BGH bejaht Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen (Az. VIII ZR 326/10). Die Heizkostenverordnung begründet eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.

BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2011
zum Urteil VIII ZR 326/10 vom 28.09.2011

Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011
eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen
in Mietwohnungen getroffen.

Die Klägerin ist Eigentümer eines
Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen
ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über
Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.

Im
Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines
Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem
ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der
Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein
mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches
der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein
Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.

Die
dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem
für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden
hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Diese Norm
erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der
Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar
gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für
den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere
Systeme.

Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Duldung
des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht
insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich
hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum
Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den
Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von
zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.

Quelle: BGH

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