Das OVG MÜnster hat Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) stattgegeben. Damit sind die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben (Az. 13 B 1209/11 u. a. ).
OVG Münster, Pressemitteilung vom
09.11.2011 zu den Beschlüssen 13 B 1209/11, 13 B 1210/11, 13 B 1211/11, 13 B
1212/11, 13 B 1213/11 und 13 B 1224/11
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
hatte Ende September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im
Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum
Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs
Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts legte die Stiftung für Hochschulzulassung beim
Oberverwaltungsgericht Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie, die Vollziehung
der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die dagegen
gerichteten Beschwerden auszusetzen.
Am 6. Oktober 2011 entsprach der 13.
Senat des Oberverwaltungsgerichts diesen Anträgen und stoppte vorläufig die vom
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte
Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen (vgl. Pressemitteilung des
OVG NRW vom 06. Oktober 2011).
Nunmehr hat der 13. Senat des
Oberverwaltungsgerichts die Aussetzungsbeschlüsse bestätigt und den Beschwerden
der Stiftung für Hochschulzulassung stattgegeben. Damit sind die Anträge auf
vorläufige Zulassung zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung hat
der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts sich im Wesentlichen auf seine
Ausführungen in den Aussetzungsbeschlüssen vom 6. Oktober 2011
bezogen.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind
unanfechtbar.
Quelle: OVG Münster
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