Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält

Mit Urteil XI R 13/20 hat der BFH entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Das BMF passt daher den UStAE an (Az. III C 2 – S-7245 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7245 / 19 / 10001 :004 vom 06.10.2023

BFH-Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einleitung

1 Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

2 Mit Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20, hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

3 Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2023 – III C 3 – S 7279/20/10004 :003 (2023/0713649), BStBl I S. 1655, geändert worden ist, wird Abschnitt 12.16 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Steuerermäßigung begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst daher auch die Beherbergung in nicht ortsfesten Einrichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2022 XI R 13/20, BStBl II 2023 S. xxx). 5Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist neben der Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung liegt.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Schwerpunkt der Leistung liegt nicht in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der Charakter der Leistung nicht durch die Überlassung von Räumen zu Wohn- oder Schlafzwecken, sondern durch andere Aspekte geprägt wird. 2So ist beispielsweise die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund steht, sondern andere Aspekte, wie die gegebene Mobilität und örtliche Flexibilität für die Gesamtleistung charakterbestimmend sind. 3Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z. B. die Anmietung von Räumen, um dort entgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu erbringen) unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts ebenfalls nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Darüber informiert das BMAS.

BMAS, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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EU-Parlament sieht Software im Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie

Am 10.10.2023 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie beschlossen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.10.2023

Am 10.10.2023 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie beschlossen. Der Rat der EU hat sich bereits im Juni 2023 auf eine Positionierung geeinigt, sodass nun die Triolgverhandlungen beginnen können. Mit dem Abschluss der Verhandlungen ist im Q1 2024 zu rechnen.

Mit der Produkthaftungsrichtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden festgelegt, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Wie der Rat definiert auch das EU-Parlament Software als Produkt, wodurch Software-Anwendungen in Zukunft von der Produkthaftungsrichtlinie umfasst wären. Jedoch grenzt das EU-Parlament die Definition von Schaden ein. Als Schaden wird die Zerstörung oder unwiderrufliche Beschädigung von Daten umfasst, die nicht zu beruflichen Zwecken verwendet werden, sofern der materielle Schaden 1.000 Euro übersteigt.

Schließlich stellt sich das EU-Parlament hinter den Vorschlag der EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 12 Monaten umgesetzt haben müssen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen, mit dem unter anderem die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditkäufer und Kreditdienstleister umgesetzt wird. Das berichtet das BMF.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2023

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen, mit dem unter anderem die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditkäufer und Kreditdienstleister umgesetzt wird.

Durch den Gesetzentwurf wird der Abbau notleidender Kreditpositionen in Bankbilanzen gefördert. Die harmonisierten Vorgaben der EU-Richtlinie schaffen einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Ankauf notleidender Kredite. Sie gewährleisten das hohe Schutzniveau für die Schuldnerinnen und Schuldner, das in Deutschland für Inkassodienstleister*innen bereits weitgehend Standard ist.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus regulatorische Anforderungen für Dienstleister*innen, die für die Käufer*innen notleidender Bankkredite tätig werden und unterstellt sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs wurde darauf geachtet, den bürokratischen Aufwand, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, zu minimieren.

Daher fokussiert sich der Gesetzentwurf darauf, die in Deutschland bestehenden Regeln, um die europäischen Vorgaben zu ergänzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die umsetzungsbedürftigen Teile der Verordnung (EU) 2022/2036 (sog. Daisy-Chain-Verordnung) implementiert. Die Verordnung enthält Vorschriften zu Instrumenten, die innerhalb von Bankkonzernen als Verlustpuffer für den Abwicklungsfall dienen.

Für Deutschland ist die unmittelbare Wirkung gering: Eine praktische Anwendung hierfür gibt es derzeit nur im Fall bestimmter Bankkonzerne, deren EU-Muttergesellschaften außerhalb von Deutschland ansässig sind.

Beide Regelungen sind Teil des harmonisierten Ansatzes zur Reduktion von Risiken im Bankbereich und dienen damit dem Ziel, eine effizientere Banken- und Kapitalmarktunion zu entwickeln.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konzentriert gegen Finanzkriminalität

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2023

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt.

„Finanzkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Integrität unseres Wirtschafts- und Finanzstandorts. Gleichzeitig verzerren illegale Finanzströme den Wettbewerb. Nicht zuletzt fachen illegale Profite aus Straftaten, die in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, weitere Kriminalität an. Wir bündeln jetzt die unterschiedlichen Kompetenzen innerhalb der Geldwäschebekämpfung in einer neuen Behörde mit ausreichend Personal und einer modernen IT-Infrastruktur. Wir verbessern zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen. Nur so wird es uns gelingen, dass künftig auch die großen Fische ins Netz gehen. Damit läuten wir im Kampf gegen Finanzkriminalität eine neue Ära ein.“

Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner

Zu den Gesetzinhalten im Einzelnen:

Mehr Schlagkraft durch Bündeldung der Kompetenzen

Analyse (Financial Intelligence Unit, FIU), strafrechtliche Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsicht werden im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zusammengeführt. Damit wird ein ganzheitliches und vernetztes Vorgehen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland etabliert und die bestehende Fragmentierung überwunden. Kernkompetenzen werden unter einem Dach gebündelt, wodurch die Zusammenarbeit erleichtert und intensiviert wird. Um Geldwäsche erfolgreich bekämpfen zu können, ist es entscheidend, Erkenntnisse, Expertise und Hinweise zusammenzuführen und zu vernetzen. Da die Sanktionsdurchsetzung bei der Aufdeckung verschleierter Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle spielt, ist es konsequent, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Jahr 2025 ebenfalls in das BBF zu überführen.

Ermittlungen nach dem „follow the money“-Ansatz

Unter dem Dach des BBF wird das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug mit allen den Strafverfolgungsbehörden zustehenden Befugnissen ermitteln. Das EZG verfolgt dabei konsequent den „follow the money“-Ansatz: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden, die (aufgabengemäß) in aller Regel ausgehend von Vortaten ermitteln, setzt das EZG bereits bei verdächtigen Finanzströmen an, um so die dahinter liegenden Straftaten aufzudecken. Die konsequente Verfolgung des „follow the money“-Ansatzes wird es dem BBF ermöglichen, illegale oder verdächtige Finanzströme bis hin zu den professionellen Hintermännern und Netzwerken aufzuspüren.

Dort, wo es Schnittstellen gibt, sorgen gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Strafverfolgungsbehörden für effektive Kooperation und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Zollfahndungsdienstes (ZFD) ebenso wie die Rolle der Staatsanwaltschaften der Länder bei der Geldwäschebekämpfung bleiben bestehen.

Geldwäschebekämpfung wird priorisiert

Das BBF wird die Kapazitäten und den rechtlichen Rahmen haben, den Fokus voll und ganz auf die komplexen, internationalen Geldwäschefälle legen zu können. Das unterscheidet es von den bestehenden Strafverfolgungsbehörden. Letztere müssen in vielen Ermittlungsverfahren aufwendige Geldwäscheermittlungen zugunsten anderer Delikte regelmäßig de-priorisieren.

Moderne Technologie zur Geldwäschebekämpfung

Der Einsatz moderner digitaler Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz wird den Beschäftigten des BBF die Werkzeuge für eine qualitativ hochwertige und schnelle Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit an die Hand geben. Eine hohe Analysekompetenz des BBF ist in Anbetracht der Komplexität der Geldwäscheaktivitäten (z. B. im Krypto-Bereich) und der großen Datenmengen ein wichtiger Baustein.

Mehr Effizienz bei der Geldwäscheaufsicht des Nichtfinanzsektors

Das dezentrale Aufsichtssystems im Nichtfinanzsektor durch die Länder wird beibehalten. Daneben soll die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht unter dem Dach des BBF einheitliche Leitlinien entwickeln. Damit werden die Aufsichtsbehörden im gesamten Nichtfinanzsektor künftig koordinierter vorgehen. Die Zentralstelle soll die Landesaufsichtsbehörden darüber hinaus gezielt mit eigenen Ressourcen unterstützen, was den bundesweiten Transfer von spezifischem Knowhow in diesem Bereich fördert. Zudem soll die hohe Zahl an Aufsichtsbehörden gemeinsam mit den Ländern reduziert werden.

Bessere Datenqualität im Transparenzregister

Die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte ist essenzieller Bestandteil einer effektiven Geldwäscheprävention und -verfolgung. Wichtig ist hier eine hohe Datenqualität im Transparenzregister. Deshalb wird die registerführende Stelle zusätzliche Abfragebefugnisse erhalten, um Falscheintragungen leichter aufdecken und Berichtigungen anstoßen zu können. Für Unternehmen sollen zudem Anreize gesetzt werden, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.

Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters

Durch die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters werden die Daten, die künftig aus den Angaben zu den elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts- und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. Das wird dem Missbrauch von Immobiliengeschäften vorbeugen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Virtuelle und hybride Versammlungen der Kammern

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer (BNotK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Patentanwaltskammer (PAK) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/8674) vor.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 11.10.2023

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer (BNotK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Patentanwaltskammer (PAK) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8674) vor, der am Donnerstag, 12. Oktober 2023, ohne Aussprache überwiesen werden soll. In dem Entwurf ist zudem unter anderem eine Änderung der Wirtschaftsprüfungsordnung vorgesehen. Ziel dieser Änderung ist es demnach „einer drohenden Überlastung der Aufsichtsbehörden und des Berufsgerichts entgegenzuwirken. Das Berufsgericht soll in Anbetracht zu erwartender umfangreicher Gerichtsverfahren besser aufgestellt werden, indem effizientere berufsgerichtliche Verfahren ermöglicht werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 730/2023

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Keine Künstlersozialabgabe für Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des SG Münster zurückgenommen (Az. L 8 BA 192/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 zurückgenommen.

Es bleibt dabei: Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten.

Seit 2013 scheinen gleich mehrere Monde im Bahnhofsviertel in Münster. Wo früher triste, graue Schaltkästen standen, findet man seither die im Auftrag des ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. von dem Frankfurter Künstler Tobias Rehberger gestalteten farbenfrohen Installationen „The Moon of Alabama“. Ausgehend von den Gesamtkosten i. H. v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Die Künstlersozialabgabe muss u. a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung). Der Verein klagte erfolgreich vor dem SG Münster (Az. S 14 BA 32/18). Dieses verneinte in seinem Urteil vom 11.07.2019 im konkreten Einzelfall die Abgabepflicht. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die – damals nicht nur positive – Medienberichterstattung aus.

Die DRV hat ihre gegen das Urteil gerichtete Berufung (Az. L 8 BA 192/19) jetzt zurückgenommen, nachdem der 8. Senat ihr einen ausführlichen Hinweis zur Rechtslage erteilt hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Aus Sicht der BRAK ist eine erneute Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Streitwertkataloges dringend geboten, da seit seiner letzten Aktualisierung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2023

Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist eine erneute Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Streitwertkataloges dringend geboten, da seit seiner letzten Aktualisierung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

Der Ausschuss Verwaltungsrecht erarbeitete eine Stellungnahme zur Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme weist die BRAK in einer Vorbemerkung (I) darauf hin, dass aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt eine Anhebung aller Streitwerte angezeigt ist. Bei einer Überarbeitung sollten ferner ggf. auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen. Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Schließlich fordert die BRAK, die Vertretung der Anwaltschaft in der Streitwertkommission.

Bei den Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013 (II) stellt die BRAK anhand von verschiedenen Beispielen dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitet werden sollte. Zunächst fordert die BRAK folgende Anpassungen:

  • Anhebung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro auf 10.000 Euro
  • Lineare Anpassung aller Streitwerte unter Zugrundelegung eines erhöhten Auffangstreitwerts
  • Einführung eines Mindeststreitwerts
  • Ansatz des vollen Gegenstandswerts in Eilverfahren

Anschließend enthält die Stellungnahme Anmerkungen zu den Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 zum Teil mit konkreten Änderungsvorschlägen.

Quelle: BRAK

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Inflationsrate im September 2023 bei +4,5 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im September 2023 bei +4,5 %. Im August und Juli 2023 hatte die Inflationsrate noch über sechs Prozent gelegen (+6,1 % bzw. +6,2 %). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im September 2023 gegenüber dem Vormonat August 2023 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Inflationsrate erreicht den niedrigsten Wert seit Kriegsbeginn in der Ukraine

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2023 bei +4,5 %. Im August und Juli 2023 hatte die Inflationsrate noch über sechs Prozent gelegen (+6,1 % bzw. +6,2 %). „Die Inflationsrate ist auf den niedrigsten Wert seit dem Kriegsbeginn in der Ukraine gefallen. Sie bleibt aber dennoch hoch“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Die gestiegenen Preise für Nahrungsmittel sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin besonders deutlich spürbar.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im September 2023 gegenüber dem Vormonat August 2023 um 0,3 %.

Energieprodukte verteuerten sich mit +1,0 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Energieprodukte lagen im September 2023 um 1,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach +8,3 % im August 2023. Ausschlaggebend für den deutlich geringeren Preisauftrieb sind hier vor allem die Preiserhöhungen im Vorjahr (Basiseffekt), auch wenn die Preisentwicklungen unterschiedlich waren: Strom war im September 2023 mit +11,1 % weiterhin merklich teurer als ein Jahr zuvor. Dagegen erhöhten sich die Preise für Fernwärme mit +0,3 % nur leicht. Für einige Energieprodukte lagen die Preise im September 2023 sogar niedriger als ein Jahr zuvor (zum Beispiel Erdgas: -5,3 %; Kraftstoffe: -6,0 %). Insbesondere verbilligte sich leichtes Heizöl (-26,0 %).

Nahrungsmittel bleiben Preistreiber mit +7,5 % gegenüber September 2022

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2023 um 7,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel verlangsamte sich damit zwar erneut (August 2023: +9,0 %, Juli 2023: +11,0 %), für viele Nahrungsmittelgruppen lag die Preiserhöhung aber dennoch weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Vor allem für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+15,3 %) sowie für Brot und Getreideerzeugnisse (+12,0 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar mehr bezahlen. Deutlich teurer wurden auch Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+9,6 %) sowie Gemüse (+8,4 %) und Obst (+7,5 %). Dagegen waren Speisefette und Speiseöle um 14,2 % günstiger als ein Jahr zuvor, vor allem durch die merklichen Preisrückgänge bei Butter (-29,0 %) und Sonnenblumenöl, Rapsöl und Ähnlichem (-16,6 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +4,6 %

Im September 2023 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +5,0 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie fiel jedoch unter fünf Prozent auf einen Wert von +4,6 % und zeigt, dass die Nahrungsmittelpreise die Gesamtteuerung deutlich prägen. Diese häufig als Kerninflation bezeichnete Kenngröße verdeutlicht ebenso, dass die Teuerung in anderen Güterbereichen weiterhin hoch ist. Allerdings hatte der Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie im August 2023 fast einen Prozentpunkt höher bei +5,5 % gelegen, da der Preisauftrieb nun im September 2023 vor allem bei Dienstleistungen schwächer war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 4,0 %, Basiseffekt des 9-Euro-Tickets im September 2023 weggefallen

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2023 um 4,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Im August 2023 hatte der Preisauftrieb noch bei +5,1 % gelegen. Hier wirkte sich insbesondere als Basiseffekt der Wegfall des von Juni bis August 2022 verfügbaren 9-Euro-Tickets aus. Damit dämpft das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket im September 2023 nun ohne gegenläufige Effekte die Preisentwicklung. Binnen Jahresfrist wurden Bahntickets im Nahverkehr um 0,3 % teurer (August 2023: +64,6 %). Noch deutlicher zeigte sich die Auswirkung bei kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches: Diese verbilligten sich im September 2023 um 22,6 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (August 2023: +113,0 %). Weiterhin bedeutsam für die unterdurchschnittliche Preissteigerung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten, die mit +2,1 % ebenfalls dämpfend wirkten. Einige andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich dennoch deutlich, unter anderem die Preise für die Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen (+12,9 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+11,1 %) sowie für Pauschalreisen (+ 10,3 %).

Waren verteuerten sich gegenüber September 2022 um 5,0 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im September 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,0 %. Verbrauchsgüter verteuerten sich etwas stärker (+5,5 %, darunter alkoholische Getränke und Tabakwaren: +8,8 %; Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke: +7,7 %). Die Preise von Gebrauchsgütern lagen gegenüber September 2022 um 4,1 % höher.

Preise für Mineralölprodukte stiegen gegenüber dem Vormonat um 2,5 %

Im Vergleich zum August 2023 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2023 um 0,3 %. Energiepreise insgesamt stiegen von August 2023 bis September 2023 um 0,8 %. Teurer waren vor allem die Mineralölprodukte (+2,5 %, davon Heizöl +6,0 % und Kraftstoffe +2,2 %), günstiger wurde Erdgas (-1,2 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen im Vergleich zum Vormonat leicht an (+0,4 %, darunter Obst: +1,4 %). Zudem gab es im September 2023 saisonübliche Preisschwankungen: Beispielsweise standen hier den gestiegenen Preisen für Bekleidungsartikel (+5,4 %) Preisrückgänge bei Pauschalreisen (-6,5 %) gegenüber. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 250/22).

BAG, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Urteil 3 AZR 250/22 vom 10.10.2023

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Nach § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 4 ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Aufgrund Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 bezog der Kläger auf seinen Antrag vom Mai 2020 mit Wirkung des 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wandte er sich unter Vorlage des Bescheids an die Beklagte und beantragte die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021. Am 20. August 2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Ab April 2022 leistete die Beklagte das Ruhegeld. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB ergab, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt. Die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wird dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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