Urteil vom 20. September 2016, Az. X R 23/15). In späteren Entscheidungen habe er jedoch darauf abgestellt, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird, wofür statistisches Material von Organisationen und Verbänden der Anbieter ausgewertet werden müsse (BFH-Urteile vom 11. Juni 2019, Az. X R 7/18 und vom 6. Mai 2020, Az. X R 24/19). Der daraufhin im zweiten Rechtsgang vom Finanzgericht Köln unternommene Versuch, derartiges statistisches Material zu erhalten, sei jedoch unergiebig geblieben, da die angefragten Organisationen keine entsprechenden Statistiken geführt hätten (FG Köln, Urteil vom 30. September 2021, Az. 15 K 855/18).

Vor diesem Hintergrund hat der 1.Senat des Finanzgerichts Münster Bedenken geäußert, ob die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Kriterien noch Bestand haben können. Dies folge auch daraus, dass die Besteuerung vor Ausübung des Kapitalwahlrechts für den Steuerpflichtigen nicht hinreichend klar sei. Zudem habe der Bundesfinanzhof nicht entschieden, ab welchem Prozentsatz eine Außerordentlichkeit vorliege.

Im Ergebnis könne dies jedoch offenbleiben. Wende man die neuere Rechtsprechung trotz der Bedenken an, läge keine Außerordentlichkeit vor, da die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen trage. Lehne man diese Rechtsprechung ab und stelle mit der früheren Rechtsprechung auf die Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts ab, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ebenfalls nicht vor, da im Streitfall ein Kapitalwahlrecht von vornherein vereinbart war.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2023

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Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

Das FG Münster hat über mehrere Fragen zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG entschieden (Az. 3 K 2723/21 F und 3 K 2466/21 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2023 zu den Urteilen 3 K 2723/21 F vom 10.08.2023 und 3 K 2466/21 F vom 26.09.2023

Mit Urteilen vom 10. August 2023 (Az. 3 K 2723/21 F) und vom 26. September 2023 (Az. 3 K 2466/21 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster über mehrere Fragen zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG entschieden.

Bei der Klägerin im ersten Urteilsfall (Az. 3 K 2723/21 F) handelte es sich um eine GmbH, deren Alleingesellschafter 2017 verstarb. In ihrer Lohnsteueranmeldung für März 2017 erklärte die Klägerin, dass bei ihr 11 Arbeitnehmer (einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräften) beschäftigt waren. Zudem hielt die Klägerin 51 % der Anteile an der I-GmbH, die nach einer gesonderten Feststellung des Finanzamtes H-Stadt 2 Personen beschäftigte. Auf Aufforderung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes C-Stadt erließ der Beklagte einen zusammengefassten Bescheid, in dem er unter anderem die Anzahl der Beschäftigten der Klägerin auf 12 Personen gesondert feststellte (§ 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG). Hierbei berücksichtigte der Beklagte neben 11 bei der Klägerin selbst beschäftigten Personen entsprechend der Beteiligungshöhe von 51 % einen weiteren Beschäftigten de r I-GmbH.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass bei ihr nur 3,15 Personen beschäftigt gewesen seien. Denn die Anzahl der Mitarbeiter sei nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeitanteilen zu ermitteln. Die angestellten Personen seien bei ihr nicht vollzeitbeschäftigt und (überwiegend) hauptberuflich bei anderen Arbeitgebern angestellt, da sie nur punktuell und stundenweise Personal benötige. Auch seien diejenigen Mitarbeiter, die wie Saisonarbeiter nur bei entsprechend besonderem Bedarf tätig würden, als überwiegend anderweitig tätige Mitarbeiter für erbschaftsteuerliche Zwecke generell nicht zu berücksichtigen. Selbiges gelte für den am Bewertungsstichtag verstorbenen Gesellschaftergeschäftsführer (zugleich Erblasser).

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 13a Abs. 3 Sätze 7 und 11 f. ErbStG sowie des § 13a Abs. 4 ErbStG, in denen der Terminus „Anzahl der Beschäftigten“ ohne jede Differenzierung oder Einschränkung verwendet werde. Auch ergebe sich aus der Gesetzeshistorie, dass dem Gesetzgeber die Problematik, ob Beschäftigte nach Köpfen oder unter bestimmten Umständen lediglich anteilig einzubeziehen sein könnten, bewusst gewesen sei. Der Gesetzgeber habe nur bei nachgeordneten Personen- bzw. Kapitalgesellschaften eine anteilige Einbeziehung von Beschäftigten angeordnet (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG). Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass für andere Sachverhalte grundsätzlich eine Zählung nach Köpfen zu erfolgen habe.

Die so ermittelte Anzahl der Beschäftigten von 11 Personen sei auch nicht um den am Bewertungsstichtag verstorbenen Gesellschaftergeschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da der Gesetzestext nicht anhand kündigungs- oder sozialversicherungsrechtlicher Kriterien differenziere, sondern in § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG auf die „auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten“ abstelle. Hierzu zähle auch ein Geschäftsführer. Der Einbeziehung stehe auch nicht entgegen, dass der bis zu seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes zählende Erblasser seine Geschäftsführereigenschaft mit dem Eintritt des Todes verloren habe. Denn die Lohnsummenregelung ziele auf den (abstrakten) Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb ab. Auch sei der Gesetzgeber einem Formulierungsvorschlag, die den Erblasser oder Schenker als „Arbeitnehmer“ ausgenommen hätte, nicht gefolgt.

Eine Reduzierung der Anzahl der Beschäftigten sei auch nicht hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten oder solcher Angestellten vorzunehmen, die neben ihrer Beschäftigung bei der Klägerin anderweitig beschäftigt waren. Insbesondere könne die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 ErbStG („nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig“) nicht so zu verstehen sein, dass Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Betrieb bei der Anzahl der Beschäftigten und der Ermittlung der Lohnsumme per se außer Ansatz bleiben sollen. Die Formulierung sei vielmehr so auszulegen, dass sie eine zeitliche Grenze in Bezug auf befristete Arbeitsverträge festlege. Erfasst seien daher nur Beschäftigte mit einem auf höchstens 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag, deren Tätigkeit einen betriebsbedingt regelmäßig wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Betriebes abdecke.

Im weiteren Urteil (Az. 3 K 2466/21 F) konnte der 3. Senat offenlassen, ob auch bereits die frühere Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I 2011, 2131) trotz fehlendem Klammerzusatz „Saisonarbeiter“ dahingehend auszulegen ist, dass dem Merkmal „nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig“ eine zeitliche Begrenzung zukommt.

Der Senat hat jeweils die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2023

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Tätigkeit im Rahmen der Sicherungsverwaltung führt zu Arbeitslohn

Das FG Münster hat entschieden, dass die Einnahmen aus einer Tätigkeit, die eine in Sicherungsverwahrung untergebrachte Person in einer Justizvollzugsanstalt erbringt, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (Az. 14 K 1227/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil 14 K 1227/21 E vom 20.09.2023

Mit Urteil vom 20. September 2023 (Az. 14 K 1227/21 E) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Einnahmen aus einer Tätigkeit, die eine in Sicherungsverwahrung untergebrachte Person in einer Justizvollzugsanstalt erbringt, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Der Kläger ist nach Verbüßung einer Haftstrafe bereits seit vielen Jahren in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Dort ist er in einer anstaltseigenen Schreinerei nach den Regelungen des SVVollzG NRW tätig und erhielt hierfür im Streitjahr 2019 eine Vergütung in Höhe von ca. 14.000 Euro.

Der Kläger erklärte diesen Betrag zunächst als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Demgegenüber ging das Finanzamt von sonstigen Einkünften aus, da der Kläger kein Dienstverhältnis eingegangen sei. Den Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 1.000 Euro gewährte es dementsprechend nicht. Im Verlauf des Verfahrens über die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage machte der Kläger geltend, dass seine Vergütung gar nicht steuerbar sei, da die Resozialisierung im Vordergrund stehe und nicht die Einnahmeerzielung.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Kläger – anders als das Finanzamt – als Arbeitnehmer angesehen und den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spreche, dass Sicherungsverwahrte nach den Regelungen des SVVollzG NRW im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet seien. Vielmehr solle eine Beschäftigung lediglich angeboten werden. Danach sei der Kläger in der Schreinerei aufgrund seines freien Entschlusses tätig geworden. Dabei sei er auch in die Arbeitsorganisation der Schreinerei eingebunden und hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Der Kläger habe zwar keinen Urlaubsanspruch, aber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von zehn Tagen. Seine Vergütung richte sich nach den geleisteten Arbeitsstunden. Dass diese der Höhe nach gesetzlich festgelegt sei, spreche nicht entscheidungserheblich gegen die Annahme von Arbeitslohn.

Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Einkünfte steuerbar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschäftigung insbesondere dazu dienen solle, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Die Tätigkeit sei zumindest auch – wie bei Auszubildenden oder bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu Integrationszwecken – auf Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2023

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Versicherung muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versicherung die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis bei hier vorliegender Glasknochenkrankheit nicht tragen muss, da dieses nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen sei (Az. I-13 U 222/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil I-13 U 222/22 vom 14.11.2023

Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, leidet an Osteogenesis Imperfecta Typ 1 (Glasknochenkrankheit). Er hat behauptet, aufgrund dieser Erkrankung träten regelmäßig Schmerzen auf, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien. Weil die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliege, müsse die beklagte Versicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Er nimmt die Beklagte daher auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Anspruch und beantragt zudem festzustellen, dass diese auch zukünftig verpflichtet ist, bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen. Die beklagte Versicherung meint, bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Kläger vorkämen, sei Cannabis wegen seiner „Behandlungsträgheit“ nicht geeignet. Das Landgericht Mönchengladbach hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen (Az. 1 O 375/19). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.11.2023 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus: Der Kläger habe nach dem konkreten, im Einzelfall zwischen ihm und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag grundsätzlich einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen indes im Fall des Klägers nicht vor.

Zwar leide der Kläger unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.

Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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