BGH: Kein Schadensersatz für Lehman-Anleger

Der BGH hat in zwei Urteilen entschieden, dass Anleger von Lehman-Anleihen keinen Schadensersatz wegen der Wertlosigkeit der Anleihen infolge der Insolvenz von Lehman im September 2008 beanspruchen können, weil für die beklagte Sparkasse zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen sei und sie auch ihre sonstigen Beratungspflichten nicht verletzt habe.

BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2011 zu
den Urteilen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 vom 27.09.2011

Der u. a. für das Bankrecht zuständige
XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals
über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen
Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.

In der Sache XI
ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin
der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro in eine
„ProtectExpress-Anleihe“ investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die
dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben
Sparkasse für 10.000 Euro eine „Bull Express Garant Anleihe“ erworben. In beiden
Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen
Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen
Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der
Rückzahlung hingen bei der „ProtectExpress-Anleihe“ von der Wertentwicklung
eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs („Lehman Brothers
Deutschland Dividend Basket“) und bei der „Bull Express Garant Anleihe“ von der
Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der
Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne
Zinsen zurück erhalten.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers
Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September
2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen
verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere
Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des
Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Das
Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat
das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten
Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Nach den vom Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen
ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die
beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen
Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes
Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen;
auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur
Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu
tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten
Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen.
Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe
jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei
einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend
belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen
Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem
Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine
eigenständige Bedeutung zukomme.

Zu Recht habe das Berufungsgericht
ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der
von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte
empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht
verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne
erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass
die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert
hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn – wie dies hier nach den
bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war –
fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem
über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch
weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter
Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen
entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden
Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Für die von den Anlegern geltend
gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt
gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der
Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die
Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur
Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht
zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose
Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne
nicht aufzuklären habe.

Quelle: BGH

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