Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF und ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (Az. FM3 – G-1425-4 / 4).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1425-4 / 4 vom 17.10.2023

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (BStBl I S. 1527).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unterschiedliche Wirtschaftsstrukturen erklären zwei Drittel des Lohngefälles zwischen Ost und West

Zwei Drittel der Lohnlücke zwischen Ost- und Westdeutschland lassen sich durch Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur erklären. Das berichtet das ifo Institut, Niederlassung Dresden.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.10.2023

Zwei Drittel der Lohnlücke zwischen Ost- und Westdeutschland lassen sich durch Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur erklären. „Viele Menschen im Osten arbeiten in typischen Niedriglohnbranchen, und auch gut bezahlende Großunternehmen aus der Industrie sind hier kaum vertreten“, sagt Jannik Nauerth von der Niederlassung Dresden des ifo Instituts. Arbeitnehmer*innen in den ostdeutschen Flächenländern verdienen 33 Jahre nach der Wiedervereinigung im Schnitt rund 15 Prozent weniger pro Stunde als ihre Kolleg*innen in Westdeutschland. Wenn die Einflüsse der Struktur herausgerechnet werden, sind es nur noch 5 Prozent.

„Daher sind Vorschläge aus der Politik, die eine höhere Tarifbindung der Betriebe als Maßnahme zur Verringerung der Lohnlücke sehen, wenig hilfreich“, ergänzt Joachim Ragnitz vom ifo Dresden. „Es bleibt abzuwarten, ob die jüngste Ansiedlung von Tesla und anderen Konzernen im Osten die Lohnlücke langfristig schließen kann.“

Während westdeutsche Arbeitnehmer*innen im Jahre 2022 durchschnittlich 31,40 Euro pro Stunde verdienten, kamen Arbeitnehmer*innen in den ostdeutschen Flächenländern nur auf 26,60 Euro pro Arbeitsstunde. Dies wird häufig als ein Beleg für eine vermeintliche Benachteiligung ostdeutscher Arbeitnehmer*innen herangezogen. „Unsere Analyse zeigt aber, dass sich rund zwei Drittel des Lohnrückstands durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland erklären lassen.“ Ragnitz ergänzt: „Viele Unternehmen sind nicht tarifgebunden, weil für sie die Nachteile schwerer wiegen als die Vorteile. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollten deswegen die Besonderheiten gerade kleiner Unternehmen auch in den Tarifverträgen stärker berücksichtigen.“

Quelle: ifo Institut

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Was der Mittelstand jetzt braucht

Die Forschungsergebnisse des IfM Bonn zeigen Stellschrauben für die Entlastung der mittelständischen Unternehmen auf.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Forschungsergebnisse des IfM Bonn zeigen Stellschrauben für die Entlastung der mittelständischen Unternehmen auf

„Damit die mittelständischen Unternehmen wieder ihre Stärken im (globalen) Wettbewerb ausspielen können, brauchen sie in der aktuellen Situation gute und verlässliche Rahmenbedingungen – und keine sektoralen und größenbezogenen Unterstützungsmaßnahmen. Letztere würden nur das längst überholte Bild eines Mittelstands zementieren, der es aus eigener Kraft nicht schafft, ökonomisch schwierige Zeiten zu meistern“, mahnt Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter (IfM Bonn/Universität Siegen).

Zu guten und verlässlichen Rahmenbedingungen zählen gemäss der Forschungsergebnisse des IfM Bonn insbesondere drei Aspekte: Ein konsequenter Bürokratieabbau, eine Mittelstandspolitik, die sich als Querschnittspolitik versteht, und eine mittelstandsorientierte Finanzierung der ökologischen Transformation.

Ressourcen freisetzen durch weniger Bürokratiebelastung

Aktuell werden laut Fallstudien des IfM Bonn allein durch die Erfüllung der bürokratischen Pflichten auf Bundesebene beispielsweise in einem kleinen Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus rund drei Prozent des Umsatzes jährlich gebunden. Dies sind bei einem Umsatz von 23,5 Millionen rund 705.000 Euro – und umgerechnet auf die Beschäftigungskosten zehn in Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei einem größeren Unternehmen der gleichen Branche mit einem Umsatz von 239,5 Millionen Euro liegen die Kosten für diesen bürokratischen Aufwand bei einem Prozent (2,48 Millionen Euro) bzw. bei den Beschäftigungskosten für 40 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. „Auch wenn Bürokratie per se wichtige wirtschaftliche Funktionen wie die Sicherstellung von Planungs- und Rechtssicherheit oder der Gleichbehandlung erfüllt, bindet der aktuelle Umfang in den Unternehmen wertvolle Ressourcen“, legt die IfM-Präsidentin dar.

Zur Bürokratiebelastung tragen aber nicht nur die Regulierungen auf Bundesebene bei, sondern beispielsweise auch langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren auf Länder- und kommunaler Ebene sowie die Vorgaben von Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, Normungsinstituten oder innerhalb von Wertschöpfungsketten. Sowohl der Gesetzgeber als auch alle sonstigen Normensetzer sollten daher regelmäßig prüfen, wo Bürokratie verantwortlich abgebaut werden könne.

Mögliche Folgen von Gesetzesinitiativen frühzeitig abschätzen

Die Mittelstandspolitik müsse aber auch noch stärker als Querschnittspolitik gedacht und die praktischen Folgewirkungen bereits in der Konzeption – z. B. durch Praxischecks und die Konsultation von relevanten Stakeholdern – frühzeitig überprüft werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die gesetzlichen Vorgaben, die in den verschiedenen Ministerien initiiert werden, insbesondere die kleineren Unternehmen indirekt nachhaltig belasten. „Ein Beispiel hierfür ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Zwar sind aktuell die kleineren Unternehmen von dem seit Anfang 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz noch ausgenommen, tatsächlich werden sie jedoch als Zulieferer davon tangiert – und müssen ihren größeren Kunden entsprechende Daten zur Verfügung stellen“, kritisiert Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter. So gab bereits 2022 ein Drittel der kleineren Unternehmen mit Großunternehmen als Kunden bei einer regionalen Befragung in der Region Siegen-Wittgenstein und Olpe an, bereits auf entsprechende Daten angesprochen worden zu sein.

Finanzierungseigenheiten des Mittelstands berücksichtigen

In der jüngsten Vergangenheit hat laut IfM Bonn gut jedes vierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bauliche Maßnahmen umgesetzt, um sich vor den Folgen des Klimawandels zu schützen bzw. nachhaltiger zu wirtschaften. Allerdings sind im Zuge der ökologischen Transformation noch weitere Investitionen notwendig. Diese wollen einer weiteren IfM-Befragung zufolge viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer vorrangig mit Hilfe von Krediten finanzieren. Dabei suchen sie überwiegend die Zusammenarbeit mit ihrer Hausbank, zu der sie langjährig gewachsene Verbindungen unterhalten. Der Vorteil angesichts des ökologischen Transformationsprozesses: In der Regel ist die Hausbank gut mit dem Geschäftsmodell des jeweiligen Unternehmens vertraut und kann die zunehmende Bedeutung von Nachhaltigkeitsrisiken für den Geschäftserfolg bei der Kreditvergabe berücksichtigen.

Durch die EU-„Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ sind die Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, die Nachhaltigkeit ihrer Kreditvergabe an Unternehmen zu prüfen und z. B. im Rahmen der Green Asset Ratio (GAR) die Anteile taxonomiekonformer Anlagewerte in ihrem Portfolio offenzulegen. Da zumindest bis ins Jahr 2025 KMU-Kredite pauschal als “braun” gewertet werden, kann dies dazu führen, dass Sparkassen und genossenschaftliche Banken, die im Vergleich zu größeren Geschäftsbanken überproportional viele KMU-Kredite vergeben, bei der GAR-Berechnung benachteiligt werden. Für Außenstehende wirkt die niedrigere GAR dann so, als wäre das Kreditportfolio von Regionalbanken weniger grün als von Großbanken, was wiederum den Wettbewerb unter den Kreditinstituten verzerren kann. Zudem steigt durch den zusätzlichen Informationsbedarf der Kreditgeber auch der Aufwand für die KMU, die erforderlichen Informationen zu erheben und erhöht dadurch die Kreditkosten. „Infolgedessen entstehen hierdurch unnötige Kredithürden, was wiederum Investitionen und Innovationen verhindert – und somit die eigentlich gewollte Transformation behindert statt fördert“, so Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter.

Quelle: IfM Bonn

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Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags ist auch bei einer Umstellung auf Benutzungsgebühren zu berücksichtigen

Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler, darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. So entschied das BVerwG (Az. 9 CN 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zum Urteil 9 CN 3.22 vom 17.10.2023

Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler („gespaltene“ Gebührensätze), darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.10.2023 entschieden.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners. Der Antragsgegner erhob zunächst zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Anschlussbeiträge. Mit Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen in Fällen, in denen solche Beiträge nach der früheren Rechtslage in Brandenburg wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die entrichteten Beiträge – u. a. auch an den Antragsteller – zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und führte „gespaltene“ Gebührensätze ein. Diese betrugen 2017 und 2018 für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, 3,30 Euro/m3 Schmutzwasser und für Grundstücke, für die keine Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, 4,35 Euro/m3 Schmutzwasser. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Es vertrat die Ansicht, der Schutz des Vertrauens, nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, erstrecke sich nicht auf Benutzungsgebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Grundgesetz schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen. Geschützt ist auch das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden. Nach brandenburgischem Landesrecht darf ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Wechselt der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und geht zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit „gespaltenen“ Gebührensätzen über, können die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden. Dem steht das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es noch an Feststellungen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Verbraucherschutz: EU-Kommission will Streitbeilegungsverfahren stärken

Die EU-Kommission will die Vorschriften für die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und modernisieren. So soll der Anwendungsbereich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit irreführender Werbung, dem Zugang zu Diensten und ungerechtfertigtem Geoblocking erweitert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die EU-Kommission will die Vorschriften für die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und modernisieren. So soll der Anwendungsbereich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit irreführender Werbung, dem Zugang zu Diensten und ungerechtfertigtem Geoblocking erweitert werden. Der Kommissionsvorschlag sieht zudem eine bessere Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Europäischen Verbraucherzentren vor.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission für Werte und Transparenz, sagte: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen das Gefühl haben, dass ihnen geholfen wird. Nur weniger als zwei Drittel von ihnen werden bei Problemen tätig. Oft sind sie der Meinung, dass Streitbeilegungsverfahren zu langwierig sind und ihr Problem ohnehin nicht lösen können. Wir wollen die Verfahren beschleunigen und die Unternehmen dazu verpflichten, innerhalb von 20 Tagen auf Anträge zur Einschaltung eines Mediators oder einer Schiedsstelle zu antworten. Diese Initiative wird das Vertrauen der Verbraucher in die wachsenden digitalen Märkte in Europa stärken. Zugleich wird der Aufwand für die Unternehmen verringert, da die Informationspflicht entfällt.“

Mit den neuen Vorschriften verbundene Verbesserungen

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie: Die Richtlinie wird sich auf alle Aspekte des EU-Verbraucherrechts erstrecken und auch für Händler außerhalb der EU von Belang sein, da sie unlautere Praktiken wie manipulative Benutzerschnittstellen, manipulative Werbung oder Geoblocking-Vorschriften angeht. Nach Änderung der Richtlinie wird gegen derartige Praktiken, die derzeit nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, künftig im Rahmen der alternativen Streitbeilegung vorgegangen werden können.
  • Anreize für die Teilnahme von Unternehmen: Dem Vorschlag zufolge soll es den Unternehmen auch weiterhin freistehen, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht, es sei denn, spezielle EU- oder nationale Vorschriften schreiben die Teilnahme von Händlern an der außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Wird eine alternative Streitbeilegung allerdings von einer Verbraucherin oder einem Verbraucher beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Antwort geben. Dies wird das gesamte Verfahren beschleunigen und die Händler ermutigen, an dem Verfahren teilzunehmen. Darüber hinaus werden die Informationspflichten für Händler verringert.
  • Verbesserte Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher: Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere die hilfsbedürftigsten unter ihnen, werden bei der Einleitung ihres Verfahrens maßgeschneiderte Hilfe erhalten, die von Übersetzungen über Erläuterungen zu Verfahren und Gebühren bis hin zu physischen Unterlagen reicht. Die Mitgliedstaaten werden Kontaktstellen benennen, die die Kommunikation zwischen Verbrauchern und Händlern erleichtern, bei diesem Prozess Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen über Verbraucherrechte und Rechtsbehelfe in der EU erteilen sollen.

Darüber hinaus hat die Kommission am 17.10.2023 eine Empfehlung angenommen, um die Streitbeilegungssysteme auf Online-Marktplätzen an die europäischen Standards für eine faire und effiziente alternative Streitbeilegung anzupassen. Um als fair und effizient zu gelten, muss ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung u. a. aus transparenten Verfahrensschritten bestehen und sicherstellen, dass die Mediatoren unabhängig und frei von finanziellen Interessenkonflikten sind. Darüber hinaus werden in der Empfehlung bewährte Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten skizziert, die von den EU-Handelsverbänden umzusetzen sind.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag muss vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitsprogramm für 2024: Bürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit im Fokus

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 ihr Arbeitsprogramm für 2024 angenommen. Es legt ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Vorschriften für Bürger sowie Unternehmen in der gesamten EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 ihr Arbeitsprogramm für 2024 angenommen. Es legt ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Vorschriften für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der gesamten Europäischen Union. Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission sagte: „Vor dem Hintergrund beispielloser geopolitischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und technologischer Herausforderungen ist die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Sicherheit der EU von höchster Priorität. Das ist das Ziel unserer neuen politischen Initiativen für 2024. Wir werden dabei die Anforderungen an Unternehmen und Verwaltungen und den Bürokratieabbau für unsere Unternehmen und Verwaltungen miteinander abwägen.“

Einige der Initiativen zum Bürokratieabbau wurden bereits vorgelegt, während andere nun vorgestellt wurden. Damit sollen Berichtspflichten im Einklang mit der Strategie zur Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU um 25 Prozent verringert und KMU weiter entlastet werden.

Maroš Šefčovič, Exekutiv-Vizepräsident erinnerte daran, dass die von der Kommission vorgelegten und verbleibenden wichtigen Legislativvorschläge verabschiedet werden sollten, damit sie den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Interessenträgern zugutekommen. Die Kommission sei jederzeit bereit, das Europäische Parlament und den Rat dabei zu unterstützen, bis zum Ende des Mandats Einigungen über die noch ausstehenden Initiativen zu erzielen.

26 neue Rationalisierungsvorschläge

Im Arbeitsprogramm werden die Errungenschaften der letzten vier Jahre beleuchtet, die neuen Vorschläge der Kommission für die kommenden Monate dargelegt und wichtige Initiativen zum Bürokratieabbau vorgestellt. 15 Vorschläge und Initiativen zur Vereinfachung wurden seit März 2023 bereits vorgestellt. 26 Rationalisierungsvorschläge folgen heute. Sie werden in einem gesonderten Anhang zusammen mit den heute angekündigten Evaluierungen und Eignungsprüfungen dargelegt.

Da über 90 Prozent der in den Politischen Leitlinien von 2019 zugesagten Verpflichtungen bereits umgesetzt wurden und nur wenige Monate bis zur Europawahl 2024 verbleiben, beschränken sich die im Arbeitsprogramm dargelegten neuen Initiativen lediglich auf solche, die noch erforderlich sind, um den Verpflichtungen der Kommission nachzukommen oder neue Herausforderungen zu bewältigen. Die neuen Initiativen bauen auf der Rede zur Lage der Union 2023 und der Absichtserklärung von Präsidentin von der Leyen auf.

Verwaltungsaufwand und Bürokratie verringern

Die Kommission hat sich in ihrer Strategie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit das Ziel gesetzt, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern, ohne dabei jedoch die politischen Ziele der betreffenden Initiativen zu untergraben. Um dieses Ziel zu erreichen, strebt die Kommission an, die Meldepflichten zu vereinfachen, beispielsweise durch die Reform des Zollkodex der Union, die den Wirtschaftsbeteiligten Kosteneinsparungen in Höhe von rund 2 Milliarden Euro einbringen wird. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Vorschriften für statistische Erhebungen sollen die Kosten – auch für KMU – um 450 Millionen Euro gesenkt werden.

Das Arbeitsprogramm für 2024 enthält zusätzliche Vorschläge zur Vereinfachung in einer Reihe von Politikbereichen, ohne jedoch die Sozial-, Sicherheits-, Umwelt- oder wirtschaftlichen Standards und den Verbraucherschutz zu senken. Mit den geplanten Vereinfachungen werden die Berichtspflichten mit begrenztem Nutzen gestrafft, z. B. durch die Konsolidierung sich überschneidender Verpflichtungen, die Verringerung der Anzahl der betroffenen Unternehmen und die Steigerung der Digitalisierung.

Beispiele für Vereinfachungsvorschläge sind die in der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorgesehene Verlängerung der Meldefristen, Änderungen des Anwendungsbereichs der Rechnungslegungsrichtlinie und der Benchmark-Verordnung.

In den jährlichen Aufwandserhebungen werden wir, beginnend mit der Ausgabe 2023, die im kommenden Jahr veröffentlicht wird, über die Fortschritte bei der Erreichung des 25 Prozent-Ziels berichten.

EU-Kommission hat über 90 Prozent der Verpflichtungen erfüllt

Die Kommission hat mehr als 90 Prozent ihrer Verpflichtungen aus den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen aus dem Jahr 2019 erfüllt. 2024 werden weitere gezielte Anstrengungen des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sein, um Einigungen über ausstehende Vorschläge zu erzielen, damit diese politischen Maßnahmen der EU den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen in Europa zugutekommen.

Die Kommission wird den europäischen Grünen Deal weiterhin umsetzen und dafür sorgen, dass der Übergang zu einer grünen Wirtschaft fair, intelligent und inklusiv ist. Dazu gehören Dialoge mit Bürgerinnen und Bürgern und der Industrie sowie Vorbereitungen zur Unterstützung schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei diesem Übergang, auch aus dem Klima-Sozialfonds. Wir werden einen strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU aufnehmen. Um Europa weiterhin für das digitale Zeitalter zu rüsten, wird die Kommission Initiativen zur Bereitstellung unserer Hochleistungsrechner für KI-Start-ups annehmen und ein europäisches Weltraumgesetz vorschlagen.

Die EU-Wirtschaft hat sich angesichts einer beispiellosen Reihe von Krisen als ausgesprochen widerstandsfähig erwiesen. 2024 wird sich die Kommission auf Herausforderungen im Zusammenhang mit Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel, Bildung, sozialem Dialog, Inflation und Erleichterung der Geschäftstätigkeit konzentrieren.

Angesichts des russischen Angriffskriegs wird die Unterstützung der Ukraine auch 2024 einen hohen Stellenwert haben, ebenso wie unsere für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaft mit Afrika, unsere Agenda für fairen Handel und die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität verstärken und Schritte im Zusammenhang mit Reformen im Vorfeld der Erweiterung und politischen Überprüfungen unternehmen, um zu ermitteln, wie eine größere Union funktionieren könnte.

Weiteres Vorgehen und Aufforderung zur Stellungnahme

Die Kommission wird eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten und sie unterstützen, um bis zum Ende ihrer Amtszeit rasche Einigungen zu erzielen.

Zusätzlich zu der am 17.10.2023 veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme, mit der Rückmeldungen von Interessenträgern zu aufwendigen Berichtspflichten eingeholt werden sollen, werden weitere Konsultationen mit Unternehmen und dem Netz der KMU-Beauftragten, Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern durchgeführt, um besonders problematische Themen und Bereiche zu ermitteln, in denen Prioritäten gesetzt werden sollten.

Quelle: EU-Kommission

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Abhilfeklage: Neues Instrument für Verbraucherklagen in Kraft getreten

Mit der Abhilfeklage können gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt eingeklagt werden. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit dem das neue Klageinstrument eingeführt wird, ist am 13.10.2023 in Kraft getreten. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 17.10.2023

Mit der Abhilfeklage können gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt eingeklagt werden. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit dem das neue Klageinstrument eingeführt wird, ist am 13.10.2023 in Kraft getreten.

Die EU-Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch dieselbe unerlaubte Geschäftspraktik geschädigt wurden, sollen dadurch ein kollektives Instrument zur Abhilfe erhalten. Zugleich sollen Unternehmen von unerlaubten Praktiken abgeschreckt und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen beschleunigt und Gerichte von zahlreichen Einzelklagen entlastet werden.

Umgesetzt wird die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, als dessen Kernstück das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ein neues Klageinstrument einführt. Mit der neuen Abhilfeklage können Verbraucherinnen und Verbraucher, ähnlich wie mit der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich geltend machen.

Das Gesetz bündelt dazu die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort. Daneben enthält es flankierende Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Unterlassungsklagegesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Um Gerichte zu entlasten, die mit Massenverfahren befasst sind, werden außerdem die in § 148 ZPO enthaltenen Möglichkeiten erweitert, Verfahren auszusetzen. Dadurch wird es möglich, parallele Sachverständigengutachten zu identischen Fragestellungen in mehreren Verfahren zu vermeiden und Verfahren so effizienter zu führen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 13.10.2023 in Kraft getreten.

In das Gesetzgebungsverfahren hatte die BRAK sich mit einer Stellungnahme eingebracht, in der sie das Vorhaben begrüßte und ergänzende Anregungen gab.

Quelle: BRAK

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Erwartungen steigen, Tiefpunkt bei Lage erreicht?

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Umfrage vom Oktober 2023 deutlich an.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Der ZEW-Indikator liegt bei minus 1,1 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Umfrage vom Oktober 2023 deutlich an. Sie liegen mit minus 1,1 Punkten um 10,3 Punkte über dem Wert vom September. Darüber hinaus stabilisiert sich die Einschätzung der gegenwärtigen konjunkturellen Lage. Sie sinkt um 0,5 Punkte minimal und liegt aktuell bei minus 79,9 Punkten.

„Die Talsohle scheint erreicht. Die Konjunkturerwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten steigen im Oktober 2023 spürbar an. Demgegenüber hat sich die Einschätzung der konjunkturellen Lage in Deutschland kaum verändert. Die gestiegenen Konjunkturerwartungen gehen einher mit der Erwartung weiter sinkender Inflationsraten sowie der Tatsache, dass mittlerweile mehr als drei Viertel der Befragten von stabilen kurzfristigen Zinsen im Euroraum ausgehen. Negative Faktoren wie der Israel-Konflikt – den vereinzelte Befragte als Grund für ihre nach unten revidierte Wachstumsprognose angaben – hatten hingegen keinen starken Einfluss auf den insgesamt optimistischeren Ausblick“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen im Oktober um 11,2 Punkte. Sie liegen damit aktuell bei plus 2,3 Punkten und somit wieder im positiven Bereich. Der Lageindikator sinkt hingegen deutlich um 9,8 Punkte auf mittlerweile minus 52,4 Punkte. Dies muss bei der Bewertung der gestiegenen Erwartungen berücksichtigt werden.

Quelle: KfW

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EuGH zur Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben

In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden. So entschied der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens (Rs. C-761/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Beschluss C-761/22 vom 05.10.2023

In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden.

Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In dieser Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte.

Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhob bei einem deutschen Gericht Klage auf künftige Unterlassung solcher Werbung.

Das deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte es wissen, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.

In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen1. Dies gilt auch dann, wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.

In Bezug auf Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben gibt es bislang keinen solchen delegierten Rechtsakt. Unter diesen Umständen verfügen die Lieferanten und Händler über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und ‑spektren hinweisen; der Ausübung dieses Spielraums sind jedoch Grenzen gesetzt.

So muss die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.

Der Gerichtshof nennt hierfür einige Beispiele, unbeschadet anderer denkbarer Lösungen: In der Werbung können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.

Fußnote

1 Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).

Quelle: EuGH

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Mehr Unternehmen beschäftigen sich mit Blockchain-Projekten

Lt. Bitkom hält eine knappe Mehrheit (54 Prozent) der Unternehmen in Deutschland die Blockchain für eine wichtige Zukunftstechnologie, rund ein Drittel (37 Prozent) zeigt sich dem Thema Blockchain gegenüber interessiert und aufgeschlossen – aber nur 5 Prozent haben Blockchain-Technologie im Einsatz.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.10.2023

  • 5 Prozent der Unternehmen setzen Technologie ein, 16 Prozent bereiten derzeit die Einführung vor
  • 54 Prozent halten Blockchain für wichtige Zukunftstechnologie
  • Fachkräftemangel und fehlendes Know-how bremsen Einsatz

Eine knappe Mehrheit (54 Prozent) der Unternehmen in Deutschland hält die Blockchain für eine wichtige Zukunftstechnologie, rund ein Drittel (37 Prozent) zeigt sich dem Thema Blockchain gegenüber interessiert und aufgeschlossen – aber nur 5 Prozent haben Blockchain-Technologie im Einsatz. Weitere 7 Prozent sind in einer Implementierungs- oder Test-Phase, 9 Prozent sind in der Analyse- und Informationsphase und 10 Prozent diskutieren den Einsatz. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter 653 Unternehmen ab 50 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Vor zwei Jahren lag der Anteil der Unternehmen, die die Blockchain eingesetzt haben, erst bei 1 Prozent. Damals gaben zudem 87 Prozent an, sich mit dem Thema noch überhaupt nicht beschäftigt zu haben, aktuell sind es mit 54 Prozent deutlich weniger. „Die Blockchain kann Prozesse sicherer und transparenter machen, zugleich eröffnet sie Chancen für neue Produkte und neue Geschäftsmodelle in den unterschiedlichsten Branchen“, sagt Benedikt Faupel, Bereichsleiter Blockchain beim Bitkom. „Wir sehen in der Wirtschaft keinen Blockchain-Boom, sondern ein langsames Herantasten und ein kontinuierliches Wachstum beim Einsatz.“

Nur 2 Prozent aller Unternehmen sehen sich beim Thema Blockchain an der Spitze, weitere 9 Prozent unter den Vorreitern. Aber etwas mehr als die Hälfte (56 Prozent) hält sich für Nachzügler, rund ein Viertel (26 Prozent) sieht sich bereits abgeschlagen. Unter den Unternehmen, die Blockchain bereits nutzen, den Einsatz planen oder zumindest diskutieren, sehen sich 7 Prozent an der Spitze, 28 Prozent unter den Vorreitern, 48 Prozent unter den Nachzüglern und 11 Prozent abgeschlagen.

Unternehmen sehen Blockchain-Potenzial bei verschiedensten Anwendungen

Das größte Potenzial sehen die Unternehmen, die bereits Blockchain nutzen, den Einsatz planen oder darüber diskutieren, bei der Nachvollziehbarkeit der Aktivitäten aller Partner einer Wertschöpfungskette – 63 Prozent sehen darin sehr großes Potenzial. Dahinter folgt die Blockchain als sicheres System zur Ausstellung von Zertifikaten bzw. Beglaubigungen (58 Prozent), als Transaktionssystem für das Internet of Things (48 Prozent), als interoperable Schnittstelle zum Datenaustausch (45 Prozent), zur Verbriefung von realen Gütern und Finanztiteln (44 Prozent) sowie ganz allgemein zur Abwicklung von Geschäften auf vermittlerfreien digitalen Marktplätzen (42 Prozent). Weiterhin sehr großes Potenzial wird der Blockchain zugesprochen für das Identity-Management von Personen, Maschinen und Sensoren und für das Einsammeln von Finanzmitteln (39 Prozent) sowie für ein Datenqualitätsmanagement (36 Prozent). „Die Blockchain hat Potenzial für die unterschiedlichsten Einsatzzwecke. Gerade wenn es um Transparenz und Nachvollziehbarkeit geht und unterschiedliche Partner ins Spiel kommen, kann die Blockchain einen wichtigen Beitrag leisten“, so Faupel.

Die Unternehmen, die bereits Blockchain nutzen, dies planen oder darüber diskutieren, haben große Erwartungen in die Technologie. 95 Prozent sagen, dass sie mit Hilfe der Technologie bestehende Produkte und Dienstleistungen anpassen können. 85 Prozent glauben, dass sie damit neue Produkte und Dienstleistungen anbieten können und rund zwei Drittel (68 Prozent) wollen so sogar neue Geschäftsmodelle entwickeln. 80 Prozent erwarten, mit der Blockchain Transaktionskosten reduzieren zu können.

Blockchain-Hürden: Personal, Know-how und Rechtsunsicherheit

Fragt man alle Unternehmen nach den größten Hürden für den Blockchain-Einsatz, so werden fehlendes qualifiziertes Personal (84 Prozent) und fehlendes technisches Know-how (82 Prozent) am häufigsten genannt. Dahinter folgen rechtliche Unsicherheiten (76 Prozent), Anforderungen an den Datenschutz (72 Prozent) bzw. an die IT-Sicherheit (70 Prozent). Allerdings spielen auch Zweifel an der Technologie eine Rolle. Zwei Drittel fehlt es an belastbaren Use Cases (67 Prozent), ähnlich viele halten die Technologie noch nicht für ausgereift (64 Prozent). 61 Prozent beklagen eine fehlende Standardisierung von Blockchain-Anwendungen (61 Prozent), 53 Prozent eine fehlende Skalierbarkeit und Performance. Rund ein Viertel fehlt es zudem an Zeit (29 Prozent) oder an Unterstützung durch die Geschäftsführung (27 Prozent). Nur 6 Prozent halten andere Technologien für überlegen.

Nachhaltigkeit: Chancen und Risiken der Blockchain

Beim Thema Blockchain und Nachhaltigkeit gehen die Meinungen auseinander. Zwei Drittel (64 Prozent) meinen, dass mit Hilfe der Blockchain Unternehmen den CO2-Fußabdruck in Lieferketten transparent machen können. Die Hälfte (51 Prozent) erwartet, dass mit der Blockchain der CO2-Zertifikatshandel verbessert werden kann und so ein Beitrag für mehr Nachhaltigkeit geleistet wird. Ebenfalls 51 Prozent sagen aber auch: Die Blockchain-Technologie verbraucht zu viel Energie. „Der Energiebedarf der Technologie hängt stark von der verwendeten Blockchain ab – und hier wurden in den letzten Jahren große Verbesserungen erreicht. Zugleich kann die Blockchain gerade beim Thema Nachhaltigkeit durch Transparenz und Nachvollziehbarkeit einen wichtigen Beitrag leisten“, sagt Faupel.

Die Unternehmen wünschen sich in der Breite mehr Einsatz von der Politik für die Blockchain. 70 Prozent wollen ein Update der Blockchain-Strategie der Bundesregierung, ebenso viele möchten, dass Behörden Vorreiter beim Blockchain-Einsatz werden. 57 Prozent plädieren für eine stärkere Förderung der Aus- und Weiterbildung von Blockchain-Expertinnen und -Experten. Zugleich glauben 83 Prozent, dass deutsche Politiker die Bedeutung der Blockchain-Technologie noch nicht erkannt haben.

Quelle: Bitkom

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