BFH: Aufrechnung in sog. Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)

Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen. Das bestätigte der BFH (Az. V B 23/22).

BFH, Beschluss V B 23/22 (AdV) vom 26.09.2023

Leitsatz

  1. Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen.
  2. Mit der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zumindest dann, wenn der Aussetzungsbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolgt ist, sodass sich eine nur gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung gerichtete Beschwerde insoweit als im Ergebnis als begründet erweist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17.02.2022 – 5 V 3238/21 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 18.11.2021, in dem der Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt —FA—) die ihm von Werkleistenden abgetretenen Werklohnforderungen mit einem Erstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) aus dem Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 06.12.2017 aufgerechnet hat.

2

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die 2013 (Streitjahr) als Bauträgerin steuerfreie Leistungen erbrachte. Hierfür erteilte sie Aufträge an zahlreiche Bauhandwerker (bauleistende Unternehmer), von denen sie steuerpflichtige Leistungen bezog. Dabei gingen sowohl die Antragstellerin als auch die Bauleistenden vom Übergang der Steuerschuld auf die Antragstellerin nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) aus.

3

Im Anschluss an die Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 – V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragte die Antragstellerin am 07.03.2014 beim FA die Erstattung der von ihr nach diesem Urteil im Streitjahr zu Unrecht auf der Grundlage des § 13b UStG a.F. abgeführten Umsatzsteuer. Nachdem das FA die für die Bauleistenden jeweils zuständigen Finanzämter am 16.04.2015 hierüber informiert hatte und die Bauleistenden —nach dem Vortrag des FA im finanzgerichtlichen Verfahren— bereits 2015 ihre Werklohnforderungen gegen die Antragstellerin in Höhe der gegen sie festgesetzten Umsatzsteuer an das FA abgetreten hatten, erließ das FA unter dem 06.12.2017 einen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2013, aus dem sich ein Erstattungsanspruch zugunsten der Antragstellerin in Höhe von … € ergab.

4

Das FA erklärte am 18.12.2017 die Aufrechnung der ihm abgetretenen Werklohnforderungen mit dem Erstattungsbetrag der Antragstellerin aus Umsatzsteuer 2013. Hierüber beantragte die Antragstellerin am 31.12.2020 einen Abrechnungsbescheid, den das FA am 18.11.2021 erteilte und aus dem sich ergab, dass die an das FA abgetretenen Werklohnforderungen der Bauleistenden gegen den Erstattungsanspruch der Antragstellerin aufgerechnet wurden und das Konto der Antragstellerin anschließend „ausgeglichen“ war.

5

Die Antragstellerin legte Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung, dass keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Das FA lehnte den AdV-Antrag mit Bescheid vom 22.12.2021 ab.

6

Das Finanzgericht (FG) gewährte hingegen mit seinemBeschluss vom 17.02.2022 die beantragte AdV, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe des von der Vollziehung ausgesetzten Betrages und ließ die Beschwerde gegen seinen Beschluss zu. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob die vom FA erklärte Aufrechnung zum Erlöschen des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs der Antragstellerin geführt habe. Das FA habe mit einer zivilrechtlichen Gegenforderung aufgerechnet, die wegen Verjährung und eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestritten sei. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei bislang ungeklärt, ob die FG bei Aufrechnungen des FA mit „rechtswegfremden“ (zivilrechtlichen) Forderungen über deren Bestand und Durchsetzbarkeit selbst entscheiden könnten oder ob zuvor eine Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts eingeholt werden müsse. Problematisch sei insoweit, dass für diese Gegenforderung ein anderer Rechtsweg bestehe. Da eine Entscheidung des FG über das Nichtbestehen der Gegenforderung (Werklohnforderung) nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) der materiellen Rechtskraft fähig sei, bestehe die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges FG mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Zivilgerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheide (BFH-Beschluss vom 06.08.1985 – VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672). Eine Entscheidungsbefugnis der FG in den sogenannten Bauträgerfällen sei vom FG Münster bejaht (Urteil vom 17.06.2020 – 15 K 3839/17 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2020, 1288, im Revisionsverfahren bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.05.2023 – XI R 45/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), vom Hessischen FG (Beschluss vom 01.03.2016 – 1 V 2262/15, juris) dagegen verneint worden. Bei divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen und einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sei AdV zu gewähren.

7

Die AdV sei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium könne keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin festgestellt werden. Die Antragstellerin habe zudem nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zuließen oder eine unbillige Härte vorliege.

8

Gegen den Beschluss des FG vom 17.02.2022 haben sowohl das FA als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das FG beschloss hierauf am 04.04.2022, dass den Beschwerden nicht abgeholfen wird und legte die Verfahren dem BFH zur Entscheidung über die Beschwerden vor.

9

Das FA hält die Gewährung der AdV für rechtsfehlerhaft und macht geltend, das FG habe in seiner Begründung die von ihm vorgebrachten Argumente nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin (Bauträgerin) könne auch keine schutzwürdigen Interessen geltend machen. Die Möglichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zudem habe die Bauträgerin selbst durch ihren Erstattungsantrag die Erhöhung der Umsatzsteuer zulasten der Bauleistenden bewirkt.

10

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen sowie den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde des FA zurückzuweisen sowie den Beschluss des FG dahingehend abzuändern, dass AdV ohne Sicherheitsleistung gewährt wird.

12

Entgegen der Auffassung des FG bestehe bei rechtswegfremden Forderungen eine zumindest teilweise oder beschränkte Prüfungskompetenz. Dafür spreche insbesondere, dass auch bei der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber den Bauleistenden zu prüfen sei, ob eine abtretbare Forderung gegen die Antragstellerin bestehe. Das Bestehen einer entsprechenden abtretbaren Forderung sei Voraussetzung für die Befugnis des FA, einen Umsatzsteuerbescheid nach § 27 Abs. 19 UStG gegenüber den Bauleistenden zu ändern.

13

Im Rahmen der Anordnung einer Sicherheitsleistung sei auch zu berücksichtigen, dass das FA im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet sei, die Forderungen glaubhaft zu machen. Wenn die Finanzbehörde nicht in der Lage sei, schlüssig zu den einzelnen Forderungen und die dagegen vorgebrachten Einwendungen vorzutragen, sei bereits aus diesem Grund die AdV ohne Sicherheitsleistung geboten.

14

Während des Einspruchsverfahrens hat die Antragstellerin zudem mehrere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom XX.XX.2022.

15

Das FA gab dem Einspruch in geringem Umfang (… € von … €) statt und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Hinsichtlich der dafür maßgebenden Gründe verweist der Senat auf die Seiten 7 bis 10 der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2022. Die dagegen erhobene Klage (5 K XXXX/XX) ruht bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH im Parallelverfahren V B 28/22 (AdV).

II.

16

Die Beschwerden des FA und der Antragstellerin gegen den AdV-Beschluss des FG sind jeweils zulässig und begründet. Der Beschluss des FG ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids bereits deshalb vorliegen, weil bislang ungeklärt sei, ob die FG in den sogenannten Bauträgerfällen über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der —dem FA von Bauleistenden abgetretenen— zivilrechtlichen Werklohnforderungen entscheiden dürften.

17

1. Die Beschwerden sind zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin auf AdV ohne Sicherheitsleistung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Sicherheitsleistung einen nicht selbständig anfechtbaren Teil (unselbständige Nebenbestimmung) der Entscheidung über die AdV darstellt. Wird eine uneingeschränkt beantragte AdV nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt, liegt darin eine teilweise Ablehnung durch das FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.10.1981 – I B 69/80, BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135; vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536 und vom 10.10.2002 – VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12) und ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren richtet sich gegen die gesamte AdV-Entscheidung (BFH-Beschlüsse vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, Rz 20 sowie vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 69 FGO Rz 378).

18

2. Die Beschwerde des FA ist begründet. Der Beschluss des FG ist daher aufzuheben.

19

a) Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

20

aa) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212 und vom 08.04.2009 – I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12).

21

bb) Ernstliche Zweifel können auch dann bestehen, wenn zu einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, aber nur, wenn und soweit der BFH die jeweilige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 10.05.1968 – III B 55/67, BFHE 92, 472, BStBl II 1968, 610, Leitsatz 2; vom 01.10.2007 – VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231, unter II.; vom 29.07.2009 – XI B 24/09, BFHE 226, 449, unter II.1.; vom 21.07.2009 – II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845 und vom 19.08.1987 – V B 56/85, BFHE 150, 400, BStBl II 1987, 830; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz 91, m.w.N.; FG Köln, Beschluss vom 10.04.2013 – 10 V 216/13, EFG 2013, 1389).

22

cc)Im Beschwerdeverfahren hat der BFH das Rechtsschutzbegehren auf AdV eigenständig zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2009 – IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760 sowie vom 18.08.1987 – VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374; Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 984; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 22 sowie Gosch in Gosch, FGO § 69 Rz 176).

23

b) Das FG hat rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass es zu der —von ihm als streitig und ungewiss erachteten— Rechtsfrage zur Entscheidungskompetenz der FG über rechtswegfremde Forderungen bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BFH gibt. Diese Rechtsfrage ist daher nicht im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ernstlich zweifelhaft, sondern geklärt.

24

aa) Nach dem BFH-Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16 (BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737) entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft. In Abtretungsfällen kann es jedoch grundsätzlich nicht zur Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO kommen, da sich diese nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger erstreckt (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber auf den Zedenten als den Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (BFH-Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 15). Ist danach am Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der abtretende bauleistende Unternehmer (Zedent) nicht beteiligt, kommt es —auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB— zu keiner Rechtskrafterstreckung. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist in diesen Fällen auch dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und somit von der Entscheidungsbefugnis der Finanzgerichtsbarkeit gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst (BFH-Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 16).

25

bb) Hieran hält der BFH weiter fest. Denn er hat mit Urteil vom 24.05.2023 – XI R 45/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass es in Abtretungsfällen nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO für den Zedenten komme, da sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger erstrecke, nicht aber auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte, wie im Falle der Abtretung der Zedent als Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (unter III.2.b) des vorstehenden BFH-Urteils vom 24.05.2023 – XI R 45/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21).

26

3. Der Senat entscheidet über die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Abtretung von Werklohnforderungen an das FA nicht selbst, sondern verweist die Sache insoweit an das FG zurück.

27

a) Aus §§ 132, 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO folgt, dass eine Zurückverweisung auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines AdV-Beschlusses zulässig ist. Sie ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzugs, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.02.2021 – I B 55/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1064, Rz 11 und 40; vom 04.03.2020 – I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236, Rz 26 und vom 06.11.2008 – IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156).

28

b) Die Zurückverweisung ist im Streitfall auch zweckmäßig, weil sich das FG auf der Grundlage seiner —rechtsfehlerhaften— Auffassung mit den von der Antragstellerin im gerichtlichen Aussetzungsverfahren geltend gemachten Einwendungen (Verjährung sowie Zurückbehaltungsrecht) noch nicht befasst hat. Das gilt auch für weitere Einwendungen, die von der Antragstellerin nach Ergehen des Beschlusses des FG vom 17.02.2022 im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden sind. Zudem ist hinsichtlich der Begründung des FA für die Zurückweisung des Einspruchs neuer Sachvortrag der Antragstellerin zu erwarten.

29

4. Mit der Aufhebung des die AdV gewährenden Beschlusses entfällt die Anordnung der vom FG festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von … €, so dass sich auch die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf diesen Umstand insoweit als im Ergebnis begründet erweist. Denn bei der Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO handelt es sich —jedenfalls im Streitfall (Tenor: „Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung …“)— um eine aufschiebende Bedingung, die als Nebenbestimmung (vgl. § 120 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung) Bestandteil der Hauptsacheentscheidung und einheitlich mit dieser zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 16.03.1995 – VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680; vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666; vom 22.07.1980 – VII B 43/79, BFHE 131, 14, BStBl II 1980, 658 sowie vom 13.08.1991 – VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist unselbständiger Teil des Beschlusses, wenn —wie hier— ein FG die AdV gegen Sicherheit nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO anordnet (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 377 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536) und entfällt daher zugleich mit der Aufhebung dieses Beschlusses. Somit hat das FG aufgrund der Zurückverweisung, falls es erneut AdV gewährt, wiederum über die Frage zu entscheiden, ob diese von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.

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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Der BFH entschied, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt (Az. II R 35/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/23 vom 12.10.2023 zum Urteil II R 35/21 vom 26.07.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21 – entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sog. Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt (FA) hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 Euro unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro lag, der dem Kläger zustand. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt. Da nach § 14 Abs. 1 ErbStG mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind, ermittelte das FA einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung in 2012 festgestellt worden war. Der Kläger meinte, der damals festgestellte Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei.

Der BFH bestätigte – wie schon zuvor das Finanzgericht – die Auffassung des Finanzamts. Grundstückswerte seien – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld -, für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Den Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass der Grundbesitzwert im Feststellungsbescheid vom 04.04.2016 unzutreffend festgestellt worden sei, der für den Vorerwerb herangezogene Wert im Schenkungsteuerbescheid vom 27.09.2018 danach ebenfalls unrichtig und der Vorerwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert einzubeziehen sei, wies das FA als unbegründet zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Dies entschied der BFH (Az. I R 42/19).

BFH, Urteil I R 42/19 vom 17.05.2023

Leitsatz

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

Quelle: Bundesfinanzhof

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VG Osnabrück gibt Klage gegen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit statt

Das VG Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt (Az. 1 A 119/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.10.2023 zum Urteil 1 A 119/22 vom 11.10.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt.

Die Genehmigung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, deren Hauptgeschäftsfeld der Handel mit Merchandising-Artikeln darstellt. Der Beklagte hatte der Beigeladenen in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 1. April 2022 die für den Zeitraum 3. April 2022 bis 13. November 2024 befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beruhenden Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.

Die Klägerin hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, der Beigeladenen überlassen werde. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt, da die Beigeladene ihre Betriebszeiten nicht – wie in der Vorschrift gefordert – „weitgehend ausgenutzt“ habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen wesentlich längeren Zeitraum umfasse.

Die Kammer vermochte sich den Argumenten des Beklagten, der vorgetragen hat, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienstleistungsbrache sämtlich erfüllt seien und der die Ansicht vertreten hat, dass die der Genehmigung beigefügte Auflage sicherstelle, dass die Beigeladene ungeahnte Auftragsspitzen flexibel abarbeiten könne, nicht anzuschließen.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung insbesondere darauf abgestellt, dass der Zusatz, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Aus dem Bescheid selbst werde nämlich nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde so der Beigeladenen selbst überlassen.

Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG zumindest hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „weitgehenden Ausnutzung“ der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten nicht erfüllt. Die Beigeladene nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich ca. 66 % aus. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt würden. Von einer „weitgehenden Ausnutzung“ der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn – wie im Betrieb der Beigeladenen – nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das für die Kammer nachvollziehbare Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.

Grundsätzlich sei eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für bestimmte Zeitabschnitte oder Saisonarbeiten möglich. Da die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierung jedoch insgesamt unbestimmt sei, könne sie in diesem Fall auch nicht nur für die Wintersaison aufrechterhalten werden.

Das Urteil (Az. 1 A 119/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Veröffentlichung von Rückrufbescheiden im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren

Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren dürfen veröffentlicht werden. So entschied das VG Schleswig-Holstein (Az. 10 A 44/22 u. a.).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.10.2023 zum Urteil 10 A 44/22 u. a. vom 11.10.2023 (nrkr)

Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren dürfen veröffentlicht werden.

Dies hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 11.10.2023 in vier ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Veröffentlichung gerichteten Klagen der Mercedes-Benz AG (Klägerin) abgewiesen.

Das Kraftfahrtbundesamt (Beklagte) hatte im November 2020 und Februar 2021 die Anträge von vier Privatpersonen (Beilgeladene) auf Herausgabe von sog. Rückrufbescheiden, die Fahrzeugtypen der Klägerin betreffen, nach Anhörung der Klägerin und der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme geschwärzter personenbezogener Daten und bestimmter technischer Details auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u. a. mit dem Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Bescheide.

Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Die nach Teilschwärzungen noch übrigen personenbezogenen Daten ermöglichten nach Auffassung der Kammer keine Identifizierung der Betroffenen. Eine Beeinträchtigung laufender Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Soweit in den Rückrufbescheiden, die der Kammer selbst nicht vorlagen, in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u. a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des Abgasskandals sowie die durch den EuGH zuletzt gestärkten Rechtspositionen von Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Prüfung von Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutznormen eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrtbundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile (Az. 10 A 44/22, 10 A 45/22, 10 A 46/22, 10 A 120/22) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Geschäftsklima für Selbständige hellt sich auf

Das Geschäftsklima für Selbständige hat sich lt. ifo Institut deutlich aufgehellt. Der Index stieg im September auf -14,4 Punkte, nach -19,9 im August.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.10.2023

Das Geschäftsklima für Selbständige hat sich deutlich aufgehellt. Das ergibt die aktuelle ifo-Befragung für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige“). Der Index stieg im September auf -14,4 Punkte, nach -19,9* im August. „Die Selbständigen scheinen die konjunkturelle Talsohle erreicht zu haben“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Ob die Besserung anhält, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.“

Vor allem die Unzufriedenheit der Selbständigen mit ihren laufenden Geschäften ist spürbar zurückgegangen. Auch die Erwartungen legten leicht zu. „Die Skepsis beim Ausblick auf die kommenden Monate hält allerdings an“, ergänzt Demmelhuber. „Bei Neuaufträgen ist noch viel Luft nach oben.“ Die Stimmung bei den Selbständigen entwickelte sich somit positiver als in der Gesamtwirtschaft, wo das Geschäftsklima im September fast unverändert blieb.

„Eine Herausforderung bleibt aus Sicht der Selbständigen der Zugang zu Krediten“, sagt Demmelhuber. Zwar ist der Anteil der Befragten, die im dritten Quartal 2023 Kreditverhandlungen führten, mit 8,3 % recht gering. Allerdings stuften 37,4 % der Selbständigen in Kreditverhandlungen das Verhalten der Banken als restriktiv ein. (…)

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Kryptowährungen spielen für die deutsche Wirtschaft noch keine Rolle

Die deutsche Wirtschaft macht um Bitcoin, Ethereum & Co. bisher einen großen Bogen. Nur knapp 2 Prozent aller Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten nutzen Kryptowährungen. Gerade einmal weitere 3 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Die große Mehrheit von 87 Prozent setzt lt. Bitkom nicht auf Kryptowährungen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.10.2023

  • 45 Prozent halten Kryptowährungen für eine sichere Geldanlage, 41 Prozent nur für etwas für Zocker
  • Gerade einmal 2 Prozent nutzen Bitcoin & Co.

Die deutsche Wirtschaft macht um Bitcoin, Ethereum & Co. bisher einen großen Bogen. Nur knapp 2 Prozent aller Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten nutzen Kryptowährungen. Gerade einmal weitere 3 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Die große Mehrheit von 87 Prozent setzt nicht auf Kryptowährungen und kann sich das auch nicht vorstellen. 8 Prozent machen dazu keine Angabe oder haben dazu keine Meinung. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 653 Unternehmen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Kryptowährungen leiden unter einem gewissen Imageproblem. Weil sie sowohl hohe Gewinne als auch Verluste verzeichnen können, werden sie oft mit spekulativem Verhalten in Verbindung gebracht. Hinzu kamen einige Betrugsskandale, wie beispielsweise der Fall der Krypto-Börse FTX“, sagt Benedikt Faupel, Bereichsleiter Blockchain beim Bitkom. „Kryptowährungen können aber in Zukunft eine größere Rolle für spezielle Anwendungsbereiche spielen, etwa in Zusammenhang mit Smart Contracts, also digital auf einer Blockchain hinterlegten Vertragsvereinbarungen, oder aber auch als Zahlungsmittel im Internet of Things, wenn automatisiert Geldtransfers ausgelöst werden sollen.“

Bei Kryptowährungen gehen die Meinungen weit auseinander

Grundsätzlich sehen die Unternehmen aber durchaus Vorteile von Kryptowährungen. So meinen 4 von 10 (45 Prozent), dass sich Kryptowährungen als langfristige Geldanlage eignen. Fast ebenso viele (44 Prozent) gehen davon aus, dass die Kurse von Kryptowährungen in den nächsten Jahren kräftig steigen werden. Ebenfalls 44 Prozent sehen Kryptowährungen als sinnvolle Geldalternative für Länder mit hohen Inflationsraten bzw. ganz allgemein als sichere Alternative zum etablierten Geldsystem. Auf der anderen Seite sind 49 Prozent Kryptowährungen zu kompliziert, 41 Prozent halten sie nur für etwas für Spekulanten. Und 37 Prozent glauben sogar, dass von Kryptowährungen und deren Eigenschaften in erster Linie Kriminelle profitieren, etwa über Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung.

Quelle: Bitkom

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Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes abgestimmt. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 06.12.2023.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2023

Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Umwandlungssteuererlass – UmwStE) abgestimmt. Die Aktualisierung enthält Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber dem UmwStE vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) und berücksichtigt die seit dessen Veröffentlichung ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme. Näheres ist dem Schreiben zu entnehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Elektronische Veröffentlichung des EU-Amtsblatts

Diverse Regelungen zur elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts der EU sollen angepasst werden. U. a. sind Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Informationen vorgesehen. Dazu wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2023

Diverse Regelungen zur elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union sollen angepasst werden. Unter anderem sind Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Informationen vorgesehen. Damit Deutschland der entsprechenden Verordnung ((EU) Nr. 216/2013) im Rat zustimmen kann, ist auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Grundgesetz ein Gesetz erforderlich. Den entsprechenden Gesetzentwurf (20/8646) will der Bundestag am 12.10.2023 ohne Aussprache an die Ausschüsse überweisen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 729/2023

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Herbstprojektion der Bundesregierung

Das BMWK hat am 11.10.2023 die Herbstprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Die Auswirkungen der Energiepreiskrise in Verbindung mit der weltwirtschaftlichen Schwäche belasten die deutsche Wirtschaft anhaltender als noch im Frühjahr angenommen. Das verzögert die allgemein erwartete wirtschaftliche Erholung.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Habeck stellt Herbstprojektion vor: „Wir kommen in einem schwierigen geopolitischen Umfeld langsamer aus der Krise heraus als gedacht. Für das kommenden Jahr rechnen wir wieder mit einem Wachstum“

Bundesminister Robert Habeck hat heute die Herbstprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Die Auswirkungen der Energiepreiskrise in Verbindung mit der weltwirtschaftlichen Schwäche belasten die deutsche Wirtschaft anhaltender als noch im Frühjahr angenommen. Das verzögert die allgemein erwartete wirtschaftliche Erholung. Demzufolge geht die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr preisbereinigt zunächst um 0,4 % zurück, erholt sich aber im nächsten Jahr mit einem Wachstum um 1,3 % und 2025 um 1,5 %. Begünstigend für diesen wirtschaftlichen Aufschwung ist dabei der weitere Rückgang der Inflation: Nach einem Anstieg der Verbraucherpreise um 6,1 % in diesem Jahr geht die Bundesregierung von einem deutlichen Rückgang auf 2,6 % im nächsten Jahr und 2,0 % im Jahr 2025 aus. Der Arbeitsmarkt bleibt robust.

Aktuelle Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Geschäftsklima deuten auf eine zunächst noch schwache Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts im dritten Quartal 2023 hin. In der Herbstprojektion wird aber davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Entwicklung zur Jahreswende wieder an Dynamik gewinnt und sich im weiteren Verlauf deutlich beschleunigt. Wachstumsimpulse dürften dabei vor allem vom privaten Verbrauch ausgehen: Die inflationsbedingten Kaufkraftverluste der privaten Haushalte werden zunehmend überwunden und führen in Verbindung mit deutlich anziehenden Löhnen und einer insgesamt robusten Beschäftigungssituation zu einer Belebung des privaten Konsums. Die Ausrüstungsinvestitionen in Maschinen und Anlagen dürften auch vor dem Hintergrund des hohen Investitionsbedarfs im Zuge der Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter zulegen, wohingegen die Bauinvestitionen angesichts des deutlich gestiegenen Zinsniveaus zunächst noch weiter zurückgehen dürften.

Trotz der kurzfristigen konjunkturellen Schwäche bleibt der Arbeitsmarkt robust. Die Arbeitsnachfrage ist angesichts der Fachkräfte- und allgemeinen Arbeitskräftemangels nach wie vor auf hohem Niveau. Aufgrund der schwachen Konjunktur hat die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen zuletzt zwar etwas abgenommen, dies dürfte sich mit der konjunkturellen Belebung jedoch wieder umkehren.

Dazu Bundesminister Robert Habeck:

„Wir sehen momentan konjunkturelle Schwierigkeiten, ausgelöst durch die Nachwehen der Energiepreiskrise, die notwendige Inflationsbekämpfung der EZB und das schwächeln wichtiger globaler Wirtschaftspartner. Auch gibt es geopolitische Konfliktherde, die die Unsicherheit erhöhen. Wir kommen daher langsamer aus der Krise heraus als gedacht. Für das kommende Jahr rechnen wir aber wieder mit einem Wachstum. Die Weichenstellungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind jetzt gesetzt: Der Rückgang der Inflation ist deutlich und damit steigen auch wieder die Realeinkommen, was die Grundlage für eine binnenwirtschaftliche Belebung ist. Bereits im ersten Halbjahr 2023 sind die Nominallöhne so kräftig gestiegen wie zuletzt im Jahr 2008. Verantwortlich dafür waren neben höheren Tariflohnabschlüssen die Mindestlohnerhöhung und die steuerfreien Inflationsausgleichsprämien. Positiv ist auch die Entwicklung der Investitionstätigkeit. Hier schaffen wir mit dem Wachstumschancengesetz, beschleunigten Genehmigungsverfahren und Bürokratieabbau wichtige Voraussetzungen. Die Bauinvestitionen werden durch das Maßnahmenpaket des „Wohnbaugipfels“ stabilisiert.

Aber es ist auch klar, dass wir unsere Wachstumsprobleme lösen müssen und große strukturelle Herausforderungen zu bewältigen haben. Probleme wie die überbordende Bürokratie und der Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel schlagen jetzt zu Buche. Diese Probleme sind wir angegangen, brauchen aber einen langen Atem. Klar ist: Wir brauchen Investitionen. Dafür müssen wir Investitionshemmnisse beseitigen, den Dschungel an Bürokratie lichten und es den Unternehmerinnen und Unternehmern leichter machen. Einiges haben wir schon geschafft, Genehmigungsverfahren beschleunigt, Praxis Checks eingeführt, wir überprüfen die Berichtspflichten und werden als Regierung den Abbau von Bürokratie und Hemmnissen weiter ehrgeizig vorantreiben. Deutschland darf sich nicht länger selbst fesseln.“

Der Minister ergänzte weiter:

„Das drängendste strukturelle Problem ist aber der Bedarf an Fach- und Arbeitskräften. Wir alle spüren es mittlerweile in unserem Alltag. Unternehmen suchen händeringend Arbeitskräfte, Handwerksbetriebe müssen Aufträge ablehnen, Geschäfte und Gastronomie ihre Öffnungszeiten einschränken. Und es geht dabei nicht nur um Fachkräfte – wir merken an allen möglichen Ecken und Enden, dass uns schlicht Arbeitskräfte fehlen.
Der demographische Wandel am Arbeitsmarkt zeigt sich jetzt erstmals auch in den Statistiken und Zahlen. Die Beschäftigung deutscher Staatsbürgerinnen und -bürger ist seit Anfang des Jahres rückläufig. Der Anstieg der Beschäftigung in Deutschland wird seitdem durch ausländische Staatsangehörige getragen, insbesondere aus Nicht-EU-Staaten und Osteuropa. Aufgrund der Altersstruktur der Bevölkerung dürfte sich dieser Trend in den nächsten Jahren verstärken.

Das bedeutet zweierlei: Erstens: Wir müssen weiter alles daran setzen, inländisches Arbeitspotenzial besser zu heben, durch Qualifikation, bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und durch Anreize für ältere Arbeitnehmer, freiwillig länger zu arbeiten. Wir haben so gut ausgebildete Menschen, ihre Expertise und ihr Können sind für das Land wichtig. Zweitens: Es ist aber offenkundig, dass Deutschland auch auf Zuwanderung angewiesen ist, um den Arbeitskräftebedarf zu decken, Wachstum zu generieren und Wohlstand zu sichern. Dafür haben wir das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen, und werden hart und gemeinsam in der Bundesregierung an einer guten Umsetzung arbeiten.

Dabei ist es allemal sinnvoll, Flüchtlinge, die hier schon im Land sind, in Arbeit zu bringen. Ich weiß, dass es zum Teil Vorbehalte dagegen gibt, und natürlich ist völlig klar, dass wir eine bessere Steuerbarkeit brauchen, wer ins Land kommt, und dass die, die nicht bleiben dürfen, zügig wieder gehen müssen. Das ist für mich unstrittig. Das gemeinsame Asylsystem ist ein Instrument dafür, Migrationsabkommen ein weiteres. Und die Bundesregierung arbeitet auch gemeinsam daran, dass Rückführungen zügiger erfolgen. Diese Seite des Asylsystems muss konsequenter und schneller durchgesetzt werden.

Nur, wenn jemand jetzt schon seit einiger Zeit hier ist, sollte die Devise doch sein: Raus aus dem Sozialsystem, rein in die Beschäftigung, damit Flüchtlinge möglichst selbst ihren Lebensunterhalt verdienen und ihren Beitrag zum Gemeinwesen leisten können. So, wie es der DIHK-Präsident kürzlich deutlich gesagt hat: mehr Pragmatismus. Ich plädiere dabei für ein präzises und gezieltes Vorgehen, von dem auch die Unternehmen profitieren. Sie sollten es leichter haben, Arbeitskräfte einzustellen und sie sollten nicht noch die Sorge haben müssen, dass sie gut integrierte Mitarbeiter verlieren.“

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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