Exoskelett für querschnittsgelähmten Studenten

Das SG Aachen entschied zum Anspruch eines querschnittsgelähmten Studenten auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett (Az. S 15 KR 68/19).

SG Aachen, Pressemitteilung vom 04.09.2023 zum Urteil S 15 KR 68/19 vom 17.03.2023 (rkr)

Um sich wieder aufrecht fortbewegen zu können, klagte ein 23-jähriger querschnittsgelähmter Student vor dem Sozialgericht Aachen auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett. Der Kläger hatte sich bei einem Mountainbike-Unfall im Januar 2015 eine Fraktur der Wirbelsäule zugezogen, die eine Querschnittslähmung vom vierten Brustwirbel abwärts zur Folge hatte.

Das begehrte Exoskelett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthesen vom Sprunggelenk bis zur Hüfte, die durch kleine Veränderungen des Körperschwerpunkts bewegt werden, einen natürlichen Gang.

Die beklagte gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Leistung ab. Der Kläger sei mit einer Körpergröße von 1,93 m zu groß für die Verwendung des Exoskeletts. Außerdem leide der Kläger unter Osteoporose; eine gesunde Knochendichte sei aber Voraussetzung für die Benutzung des Hilfsmittels.

Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt und hat dem Kläger die Versorgung mit dem Exoskelett zugesprochen. Das Hilfsmittel erfülle ein Grundbedürfnis, da es das Stehen und Gehen ermögliche. Gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten hielt das Gericht die Versorgung mit dem Exoskelett auch für geeignet und notwendig. Es sei nicht nur auf die Gesamt-Körpergröße abzustellen, sondern insbesondere auf die Beinlänge. Passprobleme seien bei den Erprobungen des Exoskeletts, die in der mündlichen Verhandlung als Videodokumentation gezeigt wurden, nicht aufgetreten. Trotz eines reduzierten Knochendichtewertes am linken Schenkelhals des Klägers verfüge er insgesamt über eine gesunde Knochendichte. Der Mineralgehalt sei bei Menschen, die regelmäßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlenden Belastung grundsätzlich im Bereich der unteren Extremitäten erniedrigt. Daher seien die WHOP-Kriterien nicht zugrunde zu legen. Zudem läge der bei dem Kläger gemessene Wert deutlich über dem Wert, der gemäß Benutzerhandbuch als ausreichend angesehen werde.

Quelle: Sozialgericht Aachen

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Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2023

Laut Bundesregierung treten im Oktober 2023 folgende Änderungen in Kraft: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2023

Reformen im Strafrecht, weniger Mikroplastik

Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten. Diese Regelungen treten im Oktober in Kraft.

Reform im Strafrecht

Strafrecht auf der Höhe der Zeit

Das strafrechtliche Sanktionsrecht wurde überarbeitet: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Bevor ein junger Täter oder eine Täterin in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird, ist genau zu prüfen, wie behandlungswillig sie oder er ist. Wer Geldstrafen nicht zahlen kann, muss ersatzweise nicht mehr so lange ins Gefängnis, vielleicht auch gar nicht.

Schutz von Umwelt und Gesundheit

Weniger Mikroplastik

Glitzer, Spielzeug, Pflanzenschutz- oder Waschmittel – in vielen Dingen steckt Mikroplastik. Die EU-Kommission hat den Einsatz von Mikroplastik stark eingeschränkt. Generell verboten ist der Verkauf. Das gilt auch für Produkte, denen Mikroplastik zugesetzt ist und die dieses bei der Verwendung freigeben. Das betrifft etwa Granulat für Sportplätze und Kosmetik. Nur in hinreichend begründeten Fällen gelten Ausnahmen. Die ersten Vorschriften treten ab dem 15. Oktober in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

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Deutsche Einheit bei der Gleichstellung: Bei 15 von 22 Indikatoren liegt der Osten vorn – Problem bei Einkommen

Frauen in West- wie in Ostdeutschland haben in Puncto Bildung, Erwerbstätigkeit und soziale Absicherung in den vergangenen Jahren gegenüber Männern aufholen können. Trotzdem gibt es bei der Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen Ost und West. Das geht aus einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung hervor.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 29.09.2023

Frauen in West- wie in Ostdeutschland haben in Puncto Bildung, Erwerbstätigkeit und soziale Absicherung in den vergangenen Jahren gegenüber Männern aufholen können. Trotzdem gibt es bei der Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen Ost und West. Bei 15 von 22 wichtigen Indikatoren zu Themen wie Erwerbsbeteiligung, Arbeitszeit, Bezahlung, Führungspositionen oder Absicherung im Alter sind die Abstände zwischen Männern und Frauen im Osten spürbar kleiner als im Westen – allerdings beim Einkommen auf insgesamt niedrigerem Niveau. Und auch wenn die Gleichstellung in beiden Landesteilen vielfach vorangekommen ist, bleibt das Tempo oft niedrig und die durchschnittliche berufliche, wirtschaftliche und soziale Situation von Frauen weiterhin meist schlechter als die von Männern. Den aktuellen Stand und sinnvolle Strategien für Fortschritte beleuchtet anhand der neusten verfügbaren Daten eine Studie, die das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung am 29.09.2023 im Vorfeld des 3. Oktober vorlegt.

„Die Ergebnisse unserer Studie belegen weiterhin klar erkennbare Geschlechterungleichheiten zu Ungunsten von Frauen. Meist sind die etwas ausgeprägter in Westdeutschland und etwas abgeschwächter in Ostdeutschland“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Unter dem Strich ist der Osten bei einigen wichtigen Aspekten der Gleichstellung also etwas fortschrittlicher. Dass erwerbstätige Frauen im Osten etwas weniger Rückstand auf die Männer haben, ist nach 33 Jahren deutscher Einheit allerdings nicht immer eine gute Nachricht, vor allem bei den Einkommen nicht“, betont Kohlrausch. So erhalten 12 Prozent der weiblichen Vollzeitbeschäftigten im Osten nur maximal 2000 Euro brutto pro Monat. Der Geschlechterunterschied ist dabei zwar kleiner als im Westen, allerdings auch deshalb, weil männliche Erwerbstätige im Osten ebenfalls häufiger als im Westen nur ein Niedrigeinkommen erzielen.

Mehr Frauen in West und Ost erwerbstätig – aber Zunahme vor allem bei der Teilzeit

Die Auswertung, die WSI-Forscherin Dr. Yvonne Lott und Expert*innen des Berliner SowiTra-Instituts verfasst haben, zeigt unter anderem: Bei der formalen beruflichen Qualifikation haben Frauen im Westen weitgehend mit den Männern gleichgezogen, in Ostdeutschland liegen sie sogar leicht vorne. Bei der Erwerbsbeteiligung zeigen sich hingegen trotz Annäherungen noch deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern und zwischen Ost- und Westdeutschland. So lag die Erwerbstätigenquote westdeutscher Frauen 2021 um knapp acht Prozentpunkte unter der von westdeutschen Männern (71,5 Prozent vs. 79,4 Prozent). 1991 war die Differenz indes noch fast dreimal so groß. Auch die Erwerbstätigenquote von Frauen in Ostdeutschland ist mit aktuell 74,0 Prozent höher als 1991, und der Abstand gegenüber ostdeutschen Männern (78,5 Prozent) von knapp 12 auf gut vier Prozentpunkte gesunken. In den letzten Jahren hat sich in beiden Landesteilen allerdings wenig getan.

Der langfristige Aufholprozess bei der Erwerbsbeteiligung beruht allerdings vor allem auf mehr weiblicher Teilzeitarbeit. In Ostdeutschland ist der Anteil der Teilzeitstellen an allen Beschäftigungsverhältnissen von Frauen zwischen 1991 und 2021 um 15,7 Prozentpunkte gewachsen, im Westen um 13,5 Prozentpunkte. Trotz eines insgesamt geringfügigen Rückgangs seit Ende der 2010er Jahre lag die Teilzeitquote der westdeutschen Frauen zuletzt bei 47,8 Prozent, das ist deutlich über der der ostdeutschen (33,2 Prozent). Auch bei Männern ist der Teilzeitanteil über die vergangenen drei Dekaden gewachsen, er fällt indes weitaus niedriger aus und betrug 2021 in Ost und West je 11,7 Prozent.

Rückstand gegenüber Männern bei der Arbeitszeit: 4,6 Stunden im Osten, sogar 8,4 im Westen

Die unterschiedlichen Teilzeitquoten führen auch zu erheblichen Differenzen bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Erwerbsjob: In den westlichen Bundesländern liegt diese für Frauen bei 30 Stunden, das sind 8,4 Stunden weniger als bei westdeutschen Männern. In den östlichen Bundesländern ist die durchschnittliche Arbeitszeit weiblicher Erwerbstätiger höher und der Abstand geringer: Sie beträgt 33,9 Stunden, 4,6 Stunden weniger als bei den Männern. In beiden Landesteilen ist der Rückstand der Frauen in den vergangenen Jahren leicht gesunken.

Der Anteil der erwerbstätigen Frauen, die lediglich einen Minijob haben, war 2021 mit 15,1 Prozent im Westen sogar fast doppelt so hoch wie in Ostdeutschland mit 8,6 Prozent – obwohl dieser Anteil in den vergangenen 20 Jahren vor allem im Westen spürbar kleiner geworden ist. Ostdeutsche Frauen liegen bei den ausschließlichen Minijobs praktisch gleichauf mit westdeutschen Männern (8,8 Prozent). Dagegen haben im Osten von den Männern lediglich 7,5 Prozent nur eine geringfügige Beschäftigung.

Im Vergleich weniger betroffen als Männer sind Frauen in West und Ost von einer anderen häufig prekären Beschäftigungsform, der Leiharbeit. 2022 waren 3,0 Prozent der ostdeutschen und 2,8 Prozent der westdeutschen Männer Leiharbeitende. Unter den Frauen im Osten galt das für 1,4 Prozent und im Westen für 1,3 Prozent. Auch bei der Arbeitslosigkeit stehen Frauen in beiden Landesteilen etwas besser da als Männer: 2022 hatten 7,9 Prozent der männlichen und 6,8 Prozent der weiblichen abhängig Beschäftigten im Osten keine Arbeit. Im Westen galt das für 5,6 bzw. 5,2 Prozent.

Kinderbetreuung: Weiter deutliches Ost-West-Gefälle

Die deutlichen Unterschiede beim zeitlichen Erwerbsumfang in West und Ost lassen sich auch gut beobachten, wenn man auf die Verteilung der Erwerbsarbeit in Paarhaushalten mit zwei Erwerbstätigen schaut. In 52,1 aller Haushalte ohne minderjährige Kinder in Westdeutschland arbeiten beide Partner*innen in Vollzeit. Leben Kinder im Haushalt, so trifft dies nur noch auf 21,5 Prozent zu. Viel häufiger (71,7 Prozent) ist dann, dass der Mann Vollzeit und die Frau Teilzeit arbeitet. In Ostdeutschland ist die Vollzeittätigkeit beider Partnerinnen hingegen mit und ohne Kinder die häufigste Konstellation: Sie findet sich in 63,0 Prozent der Haushalte ohne Kinder, aber auch in 48,7 Prozent der Haushalte mit minderjährigen Kindern. Zur gleicheren Verteilung passt, dass junge Väter im Osten häufiger als im Westen Elternzeit nehmen, allerdings ist der Unterschied mit 47,8 Prozent vs. 42,6 Prozent im Elterngeldbezug nicht sehr groß.

Die Differenzen bei Familien mit Kindern hängen nach der WSI-Analyse auch stark mit dem unterschiedlichen Angebot an institutioneller Kinderbetreuung zusammen. Gerade bei der Ganztagsbetreuung ist die Differenz groß: 2022 wurden in Ostdeutschland 40,8 Prozent der Kinder unter drei Jahren und 73,4 Prozent der 3- bis 6-Jährigen ganztags außer Haus betreut. Dagegen sind es im Westen nur 14,8 bzw. 41,4 Prozent – bei spürbar höherer Nachfrage. Immerhin hat sich das Angebot an Ganztags-Kinderbetreuung in Westdeutschland über die letzten anderthalb Jahrzehnte mehr als verdoppelt, sodass die Abstände zwischen beiden Landesteilen etwas kleiner geworden sind.

„Sowohl die Unterschiede zwischen Ost und West als auch die schrittweise Annäherung zeigen, dass Fortschritte bei der Gleichstellung sehr oft von Rahmenbedingungen abhängen, die der Staat gestalten kann – etwa Investitionen in Infrastruktur“, sagt WSI-Direktorin Bettina Kohlrausch. „Dabei ist es sehr wichtig, dass nicht nur Kapazitäten ausgebaut werden, sondern auch verlässlich funktionieren. Aus unserer Erwerbspersonenbefragung wissen wir, dass in letzter Zeit viele Eltern damit konfrontiert sind, dass Betreuungseinrichtungen als Folge von Personalmangel Öffnungszeiten reduzieren oder zeitweilig schließen. Es bleibt dann in erster Linie wieder an den Müttern hängen, solche Engpässe zu überbrücken.“

Gender-Pay-Gap im Osten viel kleiner – aber auch, weil Männer weniger verdienen

Die Unterschiede bei Kinderbetreuung und Arbeitszeiten tragen, unter anderem wegen nach wie vor geringerer Karrieremöglichkeiten von Teilzeitbeschäftigten, wesentlich dazu bei, dass die Lohnlücke in Westdeutschland weiterhin deutlich höher ist als in Ostdeutschland: In Westdeutschland lag 2022 der durchschnittliche Stundenlohn von Frauen 18.9 Prozent unter dem von Männern, der Abstand war fast dreimal so groß wie in Ostdeutschland (dort 6,9 Prozent). Allerdings spielt bei den geringeren Unterschieden im Osten ein weiterer Faktor eine erhebliche Rolle: Die durchschnittlichen Stundenlöhne im Osten sind deutlich niedriger als im Westen, und bei Männern fällt der Rückstand größer aus als bei Frauen. Diese Diskrepanz zeigt sich auch bei der Einkommensverteilung: 30,5 Prozent der vollzeitbeschäftigten westdeutschen Männer hatten 2022 monatliche Bruttoeinkommen über 5.000 Euro – gegenüber 18,4 Prozent der westdeutschen Frauen, 17,8 Prozent der ostdeutschen Männer und 15,0 Prozent der ostdeutschen Frauen.

Mit Niedrigeinkommen unter 2.000 Euro monatlich für eine Vollzeitstelle mussten 12 Prozent der weiblichen Beschäftigten in Ost- und 10 Prozent in Westdeutschland auskommen. Bei den Männern waren es 8 Prozent im Osten und 4 Prozent im Westen. „Es ist also wichtig, zusätzlich sehr genau hinzuschauen, auf welchem absoluten Niveau sich geschlechtsspezifische Differenzen darstellen“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch. „Neben den erheblichen Unterschieden in der Wirtschaftsstruktur trägt auch die niedrigere Tarifbindung im Osten zum insgesamt niedrigeren Lohnniveau bei.“ Immerhin: Im vergangenen Jahr hat die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro für einen spürbaren Rückgang der Niedrigeinkommen unter 2.000 Euro gesorgt – dieser fiel im Osten und insbesondere bei den Frauen dort am stärksten aus.

Die weiterhin deutlichen Unterschiede in den Erwerbsverläufen ost- und westdeutscher Frauen führen auch zu Differenzen bei der Absicherung im Alter. Dabei wirkt sich der höhere zeitliche Erwerbsumfang ostdeutscher Frauen stärker aus als die niedrigeren Löhne im Osten, sodass ihre durchschnittlichen Altersrenten höher sind. Dementsprechend beziehen Frauen in Ostdeutschland im Durchschnitt rund 84 Prozent der gesetzlichen Altersrente, die ostdeutsche Männer haben. Die geschlechtsbezogene Rentenlücke beträgt also 16 Prozentpunkte. Im Westen ist sie mit 39 Prozentpunkten mehr als doppelt so groß.

Anteil der Frauen in Führungspositionen im Osten spürbar höher

Weiterhin Rückstände, die im Osten aber etwas kleiner sind, zeigt die Studie schließlich auch bei der Partizipation von Frauen an betrieblichen Führungspositionen – insbesondere auf den obersten Führungsetagen: Hier wurden in Ostdeutschland 2020 lediglich 31 Prozent der Stellen von Frauen ausgefüllt, in Westdeutschland sogar nur 26 Prozent. Der Anteil ist im Verlauf eines Jahrzehnts allenfalls geringfügig gewachsen. Besser sieht es nach der WSI-Analyse auf der zweiten Führungsebene aus, wo der Frauenanteil in Westdeutschland mit 39 Prozent dem Anteil an allen Beschäftigten (43 Prozent) relativ nahe kommt. In Ostdeutschland sind Frauen auf der zweiten Führungsebene sogar leicht überrepräsentiert (46 Prozent vs. 44 Prozent).

Empfehlungen für mehr Gleichstellung: Mehr Tarif, bessere Kinderbetreuung, mehr Vätermonate, ausgeglichenere Arbeitszeiten, effektivere Regelungen gegen Diskriminierungen, Aufwertung von Berufen

Eine Stärkung der Tarifbindung als Maßnahme für höhere Einkommen ist nach Analyse der Forschenden ebenso notwendig wie verpflichtende Vorgaben für Geschlechteranteile in Vorständen und ein erweiterter Geltungsbereich der Geschlechterquote in Aufsichtsräten, die bislang nur greift, wenn Unternehmen börsennotiert und zugleich paritätisch mitbestimmt sind. Um die Gleichstellung von Frauen und Männern auf breiter Linie wirksam zu fördern, empfehlen sie darüber hinaus unter anderem:

  • Stärkere Anreize für Männer, Sorgearbeit zu übernehmen, etwa durch eine schrittweise Erweiterung der Partnermonate im Elterngeld auf sechs.
  • Einen weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der institutionellen Betreuung von Kleinkindern. Bessere Personalschlüssel, mehr Ausbildung von Fachkräften in der frühen Bildung.
  • Eine finanzielle Aufwertung von frauendominierten Berufen im Sozial-, Erziehungs- und Gesundheitsbereich, um diese für beide Geschlechter attraktiver zu machen.
  • Gleichbehandlung aller Arbeitsverhältnisse bei Arbeitsbedingungen und sozialer Sicherung; Minijobs sollten möglichst in reguläre Beschäftigung überführt werden.
  • Effektive Vorgaben für Betriebe und Verwaltungen, ihre Entgeltpraxis regelmäßig auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen.
  • Schaffung von Arbeitsplätzen in kurzer Vollzeit und Abkehr von der Vollzeit- bzw. Überstundenkultur. Voraussetzung dafür sind unter anderem eine ausreichende Personalbemessung, verbindliche Vertretungsregelungen und Beförderungskriterien, die sich nicht an der Präsenz am Arbeitsplatz bzw. Überstunden orientieren.
  • Förderung der Aufteilung von Führungspositionen auf zwei Teilzeitstellen.
  • Mehr Mitsprache für Beschäftigte bei Dauer und Lage ihrer Arbeitszeit.
  • Abschaffung des Ehegattensplittings, das vor allem in Westdeutschland ökonomische Fehlanreize für Ehefrauen nach der Familiengründung setzt, dem Arbeitsmarkt fernzubleiben oder die Arbeitszeit deutlich zu reduzieren.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Übergangsfristen für gesetzliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister laufen ab!

Das BMF hat u. a. die WPK gebeten, ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit der Eintragungen von Rechtseinheiten im Transparenzregister hinzuweisen. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter anderem die WPK mit der Bitte angeschrieben, ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit der Eintragungen von Rechtseinheiten im Transparenzregister hinzuweisen. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden.

Bußgeld und öffentliche Bekanntmachung vermeiden

Die Bitte des BMF ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Übergangsfristen zur Eintragung von vormals nicht eintragungspflichtigen Unternehmen (gestaffelte Fristen, Stichtage: 31. März, 30. Juni und 31. Dezember 2022, vgl. § 59 Abs. 8 GwG) zu sehen. Eine Ahndung fehlender Eintragungen durch das Bundesverwaltungsamt mit einem Bußgeld sowie öffentlicher Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes kann vermieden werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgenannten Eintragungsfrist nachgeholt wird (vgl. § 59 Abs. 9 GwG).

Insofern ist es für die Unternehmen, die Mandanten von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften sind, von großer Relevanz, fehlende Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen, um ein Bußgeld und eine entsprechende Veröffentlichung zu vermeiden. Auch Berufsgesellschaften von WP/vBP sollten prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen sind.

Quelle: WPK

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Das Heizungsgesetz kommt

Das sog Heizungsgesetz, das der Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29.09.2023 keine Mehrheit im Plenum. Damit ist das Gesetz automatisch gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Das sog. Heizungsgesetz, das der Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen: Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29. September 2023 keine Mehrheit im Plenum.

Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Änderungen im Bundestagsverfahren

Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung vom April, zu dem der Bundesrat im Mai Stellung genommen hatte (Drucksache 170/23). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen im Bundestag wurde das Vorhaben umfangreich verändert.

Steigerung der erneuerbaren Energien

Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, enthält das Gesetz Vorgaben für neu einzubauende Heizungen – sie müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Das Gesetz nennt verschiedene Optionen wie Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz.

Verzahnung mit kommunaler Wärmeplanung

Die Vorgaben sind eng mit den künftigen Anforderungen zur kommunalen Wärmeplanung verzahnt (vgl. TOP 46). So gilt die 65-Prozent-Vorgabe für Bestandsbauten erst dann, wenn die Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen bzw. Mitte 2028 in kleinen Kommunen.

Das Gesetz sieht eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen vor, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Vermieter können zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen, wobei maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig sind.

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, Holz-und Pelletheizungen sowie zu verbundenen Gebäuden, sog. Quartieren.

Förderung geplant

Zur finanziellen Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger kündigte die Bundesregierung Änderungen an der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude an. Für besondere Härtefälle oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Bundesrat verlangt weitergehende Fördermaßnahmen (Ziff 2 oder 3)

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 (Ziff 2), die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen künftig förderfähig sein.

Bundesrat äußert sich zu Regierungsplänen für kommunale Wärmeplanung

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (vgl. TOP 46) der mit dem Heizungsgesetz in engem Zusammenhang steht, hat der Bundesrat am 29. September 2023 im sog. ersten Durchgang zahlreiche Änderungsvorschläge formuliert. Diese Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle: Bundesrat

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Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie

Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29. September 2023 stellte Finanzminister Geue eine entsprechende Initiative im Bundesrat vor. Sie wurde in die Fachausschüsse überwiesen, die sich im Oktober damit befassen.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29. September 2023 stellte Finanzminister Geue eine entsprechende Initiative im Bundesrat vor. Sie wurde in die Fachausschüsse überwiesen.

Befristetet Corona-Ausnahme

Hintergrund: Während der Corona-Pandemie war die Steuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken auf 7 Prozent abgesenkt worden – allerdings befristet bis Ende 2023.

Weitere finanzielle Belastung vermeiden

Die beiden Länder warnen nun davor, dass mit Auslaufen der Umsatzsteuersenkung ab dem nächsten Jahr neben der allgemeinen Teuerung der Energie- und Lebensmittelpreise ein weiterer preistreibender Effekt zu Lasten des gastronomischen und touristischen Gewerbes sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern entsteht. Dies gelte es zu vermeiden.

Dauerhafte Entfristung

Daher soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes dauerhaft zu entfristen. Davon würden viele Bereiche profitieren, zum Beispiel Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel oder Bäckereien, soweit sie verzehrfertige Speisen zusammen mit weiteren Dienstleistungen abgeben. Gleiches gelte für soziale Angebote wie Verpflegungsleistungen in Kitas, Hort und Schulen.

Einheitlicher Steuersatz

Zudem sorge ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts, bessere Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit bei Unternehmen sowie Konsumenten.

Wie es weitergeht

Im Oktober befassen sich die Fachausschüsse des Bundesrates mit dem Vorschlag: federführend der Finanz-, mitberatend der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Entschließungsantrag wieder auf die Tagesordnung des Bundesrates – dann zur Abstimmung, ob die Länderkammer die Bundesregierung zur Entfristung auffordern wollen.

Quelle: Bundesrat

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Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen

Bei rechtswidrigen Kontosperren durch Social-Media-Konzerne kann man eilige gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das LG Lübeck entschied, wer die Prozesskosten trägt, wenn das Profil schon freigegeben wird, bevor das Gericht entscheiden kann (Az. 15 O 2/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 28.09.2023 zum Urteil 15 O 2/23 vom 02.06.2023 (rkr)

Bei rechtswidrigen Kontosperren durch Social-Media-Konzerne können Sie eilige gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber wer trägt die Prozesskosten, wenn das Profil schon freigegeben wird, bevor das Gericht entscheiden kann?

In dem vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall hatte ein Social-Media-Konzern das Konto einer Nutzerin wegen angeblich unzulässiger Inhalte deaktiviert. Eine Vorwarnung gab es nicht. Die Nutzerin beantragte eine Überprüfung durch das Unternehmen, erhielt aber keine Antwort. Sie suchte dann Hilfe bei einem Rechtsanwalt. Auch das half nicht. Der Anwalt erhielt auf sein Schreiben nur eine Standard-E-Mail, in der stand, dass das Unternehmen möglicherweise antworten wird – möglicherweise aber auch nicht. Hierauf rief der Anwalt das Landgericht Lübeck an und beantragte eiligen Rechtsschutz. Das Gericht solle dem Unternehmen schnellstmöglich verbieten, das Konto endgültig zu löschen. Noch bevor das Gericht hierüber entscheiden konnte, gab das Unternehmen das Konto wieder frei.

Gerichts- und Anwaltskosten waren jetzt aber schon entstanden. Das Unternehmen sah keinen Grund, die Kosten zu bezahlen. Es habe u. a. gar nicht beabsichtigt, das Konto endgültig zu löschen. Es sei nicht nötig gewesen, vor Gericht zu gehen.

Das Gericht hat das nicht überzeugt. Es hat das Unternehmen dazu verurteilt, die Prozesskosten zu tragen. Die Nutzerin habe wegen des intransparenten Verfahrens allen Grund gehabt, den endgültigen Verlust ihres Kontos samt aller Daten zu befürchten. Ob das Unternehmen „in Wirklichkeit“ gar nicht vorhatte, das Konto endgültig zu löschen, sei unwichtig. Es handle sich hierbei um rein interne Absichten und Prozesse, die für die Nutzerin nicht erkennbar gewesen seien.

Hinsichtlich der Frage, wann der richtige Zeitpunkt sei, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hätten die Nutzer zudem einen gewissen Spielraum:

„Dies folgt aus dem Umstand, dass der Plattformbetreiber zwar einerseits vorgerichtliche Abhilfemöglichkeiten anbietet, die Nutzerinnen und Nutzer dann jedoch sehr weitgehend im Unklaren lässt, wie, wann und ob überhaupt hierauf reagiert wird. Hinzukommt zudem, dass keine nachvollziehbaren Informationen vorgehalten werden, wie lange die persönlichen Daten nach einer Deaktivierung des Kontos noch vor einer Löschung „sicher“ sind und wann der Löschungsprozess eingeleitet wird.“

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 2. Juni 2023 (Az. 15 O 2/23) wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2023 (Az.10 W 15/23) bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Neues Klagerecht für Verbraucherverbände

Der Bundesrat billigte am 29.09.2023 die Novelle des Verbandsklagerechts, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Sie setzt eine entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Verbraucherverbände erhalten künftig ein neues Instrument, um den Verbraucherschutz gerichtlich durchzusetzen, beispielsweise bei Skandalen wie den manipulierten Diesel-Abgas-Werten. Der Bundesrat billigte am 29. September 2023 die Novelle des Verbandsklagerechts, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Sie setzt eine entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um.

Verbraucherschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken

Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit zu stärken, um verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen zu beenden und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu beschleunigen: Neben den bereits bisher möglichen Unterlassungsklagen gibt es künftig die sog. Abhilfeklagen. Durch gebündelte Klagen von Verbänden soll sich die Zahl der Individualklagen verringern und so Gerichte, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher entlasten.

Neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Das Verfahren für Abhilfeklagen, die es bisher im deutschen Recht nicht gibt, regelt ein neues Stammgesetz – das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Es integriert zudem die bereits bestehenden Regeln der Zivilprozessordnung zur Musterfeststellungsklage. Die EU-Vorgaben zur Unterlassungsklage werden durch Änderungen verschiedener weiterer bestehender Gesetze umgesetzt, unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Verlängerung für Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der Bundestagsbeschluss verlängert zudem die Geltung des befristeten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bis zum 31. August 2024.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zu Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Für ein moderneres und zukunftsfestes Steuerrecht: BMF setzt zwei Expertenkommissionen ein

Im Rahmen von verschiedenen Expertendialogen mit Vertretern von Wissenschaft und Politik sollen konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen erarbeitet werden. Den Auftakt bildet die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, die am 29.09.2023 ihre Arbeit aufnimmt. Am 12.10.2023 startet die Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“. Hierüber informiert das BMF.

BMF, Pressemitteilung vom 29.09.2023

Im Rahmen von verschiedenen Expertendialogen mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft und Politik sollen konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen erarbeitet werden. Den Auftakt bildet die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, die am 29. September 2023 ihre Arbeit aufnimmt. Am 12. Oktober startet die Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“.

Mit dem Wachstumschancengesetz werden bereits dringend notwendige Impulse für Investitionen in die Transformation unserer Volkswirtschaft gesetzt. Die aktuellen wirtschaftlichen und standortpolitischen Herausforderungen anzugehen, ist aber eine Daueraufgabe. Dazu gehört auch, das deutsche Steuersystem ganz grundsätzlich auf seine Zukunftsfestigkeit zu überprüfen. Für die Attraktivität des Standortes Deutschland spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine gewichtige Rolle. Sie beeinflussen über die Gewinnerwartungen von Unternehmen vor allem auch Investitionsentscheidungen und damit Innovationen. Es geht daher um die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.

„Unser Steuerrecht muss fit für die Zukunft gemacht werden. Das gilt nicht erst, seitdem wir in den vergangenen Jahren krisenbedingt unseren Unternehmen, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den steuerberatenden Berufen sehr viel zugemutet haben. Dem Modernisierungsstau müssen wir entgegentreten. Vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts struktureller Herausforderungen und globaler Veränderungen, ist unser Format unerlässlich, um wirtschafts- bzw. steuerpolitisch ausgewogene und zugleich vor allem praxisorientierte und zukunftsgerichtete Verbesserungen in unserem Steuersystem vorzunehmen. Wir sind deshalb sehr froh, dass wir zahlreiche namhafte Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft für unser Vorhaben gewinnen konnten. Denn ein modernes, wettbewerbsfähiges Steuerrecht kann nur zusammen mit denjenigen effizient und praxistauglich gestaltet werden, die die Erkenntnisse aus der Wissenschaft und Praxis einbringen können und die es praktisch anwenden müssen.“

Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium Katja Hessel

Mit dem OECD BEPS-Prozess, der Zwei-Säulen-Lösung einschließlich der weltweiten Mindeststeuer sowie einer Vielzahl von EU-Initiativen der letzten Jahre sind wichtige Maßnahmen gegen unfairen Wettbewerb und unangemessene Steuergestaltungen ergriffen worden. Jetzt gilt es aber auch, Steuern für Unternehmen sowie Bürger und Bürgerinnen möglichst handhabbar auszugestalten, digitale Lösungen mitzudenken und attraktive Rahmenbedingungen einschließlich im internationalen Vergleich akzeptable Steuerbelastungen sicherzustellen.

Für eine unseren Modernisierungsansprüchen genügende Fortentwicklung des Steuersystems braucht es Lösungen, die praxisnah und auch politisch umsetzbar sind. Die Einbindung der Expertise aus Wissenschaft und Wirtschaftspraxis ist dabei unverzichtbar.

Deshalb sollen unter der Leitung der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel bis Mitte des Jahres 2024 Konzepte für ein vereinfachtes und wettbewerbsfähiges Steuerrecht in den zwei Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erarbeitet werden.

Den Auftakt wird die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ machen, in der ab dem 29. September 2023 Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft zusammenkommen, um Ansätze zur weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung der Unternehmensteuer zu sondieren, mögliche Verbesserungen für einen verlässlichen und planbaren Steuervollzug zu diskutieren und die internationale Entwicklung und sich hieraus ergebende Folgen und Chancen für das nationale Recht einzubeziehen.

Am 12. Oktober 2023 wird die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ ihre Arbeit aufnehmen. Hier liegt der Fokus auf den Chancen der Digitalisierung, einfacher umsetzbaren Regeln sowie dem Abbau von Steuererklärungsbürokratie.

Die Arbeiten sollen Mitte des Jahres 2024 abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auf Konfusionsgewinne findet § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 weder unmittelbar noch analog Anwendung

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 82/20).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 1 K 82/20 vom 24.01.2023 (nrkr – BFH-Az.: I R 10/23)

Klägerin des dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. Januar 2023 (Az. 1 K 82/20) zugrundeliegenden Sachverhalts war eine GmbH, die alleinige Gesellschafterin einer in Frankreich ansässigen S.à.r.l. (B) war. Die Geschäfte der B liefen schlecht, so dass die Klägerin Ende 2012 beschloss, die B im Wege einer „transmission universelle du patrimoine (TUP)“ gem. Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der B als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen. Bis dahin hatte die Klägerin die B mit Waren beliefert. Die Forderungen, die aus den Lieferungen resultierten, beglich die B nicht. Die Klägerin nahm auf die Forderungen Wertberichtigungen vor, die sich bei ihr steuerlich nicht auswirkten. Die Übertragung des Vermögens der B auf die Klägerin wurde Ende Dezember 2012 wirksam. Es entstand ein sog. Konfusionsgewinn, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn behandelte. Dagegen wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf den Konfusionsgewinn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG jedenfalls analog anzuwenden sei.

Der 1. Senat ist dieser Sichtweise nicht gefolgt, er hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung befasst der 1. Senat sich zunächst mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der TUP. Da diese zu bejahen sei und der Klägerin dadurch das gesamte Vermögen (vergleichbar einer Anwachsung deutschen Rechts) zugefallen sei, hätten sich die Forderungen der Klägerin gegenüber der B und die Verbindlichkeiten der B gegenüber der Klägerin in einem Rechtsträger, nämlich der Klägerin, vereinigt (sog. Konfusion) und seien eine „logische Sekunde“ später er loschen. Da der Wert der Verbindlichkeiten den der Forderungen überstiegen habe, sei in entsprechender Höhe ein Konfusionsgewinn entstanden. Dieser unterliege der laufenden Besteuerung; § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG sei weder unmittelbar (das war zwischen den Beteiligten auch nicht ernsthaft im Streit) noch analog anwendbar. Letzteres ergebe sich daraus, dass der vorliegende Sachverhalt mit den Fallkonstellationen, die nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vorschrift erfasst werden sollten, schon wirtschaftlich nicht vergleichbar sei. Die Norm erfasse unterschiedliche Fälle des Wiedererstarkens einer zuvor (ohne steuerliche Auswirkung) abgeschriebenen Forderung. Demgegenüber entspreche die hier gegebene Konstellation eher der eines Forderungsverzichts, weil durch die Konfusion die Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers fortfalle. Zudem sei in der Nichterfassung von Konfusionsgewinnen keine planwidrige Regelungslücke zu sehen. Entgegen der Sichtweise der Klägerin lasse sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Zweck der allgemeine Grundsatz entnehmen, Buchgewinne sollten immer dann keiner Besteuerung zugeführt werden, wenn die vorherigen Buchverluste sich steuerlich nicht ausgewirkt hätten. Gegen die Annahme eines solchen allgemeinen Grundsatzes spreche auch, dass der Gesetzgeber jedenfalls für Konfusionsgewinne, die in den Anwendungsbereich des § 6 UmwStG fielen, deren Besteuerung gerade nicht davon habe abhängig machen wollen, dass sich die Wertminderung der erloschenen Forderung bis zum Übertragungsstichtag steuermindernd ausgewirkt habe.

Das ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, der unabhängig von dieser Frage keine Steuerfreiheit, sondern lediglich die Bildung von Rücklagen vorsehe, die der übernehmende Rechtsträger verteilt über drei Wirtschaftsjahre auflösen dürfe.

Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 10/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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