Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Die BA – als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahmen – muss daher die Kosten tragen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10405/11).
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung
vom 09.11.2011 zum Urteil 7 A 10405/11 vom 27.10.2011
Die Bundesagentur für Arbeit muss die
Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden tragen. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Landesamt für
Soziales, Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen
jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines
Gebärdendolmetschers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der
Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher
aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500 Euro sowie die Übernahme der
entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage
stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen
gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen
Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die
Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung,
sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher
Rehabilitationsmaßnahmen müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt
für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen
für den Gebärdendolmetscher tragen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz
———————-