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Author: SWB
Keine Haftung der BaFin im Zusammenhang mit „Wirecard-Bilanzskandal“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers zurück
BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2024 zum Beschluss III ZR 57/23 vom 10.01.2024
Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 (Az. 1 U 183/22) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagten, einer selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, obliegt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies betrifft vor allem die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung. In dem Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2021 wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen „Enforcement-Verfahrens“ durchgeführt (§§ 37n ff WpHG a. F. bzw. – ab 3. Januar 2018 – §§ 106 ff WpHG a. F.).
Als Emittent von Aktien unterlag die Wirecard AG der Finanzmarkaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte der Wirecard AG hatte der Abschlussprüfer bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2018 jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.
Am 18. Juni 2020 veröffentlichte die Wirecard AG eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. Euro (etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen. Am 22. Juni 2020 gab der Vorstand der Wirecard AG mittels einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass vermeintliches Vermögen in Höhe von 1,9 Mrd. Euro bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Drei Tage darauf beantragte die Wirecard AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, das am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet wurde. Bereits in den Jahren zuvor hatte es immer wieder Medienberichte, insbesondere in der „Financial Times“, über (bilanzielle) Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern gegeben.
Prozessverlauf
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 64.833,75 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG) beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs zu Recht verneint. Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Regelungen der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2011/34/EG (Transparenz-Richtlinie) sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), sind nicht entscheidungserheblich. Die Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 sind weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG a. F. noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und waren bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist daher nicht veranlasst. Dies gilt ebenfalls für die Frage, ob § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung unanwendbar ist. Auch die anderen Rügen des Klägers (Divergenz zur Senatsrechtsprechung, rechtliches Gehör) greifen nicht durch.
Von einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Hinweis zur Rechtslage
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 342b HGB a. F. (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) – Prüfstelle für Rechnungslegung
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen.
(2) 1Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffentlichte Zahlungsberichte oder Konzernzahlungsberichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. 2Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile von Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 3Die Prüfstelle prüft,
- soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
- auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
- ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).
(4) 1Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.
§ 6 WpHG a. F. (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.(2) 1Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. 3Sie kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 106 WpHG a. F. – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
- festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
- veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
- veröffentliche Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.
§ 107 WpHG a. F. – Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
(1) 1Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. 2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung).
(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
(5) 1Das Unternehmen im Sinne des § 106, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist.
§ 108 WpHG a. F. – Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle
(1) 1Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn
- ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
- erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
§ 4 Abs. 4 FinDAG – Aufgaben und Zusammenarbeit
Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Quelle: Bundesgerichtshof
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Konsumklima: Herber Rückschlag zum Jahresbeginn
GfK, Pressemitteilung vom 26.01.2024
Das Jahr 2024 startet für die Verbraucherstimmung in Deutschland sehr enttäuschend: Sowohl die Konjunktur- und Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung zeigen spürbare Einbußen. Das Konsumklima geht nach dem Anstieg im Vormonat wieder deutlich zurück. Es sinkt in der Prognose für Februar 2024 auf -29,7 Punkte – das ist ein Rückgang um 4,3 Punkte im Vergleich zum Vormonat (revidiert -25,4 Punkte). Dies zeigen die Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM für Januar 2024. Seit Oktober 2023 wird es gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.
Der Rückgang der Verbraucherstimmung fällt auch deshalb so stark aus, weil die Sparneigung zu Jahresbeginn spürbar angestiegen ist. Ein schlechterer Wert für das Konsumklima wurde zuletzt im März 2023 mit -30,6 Zählern gemessen. „Die Verbesserung des Konsumklimas im Vormonat war offenbar nur ein kurzes Aufflackern vor Weihnachten. Falls es Hoffnungen gab, dass sich die Stimmung nachhaltig erholen kann, so wurden diese im Januar wieder zunichte gemacht. Das Konsumklima hat zu Jahresbeginn einen herben Rückschlag hinnehmen müssen“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Dazu trägt neben dem Rückgang der Einkommenserwartung und der Anschaffungsneigung auch maßgeblich die Sparneigung der Konsumenten bei, die sich derzeit im Höhenflug befindet. Sie ist im Januar 2024 um 6,7 Punkte auf 14 Punkte angestiegen, dem höchsten Wert seit August 2008.“
Mit diesen Ergebnissen müssen die Hoffnungen auf eine nachhaltige Erholung des Konsumklimas weiter in die Zukunft verschoben werden. Krisen und Kriege sowie eine anhaltend hohe Inflation verunsichern die Verbraucher und verhindern damit eine Verbesserung der Konsumstimmung.
Einkommenserwartungen setzen Abwärtstrend wieder fort
Waren im Vormonat die Einkommensaussichten noch spürbar angestiegen, so haben sie sich im Januar wieder deutlich abgeschwächt: Nach einem Minus von 13,1 Punkten stürzt der Indikator auf -20 Punkte ab. Dies ist der niedrigste Wert seit März 2023. Damals wurden -24,3 Punkte gemessen. Damit setzen die Einkommensaussichten ihren Abwärtstrend wieder fort.
Ein Grund für den Einkommenspessimismus dürfte sicherlich darin liegen, dass sich die Inflation zuletzt wieder etwas verstärkt hat. So stieg nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes die Inflation im Dezember auf 3,7 Prozent. Im November wurde noch ein Wert von 3,2 Prozent ermittelt. Und die Rückkehr zum regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent in der Gastronomie zu Jahresbeginn 2024 sowie die Erhöhung der CO2-Abgabe für Energie wird vermutlich den Preisauftrieb fördern und die Einkommenserwartung weiter schwächen.
Anschaffungsneigung im Sog sinkender Einkommensaussichten
Die deutlich gesunkenen Einkommenserwartungen ziehen auch die Anschaffungsneigung der Verbraucher im Januar wieder in den Keller: Der Indikator verliert 6 Punkte und sinkt von -8,8 auf -14,8 Zähler und ist damit wieder fast auf dem Niveau von November 2023 (-15,0).
Auch bei der Anschaffungsneigung spielt das Thema Inflation eine sehr wichtige Rolle. Die Sorgen um weiter hohe Preise bei Lebensmitteln und Energie verringern die Planungssicherheit, die besonders für größere Anschaffungen notwendig ist. Und wenn für Güter des täglichen Bedarfs mehr Geld ausgegeben werden muss, fehlen bei vielen die finanziellen Mittel für andere Käufe, wie z. B. für Einrichtungsgegenstände oder elektronische Geräte.
Die Bedeutung hoher Preise für die schwache Konsumneigung belegt auch eine kürzlich vom NIM vorgenommene tiefergehende Analyse: Konkret wurden die Konsumenten gefragt, aus welchen Gründen sie es momentan für keinen guten Zeitpunkt halten, größere Anschaffungen zu tätigen. In der offenen Abfrage antworteten etwa 60 Prozent, dass hohe und noch steigende Preise sie zu diesem negativen Urteil veranlassen. Damit liegt das Thema Inflation weit vor allen anderen genannten Gründen, wie z. B. politische und wirtschaftliche Unsicherheit sowie die schlechte eigene finanzielle Lage.
Konjunkturaussichten werden pessimistischer beurteilt
Der Konjunkturaussichten für die nächsten 12 Monate werden zu Jahresbeginn ebenfalls pessimistischer beurteilt. Der Indikator Konjunkturerwartung verliert 6,2 Punkte und sinkt damit auf -6,6 Punkte. Ein geringerer Wert wurde zuletzt mit -10,3 Punkten im Dezember 2022 gemessen.
Das Jahr 2023 hat die deutsche Wirtschaft mit einem kleinen Minus beim Wirtschaftswachstum abgeschlossen. So war das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 0,3 Prozent niedriger als 2022. Hohe Preise in nahezu allen Bereichen sowie steigende Zinsen wirkten im vergangenen Jahr dämpfend auf die Konjunktur. Auch für dieses Jahr sind die Wachstumsaussichten eher verhalten. So geht zum Beispiel das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in seiner Konjunkturprognose für 2024 ebenfalls von einer leichten Rezession aus (BIP: -0,5 Prozent).
Quelle: GfK
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2,7 % weniger versteuerte Zigaretten im Jahr 2023
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.01.2024
- Seit 1991 hat sich die versteuerte Menge an Zigaretten mehr als halbiert
- Absatz von Wasserpfeifentabak zieht nach Ende der Abverkaufsfrist für Packungen über 25 Gramm wieder an
- 1,2 Millionen Liter Liquids versteuert
Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 64,0 Milliarden Zigaretten versteuert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 2,7 % oder 1,8 Milliarden Stück weniger als im Jahr 2022. Im langfristigen Vergleich zum Jahr 1991 (146,5 Milliarden) ging der Zigarettenabsatz damit um mehr als die Hälfte zurück. Der Absatz von Zigarren und Zigarillos sank im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 9,7 % auf 2,3 Milliarden Stück. Die Menge des versteuerten Tabak-Feinschnitts verringerte sich im Vorjahresvergleich um 6,0 % auf 23.581 Tonnen.
Absatz von Wasserpfeifentabak steigt in zweiter Jahreshälfte deutlich
Der Absatz von Wasserpfeifentabak belief sich im Jahr 2023 auf 727,7 Tonnen. Dabei stieg der Absatz nach dem Ende der Abverkaufsfrist für Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm wieder deutlich an: Während im 1. Halbjahr 2023 lediglich 304 Tonnen Wasserpfeifentabak versteuert wurden, stieg die Absatzmenge im 2. Halbjahr 2023 gegenüber der ersten Jahreshälfte um 39,7 % auf 424 Tonnen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Tabaksteuerverordnung am 1. Juli 2022 ist der Handel mit Wasserpfeifentabak in Packungsgrößen über 25 Gramm nicht mehr zulässig. Vorher versteuerte Packungen dieser Größe durften aber noch bis 30. Juni 2023 abverkauft werden.
Der Absatz von klassischem Pfeifentabak stieg im Jahr 2023 mit 398 Tonnen deutlich um 22,6 % gegenüber dem Vorjahr. Die Menge der im Jahr 2023 versteuerten Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten bzw. Verdampfer) betrug 1,2 Millionen Liter. Ein Vorjahresvergleich ist dabei nicht möglich, da Liquids erst seit dem 1. Juli 2022 der Tabaksteuer unterliegen und die abgesetzte Menge erst ab diesem Datum in die Statistik einfließt. Ein Vergleich ist somit lediglich für die zweite Jahreshälfte möglich: Demnach war die abgesetzte Menge an Tabak-Substituten im 2. Halbjahr 2023 mit 0,7 Millionen Litern um 181,1 % höher als im 2. Halbjahr 2022.
Wasserpfeifentabak und Liquids erst seit 2022 mit eigener Besteuerung
Für die unterschiedlichen Tabakprodukte beziehungsweise Substitute fallen nach dem Tabaksteuergesetz unterschiedliche Steuersätze an, die wiederum zu unterschiedlichen Zeitpunkten schrittweise erhöht werden. So wurde zum 1. Januar 2022 ein zusätzlicher Steuertarif für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak eingeführt. Vorher wurden diese wie Pfeifentabak und somit niedriger versteuert. Für Liquids fiel ab 1. Juli 2022 erstmals Tabaksteuer an.
Zum 1. Januar 2022 trat außerdem erstmals seit sieben Jahren wieder eine stufenweise Tabaksteuererhöhung in Kraft:
- ab 1. Januar 2022 für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak,
- ab 1. Januar 2023 für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und
- ab 1. Januar 2024 für Substitute für Tabakwaren (hierunter fallen z. B. die in E-Zigaretten genutzten Liquids).
Quelle: Statistisches Bundesamt
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ifo Exporterwartungen gefallen (Januar 2024)
ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.01.2024
Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich eingetrübt. Die ifo Exporterwartungen sanken im Januar auf -8,4 Punkte, von -7,1 Punkten im Dezember. „Die deutsche Exportwirtschaft startet schlechter ins neue Jahr“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Exporteure brauchen neue Impulse.“
Weiterhin erwartet eine Mehrheit der Branchen, dass ihre Exporte zurückgehen. Dazu zählen insbesondere die Kernbranchen der Industrie, wie Automobilbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Von rückläufigen Aufträgen aus dem Ausland berichten aber auch die Hersteller von Kunststoff- und Gummiwaren oder die Metallbranche. Dagegen erwarten Nahrungsmittelindustrie und Getränkehersteller einen Zuwachs bei den Exporten. Auch die Möbelproduzenten rechnen mit mehr Export-Umsatz.
Quelle: ifo Institut
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Nach dem Heizungsgesetz ist vor dem Heizungsgesetz: EU-Richtlinie 1:1 umsetzen
DIHK, Mitteilung vom 25.01.2024
Das „Heizungsgesetz“ erhitzte im vergangenen Jahr die Gemüter. Konkret geht es um das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das – wie seine Vorgänger schon seit vielen Jahren – energetische Standards für Wohn- und Nichtwohngebäude setzt. Neu ist aber vor allem, dass der Gesetzgeber nun das Aus für fossil befeuerte Heizkessel bis zum Jahr 2045 beschlossen hat. Zudem müssen neu eingebaute Heizungsanlagen künftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Auch einige zusätzliche Regelungen, beispielsweise Prüf- und Optimierungspflichten für Wärmepumpen und Heizungsanlagen oder Nachrüstverpflichtungen zur Gebäudeautomation und -steuerung für bestimmte Nichtwohngebäude, wurden ergänzt.
Da mit der überarbeiteten Gebäuderichtlinie noch weitergehende Vorgaben anstehen, wird ein an Machbarkeit und Realität ausgerichtetes Gesamtkonzept umso wichtiger. Der nationale Emissionshandel (BEHG) und der neue europäische Emissionshandel (ETS 2) setzen bereits einen wirksamen Rahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen im Gebäudesektor. Zusätzliche und enge regulatorische Vorschriften sind überflüssig – sie verengen den Handlungsspielraum unnötig und verteuern den Klimaschutz.
Was gilt für neue Heizungsanlagen?
Herzstück des novellierten GEG ist die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen: Wie dieser Anteil erreicht wird, lässt der Gesetzgeber offen, er fordert aber einen rechnerischen Nachweis auf Grundlage einer DIN-Norm. Der Nachweis kann entfallen, wenn eine der folgenden Optionen greift: Anschluss an ein Wärmenetz, Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarthermie-Anlage, Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich derer Derivate oder einer Hybridheizung – sprich, einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombiniert mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Die im Grundsatz angelegte Technologieoffenheit des Gesetzentwurfs zeigt zwar in die richtige Richtung, wird jedoch durch zahlreiche erweiterte Detailanforderungen für einzelne Heizungstechnologien unnötig eingeschränkt.
Ab wann greift die 65-Prozent-Regel?
Diese Vorgabe gilt seit dem 1. Januar 2024 für jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet. Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greift die Pflicht ab dem Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans, spätestens jedoch nach dem 30. Juni 2026 (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) und nach dem 30. Juni 2028 (bis 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Übergangsfristen, beispielsweise bei Heizungshavarien oder beim Anschluss an Wärmenetze. Eine generelle Austauschpflicht jenseits bereits bestehender Verpflichtungen gibt das GEG nicht vor – mit einer Ausnahme: Ab dem 1. Januar 2045 dürfen fossil befeuerte Heizkessel nicht mehr betrieben werden.
Welche Neuerungen gibt es sonst noch?
Neben den Heizungsvorgaben bringt das GEG weitere Regelungen mit sich. Erweiterungen von Nichtwohngebäuden mit mindestens einer Verdopplung der Nutzfläche müssen künftig den Neubaustandard erfüllen. Erweiterte Effizienzstandards zur Erfüllung der Vorgaben für erneuerbare Energien sind weggefallen; Nachrüstverpflichtungen für bisher ungedämmte Wärmeleitungen kamen neu hinzu. Aufgenommen wurden auch Prüfungs- und Optimierungspflichten für neu eingebaute Wärmepumpen und ältere Heizungsanlagen sowie die Pflicht zum hydraulischen Abgleich neu eingebauter Heizungsanlagen. Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder raumlufttechnischen Anlage größer 290 Kilowatt Nennleistung müssen bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung ausgerüstet sein. Zudem ist eine Zuständigkeit für das Gebäude-Energiemanagement festzulegen.
Was ist in der Perspektive zu erwarten?
Im Koalitionsvertrag hatten sich die Ampelparteien noch auf einen „EH 40“-Neubaustandard ab 2025 verständigt. Ein solches „Effizienzhaus 40“ darf unter anderem nur 40 Prozent der Primärenergie verbrauchen, die ein Referenzgebäude benötigt. Die nun ausgesetzte Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard für diese Legislaturperiode ist angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen ein logischer und richtiger Schritt.
Mit Blick auf die kürzliche Einigung bei der europäischen Gebäuderichtlinie sind bei deren nationaler Umsetzung perspektivisch weitere Vorgaben zu erwarten. Dazu zählen neben der Festlegung des „Null-Emissionsgebäudes“ als verbindlichen Neubaustandard unter anderem Sanierungspflichten für bestimmte Nichtwohngebäude, Solardachpflichten oder erweiterte Vorgaben zur Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität. Die DIHK empfiehlt eine 1:1-Umsetzung der europäischen Regelungen, um die Unternehmen nicht zu überfordern. Schließlich wird es auch so schon eine große Herausforderung, die Vorgaben für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude zu erfüllen.
Quelle: DIHK
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Vertragsverletzungsverfahren: Entscheidungen zu Deutschland
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2024
Die Europäische Kommission hat vier Entscheidungen im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt. Die Verfahren betreffen die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, das EU-Emissionshandelssystem, die gemeinsame Ladegerät-Richtlinie und die grenzüberschreitende Anerkennung der Kfz-Versicherungsrichtlinie.
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Mit der Gesetzgebung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzregeln für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt. Damit können die Mitgliedstaaten besser erkennen, in welchen Fällen Steuern zu zahlen sind. Darüber hinaus führte DAC7 ab dem 1. Januar 2024 strengere Regeln für gemeinsame Prüfungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung im Allgemeinen ein. Alle Mitgliedstaaten mussten die vollständige Umsetzung dieser neuen Vorschriften für gemeinsame Prüfungen in ihr nationales Recht melden und die Kommission bis Ende 2023 informieren. Deutschland und Polen haben jedoch die Umsetzung dieser Bestimmungen nicht mitgeteilt.
EU-Emissionshandelssystem
Die Überarbeitung der Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU EHS) und die überarbeiteten EU EHS-Regeln für den Luftverkehr traten im Mai 2023 in Kraft. Mit diesen Änderungen werden die bestehenden EU-EHS-Vorschriften gestärkt, das EHS auf den Seeverkehr ausgedehnt und die Kohlenstoff-Bepreisung in neuen Wirtschaftssektoren eingeführt. Geschaffen wird ein separates neues Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und Kraftstoffe, die in Branchen mit geringen Emissionen verwendet werden. Mit den neuen Vorschriften wird auch ein sozialer Klimafonds eingerichtet, der aus den ETS-Einnahmen finanziert wird, um sicherzustellen, dass der Übergang für alle gerecht ist.
Die Mitgliedstaaten arbeiten an den Umsetzungsmaßnahmen, aber bisher haben 26 Mitgliedstaaten, auch Deutschland, die vollständige Umsetzung der Richtlinie und der neuen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht nicht bis zum 31. Dezember 2023 mitgeteilt.
Gemeinsame Ladegeräterichtlinie
Die Gemeinsame Ladegeräterichtlinie harmonisiert die Ladelösungen für elektronischen Geräten auf dem EU-Markt. Sie gewährleistet Interoperabilität durch die Einführung von USB-C als gemeinsamen Ladeanschluss. Die Richtlinie stellt außerdem sicher, dass der Verkauf von Ladegeräten vom Verkauf elektronischer Geräte entkoppelt wird und die Verbraucher über die Ladeleistung informiert werden. Sie ebnet auch den Weg für harmonisierte drahtlose Ladelösungen. Deutschland und mehrere andere Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Ladeinfrastrukturrichtlinie nicht bis zum 28. Dezember 2023 mitgeteilt.
Kfz-Versicherungsrichtlinie: Schutz von Geschädigten bei Insolvenz des Versicherers
EU-Regelungen stärken den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen in der gesamten EU. In der entsprechenden Richtlinie wird der Umfang dieses Schutzes präzisiert, die Kontrolle der Kfz-Haftpflichtversicherung erleichtert und ein Mechanismus zur Entschädigung von Opfern im Falle der Insolvenz des verantwortlichen Versicherers eingeführt. Außerdem erleichtert sie den Versicherungsnehmern den Wechsel zwischen den Versicherern, indem sie die gleiche und nicht diskriminierende Behandlung von Schadenverlaufsaufstellungen sicherstellt. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 23. Dezember 2023 nachzukommen. Deutschland und andere Mitgliedstaaten haben der Kommission die vollständige Umsetzung dieser Richtlinie nicht bis zum 23. Dezember 2023 mitgeteilt.
Quelle: EU-Kommission
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Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber
BAG, Pressemitteilug vom 25.01.2024 zum Urteil 8 AZR 318/22 vom 25.01.2024
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche kann nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden. Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX ua. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.
Quelle: BAG
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OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Urteil 16 U 65/22 vom 25.01.2024 (nrkr)
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Die Klägerin ist Politikerin und für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Bundestag. Sie wendet sich u. a. gegen ein sog. Meme, das über die von der Beklagten betriebene Plattform Facebook gepostet wurde. Es zeigt die Klägerin mit Bild und unter Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie der als Zitat gekennzeichneten Äußerung: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“. Diese Äußerung hat die Klägerin unstreitig nie getätigt.
Das Landgericht hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Meme verpflichtet, es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen und sie zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung, nicht aber hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Erfolg.
Das Landgericht habe der Klägerin zutreffend einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, bestätigte das OLG. Das Falschzitat stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Es verletze sie in ihrem Recht am eigenen Wort.
Die Beklagte hafte als sog. mittelbar verantwortliche Störerin auch dafür, dass sie es zu unterlassen habe, alle weiteren identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts zu diesem Post zu löschen, betonte das OLG. Durch die mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Übermittlung der konkreten URLs hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Posts habe die Beklagte unmittelbar Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Zudem werde in dem Schreiben definiert, was die Klägerin unter sinngleich verstehe. Diese Kenntnis und Information habe eine Prüf- und Verhaltenspflicht hinsichtlich der Existenz sinngleicher Inhalte ausgelöst, die ebenfalls zu löschen gewesen wären.
Die Beklagte treffe – nach der E-Commerce-Richtlinie – zwar keine allgemeine Überwachungs- und aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Die konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichte die Beklagte jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Dies gelte nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung seien.
Bei der Nachforschung nach derartigen sinngleichen Äußerungen müsse zwar nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Zumutbarkeit auf „automatisierte Techniken und Mittel“ zurückgegriffen werden können. Dies sei hier jedoch auch grundsätzlich der Fall. Der Umstand, dass es in Fällen der Wiedergabe des Meme mit eigenen Zusätzen (sog. Caption) einer Sinndeutung bedürfe, sodass nicht rein automatisiert vorgegangen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Der Senat fordere keine – europarechtswidrige – autonome rechtliche Prüfung des Inhalts solcher Posts, die sich vom Ursprungspost lösen. Der Beklagten werde nur die Beurteilung auferlegt, ob die Unterschiede aufgrund der abweichenden Gestaltung gegenüber dem Meme nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers bewirkten, dass erkennbar werde, dass ein Falschzitat vorliege oder nicht. Diese menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter bereits hochgeladener Inhalte zumutbar. Im Übrigen könne mithilfe des Einsatzes sog. KI-Systeme eine weitere automatische Vorfilterung erfolgen.
Der Klägerin stehe jedoch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Dabei könne offenbleiben, ob bei einer hartnäckigen Verweigerung, einem Unterlassungsanspruch nachzukommen, ein solcher Anspruch begründet sei. Hier fehle es jedenfalls an einer solchen hartnäckigen Verweigerung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe, die Revision zugelassen.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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Berufungsfrist: Begründung erst nach einem Monat in Gerichtsakte – Frist gewahrt
BRAK, Mitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss VIII ZB 59/23 des BGH vom 08.11.2023
Der BGH hat eigentlich Selbstverständliches klargestellt: Wenn die Berufungsbegründung pünktlich bei Gericht ankommt, ist die Frist gewahrt.
Gelangt die rechtzeitig per beA versendete Berufungsbegründung innerhalb der Frist ans Gericht, so ist die Frist gewahrt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass innerhalb des Gerichts aufgrund nicht erklärbarer Umstände dieser Schriftsatz erst einen Monat später zu den Gerichtsakten gelangt. Diese Selbstverständlichkeit musste der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klarstellen (Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 59/23).
Der besagte Fehler war beim Landgericht Berlin passiert. Der Anwalt des Beklagten in einem Mietrechtsstreit hatte den besagten Schriftsatz fristwahrend per beA an das Gericht übersandt. Dort war er ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Prüfvermerks auch an diesem Tag eingegangen. Doch aus unerfindlichen Gründen gelangte der Schriftsatz erst exakt einen Monat später zu den Gerichtsakten. Die Richterinnen und Richter der Kammer hatten die Berufung aber zwischenzeitlich schon wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde gab der BGH nun statt.
Die Abweisung der Berufung als unzulässig verletze das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Schriftsatz sei fristwahrend eingegangen und hätte berücksichtigt werden müssen. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründung sei allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelange. Dass das Dokument – offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens – zu spät zur Gerichtsakte gelangt ist, sei dagegen nicht von Bedeutung. Auf ein Verschulden des Gerichts komme es dabei nicht an; das Gericht sei insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich. Deshalb ändere es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richterinnen und Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen worden oder dieser erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt sei.
Quelle: BRAK
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