BFH zur nachträglichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Der BFH nimmt u. a. Stelleung zu der Frage, ob eine Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung eines gerichtlich durchgesetzten Pflichtteilergänzungsanspruchs sowie der damit verbundenen Gerichtskosten und Prozesszinsen gem. § 10 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 ErbStG änderbar ist (Az. II R 5/21).

BFH, Urteil II R 5/21 vom 26.07.2023

Leitsatz

  1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.
  2. Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt.

    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.02.2021 – 3 K 1941/16 Erb aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 2005 verstorbenen Großvaters (Erblasser). Sie gab am 31.05.2007 eine Erbschaftsteuererklärung ab.

    2

    Der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten eine Liechtensteiner Stiftung errichtet und dieser Vermögen übertragen. In einem Reglement betreffend die Begünstigungen aus dem Stiftungsvermögen wurde unter anderem festgelegt, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Erstbegünstigter bezüglich des gesamten Stiftungsvermögens und -einkommens sein sollte, was insbesondere das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung umfasste. In Bezug auf den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung von Stiftungsvermögen hatte der Stiftungsrat ausschließlich gemäß den Weisungen des Erblassers zu handeln.

    3

    Der Erblasser hatte testamentarisch seinen Sohn, den Vater der Klägerin, zum alleinigen Vorerben eingesetzt und die Klägerin zur alleinigen Nacherbin. Der Vater der Klägerin schlug die Erbschaft aus. Im Hinblick auf die Vermögensausstattung der Liechtensteiner Stiftung machte er gegenüber der Stiftung Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2329 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend. In einem nachfolgenden Rechtsstreit durch sämtliche Liechtensteiner Gerichtsinstanzen wurde die Stiftung vom Liechtensteiner Fürstlichen Obersten Gerichtshof am 05.07.2013 verurteilt, einen Betrag in Höhe von X € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 an den Vater der Klägerin zu zahlen sowie über die Instanzen hinweg entstandene Verfahrenskosten zu erstatten. Ein unmittelbar nachfolgendes im Jahr 2013 abgeschlossenes Beschwerdeverfahren der Stiftung vor dem Liechtensteiner Staatsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Es erfolgte im Nachgang eine Zwangsvollstreckung in das bei einer Schweizer Bank befindliche Konto der Stiftung. Der Vater der Klägerin erhielt hieraus rund Y €. Dieser Betrag entsprach dem verbliebenen Stiftungsvermögen.

    4

    Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 05.11.2010 Erbschaftsteuer gegen die Klägerin fest. Dabei erfasste das FA die Liechtensteiner Stiftung als sonstigen Vermögenswert des Nachlasses und den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin als Erbfallschuld. Der Bescheid ließ einen bereits durch einen früheren Bescheid angeordneten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen der Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestehen.

    5

    Mit Schreiben vom 16.05.2014 fragte das FA bei der Klägerin nach, ob sich unter anderem die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Vaters geändert habe. Da von Seiten der Klägerin keine Reaktion auf diese Nachfrage erfolgte, erklärte das FA mit Bescheid vom 04.08.2014 den Erbschaftsteuerbescheid vom 05.11.2010 für endgültig.

    6

    Mit Schreiben vom 29.07.2015 informierte die Klägerin das FA über die Beendigung der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Vaters und beantragte eine Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids dahingehend, den von den Liechtensteiner Gerichten dem Vater der Klägerin zuerkannten Betrag und die Prozesskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

    7

    Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte das FA einen Antrag auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

    8

    Die nachfolgende Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, dass das FA zwar nicht verpflichtet sei, eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin vorzunehmen, weil die Festsetzungsfrist insoweit im Zeitpunkt der Beantragung der Änderung bereits abgelaufen gewesen sei. Etwas anderes gelte jedoch für die Prozesszinsen und Gerichtskosten, die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Klägerin angefallen seien, da insoweit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliege. Die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks stehe dem nicht entgegen. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 775.

    9

    Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach stellt die Verpflichtung zur Zahlung der Prozesszinsen und der Gerichtskosten kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Zum Zeitpunkt der Endgültigkeitserklärung der Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 04.08.2014 sei die Zahlungsverpflichtung bereits entstanden gewesen.

    10

    Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    11

    Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    12

    Ihrer Ansicht nach hat das FG zutreffend entschieden, dass die nach der Steuerfestsetzung entstandenen Prozess- und Gerichtskosten als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen seien. Maßgeblich für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliege, sei der Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids und nicht der des Bescheids über die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks.

    II.

    13

    Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten der Liechtensteiner Gerichtsverfahren und Zinsen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, auch wenn die Gerichtskosten und Zinsen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern von der Stiftung getragen worden sind. Die Kosten konnten jedoch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mehr berücksichtigt werden, weil aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen war und die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt waren.

    14

    1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt in den Fällen des § 3 ErbStG unbeschadet § 10 Abs. 10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.

    15

    a) § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sieht vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.10.2020 – II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz 13, m.w.N.). Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz 15, m.w.N.).

    16

    b) Kosten von Gerichtsverfahren oder behördlichen Verfahren können Nachlassregelungskosten sein, wenn sie dazu dienen, das Bestehen wirklich oder vermeintlich zum Nachlass gehörender Verbindlichkeiten des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu klären oder Ansprüche Dritter abzuwehren. Herrscht hingegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses einschließlich des Umfangs der Verbindlichkeiten, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Tilgung der Verbindlichkeiten entstehen, sind ihrerseits keine Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz 20).

    17

    c) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Prozessführung in Liechtenstein (Kosten und Zinsen) um berücksichtigungsfähige Nachlassregelungskosten der Klägerin im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Sie sind unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses entstanden. Das FG hat die Stiftung zutreffend als transparente Stiftung behandelt, deren Vermögen erbschaftsteuerrechtlich unmittelbar dem Nachlass zuzuordnen ist. Danach sind die von der Stiftung getragenen Aufwendungen für die Prozessführung wegen der Pflichtteilsergänzungsansprüche des Vaters grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten der Klägerin als Erbin zuzurechnen.

    18

    2. Der Berücksichtigung dieser von der Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2015 geltend gemachten höheren Aufwendungen durch eine Korrektur der Festsetzung der Erbschafsteuer nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht jedoch die Festsetzungsverjährung entgegen.

    19

    a) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO in dem Kalenderjahr, in dem die Steuer entstanden ist, oder nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird, jedoch nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Die Klägerin hat die Erbschaftsteuererklärung am 31.05.2007 abgegeben. Damit endete die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuererklärung regulär mit Ablauf des 31.12.2011.

    20

    b) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war jedoch zunächst nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO gehemmt, da die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 05.11.2010, das heißt vor Ablauf der Frist, in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin weiterhin vorläufig festgesetzt worden ist. Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 AO vorläufig festgesetzt, endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

    21

    c) Die Ablaufhemmung wird jedoch auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom FA aufgehoben wird (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 81a; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 139). Unabhängig von der Frage, ob in der Endgültigkeitserklärung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO ein Steuerbescheid (§ 155 AO) zu sehen ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 44; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 147; a.A. Oellerich in Gosch, AO § 165 Rz 158), handelt es sich bei der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks jedenfalls um einen Verwaltungsakt, dem eine nochmalige Prüfung der Steuerfestsetzung durch das FA zugrunde liegt. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des FA von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es in diesem Fall für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht an.

    22

    d) Das FA hat im vorliegenden Fall den Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Vaters der Klägerin mit Bescheid vom 04.08.2014 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist abgelaufen und somit die Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Streitfall unterscheidet sich daher von dem Fall, in dem die Bestandskraft der Steuerfestsetzung durch Ablauf der Frist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO eintritt.

    23

    e) Eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 29.07.2015 war danach aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht möglich. Es kann somit dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für eine Korrektur des Steuerbescheids aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, überhaupt vorlagen.

    24

    3. Auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind nicht erfüllt. Die Höhe der aufgrund der Geltendmachung der Pflichtteilsergänzungsansprüche durch den Vater der Klägerin verursachten Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG stand bereits mit der Beendigung der Liechtensteiner Prozesse im Jahr 2013 fest, somit vor der endgültigen Festsetzung der Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 04.08.2014, sodass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt.

    25

    a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt. Zu den rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerrechtlich -ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen- in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ein nachträgliches Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten (rechtlichen) Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020 – II R 15/18, BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165, Rz 11, m.w.N.).

    26

    b) Ob einer nachträglichen Änderung eines Sachverhalts rückwirkende steuerrechtliche Bedeutung zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus der nach § 38 AO bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden oder entfallen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020 – II R 15/18, BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165, Rz 13, m.w.N.).

    27

    c) Aus der sprachlichen Bedeutung des Begriffs „eintritt“ und aus dem Bedeutungszusammenhang mit § 173 Abs. 1 AO folgt, dass sich der Vorgang ereignen muss, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und bei Änderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen dagegen nicht vor, wenn das Finanzamt -wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO- lediglich nachträglich Kenntnis von einem im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung des zu ändernden Bescheids bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a).

    28

    d) Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lagen danach nicht vor. Das FA erlangte zwar erst nachträglich Kenntnis von der Höhe der Verfahrenskosten und Prozesszinsen, die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Klägerin angefallen waren. Diese waren aber nicht nachträglich eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist -entgegen der Ansicht des FG- nicht der Erlass des in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch für vorläufig erklärten Erbschaftsteuerbescheids vom 05.11.2010, sondern die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid vom 04.08.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zinsen und Kosten des im Jahr 2013 beendeten Rechtsstreits bereits entstanden, sodass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, das nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Änderung des Bescheids vom 04.08.2014 führen kann.

    29

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 01.01.2020 verfassungswidrig ist (Az. IX R 9/22).

BFH, Urteil IX R 9/22 vom 26.09.2023

Leitsatz

Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2022 – 10 K 1693/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944, 975) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4130), geändert durch Art. 4 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616), im Jahr 2020 und ab dem Jahr 2021 gegen Verfassungsrecht verstößt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Mit Bescheid vom 01.04.2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2018 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) den Solidaritätszuschlag auf … € und die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag für die letzten drei Quartale 2020 in Höhe von jeweils … € und ab 2021 in Höhe von vierteljährlich … € fest. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erfolgte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vorläufig.

3

Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 01.04.2020 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2021 erklärte das FA die Festsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995. Es verwies auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit dem 24.08.2020 anhängige Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 1505/20) sowie auf ein seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren (Aktenzeichen IX R 15/20). Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 04.01.2021 (BStBI I 2021, 49) führte es aus, der Vorläufigkeitsvermerk erfasse auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß sei. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

4

Die Kläger haben gegen die Einspruchsentscheidung am 15.07.2021 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Zur Begründung haben sie insbesondere ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren stehe nicht entgegen, da dieses mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig sei. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage, da es sich bei dem Solidaritätszuschlag nicht um eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) handele. Zudem verletze der Solidaritätszuschlag nach seiner nur teilweisen Abschaffung ab 2021 Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 GG.

5

Im Laufe des Klageverfahrens ergingen geänderte Vorauszahlungsbescheide zum Solidaritätszuschlag, zuletzt am 28.01.2022 für die Jahre 2021 bis 2023 und weitere Jahre. Die Festsetzungen erfolgten gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995. Am 22.04.2022 erging ein Bescheid für 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag 2020 wurde auf … € festgesetzt. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erfolgte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig.

6

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2022 – 10 K 1693/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1397) als unbegründet ab.

7

Zur Begründung ihrer am 10.06.2022 eingelegten Revision haben die Kläger vorgetragen, das FG sei zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht durch den Vorläufigkeitsvermerk entfallen. Das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 sei von vornherein aussichtslos. Es fehle an der Rechtswegerschöpfung. Die von den dortigen Beschwerdeführern geltend gemachte allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde liege nicht vor. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass das BVerfG das Verfahren 2 BvR 1505/20 als zulässig erachten werde.

8

Das FG habe verkannt, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 bereits durch das Auslaufen des Solidarpakts II seit dem Veranlagungszeitraum 2020, jedenfalls aufgrund der nur selektiven Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verfassungswidrig sei. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich nicht (mehr) um eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Dies gelte umso mehr ab dem Veranlagungszeitraum 2021, da der Solidaritätszuschlag nach seiner nur teilweisen Abschaffung ab 2021 zu einer „Reichensteuer“ umgestaltet worden sei. Damit werde das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge verletzt. Zudem verletze der Solidaritätszuschlag seit dem Veranlagungszeitraum 2021 den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

9

Mit Schreiben vom 12.05.2023 haben die Kläger ergänzend vorgebracht, der Solidaritätszuschlag sei auch deshalb verfassungswidrig, weil Steuerpflichtige mit Einkünften, die nicht der Gewerbesteuer unterfallen, gegenüber Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe erzielen und bei denen die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werde, ungleich behandelt würden. Denn im letztgenannten Fall sei aufgrund der Gewerbesteueranrechnung die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag niedriger, obwohl es sich hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit um vergleichbare Sachverhalte handele.

10

Am 30.05.2023 ist ein neuer Bescheid für Solidaritätszuschlag 2020 in Höhe von … € ergangen. Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist bestehen geblieben.

11

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.05.2022 – 10 K 1693/21, die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2021, den geänderten Bescheid für 2020 über Solidaritätszuschlag vom 30.05.2023 und die Vorauszahlungsbescheide über Solidaritätszuschlag ab dem 01.01.2021 vom 28.01.2022 aufzuheben.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Das FA hält die Klage aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde unter dem BVerfG-Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 habe allgemeine Bedeutung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei nicht verfassungswidrig. Es schließe sich insoweit der Senatsentscheidung vom 17.01.2023 – IX R 15/20 (BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351) an.

II.

14

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; einer Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht (dazu unter 1.). In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Die Vorinstanz ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klage zulässig war (dazu unter 2.). Die Klage ist daher abzuweisen (dazu unter 3.).

15

1. Da der angefochtene Bescheid über Solidaritätszuschlag 2020 vom 22.04.2022 während des Revisionsverfahrens durch den Bescheid vom 30.05.2023 geändert worden ist, ist das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG bedarf es nicht.

16

Der Bescheid für 2020 über Solidaritätszuschlag vom 30.05.2023 ist Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (§ 68 Satz 1 i.V.m § 121 Satz 1, § 127 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Daher ist das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat. Das vorinstanzliche Urteil ist damit gegenstandslos geworden (§ 127 FGO). Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen. Einer Zurückverweisung der Sache an das FG bedarf es nicht, da der Streitstoff unverändert geblieben und die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist. Der Senat entscheidet daher nach Maßgabe der Feststellungen des FG in der Sache selbst (vgl. § 121 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

17

2. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO), soweit es die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen hat. Denn das FG ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Für die Klage fehlt wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage war daher wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung von Beginn an unzulässig.

18

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 – III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 – VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 – III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden. Eine weitere verfassungsrechtliche Klärung in eigener Sache kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls später durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu treffende Entscheidung herbeiführen, wenn ihm nach Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheint (BFH-Beschluss vom 22.03.1996 – III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b).

19

Bei verfassungsrechtlichen Streitfragen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis erst, wenn das Musterverfahren bereits beim BVerfG anhängig ist. Andernfalls wäre unsicher, ob es überhaupt zu einer Klärung der Rechtsfrage durch das BVerfG kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1995 – III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20, unter 2.a aa). Klage- und Musterverfahren müssen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleichgelagert sein. In dem Musterverfahren darf es nicht um einen anderen Sachverhalt gehen, der zusätzliche möglicherweise sogar vorrangige Streitfragen aufwirft. Klage- und Musterverfahren müssen zudem dieselben Vorschriften, nicht aber notwendig das gleiche Streitjahr, betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 – III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b, m.w.N.). Notwendig ist allein, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren „sicher“ erledigen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 – III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.2.; Reddig, AO-Steuerberater 2021, 25, 27).

20

Voraussetzung nach der oben genannten Rechtsprechung ist, dass das Musterverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Anforderungen für die Annahme eines nicht vornherein aussichtslosen Musterverfahrens, das beim BVerfG anhängig ist, dürfen nicht überspannt werden (vgl. Koenig/Gercke, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 165 Rz 25). Die in dem Musterverfahren geltend gemachten Argumente dürfen nicht so wenig Gewicht haben, dass dem Verfahren von vornherein eine Erfolgsaussicht abzusprechen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.1992 – III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 3.d). Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Musterverfahren letztlich Erfolg haben wird.

21

Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 – III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 – VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, Rz 10 und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 – III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung unter anderem dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europäischen Union herantragen möchte (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2010 – III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 50 und vom 16.02.2011 – X R 10/10, Rz 11). Dem Steuerpflichtigen darf dann nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, die verfassungsrechtlichen Bedenken in einem eigenen Verfahren zu verfolgen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 18; Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1996, 1, 4).

22

b) Daran gemessen fehlte den Klägern von Beginn des Klageverfahrens an das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren. Es war den Klägern zuzumuten, aufgrund des bestehenden Vorläufigkeitsvermerks den Ausgang des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvR 1505/20 abzuwarten.

23

Im Zeitpunkt der Klageerhebung war vor dem BVerfG hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 das Verfahren 2 BvR 1505/20 anhängig. Dieses Verfahren war unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 106, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG eingeleitet worden. Die Kläger berufen sich in ihrem Klageverfahren auf dieselben verfassungsrechtlichen Vorschriften wie in dem BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20. Auch sind dieselben Normen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 streitig.

24

Die Kläger haben im Klageverfahren keinen zusätzlichen Gesichtspunkt geltend gemacht, der im BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 keine Rolle spielt. Ungeachtet der Frage, ob die Begründung der Kläger sich mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 als erfolgversprechend darstellt, hatten sie sich in ihrer Klage auf keinen weiteren Gesichtspunkt berufen, für den das anhängige Verfahren beim BVerfG nicht vorgreiflich ist.

25

Zwar bringen die Kläger im Rahmen ihrer Revisionsbegründung erstmals vor, der Solidaritätszuschlag sei auch deshalb verfassungswidrig, weil Steuerpflichtige mit Einkünften, die nicht der Gewerbesteuer unterfielen, gegenüber Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe erzielten, aufgrund der Gewerbesteueranrechnung ungleich behandelt würden. Dieses Vorbringen wurde aber erstmals im Revisionsverfahren und nicht im Klageverfahren vorgebracht. Auf die Entscheidung des FG konnte es daher keinen Einfluss haben.

26

Prüfungsgegenstand im Rahmen der Revision ist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO allein das Urteil des FG mit Blick auf die Verletzung von Bundesrecht. Im FG-Verfahren haben sich die Kläger auf den vorgenannten Umstand aber nicht berufen. Dort haben sie keinen über den Vorläufigkeitsvermerk oder das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 hinausgehenden Punkt vorgetragen.

27

Welche Erfolgsaussichten das beim BVerfG anhängige (Muster-)Verfahren 2 BvR 1505/20 hat, muss der erkennende Senat nicht entscheiden. Das Verfahren erscheint -trotz der möglicherweise fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)- jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos und damit als Musterverfahren im Rahmen eines Vorläufigkeitsvermerks ungeeignet (vgl. zur Aufnahme in den Vorläufigkeitskatalog das BMF-Schreiben vom 15.01.2018, BStBl 2018, 2 i.V.m. BMF-Schreiben vom 04.01.2021, BStBl I 2021, 49). Insbesondere besitzen die in der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründe, warum die Verfassungsbeschwerde trotz fehlender Rechtswegerschöpfung zulässig sein soll, nicht so wenig Gewicht, dass dem Verfahren von vornherein jede Erfolgsaussicht abzusprechen wäre.

28

Dieses Ergebnis verletzt auch nicht das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für das Begehren der Kläger. Die Kläger erleiden auch dann keine unzumutbaren Rechtsnachteile, wenn die materiell-rechtliche Frage in dem BVerfG-Musterverfahren 2 BvR 1505/20 nicht geklärt werden sollte. Die Kläger können nach Erledigung des Musterverfahrens gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO beantragen, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für endgültig erklärt wird, und gegen die dann auch insoweit endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls anschließend Klage erheben zur weiteren verfassungsrechtlichen Klärung, ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 – III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 51; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 54; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 165 Rz 32 und 85; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 155; Brockmeyer, DStZ 1996, 1, 3). Erklärt das FA die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags für endgültig oder entfällt der Vorläufigkeitsvermerk in einem geänderten Bescheid, sind ebenfalls Einspruch und gegebenenfalls Klage möglich. Die dadurch entstehende zeitliche Verzögerung ist hinzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.1994 – X B 26/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803, unter II.2.d; kritisch mit Blick auf die langen Verfahrensdauern beim BVerfG Steinhauff, Steuerrecht kurzgefasst 2011, 139, 141).

29

3. Hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen, obwohl es sie richtigerweise -mangels Rechtsschutzbedürfnis- als unzulässig hätte zurückweisen müssen, ist das FG-Urteil trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des FG-Urteils richtig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1997 – IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498; vom 20.04.1988 – I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927, unter II.1; kritisch dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126 Rz 8). Das gilt aber nicht, wenn das FG-Urteil aus anderen -verfahrensrechtlichen- Gründen aufzuheben ist. Das ist hier der Fall, weil sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat und das angefochtene Urteil damit gegenstandslos geworden ist (§ 127 FGO).

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit dem Wertstellungstag oder tatsächlicher Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers erfolgt (Az. V R 12/22).

BFH, Urteil V R 12/22 vom 17.08.2023

Leitsatz

Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.05.2022 – 5 K 5133/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob die Vereinnahmung eines Entgelts erst am Tag der Gutschrift des Überweisungsbetrags oder bereits zuvor am Tag der rückwirkenden Wertstellung (Valutierung) vorliegt.

2

Beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), dem die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-) zumindest konkludent bewilligt worden war, fand im Juli 2020 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das zweite Halbjahr 2019 statt. In Auswertung des Prüfungsberichts berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im Umsatzsteuer-Jahresbescheid für das Jahr 2019 (Streitjahr) Entgelte für steuerbare Umsätze in Höhe von … €. Obwohl dieser Betrag erst am 02.01.2020 auf dem Girokonto des Klägers gebucht worden sei, sei er bereits aufgrund einer rückwirkenden Wertstellung zum 31.12.2019 -und damit im Streitjahr- im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG vereinnahmt worden.

3

Der Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019, den das FA zuletzt aus hier nicht streitigen Gründen am 18.05.2021 änderte, hatte keinen Erfolg. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 590 veröffentlichten Urteil statt. Bei Überweisungen sei ein Entgelt nicht im Zeitpunkt der „Gutschrift (Datum der Wertstellung)“ auf dem Konto des Empfängers vereinnahmt, sondern im „Zeitpunkt der Buchung“, da das Geld davor faktisch noch nicht verfügbar sei.

4

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG. Das FG habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe das Entgelt im Streitjahr noch nicht vereinnahmt. Nach § 675t des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Art. 87 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) -Richtlinie (EU) 2015/2366- müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift spätestens der Geschäftstag sei, an dem der Betrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben worden sei. Dementsprechend sei das Entgelt bereits am Wertstellungstag verfügbar gewesen. Nicht erforderlich sei, dass der Empfänger über den gutgeschriebenen Betrag frei verfügen könne. Während die Buchung nur ein Verwaltungsvorgang sei, müsse das Geld zur Wertstellung bei der Bank auch vorhanden sein. Somit sei das Entgelt am 31.12.2019 und damit noch im Streitjahr vereinnahmt worden.

5

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Bis zur Verbuchung und Gutschrift des Entgelts am 02.01.2020 habe der Kläger nicht über den Betrag verfügen können. Da es auf die tatsächliche Verfügungsmacht ankomme, könne die Vereinnahmung nicht durch die rückwirkende Wertstellung zum 31.12.2019 fingiert werden. Art. 87 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB stünden dem nicht entgegen, weil darin ebenfalls zwischen Wertstellung und Verfügbarkeit unterschieden werde.

II.

8

Die Revision des FA ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger das Entgelt nicht im Streitjahr vereinnahmt hat.

9

1. Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

10

a) Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der im Streitfall vorliegenden Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf der Ermächtigung in Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, nach der die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht.

11

b) Die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.01.1987 – V R 53/76, BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516, unter II.1.d; vom 22.06.2021 – V R 16/20, BFHE 272, 563, Rz 22; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 152 Rz 21; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 13 Rz 152; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13 Rz 103; Michel in Offerhaus/Söhn/Lange, § 20 UStG Rz 167; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13 Rz 627). Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2022 – XI R 2/22, BFHE 279, 306, BStBl II 2023, 731, Rz 23; BeckOK UStG/Hannisch, 35. Ed. [21.12.2022], UStG § 13 Rz 39.2; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, §  13 Rz 153; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13 UStG Rz 54; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13 Rz 105; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 13 Rz 35; Wäger in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 13 Rz 69).

12

c) Für das Vorliegen der Gutschrift ist es unerheblich, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

13

aa) Bei Überweisungen auf ein Girokonto wie im Streitfall ist zwischen dem Anspruch auf Gutschrift, dem Anspruch auf Wertstellung (Valutierung) und dem Anspruch aus der Gutschrift zu unterscheiden (MüKoBGB/Jungmann, 9. Aufl., § 675t Rz 1; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., § 675t Rz 4). Die Wertstellung (Valutierung) gibt dabei den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird (Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., § 675t Rz 8). Sie ist eine von der Gutschrift unabhängige Buchung (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.02.2021 – 31 U 140/19, juris, Rz 138).

14

bb) Erfolgt -wie im Streitfall- die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG unbeachtlich. Denn maßgeblich ist, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann (BFH-Urteil vom 22.06.2021 – V R 16/20, BFHE 272, 563, Rz 22). Dies erfordert die Verfügungsmöglichkeit über den gutgeschriebenen Betrag und nicht nur eine auf die Zinswirksamkeit bezogene Wertstellung.

15

2. Danach hat das FG die Vereinnahmung des erst am 02.01.2020 gutgeschriebenen, aber bereits zum 31.12.2019 valutierten Entgelts im Streitjahr zutreffend verneint. Es hat zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der überwiesene Betrag für den Leistungsempfänger auf seinem Konto faktisch verfügbar ist. Dass es dabei den maßgeblichen Anspruch aus der Gutschrift „als Zeitpunkt der Buchung“ umschrieben hat, ist im Hinblick hierauf unbeachtlich, zumal das FG das „Datum der Wertstellung“ zutreffend als nicht maßgeblich angesehen hat.

16

3. Die Einwendungen des FA hiergegen greifen nicht durch. Dem Verständnis des FA von Art. 87 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und § 675t Abs. 1 BGB liegt die Annahme zugrunde, dass diese Vorschriften keine Wertstellung erlaubten, die vor dem Zeitpunkt der Gutschrift liege. Tatsächlich steht im Streitfall die Abwicklung der Überweisung im Einklang mit § 675t Abs. 1 BGB. Danach muss zwar die Wertstellung zu dem Geschäftstag erfolgen, an welchem der Betrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Die Gutschrift darf jedoch am folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gebucht werden, so dass auch dann erst der Anspruch aus der Gutschrift zu seinen Gunsten entsteht (§ 675t Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch BTDrucks 16/11643, S. 112 „valutarische Gutschrift“).

17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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Steuerliches Einlagekonto: BFH vereinfacht Weg zum Bundesverfassungsgericht bei Verletzung des gesetzlichen Richters

Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. Dadurch wird der Weg zum Bundesverfassungsgericht vereinfacht. So entschied der BFH (Az. IX K 1/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 43/23 vom 02.11.2023 zum Urteil IX K 1/21 vom 10.10.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage, mit der lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geltend gemacht wird, nicht zulässig ist. Dadurch wird der Weg zum Bundesverfassungsgericht vereinfacht. Denn Kläger, die der Auffassung sind, der BFH habe ihren Fall zu Unrecht nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung einer Unionsrechtsfrage vorgelegt und sie hierdurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, können unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG anrufen und müssen nicht zuvor noch eine Nichtigkeitsklage beim BFH erheben.

Im Streitfall führte die Klägerin ein Gerichtsverfahren, in dem sie die Unionsrechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten rügte. Das Verfahren hatte weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg. Im Verfahren vor dem BFH rügte die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen Unionsrecht und beantragte, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Nachdem der BFH dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt war und das Verfahren nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte (Urteil des BFH vom 17.05.2021 – IX R 20/18, s. a. Pressemitteilung Nr. 037/21), erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage. Der BFH habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Dadurch sei sie in verfassungswidriger Weise ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Der BFH hat die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Eine Nichtigkeitsklage könne u.a. erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, z. B. bei Verstößen gegen die Geschäftsverteilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorlageverpflichtung hingegen könne nicht im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden. Hat ein Kläger daher in einem Gerichtsverfahren die Vorlage an den EuGH angeregt und kommt das letztinstanzliche Gericht dem nicht nach, kann er die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung der Vorlagepflicht unmittelbar im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht rügen.

Leitsatz:

Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Tenor:

Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

1

Die Revisionsklägerin und Klägerin (Klägerin) begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 17.05.2021 – IX R 20/18 (BFHE 274, 246).

2

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union). Sie veranstaltete im Streitzeitraum Juli 2012 Sportwetten unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland.

3

Die Klägerin reichte am 17.08.2012 eine Anmeldung der Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 beim Finanzamt … ein. Gegen die Anmeldung legte die Klägerin anschließend Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2015 durch das seinerzeit zuständige Finanzamt … als unbegründet zurückgewiesen.

4

Die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018 – 5 K 1108/15 (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht 2018, 480) keinen Erfolg.

5

Die nachfolgende Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 17.05.2021 – IX R 20/18 (BFHE 274, 246) als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat kam nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erforderlichen Überzeugung, dass das Rennwett- und Lotteriegesetz wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig ist. Ebenfalls verneinte er eine europarechtswidrige Doppelbesteuerung unter Verstoß gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie eine europarechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Auch ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABlEG Nr. L 217 vom 05.08.1998, S. 18) und die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) -nachfolgend EGRL 98/34- wurde verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) lehnte der Senat ab.

6

Hiergegen richtet sich die Nichtigkeitsklage der Klägerin vom 22.11.2021. Sie macht den Wiederaufnahmegrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Senats im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Ausgangsgericht als letztinstanzliches Gericht habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen und sie dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Vorlageverpflichtung habe in allen drei europarechtlichen Fragen bestanden, mit denen sich die angefochtene Entscheidung befasst habe. Ein „acte claire“ habe nicht vorgelegen. Vorzulegen sei zunächst die Frage gewesen, ob sich aus Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ergebe, dass der deutsche Gesetzgeber nicht befugt sei, die Sportwettensteuer zu erheben. Die Doppelbelastung mit deutscher und ausländischer Sportwettensteuer könne europarechtswidrig sein. Ebenso hätte dem EuGH die Frage vorgelegt werden müssen, ob die Erhebung der Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV darstelle. Der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach der EGRL 98/34 hätte ebenfalls zu einer Vorlage führen müssen.

7

Zum 01.12.2021 hat bei der Finanzverwaltung ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden. Anstelle des Finanzamts … ist nunmehr der Revisionsbeklagte und Beklagte (Finanzamt … -FA-) zuständig geworden.

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.05.2021 – IX R 20/18, das Urteil des Hessischen FG vom 18.04.2018 – 5 K 1108/15 und die Anmeldung der Sportwettensteuer vom 17.08.2012 für den Monat Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2015 aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Nichtigkeitsklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 16.05.2023 – IX K 1/21 hat der erkennende Senat beim IV., VIII. und XI. Senat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO angefragt, ob diese an der in den Entscheidungen vom 04.09.2009 – IV K 1/09, vom 13.07.2016 – VIII K 1/16 (BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198) und vom 07.02.2018 – XI K 1/17 (BFHE 260, 410) vertretenen Rechtsauffassung festhalten, der zufolge die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. Der erkennende Senat beabsichtige, in diesem Fall eine Nichtigkeitsklage als nicht statthaft anzusehen und die Klage als unzulässig abzuweisen.

11

Alle drei Senate haben mitgeteilt, an der in den zuvor genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten und sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats anzuschließen.

II.

12

Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, denn die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft.

13

1. Nach § 134 FGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

14

a) Mit der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 ZPO ist neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO ein Mittel geschaffen worden, um eine Durchbrechung der Rechtskraft in Fällen zu ermöglichen, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die Urteilsgrundlage in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist (vgl. Bundesarbeitsgericht -BAG-, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F), Rz 16 und BAG-Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22, Rz 20, m.w.N.; BFH-Urteil vom 02.12.1998 – X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II.3.b; Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 26.01.1994 – 6 C 2/92, BVerwGE 95, 64; MüKoZPO/Braun/Heiß, § 579 Rz 1; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 20. Aufl., § 579 Rz 2; Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 81. Aufl., § 579 Rz 1; Kern in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 579 ZPO Rz 5; Kemper in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl., § 579 Rz 2; BeckOK ZPO/Fleck, 50. Ed. [01.09.2023], ZPO § 579 Rz 3; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 579 Rz 2). Diesem Zweck entspricht es, die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken. Sie dient insbesondere nicht dazu, eine im Ausgangsverfahren vom Gericht bereits beantwortete Rechtsfrage erneut zur Überprüfung zu stellen.

15

b) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das ist jedenfalls der Fall, wenn die Richterbank bei der Entscheidung fehlerhaft besetzt war (vgl. BAG-Beschluss vom 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F), Rz 16; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 579 Rz 2). Der klare Wortlaut der Vorschrift („das erkennende Gericht“) spricht dafür, ihren Anwendungsbereich auch auf diese Fallgruppe zu beschränken. Tatbestandlich erfasst sind danach nur Fehler, die die personelle Besetzung des erkennenden Spruchkörpers betreffen. Dagegen fallen die Fragen, ob der richtige Spruchkörper oder das richtige Gericht entschieden haben, nicht mehr in den Anwendungsbereich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.01.1992 – VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; vom 26.05.1992 – VII S 17/92, BFH/NV 1993, 305, unter 2. und vom 12.11.1996 – II K 1/96, juris, unter 2.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.1994 – X ZR 51/92, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1995, 332, unter I.1.; BSG-Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 22.01.1992 – 2 BvR 40/92, NJW 1992, 1030, unter 3.b; Gaul in Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 121 f; Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2021, 736, 738). Ein Nichtigkeitsgrund kann daher vorliegen, wenn es zu Verstößen bei der Geschäftsverteilung gekommen ist. Mit der Vorschrift soll insbesondere verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29.01.1992 – VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, unter 4.a).

16

c) Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) ist dagegen kein Besetzungsmangel (so auch Hummel, UR 2021, 736, 738). Eine Nichtigkeitsklage ist daher nicht statthaft, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Vorlage an das BVerfG oder an den EuGH angeregt worden war, das erkennende Gericht dem aber nicht gefolgt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Beurteilung der Vorlageverpflichtung durch das Ausgangsgericht rechtlich zutreffend war (vgl. BAG-Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22, Rz 22 f.; BSG-Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; BVerwG-Urteil vom 26.01.1994 – 6 C 2/92, BVerwGE 95, 64; a.A. Ott in: Morsch/Hardenbicker, Steuerrechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht des Saarlandes, S. 73; Henke in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rz 163). Die Nichtigkeitsklage ist auch dann nicht gegeben, wenn das Ausgangsgericht seine Vorlageverpflichtung zu Unrecht verneint haben sollte.

17

d) Der Senat stellt nicht in Abrede, dass eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen kann (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19) und dass der EuGH gesetzlicher Richter für die Auslegung des Unionsrechts ist. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht betrifft aber nicht die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist deshalb (unmittelbar) mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend zu machen (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend unter C.III. und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.).

18

e) Ein anderes Ergebnis ist nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgegeben. Zwar entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen zu gewähren haben. Jedoch ist für die Rüge von Grundrechtsverletzungen durch letztinstanzliche Entscheidungen der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nach § 90 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) gegeben (vgl. Drossel in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rz 7). Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Zivilprozessordnung im Jahr 1877 die Nichtigkeitsgründe auch nicht mit Blick auf mögliche Grundrechtsverletzungen konzipiert (vgl. Gaul in: Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 127; Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, Materialien zur Zivilprozessordnung, S. 1017 und 1232) und damit auch keine verfassungsrechtliche (Selbst-)Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen beabsichtigt.

19

Etwas anderes gilt nur, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, bestimmte Verfassungsfragen einer nochmaligen fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu unterwerfen. Dies hat er für die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Gestalt der Anhörungsrüge (z.B. § 133a FGO) getan. Dass der Gesetzgeber mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine vergleichbare Selbstüberprüfung im Hinblick auf die Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) schaffen oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ermöglichen wollte, ist nicht ersichtlich. Anderenfalls stellte sich auch die Frage, ob bei einer Verletzung des gesetzlichen Richters nicht auch innerhalb des Instanzenzugs im Rechtsmittelrecht eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens vorgesehen sein müsste.

20

f) In gleicher Weise verpflichtet eine europarechtskonforme Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dazu, die Nichtigkeitsklage für den Fall einer willkürlichen Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH seitens des Ausgangsgerichts für statthaft zu erachten. Im Rahmen des Kooperationsverhältnisses zwischen EuGH und BVerfG (vgl. dazu u.a. BVerfG-Urteil vom 12.10.1993 – 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155; Voßkuhle, NJW 2013, 1329, 1330 f.) prüft das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, ob eine Verletzung der Vorlageverpflichtung an den EuGH zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.III. und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.). Weder das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) noch die Sicherstellung der Geltung und Durchsetzbarkeit europarechtlicher Regelungen zwingen aber für diesen Fall dazu, die Nichtigkeitsklage als statthaft zu erachten. Über die Einhaltung der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 AEUV wacht das BVerfG.

21

g) Im Übrigen ist eine Nichtigkeitsklage auch nur dann statthaft, wenn sie auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt wird, der im Ausgangsverfahren übersehen worden oder unerkannt geblieben ist. Denn insbesondere die Bestimmungen in § 579 Abs. 1 Nr. 2 und § 579 Abs. 2 ZPO lassen den Willen des Gesetzgebers erkennen, eine Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Berücksichtigung des Rechtsfehlers nicht schon vor der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung möglich war. Damit soll die doppelte Prüfung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage verhindert werden. Die Nichtigkeitsklage scheidet daher aus, wenn der Nichtigkeitsgrund im Vorprozess nicht übersehen worden und bereits geprüft worden ist (vgl. BAG-Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22, Rz 21; BFH-Urteil vom 02.12.1998 – X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II.3.b; BSG-Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 134 Rz 1; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 134 FGO Rz 48; Wendl in Gosch, FGO § 134 Rz 28; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rz 2; Gaul in: Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 124 f.; ders. in: Festschrift für Winfried Kralik zum 65. Geburtstag, 1986, S. 157, 158).

22

2. Daran gemessen ist die Nichtigkeitsklage nicht statthaft. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage nicht gegen die personelle Zusammensetzung des IX. Senats des BFH (beim Erlass der Ausgangsentscheidung IX R 20/18 am 17.05.2021), sondern gegen dessen Entscheidung, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nicht besteht. Damit vertritt sie lediglich eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Rechtsmeinung. Im Übrigen wiederholt, untermauert und ergänzt sie lediglich ihr bisheriges rechtliches Vorbringen. Die schlüssige Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt darin nicht.

23

Die Nichtigkeitsklage ist auch nicht deshalb statthaft, weil ihre Erhebung Voraussetzung für die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist. Zwar muss im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nach Maßgabe der materiellen Subsidiarität dargelegt werden, dass das Vorbringen vor dem Fachgericht eine Vorlage an den EuGH als naheliegend hat erscheinen lassen. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich die Obliegenheit des Prozessbeteiligten regelmäßig darauf, durch entsprechende Anträge oder Anregungen an das Fachgericht eine Befassung des gesetzlichen Richters zu erreichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 31.07.2001 – 1 BvR 304/01, juris, unter II.1.a; vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend ab B.III.2. und vom 27.04.2021 – 1 BvR 2731/19, Rz 2 f.; vgl. auch Hummel, UR 2021, 736, 737). Diesen Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung ist die Klägerin bereits im Ausgangsverfahren gerecht geworden. Eine Vorlage an den EuGH hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung mehrfach angeregt. Einer Wiederholung dieses Vorbringens im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bedarf es daher für Zwecke der Rechtswegerschöpfung nicht.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Der BFH hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 insgesamt abgelehnt (Az. V B 49/22).

BFH, Beschluss V B 49/22 (AdV) vom 16.10.2023

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 – VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 – VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
  2. Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.

    Tenor:

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 – 12 V 53/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 – 12 V 53/22 insoweit aufgehoben, als Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt wurde.

    Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 wird insgesamt abgelehnt.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in den Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 ausgewiesenen (verwirkten) Säumniszuschläge.

    2

    Auf Antrag des Beschwerdeführers, Beschwerdegegners und Antragstellers (Antragsteller) erließ der Beschwerdegegner, Beschwerdeführer und Antragsgegner (Finanzamt -FA-) am 11.11.2021 Abrechnungsbescheide (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-) über die zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 verwirkten Säumniszuschläge.

    3

    Der Antragsteller legte gegen diese Abrechnungsbescheide fristgerecht Einspruch ein und beantragte gleichzeitig deren Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte sowohl die Aussetzung als auch -soweit Säumniszuschläge bereits beglichen waren- die Aufhebung der Vollziehung mit Bescheid vom 04.01.2022 ab und teilte dem Antragsteller mit, dass die jeweiligen Einsprüche wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens VII R 55/20 ruhten.

    4

    Hierauf beantragte der Antragsteller am 06.01.2022 beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide in voller Höhe und verwies zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV) (nicht veröffentlicht -n.v.-) sowie die Spruchpraxis des FG Münster. Darüber hinaus sei die Erhebung der Säumniszuschläge auch aus europarechtlichen Gründen rechtswidrig.

    5

    Das FA änderte den Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2018 mit Bescheid vom 27.04.2022, so dass zuletzt in den Abrechnungsbescheiden verwirkte Säumniszuschläge in Höhe von 115,50 € (2015), 117 € (2016), 47 € (2017), 80,50 € (2018), 142 € (2019), 35,50 € (2020) und 55 € (2021) ausgewiesen wurden.

    6

    Das FG gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 06.05.2022 wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel hinsichtlich der nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge in Höhe von 3,50 € (Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2017), von 36,50 € (Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2018) und in jeweils voller Höhe (Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2019 bis 2021) statt und lehnte den Antrag im Übrigen (hinsichtlich der vor dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge) ab.

    7

    Gegen den Beschluss haben sowohl der Antragsteller als auch das FA die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Beiden Beschwerden hat das FG nicht abgeholfen.

    8

    Der Antragsteller ergänzt sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass die zu prüfenden Rechtsfragen ungeklärt und unionsrechtlich sowie verfassungsrechtlich zweifelhaft seien. Eine Klärung könne im Aussetzungsverfahren nicht vorgenommen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass Säumniszuschläge einen Zinsanteil enthielten und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung hinsichtlich des Zinsanteils auf die Säumniszuschläge ausstrahle. Darüber hinaus verstoße die Höhe der Säumniszuschläge von 12 % per annum gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    9

    Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG insoweit aufzuheben, als darin AdV versagt wird, und AdV in voller Höhe zu gewähren.

    10

    Das FA beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG insoweit aufzuheben, als das FG AdV gewährt hat, und den AdV-Antrag insgesamt abzulehnen.

    11

    § 240 AO sei verfassungsgemäß. Der Vorschrift lasse sich kein fester, typisierter Zinssatz entnehmen. Sie sei -auch unionsrechtlich- verhältnismäßig, da beispielsweise das Entstehen von Säumniszuschlägen vom Verhalten des Steuerpflichtigen abhinge und eine Einzelfallprüfung im Erlassverfahren erfolgen könne.

    II.

    12

    Die Beschwerde des FA gegen den Beschluss des FG ist begründet, die des Antragstellers dagegen unbegründet. Der Beschluss des FG ist insoweit aufzuheben, als es dem Antragsteller AdV gewährt hat und der Antrag ist insgesamt abzulehnen. Nach den BFH-Urteilen vom 23.08.2022 – VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 – VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) bestehen keine ernstlichen Zweifel mehr im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

    13

    1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

    14

    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212 und vom 08.04.2009 – I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, Rz 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2013 – XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rz 15).

    15

    2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der insgesamt verwirkten Säumniszuschläge.

    16

    a) Der Senat hat zwar im Hinblick auf den Beschluss des VII. Senats des BFH vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV) (n.v.) seinerseits für Entstehungszeiträume nach dem 31.12.2018 AdV gewährt (BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535).

    17

    b) Der VII. Senat des BFH hat aber nunmehr in zwei Hauptsacheverfahren verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO verneint (BFH-Urteile vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und vom 15.11.2022 – VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621).

    18

    Er begründet dies insbesondere damit, dass die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck sei (BFH-Urteile in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 23 und in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 32 f.), und sich beim Säumniszuschlag kein konkreter Anteil bestimmen lasse, der als Zins behandelt werden könne. Ein derartiger Anteil ergebe sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit dem Druckmittelcharakter der Säumniszuschläge einen Anteil von 50 % zugemessen habe. Aus einer Aufteilung des Säumniszuschlags im Rahmen der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme könne nicht generell ein fester Zinsanteil hergeleitet werden. Aus dieser Rechtsprechung folge auch nicht, dass der Säumniszuschlag anteilig als Zins anzusehen sei. Vielmehr wurde in dem Fall, in dem auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich oder geboten gewesen wäre, ein Teilerlass als ermessensgerecht angesehen, da dadurch der Nebenzweck der Gegenleistung berücksichtigt werde (BFH-Urteil vom 26.04.1988 – VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71, unter II.). Dabei seien als Maßstab für den Teilerlass die Stundungs- oder Aussetzungszinsen herangezogen worden, um eine Gleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten dergestalt sicherzustellen, dass der säumige Schuldner jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleibe, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen wären (BFH-Urteil vom 29.08.1991 – V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.b). Der hälftige Erlass beruhe somit nicht auf der Annahme, der Zinscharakter der Säumniszuschläge sei mit einem bestimmbaren Anteil in einer konkreten Höhe anzusetzen. Lasse sich § 240 AO ein fester und typisierender Zinssatz nicht entnehmen und komme der Norm für die nicht rechtzeitige Leistung der geschuldeten Steuern lediglich als Nebenzweck auch eine Zinsfunktion zu, fehle es jedenfalls an einer festen Größe eines Zinssatzes, die auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden könne. Somit scheide eine anteilige Behandlung des Säumniszuschlags als Zins aus. Auf dieser Grundlage könne sich eine Verfassungswidrigkeit nur aus der Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis ergeben. Diese Höhe sei allerdings bereits zur Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der fälligen Steuer und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Unbilligen Härten im Einzelfall könne durch einen (Teil-)Erlass nach § 227 AO begegnet werden (BFH-Urteile in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 50 bis 54 und in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 40 bis 44).

    19

    c) Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für den Streitfall an, in dem es -anders als bei den beiden Urteilen des VII. Senats in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621- auch um Säumniszuschläge für Entstehungszeiträume nach dem 31.12.2018 geht. Denn die vorstehende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durch den VII. Senat des BFH beansprucht Gültigkeit auch für diese Entstehungszeiträume. Im Hinblick hierauf hält der Senat an seiner bisherigen Beurteilung in dem Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV) (BFHE 276, 535) nicht mehr fest.

    20

    Hieran ändert sich nichts aufgrund des (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten) BFH-Beschlusses vom 22.09.2023 – VIII B 64/22 (AdV), Leitsatz. Zwar hat sich der VIII. Senat des BFH hier dem Senatsbeschluss in BFHE 276, 535 angeschlossen, an dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht festzuhalten ist. Aus der Aufgabe dieser Senatsrechtsprechung folgt indes keine unzulässige Abweichung, wie der VIII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 22.09.2023 – VIII B 64/22 (AdV), Rz 23 zutreffend entschieden hat.

    21

    3. AdV kommt im summarischen Verfahren auch nicht im Hinblick auf unionsrechtliche Zweifel in Betracht.

    22

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss in BFHE 276, 535 (Leitsatz 2 sowie Rz 33 ff.) entschieden, dass aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Verstöße gegen das Äquivalenz-, Effizienz- und Neutralitätsprinzip sind nicht ersichtlich und ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip scheidet jedenfalls unter Berücksichtigung von § 227 AO aus. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss in BFHE 276, 535 (Rz 33 bis 39).

    23

    4. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    24

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken können zu fristloser Kündigung von Pachtvertrag führen

Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. So entschied das LG Frankenthal in einem aktuellen Räumungs-Rechtsstreit (Az. 6 O 75/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.10.2023 zum Urteil 6 O 75/23 vom 26.09.2023 (nrkr)

Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. So hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Räumungs-Rechtsstreit entschieden.

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern. Unter anderem ärgerte sich der Pächter darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden. Dies und weitere emotionale Belastungen des Pachtverhältnisses führte schließlich dazu, dass sich der Streit in die sozialen Netzwerke des Internets verlagerte und dort eskalierte. In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr und auch „viel Krankheit“ und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin wurde ihm vom Verein die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dies wollte der Pächter nicht akzeptieren, sodass der Verein vor dem Landgericht auf Räumung klagte.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts gab der Räumungsklage statt. Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden, auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis. Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, sei nach Ansicht der Kammer in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Kita-Kündigungsklausel unwirksam

Das LG München I hat der Klage zweier Eltern auf Rückerstattung von vier Monaten Kindergartengebühren in Höhe von insgesamt 6.320 Euro gegen die Betreiber einer privaten Kindertagesstätte stattgegeben (Az. 2 O 10468/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 31.10.2023 zum Urteil 2 O 10468/22 vom 31.10.2023 (nrkr)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31.10.2023 der Klage zweier Eltern auf Rückerstattung von vier Monaten Kindergartengebühren in Höhe von insgesamt 6.320 Euro gegen die Betreiber einer privaten Kindertagesstätte stattgegeben (Az. 2 O 10468/22).

Die Kläger schlossen mit der Kindertagesstätte im November 2020 zwei Betreuungsverträge über die Aufnahme ihrer beiden Kinder in der Tagesstätte zum 01.01.2022.

Nach Ziffer 8 des Betreuungsvertrags war das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsfrist sollte drei Monate zum Monatsende betragen.

Im März 2021 und damit 8 Monate vor dem voraussichtlichen Betreuungsbeginn erklärten die Kläger die Kündigung sowie den Rücktritt von beiden Verträgen. Hintergrund der Kündigung war nach Darstellung der Kläger, dass sie nach Abschluss der Betreuungsverträge erfahren hätten, dass sich die Mutter des Klägers einer schwierigen Operation unterziehen müsse. Um die nunmehr von den Klägern betreute Mutter nicht zu gefährden und einem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen, könnten sie ihre Kinder nicht in die Obhut der Kindertagesstätte geben.

Die Betreiber des Kindergartens bestätigten im April 2021 den Erhalt der Kündigung, wiesen diese jedoch insoweit zurück, als eine Kündigung nach den Vertragsbedingungen erst zum 30.04.2022 möglich sei. Die Aufnahmegebühr sowie das Betreuungsgeld seine vorher zu entrichten– unabhängig davon, ob die Kinder der Kläger den Kindergarten auch besuchen. Dies sei dem Umstand der Planungssicherheit für den Kindergarten geschuldet.

Die Kinder der Kläger wurden durch die Beklagten zu keinem Zeitpunkt betreut. Dennoch zog die Beklagten am 14.03.2022 per Lastschrift einen Betrag in Höhe von 4.990,00 Euro und am 01.04.2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.330,00 Euro vom Konto der Kläger ein.

Die Kläger machten nun klageweise die Rückzahlung der eingezogenen Beträge geltend. Die Klausel in Ziffer 8 des Betreuungsvertrags stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei daher unwirksam. Da die Kinder die Tagesstätte nie besucht und die Beklagten damit keine Gegenleistung erbracht hätten, stünde ihnen auch kein Anspruch auf Zahlung der Gebühren zu. Darüber hinaus sei ein wichtiger Kündigungsgrund darin zu sehen, dass die schwer erkrankte Mutter des Klägers vor etwaigen Ansteckungen zu schützen gewesen sei.

Das Gericht gelangte mit Endurteil vom heutigen Tag zu der Überzeugung, dass die Betreuungsverträge für beide Kinder wirksam gekündigt wurden und der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit unwirksam sei. Die streitgegenständliche Regelung sei mit dem Benachteiligungsverbot im AGB-Recht nicht vereinbar.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei der vorliegend verwandten Klausel nur einseitig für die Eltern gelte – obwohl die Eltern ein ebenso hohes, wenn nicht sogar höheres Planungsbedürfnis aufwiesen wie Kindertagesstätten. Dieser einseitige Ausschluss benachteilige die Kläger unangemessen – zumal die vertragliche Regelung den Eltern eine zeitlich äußerst lange Vertragsbindung abverlange, ohne eine gleichgelagerte Betreuungssicherheit einzuräumen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht dem Wortlaut nach selbst dann greife, wenn es der Kindertagesstätte gelänge, die frei gewordenen Plätze erfolgreich an andere Kinder zu vergeben – dadurch erhielte die Kindertagesstätte de facto über einen Zeitraum von vier Monaten für den Platz eine doppelte Bezahlung.

Ob darüber hinaus auch ein wichtiger Kündigungsgrund und damit eine wirksame außerordentliche Kündigung vorlag, musste daher von Seiten des Gerichts nicht entschieden werden.

Das Urteil vom 31.10.2023 ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Die Kündigungsklausel in dem Vertrag lautet:

„[…] Ordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses von Seiten der Sorgeberechtigten

Vor dem vorstehend vereinbarten Beginn der Betreuung, kann das Betreuungsverhältnis, nicht ordentlich gekündigt werden. Das Betreuungsverhältnis kann von den Sorgeberechtigten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden. […]“

Quelle: LG München I

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Update Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnung bleibt weiterhin möglich

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endete am 31.10.2023. Nach Angaben des BMWK soll für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen nochmals eine Erinnerung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31.01.2024. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 01.11.2023

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endete am 31.10.2023. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen nochmals eine Erinnerung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31.01.2024.

Sofern im Einzelfall über den 31.1.2024 hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, soll sodann ebenfalls bis zum 31.01.2024 im digitalen Antragsportal eine Einreichung bis 31.03.2024 beantragt werden können. Diese Möglichkeit der Fristverlängerung bis Ende März 2024 bestand bereits bisher. Wie zuvor muss dazu allerdings das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

Die entsprechenden Informationen zur Schlussabrechnung sollen in Kürze auch unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar sein. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :005 vom 01.11.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024

(2) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(3) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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EFRAG: Entwurf einer Excel-Arbeitshilfe zu den ESRS

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat als Arbeitshilfe den Entwurf einer Übersicht mit allen ESRS-Datenpunkten sowie einen Umsetzungsleitfaden veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll Unternehmen bei der Implementierung der ESRS unterstützen und ihnen eine Struktur für die Berichtserstellung bieten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.10.2023

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat als Arbeitshilfe den Entwurf einer Übersicht mit allen ESRS-Datenpunkten (Excel) sowie einen Umsetzungsleitfaden (PDF) veröffentlicht. Die Annahme durch das EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) steht noch aus.

Die Arbeitshilfe soll Unternehmen bei der Implementierung der ESRS unterstützen und ihnen eine Struktur für die Berichtserstellung bieten. Sie enthält eine vollständige Liste aller Offenlegungsanforderungen in den branchenunabhängigen Standards, ausgenommen ESRS 1, weil dort keine spezifischen Offenlegungen festgelegt werden.

Die Arbeitshilfe wurde mit derselben Methodik erstellt, die auch für die Erstellung der ESRS-Taxonomie verwendet wird. Damit wird laut EFRAG die Konsistenz bei der späteren Konvertierung in ein maschinenlesbares Format gewährleistet.

Quelle: WPK

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